Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Sachverhalt
A. Der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer (geb. 1967) reiste im November 1990 in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Während des hängigen Asylverfahrens heiratete er am 26. Juli 1999 im Kanton Zürich die Schweizer Staatsangehörige M._______ (geb. 1952). In der Folge erhielt er vom Wohnkanton eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Das Asylverfahren wurde am 22. Oktober 1999 infolge Rückzugs des Asylgesuches als gegenstandslos geworden abgeschrieben. B. Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 12. August 2002 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 15. Juli 2003 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 5. August 2003 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er das kantonale Bürgerrecht von Appenzell A.Rh. sowie das Gemeindebürgerrecht von X._______/AR. C. Am 7. November 2006 gelangte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst Appenzell Ausserrhoden an die Vorinstanz und orientierte darüber, dass der Beschwerdeführer seit dem 18. Mai 2005 rechtskräftig von seiner schweizerischen Ehefrau geschieden sei. Das Scheidungsverfahren hätten die Parteien bereits knapp eineinhalb Jahre nach der erleichterten Einbürgerung eingeleitet. D. Aufgrund dieser Umstände eröffnete das BFM am 16. Januar 2007 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm die Vorinstanz mit Einverständnis des Beschwerdeführers Einsicht in die Akten des Scheidungsverfahrens. Vom Äusserungsrecht machte der inzwischen von ihm mandatierte Parteivertreter mit Eingaben vom 6. Februar 2007, 30. Juli 2007 und 8. Juli 2008 Gebrauch. Der früheren Ehegattin ihrerseits wurden am 23. Mai 2008 schriftlich zu beantwortende Fragen zur ehelichen Gemeinschaft und zu den Scheidungsgründen unterbreitet. Am 29. Mai 2008 und 6. Juni 2008 gab sie hierzu kurze Stellungnahmen ab. E. Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton Appenzell Ausserrhoden am 10. Juli 2008 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 31. Juli 2008 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Gleichzeitig ordnete sie an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. September 2008 stellt der Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht die Begehren, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und seinem Mandanten sei das Schweizer Bürgerrecht zu belassen. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2008 auf Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2009 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Einvernahme von M._______ (geschiedene Ehefrau), B._______ (Mutter der geschiedenen Ehefrau) und C._______ (Freundin der geschiedenen Ehefrau) als Zeuginnen nicht statt, gewährte dem Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit, schriftliche Stellungnahmen der betreffenden Personen nachzureichen. J. Replikweise hält der Parteivertreter am 4. Juni 2009 an den gestellten Anträgen fest. Die Replik war mit schriftlichen Äusserungen der in der Beschwerdeschrift als Zeuginnen aufgerufenen Personen ergänzt. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 und Art. 51 Abs. 1 BüG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die während des Rechtsmittelverfahrens gestellten Beweisanträge (Einvernahme der schweizerischen Ex-Ehefrau, ihrer Mutter sowie einer langjährigen Freundin als Zeuginnen) mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2009 abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhielt aber Gelegenheit, schriftliche Äusserungen dieser Personen zu den aufgeworfenen Fragen nachzureichen, was geschah (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG, BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 f. mit Hinweisen oder Urteil des Bundesgerichts 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.1; zur Subsidiarität der Zeugeneinvernahme: Urteil des Bundesgerichts 1C_427/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2). Der entscheidswesentliche Sachverhalt ergibt sich denn, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten.
E. 3.2 In formeller Hinsicht rügt der Rechtsvertreter sodann eine zu wenig beförderliche Behandlung des Nichtigkeitsverfahrens durch die Vorinstanz. Nach der zweiten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2007 habe das BFM rund zehn Monate lang keine konkreten Verfahrensschritte mehr unternommen. Sein Mandant habe deshalb darauf vertrauen dürfen, das diesbezügliche Verfahren sei eingestellt worden. Nur schon aus diesem Grunde müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben werden.
E. 3.2.1 Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Welche Frist als angemessen gilt, lässt sich sich nicht in allgemeiner Weise beantworten. Es kommt entscheidend auf die Art des Verfahrens, die Bedeutung der Angelegenheit, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und der zur Beurteilung zuständigen Behörde sowie auf sonstige Umstände des Einzelfalles an (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 S. 331 f.; ferner JÖRG PAUL MÜLLER / MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 840 ff.).
E. 3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das vorinstanzliche Verfahren vom Zeitpunkt seiner Eröffnung (16. Januar 2007) bis zu dessen Abschluss (31. Juli 2008) rund eineinhalb Jahre dauerte. Während dieser Zeit wurde dem Beschwerdeführer dreimal Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, der geschiedenen Ehefrau schriftliche Fragen zur ehelichen Gemeinschaft unterbreitet, Einsicht in die Scheidungsakten genommen und die Zustimmung des Heimatkantons eingeholt. Auch wenn zwischen der zweiten Stellungnahme des Parteivertreters vom 30. Juli 2007 und der Kontaktierung der schweizerischen Ex-Gattin am 23. Mai 2008 knapp zehn Monate vergingen, in denen die Angelegenheit nicht erkennbar vorangetrieben wurde, kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Verfahrensdauer keineswegs als übermässig betrachtet werden. Davon abgesehen hat der Parteivertreter die Verfahrensdauer im Sommer 2007 mit einem Fristerstreckungsgesuch mitbeeinflusst. In Anbetracht der Verwirkungsfrist von fünf Jahren, der faktischen Komplexität der Nichtigkeitsverfahren und der Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Ressourcen ist die Verfahrensführung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden (vgl. hierzu beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C 1802/2006 vom 5. August 2009 E. 3.2 und C-5424/2008 vom 13. November 2009). Ebenso wenig ist ein Vertrauenstatbestand oder eine Beeinträchtigung sonstiger Verfahrensrechte des Beschwerdeführers ersichtlich.
E. 3.2.3 Losgelöst von den vorstehenden Erwägungen weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass Art. 41 Abs. 1 BüG der Nichtigerklärung durch das Bundesamt wie eben angetönt einen zeitlichen Rahmen von fünf Jahren setzt. Weitere im Zeitablauf gründende Beschränkungen sind nicht vorgesehen. Ein Verzicht auf die Nichtigerklärung als Folge der behaupteten Verletzung des Beschleunigungsgebots liesse sich deshalb mit der gesetzlichen Ordnung so oder so nicht vereinbaren (Urteil des Bundesgerichts 5A.8/2005 vom 15. September 2005 E. 3).
E. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).
E. 4.2 Der Begriff der 'ehelichen Gemeinschaft' im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen.). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).
E. 4.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
E. 5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gelten der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
E. 5.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 135 ll 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (Ulrich Häfelin, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch Peter Sutter, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und Gygi, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. Max Kummer, Berner Kommentar, N. 362 f.).
E. 5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestandene, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
E. 6 Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren mit Zustimmung des Heimatkantons Appenzell Ausserrhoden für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.
E. 7.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der schweizerischen Gattin habe von der Heirat bis zur erleichterten Einbürgerung während rund vier Jahren bestanden. Danach seien bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft gerade mal fünfzehn Monaten vergangen. Innerhalb weiterer drei Monate hätten die Parteien beim zuständigen Zivilgericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren anhängig gemacht und nochmals vier Monate später sei die Ehe rechtskräftig geschieden gewesen. Dieser zeitliche Ereignisablauf begründe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben könne. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringe, nämlich Meinungsverschiedenheiten der Eheleute im Umgang mit dem vorehelichen Sohn der Ehefrau, vermöge das Bundesamt nicht zu überzeugen. Es sei vielmehr anzunehmen, dass besagte Differenzen die Ehe bereits einige Zeit vor der erleichterten Einbürgerung bzw. von Anbeginn weg belastet hätten. Der Beschwerdeführer habe es diesbezüglich an Verständnis und Rücksichtnahme mangeln lassen und die Scheidung mit seiner Haltung geradezu provoziert oder zumindest bewusst in Kauf genommen. Aus den äusserst knapp ausgefallenen Stellungnahmen der früheren schweizerischen Ehefrau, welche sich nicht detailliert zum Konflikt zwischen Ex-Ehemann und Sohn geäussert habe und den Ausführungen des Parteivertreters gehe hervor, dass die Ehescheidung der Endpunkt eines längeren Entwicklungsprozesses gewesen sei. Ausserdem hätten die Ehegatten nichts zur Rettung ihrer Ehe unternommen und das Scheidungsverfahren innert kürzester Zeit durchlaufen. Für eine Nichtigerklärung spricht in den Augen des BFM ferner, dass der Beschwerdeführer im Nichtigkeitsverfahren nicht mitteilte, inzwischen eine Frau aus seinem Herkunftsland geheiratet zu haben und Vater geworden zu sein.
E. 7.2 Der Rechtsvertreter hält in der Rechtsmitteleingabe vom 3. September 2008 dagegen, die angefochtene Verfügung basiere auf Mutmassungen bzw. Annahmen, die einer näheren Überprüfung nicht standhielten. Der Beschwerdeführer sei bereits vor der Ehe mit M._______ im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung gewesen. Damit sei er für den Verbleib in der Schweiz weder auf das Eingehen einer Ehe noch auf den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts angewiesen gewesen. Aus den Akten des Einbürgerungsverfahrens ergebe sich sodann, dass er in der Schweiz in einem Masse integriert sei, dass er grundsätzlich auch die Voraussetzungen einer ordentlichen Einbürgerung erfüllt hätte. Er habe demnach keine Veranlassung gehabt, seine erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben zu erschleichen. Das Zusammenleben der Ehegatten nach der erleichterten Einbürgerung habe fünfzehn Monate gedauert und somit bedeutend länger als in den Fällen, in denen das Bundesgericht eine Nichtigerklärung bestätigt habe. Stehe der Wille der Parteien zur Scheidung einmal fest, so hange die Dauer des Scheidungsverfahrens des Weiteren nicht vom Willen der scheidungswilligen Ehegatten sondern ausschliesslich vom zuständigen Zivilgericht ab. Mit Blick auf die zeitliche Abfolge der Vorkommnisse habe es die Vorinstanz im Übrigen zu Unrecht unterlassen, die im Einbürgerungsverfahren eingereichten schriftlichen Bestätigungen von Personen aus dem Umfeld des Paares mitzuwürdigen. Vielen Leuten falle es schwer, sich eingehend und detailliert über das Scheitern einer Ehe zu äussern. Das Aussageverhalten von M._______ dürfe dem Beschwerdeführer deshalb nicht angelastet werden. Letzterer habe Verständnis dafür gehabt, dass der Sohn der geschiedenen Ehefrau nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit keine Arbeit bzw. keine Lehrstelle gefunden habe. In der Folge habe jener jedoch weiterhin keine Anstalten getroffen, eine Lehre anzutreten oder eine Arbeit zu suchen. Vielmehr habe er mit dem Konsum von Drogen begonnen und im Jahre 2007 (recte: 2004) ein siebzehnjähriges Mädchen geschwängert. Trotz allem habe die frühere Gattin keine Konsequenzen daraus gezogen und ihren Sohn weder aus dem Haus gewiesen noch die finanzielle Unterstützung eingestellt. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen, dieses andauernde Verhalten länger zu tolerieren. Es sei zu Spannungen gekommen, die Ende 2004 unüberwindlich geworden seien. Die Vorinstanz sehe unverständlicherweise nicht ein, dass eine solche Entwicklung eine vierjährige, zufriedenstellend verlaufene Ehe zerrütten könne. Ihre Annahmen hierzu erwiesen sich als weltfremd. Ebenso wenig könne davon die Rede sein, dass die eheliche Beziehung wegen Meinungsverschiedenheiten im Umgang mit diesem Sohn von Anfang an belastet gewesen sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer seine heutige Frau weder im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung noch demjenigen der Trennung gekannt. Die Wiederverheiratung habe mit dem vorliegenden Verfahren somit nichts zu tun. Er habe die erleichterte Einbürgerung folglich nicht erschlichen. Mit der Replik vom 4. Juni 2009 reichte der Parteivertreter eine vom 22. Mai 2009 datierende Stellungnahme von M._______ nach. Darin machte sie erstmals eingehendere Ausführungen zur Ehe mit dem Beschwerdeführer.
E. 8.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im November 1990 in die Schweiz gelangt war und um Asyl ersucht hatte. Während des Asylverfahrens heiratete er am 26. Juli 1999 eine Schweizerin. Am 12. August 2002 stellte er ein Gesuch um Erteilung der erleichterten Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 15. Juli 2003 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde er am 5. August 2003 erleichtert eingebürgert. Auf den 1. November 2004 haben die Eheleute ihren gemeinsamen Haushalt aufgehoben und am 24. Januar 2005 daraufhin einen gemeinsamen Scheidungsantrag eingereicht. Mit Urteil vom 19. April 2005 wurde die Ehe geschieden (in Rechtskraft seit 18. Mai 2005).
E. 8.2 Aufgrund der dargestellten zeitlichen Abfolge ging die Vorinstanz wie angetönt von der tatsächlichen Vermutung aus, dass die eheliche Gemeinschaft, als der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert wurde, nicht mehr intakt und auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet war. Ausserdem nahm sie an, die Ehe sei durch den Konflikt wegen des vorehelichen Sohnes der schweizerischen Gattin schon vor besagtem Zeitpunkt erheblich belastet und das Scheitern der Beziehung daher absehbar gewesen.
E. 9.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die eben beschriebene Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren vermag. Er kann den Gegenbeweis erbringen, indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den nachträglichen Zerfall der ehelichen Bande zu erklären, oder indem er glaubhaft darlegt, dass er die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. und BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
E. 9.2 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung einleitend auf den Status des Beschwerdeführers als ehemaliger Asylsuchender hin. Dies trifft wohl zu, allerdings dauerte das Asylverfahren, als er im Sommer 1999 eine Schweizer Staatsangehörige ehelichte, schon beinahe neun Jahre, ohne dass je ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen wäre. Der Betroffene befand sich mithin nicht in einer Lage, in welcher ihm ohne Heirat kurz- oder mittelfristig ausländerrechtliche Massnahmen des Gastlandes gedroht hätten (zur Bedeutung des Arguments der Heirat zwecks Erlangung eines Anwesenheitsrechts siehe z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2339/2009 vom 17. November 2009 E. 6.2.3 oder Urteile des Bundesgerichts 5A.11/2006 vom 27. Juni 2006 E. 3.1 und 5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 3.2). Kommt hinzu, dass die Parteien sich bereits eineinhalb Jahre zuvor kennengelernt haben (gemäss einer vom 6. Juni 2008 datierenden Stellungnahme von M._______ war dies 1997/1998 im Bahnhofrestaurant in Y.______), der Anstoss zur Heirat von beiden ausgegangen und allein aus gegenseitiger Zuneigung erfolgt sein soll (vgl. Erläuterungen von M._______ vom 22. Mai 2009). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe von vornherein keine auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtete Ehe bezweckt.
E. 9.3 Auch der retrospektiven Interpretation des zeitlichen Ablaufes, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, vermag sich das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne weiteres anzuschliessen. Zwischen der erleichterten Einbürgerung (5. August 2003) und der Trennung der Ehegatten (1. November 2004, vgl. Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 21. Januar 2005) verstrichen immerhin fünfzehn Monate. Diese Zeitspanne präsentiert sich um einiges länger als in denjenigen Fällen, in welchen die Rechtsprechung die Anwendbarkeit der tatsächlichen Vermutung in der Regel bejaht. Sie reichte jedenfalls aus, um eine für den weiteren Bestand der Ehe negative Entwicklung entstehen zu lassen. Auch der Umstand, dass das eigentliche Scheidungsverfahren danach relativ wenig Zeit in Anspruch nahm und in der fraglichen Phase keine konkreten Schritte zur Rettung der Ehe mehr unternommen wurden, darf - im dargelegten Kontext - nicht überbewertet werden (vgl. hierzu Urteile des Bundesverwaltungsgericht C-4460/2009 vom 16. April 2010 E. 6.1 und C-2339/2009 vom 17. November 2009 E. 6.2.2). Haben die Parteien den Scheidungsentschluss einmal gefasst, hängt die Dauer des Scheidungsverfahrens nämlich ebenfalls vom zuständigen Zivilgericht ab. Überdies ging die Initiative zur Scheidung den Angaben der Beteiligten zufolge von der Ehefrau aus. Vor diesem Hintergrund kann schliesslich auch dem Altersunterschied von fünfzehn Jahren kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Die erwähnten Bedenken des BFM allein reichen folglich nicht aus, um das Bestehen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung ernsthaft in Frage zu stellen.
E. 9.4 Gleiches gilt mit Blick auf die inzwischen erfolgte Wiederverheiratung des Beschwerdeführers mit einer Landsfrau, zumal er versichert, diese weder im Einbürgerungszeitpunkt noch demjenigen der Auflösung des ehelichen Haushaltes gekannt zu haben. Gegenteiliges geht aus den Akten nicht hervor. Von daher erscheint zweifelhaft, ob die beschriebene chronologische Abfolge der Vorkommnisse überhaupt die tatsächliche Vermutung zu begründen vermag, die erleichterte Einbürgerung sei erschlichen worden (siehe E. 5.2 hiervor).
E. 10.1 Selbst wenn die Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung einerseits und der Trennung bzw. Einleitung einer Scheidung andererseits die tatsächliche Vermutung begründete, es habe schon bei der Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden, änderte sich unter den konkreten Begebenheiten nichts, sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente bzw. Gründe, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, doch geeignet, die vorgenannte tatsächliche Vermutung umzustossen (vgl. E. 9.1 vorstehend).
E. 10.2 Ausschlaggebend für die hier zu beurteilende Frage sind die Gründe, warum die Ehe fünfzehn Monate nach der erleichterten Einbürgerung in die Brüche ging. Nach übereinstimmenden Aussagen der Ehegatten waren es Spannungen wegen des vorehelichen Sohnes der schweizerischen Ex-Gattin, die sich in ihren Augen nach erfolgter Einbürgerung in unvorhersehbarer Weise verschärft haben. Hinweise für die diesbezüglichen Schwierigkeiten liefern vor allem die jeweiligen Äusserungen der Betroffenen im Verfahren vor dem BFM sowie im Rechtsmittelverfahren.
E. 10.2.1 Der Beschwerdeführer führte gegenüber der Vorinstanz in seiner ersten Stellungnahme vom 6. Februar 2007 aus, bei der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung hätten weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestanden. Probleme seien erst im Verlaufe des Jahres 2004 eingetreten. Sie hätten im Zusammenhang mit A._______, dem im selben Haushalt lebenden vorehelichen Sohn der Ehefrau, gestanden. In der zweiten Stellungnahme vom 30. Juli 2007 wurde hierzu präzisiert, je älter der 1985 geborene Jugendliche geworden sei, umso mehr Schwierigkeiten habe es zwischen Stiefvater und Stiefsohn gegeben. A._______ sei weder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen noch habe er eine Lehre absolvieren wollen. Vielmehr habe er sich von den Eheleuten aushalten lassen. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr bereit gewesen, einen solchen Zustand zu tolerieren. Die Spannungen hätten sich erhöht, als der Stiefsohn im Jahre 2004 ein damals nicht einmal siebzehnjähriges Mädchen geschwängert habe. Trotzdem habe die Ehefrau ihren Sohn weiterhin unterstützt. Der Beschwerdeführer sei damit überhaupt nicht einverstanden gewesen. Die daraus resultierenden Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten hätten dann anfangs 2005 in ein Scheidungsverfahren gemündet. In einer dritten Stellungnahme vom 8. Juli 2008 erläuterte der Parteivertreter die Haltung seines Mandanten dahingehend, dass im Sommer 2003 noch relativ wenig Zeit seit der Schulentlassung von A._______ verflossen sei. Auf Seiten der Eheleute habe daher die Hoffnung bestanden, der voreheliche Sohn werde sich doch noch entschliessen, eine Lehre anzutreten oder zumindest eine Arbeit aufzunehmen. Auch im Jahre 2004 habe er jedoch keine entsprechenden Anstalten getroffen. Im Gegenteil habe A._______ in jenem Jahr nicht nur ein Mädchen geschwängert sondern auch angefangen, Drogen zu konsumieren. Auf Beschwerdeebene wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen diese Vorbringen und belegte sie mit drei Beweismitteln (Beilagen 1 - 3 zur Replik).
E. 10.2.2 Die schweizerische Ex-Ehefrau ihrerseits sträubte sich unter Hinweis auf ihre Privatsphäre anfänglich, detailliertere Auskünfte zum Verlauf der Ehe zu erteilen. So findet sich in einem Schreiben vom 12. November 2006 zu Handen des kantonalen Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes Appenzell Ausserrhoden lediglich die Bemerkung, das Ganze sei ein Entwicklungsprozess gewesen und die Initiative zur Scheidung sei von ihr ausgegangen. Auch dem Ersuchen des Bundesamtes vom 23. Mai 2008 auf Beantwortung von zwölf Fragen zur Ehe mit dem Beschwerdeführer kam sie vorerst nicht in sachdienlicher Weise nach, nimmt ihre diesbezüglich Eingabe vom 29. Mai 2008 darauf doch keinerlei Bezug. Um falschen Schlussfolgerungen vorzubeugen, beantwortete M._______ die gestellten Fragen am 6. Juni 2008 in der Folge, in knapper Form, dann doch noch. Als einzigen Grund für die Scheidung nannte sie hierbei die Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und ihrem Sohn. Auch aus ihrer Sicht war die eheliche Gemeinschaft im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung aber stabil. In einer Bestätigung vom 22. Mai 2009, welche der Parteivertreter der Replik beilegte, unterstrich sie, die Probleme mit dem vorehelichen Sohn hätten sich im Sommer 2003 nicht in einer Weise präsentiert, dass die Eheleute an Trennung oder Scheidung gedacht hätten. Erst danach habe der Beschwerdeführer das Verhalten von A._______ (fortwährende Weigerung des Antretens einer Lehrstelle nach Erreichen der Volljährigkeit) nicht mehr tolerieren wollen. Er habe nicht verstehen können, dass sie ihren Sohn in dieser Situation weiterhin unterstützt habe. Ebenso wenig habe er begriffen, dass sie diesen nach der Schwängerung eines damals noch nicht siebzehnjährigen Mädchens im Jahre 2004 nicht im Stiche gelassen habe. Probleme seien ebenfalls entstanden, weil der Sohn Drogen genommen habe. All dies habe im Jahre 2004 zu Spannungen und auf den 1. November 2004 hin zur Trennung der Parteien geführt.
E. 10.2.3 Die Aussagen beider Ehegatten zur Situation im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung und zu den Gründen, die später zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und schliesslich zur Scheidung geführt haben, stimmen in ihrem Grundgehalt überein. Sie werden durch die Erläuterungen der Mutter von M._______, wonach sich in dieser Ehe ab Sommer 2004 Spannungen wegen ihres Enkels A._______ bemerkbar gemacht hätten, bestätigt (vgl. Beilage 2 der Replik). Die Vorinstanz hält aufgrund der Angaben der schweizerischen Ex-Ehefrau vom 12. November 2006 und der Eingabe des Rechtsvertreters vom 30. Juli 2007 dagegen, derartige, die Ehe destabilisierende Meinungsverschiedenheiten müssten praktisch von Anbeginn weg bestanden haben. Das Schreiben vom 12. November 2006 ist in der vorliegenden Form (die Fragestellung ist nicht aktenkundig; es wird nicht klar, wie genau es zu diesen Äusserungen kam) allerdings kaum verwertbar. Auch der obgenannten Stellungnahme vom 30. Juli 2007 kann mitnichten entnommen werden, dass die Ehe schon im Einbürgerungszeitpunkt zerrüttet war. Für solche Schlussfolgerungen lässt die Beweislage keinen Raum. Beide Ehegatten erklärten in der Folge vielmehr wiederholt und übereinstimmend, dass die schwerwiegenden Probleme in der ehelichen Beziehung erst nach der erleichterten Einbürgerung eingetreten seien. Anhaltspunkte dafür, an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen zu zweifeln, bestehen keine.
E. 10.2.4 Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Zusammenleben in Familienkonstellationen wie der hier zu Grunde liegenden Schwierigkeiten mit sich bringen kann. Daraus lässt sich keineswegs schliessen, das Verhältnis zwischen den Ehegatten sei nicht intakt gewesen. Das gleiche gilt, wenn ein Stiefkind sich nicht nach den Vorstellungen eines Eltern- bzw. Stiefelternteils entwickelt. Ursache für die Verschlechterung der ehelichen Beziehung bildeten hier - wie mehrfach erwähnt - die sich zuspitzenden Probleme mit dem vorehelichen Sohn der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers. Es handelt sich mithin um einen Grund, der durchaus geeignet erscheint, eine Ehe zu zerrütten. Die Vorinstanz betrachtet die fraglichen Auseinandersetzungen als Endpunkt einer längeren, absehbaren Entwicklung. Dem kann mit Blick auf die Situation des Beschwerdeführers nicht beigepflichtet werden. Als entscheidend erweist sich in diesem Zusammenhang, dass die Problematik mit dem Stiefsohn kaum mehr auf einen normalen (spät-)pubertären Ablösungsprozess zurückgeführt werden kann, mit welchem die Beteiligten rechnen mussten. Das Gebaren von A._______ sprengt vielmehr den Rahmen dessen, was Erziehungsberechtigte im Rahmen der Entwicklung bzw. der Selbstfindung eines Jugendlichen üblicherweise zu gewärtigen haben; sein Verhalten war in dem Sinne nicht voraussehbar. Dass solche Auswüchse - konkret genannt werden die anhaltend schlechte Arbeitsmoral des Stiefsohnes, das Schwängern einer noch nicht siebzehnjährigen Jugendlichen und der Konsum von Drogen - eine Beziehung im Lauf der Zeit in eine Krise zu stürzen vermögen, erscheint unter den dargelegten Begebenheiten nachvollziehbar und verständlich.
E. 10.2.5 Die sonstigen Einwände des BFM führen zu keinem anderen Ergebnis. Dass der Stiefsohn 2003 (dem Jahr der erleichterten Einbürgerung) volljährig wurde und sich schon damals Fragen zu dessen Ausbildung stellten, trifft zwar zu. Wann er die obligatorische Schulzeit beendet hat, ist freilich nicht bekannt (aufgrund seines Jahrganges wohl 2001 oder 2002). Auf Beschwerdeebene wird aber plausibel dargelegt, warum die Eheleute eine Zeitlang die Hoffnung hegten, A._______ werde auf den Pfad der Tugend zurückfinden. Ebenfalls zu kurz greift der Einwand des fehlenden Verständnisses. Obschon es nichts Aussergewöhnliches bedeutet, wenn Eltern ihre Kinder bis zum Abschluss der Erstausbildung unterstützen, gilt es zu verdeutlichen, dass sich die vorliegende Situation anders präsentiert, zumal sich der Stiefsohn bislang geweigert haben soll, überhaupt eine Lehrstelle anzutreten oder ins Erwerbsleben einzusteigen. Dass die Eheleute unter dem Güterstand der Gütertrennung lebten, tut nichts zur Sache, geht es doch primär darum, ob die fraglichen Differenzen hinsichtlich der Erziehung sowie der Umstand, dass dem Beschwerdeführer der beschriebene Lebensstil des Stiefsohnes nach einer längeren Phase des Tolerierens zu viel wurde, Aspekte darstellen, welche das Auseinanderbrechen der Ehe im Jahre 2004 erklären können, was nach dem bisher Gesagten zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer führt mit anderen Worten Sachumstände an, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er bei der Erklärung, wonach er mit seiner Schweizer Ehepartnerin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte, nicht gelogen bzw. nichts verheimlicht hat.
E. 10.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine ausserordentliche, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretene Entwicklung anzuführen, welches die Ehe zum Scheitern brachte. Dadurch hat er die von der Vorinstanz aufgrund der zeitlichen Verhältnisse der Ereignisabläufe aufgestellte tatsächliche Vermutung, wonach die Ehe zum Zeitpunkt der Erklärung bezüglich der ehelichen Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung nicht intakt und stabil gewesen ist, umgestossen. Die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist ihm gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Dispositiv Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 29. September 2008 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zurückerstattet.
- Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'600.- (inkl. MWST) zu entschädigen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...] [inkl. Akten des Bezirksgerichts Uster] retour) das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand Appenzell Ausserrhoden, Obstmarkt 1, 9102 Herisau Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5612/2008 {T 0/2} Urteil vom 6. September 2010 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien T._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Ammann, Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer (geb. 1967) reiste im November 1990 in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Während des hängigen Asylverfahrens heiratete er am 26. Juli 1999 im Kanton Zürich die Schweizer Staatsangehörige M._______ (geb. 1952). In der Folge erhielt er vom Wohnkanton eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Das Asylverfahren wurde am 22. Oktober 1999 infolge Rückzugs des Asylgesuches als gegenstandslos geworden abgeschrieben. B. Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 12. August 2002 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 15. Juli 2003 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 5. August 2003 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er das kantonale Bürgerrecht von Appenzell A.Rh. sowie das Gemeindebürgerrecht von X._______/AR. C. Am 7. November 2006 gelangte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst Appenzell Ausserrhoden an die Vorinstanz und orientierte darüber, dass der Beschwerdeführer seit dem 18. Mai 2005 rechtskräftig von seiner schweizerischen Ehefrau geschieden sei. Das Scheidungsverfahren hätten die Parteien bereits knapp eineinhalb Jahre nach der erleichterten Einbürgerung eingeleitet. D. Aufgrund dieser Umstände eröffnete das BFM am 16. Januar 2007 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm die Vorinstanz mit Einverständnis des Beschwerdeführers Einsicht in die Akten des Scheidungsverfahrens. Vom Äusserungsrecht machte der inzwischen von ihm mandatierte Parteivertreter mit Eingaben vom 6. Februar 2007, 30. Juli 2007 und 8. Juli 2008 Gebrauch. Der früheren Ehegattin ihrerseits wurden am 23. Mai 2008 schriftlich zu beantwortende Fragen zur ehelichen Gemeinschaft und zu den Scheidungsgründen unterbreitet. Am 29. Mai 2008 und 6. Juni 2008 gab sie hierzu kurze Stellungnahmen ab. E. Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton Appenzell Ausserrhoden am 10. Juli 2008 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 31. Juli 2008 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Gleichzeitig ordnete sie an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. September 2008 stellt der Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht die Begehren, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und seinem Mandanten sei das Schweizer Bürgerrecht zu belassen. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2008 auf Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2009 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Einvernahme von M._______ (geschiedene Ehefrau), B._______ (Mutter der geschiedenen Ehefrau) und C._______ (Freundin der geschiedenen Ehefrau) als Zeuginnen nicht statt, gewährte dem Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit, schriftliche Stellungnahmen der betreffenden Personen nachzureichen. J. Replikweise hält der Parteivertreter am 4. Juni 2009 an den gestellten Anträgen fest. Die Replik war mit schriftlichen Äusserungen der in der Beschwerdeschrift als Zeuginnen aufgerufenen Personen ergänzt. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 und Art. 51 Abs. 1 BüG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die während des Rechtsmittelverfahrens gestellten Beweisanträge (Einvernahme der schweizerischen Ex-Ehefrau, ihrer Mutter sowie einer langjährigen Freundin als Zeuginnen) mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2009 abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhielt aber Gelegenheit, schriftliche Äusserungen dieser Personen zu den aufgeworfenen Fragen nachzureichen, was geschah (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG, BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 f. mit Hinweisen oder Urteil des Bundesgerichts 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.1; zur Subsidiarität der Zeugeneinvernahme: Urteil des Bundesgerichts 1C_427/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2). Der entscheidswesentliche Sachverhalt ergibt sich denn, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. 3.2 In formeller Hinsicht rügt der Rechtsvertreter sodann eine zu wenig beförderliche Behandlung des Nichtigkeitsverfahrens durch die Vorinstanz. Nach der zweiten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2007 habe das BFM rund zehn Monate lang keine konkreten Verfahrensschritte mehr unternommen. Sein Mandant habe deshalb darauf vertrauen dürfen, das diesbezügliche Verfahren sei eingestellt worden. Nur schon aus diesem Grunde müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben werden. 3.2.1 Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Welche Frist als angemessen gilt, lässt sich sich nicht in allgemeiner Weise beantworten. Es kommt entscheidend auf die Art des Verfahrens, die Bedeutung der Angelegenheit, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und der zur Beurteilung zuständigen Behörde sowie auf sonstige Umstände des Einzelfalles an (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 S. 331 f.; ferner JÖRG PAUL MÜLLER / MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 840 ff.). 3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das vorinstanzliche Verfahren vom Zeitpunkt seiner Eröffnung (16. Januar 2007) bis zu dessen Abschluss (31. Juli 2008) rund eineinhalb Jahre dauerte. Während dieser Zeit wurde dem Beschwerdeführer dreimal Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, der geschiedenen Ehefrau schriftliche Fragen zur ehelichen Gemeinschaft unterbreitet, Einsicht in die Scheidungsakten genommen und die Zustimmung des Heimatkantons eingeholt. Auch wenn zwischen der zweiten Stellungnahme des Parteivertreters vom 30. Juli 2007 und der Kontaktierung der schweizerischen Ex-Gattin am 23. Mai 2008 knapp zehn Monate vergingen, in denen die Angelegenheit nicht erkennbar vorangetrieben wurde, kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Verfahrensdauer keineswegs als übermässig betrachtet werden. Davon abgesehen hat der Parteivertreter die Verfahrensdauer im Sommer 2007 mit einem Fristerstreckungsgesuch mitbeeinflusst. In Anbetracht der Verwirkungsfrist von fünf Jahren, der faktischen Komplexität der Nichtigkeitsverfahren und der Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Ressourcen ist die Verfahrensführung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden (vgl. hierzu beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C 1802/2006 vom 5. August 2009 E. 3.2 und C-5424/2008 vom 13. November 2009). Ebenso wenig ist ein Vertrauenstatbestand oder eine Beeinträchtigung sonstiger Verfahrensrechte des Beschwerdeführers ersichtlich. 3.2.3 Losgelöst von den vorstehenden Erwägungen weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass Art. 41 Abs. 1 BüG der Nichtigerklärung durch das Bundesamt wie eben angetönt einen zeitlichen Rahmen von fünf Jahren setzt. Weitere im Zeitablauf gründende Beschränkungen sind nicht vorgesehen. Ein Verzicht auf die Nichtigerklärung als Folge der behaupteten Verletzung des Beschleunigungsgebots liesse sich deshalb mit der gesetzlichen Ordnung so oder so nicht vereinbaren (Urteil des Bundesgerichts 5A.8/2005 vom 15. September 2005 E. 3). 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). 4.2 Der Begriff der 'ehelichen Gemeinschaft' im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen.). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). 4.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 5. 5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gelten der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. 5.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 135 ll 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (Ulrich Häfelin, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch Peter Sutter, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und Gygi, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. Max Kummer, Berner Kommentar, N. 362 f.). 5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestandene, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). 6. Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren mit Zustimmung des Heimatkantons Appenzell Ausserrhoden für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt. 7. 7.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der schweizerischen Gattin habe von der Heirat bis zur erleichterten Einbürgerung während rund vier Jahren bestanden. Danach seien bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft gerade mal fünfzehn Monaten vergangen. Innerhalb weiterer drei Monate hätten die Parteien beim zuständigen Zivilgericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren anhängig gemacht und nochmals vier Monate später sei die Ehe rechtskräftig geschieden gewesen. Dieser zeitliche Ereignisablauf begründe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben könne. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringe, nämlich Meinungsverschiedenheiten der Eheleute im Umgang mit dem vorehelichen Sohn der Ehefrau, vermöge das Bundesamt nicht zu überzeugen. Es sei vielmehr anzunehmen, dass besagte Differenzen die Ehe bereits einige Zeit vor der erleichterten Einbürgerung bzw. von Anbeginn weg belastet hätten. Der Beschwerdeführer habe es diesbezüglich an Verständnis und Rücksichtnahme mangeln lassen und die Scheidung mit seiner Haltung geradezu provoziert oder zumindest bewusst in Kauf genommen. Aus den äusserst knapp ausgefallenen Stellungnahmen der früheren schweizerischen Ehefrau, welche sich nicht detailliert zum Konflikt zwischen Ex-Ehemann und Sohn geäussert habe und den Ausführungen des Parteivertreters gehe hervor, dass die Ehescheidung der Endpunkt eines längeren Entwicklungsprozesses gewesen sei. Ausserdem hätten die Ehegatten nichts zur Rettung ihrer Ehe unternommen und das Scheidungsverfahren innert kürzester Zeit durchlaufen. Für eine Nichtigerklärung spricht in den Augen des BFM ferner, dass der Beschwerdeführer im Nichtigkeitsverfahren nicht mitteilte, inzwischen eine Frau aus seinem Herkunftsland geheiratet zu haben und Vater geworden zu sein. 7.2 Der Rechtsvertreter hält in der Rechtsmitteleingabe vom 3. September 2008 dagegen, die angefochtene Verfügung basiere auf Mutmassungen bzw. Annahmen, die einer näheren Überprüfung nicht standhielten. Der Beschwerdeführer sei bereits vor der Ehe mit M._______ im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung gewesen. Damit sei er für den Verbleib in der Schweiz weder auf das Eingehen einer Ehe noch auf den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts angewiesen gewesen. Aus den Akten des Einbürgerungsverfahrens ergebe sich sodann, dass er in der Schweiz in einem Masse integriert sei, dass er grundsätzlich auch die Voraussetzungen einer ordentlichen Einbürgerung erfüllt hätte. Er habe demnach keine Veranlassung gehabt, seine erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben zu erschleichen. Das Zusammenleben der Ehegatten nach der erleichterten Einbürgerung habe fünfzehn Monate gedauert und somit bedeutend länger als in den Fällen, in denen das Bundesgericht eine Nichtigerklärung bestätigt habe. Stehe der Wille der Parteien zur Scheidung einmal fest, so hange die Dauer des Scheidungsverfahrens des Weiteren nicht vom Willen der scheidungswilligen Ehegatten sondern ausschliesslich vom zuständigen Zivilgericht ab. Mit Blick auf die zeitliche Abfolge der Vorkommnisse habe es die Vorinstanz im Übrigen zu Unrecht unterlassen, die im Einbürgerungsverfahren eingereichten schriftlichen Bestätigungen von Personen aus dem Umfeld des Paares mitzuwürdigen. Vielen Leuten falle es schwer, sich eingehend und detailliert über das Scheitern einer Ehe zu äussern. Das Aussageverhalten von M._______ dürfe dem Beschwerdeführer deshalb nicht angelastet werden. Letzterer habe Verständnis dafür gehabt, dass der Sohn der geschiedenen Ehefrau nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit keine Arbeit bzw. keine Lehrstelle gefunden habe. In der Folge habe jener jedoch weiterhin keine Anstalten getroffen, eine Lehre anzutreten oder eine Arbeit zu suchen. Vielmehr habe er mit dem Konsum von Drogen begonnen und im Jahre 2007 (recte: 2004) ein siebzehnjähriges Mädchen geschwängert. Trotz allem habe die frühere Gattin keine Konsequenzen daraus gezogen und ihren Sohn weder aus dem Haus gewiesen noch die finanzielle Unterstützung eingestellt. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen, dieses andauernde Verhalten länger zu tolerieren. Es sei zu Spannungen gekommen, die Ende 2004 unüberwindlich geworden seien. Die Vorinstanz sehe unverständlicherweise nicht ein, dass eine solche Entwicklung eine vierjährige, zufriedenstellend verlaufene Ehe zerrütten könne. Ihre Annahmen hierzu erwiesen sich als weltfremd. Ebenso wenig könne davon die Rede sein, dass die eheliche Beziehung wegen Meinungsverschiedenheiten im Umgang mit diesem Sohn von Anfang an belastet gewesen sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer seine heutige Frau weder im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung noch demjenigen der Trennung gekannt. Die Wiederverheiratung habe mit dem vorliegenden Verfahren somit nichts zu tun. Er habe die erleichterte Einbürgerung folglich nicht erschlichen. Mit der Replik vom 4. Juni 2009 reichte der Parteivertreter eine vom 22. Mai 2009 datierende Stellungnahme von M._______ nach. Darin machte sie erstmals eingehendere Ausführungen zur Ehe mit dem Beschwerdeführer. 8. 8.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im November 1990 in die Schweiz gelangt war und um Asyl ersucht hatte. Während des Asylverfahrens heiratete er am 26. Juli 1999 eine Schweizerin. Am 12. August 2002 stellte er ein Gesuch um Erteilung der erleichterten Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 15. Juli 2003 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde er am 5. August 2003 erleichtert eingebürgert. Auf den 1. November 2004 haben die Eheleute ihren gemeinsamen Haushalt aufgehoben und am 24. Januar 2005 daraufhin einen gemeinsamen Scheidungsantrag eingereicht. Mit Urteil vom 19. April 2005 wurde die Ehe geschieden (in Rechtskraft seit 18. Mai 2005). 8.2 Aufgrund der dargestellten zeitlichen Abfolge ging die Vorinstanz wie angetönt von der tatsächlichen Vermutung aus, dass die eheliche Gemeinschaft, als der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert wurde, nicht mehr intakt und auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet war. Ausserdem nahm sie an, die Ehe sei durch den Konflikt wegen des vorehelichen Sohnes der schweizerischen Gattin schon vor besagtem Zeitpunkt erheblich belastet und das Scheitern der Beziehung daher absehbar gewesen. 9. 9.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, die eben beschriebene Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren vermag. Er kann den Gegenbeweis erbringen, indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den nachträglichen Zerfall der ehelichen Bande zu erklären, oder indem er glaubhaft darlegt, dass er die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. und BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). 9.2 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung einleitend auf den Status des Beschwerdeführers als ehemaliger Asylsuchender hin. Dies trifft wohl zu, allerdings dauerte das Asylverfahren, als er im Sommer 1999 eine Schweizer Staatsangehörige ehelichte, schon beinahe neun Jahre, ohne dass je ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen wäre. Der Betroffene befand sich mithin nicht in einer Lage, in welcher ihm ohne Heirat kurz- oder mittelfristig ausländerrechtliche Massnahmen des Gastlandes gedroht hätten (zur Bedeutung des Arguments der Heirat zwecks Erlangung eines Anwesenheitsrechts siehe z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2339/2009 vom 17. November 2009 E. 6.2.3 oder Urteile des Bundesgerichts 5A.11/2006 vom 27. Juni 2006 E. 3.1 und 5A.13/2005 vom 6. September 2005 E. 3.2). Kommt hinzu, dass die Parteien sich bereits eineinhalb Jahre zuvor kennengelernt haben (gemäss einer vom 6. Juni 2008 datierenden Stellungnahme von M._______ war dies 1997/1998 im Bahnhofrestaurant in Y.______), der Anstoss zur Heirat von beiden ausgegangen und allein aus gegenseitiger Zuneigung erfolgt sein soll (vgl. Erläuterungen von M._______ vom 22. Mai 2009). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe von vornherein keine auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtete Ehe bezweckt. 9.3 Auch der retrospektiven Interpretation des zeitlichen Ablaufes, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, vermag sich das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne weiteres anzuschliessen. Zwischen der erleichterten Einbürgerung (5. August 2003) und der Trennung der Ehegatten (1. November 2004, vgl. Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 21. Januar 2005) verstrichen immerhin fünfzehn Monate. Diese Zeitspanne präsentiert sich um einiges länger als in denjenigen Fällen, in welchen die Rechtsprechung die Anwendbarkeit der tatsächlichen Vermutung in der Regel bejaht. Sie reichte jedenfalls aus, um eine für den weiteren Bestand der Ehe negative Entwicklung entstehen zu lassen. Auch der Umstand, dass das eigentliche Scheidungsverfahren danach relativ wenig Zeit in Anspruch nahm und in der fraglichen Phase keine konkreten Schritte zur Rettung der Ehe mehr unternommen wurden, darf - im dargelegten Kontext - nicht überbewertet werden (vgl. hierzu Urteile des Bundesverwaltungsgericht C-4460/2009 vom 16. April 2010 E. 6.1 und C-2339/2009 vom 17. November 2009 E. 6.2.2). Haben die Parteien den Scheidungsentschluss einmal gefasst, hängt die Dauer des Scheidungsverfahrens nämlich ebenfalls vom zuständigen Zivilgericht ab. Überdies ging die Initiative zur Scheidung den Angaben der Beteiligten zufolge von der Ehefrau aus. Vor diesem Hintergrund kann schliesslich auch dem Altersunterschied von fünfzehn Jahren kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Die erwähnten Bedenken des BFM allein reichen folglich nicht aus, um das Bestehen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung ernsthaft in Frage zu stellen. 9.4 Gleiches gilt mit Blick auf die inzwischen erfolgte Wiederverheiratung des Beschwerdeführers mit einer Landsfrau, zumal er versichert, diese weder im Einbürgerungszeitpunkt noch demjenigen der Auflösung des ehelichen Haushaltes gekannt zu haben. Gegenteiliges geht aus den Akten nicht hervor. Von daher erscheint zweifelhaft, ob die beschriebene chronologische Abfolge der Vorkommnisse überhaupt die tatsächliche Vermutung zu begründen vermag, die erleichterte Einbürgerung sei erschlichen worden (siehe E. 5.2 hiervor). 10. 10.1 Selbst wenn die Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung einerseits und der Trennung bzw. Einleitung einer Scheidung andererseits die tatsächliche Vermutung begründete, es habe schon bei der Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden, änderte sich unter den konkreten Begebenheiten nichts, sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente bzw. Gründe, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, doch geeignet, die vorgenannte tatsächliche Vermutung umzustossen (vgl. E. 9.1 vorstehend). 10.2 Ausschlaggebend für die hier zu beurteilende Frage sind die Gründe, warum die Ehe fünfzehn Monate nach der erleichterten Einbürgerung in die Brüche ging. Nach übereinstimmenden Aussagen der Ehegatten waren es Spannungen wegen des vorehelichen Sohnes der schweizerischen Ex-Gattin, die sich in ihren Augen nach erfolgter Einbürgerung in unvorhersehbarer Weise verschärft haben. Hinweise für die diesbezüglichen Schwierigkeiten liefern vor allem die jeweiligen Äusserungen der Betroffenen im Verfahren vor dem BFM sowie im Rechtsmittelverfahren. 10.2.1 Der Beschwerdeführer führte gegenüber der Vorinstanz in seiner ersten Stellungnahme vom 6. Februar 2007 aus, bei der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung hätten weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestanden. Probleme seien erst im Verlaufe des Jahres 2004 eingetreten. Sie hätten im Zusammenhang mit A._______, dem im selben Haushalt lebenden vorehelichen Sohn der Ehefrau, gestanden. In der zweiten Stellungnahme vom 30. Juli 2007 wurde hierzu präzisiert, je älter der 1985 geborene Jugendliche geworden sei, umso mehr Schwierigkeiten habe es zwischen Stiefvater und Stiefsohn gegeben. A._______ sei weder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen noch habe er eine Lehre absolvieren wollen. Vielmehr habe er sich von den Eheleuten aushalten lassen. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr bereit gewesen, einen solchen Zustand zu tolerieren. Die Spannungen hätten sich erhöht, als der Stiefsohn im Jahre 2004 ein damals nicht einmal siebzehnjähriges Mädchen geschwängert habe. Trotzdem habe die Ehefrau ihren Sohn weiterhin unterstützt. Der Beschwerdeführer sei damit überhaupt nicht einverstanden gewesen. Die daraus resultierenden Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten hätten dann anfangs 2005 in ein Scheidungsverfahren gemündet. In einer dritten Stellungnahme vom 8. Juli 2008 erläuterte der Parteivertreter die Haltung seines Mandanten dahingehend, dass im Sommer 2003 noch relativ wenig Zeit seit der Schulentlassung von A._______ verflossen sei. Auf Seiten der Eheleute habe daher die Hoffnung bestanden, der voreheliche Sohn werde sich doch noch entschliessen, eine Lehre anzutreten oder zumindest eine Arbeit aufzunehmen. Auch im Jahre 2004 habe er jedoch keine entsprechenden Anstalten getroffen. Im Gegenteil habe A._______ in jenem Jahr nicht nur ein Mädchen geschwängert sondern auch angefangen, Drogen zu konsumieren. Auf Beschwerdeebene wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen diese Vorbringen und belegte sie mit drei Beweismitteln (Beilagen 1 - 3 zur Replik). 10.2.2 Die schweizerische Ex-Ehefrau ihrerseits sträubte sich unter Hinweis auf ihre Privatsphäre anfänglich, detailliertere Auskünfte zum Verlauf der Ehe zu erteilen. So findet sich in einem Schreiben vom 12. November 2006 zu Handen des kantonalen Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes Appenzell Ausserrhoden lediglich die Bemerkung, das Ganze sei ein Entwicklungsprozess gewesen und die Initiative zur Scheidung sei von ihr ausgegangen. Auch dem Ersuchen des Bundesamtes vom 23. Mai 2008 auf Beantwortung von zwölf Fragen zur Ehe mit dem Beschwerdeführer kam sie vorerst nicht in sachdienlicher Weise nach, nimmt ihre diesbezüglich Eingabe vom 29. Mai 2008 darauf doch keinerlei Bezug. Um falschen Schlussfolgerungen vorzubeugen, beantwortete M._______ die gestellten Fragen am 6. Juni 2008 in der Folge, in knapper Form, dann doch noch. Als einzigen Grund für die Scheidung nannte sie hierbei die Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und ihrem Sohn. Auch aus ihrer Sicht war die eheliche Gemeinschaft im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung aber stabil. In einer Bestätigung vom 22. Mai 2009, welche der Parteivertreter der Replik beilegte, unterstrich sie, die Probleme mit dem vorehelichen Sohn hätten sich im Sommer 2003 nicht in einer Weise präsentiert, dass die Eheleute an Trennung oder Scheidung gedacht hätten. Erst danach habe der Beschwerdeführer das Verhalten von A._______ (fortwährende Weigerung des Antretens einer Lehrstelle nach Erreichen der Volljährigkeit) nicht mehr tolerieren wollen. Er habe nicht verstehen können, dass sie ihren Sohn in dieser Situation weiterhin unterstützt habe. Ebenso wenig habe er begriffen, dass sie diesen nach der Schwängerung eines damals noch nicht siebzehnjährigen Mädchens im Jahre 2004 nicht im Stiche gelassen habe. Probleme seien ebenfalls entstanden, weil der Sohn Drogen genommen habe. All dies habe im Jahre 2004 zu Spannungen und auf den 1. November 2004 hin zur Trennung der Parteien geführt. 10.2.3 Die Aussagen beider Ehegatten zur Situation im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung und zu den Gründen, die später zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und schliesslich zur Scheidung geführt haben, stimmen in ihrem Grundgehalt überein. Sie werden durch die Erläuterungen der Mutter von M._______, wonach sich in dieser Ehe ab Sommer 2004 Spannungen wegen ihres Enkels A._______ bemerkbar gemacht hätten, bestätigt (vgl. Beilage 2 der Replik). Die Vorinstanz hält aufgrund der Angaben der schweizerischen Ex-Ehefrau vom 12. November 2006 und der Eingabe des Rechtsvertreters vom 30. Juli 2007 dagegen, derartige, die Ehe destabilisierende Meinungsverschiedenheiten müssten praktisch von Anbeginn weg bestanden haben. Das Schreiben vom 12. November 2006 ist in der vorliegenden Form (die Fragestellung ist nicht aktenkundig; es wird nicht klar, wie genau es zu diesen Äusserungen kam) allerdings kaum verwertbar. Auch der obgenannten Stellungnahme vom 30. Juli 2007 kann mitnichten entnommen werden, dass die Ehe schon im Einbürgerungszeitpunkt zerrüttet war. Für solche Schlussfolgerungen lässt die Beweislage keinen Raum. Beide Ehegatten erklärten in der Folge vielmehr wiederholt und übereinstimmend, dass die schwerwiegenden Probleme in der ehelichen Beziehung erst nach der erleichterten Einbürgerung eingetreten seien. Anhaltspunkte dafür, an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen zu zweifeln, bestehen keine. 10.2.4 Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Zusammenleben in Familienkonstellationen wie der hier zu Grunde liegenden Schwierigkeiten mit sich bringen kann. Daraus lässt sich keineswegs schliessen, das Verhältnis zwischen den Ehegatten sei nicht intakt gewesen. Das gleiche gilt, wenn ein Stiefkind sich nicht nach den Vorstellungen eines Eltern- bzw. Stiefelternteils entwickelt. Ursache für die Verschlechterung der ehelichen Beziehung bildeten hier - wie mehrfach erwähnt - die sich zuspitzenden Probleme mit dem vorehelichen Sohn der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers. Es handelt sich mithin um einen Grund, der durchaus geeignet erscheint, eine Ehe zu zerrütten. Die Vorinstanz betrachtet die fraglichen Auseinandersetzungen als Endpunkt einer längeren, absehbaren Entwicklung. Dem kann mit Blick auf die Situation des Beschwerdeführers nicht beigepflichtet werden. Als entscheidend erweist sich in diesem Zusammenhang, dass die Problematik mit dem Stiefsohn kaum mehr auf einen normalen (spät-)pubertären Ablösungsprozess zurückgeführt werden kann, mit welchem die Beteiligten rechnen mussten. Das Gebaren von A._______ sprengt vielmehr den Rahmen dessen, was Erziehungsberechtigte im Rahmen der Entwicklung bzw. der Selbstfindung eines Jugendlichen üblicherweise zu gewärtigen haben; sein Verhalten war in dem Sinne nicht voraussehbar. Dass solche Auswüchse - konkret genannt werden die anhaltend schlechte Arbeitsmoral des Stiefsohnes, das Schwängern einer noch nicht siebzehnjährigen Jugendlichen und der Konsum von Drogen - eine Beziehung im Lauf der Zeit in eine Krise zu stürzen vermögen, erscheint unter den dargelegten Begebenheiten nachvollziehbar und verständlich. 10.2.5 Die sonstigen Einwände des BFM führen zu keinem anderen Ergebnis. Dass der Stiefsohn 2003 (dem Jahr der erleichterten Einbürgerung) volljährig wurde und sich schon damals Fragen zu dessen Ausbildung stellten, trifft zwar zu. Wann er die obligatorische Schulzeit beendet hat, ist freilich nicht bekannt (aufgrund seines Jahrganges wohl 2001 oder 2002). Auf Beschwerdeebene wird aber plausibel dargelegt, warum die Eheleute eine Zeitlang die Hoffnung hegten, A._______ werde auf den Pfad der Tugend zurückfinden. Ebenfalls zu kurz greift der Einwand des fehlenden Verständnisses. Obschon es nichts Aussergewöhnliches bedeutet, wenn Eltern ihre Kinder bis zum Abschluss der Erstausbildung unterstützen, gilt es zu verdeutlichen, dass sich die vorliegende Situation anders präsentiert, zumal sich der Stiefsohn bislang geweigert haben soll, überhaupt eine Lehrstelle anzutreten oder ins Erwerbsleben einzusteigen. Dass die Eheleute unter dem Güterstand der Gütertrennung lebten, tut nichts zur Sache, geht es doch primär darum, ob die fraglichen Differenzen hinsichtlich der Erziehung sowie der Umstand, dass dem Beschwerdeführer der beschriebene Lebensstil des Stiefsohnes nach einer längeren Phase des Tolerierens zu viel wurde, Aspekte darstellen, welche das Auseinanderbrechen der Ehe im Jahre 2004 erklären können, was nach dem bisher Gesagten zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer führt mit anderen Worten Sachumstände an, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er bei der Erklärung, wonach er mit seiner Schweizer Ehepartnerin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte, nicht gelogen bzw. nichts verheimlicht hat. 10.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine ausserordentliche, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretene Entwicklung anzuführen, welches die Ehe zum Scheitern brachte. Dadurch hat er die von der Vorinstanz aufgrund der zeitlichen Verhältnisse der Ereignisabläufe aufgestellte tatsächliche Vermutung, wonach die Ehe zum Zeitpunkt der Erklärung bezüglich der ehelichen Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung nicht intakt und stabil gewesen ist, umgestossen. Die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist ihm gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Dispositiv Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 29. September 2008 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'600.- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...] [inkl. Akten des Bezirksgerichts Uster] retour) das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand Appenzell Ausserrhoden, Obstmarkt 1, 9102 Herisau Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: