Invalidenversicherung (IV)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
E. 4 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5662/2009/ {T 0/2} Urteil vom 12. Januar 2010 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. Parteien A._______, Z.________ (Deutschland), vertreten durch Stefanie Huttarsch, Gesetzliche Betreuungen, Y.________ Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, X._______, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 30. Juli 2009. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A.________ (Versicherter oder Beschwerdeführer) am 23. Oktober 2008 über die Deutsche Rentenversicherung W._______ ein zweites Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) richtete (E 204; Eingang bei der IVSTA: 30. Oktober 2008), dass im Gesuchsformular Stefanie Huttarsch als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers aufgeführt wurde, dass die Vorinstanz mit in italienischer Sprache verfasster Verfügung vom 30. Juli 2009 das Leistungsgesuch abwies mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei eine Erwerbstätigkeit weiterhin in rentenausschliessender Weise möglich, und diese Verfügung mit eingeschriebener Postsendung direkt an den Beschwerdeführer zustellte, mit Kopie je an die Deutsche Rentenversicherung W._______ und an das LRA V._______, Amt für berufliche Eingliederung, dass der Beschwerdeführer - vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin - diese Verfügung mit per Telefax eingereichter Beschwerde vom 8. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und rügte, die Verfügung sei ihm direkt und nicht aufforderungsgemäss seiner gesetzlichen Vertreterin zugestellt worden, im Übrigen sei die Verfügung in Italienisch verfasst und könne deshalb rechtlich nicht ausgewertet werden (act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. September 2009 den Beschwerdeführer aufforderte, die Beschwerde innert fünf Tagen ab Eröffnung der Zwischenverfügung im Original bzw. mit Originalunterschrift versehen und mit einer rechtsgenüglichen Begründung einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3), dass gleichentags die Originalbeschwerde mit Unterschrift der gesetzlichen Vertreterin beim Bundesverwaltungsgericht einging (act. 2), dass die Zwischenverfügung gemäss Rückschein am 17. September 2009 dem Beschwerdeführer (bzw. seiner Vertreterin) zugestellt wurde und diese den Rückschein persönlich unterschrieben hat (act. 3a, 6), dass der Beschwerdeführer über seine gesetzliche Vertreterin am 28. September 2009 (Vorab per Telefax; Original am 1. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen) darauf hinweisen liess, dass die Originalbeschwerde inzwischen fristgerecht beim Gericht eingegangen sei, die gesetzliche Vertreterin vom 17. bis 25. September 2009 urlaubsbedingt abwesend gewesen sei, weshalb die angesetzte Frist zur Begründung der Beschwerde nicht habe eingehalten werden können, im Übrigen sei die Kürze der Nachfrist nicht nachvollziehbar, dass er weiter ausführen liess, die angefochtene Verfügung sei in Italienisch verfasst und die IVSTA mit Schreiben vom 7. September 2009 um amtliche Übersetzung der angefochtenen Verfügung ersucht worden, diese habe mit Schreiben vom 15. September 2009 geantwortet, das Ersuchen sei in Bearbeitung, weshalb bis zum Erhalt der übersetzten Verfügung und einer angemessenen Frist zur Überprüfung die Wiedereinsetzungsfrist gehemmt sei, zumal die Vertreterin die angefochtene Verfügung erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist vom Versicherten erhalten und keine Möglichkeit zu einer Übersetzung bestanden habe, um anschliessend eine rechtliche Auswertung der ablehnenden Entscheidung vornehmen zu können, und der Beschwerdeführer geistig nicht in der Lage sei, die in Behördensprache verfasste Verfügung in verwertbares Deutsch zu übersetzen, und es sicher rechtsmissbräuchlich sei, dem unter gesetzlicher Betreuung stehenden Beschwerdeführer die Möglichkeit der Einreichung eines Rechtsmittels gegen die getroffene Verfügung aufgrund eines formalen Behördenfehlers zu versagen (act. 4, 5), dass die IVSTA der Vertreterin des Beschwerdeführers am 15. September 2009 mitteilte, zur Bearbeitung des Gesuches um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung benötige sie eine Vollmacht bzw. Vertretungsbefugnis (vgl. IV-Akten), dass die IVSTA auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2009 mitteilte, die fragliche Verfügung vom 30. Juli 2009 sei nicht per Formular E 211 eröffnet und dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Übersetzung der angefochtenen Verfügung sei nicht entsprochen worden (act. 9), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereiche der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]) und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerde gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist, dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 39 Abs. 1 ATSG, vgl. auch Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2009 datiert, die 30-tägige Beschwerdefrist unter Beachtung der Gerichtsferien (Art. 22a VwVG) frühestens am 16. August 2009 zu laufen begann und die Beschwerde (eingegangen per Telefax am 8. September 2009 und im Original am 14. September 2009) damit jedenfalls innerhalb der Rekursfrist von 30 Tagen eingereicht worden ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. September 2009 den Beschwerdeführer aufforderte, die Beschwerde innert fünf Tagen ab Eröffnung der Verfügung im Original bzw. mit Originalunterschrift versehen und mit einer rechtsgenüglichen Begründung einzureichen, dass diese Zwischenverfügung der Vertreterin des Beschwerdeführers am 17. September 2009 eröffnet wurde (vgl. act. 3a und act. 6) und die Frist zur Beschwerdeverbesserung am 22. September 2009 ablief, dass das formelle Erfordernis der Einreichung der Beschwerde im Original bzw. mit Originalunterschrift versehen mit Eingang der Originalbeschwerde am 14. September 2009 erfüllt ist, zumal die gesetzliche Vertreterin ihr Vertretungsmandat rechtsgenüglich nachgewiesen hat (act. 1.1), dass der Beschwerdeführer innert gesetzter Frist jedoch keine Beschwerdebegründung nachreichte, dass die gesetzliche Vertreterin mit Eingabe per Telefax vom 28. September 2009 darauf hinwies, sie sei urlaubsbedingt vom 17. bis 25. September 2009 abwesend gewesen, weshalb sie innert gesetzter (kurzer) Frist keine rechtsgenügliche Begründung habe nachreichen können, dass die Beschwerdeinstanz eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde einräumt, falls - wie vorliegend - die Begründung fehlt, und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass diese Frist gemäss bundesgerichtlicher Praxis zur Vermeidung von Missbräuchen sehr knapp zu bemessen ist, da sie nicht dazu dienen soll, die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen beliebig zu verlängern (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie BGE 112 Ib 634 E. 2c), dass das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerdeverbesserungen praxisgemäss eine Frist von fünf Tagen ansetzt, weshalb der Einwand, die Frist sei zu kurz angesetzt worden, nicht verfängt, dass gemäss Art. 22 Abs. 2 VwVG behördlich angesetzte Fristen aus zureichenden Gründen erstreckt werden können, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Fristerstreckung nach Art. 22 Abs. 2 VwVG nicht gegeben sind, zumal die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers nicht innert laufender Frist um Erstreckung der gerichtlich angesetzten Frist ersuchte, dass schliesslich zu prüfen ist, ob Gründe für eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 24 VwVG vorliegen, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, dass in materieller Hinsicht ein Versäumnis unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei beziehungsweise der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (Afred Kölz/Isabelle Häner Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 124; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 71 Rz. 2.140); ist die Verspätung durch den Vertreter verschuldet, muss sich der Vertretene das Verschulden desselben anrechnen lassen, das Gleiche gilt beim Beizug einer Hilfsperson (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 72 Rz. 2.144, mit Hinweis auf BGE 114 Ib 69 E. 2; Kölz/Häner, a.a.O., S. 125), wobei die Praxis sehr restriktiv ist, darf doch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden, und nur solche Gründe als erheblich zu betrachten sind, die der Partei auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (VPB 70.72 E. 3 mit Hinweisen). Als unverschuldete Hindernisse hat die Rechtsprechung etwa Naturkatastrophen, obligatorischen Militärdienst (BGE 104 IV 210 E. 3) oder plötzliche schwere Erkrankungen (BGE 119 II 87 E. 2a; BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen) anerkannt, wobei die Verhinderung derart unvorgesehen auftreten muss, dass es nicht mehr möglich ist, die Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken (VPB 70.72 E. 4). Nicht als Wiederherstellungsgründe anerkennt die Rechtsprechung inbesondere organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit (VPB 68.146 E. 3b) oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1514/2006 vom 14. Februar 2008 E. 2.5 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.139 ff. mit Hinweisen, insbesondere Rz. 2.143; STEFAN VOGEL, Art. 24, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich u.a. 2008, Rz. 7 ff., insbesondere Rz.10), dass auch gemäss Art. 41 ATSG die Frist - sofern die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln - wieder hergestellt wird, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass Art. 41 ATSG in Übereinstimmung mit Art. 24 Abs. 1 VwVG geschaffen worden ist und die zu dieser Bestimmung entwickelte Rechtsprechung insoweit auch Bedeutung für das Verständnis von Art. 41 ATSG hat (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 3 ff. zu Art. 41), weshalb bezüglich dieser Bestimmung auf die oben erwähnte Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG zu verweisen ist, dass die Vertreterin die verspätete Eingabe damit begründete, sie sei urlaubsbedingt abwesend gewesen und habe deshalb nicht rechtzeitig die Beschwerde verbessern können, dass nach der oben dargestellten restriktiven Praxis das Verpassen der Frist zur Einreichung des Rechtsmittels vorliegend auf eine organisatorische Unzulänglichkeit zurückzuführen ist, die nicht als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt, zumal das Verhalten der Vertreterin als Hilfsperson, wie erwähnt, dem Beschwerdeführer anzurechnen ist und es ihr überdies zumutbar gewesen wäre, während ihrer Abwesenheit einen (anderen) Vertreter zu bezeichnen bzw. um eine Stellvertretung besorgt zu sein, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Vertreterin somit nicht im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung davon abgehalten worden sind, ihre Beschwerdebegründung rechtzeitig nachzureichen, und die genannte fünftägige Frist deshalb nicht wiederhergestellt werden kann, dass zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Verfügung ihm in italienischer Sprache zugestellt wurde, eine Hemmung der Frist ableiten kann, wie die Vertreterin sinngemäss argumentiert, dass der Beschwerdeführer aus dem Freizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681) und der diesbezüglichen Koordinierungsverordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 keinen Anspruch darauf ableiten kann, dass ihm Unterlagen in eine ihm geläufige Sprache übersetzt werden (BGE 131 V 35 E. 3.1 und Kieser, a.a.O., Rz. 9 zu Art. 35 ATSG, unter Verweis auf BGE 131 V 35), dass vorliegend die angefochtene Verfügung in der Muttersprache des Beschwerdeführers erlassen wurde und der frühere Schriftverkehr sowohl in deutscher als auch in italienischer Sprache erfolgte, insbesondere der Beschwerdeführer den in Italienisch verfassten "Questionario per l'assicurato" (Fragebogen für den Versicherten) in Italienisch ausgefüllt und am 12. Dezember 2008 selbst unterschrieben hat und auch der Vorbescheid vom 26. Mai 2009 als "Progetto di decisione" in Italienisch an die Adresse des Beschwerdeführers zugestellt wurde und darauf keine Reaktion erfolgte (vgl. Vorakten), dass die Vertreterin notabene bis heute nicht darlegte, weshalb es ihr - nach dem behaupteten Erhalt der angefochtenen Verfügung am 20. August 2009 bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 14. oder 21. September 2009 (Eröffnungszeitpunkt gemäss Beschwerde am 11. oder 20. August 2009) bzw. der gewährten Nachfrist bis zum 22. September 2009 - nicht möglich gewesen sei, die zweiseitige Verfügung auch nicht in ihren Grundzügen übersetzen zu lassen, um fristgerecht (im Rahmen der Beschwerde oder der Nachinstruktion) eine Begründung zum Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente auszurichten, nachzureichen, dass die IVSTA der Vertreterin im Übrigen mit Schreiben vom 15. September 2009 die allgemeine Prüfung von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung ankündigte und eine Vollmacht verlangte, aber nicht eine Übersetzung der bereits ergangenen Verfügung in Aussicht stellte, dass damit der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Verfügung in italienischer Sprache statt in für seine Vertreterin in verständlicherem Deutsch verfasst wurde, keine Rechte ableiten kann, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung unbestrittenermassen erhalten hat und deshalb eine allfällige Rüge, die Verfügung sei nicht per Formular E 211 nach staatsvertraglichem Standard eröffnet worden, nicht verfangen würde und im Übrigen dem deutschen Versicherungsträger eine Verfügungskopie zugestellt wurde, dass somit die am 8. September 2009 eingereichte Beschwerde als nicht begründet gilt, weshalb auf diese androhungsgemäss im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: