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C-555/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-04 · Deutsch CH

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | BVG, Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 4. Januar 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-555/2023

U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Helena Falk. Parteien X._______ SA, Beschwerdeführerin,

gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.

Gegenstand BVG, Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 4. Januar 2023.

C-555/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 4. Januar 2023 (BVGer-act. 1 Beilage B) die X._______ SA (nachfolgend: Beschwer- deführerin) als Arbeitgeberin rückwirkend per 2. Oktober 2016 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) angeschlossen und ihr die Kosten auferlegt hat, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom

30. Januar 2023 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1 und 2), dass gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses von Arbeitgebern an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht an- fechtbar sind (Art. 60 Abs. 2bis i.V.m. Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG [SR 831.40]

i. V. m. Art. 33 Bst. h VGG), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2023 (BVGer-act. 3) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- bis zum 3. März 2023 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführerin diese Zwischenverfügung am 4. Februar 2023 (BVGer-act. 4) am Postschalter abgeholt hat, dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 5), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält- nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

C-555/2023 Seite 3 dass vorliegend keine Verfahrenskosten erhoben werden, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-555/2023 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundes- amt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Helena Falk

C-555/2023 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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