Invalidenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. Der 1958 geborenen, türkischen Staatsangehörigen A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) wurde von der IV-Stelle des Kantons B._______ (nachfolgend: kantonale IV-Stelle) mit Wirkung ab 1. August 1998 wegen der Folgen einer Gehirnblutung eine ganze Invalidenrente samt Zusatzrenten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen (act. 28). Der Anspruch auf eine ganze Rente wurde in der Folge mehrmals bestätigt (act. 33, 43 und 52). B. B.a Mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 forderte die kantonale IV-Stelle den von der Versicherten geschiedenen Ehemann zur Rückerstattung von Rentenleistungen im Betrag von Fr. 32'376.- auf. Dabei handelte es sich um Invaliden- und Kinderrenten, die in der Zeit vom 1. September 2010 bis 30. September 2011 bzw. 30. November 2011 an die Versicherte ausgerichtet wurden. Zur Begründung hielt die kantonale IV-Stelle fest, dass sich die Versicherte per 11. August 2010 bei der Einwohnerkontrolle nach «Unbekannt» abgemeldet habe. Diese Nachricht habe die kantonale IV-Stelle erst im September 2011 erreicht, weshalb die IV-Rente vorübergehend eingestellt worden sei. Leider habe sich die Versicherte nicht gemeldet. Von Gesetzes wegen seien die IV-Leistungen rückwirkend per 31. August 2010 (Abmeldedatum) einzustellen und die zu Unrecht bezahlten Leistungen zurückzufordern (act. 63). B.b Eine gegen diese Verfügung vom geschiedenen Ehemann der Versicherten erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons B._______ mit Urteil vom 29. Mai 2012 wegen schwerwiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs insofern gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die kantonale IV-Stelle zurückwies. Das Gericht hielt in den Erwägungen unter anderem fest, dass nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen die Versicherte als Staatsangehörige der Türkei, mit welcher die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen habe, keinen Anspruch mehr auf IV-Renten haben könnte und weshalb für sie - oder sogar für ihren geschiedenen Ehemann - eine Rückerstattungspflicht der sie betreffenden IV-Renten bestehen könnte (act. 71). B.c Am 17. Januar 2012 und am 5. November 2012 teilte das Generalkonsulat der Republik Türkei in Zürich der kantonalen IV-Stelle mit, dass die in D._______ wohnhafte Versicherte ihre Invalidenrente nicht mehr erhalte. Die Versicherte bitte um Weiterauszahlung und wolle wissen, was sie machen solle, um die Rente weiter beziehen zu können (act. 65 und 72 S. 6). B.d Mit Schreiben vom 4. März 2013 ersuchte Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler, welcher der IV-Stelle des Kantons B._______ bereits eine Vollmacht der Versicherten eingereicht und die Herausgabe der Akten verlangt hatte, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren (act. 72). B.e Am 8. April 2013 überwies die IV-Stelle des Kantons B._______ das Rentendossier der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz), weil die Versicherte neu in der Türkei wohnhaft sei (act. 73). C. C.a Am 24. April 2013 reichte der Rechtsvertreter der Versicherten bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) eine Vollmacht ein und bat um Mitteilung, wer für die Bearbeitung des Dossiers zuständig sei (act. 75). C.b Die Versicherte ersuchte mit Schreiben vom 1. Mai 2013 bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) um Auszahlung der Invalidenrente in die Türkei. Dieses Schreiben wurde am 14. Mai 2013 an die SAK weitergeleitet (act. 78). C.c Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 teilte die IVSTA dem Rechtsvertreter der Versicherten mit, dass sich aus dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons B._______ vom 29. Mai 2012 ergebe, dass die Versicherte in C._______ inhaftiert gewesen sei. Sie bat um Mitteilung der genauen Haftzeiten und den Ort der Inhaftierung sowie um Zustellung offizieller Dokumente. Das Gesuch um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung werde gesondert behandelt. Diesbezüglich werde er zeitnah kontaktiert (act. 81). C.d Am 28. Juni 2013 leitete die IVSTA ein amtliches Revisionsverfahren ein (act. 82). C.e Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 reichte der Rechtsvertreter der Versicherten der IVSTA Unterlagen aus dem Strafverfahren gegen die Versicherte ein. Er machte geltend, dass die Invalidenrente, deren Ausrichtung offenbar nach der Ausreise der Versicherten aus der Schweiz zu Unrecht eingestellt worden sei, wieder ungeschmälert auszurichten sei (act. 85). Aus den Ausführungen des Rechtsvertreters und den Strafakten ergibt sich im Wesentlichen, dass die Versicherte am 9. November 2011 in C._______ verhaftet und zunächst in Untersuchungshaft und später in Sicherheitshaft genommen wurde (act. 86 S. 1). Infolge fehlender Hafterstehungsfähigkeit wurde sie in der Psychiatrischen Klinik C._______ untergebracht, wo sie am 4. Juli 2012 entwichen und in die Türkei ausgereist ist (act. 86 S. 2 und 4). Mit Urteil vom 21. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons B._______ wurde festgestellt, dass die Versicherte die angeklagten Tatbestände in einem Zustand völliger, nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit begangen hat. Es wurde eine stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet (act. 86 S. 6 ff.). C.f Mit Verfügung vom 7. August 2013 hiess die IVSTA das Gesuch vom 4. März 2013 um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren gut (act. 92). C.g Gestützt auf den Schlussbericht des RAD Rhone vom 19. Dezember 2013 (act. 108), in dem als Diagnose eine paranoide organische Psychose bei Status nach Hirnblutung (F22.0) aufgeführt wurde, teilte die IVSTA der Versicherten am 21. Februar 2014 mit, dass im Revisionsverfahren keine Veränderungen in medizinischer und wirtschaftlicher Sicht festgestellt worden seien. Der Rentenanspruch bestehe daher unverändert. Die Rentenzahlung sei aber ab dem Zeitpunkt der Untersuchungshaft zu sistieren gewesen. Die Sistierung sei auch nach der Flucht aus dem Strafvollzug gerechtfertigt. Die Rentenzahlung bleibe damit weiterhin eingestellt. Sobald die offizielle Bestätigung der Aufhebung der Massnahme vorliege, werde die Wiederaufnahme der Zahlung von Amtes wegen geprüft (act. 118). C.h Mit Schreiben vom 29. April 2014 ersuchte die IVSTA den Rechtsvertreter der Versicherten um Einreichung seiner Honorarnote, da das Revisionsverfahren mit Mitteilung vom 21. Februar 2014 abgeschlossen worden sei (act. 119). Am 13. Mai 2014 wurde der Auftrag für die Auszahlung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'971.- an den Rechtsvertreter erteilt (act. 120). D. D.a Nachdem die Versicherte im Frühjahr 2015 wieder in die Schweiz eingereist war, wurde sie am 19. April 2015 in E._______ von der Polizei verhaftet (Beilage 3 zu BVGer-act. 1). D.b Mit Schreiben vom 21. Juli 2015 teilte der Rechtsvertreter der Versicherten der Zentralen Ausgleichskasse in Genf mit, dass sich seine Klientin wieder in der Schweiz befinde, und sie im Bezirksgefängnis C._______ untergebracht sei. Es stellten sich Fragen in Bezug auf die Finanzierung der Prämien für die Krankenversicherung durch die Invalidenversicherung. Diese Angelegenheit sei zu komplex für seine Klientin. Er stellte den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren und beantragte zudem, dass die Invalidenrente wieder auszuzahlen sei (act. 127). D.c Mit Verfügung vom 2. September 2015 wies die IVSTA das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ab (act. 131). E. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren (BVGer-act. 1). F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3). G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gutgeheissen und Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ernannt (BVGer-act. 6). H. Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz hielten mit Replik vom 19. Januar 2016 beziehungsweise Duplik vom 24. Februar 2016 an den bereits gestellten Anträgen fest (BVGer-act. 8 und 10), worauf der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 1. März 2016 abgeschlossen wurde (BVGer-act. 11). I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerde gegen die selbständig eröffnete Zwischenverfügung vom 2. September 2015 (vgl. BGE 131 V 153 E. 1) ist zulässig, weil die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG bewirken kann (vgl. Martin Kayser: in Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 46 Rz. 12). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 59 Rz. 17). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG).
E. 2 Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige. Es ist davon auszugehen, dass sie dort seit ihrer Ausreise aus der Schweiz im Juni 2011 ihren Wohnsitz hat (vgl. auch das Schreiben des Generalkonsulats der Republik Türkei vom 17. Januar 2012; act. 65 S. 2). Die Inhaftierung in der Schweiz am 19. April 2015 hat hier keinen neuen Wohnsitz begründet (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 13 Rz. 16). Daher findet das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung. Nach Art. 2 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei - wozu auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört (vgl. Art. 1 Bst. B Abs. 1 Bst. b Sozialversicherungsabkommen) - einander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mangels einer Regelung im Sozialversicherungsabkommen und in der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11) bestimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verfahren vor der Vorinstanz nach dem schweizerischen Recht.
E. 3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen hat.
E. 3.1 Die Vorinstanz verneinte den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung mit der Begründung, dass die erforderliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht gegeben sei. Das durchgeführte Revisionsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente sei zu keinem Zeitpunkt in Aussicht gestellt worden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es zulässig, während eines gerichtlich angeordneten Massnahmenvollzugs die IV-Rente zu sistieren. Diese Verfahrenskonstellation stelle keine heiklen Rechts- und Abklärungsfragen, weshalb sich die Verbeiständung in der konkreten Situation nicht als notwendig oder zumindest geboten erweise. Auch drohe der Beschwerdeführerin kein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung, da es sich nur um einen zeitlichen Aufschub der Rente handle.
E. 3.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin ihre Interessen in den vorliegend komplexen Zusammenhängen nicht selber wahrnehmen könne, weshalb ein rechtlicher Beistand nötig sei. Sie habe sich seit dem Sommer 2012 um die Wiederaufnahme ihrer Invalidenrente bemüht, die nach Ausreise aus der Schweiz im Jahr 2011 eingestellt worden sei. Die Auszahlung der Rente sei ihr mit der Begründung verweigert worden, dass dies für Personen im Massnahmenvollzug ausgeschlossen sei. Nach ihrer Einreise in die Schweiz habe sie sich erneut um die Auszahlung der Rente bemüht. Eine erneute anwaltliche Intervention sei nicht aussichtslos, da sich inzwischen herausgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin den Massnahmenvollzug noch gar nicht angetreten habe, weshalb die Rente zu Unrecht nicht ausbezahlt worden sei. Das Vorgehen der Vorinstanz widerspreche zudem der internen Weisung des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung betreffend die Auslegung von Art. 21 Abs. 5 ATSG.
E. 3.3 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist als Grundrecht in Art. 29 Abs. 3 BV verankert. In Bezug auf das Sozialversicherungsverfahren, welches kostenlos ist, wurde diese Garantie in Art. 37 Abs. 4 ATSG umgesetzt. Nach dieser Bestimmung wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 37 Rz. 32 f.). Als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Notwendigkeit der Vertretung (Kieser, a.a.O., Art. 37 Rz. 36 f.).
E. 3.4 Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung als Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren (BGE 132 V 200 E. 4.1; SVR 2009 IV Nr. 3 S. 4, I 415/06 E. 4.2) ist namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen, und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betreffenden Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. Urteil des BGer 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 3.5 Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung wurde von der Vorinstanz im Rahmen des ersten Gesuchs der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren vom 4. März 2013 mit Verfügung vom 7. August 2013 noch bejaht (act. 92). Zur Begründung wurde dabei festgehalten, dass angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin, insbesondere ihres Gesundheitszustandes und des Umstandes, dass die Rentenleistungen unter Verletzung des Gehörsanspruchs und der Begründungspflicht eingestellt worden seien sowie der Rentenanspruch neu überprüft werden müsse, eine anwaltliche Vertretung geboten sei. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens (Mitteilung vom 21. Februar 2014) wurde dem Rechtsvertreter im Mai 2014 die Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung ausgerichtet (act. 120).
E. 3.6 Im Zeitpunkt des zweiten, hier umstrittenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung war der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Offen ist aber noch die Frage der Auszahlung der seit dem 30. September 2011 sistierten Rente. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Rentensistierung gegenüber der Beschwerdeführerin zwar mit der Mitteilung vom 21. Februar 2014 bestätigt wurde (act. 118), die Vorakten aber keine Verfügung betreffend die Renteneinstellung enthalten. Ob eine solche erlassen und in Rechtskraft erwachsen ist, muss daher an dieser Stelle offengelassen werden (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG; Urteil des BGer 9C_20/2008 vom 21. August 2008 E. 2). Zudem ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerde, dass im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Massnahme Rechtsmittelverfahren laufen, die Auswirkungen auf den Anspruch auf Auszahlung der Rente haben könnten. Insgesamt handelt es sich in Bezug auf die Frage der Rechtmässigkeit der Sistierung der Rente und der Wiederaufnahme der Auszahlung nicht um ein einfaches Verfahren, wie auch der Umstand zeigt, dass die Vorinstanz im Januar 2014 das Recht der Beschwerdeführerin auf Weiterzahlung der ganzen Rente ab 1. Oktober 2011 noch anerkennen wollte (Beschluss betreffend Invalidität vom 7. Januar 2014; act. 109), nach internen Abklärungen die Rentenzahlungen dann aber doch nicht wieder aufgenommen hat (act. 110). Das Zurechtfinden im vorliegenden Verwaltungsverfahren setzt eine fachliche Kompetenz voraus, welche die Versicherte selbst nicht aufweist. Da es hier um die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente seit Oktober 2011 geht, ist auch eine erhebliche Tragweite der Sache zu bejahen.
E. 3.7 Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung fällt hier insbesondere ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin angesichts der seit 1999 bestehenden schwerwiegenden schizophrenen-psychotischen Erkrankung (act. 94 S. 31 ff.) nicht in der Lage wäre, ihre Interessen genügend wahrzunehmen. Wie dem Urteil des Obergerichts des Kantons B._______ vom 21. Juni 2012 zudem zu entnehmen ist, wurden gegenüber der Beschwerdeführerin vormundschaftliche Massnahmen angeordnet, als sie noch Wohnsitz in der Schweiz hatte (act. 86 S. 20 f.). Nachdem auch bereits die Vorinstanz im Rahmen des ersten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung unter anderem aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin bejaht hatte, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation in ihrer Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, stark eingeschränkt ist (vgl. Urteil des BGer 9C_898/2014 vom 20. November 2015 E. 4.4). Bei der Komplexität des vorliegenden Falles und der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin erscheint die Beratung durch einen Sozialdienst einer Haftanstalt nicht ausreichend. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits im amtlichen Revisionsverfahren durch Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler im Rahmen einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vertreten war. Dieser kennt somit die Vorgeschichte und die Verfahrensakten.
E. 3.8 Nach dem Gesagten sind somit die besonderen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren im vorliegenden Fall erfüllt. Angesichts der noch zu klärenden rechtlichen Fragen ist zudem nicht von vorneherein von einer Aussichtslosigkeit auszugehen. Die prozessuale Bedürftigkeit kann aufgrund der Akten und des Umstands, dass diese bereits mit Verfügung der Vorinstanz vom 7. August 2013 sowie mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2015 angenommen wurde, ohne Weiteres bejaht werden. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung demnach zu Unrecht abgewiesen, weshalb die vorliegende Beschwerde gutzuheissen ist.
E. 4.1 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben sind (BGE 132 V 200 nicht publizierte E. 6; SVR 2002 ALV Nr. 3 E. 5).
E. 4.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat bei diesem Verfahrensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz, womit die mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2015 gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos wird. Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote eingereicht und macht für die Vertretung im Beschwerdeverfahren ein Honorar von Fr. 1'253.90 (5.4 Stunden à Fr. 213.33.- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend, was unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens angemessen erscheint. Da bei der Beschwerdeführerin von einem Wohnsitz im Ausland auszugehen ist (siehe E. 2), ist kein Mehrwertsteuerzuschlag vorzunehmen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2). Daher ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'161.- (inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) festzusetzen und der Vorinstanz aufzuerlegen. (Urteilsdispositiv auf der nächsten Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 2. September 2015 wird aufgehoben.
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren durch Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'161.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5632/2015 Urteil vom 7. April 2016 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Michael Rutz. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Jürg Gasche Bühler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren, Verfügung vom 2. September 2015. Sachverhalt: A. Der 1958 geborenen, türkischen Staatsangehörigen A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) wurde von der IV-Stelle des Kantons B._______ (nachfolgend: kantonale IV-Stelle) mit Wirkung ab 1. August 1998 wegen der Folgen einer Gehirnblutung eine ganze Invalidenrente samt Zusatzrenten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen (act. 28). Der Anspruch auf eine ganze Rente wurde in der Folge mehrmals bestätigt (act. 33, 43 und 52). B. B.a Mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 forderte die kantonale IV-Stelle den von der Versicherten geschiedenen Ehemann zur Rückerstattung von Rentenleistungen im Betrag von Fr. 32'376.- auf. Dabei handelte es sich um Invaliden- und Kinderrenten, die in der Zeit vom 1. September 2010 bis 30. September 2011 bzw. 30. November 2011 an die Versicherte ausgerichtet wurden. Zur Begründung hielt die kantonale IV-Stelle fest, dass sich die Versicherte per 11. August 2010 bei der Einwohnerkontrolle nach «Unbekannt» abgemeldet habe. Diese Nachricht habe die kantonale IV-Stelle erst im September 2011 erreicht, weshalb die IV-Rente vorübergehend eingestellt worden sei. Leider habe sich die Versicherte nicht gemeldet. Von Gesetzes wegen seien die IV-Leistungen rückwirkend per 31. August 2010 (Abmeldedatum) einzustellen und die zu Unrecht bezahlten Leistungen zurückzufordern (act. 63). B.b Eine gegen diese Verfügung vom geschiedenen Ehemann der Versicherten erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons B._______ mit Urteil vom 29. Mai 2012 wegen schwerwiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs insofern gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die kantonale IV-Stelle zurückwies. Das Gericht hielt in den Erwägungen unter anderem fest, dass nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen die Versicherte als Staatsangehörige der Türkei, mit welcher die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen habe, keinen Anspruch mehr auf IV-Renten haben könnte und weshalb für sie - oder sogar für ihren geschiedenen Ehemann - eine Rückerstattungspflicht der sie betreffenden IV-Renten bestehen könnte (act. 71). B.c Am 17. Januar 2012 und am 5. November 2012 teilte das Generalkonsulat der Republik Türkei in Zürich der kantonalen IV-Stelle mit, dass die in D._______ wohnhafte Versicherte ihre Invalidenrente nicht mehr erhalte. Die Versicherte bitte um Weiterauszahlung und wolle wissen, was sie machen solle, um die Rente weiter beziehen zu können (act. 65 und 72 S. 6). B.d Mit Schreiben vom 4. März 2013 ersuchte Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler, welcher der IV-Stelle des Kantons B._______ bereits eine Vollmacht der Versicherten eingereicht und die Herausgabe der Akten verlangt hatte, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren (act. 72). B.e Am 8. April 2013 überwies die IV-Stelle des Kantons B._______ das Rentendossier der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz), weil die Versicherte neu in der Türkei wohnhaft sei (act. 73). C. C.a Am 24. April 2013 reichte der Rechtsvertreter der Versicherten bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) eine Vollmacht ein und bat um Mitteilung, wer für die Bearbeitung des Dossiers zuständig sei (act. 75). C.b Die Versicherte ersuchte mit Schreiben vom 1. Mai 2013 bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) um Auszahlung der Invalidenrente in die Türkei. Dieses Schreiben wurde am 14. Mai 2013 an die SAK weitergeleitet (act. 78). C.c Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 teilte die IVSTA dem Rechtsvertreter der Versicherten mit, dass sich aus dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons B._______ vom 29. Mai 2012 ergebe, dass die Versicherte in C._______ inhaftiert gewesen sei. Sie bat um Mitteilung der genauen Haftzeiten und den Ort der Inhaftierung sowie um Zustellung offizieller Dokumente. Das Gesuch um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung werde gesondert behandelt. Diesbezüglich werde er zeitnah kontaktiert (act. 81). C.d Am 28. Juni 2013 leitete die IVSTA ein amtliches Revisionsverfahren ein (act. 82). C.e Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 reichte der Rechtsvertreter der Versicherten der IVSTA Unterlagen aus dem Strafverfahren gegen die Versicherte ein. Er machte geltend, dass die Invalidenrente, deren Ausrichtung offenbar nach der Ausreise der Versicherten aus der Schweiz zu Unrecht eingestellt worden sei, wieder ungeschmälert auszurichten sei (act. 85). Aus den Ausführungen des Rechtsvertreters und den Strafakten ergibt sich im Wesentlichen, dass die Versicherte am 9. November 2011 in C._______ verhaftet und zunächst in Untersuchungshaft und später in Sicherheitshaft genommen wurde (act. 86 S. 1). Infolge fehlender Hafterstehungsfähigkeit wurde sie in der Psychiatrischen Klinik C._______ untergebracht, wo sie am 4. Juli 2012 entwichen und in die Türkei ausgereist ist (act. 86 S. 2 und 4). Mit Urteil vom 21. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons B._______ wurde festgestellt, dass die Versicherte die angeklagten Tatbestände in einem Zustand völliger, nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit begangen hat. Es wurde eine stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet (act. 86 S. 6 ff.). C.f Mit Verfügung vom 7. August 2013 hiess die IVSTA das Gesuch vom 4. März 2013 um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren gut (act. 92). C.g Gestützt auf den Schlussbericht des RAD Rhone vom 19. Dezember 2013 (act. 108), in dem als Diagnose eine paranoide organische Psychose bei Status nach Hirnblutung (F22.0) aufgeführt wurde, teilte die IVSTA der Versicherten am 21. Februar 2014 mit, dass im Revisionsverfahren keine Veränderungen in medizinischer und wirtschaftlicher Sicht festgestellt worden seien. Der Rentenanspruch bestehe daher unverändert. Die Rentenzahlung sei aber ab dem Zeitpunkt der Untersuchungshaft zu sistieren gewesen. Die Sistierung sei auch nach der Flucht aus dem Strafvollzug gerechtfertigt. Die Rentenzahlung bleibe damit weiterhin eingestellt. Sobald die offizielle Bestätigung der Aufhebung der Massnahme vorliege, werde die Wiederaufnahme der Zahlung von Amtes wegen geprüft (act. 118). C.h Mit Schreiben vom 29. April 2014 ersuchte die IVSTA den Rechtsvertreter der Versicherten um Einreichung seiner Honorarnote, da das Revisionsverfahren mit Mitteilung vom 21. Februar 2014 abgeschlossen worden sei (act. 119). Am 13. Mai 2014 wurde der Auftrag für die Auszahlung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'971.- an den Rechtsvertreter erteilt (act. 120). D. D.a Nachdem die Versicherte im Frühjahr 2015 wieder in die Schweiz eingereist war, wurde sie am 19. April 2015 in E._______ von der Polizei verhaftet (Beilage 3 zu BVGer-act. 1). D.b Mit Schreiben vom 21. Juli 2015 teilte der Rechtsvertreter der Versicherten der Zentralen Ausgleichskasse in Genf mit, dass sich seine Klientin wieder in der Schweiz befinde, und sie im Bezirksgefängnis C._______ untergebracht sei. Es stellten sich Fragen in Bezug auf die Finanzierung der Prämien für die Krankenversicherung durch die Invalidenversicherung. Diese Angelegenheit sei zu komplex für seine Klientin. Er stellte den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren und beantragte zudem, dass die Invalidenrente wieder auszuzahlen sei (act. 127). D.c Mit Verfügung vom 2. September 2015 wies die IVSTA das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ab (act. 131). E. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren (BVGer-act. 1). F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3). G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gutgeheissen und Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ernannt (BVGer-act. 6). H. Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz hielten mit Replik vom 19. Januar 2016 beziehungsweise Duplik vom 24. Februar 2016 an den bereits gestellten Anträgen fest (BVGer-act. 8 und 10), worauf der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 1. März 2016 abgeschlossen wurde (BVGer-act. 11). I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerde gegen die selbständig eröffnete Zwischenverfügung vom 2. September 2015 (vgl. BGE 131 V 153 E. 1) ist zulässig, weil die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG bewirken kann (vgl. Martin Kayser: in Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 46 Rz. 12). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 59 Rz. 17). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG).
2. Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige. Es ist davon auszugehen, dass sie dort seit ihrer Ausreise aus der Schweiz im Juni 2011 ihren Wohnsitz hat (vgl. auch das Schreiben des Generalkonsulats der Republik Türkei vom 17. Januar 2012; act. 65 S. 2). Die Inhaftierung in der Schweiz am 19. April 2015 hat hier keinen neuen Wohnsitz begründet (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 13 Rz. 16). Daher findet das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung. Nach Art. 2 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei - wozu auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört (vgl. Art. 1 Bst. B Abs. 1 Bst. b Sozialversicherungsabkommen) - einander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mangels einer Regelung im Sozialversicherungsabkommen und in der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11) bestimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verfahren vor der Vorinstanz nach dem schweizerischen Recht.
3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen hat. 3.1 Die Vorinstanz verneinte den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung mit der Begründung, dass die erforderliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht gegeben sei. Das durchgeführte Revisionsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente sei zu keinem Zeitpunkt in Aussicht gestellt worden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es zulässig, während eines gerichtlich angeordneten Massnahmenvollzugs die IV-Rente zu sistieren. Diese Verfahrenskonstellation stelle keine heiklen Rechts- und Abklärungsfragen, weshalb sich die Verbeiständung in der konkreten Situation nicht als notwendig oder zumindest geboten erweise. Auch drohe der Beschwerdeführerin kein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung, da es sich nur um einen zeitlichen Aufschub der Rente handle. 3.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin ihre Interessen in den vorliegend komplexen Zusammenhängen nicht selber wahrnehmen könne, weshalb ein rechtlicher Beistand nötig sei. Sie habe sich seit dem Sommer 2012 um die Wiederaufnahme ihrer Invalidenrente bemüht, die nach Ausreise aus der Schweiz im Jahr 2011 eingestellt worden sei. Die Auszahlung der Rente sei ihr mit der Begründung verweigert worden, dass dies für Personen im Massnahmenvollzug ausgeschlossen sei. Nach ihrer Einreise in die Schweiz habe sie sich erneut um die Auszahlung der Rente bemüht. Eine erneute anwaltliche Intervention sei nicht aussichtslos, da sich inzwischen herausgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin den Massnahmenvollzug noch gar nicht angetreten habe, weshalb die Rente zu Unrecht nicht ausbezahlt worden sei. Das Vorgehen der Vorinstanz widerspreche zudem der internen Weisung des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung betreffend die Auslegung von Art. 21 Abs. 5 ATSG. 3.3 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist als Grundrecht in Art. 29 Abs. 3 BV verankert. In Bezug auf das Sozialversicherungsverfahren, welches kostenlos ist, wurde diese Garantie in Art. 37 Abs. 4 ATSG umgesetzt. Nach dieser Bestimmung wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 37 Rz. 32 f.). Als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Notwendigkeit der Vertretung (Kieser, a.a.O., Art. 37 Rz. 36 f.). 3.4 Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung als Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren (BGE 132 V 200 E. 4.1; SVR 2009 IV Nr. 3 S. 4, I 415/06 E. 4.2) ist namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen, und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betreffenden Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. Urteil des BGer 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). 3.5 Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung wurde von der Vorinstanz im Rahmen des ersten Gesuchs der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren vom 4. März 2013 mit Verfügung vom 7. August 2013 noch bejaht (act. 92). Zur Begründung wurde dabei festgehalten, dass angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin, insbesondere ihres Gesundheitszustandes und des Umstandes, dass die Rentenleistungen unter Verletzung des Gehörsanspruchs und der Begründungspflicht eingestellt worden seien sowie der Rentenanspruch neu überprüft werden müsse, eine anwaltliche Vertretung geboten sei. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens (Mitteilung vom 21. Februar 2014) wurde dem Rechtsvertreter im Mai 2014 die Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung ausgerichtet (act. 120). 3.6 Im Zeitpunkt des zweiten, hier umstrittenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung war der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Offen ist aber noch die Frage der Auszahlung der seit dem 30. September 2011 sistierten Rente. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Rentensistierung gegenüber der Beschwerdeführerin zwar mit der Mitteilung vom 21. Februar 2014 bestätigt wurde (act. 118), die Vorakten aber keine Verfügung betreffend die Renteneinstellung enthalten. Ob eine solche erlassen und in Rechtskraft erwachsen ist, muss daher an dieser Stelle offengelassen werden (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG; Urteil des BGer 9C_20/2008 vom 21. August 2008 E. 2). Zudem ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerde, dass im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Massnahme Rechtsmittelverfahren laufen, die Auswirkungen auf den Anspruch auf Auszahlung der Rente haben könnten. Insgesamt handelt es sich in Bezug auf die Frage der Rechtmässigkeit der Sistierung der Rente und der Wiederaufnahme der Auszahlung nicht um ein einfaches Verfahren, wie auch der Umstand zeigt, dass die Vorinstanz im Januar 2014 das Recht der Beschwerdeführerin auf Weiterzahlung der ganzen Rente ab 1. Oktober 2011 noch anerkennen wollte (Beschluss betreffend Invalidität vom 7. Januar 2014; act. 109), nach internen Abklärungen die Rentenzahlungen dann aber doch nicht wieder aufgenommen hat (act. 110). Das Zurechtfinden im vorliegenden Verwaltungsverfahren setzt eine fachliche Kompetenz voraus, welche die Versicherte selbst nicht aufweist. Da es hier um die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente seit Oktober 2011 geht, ist auch eine erhebliche Tragweite der Sache zu bejahen. 3.7 Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung fällt hier insbesondere ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin angesichts der seit 1999 bestehenden schwerwiegenden schizophrenen-psychotischen Erkrankung (act. 94 S. 31 ff.) nicht in der Lage wäre, ihre Interessen genügend wahrzunehmen. Wie dem Urteil des Obergerichts des Kantons B._______ vom 21. Juni 2012 zudem zu entnehmen ist, wurden gegenüber der Beschwerdeführerin vormundschaftliche Massnahmen angeordnet, als sie noch Wohnsitz in der Schweiz hatte (act. 86 S. 20 f.). Nachdem auch bereits die Vorinstanz im Rahmen des ersten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung unter anderem aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin bejaht hatte, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation in ihrer Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, stark eingeschränkt ist (vgl. Urteil des BGer 9C_898/2014 vom 20. November 2015 E. 4.4). Bei der Komplexität des vorliegenden Falles und der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin erscheint die Beratung durch einen Sozialdienst einer Haftanstalt nicht ausreichend. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits im amtlichen Revisionsverfahren durch Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler im Rahmen einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vertreten war. Dieser kennt somit die Vorgeschichte und die Verfahrensakten. 3.8 Nach dem Gesagten sind somit die besonderen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren im vorliegenden Fall erfüllt. Angesichts der noch zu klärenden rechtlichen Fragen ist zudem nicht von vorneherein von einer Aussichtslosigkeit auszugehen. Die prozessuale Bedürftigkeit kann aufgrund der Akten und des Umstands, dass diese bereits mit Verfügung der Vorinstanz vom 7. August 2013 sowie mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2015 angenommen wurde, ohne Weiteres bejaht werden. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung demnach zu Unrecht abgewiesen, weshalb die vorliegende Beschwerde gutzuheissen ist. 4. 4.1 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb für das vorliegende Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben sind (BGE 132 V 200 nicht publizierte E. 6; SVR 2002 ALV Nr. 3 E. 5). 4.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat bei diesem Verfahrensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz, womit die mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2015 gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos wird. Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote eingereicht und macht für die Vertretung im Beschwerdeverfahren ein Honorar von Fr. 1'253.90 (5.4 Stunden à Fr. 213.33.- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend, was unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens angemessen erscheint. Da bei der Beschwerdeführerin von einem Wohnsitz im Ausland auszugehen ist (siehe E. 2), ist kein Mehrwertsteuerzuschlag vorzunehmen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2). Daher ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'161.- (inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) festzusetzen und der Vorinstanz aufzuerlegen. (Urteilsdispositiv auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 2. September 2015 wird aufgehoben.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren durch Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'161.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: