Invalidenversicherung (Übriges) | IV, Rückerstattung Rentenzahlungen; Verfügung der IVSTA vom 28. August 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-5631/2023
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke. Parteien A._______, (Kanada), Beschwerdeführer,
gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand IV, Rückerstattung Rentenzahlungen; Verfügung der IVSTA vom 28. August 2023.
C-5631/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) A._______ mit Verfügung vom 28. August 2023 verpflichtete, die zu Unrecht bezahlten Leistungen zwischen März 2008 und November 2018 (total 129 Monate) in der Höhe von insgesamt Fr. 220’110.– zurück- zuerstatten (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage 7), dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom
8. Oktober 2023 (Datum Poststempel) gegen die Verfügung vom 28. Au- gust 2023, welche ihm nachweislich am 21. September 2023 zugestellt wurde (BVGer-act. 2 Beilage), Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt erhob (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Rückerstattung von Ren- tenzahlungen der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer – nachdem die Zwischenverfügung des Bun- desverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2023 von der Post retourniert wurde (BVGer-act. 3; 5) – mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2024 (erneut) aufgefordert wurde, innert 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 7 Dispositiv-Ziffern 2 und 3), dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17. April 2024 (Datum Poststempel) mitteilte, er habe die Zwischen- verfügung vom 15. Februar 2024 am 28. März 2024 erhalten (BVGer- act. 8; vgl. auch BVGer-act. 11 [Rückschein zur Zwischenverfügung vom
15. Februar 2024]),
C-5631/2023 Seite 3 dass er ausserdem um Berücksichtigung des bereits für das Verfahren C-5594/2019 geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 812.– beziehungs- weise um Reduktion des Kostenvorschusses für das Verfahren C-5631/2023 und um neue Fristansetzung für die Zahlung ersuchte (BVGer-act. 8), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 25. April 2024 da- rauf hingewiesen wurde, dass das Verfahren C-5594/2019 mit Urteil vom
7. Oktober 2021 bereits seit geraumer Zeit rechtskräftig abgeschlossen worden sei, wobei sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm aus die- sem Verfahren noch zustehenden Fr. 12.– (vgl. Urteil C-5594/2019 Dispo- sitiv-Ziffer 2) – trotz entsprechender Aufforderungen – nicht beim Bundes- verwaltungsgericht gemeldet habe (BVGer-act. 10), dass er weiter darüber informiert wurde, dass für das vorliegende (neue) Verfahren, welches unabhängig vom bereits abgeschlossenen Verfahren C-5594/2019 geführt werde, ein separater Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– geschuldet sei, ihm jedoch sein «Guthaben» von Fr. 12.– aus dem Verfahren C-5594/2019 (BVGer-act. 9) daran anzurechnen sei, wes- halb sich der von ihm noch zu leistende Betrag auf Fr. 788.– reduziere (BVGer-act. 10), dass der Beschwerdeführer entsprechend mit Zwischenverfügung vom
25. April 2024 aufgefordert wurde, den Restbetrag von Fr. 788.– innert der derzeit noch laufenden Frist von 30 Tagen seit der Zustellung der Zwi- schenverfügung vom 15. Februar 2024 oder – sofern diese Frist bei Zustel- lung dieser Verfügung bereits abgelaufen sein sollte – innert 5 Tagen ab Zustellung der vorliegenden Zwischenverfügung auf das Konto des Bun- desverwaltungsgerichts einzuzahlen, andernfalls nicht auf die Beschwerde eingetreten werde (BVGer-act. 10 Dispositiv-Ziffern 1 und 2), dass dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 25. April 2024 mit der Sendungsnummer (…) nachweislich am 28. Mai 2024 zugestellt worden ist (BVGer-act. 12), dass eine Frist, die sich nach Tagen oder Monaten berechnet und der Mit- teilung an die Parteien bedarf, am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen be- ginnt (Art. 38 Abs. 1 ATSG),
C-5631/2023 Seite 4 dass vorliegend die 30-tägige Frist seit der Zustellung der Zwischenverfü- gung vom 15. Februar 2024 am 28. März 2024 – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. a ATSG – bereits am
7. Mai 2024 und damit vor der Zustellung der Zwischenverfügung vom
25. April 2024 am 28. Mai 2024 abgelaufen ist, dass somit vorliegend die 5-tägige Frist zur Bezahlung des Kostenvor- schusses ab Zustellung der Zwischenverfügung vom 25. April 2024 rele- vant ist, dass diese Frist am 29. Mai 2024 zu laufen begonnen hat und – unter Be- rücksichtigung von Art. 38 Abs. 3 ATSG – am Montag, 3. Juni 2024, abge- laufen ist, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert dieser Frist nicht geleis- tet hat (BVGer-act. 13), dass sich der Beschwerdeführer bis dato auch nicht mehr anderweitig an das Bundesverwaltungsgericht gewandt hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh- rer als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfah- renskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem Beschwerdeführer daher sein «Guthaben» aus dem Verfahren C-5594/2019 in der Höhe von Fr. 12.– zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang zudem keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
C-5631/2023 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die aus dem Verfahren C-5594/2019 auf dieses Verfahren übertragene Restanz von Fr. 12.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tanja Jaenke
C-5631/2023 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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