Rente
Sachverhalt
A. X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (Datum), schweizerischer Staatsangehöriger, wurde mit Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 25. Juni 2004 rückwirkend ab 1. August 2002 eine ganze Invalidenrente der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen (Vorakten SVA Aargau act. 17/2). B. Der Versicherte war von 1. Mai 2012 bis 28. Februar 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (im Folgenden: SVA Zürich) als nichterwerbstätige Person angeschlossen. Da per 1. Juni 2015 nicht sämtliche Beitragszahlungen getätigt worden waren, informierte die SVA Zürich den Versicherten am 2. Juni 2015 über die vorgesehene Verrechnung der offenen Beiträge in Höhe von Fr. 1'154.90 mit der IV-Rente. Auch nach Verrechnungsankündigung wurden nicht sämtliche offenen Beträge bezahlt, sondern nur Fr. 300.-, so dass per 6. Juli 2015 ein offener Beitragssaldo von Fr. 854.90 bestand und die SVA Zürich gegenüber der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) einen Verrechnungsantrag im Gesamtbetrag von Fr. 854.90 in 6 Raten à Fr. 130.- und einer Rate à Fr. 74.90 stellte (Vorakten SVA Zürich). C. Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 teilte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) dem Versicherten mit, zwecks Tilgung der Beitragsschulden bei der SVA Zürich für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 im Betrag vom Fr. 854.90 werde monatlich ein Betrag in Höhe von Fr. 130.- von seiner Invalidenrente abgezogen. Der Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Vorakten IVSTA 5/1). D. Gegen die Verfügung vom 22. Juli 2015 erhob der Versicherte am 10. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1) und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 22. Juli 2015 sei aufzuheben, da sie unverhältnismässig und willkürlich sei. Ausserdem sei der Gesamtbetrag der Forderung bereits auf dem Rechtsweg eingefordert, jedoch nach seinem Rechtsvorschlag die Betreibung nicht gerichtlich durchgesetzt worden. Er habe den offenen Rechnungsbetrag bezahlen wollen, jedoch die entsprechenden Mittel nicht gehabt. Aufgrund einer Lohnpfändung bis April 2015 und dem Wohnsitzwechsel sei es zu einer weiteren finanziellen Belastung gekommen. Er schlage vor, dass er bis zur Tilgung der Schuld weiterhin monatlich Fr. 130.- einzahle und die Verfügung aufgehoben werde. Der Beschwerdeführer legte diverse Beilagen ins Recht (BVGer act. 2). E. Mit Vernehmlassung vom 29. September 2015 (BVGer act. 4) beantragte die Vorinstanz die Beschwerde vom 10. September 2015 sei als gegenstandslos zu erachten. Zur Begründung brachte sie vor, gestützt auf die Feststellungen der SVA Zürich vom 6. Juli 2015 bezüglich der Rentenverrechnung für ausstehende AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 854.90 habe sie beim Beschwerdeführer die Einbehaltung von monatlich Fr. 130.- ab 1. August 2015 zur Tilgung der Gesamtschuld verfügt. Aus der dagegen erhobenen Beschwerde sei kein Begehren im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) zu erkennen, schreibe er doch selber, dass er eine Ratenzahlung von Fr. 130.- monatlich bis zur Tilgung der Schuld vorschlage und die Verfügung per sofort unwirksam werde. Damit habe er sich mit der Verrechnungsverfügung vom 22. Juli 2015 einverstanden erklärt. F. Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 13. November 2015 an seinem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest (BVGer act. 7). G. Duplikweise bestätigte die Vorinstanz am 11. Januar 2016 ihren Antrag auf Feststellung der Gegenstandslosigkeit (BVGer act. 9). H. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016 (BVGer act. 10) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der IVSTA vom 22. Juli 2015 (BVGer act. 1/1), mit welcher die IV-Rentenzahlungen an den Beschwerdeführer herabgesetzt wurden, weil die Invalidenrente mit den ausstehenden AHV-Beiträgen verrechnet werden sollte.
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.3 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.4 Hinsichtlich der Form ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich um eine Laieneingabe handelt, an welche nicht allzu strenge formelle Anforderungen gestellt werden dürfen (Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteile des BVGer A-1053/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 1.3.2, C-1264/2013 vom 2. Mai 2014 E. 1.3; Frank Seethaler/Fabia Portmann in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Freiburg und St. Gallen 2015, Art. 52 N. 49). Die Vorinstanz brachte vor, es sei kein Begehren gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG zu erkennen. Aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der Begründung ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte. Er war mit der Verrechnung nicht einverstanden, sondern hielt viel mehr fest, diese sei unverhältnismässig und willkürlich (vgl. S. 1 der Beschwerde, BVGer act. 1). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich bereit erklärte, die offenen AHV-Beiträge in monatlichen Raten zu Fr. 130.- zu bezahlen, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass er mit der Verrechnungsverfügung, welche Raten in gleicher Höhe enthält, einverstanden gewesen wäre. Die Beschwerde wurde somit formgerecht eingereicht, da sie auch innerhalb der Frist erfolgte (vgl. Art. 60 ATSG; Art. 50 VwVG), ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Bst. a AHVG (SR 831.10) können ausstehende AHV-Beiträge mit fälligen IV-Renten verrechnet werden. Nach der Rechtsprechung darf die Verrechnung mit der Rente dabei nur insoweit erfolgen, als der Verrechnungsabzug das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt (BGE 131 V 249 E. 1.2 und E. 3.3 mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen für eine Verrechnung erfüllt, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, diese vorzunehmen, da Art. 20 Abs. 2 AHVG zwingenden Charakter hat (BGE 115 V 341 E. 2.a).
E. 2.2 Vorliegend sind Fälligkeit und Höhe der offenen AHV-Beitragsforderung nicht bestritten. Die Vorinstanz hatte somit lediglich zu prüfen, in welchem Umfang ein Verrechnungsabzug möglich ist.
E. 2.3 Der Beschwerdeführer wehrt sich nicht gegen die Höhe der Ratenzahlung, vielmehr offeriert er selber eine solche von monatlich Fr. 130.-. Weiter ist der Budgetaufstellung in der Beschwerdeschrift auf Seite 2 zu entnehmen, dass dieser monatliche Betrag das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt.
E. 2.4 Hinsichtlich dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Betrag bereits auf dem Betreibungsweg eingefordert, jedoch nach seinem Rechtsvorschlag keine Rechtsöffnung beim Zivilgericht beantragt, ist festzuhalten, dass eine solche Zwangsvollstreckung nicht aktenkundig ist und vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan wurde.
E. 3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verrechnung des offenen AHV-Beitrages in der Höhe von Fr. 854.90 zu 6 monatlichen Raten à Fr. 130.- und einer Rate à Fr. 74.90 mit der Invalidenrente nicht zu beanstanden ist. Demgegenüber erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG).
E. 4 Da es vorliegend nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht (vgl. Urteil des EVG [heute: Bundesgericht] I 282/99 vom 10. Mai 2000 mit Hinweis auf BGE 121 V 17 E. 2; Urteil des BVGer C-5605/2009 vom 3. Februar 2010 E. 5), ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG e contrario). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5591/2015 Urteil vom 6. April 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Verrechnung von ausstehenden Beiträgen mit der laufenden Rente, Verfügung SAK vom 22. Juli 2015. Sachverhalt: A. X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (Datum), schweizerischer Staatsangehöriger, wurde mit Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 25. Juni 2004 rückwirkend ab 1. August 2002 eine ganze Invalidenrente der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen (Vorakten SVA Aargau act. 17/2). B. Der Versicherte war von 1. Mai 2012 bis 28. Februar 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (im Folgenden: SVA Zürich) als nichterwerbstätige Person angeschlossen. Da per 1. Juni 2015 nicht sämtliche Beitragszahlungen getätigt worden waren, informierte die SVA Zürich den Versicherten am 2. Juni 2015 über die vorgesehene Verrechnung der offenen Beiträge in Höhe von Fr. 1'154.90 mit der IV-Rente. Auch nach Verrechnungsankündigung wurden nicht sämtliche offenen Beträge bezahlt, sondern nur Fr. 300.-, so dass per 6. Juli 2015 ein offener Beitragssaldo von Fr. 854.90 bestand und die SVA Zürich gegenüber der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) einen Verrechnungsantrag im Gesamtbetrag von Fr. 854.90 in 6 Raten à Fr. 130.- und einer Rate à Fr. 74.90 stellte (Vorakten SVA Zürich). C. Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 teilte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) dem Versicherten mit, zwecks Tilgung der Beitragsschulden bei der SVA Zürich für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 im Betrag vom Fr. 854.90 werde monatlich ein Betrag in Höhe von Fr. 130.- von seiner Invalidenrente abgezogen. Der Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Vorakten IVSTA 5/1). D. Gegen die Verfügung vom 22. Juli 2015 erhob der Versicherte am 10. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1) und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 22. Juli 2015 sei aufzuheben, da sie unverhältnismässig und willkürlich sei. Ausserdem sei der Gesamtbetrag der Forderung bereits auf dem Rechtsweg eingefordert, jedoch nach seinem Rechtsvorschlag die Betreibung nicht gerichtlich durchgesetzt worden. Er habe den offenen Rechnungsbetrag bezahlen wollen, jedoch die entsprechenden Mittel nicht gehabt. Aufgrund einer Lohnpfändung bis April 2015 und dem Wohnsitzwechsel sei es zu einer weiteren finanziellen Belastung gekommen. Er schlage vor, dass er bis zur Tilgung der Schuld weiterhin monatlich Fr. 130.- einzahle und die Verfügung aufgehoben werde. Der Beschwerdeführer legte diverse Beilagen ins Recht (BVGer act. 2). E. Mit Vernehmlassung vom 29. September 2015 (BVGer act. 4) beantragte die Vorinstanz die Beschwerde vom 10. September 2015 sei als gegenstandslos zu erachten. Zur Begründung brachte sie vor, gestützt auf die Feststellungen der SVA Zürich vom 6. Juli 2015 bezüglich der Rentenverrechnung für ausstehende AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 854.90 habe sie beim Beschwerdeführer die Einbehaltung von monatlich Fr. 130.- ab 1. August 2015 zur Tilgung der Gesamtschuld verfügt. Aus der dagegen erhobenen Beschwerde sei kein Begehren im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) zu erkennen, schreibe er doch selber, dass er eine Ratenzahlung von Fr. 130.- monatlich bis zur Tilgung der Schuld vorschlage und die Verfügung per sofort unwirksam werde. Damit habe er sich mit der Verrechnungsverfügung vom 22. Juli 2015 einverstanden erklärt. F. Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 13. November 2015 an seinem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest (BVGer act. 7). G. Duplikweise bestätigte die Vorinstanz am 11. Januar 2016 ihren Antrag auf Feststellung der Gegenstandslosigkeit (BVGer act. 9). H. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016 (BVGer act. 10) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der IVSTA vom 22. Juli 2015 (BVGer act. 1/1), mit welcher die IV-Rentenzahlungen an den Beschwerdeführer herabgesetzt wurden, weil die Invalidenrente mit den ausstehenden AHV-Beiträgen verrechnet werden sollte. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Hinsichtlich der Form ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich um eine Laieneingabe handelt, an welche nicht allzu strenge formelle Anforderungen gestellt werden dürfen (Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteile des BVGer A-1053/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 1.3.2, C-1264/2013 vom 2. Mai 2014 E. 1.3; Frank Seethaler/Fabia Portmann in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Freiburg und St. Gallen 2015, Art. 52 N. 49). Die Vorinstanz brachte vor, es sei kein Begehren gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG zu erkennen. Aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der Begründung ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte. Er war mit der Verrechnung nicht einverstanden, sondern hielt viel mehr fest, diese sei unverhältnismässig und willkürlich (vgl. S. 1 der Beschwerde, BVGer act. 1). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich bereit erklärte, die offenen AHV-Beiträge in monatlichen Raten zu Fr. 130.- zu bezahlen, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass er mit der Verrechnungsverfügung, welche Raten in gleicher Höhe enthält, einverstanden gewesen wäre. Die Beschwerde wurde somit formgerecht eingereicht, da sie auch innerhalb der Frist erfolgte (vgl. Art. 60 ATSG; Art. 50 VwVG), ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Bst. a AHVG (SR 831.10) können ausstehende AHV-Beiträge mit fälligen IV-Renten verrechnet werden. Nach der Rechtsprechung darf die Verrechnung mit der Rente dabei nur insoweit erfolgen, als der Verrechnungsabzug das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt (BGE 131 V 249 E. 1.2 und E. 3.3 mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen für eine Verrechnung erfüllt, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, diese vorzunehmen, da Art. 20 Abs. 2 AHVG zwingenden Charakter hat (BGE 115 V 341 E. 2.a). 2.2 Vorliegend sind Fälligkeit und Höhe der offenen AHV-Beitragsforderung nicht bestritten. Die Vorinstanz hatte somit lediglich zu prüfen, in welchem Umfang ein Verrechnungsabzug möglich ist. 2.3 Der Beschwerdeführer wehrt sich nicht gegen die Höhe der Ratenzahlung, vielmehr offeriert er selber eine solche von monatlich Fr. 130.-. Weiter ist der Budgetaufstellung in der Beschwerdeschrift auf Seite 2 zu entnehmen, dass dieser monatliche Betrag das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt. 2.4 Hinsichtlich dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Betrag bereits auf dem Betreibungsweg eingefordert, jedoch nach seinem Rechtsvorschlag keine Rechtsöffnung beim Zivilgericht beantragt, ist festzuhalten, dass eine solche Zwangsvollstreckung nicht aktenkundig ist und vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan wurde.
3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verrechnung des offenen AHV-Beitrages in der Höhe von Fr. 854.90 zu 6 monatlichen Raten à Fr. 130.- und einer Rate à Fr. 74.90 mit der Invalidenrente nicht zu beanstanden ist. Demgegenüber erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG).
4. Da es vorliegend nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht (vgl. Urteil des EVG [heute: Bundesgericht] I 282/99 vom 10. Mai 2000 mit Hinweis auf BGE 121 V 17 E. 2; Urteil des BVGer C-5605/2009 vom 3. Februar 2010 E. 5), ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG e contrario). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: