opencaselaw.ch

C-5718/2009

BVGer C-5718/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-11 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. </p><p>1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass die an­gefochtene Verfügung vom 20. August 2009 aufgehoben wird und die Sache im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Ver­fügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.</p><p>2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden ab­geschrieben.</p><p>3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei­entschädigung ausgerichtet. </p><p>4. Dieses Urteil geht an:</p><p>- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)</p><p>- die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________)</p><p>- das Bundesamt für Sozialversicherungen</p><p> </p><p> </p><p>Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.</p><p> </p> <table><tr><td> <p> Der vorsitzende Richter:</p> </td><td> <p> Der Gerichtsschreiber:</p><p> </p> </td></tr><tr><td> <p> </p> </td><td> <p> </p> </td></tr><tr><td> <p> Stefan Mesmer</p> </td><td> <p> Roger Stalder</p> </td></tr></table> <p> </p> <p> </p> <p> </p><p> </p><p> </p><p></p><p></p><p></p><p></p><p> </p><p>Rechtsmittelbelehrung:</p><p>Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6005 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).</p> <p> </p><p>Versand:</p> </body></html>
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5718/2009 Urteil vom 11. Januar 2011 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenversicherung, Verfügung vom 20. August 2009. Sachverhalt: A. Der 1950 geborene, verheiratete Schweizer Bürger A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wohnt gemäss eige­nen Angaben seit Geburt im B._______ (Deutschland). Zuletzt war er ab 1984 selbstständig im Elektrogerätehandel tätig. In den Jahren 1987 bis 1995 entrichtete er als freiwillig versicherter Ausland­schweizer Bei­träge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi­cherung (AHV/IV). Am 5. November 2008 meldete er sich in Deutsch­land wegen Bandscheiben-, Wirbelsäule- und Fuss­beschwerden zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen In­validenversicherung (IV) an; das vom ausländischen Sozialver­sicherungsträger weitergeleitete Leistungsgesuch ging am 5. Januar 2009 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ein (vorinstanz­liche Akten [im Folgenden: act.] 1 bis 3, 5, 16, 17, 47 und 48). B. Nachdem bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vor­instanz) eine Mitteilung über die Rentenab­lehnung durch die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württem­berg vom 27. Februar 2009 (act. 8) eingegangen war und diese Abklä­rungen für die Beurteilung des Versicherungsanspruchs in beruflich-er­werblicher sowie medi­zinischer Hinsicht durchgeführt hatte (act. 13 bis 48), gab Dr. med. C._______ vom medizinischen Dienst der Vor­instanz am 6. Juni 2009 eine Stel­lungnahme ab (act. 49). Dieser kam zum Schluss, dass der Ver­sicherte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig und in einer leidensadaptierten Verweisungs­tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Gestützt auf diese Beurteilung stellte die Vorinstanz dem Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Juni 2009 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. 50). Nachdem er hiergegen am 23. Juni 2009 seine Ein­wendungen vorgebracht hatte (act. 51), erliess die IVSTA am 20. Au­gust 2009 eine dem Vorbescheid vom 10. Juni 2009 im Ergebnis ent­sprechende Verfügung (act. 52). C. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: BVGer) Be­schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 20. August 2009 (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte er aus, er habe am 20. August 2009 "Klage gegen den Rentenbescheid erhoben" und ausserdem am 5. Sep­tem­ber 2009 einen "Änderungsantrag (Schwerbehinderungsrecht)" ge­stellt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Dezember 2009 beantragte die Vor­instanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 5). Diesen Antrag begründete sie im Wesentlichen damit, gestützt auf das Gutachten der deutschen Sozialversicherung vom 30. Januar 2009 und die weiteren medizinischen Unterlagen sei der medizinische Dienst zur Feststellung gelangt, dass die Arbeitsfähigkeit des Be­schwerdeführers in seinem angestammten Beruf nur zu 20 % ein­ge­schränkt sei und leichte bis mittelschwere Verweisungstätigkeiten voll zumutbar seien. Somit bestehe keine Invalidität von anspruchs­begründendem Ausmass. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2009 wurde der Be­schwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, bis zum 3. Februar 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten (B-act. 6). Zudem wurde ihm Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen. F. Mit Eingaben vom 25. Januar, 4. Februar und 13. März 2010 ge­langte der Beschwerdeführer ans Bundesgericht (im Folgenden auch: BGer) und machte unter anderem geltend, er sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, den einverlangten Verfahrenskostenvorschuss zu leisten. Zudem reichte er diverse fachärztliche Berichte ein. Mit Schreiben vom 24. März 2010 teilte das Bundesgericht dem Bundes­verwaltungsgericht mit, es habe sich herausgestellt, dass sich das Schreiben vom 25. Januar 2010 gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungs­gerichts vom 28. Dezember 2009 richte. Das Bundesgericht übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht daher die Akten zur weiteren Behand­lung des vom Beschwerdeführer sinn­gemäss gestellten Gesuchs um Erteilung des Rechts auf unent­gelt­liche Rechtspflege (B-act. 13). G. Am 4. Februar 2010 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung (D._______) vom 3. Februar 2010 ein, der dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber übermittelt wurde (B-act. 8). H. Bevor das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von den Eingaben des Beschwerdeführers an das Bundesgericht erhalten hatte, trat es mit Urteil vom 16. Februar 2010 auf die Beschwerde an­drohungsgemäss nicht ein (B-act. 9). Aufgrund der Mitteilung des Bundesgerichts vom 24. März 2010 stellte der Instruktionsrichter in seiner Verfügung vom 15. April 2010 fest, dass das Urteil vom 16. Februar 2010 nichtig sei. Zudem wurde der Be­schwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnis­folgen auf­gefor­dert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechts­pflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen dem Bundesverwaltungs­gericht einzureichen (B-act. 14); die entsprechen­den Unterlagen gingen am 21. Mai 2010 ein (B-act. 16). I. Nachdem die Unterlagen zur unentgeltliche Rechts­pflege am 21. Mai 2010 eingegangen waren (B-act. 16), widerrief der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. Mai 2010 die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses und nahm die beim Bundesgericht einge­reichten Eingaben des Be­schwerdeführers als Replik zu den Akten. Die Vorinstanz erhielt Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik (B-act. 17). J. In ihrer Duplik vom 18. Juni 2010 hielt die Vorinstanz an ihren Rechts­begehren fest. Zur Begründung führte sie aus, ihr ärztlicher Dienst sei aufgrund der neuen medizinischen Unterlagen erneut um eine Stellung­nahme gebeten worden. Der beurteilende Arzt sei zum Schluss gelangt, dass sich erst nach dem Verfügungszeitpunkt (20. August 2009) neue medi­zinische Sachverhalts­elemente ergeben hätten; diese könnten im vor­liegenden Beschwerdeverfahren nicht beachtet werden (B-act. 18). K. Mit Verfügung vom 5. Juli 2010 schloss der Instruk­tionsrichter den Schriftenwechsel (B-act. 19). L. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vor­instanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht ge­geben (Art. 32 VGG). 1.2. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2009 ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversiche­rungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundes­­gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche­rungs­rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetz­lich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grund­sätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.4. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2009 (act. 52), mit welcher das Leistungsbegehren des Be­schwerdeführers auf eine IV-Rente abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt worden ist. 1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes­recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Ände­rungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft ge­treten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrecht­licher Regel­ungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze anwendbar sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts­folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vor­liegenden Verfahren fin­den daher grundsätzlich jene Vor­schriften Anwendung, die bei Ein­tritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfü­gung vom 20. August 2009 in Kraft standen; weiter aber auch sol­che Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getre­ten wa­ren, die aber für die Beurteilung eines allen­falls früher entstan­denen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revisi­on] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Re­vision]; die IVV in den ent­sprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revi­sion [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub­stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des BGer 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der - sofern die ent­sprechenden Anspruchsvoraus­setzungen gegeben sind - gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein und wurde die An­meldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (so auch das Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]). Der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer hat sich vor dem 31. Dezember 2008 beim deutschen Versicherungsträger zum Leistungsbezug angemeldet. Auch wenn diese Anmeldung erst am 5. Januar 2009 bei der SAK einging, ist aus Gründen der Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen von EU-Staaten, die im EU-Raum wohnhaft sind, vorliegend auf die Anmeldung in Deutschland abzustellen, die vor dem 31. Dezember 2008 erfolgte. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Rentenbeginns gilt mit Blick auf das Anmeldedatum (5. November 2008) das alte Recht, sofern der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 einge­treten ist. 2.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau­ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Ein­gliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Er­werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus­geglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben­bereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemen­te (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7): ein medi­zinisches (Gesundheitsschaden mit Aus­wirkungen auf die Arbeits­fähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauer­hafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbs­fähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut­barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei­se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom­menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.3. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) be­steht der An­spruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier­telsrente, wenn sie min­destens 60 % invalid ist. Bei einem In­validitätsgrad von mindestens 50 % besteht An­spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invalidi­tätsgrad von min­destens 40 % ein solcher auf eine Vier­telsrente. Hier­an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 gelten­den Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas­sung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gelten­den Fassung) wer­den Renten, die ei­nem Invalidi­tätsgrad von weniger als 50 % ent­sprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent­halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so­weit nicht völker­rechtliche Vereinba­rungen eine abweichende Rege­lung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitglied­staates der EU und der Schweiz, so­fern sie - wie der Beschwerdeführer - in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 2.4. Nach Art. 48 Abs. 1 IVG (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 aufgehoben [5. IV-Revision; AS 2007 5129]) er­lischt der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Ent­stehen des Anspruchs zum Leis­tungsbezug, so werden die Leis­tungen lediglich für die zwölf der An­meldung vorangehenden Mo­nate ausge­richtet - abgesehen von einer Ausnahme, die vorliegend ohne Belang ist. Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer seit dem 5. November 2007, d.h. zwölf Monate vor der Anmeldung zum Leis­tungsbezug (vgl. Bst. A. hiervor), Anspruch auf Leistungen der IV hatte oder ob ein solcher An­spruch danach bis zum Erlass der an­ge­foch­tenen Verfügung (20. August 2009) ent­standen bzw. wieder weggefallen ist. 2.5. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund­heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar­beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti­ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un­ter­suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt­­nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be­urteilung der medizini­schen Zusammenhänge und in der Be­ur­teilung der medizinischen Si­tuation einleuchtet und ob die Schluss­folgerungen des Experten be­gründet sind. Ausschlaggebend für den Be­weiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweis­mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge­gebenen Stellung­nahme als Be­richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis­wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be­gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be­gründet erscheinen las­sen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 3. Die IVSTA stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2009 (act. 52) insbesondere auf die Stellung­nahmen von Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom medizinischen Dienst vom 6. Juni 2009 (act. 49) und 15. Juni 2010 (act. 55). Diese medizinischen Dokumente sind in einem ersten Schritt zu würdigen und es ist zu prüfen, ob sich aufgrund dieser Be­weismittel der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als rechts­genüglich abgeklärt erweist. 3.1. In seiner ersten Stellungnahme vom Juni 2009 berichtete Dr. med. C._______, der Sachverhalt werde ausführlich im Formular E 213 vom 20. Januar 2009 dargestellt. Weiter diagnostizierte er zur Hauptsache eine Schultersteife rechts sowie ein chronisches Wirbelsäulensyndrom. Als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit er­wähnte er eine beginnende Polyneuropathie bei einem Diabetes melli­tus, Knorpelschäden (rechte Kniescheibe), eine mögliche koro­nare Herz­krankheit, einen Fersensporn sowie Hüftschmerzen rechts bei weit­gehend erhaltener Beweglichkeit. Dr. med. C._______ attestierte dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit eine 20%ige Arbeits­un­fähigkeit seit 20. Januar 2009 und erachtete eine leidens­adaptierte Verweisungstätigkeit als voll zumutbar. Weiter hielt er dafür, dass auf­grund der Aktenlage klar sei, dass der Versicherte wegen der rechten Schulter Gewichte nicht mehr über Kopfhöhe heben und über Treppen hochtragen könne. Der Transport von Geräten mit Hilfsmitteln auf ebenem Gelände, Lagerarbeiten und Elektroreparaturen seien aber voll zumutbar. Eine fachärztliche Beurteilung habe nie statt­ge­funden und eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit sei von keinem der be­handelnden Ärzte attestiert worden. Dr. med. C._______ stützte sich im Rahmen seiner Beurteilung vom 6. Juni 2009 insbesondere auf den vom Internisten Dr. med. E._______ auf dem Formular E 213 verfassten Arztbericht vom 30. Januar 2009 (act. 47). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt: Schulterteilsteife rechts, chronisches Wirbelsäulensyndrom, tablettenpflichtige Zuckerkrankheit und in diesem Zusammenhang beginnende Schädigung peripherer Nerven, Knorpelschaden der rechten Kniescheibe, mögliche koronare Herzkrankheit, Fersensporn beidseits sowie Hüftschmerzen rechts bei weitgehend erhaltener Beweglichkeit. Im Rahmen der zusammen­fassenden Beurteilung führte Dr. med. E._______ weiter aus, der Ver­sicherte klage über verschiedene Beschwerden im Be­wegungs­apparat. Fachärztliche Beurteilungen und Röntgen-Befunde lägen hier­zu im Wesentlichen nicht vor. Die Einstellung der Zuckerkrankheit sei offenbar ausreichend. Der Versicherte habe angegeben, die vom Kardiolo­gen Dr. med. F._______ empfohlenen weiterführenden Unter­suchungen demnächst in Angriff zu nehmen. Es sei bekannt, dass bei Zucker­kranken klinisch stumme Durchblutungsstörungen des Herzens auf­treten könnten. Sollte sich der Verdacht auf eine koronare Herz­krankheit bestätigen, wäre wahrscheinlich eine Behandlung möglich. Die Würdigung der verschiedenen Leiden führe zum Ergebnis, dass das Leistungsvermögen eingeschränkt, nicht aber aufgehoben sei. Leichte Arbeiten könnten vollschichtig (mit gewissen Ein­schränkungen) verrichtet werden. Die bisherige Tätigkeit sei mit dem Leistungsbild aber nicht zu vereinbaren. 3.2. 3.2.1. Aufgrund des Berichts von Dr. med. E._______ bzw. der weiteren, bis zum Verfügungszeitpunkt am 20. August 2009 vorliegenden ärztlichen Dokumente wurde der Beschwerdeführer in Bezug auf seine geklagten Beschwerden im Bewegungsapparat weder fachärztlich abgeklärt noch wurden entsprechende bildgebende Untersuchungen veranlasst. Dass der Gesundheitszustand des Versicherten und des­sen Aus­wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der angefoch­tenen Verfügung nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden waren, ergibt sich auch aus dem Bericht von Dr. med. F._______, Facharzt für Innere Medizin (Kardiologie), vom 6. Mai 2008 (act. 40), der eine er­gänzende Ischämiediagnostik sowie eine Myokardszintigraphie für erforderlich hält. Derartige Untersuchungen wurden aber nicht durchgeführt, so­dass auch nicht beurteilt werden kann, ob allenfalls eine invasive kardio­logische Diagnostik angezeigt wäre. Da die Gesundheitsbe­einträchtigungen des Beschwerdeführers ins­besondere im orthopädischen und kardio­logischen Bereich nicht durch Fachärzte oder Fachärztinnen eingehend abgeklärt worden sind, kann auch nicht ohne Weiteres auf die Stellungnahmen der Dres. med. C._______ (Facharzt für Allgemeine Medizin) und E._______ (Facharzt für Innere Medizin) abgestellt werden. Dass das eigen­ständige Fachgebiet der Kardiologie im weiteren Sinne der Inneren Medizin zuzuordnen ist, vermag hieran nichts zu ändern, zumal auch der Internist Dr. med. E._______ die von Dr. med. F._______ empfohlenen weiterführenden Unter­suchungen er­wähnt hatte. Unter diesen Um­ständen wären weitere spezialärztliche Abklärungen resp. das Ein­holen von Berichten ent­sprechend aus­gebildeter Spezial­ärzte und oder -ärztinnen not­wendig gewesen, da nur diese über das erforder­liche Fachwissen verfügen, um die Leiden des Beschwerde­führers ausreichend beur­teilen zu können. Mangels einer rechtsge­nüglichen ärztlichen Beurteilung der somatischen Beein­trächtigungen kann folg­lich nicht mit der erforder­lichen überwiegenden Wahr­scheinlichkeit festgestellt werden, ob und allenfalls ab wann und in welchem Ausmass der Be­schwerdeführer in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. 3.2.2. Hinzu kommt weiter, dass die Beurteilungen der Dres. med. C._______ und E._______ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Be­schwer­deführers in seiner zuletzt ausgeübten, selbstständigen Tätig­keit deut­lich von­einander abweichen. Während Dr. med. E._______ die Auffas­sung ver­trat, dass diese Tätigkeit mit dem Leistungsbild nicht zu ver­einbaren sei, war Dr. med. C._______ der Ansicht, dass bloss eine Ein­schränkung von 20 % vorliege. Die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. med. C._______ überzeugen nicht und vermögen diesen Wider­spruch nicht rechtsgenüglich zu beheben. 3.2.3. Nebst den Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Be­urteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ergeben sich mit Blick auf die Akten weitere nicht rechtsgenüglich ab-geklärte Sachverhaltselemente. So sind insbesondere auch be­treffend die Zumutbarkeit einer leidensadaptierten Tätigkeit noch offene Fragen zu klären. Die Zumutbarkeitsbeurteilungen der Dres. med. C._______ und E._______ stimmen zwar insofern überein, als beide Ärzte berichteten, dass dem Beschwerdeführer eine leidensadaptierte Ver­weisungstätigkeit vollschichtig zumutbar sei. Dr. med. E._______ wies aber darauf hin, dass leichte Arbeiten zwar vollschichtig ausgeübt werden könnten, diesbezüglich jedoch Einschränkungen bestünden. Worin diese be­stehen und welchen Einfluss sie auf die Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit haben, bleibt aber offen. 3.3. In seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2010 gab Dr. med. C._______ eingangs die vom Beschwerdeführer während des Instruktionsver­fahrens eingereichten medizinischen Berichte (B-act. 13) wieder und führte aus, aufgrund dieser Unterlagen sei nach der Verfügung vom 20. August 2009 eine neu aufgetretene koronare Drei­gefässerkrankung mit Operationsindikation am 4. Dezember 2009 erstmals doku­mentiert. Über den weiteren kardialen Verlauf sei nichts bekannt, auch nicht über die Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 2009. In Bezug auf die Gesundheitsprobleme, welche anlässlich der ersten Stellungnahme bekannt gewesen seien, seien bis zum Datum der Ver­fügung (20. Au­gust 2009) keine neuen Aspekte geltend gemacht worden. An der Stellungnahme vom 6. Juni 2009 könne festgehalten werden. Für an-gepasste mittelschwere Arbeiten habe keine Ein­schränkung der Ar­beitsfähigkeit bestanden. 3.3.1. Anlässlich der stationären Herzkatheteruntersuchung vom 4. De­zember 2009 ergaben sich neu unter anderem die Diagnosen einer koro­naren Dreigefässerkrankung sowie eines Zustands nach einem Hinterwandinfarkt (stumm). Es wurde eine operative Revaskularisation empfohlen und darauf hingewiesen, dass der Versicherte von einem herzchirurgischen Zentrum bei Akzeptanz zur Operation einbestellt werde und dieser sich bis zum Operationsdatum schonen sollte (B-act. 13). 3.3.2. Es trifft zu, dass die koronare Dreigefässerkrankung mit Opera-tionsindikation erstmals am 4. Dezember 2009 dokumentiert worden war. Jedoch wurde - wie vorstehend bereits dargelegt - der Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit bereits von Dr. med. E._______ geäus­sert, weshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlich­keit davon aus-gegangen werden kann, dass diese Erkrankung erst nach dem Erlass der Verfügung vom 20. August 2009 aufgetreten ist und der entspre­chende Bericht im vorliegenden Verfahren nicht zu be­rücksichtigen ist. Vielmehr bezieht er sich auf den möglicherweise bereits im Zeitpunkt des Erlasses der an­gefochtenen Verfügung vor­liegenden gesundheitli­chen Zustand. Somit steht er mit dem Streit­gegenstand in engem Sach­zusammenhang und ist geeignet, die Be­urteilung im Zeitpunkt des Verfügungserl­asses zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen), weshalb er vorliegend Berück­sichtigung zu finden hat. Dennoch kann der Be­richt vom 4. Dezember 2009 mangels Angaben zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der bisherigen Arbeit resp. in einer leidens­adaptierten Verweisungstätigkeit ebenfalls nicht als rechtsgenügliche Entscheid­basis dienen. 3.3.3. Dasselbe gilt schliesslich auch für den vorliegend eben­falls zu berücksichtigenden Bericht von Dr. med. G._______, Ärztin am H._______, vom 5. November 2009 (B-act. 13). Auch in diesem Dokument wurden keine verlässlichen resp. rechtsgenüglichen An-gaben hinsichtlich einer leidensadaptierten Tätigkeit gemacht und be-treffend die bisherige Tätigkeit bloss - ohne nähere Begründung - er­wähnt, diese sei nicht mehr mindestens drei Stunden täglich möglich. 3.4. Nach dem Dargelegten beruht die angefochtene Verfügung vom 20. August 2009 betreffend die Rentenabweisung in medizinischer Hinsicht auf einem unvollständig bzw. unkorrekt ermittelten Sachver­halt (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG und Art. 49 ATSG), weshalb im vor­liegenden Verfahren nicht beurteilt werden kann, ob ein Renten­anspruch besteht, und, wenn dies der Fall sein sollte, in welchem Ausmass und ab wann. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz ergänzende medizinische Ab­klärungen durchzuführen und den Be­schwerdeführer ärztlich begut­achten zu lassen. Die Beantwortung der ungeklärten Fragen resp. die Klärung der Widersprüche hat durch eine Expertin oder einen Experten in den Fachgebieten der Kardio­logie/ kardiologischen Chirurgie und der Orthopädie/Rheumatologie zu er­folgen. Weiter hat die Vorinstanz nach Vorliegen der fachärztlichen Untersuchungsergebnisse abzuklären, ob und in welchem Ausmass der Be­schwerdeführer infolge seines Ge­sund­heitszustandes auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits­markt zumutbarerweise erwerbstätig sein könnte (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010, E. 5.3). 4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinne gutzu­heissen, als die angefochtene Rentenver­fügung vom 20. August 2009 aufzu­heben und die Sache mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückzu­weisen ist, ergänzende spezialärztliche Untersu­chungen durch­führen zu lassen und an­schliessend in der Sache neu zu verfügen. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten, eine allfällige Par­teientschädigung sowie das Gesuch um Gewährung der unent­geltlichen Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren. 5.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh­renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall beim Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu erheben und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Kostenerlass, Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist als gegenstands­los ge­worden abzuschreiben. Der Vor­ins­tanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine un­verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Par­teientschädigung zuzusprechen ist. Als Bundesbehörde hat die Vor­instanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbin­dung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigun­gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass die an­gefochtene Verfügung vom 20. August 2009 aufgehoben wird und die Sache im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Ver­fügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden ab­geschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei­entschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6005 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: