Reisedokumente für ausländische Personen
Sachverhalt
A. Am 5. Juni 2007 stellte die kubanische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) für ihren Sohn (geboren am [...] 2006 in Bern; nachfolgend Beschwerdeführer) einen Antrag auf Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Am 12. Juli 2007 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, Auskunft über die Staatsangehörigkeit der Eltern des Kindes und über die bisherigen Bemühungen bezüglich der Ausstellung eines kubanischen Passes für das Kind zu geben. Mit Eingabe vom 22. Juli 2007 an die Vorinstanz bestätigte die Beschwerdeführerin, dass die Eltern über kubanische Pässe verfügten. Die kubanischen Behörden hätten jedoch sowohl einen Kindereintrag als auch die Ausstellung eines eigenen Passes für das Kind verweigert. B. Mit Verfügung vom 26. Juli 2007 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ab, da das Kind nicht als schriftenlos gelten könne. Es sei an den Eltern, mit den kubanischen Behörden Kontakt aufzunehmen und die notwendigen Schritte zur Erlangung der kubanischen Staatsbürgerschaft und in der Folge zur Ausstellung eines kubanischen Passes einzuleiten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. August 2007 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2007 und die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person für ihren Sohn. Zur Begründung führt sie an, dass im Ausland geborene Kinder kubanischer Staatsangehöriger die kubanische Staatsbürgerschaft erst erlangen können, wenn sie mindestens drei Monate in Kuba gelebt hätten. Ohne Reisepapiere für das Kind könne diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt werden. D. Mit Stellungnahme vom 5. November 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie ergänzt ihre Begründung insofern, als sie festhält, es sei an den Eltern, bei den kubanischen Behörden die Ausstellung eines ersatzweisen Reisedokumentes für ihr Kind zu beantragen. Es gebe keinen Nachweis, dass die kubanischen Behörden sich weigerten, ein solches Dokument auszustellen. E. Mit Eingabe vom 20. November 2007 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des BFM gestützt auf die Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für eine ausländische Person. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind aufgrund von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten (Art. 50 - 52 VwVG).
E. 2 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang 2 AuG). Da das der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Gesuch vor Inkrafttreten des AuG eingereicht wurde, ist gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG auf das bisherige Recht (d.h. das ANAG und die darauf abgestützten Verordnungen) abzustellen. Vorliegend ist dabei insbesondere die Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5), deren hier relevante Bestimmungen mit dem Inkrafttreten des AuG allerdings keine Änderungen erfahren haben.
E. 3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 4.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 RDV haben ausländische Personen einen Anspruch auf die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person, wenn sie nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen als staatenlos anerkannt sind (Bst. a) oder wenn sie schriftenlos sind und eine Niederlassungsbewilligung besitzen (Bst. b). Einer schriftenlosen ausländischen Person mit Jahresaufenthaltsbewilligung kann ein Pass für eine ausländische Person abgegeben werden (Art. 4 Abs. 2 RDV).
E. 4.2 Als schriftenlos gilt gemäss Art. 7 Abs. 1 RDV eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokumentes bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 7 Abs. 3 RDV). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Unmöglichkeit bzw. die Unzumutbarkeit der Beschaffung der Reisedokumente auf objektiven Gründen basieren; bloss subjektive Gründe genügen für die Schriftenlosigkeit nicht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006, E. 2.1 mit Hinweis).
E. 5 Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anspruches auf die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person gemäss Art. 4 Abs. 1 RDV sind weder gegeben, noch wird dies geltend gemacht. Gemäss Art. 4 Abs. 2 RDV kann im Rahmen des freien (pflichtgemässen) Ermessens einer ausländischen Person, die über eine Jahresaufenthaltsbewilligung verfügt und die gemäss Art. 7 RDV schriftenlos ist, ein Reisedokument ausgestellt werden. Demnach ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Schriftenlosigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint und es als möglich und zumutbar erachtet hat, dass er die kubanische Staatsangehörigkeit erlangt, um so die Grundlage für die Ausstellung eines kubanischen Passes zu schaffen.
E. 6.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren ist. Seine Eltern sind kubanische Staatsbürger, die mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz leben. Gemäss Auskunft der kubanischen Botschaft in Bern, welche die Beschwerdeführer zu den Akten gegeben haben, muss der Beschwerdeführer in Kuba Wohnsitz nehmen ("avecindarse"), damit er die kubanische Staatsbürgerschaft erlangen und ihm in der Folge ein kubanischer Pass ausgestellt werden kann. Diese Regelung findet sich sowohl in der kubanischen Verfassung (Art. 29 Bst. c; vgl. ALEXANDER BERGMANN/MURAD FERID/DIETER HENRICH [Hrsg.], Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Frankfurt a.M., Loseblattsammlung: Kuba, Stand Februar 2004, S. 7) als auch in Art. 3 Bst. b des Reglamento de Ciudadanía vom 4. Februar 1944 (Dekret Nr. 358; im Internet unter http://embacu.cubaminrex.cu/Default.aspx?tabid=3994, besucht am 9. April 2009). Der in der Schweiz geborene Beschwerdeführer muss somit nach Kuba reisen und dort Wohnsitz nehmen, um ein heimatliches Reisedokument zu erhalten. Zur Zeit verfügt er offenbar über keine gültigen Reisedokumente, da seine kubanische Staatsangehörigkeit (noch) nicht anerkannt ist, und er auch sonst über keine Staatsangehörigkeit verfügt, aufgrund derer ihm Reisedokumente ausgestellt werden könnten.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, Voraussetzung für die Erlangung der kubanischen Staatsbürgerschaft sei die Wohnsitznahme in Kuba. Diese Bedingung könne er jedoch nicht erfüllen, da er ohne Reisedokument nicht nach Kuba reisen könne. Die Vorinstanz bestreitet die von den Beschwerdeführern dargelegten Voraussetzungen zur Erlangung der kubanischen Staatsbürgerschaft nicht, wendet in ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2007 jedoch ein, dass die Eltern bei den kubanischen Behörden um ein Ersatzreisepapier, etwa ein Laissez-passer, nachzusuchen hätten, damit die gesetzlichen Anforderungen an die Erlangung der kubanischen Staatsbürgerschaft erfüllen werden können. Es gebe keinen Nachweis, dass die Ausstellung eines solchen Papiers verweigert werde. Diese Auffassung ist zutreffend. Zwar ist es für den Beschwerdeführer nicht möglich, einen kubanischen Pass zu erlangen, bevor er nicht die Voraussetzungen für die Eintragung der kubanischen Staatsbürgerschaft erfüllt hat; diese Anforderungen kann er nach Auskunft der kubanischen Botschaft nur mittels Wohnsitznahme in Kuba erfüllen. Dafür benötigt er ein Reisedokument, welches für mindestens eine Reise von der Schweiz nach Kuba gültig ist. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass es an den kubanischen Behörden ist, dem Beschwerdeführer die für die Erlangung der kubanischen Staatsbürgerschaft notwendige Einreise zu ermöglichen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass diese Frage zwischen der kubanischen Vertretung in der Schweiz und der Beschwerdeführerin erörtert worden wäre, geschweige denn, dass die Ausstellung eines Reisedokumentes zur einmaligen Einreise verweigert worden wäre.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt keine objektiven Gründe vorliegen, aufgrund derer der Beschwerdeführer als schriftenlos im Sinne von Art. 7 Abs. 1 RDV anzusehen wäre. Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass die kubanischen Behörden die Ausstellung eines ersatzweisen Reisepapiers verweigern, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, die Erlangung eines heimatlichen Reisedokumentes sei für den Beschwerdeführer unmöglich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. b RDV (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.658/2006 vom 10. Januar 2007 E. 2.4). Die Vorinstanz hat die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person deshalb zu Recht verweigert (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5676/2007 {T 0/2} Urteil vom 30. April 2009 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______ und ihr Kind B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person (B._______). Sachverhalt: A. Am 5. Juni 2007 stellte die kubanische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) für ihren Sohn (geboren am [...] 2006 in Bern; nachfolgend Beschwerdeführer) einen Antrag auf Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Am 12. Juli 2007 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, Auskunft über die Staatsangehörigkeit der Eltern des Kindes und über die bisherigen Bemühungen bezüglich der Ausstellung eines kubanischen Passes für das Kind zu geben. Mit Eingabe vom 22. Juli 2007 an die Vorinstanz bestätigte die Beschwerdeführerin, dass die Eltern über kubanische Pässe verfügten. Die kubanischen Behörden hätten jedoch sowohl einen Kindereintrag als auch die Ausstellung eines eigenen Passes für das Kind verweigert. B. Mit Verfügung vom 26. Juli 2007 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ab, da das Kind nicht als schriftenlos gelten könne. Es sei an den Eltern, mit den kubanischen Behörden Kontakt aufzunehmen und die notwendigen Schritte zur Erlangung der kubanischen Staatsbürgerschaft und in der Folge zur Ausstellung eines kubanischen Passes einzuleiten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. August 2007 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2007 und die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person für ihren Sohn. Zur Begründung führt sie an, dass im Ausland geborene Kinder kubanischer Staatsangehöriger die kubanische Staatsbürgerschaft erst erlangen können, wenn sie mindestens drei Monate in Kuba gelebt hätten. Ohne Reisepapiere für das Kind könne diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt werden. D. Mit Stellungnahme vom 5. November 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie ergänzt ihre Begründung insofern, als sie festhält, es sei an den Eltern, bei den kubanischen Behörden die Ausstellung eines ersatzweisen Reisedokumentes für ihr Kind zu beantragen. Es gebe keinen Nachweis, dass die kubanischen Behörden sich weigerten, ein solches Dokument auszustellen. E. Mit Eingabe vom 20. November 2007 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des BFM gestützt auf die Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für eine ausländische Person. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Die Beschwerdeführer sind aufgrund von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten (Art. 50 - 52 VwVG). 2. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang 2 AuG). Da das der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Gesuch vor Inkrafttreten des AuG eingereicht wurde, ist gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG auf das bisherige Recht (d.h. das ANAG und die darauf abgestützten Verordnungen) abzustellen. Vorliegend ist dabei insbesondere die Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5), deren hier relevante Bestimmungen mit dem Inkrafttreten des AuG allerdings keine Änderungen erfahren haben. 3. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 4. 4.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 RDV haben ausländische Personen einen Anspruch auf die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person, wenn sie nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen als staatenlos anerkannt sind (Bst. a) oder wenn sie schriftenlos sind und eine Niederlassungsbewilligung besitzen (Bst. b). Einer schriftenlosen ausländischen Person mit Jahresaufenthaltsbewilligung kann ein Pass für eine ausländische Person abgegeben werden (Art. 4 Abs. 2 RDV). 4.2 Als schriftenlos gilt gemäss Art. 7 Abs. 1 RDV eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokumentes bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 7 Abs. 3 RDV). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Unmöglichkeit bzw. die Unzumutbarkeit der Beschaffung der Reisedokumente auf objektiven Gründen basieren; bloss subjektive Gründe genügen für die Schriftenlosigkeit nicht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006, E. 2.1 mit Hinweis). 5. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anspruches auf die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person gemäss Art. 4 Abs. 1 RDV sind weder gegeben, noch wird dies geltend gemacht. Gemäss Art. 4 Abs. 2 RDV kann im Rahmen des freien (pflichtgemässen) Ermessens einer ausländischen Person, die über eine Jahresaufenthaltsbewilligung verfügt und die gemäss Art. 7 RDV schriftenlos ist, ein Reisedokument ausgestellt werden. Demnach ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Schriftenlosigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint und es als möglich und zumutbar erachtet hat, dass er die kubanische Staatsangehörigkeit erlangt, um so die Grundlage für die Ausstellung eines kubanischen Passes zu schaffen. 6. 6.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren ist. Seine Eltern sind kubanische Staatsbürger, die mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz leben. Gemäss Auskunft der kubanischen Botschaft in Bern, welche die Beschwerdeführer zu den Akten gegeben haben, muss der Beschwerdeführer in Kuba Wohnsitz nehmen ("avecindarse"), damit er die kubanische Staatsbürgerschaft erlangen und ihm in der Folge ein kubanischer Pass ausgestellt werden kann. Diese Regelung findet sich sowohl in der kubanischen Verfassung (Art. 29 Bst. c; vgl. ALEXANDER BERGMANN/MURAD FERID/DIETER HENRICH [Hrsg.], Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Frankfurt a.M., Loseblattsammlung: Kuba, Stand Februar 2004, S. 7) als auch in Art. 3 Bst. b des Reglamento de Ciudadanía vom 4. Februar 1944 (Dekret Nr. 358; im Internet unter http://embacu.cubaminrex.cu/Default.aspx?tabid=3994, besucht am 9. April 2009). Der in der Schweiz geborene Beschwerdeführer muss somit nach Kuba reisen und dort Wohnsitz nehmen, um ein heimatliches Reisedokument zu erhalten. Zur Zeit verfügt er offenbar über keine gültigen Reisedokumente, da seine kubanische Staatsangehörigkeit (noch) nicht anerkannt ist, und er auch sonst über keine Staatsangehörigkeit verfügt, aufgrund derer ihm Reisedokumente ausgestellt werden könnten. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, Voraussetzung für die Erlangung der kubanischen Staatsbürgerschaft sei die Wohnsitznahme in Kuba. Diese Bedingung könne er jedoch nicht erfüllen, da er ohne Reisedokument nicht nach Kuba reisen könne. Die Vorinstanz bestreitet die von den Beschwerdeführern dargelegten Voraussetzungen zur Erlangung der kubanischen Staatsbürgerschaft nicht, wendet in ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2007 jedoch ein, dass die Eltern bei den kubanischen Behörden um ein Ersatzreisepapier, etwa ein Laissez-passer, nachzusuchen hätten, damit die gesetzlichen Anforderungen an die Erlangung der kubanischen Staatsbürgerschaft erfüllen werden können. Es gebe keinen Nachweis, dass die Ausstellung eines solchen Papiers verweigert werde. Diese Auffassung ist zutreffend. Zwar ist es für den Beschwerdeführer nicht möglich, einen kubanischen Pass zu erlangen, bevor er nicht die Voraussetzungen für die Eintragung der kubanischen Staatsbürgerschaft erfüllt hat; diese Anforderungen kann er nach Auskunft der kubanischen Botschaft nur mittels Wohnsitznahme in Kuba erfüllen. Dafür benötigt er ein Reisedokument, welches für mindestens eine Reise von der Schweiz nach Kuba gültig ist. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass es an den kubanischen Behörden ist, dem Beschwerdeführer die für die Erlangung der kubanischen Staatsbürgerschaft notwendige Einreise zu ermöglichen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass diese Frage zwischen der kubanischen Vertretung in der Schweiz und der Beschwerdeführerin erörtert worden wäre, geschweige denn, dass die Ausstellung eines Reisedokumentes zur einmaligen Einreise verweigert worden wäre. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt keine objektiven Gründe vorliegen, aufgrund derer der Beschwerdeführer als schriftenlos im Sinne von Art. 7 Abs. 1 RDV anzusehen wäre. Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass die kubanischen Behörden die Ausstellung eines ersatzweisen Reisepapiers verweigern, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, die Erlangung eines heimatlichen Reisedokumentes sei für den Beschwerdeführer unmöglich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. b RDV (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.658/2006 vom 10. Januar 2007 E. 2.4). Die Vorinstanz hat die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person deshalb zu Recht verweigert (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand: