Übriges
Sachverhalt
A. Die Schweizerische Botschaft in Kolumbien (nf.: Botschaft, Vorinstanz) verpflichtete den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Januar 2013, für die Rückführung seines am 6. Oktober 2012 auf der kolumbianischen Insel San Andrés verstorbenen Bruders in die Schweiz die restlichen Gebühren und Auslagen in der Höhe von Fr. 301.30 zu bezahlen (Kosten von insgesamt 14'704'950 kolumbianischen Pesos [COP] abzüglich des vom Beschwerdeführer am 11. Oktober 2012 bezahlten Kostenvorschusses von COP 14'137'600 [Fr. 7'500.- gemäss damaligem Wechselkurs]). B. Der Beschwerdeführer erhob am 7. März 2013 Beschwerde gegen diese Verfügung und verlangte, dass die Botschaft für eine korrekte detaillierte Rechnungsstellung ihrer kolumbianischen Partner sorge. Er habe darauf vertraut, dass die Botschaft für eine seriöse Geschäftsabwicklung besorgt sein würde. Er habe Rechnungs- und Kontounterlagen erhalten, die im Wesentlichen nur Summenbeträge enthielten. Damit sei eine Überprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen nicht möglich. Für den Lufttransport des Sarges habe er bei der A._______ eine Offerte für die Strecke Zürich-Bogota eingeholt. Darüber habe er die Mitarbeiter des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) informiert. Dieser Lufttransport sei der Hauptteil der Kosten des Rücktransportes. Auf der Basis der von ihm eingeholten Offerte erscheine die Rechnungsstellung des Bestattungsunternehmens teilweise überhöht. C. Die Vorinstanz reichte am 19. April 2013 die vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Akten und am 10. Mai 2013 eine Vernehmlassung ein. Sie habe schon in der Vergangenheit zur Zufriedenheit mit diesem Bestattungsunternehmen zusammengearbeitet. Diese Firma funktioniere besser als andere. Alle Leistungen seien inbegriffen, was eine schnelle und koordinierte Abwicklung garantiere. Man habe dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2012 einen Kostenvoranschlag zukommen lassen. Er habe die Wahl gehabt, den Transport selber zu organisieren. Das Flugbillett, welches der Beschwerdeführer anspreche, sei ein Billett Madrid-Bogota, nicht ein Billett Bogota-Madrid. Das Bestattungsunternehmen in Bogota wäre dazu bereit gewesen, dem Beschwerdeführer die Organisation der Rückführung zu überlassen. Er sei dazu nicht in der Lage gewesen, weshalb man entsprechend der Offerte des Bestattungsunternehmens vom 9. Oktober 2012 vorgegangen sei. Die Flugkosten in Höhe von USD 2'739.88 seien belegt, eine Kopie dieser Rechnung sei dem Beschwerdeführer mit der Verfügung zugestellt worden. D. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2013 auf, eine Replik einzureichen und das Rechtsbegehren im Hinblick auf das Ausmass der geltend gemachten «teilweise überhöhten» Rechnungsstellung zu präzisieren. E. Der Beschwerdeführer brachte mit Eingabe vom 7. Juni 2013 vor, die Rechnung des Bestattungsunternehmens enthalte nur einen Gesamtbetrag von COP 14 Mio. Für die Rechnungsprüfung benötige er eine vollständige Rechnung mit den einzelnen Leistungen dieser Firma. Er gehe davon aus, dass die Botschaft ihre Geschäftspartner zu seriösem Vorgehen anhalten bzw. sie diesbezüglich auswählen müsse. Zudem sei das Preisniveau in Kolumbien deutlich tiefer als in der Schweiz. Die von ihm eingeholte Offerte für einen Sarg-Transport von Zürich nach Bogota betrage Fr. 1'377.-. Diese Offerte habe den Schweizer Behörden zur Verfügung gestanden. Die Airway-Bill aus Kolumbien weise einen Betrag von USD 2734.- aus. Die weiteren Kosten könne er erst nach Erhalt der verlangten vollständigen Rechnung überprüfen. F. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2013 mit, dass die vorinstanzlichen Akten keine detaillierteren Angaben zum Rechnungsbetrag enthielten als diejenigen, die er bereits zugestellt erhalten habe. Das Gericht erstreckte die Frist zur Einreichung der Replik und zur Präzisierung des Rechtsbegehrens bis zum 16. August 2013 und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit mitzuteilen, ob er Kopien der vollständigen Akten zugestellt erhalten oder die Akten am Sitz des Gerichts einsehen wolle. Der Beschwerdeführer liess sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch die Schweizerische Botschaft in Kolumbien (Art. 33 Bst. d VGG), deren Verfügung betreffend Gebühren für eine Rückführung ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt (eine Ausnahme gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG liegt nicht vor; vgl. hierzu das Urteil des BGer 2A.212/2000 vom 14. August 2000 E. 1a sowie BVGE 2013/33 E. 1.2).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). An die Formulierung des Rechtsbegehrens (Art. 52 Abs. 1 VwVG) dürfen bei Laieneingaben keine strengen Anforderungen gestellt werden. Die vom Beschwerdeführer gestellten mehrdeutigen Begehren sind mittels Beizug der Beschwerdebegründung nach Treu und Glauben auszulegen (vgl. Seethaler/Bochsler, in: Praxiskommentar VwVG, 2008, Art. 52 N. 47 ff.). Aus der Beschwerdeschrift und den Ergänzungen des Beschwerdeführers geht hinreichend klar hervor, dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und eine Überprüfung der Rückführungskosten anstrebt, dies insb. unter Berücksichtigung tieferer Transportkosten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 mit Hinweisen).
E. 3.1 Die schweizerischen Vertretungen im Ausland sind den Auslandschweizern sowie den durchreisenden oder in der Schweiz wohnhaften Schweizer Bürgern behilflich, wenn diesen nicht zugemutet werden kann, ihre Interessen selbst zu wahren (Art. 16 Abs. 1 des Reglements des schweizerischen diplomatischen und konsularischen Dienstes vom 27. November 1967 [SR 191.1]). Während sich der Herkunftsstaat beim diplomatischen Schutz in eigenem Namen für seine Staatsangehörigen einsetzt, wenn sie infolge einer Verletzung des Völkerrechts durch den Aufenthaltsstaat Schaden erlitten haben, hilft er ihnen beim konsularischen Schutz, ihre Rechte wahrzunehmen, und handelt namens und im Auftrag seiner Staatsangehörigen. Der konsularische Schutz beginnt, wenn die Mittel zur Selbsthilfe ausgeschöpft sind. In einem Notfall klärt die Vertretung zusammen mit der Hilfe suchenden Person die Möglichkeiten der Unterstützung ab. Grundsätzlich entscheiden die Betroffenen und handeln in eigener Verantwortung. Die Hilfe der konsularischen Direktion des EDA und der Vertretung im Ausland richtet sich nach den Bedürfnissen im Einzelfall, den örtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtslage. Der konsularische Schutz umfasst u.a., dass bei Todesfällen die Rückführung des Verstorbenen veranlasst wird (vgl. EDA, Hilfe im Ausland, 19.10.2012, < http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/help.html >, sowie EDA, Diplomatischer und Konsularischer Schutz, 15.05.2013, < http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/topics/intla/cintla/dicopr.html >, beide Seiten abgerufen am 19.03.2014).
E. 3.2 Gemäss Art. 46a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) erlässt der Bundesrat Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. Er regelt insb. die Höhe der Gebühren (Art. 46a Abs. 2 Bst. b RVOG) und beachtet dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip (Art. 46a Abs. 3 RVOG). Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll. Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV), dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des Verwaltungszweigs, wobei schematische Massstäbe angelegt werden dürfen. Die Gebühren sollen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.3 f.; BVGE 2008/41 E. 5.3.1).
E. 3.3 In Fällen des konsularischen Schutzes entsteht eine Gebührenpflicht, wenn das EDA resp. die beteiligte Vertretung im wohlverstandenen Interesse einer Person tätig wird, auch wenn die Person keinen Antrag auf konsularischen Schutz gestellt hat (vgl. Art. 2 der Verordnung über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Schweiz vom 29. November 2006 [nf.: VGebV], SR 191.11). Die Gebühren für Dienstleistungen im Bereich des konsularischen Schutzes betragen je halbe Stunde Arbeitsaufwand Fr. 75.- (Art. 11 Abs. 2 Bst. h und Art. 11 Abs. 3 VGebV). Für die Behandlung von Todesfällen werden bis zu einem Arbeitsaufwand von 4 Stunden keine Gebühren erhoben (Art. 11 Abs. 6 VGebV). Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet (Art. 1 Abs. 3 VGebV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV, SR 172.041.1]). Als Auslagen gelten Kosten für beigezogene Dritte, Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, Übermittlungs- und Kommunikationskosten sowie Reise- und Transportkosten (Art. 6 Abs. 2 AllgGebV).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer verlangt eine Überprüfung der Rückführungskosten. Die Belege für die Auslagen der Botschaft enthielten im Wesentlichen nur Summenbeträge, und insb. die Rechnungsstellung des Bestattungsunternehmens erscheine überhöht.
E. 4.2 Der von der Vorinstanz verrechnete Zeitaufwand (5 ½ Stunden abzüglich 4 Stunden gemäss Art. 11 Abs. 6 VGebV) sowie der hierfür verrechnete Stundenansatz (Fr. 75.- pro halbe Stunde gemäss Art. 11 Abs. 3 VGebV) werden nicht beanstandet. Der Beschwerdeführer kritisiert primär die Auslage der Botschaft für die Bezahlung der Rechnung des Bestattungsunternehmens über den Betrag von COP 14 Mio., was zum Vergütungszeitpunkt Fr. 7'427.- entsprach (vgl. Beilagen 3 und 6 des Beschwerdeführers sowie Akten der Vorinstanz [VI act.] 38).
E. 4.3 In einem ersten Schritt ist festzuhalten, dass die konsularische Direktion des EDA und die Vorinstanz im Auftrag und im Interesse des Beschwerdeführers resp. der Familie des Verstorbenen handelten. Die Schwester des Beschwerdeführers bat die Behörden mit E Mail vom 9. Oktober 2012 namens der Hinterbliebenen, die nötigen Schritte für die Rückführung des Leichnams einzuleiten und die Korrespondenz an den Beschwerdeführer zu richten (vgl. VI act. 4). Dieser war in der Folge telefonisch und via E-Mail in engem Kontakt mit der konsularischen Direktion (vgl. VI act. 1). Diese übermittelte ihm mit E Mail vom 10. Oktober 2012 den Kostenvorschlag des Bestattungsunternehmens über COP 14 Mio., der eine detaillierte Zusammensetzung dieses Betrags enthielt (vgl. VI act. 12 ff.). Daraufhin bezahlte er am 11. Oktober 2012 den Kostenvorschuss von Fr. 7'500.- und bedankte sich bei der konsularischen Direktion für die Unterstützung (vgl. VI act. 16). In der Folge äusserte er jedoch Kritik am Vorgehen der Behörden und beanstandete, die Kosten für den Lufttransport seien überhöht. Er habe bei der Firma A._______ in Zürich eine wesentlich günstigere Offerte eingeholt (vgl. VI 18 sowie Beilage 2 zur Beschwerdeschrift). Die konsularische Direktion teilte ihm am 16. Oktober 2012 telefonisch mit, es sei ihm unbenommen, den Transport selbständig zu organisieren, beauftragte indes die Botschaft, die Transportkosten zu prüfen. Die Botschaft tätigte in der Folge diverse Abklärungen, informierte den konsularischen Dienst und wies darauf hin, sie warte auf das «grüne Licht» für den Rücktransport (vgl. VI act. 1 S. 7 sowie act. 19 ff.). Die konsularische Direktion informierte den Beschwerdeführer am 17. Oktober 2012 telefonisch über die getätigten Abklärungen und empfahl ihm, eine Unternehmung in der Schweiz zu kontaktieren, um eine Vergleichsofferte zu erhalten. Falls die Familie den konsularischen Schutz in Anspruch nehmen wolle, sei ein gewisses Vertrauen in die Behörden notwendig. Der Beschwerdeführer meldete sich in der Folge bei der konsularischen Direktion und teilte mit, er sei nicht einverstanden mit der Offerte. Die konsularische Direktion empfahl ihm erneut, die Rückführung eigenständig organisieren, und wies ihn auf zwei in diesem Bereich tätige Unternehmen hin. Dennoch erteilte der Beschwerdeführer der konsularischen Direktion am 19. Oktober 2012 telefonisch den Auftrag für die Rückführung (vgl. VI act. 1 S. 7 f. sowie act. 28).
E. 4.4 Die dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellte Auslage der Botschaft für die Schlussrechnung des Bestattungsunternehmens über COP 14 Mio. ist zweifelsohne pauschal (vgl. VI act. 38 sowie Beilage 7 des Beschwerdeführers). Der darin enthaltene und vom Beschwerdeführer als überhöht kritisierte Teilbetrag von rund USD 2'740.- für den Lufttransport des Sarges von Bogota nach Zürich ist freilich klar belegt (vgl. Beilage 13 des Beschwerdeführers). Wohl erscheint es möglich, dass zwischen den in der Offerte des Bestattungsunternehmens vom 9. Oktober 2012 genannten Teilbeträgen (vgl. VI act. 16 u. 42) und den vom Bestattungsunternehmen - z.B. für die Flüge - getätigten tatsächlichen Auslagen Differenzen bestehen. Dies ist jedoch nicht auf ein unsorgfältiges Vorgehen der beteiligten Behörden zurückzuführen. Diese erbrachten dem Beschwerdeführer und seiner Familie antrags- und auftragsgemäss eine Dienstleistung. Es ist unstrittig und geht aus den Akten hervor, dass die dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Auslagen der Botschaft angefallen und von dieser bezahlt worden sind. Diese Auslagen für beigezogene Dritte (Art. 6 Abs. 2 Bst. a AllgGebV) sind hinreichend belegt (vgl. Beilagen 3, 6 und 7 des Beschwerdeführers). Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Behörde müsse die Auslagen für den auftragsgemäss beigezogenen Dritten nicht nur belegen, sondern diesen zu einer detaillierten Abrechnung der erbrachten Leistungen anhalten, findet in den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen keine Grundlage, und auch seitens der juristischen Lehre wird - soweit ersichtlich - nirgends eine solche Pflicht gefordert (vgl. etwa Thomas Sägesser, Stämpflis Handkommentar zum RVOG, 2007, Art. 46a N 39 sowie Klaus A. Vallender, Grundzüge des Kausalabgabenrechts, 1976, S. 51 f.). Im Gegenteil gilt die pauschale Festlegung von Gebühren im Interesse von Verwaltungsökonomie und Praktikabilität grundsätzlich als zulässig, solange dies mit sachlichen Gründen vertretbar ist (vgl. Daniela Wyss, Kausalabgaben, 2009, S. 65 f. mit Hinweisen); dasselbe muss folglich auch für den Beleg der getätigten Auslagen für beigezogene Dritte gelten. In casu bestehen sachliche Gründe, die dafür sprechen, keine überhöhten Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Belege zu stellen. Die Durchsetzung der vom Beschwerdeführer angestrebten weitreichenden, detaillierten Abrechnungspflicht beigezogener Dritter wäre im Kontext der Rückführung verstorbener Personen ins Heimatland offensichtlich unzweckmässig, zumal in solchen Fällen - nicht zuletzt im Interesse der Hinterbliebenen - rasch gehandelt werden muss und überdies nicht davon ausgegangen werden kann, dass überall auf der Welt dieselben «Standards» betreffend Rechnungsstellung gelten. Sodann legt die Vorinstanz glaubhaft dar, dass sie bei der Auswahl des beauftragten Bestattungsunternehmens sorgfältig vorgegangen ist. Nach dem Gesagten kann dem konsularischen Dienst und der Vorinstanz entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine unsorgfältige Geschäftsführung vorgeworfen werden.
E. 4.5 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr (Art. 6 Abs. 1 AllgGebV); auch diesbezüglich sind das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip zu beachten (s. vorne, E. 3.2). Eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips steht vorliegend nicht in Frage und wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Mit Bezug auf das Äquivalenzprinzip ist festzuhalten, dass die Gebühr von insgesamt rund Fr. 7'800.- für die Rückführung der Leiche des verstorbenen Bruders des Beschwerdeführers von einer kolumbianischen Insel in die Schweiz angemessen erscheint und sich in vernünftigen, dem Beschwerdeführer überdies vorgängig bekannt gegebenen Grenzen bewegt. Die Vorinstanz weist denn auch zu Recht darauf hin, dass bei der Auftragserteilung ein Preisbewusstsein vorhanden war. Aus den Akten geht klar hervor, dass die Gebühr ohne die Interventionen der Vorinstanz bei beteiligten kolumbianischen Unternehmen deutlich höher ausgefallen wäre (vgl. VI act. 1 sowie insb. das E-Mail der Vorinstanz an die konsularischen Dienste vom act. 22: "A Bogotá, on me fait savoir enfin que les pompes funèbres de San Andrés ont dû penser qu'ils avaient gagné à la loterie, vu qu'il s'agissait d'un étranger dans leur frigo. Bien, tout cela pour te dire que je crois que les pompes funèbres de San Andrés ont bien compris que nous ne sommes pas tombés dans leur «piège» [...]"). Sodann kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass er für einen Teil der von der Vorinstanz erbrachten Dienstleistung eine scheinbar günstigere Offerte einholen konnte (s. vorne, E. 4.3). Es handelt es sich um eine Offerte für einen Transport von Zürich nach Bogota (vgl. Beilage 2 zur Beschwerdeschrift). Ob ein Transport mit dieser Firma in die Gegenrichtung, d.h. von Bogota nach Zürich, überhaupt praktisch und rechtzeitig sowie zum selben Tarif durchführbar gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht belegt. Es ist daher auch offen, ob tatsächlich - wie vom Beschwerdeführer suggeriert - rund Fr. 1'000.- hätten eingespart werden können (vgl. Beilagen 2 und 13 zur Beschwerdeschrift). Sodann ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Transport eigenständig zu organisieren, und er nahm auch nicht die Dienstleistungen einer der ihm empfohlenen Unternehmungen, sondern letztlich - zu ihm bekannten Konditionen - den konsularischen Schutz in Anspruch (s. vorne, E. 4.3 in fine). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass er dadurch nicht nur Zeit und Mühe, sondern auch Kosten sparen konnte, zumal aus den Akten (vgl. insb. VI act. 1) hervorgeht, dass er nur einen kleinen Teil des erheblichen Zeitaufwands der Behörden übernehmen musste, was bei Beauftragung einer privaten Unternehmung nicht der Fall gewesen wäre.
E. 4.6 Im Sinne einer Zusammenfassung ist festzuhalten, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers unbegründet sind. Die konsularische Direktion des EDA und die Vorinstanz haben die Rückführung des verstorbenen Bruders des Beschwerdeführers mit der gebotenen Sorgfalt organisiert. Der Beizug des kolumbianischen Bestattungsunternehmens erfolgte im Auftrag des Beschwerdeführers, der vorgängig zutreffend über die voraussichtlichen Kosten informiert worden war. Die von der Vorinstanz getätigten Auslagen fielen tatsächlich an und sind hinreichend belegt. Die für die Rückführung erhobene Gebühr ist angemessen.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Kilian Meyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1264/2013 Urteil vom 2. Mai 2014 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Kilian Meyer. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Embajada de Suiza, Apartado aéreo 251957, CO- Bogota, Vorinstanz . Gegenstand Gebühren konsularischer Schutz (Rückführung). Sachverhalt: A. Die Schweizerische Botschaft in Kolumbien (nf.: Botschaft, Vorinstanz) verpflichtete den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Januar 2013, für die Rückführung seines am 6. Oktober 2012 auf der kolumbianischen Insel San Andrés verstorbenen Bruders in die Schweiz die restlichen Gebühren und Auslagen in der Höhe von Fr. 301.30 zu bezahlen (Kosten von insgesamt 14'704'950 kolumbianischen Pesos [COP] abzüglich des vom Beschwerdeführer am 11. Oktober 2012 bezahlten Kostenvorschusses von COP 14'137'600 [Fr. 7'500.- gemäss damaligem Wechselkurs]). B. Der Beschwerdeführer erhob am 7. März 2013 Beschwerde gegen diese Verfügung und verlangte, dass die Botschaft für eine korrekte detaillierte Rechnungsstellung ihrer kolumbianischen Partner sorge. Er habe darauf vertraut, dass die Botschaft für eine seriöse Geschäftsabwicklung besorgt sein würde. Er habe Rechnungs- und Kontounterlagen erhalten, die im Wesentlichen nur Summenbeträge enthielten. Damit sei eine Überprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen nicht möglich. Für den Lufttransport des Sarges habe er bei der A._______ eine Offerte für die Strecke Zürich-Bogota eingeholt. Darüber habe er die Mitarbeiter des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) informiert. Dieser Lufttransport sei der Hauptteil der Kosten des Rücktransportes. Auf der Basis der von ihm eingeholten Offerte erscheine die Rechnungsstellung des Bestattungsunternehmens teilweise überhöht. C. Die Vorinstanz reichte am 19. April 2013 die vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Akten und am 10. Mai 2013 eine Vernehmlassung ein. Sie habe schon in der Vergangenheit zur Zufriedenheit mit diesem Bestattungsunternehmen zusammengearbeitet. Diese Firma funktioniere besser als andere. Alle Leistungen seien inbegriffen, was eine schnelle und koordinierte Abwicklung garantiere. Man habe dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2012 einen Kostenvoranschlag zukommen lassen. Er habe die Wahl gehabt, den Transport selber zu organisieren. Das Flugbillett, welches der Beschwerdeführer anspreche, sei ein Billett Madrid-Bogota, nicht ein Billett Bogota-Madrid. Das Bestattungsunternehmen in Bogota wäre dazu bereit gewesen, dem Beschwerdeführer die Organisation der Rückführung zu überlassen. Er sei dazu nicht in der Lage gewesen, weshalb man entsprechend der Offerte des Bestattungsunternehmens vom 9. Oktober 2012 vorgegangen sei. Die Flugkosten in Höhe von USD 2'739.88 seien belegt, eine Kopie dieser Rechnung sei dem Beschwerdeführer mit der Verfügung zugestellt worden. D. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2013 auf, eine Replik einzureichen und das Rechtsbegehren im Hinblick auf das Ausmass der geltend gemachten «teilweise überhöhten» Rechnungsstellung zu präzisieren. E. Der Beschwerdeführer brachte mit Eingabe vom 7. Juni 2013 vor, die Rechnung des Bestattungsunternehmens enthalte nur einen Gesamtbetrag von COP 14 Mio. Für die Rechnungsprüfung benötige er eine vollständige Rechnung mit den einzelnen Leistungen dieser Firma. Er gehe davon aus, dass die Botschaft ihre Geschäftspartner zu seriösem Vorgehen anhalten bzw. sie diesbezüglich auswählen müsse. Zudem sei das Preisniveau in Kolumbien deutlich tiefer als in der Schweiz. Die von ihm eingeholte Offerte für einen Sarg-Transport von Zürich nach Bogota betrage Fr. 1'377.-. Diese Offerte habe den Schweizer Behörden zur Verfügung gestanden. Die Airway-Bill aus Kolumbien weise einen Betrag von USD 2734.- aus. Die weiteren Kosten könne er erst nach Erhalt der verlangten vollständigen Rechnung überprüfen. F. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2013 mit, dass die vorinstanzlichen Akten keine detaillierteren Angaben zum Rechnungsbetrag enthielten als diejenigen, die er bereits zugestellt erhalten habe. Das Gericht erstreckte die Frist zur Einreichung der Replik und zur Präzisierung des Rechtsbegehrens bis zum 16. August 2013 und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit mitzuteilen, ob er Kopien der vollständigen Akten zugestellt erhalten oder die Akten am Sitz des Gerichts einsehen wolle. Der Beschwerdeführer liess sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch die Schweizerische Botschaft in Kolumbien (Art. 33 Bst. d VGG), deren Verfügung betreffend Gebühren für eine Rückführung ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt (eine Ausnahme gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG liegt nicht vor; vgl. hierzu das Urteil des BGer 2A.212/2000 vom 14. August 2000 E. 1a sowie BVGE 2013/33 E. 1.2). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). An die Formulierung des Rechtsbegehrens (Art. 52 Abs. 1 VwVG) dürfen bei Laieneingaben keine strengen Anforderungen gestellt werden. Die vom Beschwerdeführer gestellten mehrdeutigen Begehren sind mittels Beizug der Beschwerdebegründung nach Treu und Glauben auszulegen (vgl. Seethaler/Bochsler, in: Praxiskommentar VwVG, 2008, Art. 52 N. 47 ff.). Aus der Beschwerdeschrift und den Ergänzungen des Beschwerdeführers geht hinreichend klar hervor, dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und eine Überprüfung der Rückführungskosten anstrebt, dies insb. unter Berücksichtigung tieferer Transportkosten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Die schweizerischen Vertretungen im Ausland sind den Auslandschweizern sowie den durchreisenden oder in der Schweiz wohnhaften Schweizer Bürgern behilflich, wenn diesen nicht zugemutet werden kann, ihre Interessen selbst zu wahren (Art. 16 Abs. 1 des Reglements des schweizerischen diplomatischen und konsularischen Dienstes vom 27. November 1967 [SR 191.1]). Während sich der Herkunftsstaat beim diplomatischen Schutz in eigenem Namen für seine Staatsangehörigen einsetzt, wenn sie infolge einer Verletzung des Völkerrechts durch den Aufenthaltsstaat Schaden erlitten haben, hilft er ihnen beim konsularischen Schutz, ihre Rechte wahrzunehmen, und handelt namens und im Auftrag seiner Staatsangehörigen. Der konsularische Schutz beginnt, wenn die Mittel zur Selbsthilfe ausgeschöpft sind. In einem Notfall klärt die Vertretung zusammen mit der Hilfe suchenden Person die Möglichkeiten der Unterstützung ab. Grundsätzlich entscheiden die Betroffenen und handeln in eigener Verantwortung. Die Hilfe der konsularischen Direktion des EDA und der Vertretung im Ausland richtet sich nach den Bedürfnissen im Einzelfall, den örtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtslage. Der konsularische Schutz umfasst u.a., dass bei Todesfällen die Rückführung des Verstorbenen veranlasst wird (vgl. EDA, Hilfe im Ausland, 19.10.2012, , sowie EDA, Diplomatischer und Konsularischer Schutz, 15.05.2013, , beide Seiten abgerufen am 19.03.2014). 3.2 Gemäss Art. 46a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) erlässt der Bundesrat Bestimmungen über die Erhebung von angemessenen Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung. Er regelt insb. die Höhe der Gebühren (Art. 46a Abs. 2 Bst. b RVOG) und beachtet dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip (Art. 46a Abs. 3 RVOG). Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll. Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV), dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des Verwaltungszweigs, wobei schematische Massstäbe angelegt werden dürfen. Die Gebühren sollen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.3 f.; BVGE 2008/41 E. 5.3.1). 3.3 In Fällen des konsularischen Schutzes entsteht eine Gebührenpflicht, wenn das EDA resp. die beteiligte Vertretung im wohlverstandenen Interesse einer Person tätig wird, auch wenn die Person keinen Antrag auf konsularischen Schutz gestellt hat (vgl. Art. 2 der Verordnung über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Schweiz vom 29. November 2006 [nf.: VGebV], SR 191.11). Die Gebühren für Dienstleistungen im Bereich des konsularischen Schutzes betragen je halbe Stunde Arbeitsaufwand Fr. 75.- (Art. 11 Abs. 2 Bst. h und Art. 11 Abs. 3 VGebV). Für die Behandlung von Todesfällen werden bis zu einem Arbeitsaufwand von 4 Stunden keine Gebühren erhoben (Art. 11 Abs. 6 VGebV). Auslagen sind Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet (Art. 1 Abs. 3 VGebV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV, SR 172.041.1]). Als Auslagen gelten Kosten für beigezogene Dritte, Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, Übermittlungs- und Kommunikationskosten sowie Reise- und Transportkosten (Art. 6 Abs. 2 AllgGebV). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer verlangt eine Überprüfung der Rückführungskosten. Die Belege für die Auslagen der Botschaft enthielten im Wesentlichen nur Summenbeträge, und insb. die Rechnungsstellung des Bestattungsunternehmens erscheine überhöht. 4.2 Der von der Vorinstanz verrechnete Zeitaufwand (5 ½ Stunden abzüglich 4 Stunden gemäss Art. 11 Abs. 6 VGebV) sowie der hierfür verrechnete Stundenansatz (Fr. 75.- pro halbe Stunde gemäss Art. 11 Abs. 3 VGebV) werden nicht beanstandet. Der Beschwerdeführer kritisiert primär die Auslage der Botschaft für die Bezahlung der Rechnung des Bestattungsunternehmens über den Betrag von COP 14 Mio., was zum Vergütungszeitpunkt Fr. 7'427.- entsprach (vgl. Beilagen 3 und 6 des Beschwerdeführers sowie Akten der Vorinstanz [VI act.] 38). 4.3 In einem ersten Schritt ist festzuhalten, dass die konsularische Direktion des EDA und die Vorinstanz im Auftrag und im Interesse des Beschwerdeführers resp. der Familie des Verstorbenen handelten. Die Schwester des Beschwerdeführers bat die Behörden mit E Mail vom 9. Oktober 2012 namens der Hinterbliebenen, die nötigen Schritte für die Rückführung des Leichnams einzuleiten und die Korrespondenz an den Beschwerdeführer zu richten (vgl. VI act. 4). Dieser war in der Folge telefonisch und via E-Mail in engem Kontakt mit der konsularischen Direktion (vgl. VI act. 1). Diese übermittelte ihm mit E Mail vom 10. Oktober 2012 den Kostenvorschlag des Bestattungsunternehmens über COP 14 Mio., der eine detaillierte Zusammensetzung dieses Betrags enthielt (vgl. VI act. 12 ff.). Daraufhin bezahlte er am 11. Oktober 2012 den Kostenvorschuss von Fr. 7'500.- und bedankte sich bei der konsularischen Direktion für die Unterstützung (vgl. VI act. 16). In der Folge äusserte er jedoch Kritik am Vorgehen der Behörden und beanstandete, die Kosten für den Lufttransport seien überhöht. Er habe bei der Firma A._______ in Zürich eine wesentlich günstigere Offerte eingeholt (vgl. VI 18 sowie Beilage 2 zur Beschwerdeschrift). Die konsularische Direktion teilte ihm am 16. Oktober 2012 telefonisch mit, es sei ihm unbenommen, den Transport selbständig zu organisieren, beauftragte indes die Botschaft, die Transportkosten zu prüfen. Die Botschaft tätigte in der Folge diverse Abklärungen, informierte den konsularischen Dienst und wies darauf hin, sie warte auf das «grüne Licht» für den Rücktransport (vgl. VI act. 1 S. 7 sowie act. 19 ff.). Die konsularische Direktion informierte den Beschwerdeführer am 17. Oktober 2012 telefonisch über die getätigten Abklärungen und empfahl ihm, eine Unternehmung in der Schweiz zu kontaktieren, um eine Vergleichsofferte zu erhalten. Falls die Familie den konsularischen Schutz in Anspruch nehmen wolle, sei ein gewisses Vertrauen in die Behörden notwendig. Der Beschwerdeführer meldete sich in der Folge bei der konsularischen Direktion und teilte mit, er sei nicht einverstanden mit der Offerte. Die konsularische Direktion empfahl ihm erneut, die Rückführung eigenständig organisieren, und wies ihn auf zwei in diesem Bereich tätige Unternehmen hin. Dennoch erteilte der Beschwerdeführer der konsularischen Direktion am 19. Oktober 2012 telefonisch den Auftrag für die Rückführung (vgl. VI act. 1 S. 7 f. sowie act. 28). 4.4 Die dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellte Auslage der Botschaft für die Schlussrechnung des Bestattungsunternehmens über COP 14 Mio. ist zweifelsohne pauschal (vgl. VI act. 38 sowie Beilage 7 des Beschwerdeführers). Der darin enthaltene und vom Beschwerdeführer als überhöht kritisierte Teilbetrag von rund USD 2'740.- für den Lufttransport des Sarges von Bogota nach Zürich ist freilich klar belegt (vgl. Beilage 13 des Beschwerdeführers). Wohl erscheint es möglich, dass zwischen den in der Offerte des Bestattungsunternehmens vom 9. Oktober 2012 genannten Teilbeträgen (vgl. VI act. 16 u. 42) und den vom Bestattungsunternehmen - z.B. für die Flüge - getätigten tatsächlichen Auslagen Differenzen bestehen. Dies ist jedoch nicht auf ein unsorgfältiges Vorgehen der beteiligten Behörden zurückzuführen. Diese erbrachten dem Beschwerdeführer und seiner Familie antrags- und auftragsgemäss eine Dienstleistung. Es ist unstrittig und geht aus den Akten hervor, dass die dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Auslagen der Botschaft angefallen und von dieser bezahlt worden sind. Diese Auslagen für beigezogene Dritte (Art. 6 Abs. 2 Bst. a AllgGebV) sind hinreichend belegt (vgl. Beilagen 3, 6 und 7 des Beschwerdeführers). Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Behörde müsse die Auslagen für den auftragsgemäss beigezogenen Dritten nicht nur belegen, sondern diesen zu einer detaillierten Abrechnung der erbrachten Leistungen anhalten, findet in den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen keine Grundlage, und auch seitens der juristischen Lehre wird - soweit ersichtlich - nirgends eine solche Pflicht gefordert (vgl. etwa Thomas Sägesser, Stämpflis Handkommentar zum RVOG, 2007, Art. 46a N 39 sowie Klaus A. Vallender, Grundzüge des Kausalabgabenrechts, 1976, S. 51 f.). Im Gegenteil gilt die pauschale Festlegung von Gebühren im Interesse von Verwaltungsökonomie und Praktikabilität grundsätzlich als zulässig, solange dies mit sachlichen Gründen vertretbar ist (vgl. Daniela Wyss, Kausalabgaben, 2009, S. 65 f. mit Hinweisen); dasselbe muss folglich auch für den Beleg der getätigten Auslagen für beigezogene Dritte gelten. In casu bestehen sachliche Gründe, die dafür sprechen, keine überhöhten Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Belege zu stellen. Die Durchsetzung der vom Beschwerdeführer angestrebten weitreichenden, detaillierten Abrechnungspflicht beigezogener Dritter wäre im Kontext der Rückführung verstorbener Personen ins Heimatland offensichtlich unzweckmässig, zumal in solchen Fällen - nicht zuletzt im Interesse der Hinterbliebenen - rasch gehandelt werden muss und überdies nicht davon ausgegangen werden kann, dass überall auf der Welt dieselben «Standards» betreffend Rechnungsstellung gelten. Sodann legt die Vorinstanz glaubhaft dar, dass sie bei der Auswahl des beauftragten Bestattungsunternehmens sorgfältig vorgegangen ist. Nach dem Gesagten kann dem konsularischen Dienst und der Vorinstanz entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keine unsorgfältige Geschäftsführung vorgeworfen werden. 4.5 Auslagen sind Bestandteil der Gebühr (Art. 6 Abs. 1 AllgGebV); auch diesbezüglich sind das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip zu beachten (s. vorne, E. 3.2). Eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips steht vorliegend nicht in Frage und wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Mit Bezug auf das Äquivalenzprinzip ist festzuhalten, dass die Gebühr von insgesamt rund Fr. 7'800.- für die Rückführung der Leiche des verstorbenen Bruders des Beschwerdeführers von einer kolumbianischen Insel in die Schweiz angemessen erscheint und sich in vernünftigen, dem Beschwerdeführer überdies vorgängig bekannt gegebenen Grenzen bewegt. Die Vorinstanz weist denn auch zu Recht darauf hin, dass bei der Auftragserteilung ein Preisbewusstsein vorhanden war. Aus den Akten geht klar hervor, dass die Gebühr ohne die Interventionen der Vorinstanz bei beteiligten kolumbianischen Unternehmen deutlich höher ausgefallen wäre (vgl. VI act. 1 sowie insb. das E-Mail der Vorinstanz an die konsularischen Dienste vom act. 22: "A Bogotá, on me fait savoir enfin que les pompes funèbres de San Andrés ont dû penser qu'ils avaient gagné à la loterie, vu qu'il s'agissait d'un étranger dans leur frigo. Bien, tout cela pour te dire que je crois que les pompes funèbres de San Andrés ont bien compris que nous ne sommes pas tombés dans leur «piège» [...]"). Sodann kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass er für einen Teil der von der Vorinstanz erbrachten Dienstleistung eine scheinbar günstigere Offerte einholen konnte (s. vorne, E. 4.3). Es handelt es sich um eine Offerte für einen Transport von Zürich nach Bogota (vgl. Beilage 2 zur Beschwerdeschrift). Ob ein Transport mit dieser Firma in die Gegenrichtung, d.h. von Bogota nach Zürich, überhaupt praktisch und rechtzeitig sowie zum selben Tarif durchführbar gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht belegt. Es ist daher auch offen, ob tatsächlich - wie vom Beschwerdeführer suggeriert - rund Fr. 1'000.- hätten eingespart werden können (vgl. Beilagen 2 und 13 zur Beschwerdeschrift). Sodann ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Transport eigenständig zu organisieren, und er nahm auch nicht die Dienstleistungen einer der ihm empfohlenen Unternehmungen, sondern letztlich - zu ihm bekannten Konditionen - den konsularischen Schutz in Anspruch (s. vorne, E. 4.3 in fine). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass er dadurch nicht nur Zeit und Mühe, sondern auch Kosten sparen konnte, zumal aus den Akten (vgl. insb. VI act. 1) hervorgeht, dass er nur einen kleinen Teil des erheblichen Zeitaufwands der Behörden übernehmen musste, was bei Beauftragung einer privaten Unternehmung nicht der Fall gewesen wäre. 4.6 Im Sinne einer Zusammenfassung ist festzuhalten, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers unbegründet sind. Die konsularische Direktion des EDA und die Vorinstanz haben die Rückführung des verstorbenen Bruders des Beschwerdeführers mit der gebotenen Sorgfalt organisiert. Der Beizug des kolumbianischen Bestattungsunternehmens erfolgte im Auftrag des Beschwerdeführers, der vorgängig zutreffend über die voraussichtlichen Kosten informiert worden war. Die von der Vorinstanz getätigten Auslagen fielen tatsächlich an und sind hinreichend belegt. Die für die Rückführung erhobene Gebühr ist angemessen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Ruth Beutler Kilian Meyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: