Zulassung von Spitälern (Kanton)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführerin sei der Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe KAB Kinderanästhesie "B" ab 1. Januar 2023 definitiv zu erteilen.
E. 2 Der Beschwerdeführerin sei der Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe KAC Kinderanästhesie "C" ab 1. Januar 2023 definitiv zu erteilen.
E. 3 Für die Dauer des Beschwerdeverfahrens seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, indem der Beschwerdeführerin für die Leistungsgruppen KAB und KAC die Leistungsaufträge für die Verfahrensdauer jeweils über den
31. Dezember 2023 hinaus zu erteilen seien, unter Veröffentlichung dieser An- ordnung auf der Spitalliste 2023 des Kantons Zürich.
E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegeg- ners. dass der mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2022 (BVGer-act. 2) ein- verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- am 10. Oktober 2022 (vgl. BVGer-act. 4) bei der Gerichtskasse einging,
C-4378/2022 Seite 3 dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 25. November 2022 (BVGer- act. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragte und den Entscheid be- treffend vorsorgliche Massnahmen dem Gericht überliess, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2022 (BVGer-act. 7) den Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin gut- hiess und ihr für die Dauer des Verfahrens die Leistungsaufträge für die Leistungsgruppen KAB und KAC einstweilen (ohne Nebenbestimmungen) erteilte, dass die Vorinstanz mit Beschluss vom 29. November 2023 (RRB Nr. 1380/2023) auf ihren Entscheid vom 24. August 2022 zurückkam und ausführte, die Anforderungen der Querschnittbereiche der Kinderanästhe- sie bedürften einer grundlegenden Überarbeitung und diese werde unter Einbezug von Fachexpertinnen und -experten erfolgen; die Leistungsauf- träge für die Querschnittbereiche der Kinderanästhesie seien sodann auf- grund der neuen Anforderungen zu beurteilen und neu zu vergeben, dass die Vorinstanz ferner ausführte, angesichts der geplanten Überarbei- tung der Anforderungen der Querschnittbereiche der Kinderanästhesie sei der Beschwerdeführerin für die Leistungsgruppen Kinderanästhesie C (KAC) und Kinderanästhesie B (KAB) ein vorerst uneingeschränkter Leis- tungsauftrag zu erteilen; die längerfristige Zuteilung von Leistungsaufträ- gen sei zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu beurteilen, dass die Vorinstanz den Instruktionsrichter mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 (Posteingang; BVGer-act. 19) über die erfolgte Wiedererwägung in- formierte, dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfü- gung vom 16. Januar 2024 (BVGer-act. 20) zur Stellungnahme zu einer allfälligen Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit auf- forderte, dass sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Februar 2024 (BVGer-act. 21) grundsätzlich mit der Abschreibung des Verfahrens zu- folge Gegenstandslosigkeit einverstanden erklärte und unter Einreichung einer Kostennote insbesondere die Zusprache einer Parteientschädigung beantragte, dass die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 12. Februar 2024 na- mentlich ausführte, die Vorinstanz habe ihr mit der Wiedererwägung die
C-4378/2022 Seite 4 Leistungsaufträge für die Leistungsgruppen Kinderanästhesie B (KAB) und Kinderanästhesie C (KAC) definitiv erteilt, allerdings mit einer Einschrän- kung (erster Satz in Fussnote [f]), die jedoch falsch, sinnstörend und wider- sprüchlich und deshalb zu streichen sei, bevor das Verfahren infolge Ge- genstandslosigkeit abgeschrieben werden könne, dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 13. März 2024 (BVGer- act. 23) ausführte, die Fussnote beziehe sich nicht auf die Kinderanästhe- sie, sondern auf die Kinderchirurgie beziehungsweise auf die Kinderortho- pädie; den Anträgen der Beschwerdeführerin sei man mit der neuen Ver- sion der Spitalliste vollumfänglich gefolgt, sodass von einer vorinstanzlich verursachten Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ausgegangen werden könne, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Kostenfolgen des Verfahrens bean- tragte, es seien keine Verfahrenskosten zu erheben, da der Vorinstanz keine Kosten auferlegt würden, und es sei der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen, da jene weder anwaltlich noch nicht- anwaltlich vertreten gewesen sei, dass sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. März 2024 (BVGer- act. 25) mit der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit einverstanden erklärte, da ihren Begehren vollumfänglich entsprochen worden sei, und erneut die Zusprache einer Parteientschädigung bean- tragte, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG (SR 832.10) Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen im Sinne von Art. 39 KVG beurteilt, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen- standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien durch die Erteilung von uneingeschränkten und definitiven Leistungsaufträgen für die Leistungs- gruppen Kinderanästhesie B (KAB) und Kinderanästhesie C (KAC) ab
1. Januar 2024 (RRB Nr. 1380/2023) vollumfänglich entsprach, wobei die
C-4378/2022 Seite 5 Vorinstanz namentlich klarstellte, dass sich die Fussnote (f) nicht auf die streitgegenständlichen Leistungsaufträge bezieht, dass sich in der Folge auch eine gerichtliche Beurteilung der streitgegen- ständlichen Leistungsaufträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 infolge Wegfalls des fortdauernden (aktuellen) Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin erübrigt, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die eingetretene Gegenstandslosigkeit unstrittig der Vorinstanz anzu- lasten ist und die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei zu gelten hat, dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzu- erstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach- sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE), wobei die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei um- fasst (Art. 8 Abs. 1 VGKE), dass der reine Zeitaufwand der Partei selbst in der Regel nicht entschädigt wird (Urteil des BVGer C-2612/2018 vom 12. September 2019 E. 14.2.1) und grundsätzlich keine Entschädigung von Vertretungskosten geschuldet ist, wenn sich eine Partei durch eine mit ihr in einem Arbeitsverhältnis ste- hende Person vertreten lässt (Art. 9 Abs. 2 VGKE; Urteil des BVGer A-567/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 5.2) oder wenn eine Partei durch ihre Organe handelt (Urteil C-2612/2018 E. 14.2.1),
C-4378/2022 Seite 6 dass die Beschwerdeführerin vorliegend nicht durch eine Drittperson ver- treten wird, sondern die Eingaben von für sie zeichnungsberechtigten Per- sonen unterzeichnet worden sind, dass die Zusprache einer Parteientschädigung an eine nicht vertretene Partei nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Verhältnisse bejaht werden könnte, wenn – unter anderem – ein Arbeitsaufwand notwendig gewesen wäre, der die normale Betätigung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Angestellten während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt hätte (vgl. BGE 144 V 280 E. 8.2; 127 V 205 E. 4b; 125 II 518 E. 5b; 110 V 72 E. 7), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Kostennote zwar einen «grossen Auf- wand» von 128.5 Stunden geltend macht (BVGer-act. 21 und 23), wobei aber nur notwendige Kosten ersetzt werden (Art. 7 Abs. 1 VGKE) und der geltend gemachte Aufwand unter Berücksichtigung des gebotenen Auf- wands, der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten und der Schwierigkeit des Verfahrens sowie im Vergleich zu ähnlich gelagerten Ver- fahren als überhöht erscheint (vgl. z.B. Abschreibungsentscheid des BVGer C-5640/2018, C-5085/2019 vom 21. September 2023), dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprache einer Par- teientschädigung an die nicht anwaltlich oder berufsmässig vertretene Be- schwerdeführerin mangels besonderer Verhältnisse vorliegend nicht erfüllt sind und die Beschwerdeführerin im Übrigen keine Auslagen geltend macht, dass somit weder der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz eine Par- teientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
C-4378/2022 Seite 7
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin zurücker- stattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Sandra Tibis Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4378/2022 Abschreibungsentscheid vom 21. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien Wilhelm Schulthess-Stiftung, Schulthess Klinik, Lengghalde 2, 8008 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Regierungsrat des Kantons Zürich, Staatskanzlei, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich, handelnd durch Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 30, 8090 Zürich, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung, Spitalliste Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation, Festsetzung des Kantons Zürich; RRB Nr. 1104/2022 vom 24. August 2022. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Zürich (nachfolgend: Regierungsrat oder Vorinstanz) mit Beschluss vom 24. August 2022 (RRB Nr. 1104/2022) die Spitallisten 2023 Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation erlassen und auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt hat, dass der Regierungsrat der Wilhelm Schulthess-Stiftung den Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe Kinderanästhesie B (KAB) ab 1. Januar 2023 auf ein Jahr befristet erteilte, dass der Regierungsrat der Wilhelm Schulthess-Stiftung den Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe Kinderanästhesie C (KAC) ab 1. Januar 2023 unbefristet, aber unter der Auflage erteilte, dass das Spital bis zum 31. Dezember 2023 nachweise, dass es die Anforderungen an das vorausgesetzte Kinderanästhesieteam zurzeit und langfristig erfülle, und zwar inhouse oder in Kooperation (beispielsweise mit dem Kinderspital Zürich), dass die Wilhelm Schulthess-Stiftung (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Beschluss vom 24. August 2022 mit Beschwerde vom 29. September 2022 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und Folgendes beantragte: 1.Der Beschwerdeführerin sei der Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe KAB Kinderanästhesie "B" ab 1. Januar 2023 definitiv zu erteilen. 2.Der Beschwerdeführerin sei der Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe KAC Kinderanästhesie "C" ab 1. Januar 2023 definitiv zu erteilen. 3.Für die Dauer des Beschwerdeverfahrens seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, indem der Beschwerdeführerin für die Leistungsgruppen KAB und KAC die Leistungsaufträge für die Verfahrensdauer jeweils über den 31. Dezember 2023 hinaus zu erteilen seien, unter Veröffentlichung dieser Anordnung auf der Spitalliste 2023 des Kantons Zürich. 4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. dass der mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2022 (BVGer-act. 2) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- am 10. Oktober 2022 (vgl. BVGer-act. 4) bei der Gerichtskasse einging, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 25. November 2022 (BVGer-act. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragte und den Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen dem Gericht überliess, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2022 (BVGer-act. 7) den Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin guthiess und ihr für die Dauer des Verfahrens die Leistungsaufträge für die Leistungsgruppen KAB und KAC einstweilen (ohne Nebenbestimmungen) erteilte, dass die Vorinstanz mit Beschluss vom 29. November 2023 (RRB Nr. 1380/2023) auf ihren Entscheid vom 24. August 2022 zurückkam und ausführte, die Anforderungen der Querschnittbereiche der Kinderanästhesie bedürften einer grundlegenden Überarbeitung und diese werde unter Einbezug von Fachexpertinnen und -experten erfolgen; die Leistungsaufträge für die Querschnittbereiche der Kinderanästhesie seien sodann aufgrund der neuen Anforderungen zu beurteilen und neu zu vergeben, dass die Vorinstanz ferner ausführte, angesichts der geplanten Überarbeitung der Anforderungen der Querschnittbereiche der Kinderanästhesie sei der Beschwerdeführerin für die Leistungsgruppen Kinderanästhesie C (KAC) und Kinderanästhesie B (KAB) ein vorerst uneingeschränkter Leistungsauftrag zu erteilen; die längerfristige Zuteilung von Leistungsaufträgen sei zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu beurteilen, dass die Vorinstanz den Instruktionsrichter mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 (Posteingang; BVGer-act. 19) über die erfolgte Wiedererwägung informierte, dass der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2024 (BVGer-act. 20) zur Stellungnahme zu einer allfälligen Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit aufforderte, dass sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Februar 2024 (BVGer-act. 21) grundsätzlich mit der Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit einverstanden erklärte und unter Einreichung einer Kostennote insbesondere die Zusprache einer Parteientschädigung beantragte, dass die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 12. Februar 2024 namentlich ausführte, die Vorinstanz habe ihr mit der Wiedererwägung die Leistungsaufträge für die Leistungsgruppen Kinderanästhesie B (KAB) und Kinderanästhesie C (KAC) definitiv erteilt, allerdings mit einer Einschränkung (erster Satz in Fussnote [f]), die jedoch falsch, sinnstörend und widersprüchlich und deshalb zu streichen sei, bevor das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden könne, dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 13. März 2024 (BVGer-act. 23) ausführte, die Fussnote beziehe sich nicht auf die Kinderanästhesie, sondern auf die Kinderchirurgie beziehungsweise auf die Kinderorthopädie; den Anträgen der Beschwerdeführerin sei man mit der neuen Version der Spitalliste vollumfänglich gefolgt, sodass von einer vorinstanzlich verursachten Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ausgegangen werden könne, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Kostenfolgen des Verfahrens beantragte, es seien keine Verfahrenskosten zu erheben, da der Vorinstanz keine Kosten auferlegt würden, und es sei der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen, da jene weder anwaltlich noch nichtanwaltlich vertreten gewesen sei, dass sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. März 2024 (BVGer-act. 25) mit der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit einverstanden erklärte, da ihren Begehren vollumfänglich entsprochen worden sei, und erneut die Zusprache einer Parteientschädigung beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG (SR 832.10) Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen im Sinne von Art. 39 KVG beurteilt, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien durch die Erteilung von uneingeschränkten und definitiven Leistungsaufträgen für die Leistungsgruppen Kinderanästhesie B (KAB) und Kinderanästhesie C (KAC) ab 1. Januar 2024 (RRB Nr. 1380/2023) vollumfänglich entsprach, wobei die Vorinstanz namentlich klarstellte, dass sich die Fussnote (f) nicht auf die streitgegenständlichen Leistungsaufträge bezieht, dass sich in der Folge auch eine gerichtliche Beurteilung der streitgegenständlichen Leistungsaufträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 infolge Wegfalls des fortdauernden (aktuellen) Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin erübrigt, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die eingetretene Gegenstandslosigkeit unstrittig der Vorinstanz anzulasten ist und die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei zu gelten hat, dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE), wobei die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei umfasst (Art. 8 Abs. 1 VGKE), dass der reine Zeitaufwand der Partei selbst in der Regel nicht entschädigt wird (Urteil des BVGer C-2612/2018 vom 12. September 2019 E. 14.2.1) und grundsätzlich keine Entschädigung von Vertretungskosten geschuldet ist, wenn sich eine Partei durch eine mit ihr in einem Arbeitsverhältnis stehende Person vertreten lässt (Art. 9 Abs. 2 VGKE; Urteil des BVGer A-567/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 5.2) oder wenn eine Partei durch ihre Organe handelt (Urteil C-2612/2018 E. 14.2.1), dass die Beschwerdeführerin vorliegend nicht durch eine Drittperson vertreten wird, sondern die Eingaben von für sie zeichnungsberechtigten Personen unterzeichnet worden sind, dass die Zusprache einer Parteientschädigung an eine nicht vertretene Partei nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Verhältnisse bejaht werden könnte, wenn - unter anderem - ein Arbeitsaufwand notwendig gewesen wäre, der die normale Betätigung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Angestellten während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt hätte (vgl. BGE 144 V 280 E. 8.2; 127 V 205 E. 4b; 125 II 518 E. 5b; 110 V 72 E. 7), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Kostennote zwar einen «grossen Aufwand» von 128.5 Stunden geltend macht (BVGer-act. 21 und 23), wobei aber nur notwendige Kosten ersetzt werden (Art. 7 Abs. 1 VGKE) und der geltend gemachte Aufwand unter Berücksichtigung des gebotenen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten und der Schwierigkeit des Verfahrens sowie im Vergleich zu ähnlich gelagerten Verfahren als überhöht erscheint (vgl. z.B. Abschreibungsentscheid des BVGer C-5640/2018, C-5085/2019 vom 21. September 2023), dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprache einer Parteientschädigung an die nicht anwaltlich oder berufsmässig vertretene Beschwerdeführerin mangels besonderer Verhältnisse vorliegend nicht erfüllt sind und die Beschwerdeführerin im Übrigen keine Auslagen geltend macht, dass somit weder der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Sandra Tibis Versand: