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C-5642/2021

C-5642/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-25 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Auf die Eingabe vom 22. Dezember 2021 wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Michael Peterli Lukas Schobinger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Auf die Eingabe vom 22. Dezember 2021 wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Michael Peterli Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5642/2021 Urteil vom 25. Januar 2022 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger. Parteien Dr. med. A._______, Deutschland, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch,Eingabe vom 22. Dezember 2021. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend auch Vorinstanz) gegenwärtig ein Leistungsgesuch von Dr. med. A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) bearbeitet, dass die Vorinstanz einen Auftrag für eine polydisziplinäre Begutachtung ausgeschrieben hat (BVGer act. 1, Beilage), dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil C-6121/2020 vom 27. Mai 2021 eine frühere Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet erachtete und im einzelrichterlichen Verfahren vollumfänglich abwies, dass das Bundesgericht auf eine anschliessend erhobene Beschwerde nicht eintrat, dass die liechtensteinische Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 eine ganze Invalidenrente bei einem IV-Grad von 100 % zusprach (BVGer act. 1, Beilage), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 erneut an das Bundesverwaltungsgericht gelangte (BVGer act. 1), dass der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Verfügung der liechtensteinischen Invalidenversicherung ausführte, dass er aufgrund einer Situationsänderung «nochmals gegen die IVSTA klagen» möchte (BVGer act. 1), dass der Einzelrichter den Beschwerdeführer mit der Zwischenverfügung vom 6. Januar 2022 aufforderte, seine Rechtsbegehren zu stellen und zu begründen sowie die angefochtene Verfügung (falls vorhanden) beizulegen (BVGer act. 3), dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2022 die Gewährung einer monatlichen Invalidenrente von Fr. 479.- (ohne vorgängige Begutachtung) beantragte (BVGer act. 4), dass der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen vehement gegen die angekündigte polydisziplinäre «Wiederholungsnachuntersuchung» / Begutachtung Stellung bezog (BVGer act. 4), dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil C-6121/2020 vom 27. Mai 2021 klarstellte, es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz - vor dem Entscheid über das Bestehen einer Leistungspflicht - am 1. Februar 2021 die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens in der Schweiz ankündigt habe; die damit verbundene Verzögerung könne deshalb nicht als ein das Verfahren unnötig verlängerndes Verhalten gewertet werden (vgl. Erwägung 7.4.4), dass das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG), dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-6121/2020 vom 27. Mai 2021 ausführte, dass die Anordnung einer Expertise bei fehlendem Konsens in die Form einer Zwischenverfügung zu kleiden sei, welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 VwVG entspreche und gerichtlich anfechtbar sei (vgl. Erwägung 9; BGE 137 V 210), dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Dezember 2021 telefonisch mitteilte, es sei in der Zwischenzeit keine neue Verfügung und auch keine weitere Korrespondenz ergangen (BVGer act. 2; vgl. aber die Korrespondenz in BVGer act. 1, Beilage), dass der Beschwerdeführer dem Schreiben vom 9. Januar 2022 keine anfechtbare Verfügung beilegte, dass es damit an einem tauglichen Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde fehlt, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. August 2021 und 14. Oktober 2021 über das weitere Verfahren orientierte und eine allfällige Zwischenverfügung in Aussicht stellte (BVGer act. 1, Beilage), dass dem aufgezeigten Verfahren der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA an dieser Stelle nicht vorzugreifen ist, dass für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn besteht (BGE 130 V 253 E. 2.4), dass nach dem Gesagten auf die Eingabe vom 22. Dezember 2021 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG; Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie im vorliegenden Fall - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Eingabe vom 22. Dezember 2021 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Michael Peterli Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: