Ausdehnung der kantonalen Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet.
E. 3 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer
- die Vorinstanz Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Julius Longauer Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer - die Vorinstanz Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5678/2007 {T 0/2} Urteil vom 5. November 2007 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, vertreten durch Frau Ursula Singenberger, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausdehnung einer kantonalen Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer - ein 1976 geborener Staatsangehöriger von Gambia - im Dezember 2000 in die Schweiz gelangte und zwei aufeinander folgende kurze Ehen mit Schweizer Bürgerinnen einging, dass er zum Verbleib bei der (jeweiligen) Ehefrau im Kanton Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, die letztmals mit Wirkung bis 31. März 2006 verlängert wurde, dass die kantonale Migrationsbehörde dem Beschwerdeführer am 24. November 2006 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte und ihn aus dem Kanton wegwies, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. März 2007 abwies, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Juli 2007 die kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein ausdehnte, dass sie bei gleicher Gelegenheit einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzog, dass der Beschwerdeführer gegen die vorgenannte Verfügung am 23. August 2007 ein Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht einreichte und um Erteilung der vorläufigen Aufnahme ersuchte, dass er ferner um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Sistierung der Beschwerde bis zum Abschluss eines im Kanton Solothurn angestrengten Verfahrens um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensanträgen des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 30. August 2007 nicht stattgab, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass auf den weiteren Akteninhalt, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass Verfügungen des BFM über die Ausdehnung einer kantonalen Wegweisung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer als materieller Verfügungsadressat legitimiert und auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 20 ANAG und 48 ff. VwVG), dass die kantonale Behörde ihren negativen Bewilligungsentscheid mit einer Wegweisung aus dem Kanton verbindet (Art. 12 Abs. 3 ANAG), dass das BFM diese Wegweisung in der Regel auf das ganze Gebiet der Schweiz ausdehnt (Art. 12 Abs. 3 ANAG, Art. 17 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, SR 142.201]), dass von der Regelfolge der Ausdehnung abgewichen wird, wenn dem Betroffenen aus besonderen Gründen Gelegenheit gegeben werden soll, sich um eine Bewilligung in einem Drittkanton zu bemühen (Art. 17 Abs. 2 ANAV), dass dies ein hängiges Bewilligungsverfahren in einem Drittkanton und dessen Einverständnis mit dem Aufenthalt des Ausländers während des Bewilligungsverfahrens voraussetzt, dass der Verzicht auf die Ausdehnung gegenüber dem wegweisenden Kanton keine aufenthaltssichernden Wirkungen entfaltet (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2776/2007 vom 1. Oktober 2007 E. 3.2 und 3.3), dass der Ausdehnungsverfügung deshalb nicht entgegengehalten werden kann, der betroffene Ausländer habe im wegweisenden Kanton ein Folgeverfahren auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingeleitet, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltstitel im Kanton Solothurn verloren hat und die oben dargestellten Voraussetzungen für ein Abweichen von der Regelfolge der Ausdehnung nicht erfüllt sind, dass die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz somit zu bestätigen ist, dass zu prüfen bleibt, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung bestehen (Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG) und die Vorinstanz deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf seinen langen Aufenthalt in Europa, den Tod seiner Eltern und das Fehlen eines sozialen Beziehungsnetzes in Gambia beruft, dass der 37-jährige alleinstehende Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen nichts vorbringt, was als existentielle Gefahr zu werten wäre und deshalb als Vollzugshindernis im Sinne von Art. 14a ANAG anerkannt werden könnte (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1), dass sich die angefochtene Verfügung somit als rechtmässig erweist (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 700.-- festzusetzen sind (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]), dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [SR 173.110]). Dispositiv S. 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer
- die Vorinstanz Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Julius Longauer Versand: