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C-5639/2007

C-5639/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-11-10 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Der aus der Dominikanischen Republik stammende R._______ (geboren 1976, nachfolgend Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am 5. Juni 2007 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Santo Domingo die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise geht aus einem entsprechenden Einladungsschreiben hervor, er wolle seine in Basel wohnhafte Freundin, die Schweizerbürgerin S._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin), besuchen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 26. Juli 2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute versuchten - einmal in der Schweiz - ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Gesuchsteller oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. August 2007 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums; eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, aufgrund der vollständigen Aktenlage neu zu entscheiden. Im Wesentlichen lässt sie zur Begründung vorbringen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. Zum jetzigen Zeitpunkt sei ihr Freund in einem Hotel in Punta Cana/Dominikanische Republik angestellt. Da er bisher zumeist als professioneller Tänzer gearbeitet habe, handle es sich bei der derzeit ausgeübten Tätigkeit um eine Übergangslösung. Voraussichtlich ab 2008 könne der Gesuchsteller, der noch verheiratet sei, jedoch getrennt von seiner französischen Ehefrau lebe, mit einem Engagement als Tänzer in Jamaika rechnen. Nicht zum Nachteil gereichen dürfe ihm dabei die Tatsache, dass er nicht in einem langjährigen Arbeitsverhältnis stehe; als Tänzer/Choreograph sei man berufsbedingt nicht während Jahren beim selben Arbeitgeber angestellt, sondern hätte immer wieder verschiedene Engagements inne. Im Weitern lebe die gesamte Familie ihres Freundes in der Dominikanischen Republik, wogegen absolut kein Bezug zur Schweiz bestehe. Auch gegenüber seiner seit 2005 wieder in Frankreich lebenden Ehefrau habe er familiäre Verpflichtungen. In formeller Hinsicht wird vorgebracht, es sei davon auszugehen, dass die Verfügung der Vorinstanz auf einer unvollständigen Aktenlage basiere, das BFM seinen Entscheid somit auf eine unzureichende Beurteilungsgrundlage gestützt habe. Der Eingabe beigelegt waren zahlreiche Aktenkopien, die das Gesuchsverfahren betreffen (E-Mail-Verkehr zwischen Gastgeberin und Schweizervertretung, Einladungsschreiben, Einreisegesuch, ausgefüllter Fragebogen der kantonalen Migrationsbehörde, Garantieerklärung, Arbeitsbestätigung des Gesuchstellers, usw.). D. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2007 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, die berufliche Situation des Gesuchstellers in seinem Heimatland sei alles andere als gesichert, sei doch auch in der Rechtsmitteleingabe bloss von einer Übergangslösung die Rede. Zudem werde auf zukünftige Projekte verwiesen, die bezeichnenderweise nicht im Heimatland des Gesuchstellers realisiert würden. Auch die Ausführungen zum familiären Umfeld liessen keine besonderen Verpflichtungen erkennen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwiefern die französische Ehefrau des Eingeladenen, welche in Frankreich lebe, eine Garantie für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise aus der Schweiz bzw. für die Rückkehr in die Dominikanische Republik darstellen solle. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin seien in der Verfügung sowohl die allgemeinen Bedingungen des Herkunftslandes als auch die persönlichen Umstände des Gesuchstellers in angemessener Weise berücksichtigt worden, wobei dem BFM sämtliche entscheidsrelevanten Unterlagen vorgelegen hätten. E. In ihrer Replik vom 28. November 2007 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und weist unter Vorlage eines entsprechenden Arbeitsvertrages darauf hin, dass ihr Freund in der Zwischenzeit für mindestens ein Jahr ein neues Engagement als Cabaret-Tänzer im X._______, einem Erstklasshotel an der Nordküste Jamaikas, erhalten habe, womit er sehr wohl in gesicherten beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen stehe. F. Mit Eingabe vom 4. Februar 2008 reicht die Beschwerdeführerin den vollständigen Arbeitsvertrag des Gesuchstellers vom 23. Oktober 2007 zu den Akten und betont erneut, dass dieser als berufsmässiger Tänzer branchenbedingt dazu gezwungen sei, immer wieder kurzfristige Arbeitsverträge abzuschliessen. G. Mit Schreiben vom 8. August 2008 schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie den Gesuchsteller in der Zwischenzeit zwei weitere Male habe besuchen können; sie würde sich freuen, ihm auch einmal ihre Heimat zeigen zu dürfen. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. I. Am 18. September 2008 zog das Bundesverwaltungsgericht die kantonalen Akten bei.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).

E. 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist - unter Vorbehalt von Ziff. 2 nachstehend - grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 2 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG).

E. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24).

E. 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).

E. 4.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.

E. 4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Nach mehr als zehn Jahren starken Wachstums und grosser Stabilität geriet die Dominikanische Republik im Jahre 2003 in eine schwere Wirtschaftskrise. Zu dieser Krise trug unter anderem die Insolvenz einer der grössten Geschäftsbanken bei. Die Inflationsrate betrug allein in jenem Jahr 42,7%. Die Wirtschaftskrise traf die Bevölkerung empfindlich; der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden dominikanischen Bevölkerung stieg um 582'278 auf 5,71 Mio. Personen, bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 9 Mio. Personen (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Stand März 2006). Die Krise konnte zwar inzwischen überwunden werden; die Dominikanische Republik erreicht seit 2005 wiederum hohe Wachstumsraten wie in den 90er Jahren und die Arbeitslosenquote sank seit 2005 und betrug im Jahre 2006 noch knapp 16,2%. Diese erfreuliche Entwicklung vermag aber nicht darüber hinweg zu täuschen, dass sich die wirtschaftliche Situation der bedürftigen Schichten noch nicht spürbar verbessert hat. Deshalb wächst auch die Kritik der Bevölkerung, da das hohe Wachstum bisher nicht ausgereicht hat, um genügend neue Arbeitsplätze zu schaffen (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Stand Februar 2008, besucht am 22. Oktober 2008). Aufgrund der nach wie vor ungünstigen Lebensbedingungen ist denn auch ein starker Migrationsdruck feststellbar. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Nicht wesentlich anders stellt sich die Situation in Jamaika dar, wo sich der Gesuchsteller seit rund einem Jahr aus beruflichen Gründen befindet. Zwar wuchs die Wirtschaft in Jamaika im ersten Halbjahr 2007 um 2%. Die erheblichen Schäden durch Hurrikan "Dean" im August 2007 werden jedoch für einen deutlichen Rückgang sorgen. Im April 2008 betrug die offizielle Arbeitslosenziffer 11,9%, allerdings mit einer weit höheren Zahl bei jungen Leuten. Sozial abfedernd wirken die Überweisungen der Auslandsjamaikaner (vor allem aus den USA, Grossbritannien und Kanada), wobei die wirtschaftliche Stagnation der vergangenen Jahrzehnte die Auswanderung vieler gut ausgebildeter Jamaikaner, die dem Land nunmehr fehlen, beschleunigt hat. Grösstes Problem der Regierung ist die Sanierung des Haushalts. Mit einer Haushaltsverschuldung von geschätzten 135% des Bruttosozialprodukts im Jahre 2006 steht Jamaika an fünfter Stelle in der Welt (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Stand Oktober 2008, besucht am 22. Oktober 2008).

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die Berufung auf die Zuwanderung aus der Herkunftsregion des Gesuchstellers sowie der Hinweis auf die in zahlreichen Fällen gemachten Erfahrungen sei zu pauschalisiert; eine derart negative Darstellung der allgemeinen Verhältnisse in der Dominikanischen Republik führe faktisch zu einem Einwanderungsstopp. Dazu ist klarzustellen, dass es in der Tat zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. Die Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich somit implizit aus Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 4.5 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie erwähnt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. So besteht denn auch für Staatsangehörige aus der Dominikanischen Republik durchaus die Möglichkeit, eine Einreisebewilligung zu erhalten, sofern die persönlichen Verhältnisse auf eine fristgerechte Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

E. 4.6 Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG), welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Im vorliegenden Zusammenhang trifft das insbesondere auf die von der Beschwerdeführerin angerufenen Umstände - namentlich persönlicher Art - in der Heimat des Gesuchstellers zu; solche Tatsachen lassen sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, nur mit erhöhtem Aufwand abklären (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365, vgl. auch BGE 128 II 139 E. 2b S. 142 f.). Vorliegend wurde das erstinstanzliche Verfahren auf Antrag des Gesuchstellers eingeleitet. Dass der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise grosse Bedeutung zukommt, liegt bei einem Einreisevisum zu Besuchszwecken in der Natur der Sache und muss nicht speziell hervorgehoben werden. Der Eingeladene hatte allen Anlass, seine Verhältnisse möglichst vollständig offenzulegen und nach Möglichkeit auszuweisen. Die Vorinstanz stützte ihren anschliessenden negativen Entscheid denn auch auf die vom Gesuchsteller und dessen Gastgeberin eingereichten Unterlagen und Auskünfte ab, wobei jener - entgegen der Vermutung der Beschwerdeführerin - alle entscheidsrelevanten Unterlagen vorlagen (vgl. Vernehmlassung vom 29. Oktober 2007).

E. 5.1 Beim aus Santo Domingo stammenden Eingeladenen handelt es sich um einen 32-jährigen Mann, welcher - als professioneller Tänzer und Choreograph - berufsbedingt in der Regel nicht in einem langjährigen Arbeitsverhältnis steht, sondern meist befristete Arbeitsverträge über eine oder mehrere Saisons abschliesst. Seit Ende Oktober 2007 ist der Gesuchsteller als Cabaret-Tänzer im erwähnten Erstklass-Hotel an der Nordküste Jamaikas angestellt (vgl. Bst. E des Sachverhalts), wobei es sich dabei laut Angaben der Beschwerdeführerin um ein mindestens einjähriges Engagement (mit Verlängerungsmöglichkeit) handeln soll. Dass der Eingeladene sich mit seiner Erwerbstätigkeit bereits eine gefestigte Existenz hat aufbauen können, wird auf Beschwerdeebene zwar behauptet, jedoch in keiner Weise belegt, und erscheint angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse in der Dominikanischen Republik respektive in Jamaika als wenig wahrscheinlich. Vielmehr lässt schon der Umstand, dass der Gesuchsteller ungeachtet der behaupteten beruflichen Verpflichtungen die maximal zulässige Aufenthaltsdauer von drei Monaten voll ausschöpfen möchte (obwohl ihm gemäss Arbeitsvertrag lediglich ein zweiwöchiger Urlaub zustünde), kaum auf eine starke Verwurzelung im Berufsleben schliessen, die ihn verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchte.

E. 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die gesamte Familie ihres Freundes lebe in der Dominikanischen Republik, wo auch dessen gesamte gesellschaftliche Beziehungen verankert seien, gilt es festzuhalten, dass der Gesuchsteller seit rund einem Jahr nicht mehr in seinem Heimatland, sondern - berufsbedingt - auf Jamaika lebt, womit die Beziehungen zum Heimatland zumindest gelockert sein dürften. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, wodurch die seit Jahren wieder in Frankreich lebende Ehefrau den Eingeladenen zur Rückkehr in die Dominikanische Republik zu motivieren vermöchte. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar in diesem Zusammenhang, die Rückkehr ihres Freundes in sein Heimatland sei schon deshalb gewährleistet, weil eine Ehescheidung nach dominikanischem Recht auch in der Dominikanischen Republik erfolgten müsse (vgl. Replik vom 28. November 2007). Dieses Argument erweist sich indessen als wenig überzeugend, soll doch die vom Gesuchsteller getrennt lebende Ehefrau laut den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe gar kein Interesse an einer Ehescheidung zeigen. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass im persönlichen oder familiären Umfeld des Eingeladenen Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden sind, die besondere Gewähr für eine Rückkehr in die Dominikanische Republik geben könnten. Demgegenüber verfügt der Gesuchsteller mit der Beschwerdeführerin, seiner Freundin, bereits über eine wichtige Bezugsperson in der Schweiz.

E. 5.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz - ohne gegen das Gleichbehandlungsgebot bzw. das Willkürverbot zu verstossen - zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise des Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Die Rüge der Beschwerdeführerin, eine solche Befürchtung beruhe auf einer unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, ist nicht gerechtfertigt (vgl. Ziff. 4.6 hievor). An der Richtigkeit der Einschätzung des BFM ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Rückkehr des eingeladenen Freundes zusichert, wobei es an dieser Stelle zu betonen gilt, dass die Integrität der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen wird. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung oder Absichten eines Gastgebers oder einer Gastgeberin, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6493/2007 vom 9. Juni 2008 E. 5.3). Insofern erübrigt es sich, Auskünfte bezüglich der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bei deren Arbeitgeberin, einer Schweizer Grossbank, einzuholen. Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführerin, sich bei ihrem Freund für die ihr während ihres Ferienaufenthaltes in der Dominikanischen Republik erwiesene Gastfreundschaft zu revanchieren und ihm ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Als Schweizerbürgerin steht ihr weiterhin die Möglichkeit offen, den Gesuchsteller in dessen Heimatland oder in Jamaika zu besuchen.

E. 5.4 Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich festzustellen, dass sich sowohl die Auslandvertretung als auch das Bundesamt für Migration bei der Entgegennahme und Behandlung des vorliegenden Einreisegesuches im Rahmen der geltenden Zuständigkeitsvorschriften und Weisungen bewegt haben. Inwiefern die Beteiligten durch allfällige Auskünfte oder Empfehlungen der Schweizervertretung in ihren Rechten verletzt sein sollten, ist nicht ersichtlich. Auch die weiteren Vorbringen und Rügen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden, rechtlichen Würdigung zu gelangen.

E. 6 Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - richtig und vollständig festgestellt, weshalb kein Anlass besteht, die Sache im Sinne des Eventualantrags zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Im Weitern hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 7 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 1. Oktober 2007 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5639/2007 {T 0/2} Urteil vom 10. November 2008 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien S._______, vertreten durch Daniel Tschopp, Advokat, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf R._______. Sachverhalt: A. Der aus der Dominikanischen Republik stammende R._______ (geboren 1976, nachfolgend Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am 5. Juni 2007 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Santo Domingo die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise geht aus einem entsprechenden Einladungsschreiben hervor, er wolle seine in Basel wohnhafte Freundin, die Schweizerbürgerin S._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin), besuchen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 26. Juli 2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute versuchten - einmal in der Schweiz - ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Gesuchsteller oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. August 2007 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums; eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, aufgrund der vollständigen Aktenlage neu zu entscheiden. Im Wesentlichen lässt sie zur Begründung vorbringen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. Zum jetzigen Zeitpunkt sei ihr Freund in einem Hotel in Punta Cana/Dominikanische Republik angestellt. Da er bisher zumeist als professioneller Tänzer gearbeitet habe, handle es sich bei der derzeit ausgeübten Tätigkeit um eine Übergangslösung. Voraussichtlich ab 2008 könne der Gesuchsteller, der noch verheiratet sei, jedoch getrennt von seiner französischen Ehefrau lebe, mit einem Engagement als Tänzer in Jamaika rechnen. Nicht zum Nachteil gereichen dürfe ihm dabei die Tatsache, dass er nicht in einem langjährigen Arbeitsverhältnis stehe; als Tänzer/Choreograph sei man berufsbedingt nicht während Jahren beim selben Arbeitgeber angestellt, sondern hätte immer wieder verschiedene Engagements inne. Im Weitern lebe die gesamte Familie ihres Freundes in der Dominikanischen Republik, wogegen absolut kein Bezug zur Schweiz bestehe. Auch gegenüber seiner seit 2005 wieder in Frankreich lebenden Ehefrau habe er familiäre Verpflichtungen. In formeller Hinsicht wird vorgebracht, es sei davon auszugehen, dass die Verfügung der Vorinstanz auf einer unvollständigen Aktenlage basiere, das BFM seinen Entscheid somit auf eine unzureichende Beurteilungsgrundlage gestützt habe. Der Eingabe beigelegt waren zahlreiche Aktenkopien, die das Gesuchsverfahren betreffen (E-Mail-Verkehr zwischen Gastgeberin und Schweizervertretung, Einladungsschreiben, Einreisegesuch, ausgefüllter Fragebogen der kantonalen Migrationsbehörde, Garantieerklärung, Arbeitsbestätigung des Gesuchstellers, usw.). D. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2007 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, die berufliche Situation des Gesuchstellers in seinem Heimatland sei alles andere als gesichert, sei doch auch in der Rechtsmitteleingabe bloss von einer Übergangslösung die Rede. Zudem werde auf zukünftige Projekte verwiesen, die bezeichnenderweise nicht im Heimatland des Gesuchstellers realisiert würden. Auch die Ausführungen zum familiären Umfeld liessen keine besonderen Verpflichtungen erkennen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwiefern die französische Ehefrau des Eingeladenen, welche in Frankreich lebe, eine Garantie für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise aus der Schweiz bzw. für die Rückkehr in die Dominikanische Republik darstellen solle. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin seien in der Verfügung sowohl die allgemeinen Bedingungen des Herkunftslandes als auch die persönlichen Umstände des Gesuchstellers in angemessener Weise berücksichtigt worden, wobei dem BFM sämtliche entscheidsrelevanten Unterlagen vorgelegen hätten. E. In ihrer Replik vom 28. November 2007 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und weist unter Vorlage eines entsprechenden Arbeitsvertrages darauf hin, dass ihr Freund in der Zwischenzeit für mindestens ein Jahr ein neues Engagement als Cabaret-Tänzer im X._______, einem Erstklasshotel an der Nordküste Jamaikas, erhalten habe, womit er sehr wohl in gesicherten beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen stehe. F. Mit Eingabe vom 4. Februar 2008 reicht die Beschwerdeführerin den vollständigen Arbeitsvertrag des Gesuchstellers vom 23. Oktober 2007 zu den Akten und betont erneut, dass dieser als berufsmässiger Tänzer branchenbedingt dazu gezwungen sei, immer wieder kurzfristige Arbeitsverträge abzuschliessen. G. Mit Schreiben vom 8. August 2008 schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie den Gesuchsteller in der Zwischenzeit zwei weitere Male habe besuchen können; sie würde sich freuen, ihm auch einmal ihre Heimat zeigen zu dürfen. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. I. Am 18. September 2008 zog das Bundesverwaltungsgericht die kantonalen Akten bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG). 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist - unter Vorbehalt von Ziff. 2 nachstehend - grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 4. 4.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Nach mehr als zehn Jahren starken Wachstums und grosser Stabilität geriet die Dominikanische Republik im Jahre 2003 in eine schwere Wirtschaftskrise. Zu dieser Krise trug unter anderem die Insolvenz einer der grössten Geschäftsbanken bei. Die Inflationsrate betrug allein in jenem Jahr 42,7%. Die Wirtschaftskrise traf die Bevölkerung empfindlich; der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden dominikanischen Bevölkerung stieg um 582'278 auf 5,71 Mio. Personen, bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 9 Mio. Personen (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Stand März 2006). Die Krise konnte zwar inzwischen überwunden werden; die Dominikanische Republik erreicht seit 2005 wiederum hohe Wachstumsraten wie in den 90er Jahren und die Arbeitslosenquote sank seit 2005 und betrug im Jahre 2006 noch knapp 16,2%. Diese erfreuliche Entwicklung vermag aber nicht darüber hinweg zu täuschen, dass sich die wirtschaftliche Situation der bedürftigen Schichten noch nicht spürbar verbessert hat. Deshalb wächst auch die Kritik der Bevölkerung, da das hohe Wachstum bisher nicht ausgereicht hat, um genügend neue Arbeitsplätze zu schaffen (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Stand Februar 2008, besucht am 22. Oktober 2008). Aufgrund der nach wie vor ungünstigen Lebensbedingungen ist denn auch ein starker Migrationsdruck feststellbar. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Nicht wesentlich anders stellt sich die Situation in Jamaika dar, wo sich der Gesuchsteller seit rund einem Jahr aus beruflichen Gründen befindet. Zwar wuchs die Wirtschaft in Jamaika im ersten Halbjahr 2007 um 2%. Die erheblichen Schäden durch Hurrikan "Dean" im August 2007 werden jedoch für einen deutlichen Rückgang sorgen. Im April 2008 betrug die offizielle Arbeitslosenziffer 11,9%, allerdings mit einer weit höheren Zahl bei jungen Leuten. Sozial abfedernd wirken die Überweisungen der Auslandsjamaikaner (vor allem aus den USA, Grossbritannien und Kanada), wobei die wirtschaftliche Stagnation der vergangenen Jahrzehnte die Auswanderung vieler gut ausgebildeter Jamaikaner, die dem Land nunmehr fehlen, beschleunigt hat. Grösstes Problem der Regierung ist die Sanierung des Haushalts. Mit einer Haushaltsverschuldung von geschätzten 135% des Bruttosozialprodukts im Jahre 2006 steht Jamaika an fünfter Stelle in der Welt (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Stand Oktober 2008, besucht am 22. Oktober 2008). 4.4 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die Berufung auf die Zuwanderung aus der Herkunftsregion des Gesuchstellers sowie der Hinweis auf die in zahlreichen Fällen gemachten Erfahrungen sei zu pauschalisiert; eine derart negative Darstellung der allgemeinen Verhältnisse in der Dominikanischen Republik führe faktisch zu einem Einwanderungsstopp. Dazu ist klarzustellen, dass es in der Tat zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. Die Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich somit implizit aus Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.5 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie erwähnt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. So besteht denn auch für Staatsangehörige aus der Dominikanischen Republik durchaus die Möglichkeit, eine Einreisebewilligung zu erhalten, sofern die persönlichen Verhältnisse auf eine fristgerechte Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 4.6 Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG), welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Im vorliegenden Zusammenhang trifft das insbesondere auf die von der Beschwerdeführerin angerufenen Umstände - namentlich persönlicher Art - in der Heimat des Gesuchstellers zu; solche Tatsachen lassen sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, nur mit erhöhtem Aufwand abklären (BGE 124 II 361 E. 2b S. 365, vgl. auch BGE 128 II 139 E. 2b S. 142 f.). Vorliegend wurde das erstinstanzliche Verfahren auf Antrag des Gesuchstellers eingeleitet. Dass der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise grosse Bedeutung zukommt, liegt bei einem Einreisevisum zu Besuchszwecken in der Natur der Sache und muss nicht speziell hervorgehoben werden. Der Eingeladene hatte allen Anlass, seine Verhältnisse möglichst vollständig offenzulegen und nach Möglichkeit auszuweisen. Die Vorinstanz stützte ihren anschliessenden negativen Entscheid denn auch auf die vom Gesuchsteller und dessen Gastgeberin eingereichten Unterlagen und Auskünfte ab, wobei jener - entgegen der Vermutung der Beschwerdeführerin - alle entscheidsrelevanten Unterlagen vorlagen (vgl. Vernehmlassung vom 29. Oktober 2007). 5. 5.1 Beim aus Santo Domingo stammenden Eingeladenen handelt es sich um einen 32-jährigen Mann, welcher - als professioneller Tänzer und Choreograph - berufsbedingt in der Regel nicht in einem langjährigen Arbeitsverhältnis steht, sondern meist befristete Arbeitsverträge über eine oder mehrere Saisons abschliesst. Seit Ende Oktober 2007 ist der Gesuchsteller als Cabaret-Tänzer im erwähnten Erstklass-Hotel an der Nordküste Jamaikas angestellt (vgl. Bst. E des Sachverhalts), wobei es sich dabei laut Angaben der Beschwerdeführerin um ein mindestens einjähriges Engagement (mit Verlängerungsmöglichkeit) handeln soll. Dass der Eingeladene sich mit seiner Erwerbstätigkeit bereits eine gefestigte Existenz hat aufbauen können, wird auf Beschwerdeebene zwar behauptet, jedoch in keiner Weise belegt, und erscheint angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse in der Dominikanischen Republik respektive in Jamaika als wenig wahrscheinlich. Vielmehr lässt schon der Umstand, dass der Gesuchsteller ungeachtet der behaupteten beruflichen Verpflichtungen die maximal zulässige Aufenthaltsdauer von drei Monaten voll ausschöpfen möchte (obwohl ihm gemäss Arbeitsvertrag lediglich ein zweiwöchiger Urlaub zustünde), kaum auf eine starke Verwurzelung im Berufsleben schliessen, die ihn verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchte. 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die gesamte Familie ihres Freundes lebe in der Dominikanischen Republik, wo auch dessen gesamte gesellschaftliche Beziehungen verankert seien, gilt es festzuhalten, dass der Gesuchsteller seit rund einem Jahr nicht mehr in seinem Heimatland, sondern - berufsbedingt - auf Jamaika lebt, womit die Beziehungen zum Heimatland zumindest gelockert sein dürften. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, wodurch die seit Jahren wieder in Frankreich lebende Ehefrau den Eingeladenen zur Rückkehr in die Dominikanische Republik zu motivieren vermöchte. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar in diesem Zusammenhang, die Rückkehr ihres Freundes in sein Heimatland sei schon deshalb gewährleistet, weil eine Ehescheidung nach dominikanischem Recht auch in der Dominikanischen Republik erfolgten müsse (vgl. Replik vom 28. November 2007). Dieses Argument erweist sich indessen als wenig überzeugend, soll doch die vom Gesuchsteller getrennt lebende Ehefrau laut den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe gar kein Interesse an einer Ehescheidung zeigen. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass im persönlichen oder familiären Umfeld des Eingeladenen Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden sind, die besondere Gewähr für eine Rückkehr in die Dominikanische Republik geben könnten. Demgegenüber verfügt der Gesuchsteller mit der Beschwerdeführerin, seiner Freundin, bereits über eine wichtige Bezugsperson in der Schweiz. 5.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz - ohne gegen das Gleichbehandlungsgebot bzw. das Willkürverbot zu verstossen - zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise des Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Die Rüge der Beschwerdeführerin, eine solche Befürchtung beruhe auf einer unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, ist nicht gerechtfertigt (vgl. Ziff. 4.6 hievor). An der Richtigkeit der Einschätzung des BFM ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Rückkehr des eingeladenen Freundes zusichert, wobei es an dieser Stelle zu betonen gilt, dass die Integrität der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen wird. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung oder Absichten eines Gastgebers oder einer Gastgeberin, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6493/2007 vom 9. Juni 2008 E. 5.3). Insofern erübrigt es sich, Auskünfte bezüglich der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bei deren Arbeitgeberin, einer Schweizer Grossbank, einzuholen. Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführerin, sich bei ihrem Freund für die ihr während ihres Ferienaufenthaltes in der Dominikanischen Republik erwiesene Gastfreundschaft zu revanchieren und ihm ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Als Schweizerbürgerin steht ihr weiterhin die Möglichkeit offen, den Gesuchsteller in dessen Heimatland oder in Jamaika zu besuchen. 5.4 Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich festzustellen, dass sich sowohl die Auslandvertretung als auch das Bundesamt für Migration bei der Entgegennahme und Behandlung des vorliegenden Einreisegesuches im Rahmen der geltenden Zuständigkeitsvorschriften und Weisungen bewegt haben. Inwiefern die Beteiligten durch allfällige Auskünfte oder Empfehlungen der Schweizervertretung in ihren Rechten verletzt sein sollten, ist nicht ersichtlich. Auch die weiteren Vorbringen und Rügen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden, rechtlichen Würdigung zu gelangen. 6. Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - richtig und vollständig festgestellt, weshalb kein Anlass besteht, die Sache im Sinne des Eventualantrags zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Im Weitern hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 1. Oktober 2007 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Brand Versand: