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C-5640/2018

C-5640/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-21 · Deutsch CH

Zulassung von Spitälern (Kanton)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Januar 2023 unbestrittenermassen weggefallen ist, dass sich vor diesem Hintergrund auch die Beantwortung der Frage einer allfälligen Übergangsfrist, welche die Vorinstanz mit RRB Nr. 1209/2019 für den Fall einer Abweisung der beiden Beschwerden – vorbehältlich einer anderslautenden Anordnung durch das Bundesverwaltungsgericht – auf sechs Monate festgelegt hat, erübrigt, dass die Beschwerdeverfahren C-5640/2018 und C-5085/2019 damit – auch gemäss den übereinstimmenden Anträgen der Parteien – infolge des nachträglichen Wegfalls des schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung der RRB 776/2018 und 734/2019 im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG) als gegenstandslos geworden abzuschreiben sind, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung diesbezüglich nach dem materiellen Grund für das formelle Verhalten zu fragen ist und insofern unerheblich ist, wer die Prozesshandlung vornimmt, welche zur Abschrei- bung führt (vgl. Urteil des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4; vgl. auch Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1), und die Frage, wie die Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu würdigen gewesen wären, irrelevant ist, sofern die Gegenstandslosigkeit durch eine Partei bewirkt wurde (Urteil 8C_60/2010 E. 4.2.1), dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend macht, im Ergebnis habe der RRB Nr. 1104/2022 zur Gegenstandslosigkeit der hängigen Ver- fahren geführt (BVGer1-act. 25 Rz. 7), während die Vorinstanz ihrerseits im Wesentlichen vorbringt, der Entscheid betreffend Erteilung eines provi- sorischen Leistungsauftrags an die Beschwerdeführerin gründe materiell

C-5640/2018, C-5085/2019 Seite 7 einzig in der Zuweisung (bzw. Zuordnung) der Leistungsgruppe GYNT zur Hochspezialisierten Medizin (HSM; vgl. BVGer-act. 27), dass jedoch gemäss Art. 9 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) und der Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts kantonale Leistungsaufträge solange subsidiär weiter gelten, als die Erteilung oder Nichterteilung eines Leistungsauftrags (im Rahmen der Zuteilung) durch das HSM-Beschlussorgan noch nicht rechtskräftig ist, dass vorliegend das HSM-Beschlussorgan mit Beschluss vom 1. Juni 2021 einzig die Zuordnung der Leistungsgruppe GYNT zur HSM angeordnet, damit jedoch noch keine Erteilung oder Nichterteilung von Leistungsaufträ- gen in dieser Leistungsgruppe verbunden hat (vgl. BBl 2021 1187), dass damit nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz aufgrund der blossen Zuordnung der Leistungsgruppe GYNT zur HSM – welche im Übrigen be- reits am 1. Juni 2021 erfolgt ist – verpflichtet gewesen wäre, der Beschwer- deführerin mit RRB Nr. 1104/2022 (erst) ab 1. Januar 2023 einen neuen (provisorischen) Leistungsauftrag zu erteilen, dass dies umso mehr zu gelten hat, als die Beschwerdeführerin bereits gestützt auf die durch das Bundesverwaltungsgericht angeordneten vor- sorglichen Massnahmen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens C-5640/2018 – welches erst mit dem vorliegenden Abschreibungsent- scheid endet – über einen vorsorglichen Leistungsauftrag für die Leis- tungsgruppe GYNT verfügte, dass daher mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens dadurch bewirkt hat, dass sie der Beschwerdeführerin – ohne weiteren Hinweis auf die noch hängigen Beschwerdeverfahren und den für die Dauer des Beschwerde- verfahrens C-5640/2018 vorsorglich erteilten Leistungsauftrag – ab 1. Ja- nuar 2023 einen neuen provisorischen Leistungsauftrag erteilt hat, dass der Beschwerdeführerin entsprechend die von ihr geleisteten Kosten- vorschüsse in der Höhe von gesamthaft Fr. 10’000.- auf ein von ihr zu be- zeichnendes Konto zurückzuerstatten sind, dass gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,

C-5640/2018, C-5085/2019 Seite 8 dass bei gegenstandslos gewordenen Verfahren diejenige Partei eine Par- teientschädigung auszurichten hat, deren Verhalten die Gegenstandslosig- keit bewirkt hat (Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE), dass die Beschwerdeführerin demzufolge grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz hat, wobei die Parteient- schädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen umfasst, unnötiger Aufwand jedoch nicht entschädigt wird (Art. 8 VGKE), dass die Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt 232.4 Stunden mit einer Kleinspesenpauschale von 3 % beziehungsweise insgesamt Fr. 84'124.55 (bei einem Stundenansatz von Fr. 400.– für Rechtsanwalt Urs Saxer, einem Stundenansatz von Fr. 350.– für Rechtsanwältin Daniela Kühne und einem Stundenansatz von jeweils Fr. 320.– für die Rechtsan- wältinnen Claudia Holck und Katja Gfeller) geltend macht, dass im Beschwerdeverfahren C-5640/2018 am 1. Oktober 2018 eine 39- seitige Beschwerdeschrift mit 15 Beilagen (BVGer1-act. 1), am 25. Februar 2019 eine ebenfalls 39-seitige Replik mit sieben Beilagen (BVGer1-act. 9), am 13. Mai 2019 eine unaufgeforderte zwölfseitige Stellungnahme mit an- schliessender Korrektur (BVGer1-act. 13 f.), am 14. April 2020 zehnseitige Schlussbemerkungen (BVGer1-act. 21) sowie am 6. Juli 2023 eine sieben- seitige Stellungnahme (BVGer1-act. 25), am 11. August 2023 ein Verzicht auf Schlussbemerkungen (BVGer1-act. 28) und am 28. August 2023 eine (unaufgeforderte) zweiseitige Eingabe (BVGer1-act. 32) betreffend die Ab- schreibung der Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit eingereicht wur- den, dass im Beschwerdeverfahren C-5085/2019 bis zu dessen Sistierung am

30. September 2019 eine 26-seitige Beschwerde (BVGer2-act. 1), am

27. Januar 2020 ein knapp zweiseitiges Schreiben (BVGer2-act. 8) sowie am 17. April 2020 eine elfseitige Stellungnahme (BVGer2-act. 14) einge- reicht wurden, dass sich der Sachverhalt als nicht ausserordentlich komplex erweist – strittig war die Nichterteilung des Leistungsauftrages in der Leistungs- gruppe GYNT ab 1. Januar 2019 beziehungsweise letztlich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdefüh- rerin die Mindestfallzahlen in der Leistungsgruppe GYNT in den Jahren 2016 und 2017 nicht erreicht hat,

C-5640/2018, C-5085/2019 Seite 9 dass der geltend gemachte Aufwand von 232.4 Stunden unter Berücksich- tigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten und der Schwierigkeit der beiden vor- liegend zu beurteilenden zusammenhängenden Verfahren sowie im Ver- gleich zu ähnlich gelagerten Verfahren als massiv überhöht erscheint, wes- halb die Honorarnote entsprechend zu kürzen ist, dass auffällt, dass die erwähnten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen jeweils mindestens zu zweit an den Eingaben gearbeitet haben, wobei in Bezug auf diese Doppelvertretung festzuhalten ist, dass das Bundesver- waltungsgericht eine solche beziehungsweise einen erhöhten Koordinati- onsaufwand tendenziell in umfangreicheren oder bei mehreren parallel ge- führten Verfahren grundsätzlich als zulässig erachtet (vgl. Urteile des BVGer A-2154/2012 vom 1. April 2014 E. 17.2.2, A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 8.4.2.2), vorliegend indes die Notwendigkeit einer Vertretung durch zwei beziehungsweise die parallele Fallbearbeitung durch bis zu drei Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen weder ersichtlich noch begründet ist, zumal die Vertretung der Beschwerdeführerin zwar zwei Verfahren be- traf, diese sich jedoch weder als besonders umfangreich noch als ausser- ordentlich komplex erwiesen haben, weshalb der durch die Doppel- bezie- hungsweise Mehrfachvertretung verursachte zusätzliche Aufwand nicht entschädigt werden kann, dass unter Berücksichtigung des Umfangs und des Inhalts der Beschwerde sowie der nicht zu entschädigenden Doppelvertretung im Verfahren C-5640/2018 ein Aufwand von höchstens 16.5 Stunden als angemessen erscheint, weshalb der geltend gemachte Aufwand im Zeitraum vom 3. bis

28. September 2018 (vgl. BVGer1-act. 25 Beilage 3) um 21 Stunden zu kürzen ist, dass vor demselben Hintergrund für die Replik im Verfahren C-5640/2018

– welche im Übrigen gemäss Honorarnote sechsmal überarbeitet wurde – ein Aufwand von höchstens 9 Stunden als angemessen erscheint, weshalb der geltend gemachte Aufwand im Zeitraum vom 24. Januar bis 25. Feb- ruar 2019 (vgl. BVGer1-act. 25 Beilage 4) um 65.2 Stunden zu kürzen ist, dass vor demselben Hintergrund der geltend gemachte Aufwand für die weitere Stellungnahme im Verfahren C-5640/2018 sowie deren Korrektur im Zeitraum vom 3. bis 15. Mai 2019 von insgesamt 22.1 Stunden (vgl. BVGer1-act. 25 Beilage 5) um 20.1 Stunden auf 2 Stunden zu kürzen ist,

C-5640/2018, C-5085/2019 Seite 10 dass für die Schlussbemerkungen im Verfahren C-5640/2018 der geltend gemachte Aufwand im Zeitraum vom 1. bis 14. April 2020 von 10.6 Stun- den (vgl. BVGer1-act. 25 Beilage 8) schliesslich um 8.6 Stunden auf

E. 2 Stunden zu kürzen ist, dass unter Berücksichtigung des Umfangs und des Inhalts der Be- schwerde, eines gewissen inhaltlichen Zusammenhangs der Verfahren und der nicht zu entschädigenden Doppelvertretung im Verfahren C-5085/2019 ein Aufwand von höchstens 8 Stunden als angemessen er- scheint, weshalb der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand von 31.7 Stunden im Zeitraum vom 30. August bis 2. September und vom

23. bis 30. September 2019 (vgl. BVGer1-act. 25 Beilage 6) um 23.7 Stun- den zu kürzen ist, dass weiter auffällt, dass im Zeitraum vom 3. bis 20. September 2019 so- wie vom 23. bis 30. Dezember 2019 Aufwendungen im Zusammenhang mit der bei der Vorinstanz beantragten Wiedererwägung des RRB Nr. 734/2019 im Umfang von insgesamt 18.1 Stunden (vgl. BVGer1-act. 25 Beilagen 6 und 7) geltend gemacht werden, welche in den vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch nicht zu entschädigen und damit vollständig zu streichen sind, dass im Zusammenhang mit dem knapp zweiseitigen Informationsschrei- ben ans Gericht betreffend die Wiedererwägung der Vorinstanz vom 10. bis

24. Januar 2020 insgesamt 6.3 Stunden Aufwand geltend gemacht werden (vgl. BVGer1-act. 25 Beilage 11), was um 5.55 Stunden auf 0.75 Stunden zu kürzen ist, dass der für die Stellungnahme im Verfahren C-5085/2019 geltend ge- machte Aufwand von 18.4 Stunden zwischen dem 8. und 23. April 2020 (vgl. BVGer1-act. 25 Beilage 9) vor dem Hintergrund, dass die Beschwer- deführerin nur zur Stellungnahme hinsichtlich des von der Vorinstanz ge- stellten Sistierungsverfahren eingeladen worden war (vgl. BVGer2-act.12), sie jedoch auch – unaufgefordert und in diesem Verfahrensstadium nicht erforderlich – ausführlich zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung ge- nommen hat und die Äusserung zur Sistierung keine halbe Seite umfasst, um 17.9 Stunden auf 0.5 Stunden zu kürzen ist, dass unter Berücksichtigung des Umfangs und des Inhalts der Stellung- nahme betreffend die allfällige Abschreibung der Verfahren der geltend

C-5640/2018, C-5085/2019 Seite 11 gemachte Aufwand von 4.9 Stunden (vgl. BVGer1-act. 25 Beilage 10) um 3.4 Stunden auf 1.5 Stunden zu kürzen ist, dass hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Bemühungen vom

10. Januar 2020 bis 8. Dezember 2022 (vgl. BVGer1-act. 25 Beilage 11) auffällt, dass insbesondere im November und Dezember 2022 offenbar Ab- klärungen zum Dahinfallen vorsorglicher Massnahmen getroffen wurden, welche keinen ersichtlichen Zusammenhang mit Eingaben der Beschwer- deführerin im Beschwerdeverfahren haben, weshalb die geltend gemach- ten 4.8 Stunden (3.7 Stunden von Rechtsanwältin Kühne und 1.1 Stunden von Rechtsanwalt Saxer) zu streichen sind, dass in diesen weiteren Bemühungen diverse Aufwendungen geltend ge- macht werden, welche auf die nicht zu entschädigende Mehrfachvertretung zurückzuführen sind, weshalb weitere 1.6 Stunden (Rechtsanwalt Saxer) zu streichen sind, dass zusammenfassend anstelle der geltend gemachten 232.4 Stunden lediglich 42.45 Stunden (232.4 - 21 - 65.2 - 20.1 - 8.6 - 23.7 - 18.1 - 5.55 - 17.9 - 3.4 - 4.8 - 1.6) zu entschädigen sind, dass sich die in der Kostennote beantragten Stundenansätze von Fr. 400.– für Rechtsanwalt Urs Saxer, Fr. 350.– für Rechtsanwältin Daniela Kühne und von jeweils Fr. 320.– für die Rechtsanwältinnen Claudia Holck und Katja Gfeller als überhöht erweisen, zumal der Stundenansatz gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.– beträgt und in vergleichbaren Fällen im KVG-Bereich zwischen Fr. 250.– und Fr. 300.– liegt (vgl. z.B. Urteile des BVGer C-5979/2019 vom 12. Septem- ber 2022 E. 10.2.4 m.w.H.; C-4334/2013 vom 11. November 2015; C-2386/2012 vom 21. August 2015 E. 9.2; C-3454/2013 vom 20. April 2015; C-5676/2013 vom 20. Februar 2014), dass vorliegend somit ein Stundenansatz von höchstens Fr. 300.– als an- gemessen erscheint, dass hinsichtlich der geltend gemachten Kleinspesenpauschale von 3 % darauf hinzuweisen ist, dass mangels rechtlicher Grundlage Auslagen nicht in Prozenten des Stundenaufwandes geltend zu machen sind, sondern vielmehr auf den tatsächlich und notwendig entstandenen Aufwand abzu- stellen ist (vgl. Urteil des BVGer C-5979/2019 E. 10.2.5 m.w.H.),

C-5640/2018, C-5085/2019 Seite 12 dass, weil die tatsächlichen Auslagen vorliegend nicht ausgewiesen sind, diese aufgrund der Akten schätzungsweise auf Fr. 350.– festzusetzen sind, dass der Beschwerdeführerin entsprechend zu Lasten der Vorinstanz für die beiden Verfahren C-5640/2018 und C-5085/2019 eine volle Parteient- schädigung von Fr. 14'092.55 (42.45 Stunden à Fr. 300.– zuzüglich Ausla- gen von Fr. 350.– und Mehrwertsteuer 7.7 %) zuzusprechen ist, dass das vorliegende Urteil endgültig ist, da die Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getrof- fen hat, gemäss Art. 83 Bst. r BGG (SR 173.110) unzulässig ist.

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-5640/2018, C-5085/2019 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerden vom 1. Oktober 2018 im Verfahren C-5640/2018 und vom 30. September 2019 im Verfahren C-5085/2019 werden als gegen- standslos geworden abgeschrieben.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die von der Beschwerdefüh- rerin geleisteten Kostenvorschüsse in den Verfahren C-5640/2018 und C-5085/2019 in der Höhe von gesamthaft Fr. 10'000.– werden der Be- schwerdeführerin auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
  3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 14'092.55 zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
  4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tanja Jaenke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5640/2018, C-5085/2019 Abschreibungsentscheid vom 21. September 2023 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke. Parteien Spital Bülach AG, vertreten durch Prof. Dr. iur. Urs Saxer, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Regierungsrat des Kantons Zürich, handelnd durch Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Vorinstanz. Gegenstand Zürcher Spitalliste, RRB Nr. 776 vom 22. August 2018 und RRB Nr. 734 vom 21. August 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Regierungsrat des Kantons Zürich (nachfolgend Vorinstanz) mit RRB Nr. 776 vom 22. August 2018 Änderungen der Zürcher Spitallisten 2012 Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie per 1. Januar 2019 beschlossen hat (vgl. Akten der Vorinstanz im Verfahren C-5640/2018 [GD1-act.] 3.3.2.), dass der Spital Bülach AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) dabei der Leistungsauftrag HNO2 ab 1. Januar 2019 unbefristet erteilt sowie die Leistungsaufträge für die Leistungsgruppen BEW7.1, BEW7.1.1, BEW7.2, BEW7.2.1, BEW7.3 und GYN2 jeweils befristet bis zum 31. Dezember 2019 verlängert wurden, während der Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe GYNT - durch den RRB Nr. 746 vom 23. August 2017 befristet bis zum 31. Dezember 2018 (GD1-act. 2.5.1) - aufgrund der Nichterreichung der Mindestfallzahlen pro Spital nicht verlängert wurde (GD1-act. 3.3.2 Ziff. 4.10), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1. Oktober 2018 (Verfahren C-5640/2018) beantragte, der RRB Nr. 776/2018 sei dahingehend aufzuheben, als ihr in der Leistungsgruppe GYNT ab dem 1. Januar 2019 ein unbefristeter Leistungsauftrag zu erteilen sei, ihr eventualiter ab dem 1. Januar 2019 ein befristeter Leistungsauftrag zu erteilen sei, die Angelegenheit subeventualiter an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei (vgl. Beschwerdeakten C-5640/2018 [BVGer1-act.] 1), dass die Beschwerdeführerin zudem den prozessualen Antrag stellte, es sei die Weitergeltung der Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik vom 21. September 2011 (Version 2018.2, gültig ab 1. Januar 2018) in Bezug auf den ihr befristet erteilten Leistungsauftrag GYNT für die Dauer dieses Verfahrens anzuordnen, dass mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2018 der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin im Verfahren C-5640/2018 gutgeheissen und ihr der Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe GYNT gemäss der Version 2018.2 der Zürcher Spitalliste Akutsomatik für die Dauer des Beschwerdeverfahrens weiter erteilt wurde (BVGer1-act. 5), dass der Regierungsrat in der Folge mit RRB Nr. 734 vom 21. August 2019 erneut Änderungen der Zürcher Spitallisten 2012 Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie per 1. Januar 2020 beschloss (vgl. Akten der Vorinstanz im Verfahren C-5085/2019 [GD2-act.] 4.3.1), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. September 2019 wiederum Beschwerde (Verfahren C-5085/2019) erheben liess und beantragte, der RRB Nr. 734/2019 sei dahingehend aufzuheben, als ihr unabhängig vom Ausgang des beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens C-5640/2018 ab dem 1. Januar 2020 ein bis zum 31. Dezember 2020 befristeter Leistungsauftrag GYNT zu erteilen sei, eventualiter sei ihr eine angemessene Übergangsfrist von mindestens sechs Monaten für die Vornahme der bereits geplanten Eingriffe in der Leistungsgruppe GYNT anzusetzen (vgl. Beschwerdeakten C-5085/2019 [BVGer2-act.] 1), dass die Vorinstanz mit RRB Nr. 1209 vom 18. Dezember 2019 auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin hinsichtlich des RRB Nr. 734/2019 nicht eintrat, ihr jedoch - vorbehältlich einer anderslautenden Anordnung durch das Bundesverwaltungsgericht - für den Fall der Abweisung der Beschwerden C-5640/2018 und C-5085/2019 eine Übergangsfrist von sechs Monaten betreffend den Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe GYNT einräumte (vgl. BVGer2-act. 8 Beilage), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2020 im Verfahren C-5085/2019 den Antrag stellte, auf die Beschwerde sei mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten und eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, sowie gleichzeitig unter Hinweis auf das Verfahren C-5640/2018 um Sistierung des Beschwerdeverfahrens C-5085/2019 ersuchte (BVGer2-act. 11), dass - nachdem die Beschwerdeführerin am 17. April 2020 einer Sistierung des Verfahrens zugestimmt hatte (BVGer2-act. 14) - der Sistierungsantrag der Vorinstanz mit Verfügung vom 21. April 2020 gutgeheissen und das Verfahren C-5085/2019 für die Dauer des Beschwerdeverfahrens C-5640/2018 sistiert wurde (BVGer2-act. 15), dass der Zürcher Spitalliste, bis zu der ab 1. Januar 2022 gültigen Spitalliste 2012 Akutsomatik (Version 2022.4), jeweils der Hinweis zu entnehmen war, vor Bundesverwaltungsgericht sei ein Beschwerdeverfahren betreffend die Nichterteilung des Leistungsauftrags für die Leistungsgruppe GYNT hängig, wobei das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin diesen Leistungsauftrag am 19. Dezember 2018 für die Dauer des Beschwerdeverfahrens weiter erteilt habe, dass die Vorinstanz mit RRB Nr. 1104 vom 24. August 2022 die Zürcher Spitalliste 2023, Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation ab 1. Januar 2023 neu festgesetzt hat, dass der Beschwerdeführerin dabei im Sinne der Ausführungen, wonach die Leistungsgruppe GYNT im Jahr 2021 der hochspezialisierten Medizin zugeordnet worden sei (vgl. dazu Beschluss des IVHSM-Beschlussorgans über die Zuordnung der komplexen gynäkologischen Tumore zur hochspezialisierten Medizin [HSM] vom 1. Juni 2021 [BBl 2021 1187]), ein provisorischer kantonaler Leistungsauftrag bis zur Vergabe durch das IVHSM-Beschlussorgan, längstens bis zum 31. Dezember 2023, erteilt wurde (vgl. Ziff. 2.4.11), und dieser unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2023 die Verfahren C-5640/2018 und C-5085/2019 vereinigt und die Sistierung des Verfahrens C-5085/2019 aufgehoben hat (BVGer1-act. 23=BVGer2-act. 16), dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien mit gleicher Zwischenverfügung eingeladen hat, sich zur Frage des aktuellen schutzwürdigen Interesses sowie zur damit zusammenhängenden allfälligen kostenlosen Abschreibung der beiden Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit zu äussern (BVGer1-act. 23), dass sich sowohl die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 14. Juni 2023 als auch die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 6. Juli 2023 dahingehend äusserten, dass die beiden Beschwerdeverfahren zufolge nachträglich weggefallenen schutzwürdigen Interesses als gegenstandslos geworden abzuschreiben seien, wobei die Beschwerdeführerin zusätzlich die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Vorinstanz sowie eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 84'124.55 zu Lasten der Vorinstanz beantragte (BVGer1-act. 24 und 25), dass die Vorinstanz in ihren Schlussbemerkungen vom 9. August 2023 beantragte, es seien ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Parteientschädigung sei abzuweisen, eventualiter sei die beantragte Parteientschädigung auf einen angemessenen Betrag zu kürzen (BVGer-act. 27), während die Beschwerdeführerin am 11. August 2023 ihrerseits auf die Einreichung von Schlussbemerkungen verzichtete (BVGer-act. 28), dass die Beschwerdeführerin - nach Zustellung der Schlussbemerkungen der Vorinstanz vom 9. August 2023 (vgl. BVGer-act. 29 f.) - mit weiterer (unaufgeforderter) Eingabe vom 28. August 2023 im Wesentlichen an ihrer bereits in der Eingabe vom 6. Juli 2023 dargelegten Argumentation betreffend Parteientschädigung festhielt (BVGer-act. 32), und zieht in Erwägung, dass Beschlüsse der Kantonsregierungen im Sinne von Art. 39 KVG (SR 832.10) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (vgl. Art. 53 Abs. 1 KVG), und sich das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 37 VGG (SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG - unter Vorbehalt allfälliger Abweichungen des VGG und der besonderen Bestimmungen von Art. 53 Abs. 2 KVG - grundsätzlich nach den Vorschriften des VwVG (SR 172.021) richtet, dass demzufolge die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend gegeben ist, dass gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und wer ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). dass die Beschwerdeführerin gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen muss, was bedeutet, dass ihre Situation durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können muss (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.4.1 m.w.H.), dass ein Beschwerdeverfahren bei nachträglichem Wegfall des aktuellen schutzwürdigen Interesses als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 m.w.H), dass durch die Erteilung eines neuen provisorischen kantonalen Leistungsauftrags für die Leistungsgruppe GYNT vom 1. Januar 2023 bis zur Vergabe durch das IVHSM-Beschlussorgan beziehungsweise bis längstens 31. Dezember 2023 an die Beschwerdeführerin - ohne weiteren Hinweis auf die noch hängigen Beschwerdeverfahren und den für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vorsorglich erteilten Leistungsauftrag - der in den vorliegend hängigen Beschwerdeverfahren zu beurteilende Zeitraum auf den Zeitabschnitt vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2022 beschränkt wurde, dass das Interesse der Beschwerdeführerin an der gerichtlichen Beurteilung des erwähnten Leistungsauftrags im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2022 - insbesondere vor dem Hintergrund des für das Beschwerdeverfahren provisorisch erteilten Leistungsauftrags ohne Rückwirkung - mit der Neuerteilung des entsprechenden Leistungsauftrags ab 1. Januar 2023 unbestrittenermassen weggefallen ist, dass sich vor diesem Hintergrund auch die Beantwortung der Frage einer allfälligen Übergangsfrist, welche die Vorinstanz mit RRB Nr. 1209/2019 für den Fall einer Abweisung der beiden Beschwerden - vorbehältlich einer anderslautenden Anordnung durch das Bundesverwaltungsgericht - auf sechs Monate festgelegt hat, erübrigt, dass die Beschwerdeverfahren C-5640/2018 und C-5085/2019 damit - auch gemäss den übereinstimmenden Anträgen der Parteien - infolge des nachträglichen Wegfalls des schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung der RRB 776/2018 und 734/2019 im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG) als gegenstandslos geworden abzuschreiben sind, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung diesbezüglich nach dem materiellen Grund für das formelle Verhalten zu fragen ist und insofern unerheblich ist, wer die Prozesshandlung vornimmt, welche zur Abschreibung führt (vgl. Urteil des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4; vgl. auch Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1), und die Frage, wie die Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu würdigen gewesen wären, irrelevant ist, sofern die Gegenstandslosigkeit durch eine Partei bewirkt wurde (Urteil 8C_60/2010 E. 4.2.1), dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend macht, im Ergebnis habe der RRB Nr. 1104/2022 zur Gegenstandslosigkeit der hängigen Verfahren geführt (BVGer1-act. 25 Rz. 7), während die Vorinstanz ihrerseits im Wesentlichen vorbringt, der Entscheid betreffend Erteilung eines provisorischen Leistungsauftrags an die Beschwerdeführerin gründe materiell einzig in der Zuweisung (bzw. Zuordnung) der Leistungsgruppe GYNT zur Hochspezialisierten Medizin (HSM; vgl. BVGer-act. 27), dass jedoch gemäss Art. 9 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kantonale Leistungsaufträge solange subsidiär weiter gelten, als die Erteilung oder Nichterteilung eines Leistungsauftrags (im Rahmen der Zuteilung) durch das HSM-Beschlussorgan noch nicht rechtskräftig ist, dass vorliegend das HSM-Beschlussorgan mit Beschluss vom 1. Juni 2021 einzig die Zuordnung der Leistungsgruppe GYNT zur HSM angeordnet, damit jedoch noch keine Erteilung oder Nichterteilung von Leistungsaufträgen in dieser Leistungsgruppe verbunden hat (vgl. BBl 2021 1187), dass damit nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz aufgrund der blossen Zuordnung der Leistungsgruppe GYNT zur HSM - welche im Übrigen bereits am 1. Juni 2021 erfolgt ist - verpflichtet gewesen wäre, der Beschwerdeführerin mit RRB Nr. 1104/2022 (erst) ab 1. Januar 2023 einen neuen (provisorischen) Leistungsauftrag zu erteilen, dass dies umso mehr zu gelten hat, als die Beschwerdeführerin bereits gestützt auf die durch das Bundesverwaltungsgericht angeordneten vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens C-5640/2018 - welches erst mit dem vorliegenden Abschreibungsentscheid endet - über einen vorsorglichen Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe GYNT verfügte, dass daher mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens dadurch bewirkt hat, dass sie der Beschwerdeführerin - ohne weiteren Hinweis auf die noch hängigen Beschwerdeverfahren und den für die Dauer des Beschwerdeverfahrens C-5640/2018 vorsorglich erteilten Leistungsauftrag - ab 1. Januar 2023 einen neuen provisorischen Leistungsauftrag erteilt hat, dass der Beschwerdeführerin entsprechend die von ihr geleisteten Kostenvorschüsse in der Höhe von gesamthaft Fr. 10'000.- auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten sind, dass gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass bei gegenstandslos gewordenen Verfahren diejenige Partei eine Parteientschädigung auszurichten hat, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE), dass die Beschwerdeführerin demzufolge grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz hat, wobei die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen umfasst, unnötiger Aufwand jedoch nicht entschädigt wird (Art. 8 VGKE), dass die Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt 232.4 Stunden mit einer Kleinspesenpauschale von 3 % beziehungsweise insgesamt Fr. 84'124.55 (bei einem Stundenansatz von Fr. 400.- für Rechtsanwalt Urs Saxer, einem Stundenansatz von Fr. 350.- für Rechtsanwältin Daniela Kühne und einem Stundenansatz von jeweils Fr. 320.- für die Rechtsanwältinnen Claudia Holck und Katja Gfeller) geltend macht, dass im Beschwerdeverfahren C-5640/2018 am 1. Oktober 2018 eine 39-seitige Beschwerdeschrift mit 15 Beilagen (BVGer1-act. 1), am 25. Februar 2019 eine ebenfalls 39-seitige Replik mit sieben Beilagen (BVGer1-act. 9), am 13. Mai 2019 eine unaufgeforderte zwölfseitige Stellungnahme mit anschliessender Korrektur (BVGer1-act. 13 f.), am 14. April 2020 zehnseitige Schlussbemerkungen (BVGer1-act. 21) sowie am 6. Juli 2023 eine siebenseitige Stellungnahme (BVGer1-act. 25), am 11. August 2023 ein Verzicht auf Schlussbemerkungen (BVGer1-act. 28) und am 28. August 2023 eine (unaufgeforderte) zweiseitige Eingabe (BVGer1-act. 32) betreffend die Abschreibung der Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit eingereicht wurden, dass im Beschwerdeverfahren C-5085/2019 bis zu dessen Sistierung am 30. September 2019 eine 26-seitige Beschwerde (BVGer2-act. 1), am 27. Januar 2020 ein knapp zweiseitiges Schreiben (BVGer2-act. 8) sowie am 17. April 2020 eine elfseitige Stellungnahme (BVGer2-act. 14) eingereicht wurden, dass sich der Sachverhalt als nicht ausserordentlich komplex erweist - strittig war die Nichterteilung des Leistungsauftrages in der Leistungsgruppe GYNT ab 1. Januar 2019 beziehungsweise letztlich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin die Mindestfallzahlen in der Leistungsgruppe GYNT in den Jahren 2016 und 2017 nicht erreicht hat, dass der geltend gemachte Aufwand von 232.4 Stunden unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten und der Schwierigkeit der beiden vorliegend zu beurteilenden zusammenhängenden Verfahren sowie im Vergleich zu ähnlich gelagerten Verfahren als massiv überhöht erscheint, weshalb die Honorarnote entsprechend zu kürzen ist, dass auffällt, dass die erwähnten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen jeweils mindestens zu zweit an den Eingaben gearbeitet haben, wobei in Bezug auf diese Doppelvertretung festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht eine solche beziehungsweise einen erhöhten Koordinationsaufwand tendenziell in umfangreicheren oder bei mehreren parallel geführten Verfahren grundsätzlich als zulässig erachtet (vgl. Urteile des BVGer A-2154/2012 vom 1. April 2014 E. 17.2.2, A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 8.4.2.2), vorliegend indes die Notwendigkeit einer Vertretung durch zwei beziehungsweise die parallele Fallbearbeitung durch bis zu drei Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen weder ersichtlich noch begründet ist, zumal die Vertretung der Beschwerdeführerin zwar zwei Verfahren betraf, diese sich jedoch weder als besonders umfangreich noch als ausserordentlich komplex erwiesen haben, weshalb der durch die Doppel- beziehungsweise Mehrfachvertretung verursachte zusätzliche Aufwand nicht entschädigt werden kann, dass unter Berücksichtigung des Umfangs und des Inhalts der Beschwerde sowie der nicht zu entschädigenden Doppelvertretung im Verfahren C-5640/2018 ein Aufwand von höchstens 16.5 Stunden als angemessen erscheint, weshalb der geltend gemachte Aufwand im Zeitraum vom 3. bis 28. September 2018 (vgl. BVGer1-act. 25 Beilage 3) um 21 Stunden zu kürzen ist, dass vor demselben Hintergrund für die Replik im Verfahren C-5640/2018 - welche im Übrigen gemäss Honorarnote sechsmal überarbeitet wurde - ein Aufwand von höchstens 9 Stunden als angemessen erscheint, weshalb der geltend gemachte Aufwand im Zeitraum vom 24. Januar bis 25. Februar 2019 (vgl. BVGer1-act. 25 Beilage 4) um 65.2 Stunden zu kürzen ist, dass vor demselben Hintergrund der geltend gemachte Aufwand für die weitere Stellungnahme im Verfahren C-5640/2018 sowie deren Korrektur im Zeitraum vom 3. bis 15. Mai 2019 von insgesamt 22.1 Stunden (vgl. BVGer1-act. 25 Beilage 5) um 20.1 Stunden auf 2 Stunden zu kürzen ist, dass für die Schlussbemerkungen im Verfahren C-5640/2018 der geltend gemachte Aufwand im Zeitraum vom 1. bis 14. April 2020 von 10.6 Stunden (vgl. BVGer1-act. 25 Beilage 8) schliesslich um 8.6 Stunden auf 2 Stunden zu kürzen ist, dass unter Berücksichtigung des Umfangs und des Inhalts der Beschwerde, eines gewissen inhaltlichen Zusammenhangs der Verfahren und der nicht zu entschädigenden Doppelvertretung im Verfahren C-5085/2019 ein Aufwand von höchstens 8 Stunden als angemessen erscheint, weshalb der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand von 31.7 Stunden im Zeitraum vom 30. August bis 2. September und vom 23. bis 30. September 2019 (vgl. BVGer1-act. 25 Beilage 6) um 23.7 Stunden zu kürzen ist, dass weiter auffällt, dass im Zeitraum vom 3. bis 20. September 2019 sowie vom 23. bis 30. Dezember 2019 Aufwendungen im Zusammenhang mit der bei der Vorinstanz beantragten Wiedererwägung des RRB Nr. 734/2019 im Umfang von insgesamt 18.1 Stunden (vgl. BVGer1-act. 25 Beilagen 6 und 7) geltend gemacht werden, welche in den vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch nicht zu entschädigen und damit vollständig zu streichen sind, dass im Zusammenhang mit dem knapp zweiseitigen Informationsschreiben ans Gericht betreffend die Wiedererwägung der Vorinstanz vom 10. bis 24. Januar 2020 insgesamt 6.3 Stunden Aufwand geltend gemacht werden (vgl. BVGer1-act. 25 Beilage 11), was um 5.55 Stunden auf 0.75 Stunden zu kürzen ist, dass der für die Stellungnahme im Verfahren C-5085/2019 geltend gemachte Aufwand von 18.4 Stunden zwischen dem 8. und 23. April 2020 (vgl. BVGer1-act. 25 Beilage 9) vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin nur zur Stellungnahme hinsichtlich des von der Vorinstanz gestellten Sistierungsverfahren eingeladen worden war (vgl. BVGer2-act.12), sie jedoch auch - unaufgefordert und in diesem Verfahrensstadium nicht erforderlich - ausführlich zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung genommen hat und die Äusserung zur Sistierung keine halbe Seite umfasst, um 17.9 Stunden auf 0.5 Stunden zu kürzen ist, dass unter Berücksichtigung des Umfangs und des Inhalts der Stellungnahme betreffend die allfällige Abschreibung der Verfahren der geltend gemachte Aufwand von 4.9 Stunden (vgl. BVGer1-act. 25 Beilage 10) um 3.4 Stunden auf 1.5 Stunden zu kürzen ist, dass hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Bemühungen vom 10. Januar 2020 bis 8. Dezember 2022 (vgl. BVGer1-act. 25 Beilage 11) auffällt, dass insbesondere im November und Dezember 2022 offenbar Abklärungen zum Dahinfallen vorsorglicher Massnahmen getroffen wurden, welche keinen ersichtlichen Zusammenhang mit Eingaben der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren haben, weshalb die geltend gemachten 4.8 Stunden (3.7 Stunden von Rechtsanwältin Kühne und 1.1 Stunden von Rechtsanwalt Saxer) zu streichen sind, dass in diesen weiteren Bemühungen diverse Aufwendungen geltend gemacht werden, welche auf die nicht zu entschädigende Mehrfachvertretung zurückzuführen sind, weshalb weitere 1.6 Stunden (Rechtsanwalt Saxer) zu streichen sind, dass zusammenfassend anstelle der geltend gemachten 232.4 Stunden lediglich 42.45 Stunden (232.4 - 21 - 65.2 - 20.1 - 8.6 - 23.7 - 18.1 - 5.55 - 17.9 - 3.4 - 4.8 - 1.6) zu entschädigen sind, dass sich die in der Kostennote beantragten Stundenansätze von Fr. 400.- für Rechtsanwalt Urs Saxer, Fr. 350.- für Rechtsanwältin Daniela Kühne und von jeweils Fr. 320.- für die Rechtsanwältinnen Claudia Holck und Katja Gfeller als überhöht erweisen, zumal der Stundenansatz gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt und in vergleichbaren Fällen im KVG-Bereich zwischen Fr. 250.- und Fr. 300.- liegt (vgl. z.B. Urteile des BVGer C-5979/2019 vom 12. September 2022 E. 10.2.4 m.w.H.; C-4334/2013 vom 11. November 2015; C-2386/2012 vom 21. August 2015 E. 9.2; C-3454/2013 vom 20. April 2015; C-5676/2013 vom 20. Februar 2014), dass vorliegend somit ein Stundenansatz von höchstens Fr. 300.- als angemessen erscheint, dass hinsichtlich der geltend gemachten Kleinspesenpauschale von 3 % darauf hinzuweisen ist, dass mangels rechtlicher Grundlage Auslagen nicht in Prozenten des Stundenaufwandes geltend zu machen sind, sondern vielmehr auf den tatsächlich und notwendig entstandenen Aufwand abzustellen ist (vgl. Urteil des BVGer C-5979/2019 E. 10.2.5 m.w.H.), dass, weil die tatsächlichen Auslagen vorliegend nicht ausgewiesen sind, diese aufgrund der Akten schätzungsweise auf Fr. 350.- festzusetzen sind, dass der Beschwerdeführerin entsprechend zu Lasten der Vorinstanz für die beiden Verfahren C-5640/2018 und C-5085/2019 eine volle Parteientschädigung von Fr. 14'092.55 (42.45 Stunden à Fr. 300.- zuzüglich Auslagen von Fr. 350.- und Mehrwertsteuer 7.7 %) zuzusprechen ist, dass das vorliegende Urteil endgültig ist, da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r BGG (SR 173.110) unzulässig ist. (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden vom 1. Oktober 2018 im Verfahren C-5640/2018 und vom 30. September 2019 im Verfahren C-5085/2019 werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschüsse in den Verfahren C-5640/2018 und C-5085/2019 in der Höhe von gesamthaft Fr. 10'000.- werden der Beschwerdeführerin auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 14'092.55 zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tanja Jaenke