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C-5543/2008

C-5543/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-01 · Deutsch CH

Krankenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Am 13. Mai 2002 schlossen santésuisse, Die Schweizer Kranken­versicherer (im Folgenden: santésuisse bzw. Beschwerdeführerin) und H+ Die Spitäler der Schweiz (im Folgenden: H+) den Rahmenvertrag TARMED, mit welchem eine neue, gesamtschweize­risch einheitliche Tarifstruktur für ärztliche Leistungen (TARMED) geschaffen wurde, die sowohl im Bereich der obligatorischen Unfall-, Militär- und Invaliden­versicherung als auch in der obligatorischen Krankenpflegeversiche­­­rung zur Anwendung kommen sollte. Der Bundesrat genehmigte den Rahmenvertrag TARMED am 30. September 2002 in der Version 1.1 und gab den Kantonsregierungen sowie den Tarifpartnern gleichzeitig Empfehlungen zur Umsetzung des Rahmenvertrags. Im Bereich der sozialen Krankenversicherung trat die neue Einzelleistungstarif­struktur am 1. Januar 2004 in Kraft. TARMED ersetzt den schweizeri­schen Spitalleistungskatalog (SLK) und die bis anhin auf kantonaler Ebene vereinbarten Arzttarife. B. Mit Regierungsratsbeschluss vom 11. Mai 2004 (RRB Nr. 890) setzte der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (im Folgenden: Regierungsrat bzw. Vorinstanz) den TARMED-Taxpunktwert (im Folgenden auch: Taxpunktwert) für die Vertrags­gemeinschaft der Privatspitäler des Kantons Basel-Landschaft rückwirkend per 1. Januar 2004 auf Fr. 1.- fest und bestätigte den für die öffentlichen Spitäler ausgehandelten Korrekturfaktor x1 von 11% (Beschwerdeakten act. 21A/7-9). Mit Beschwerde vom 11. Juni 2004 beantragte santésuisse die Aufhebung der Festsetzung des Korrekturfaktors x1 (act. 21A/10). Am 22. Dezember 2004 hiess der Bundesrat die Beschwerde gut und hob den Regierungsratsbeschluss hinsichtlich der Festsetzung der sektoriellen Kostensteigerung x1 von 11% auf (act. 21A/21). C. C.a Im Herbst 2006 ersuchte santésuisse die Basellandschaftliche Vereinigung der Privatkliniken (im Folgenden: BLVPK) um Aufnahme von Vertragsverhandlungen betreffend Anpassung des geltenden Tarifpunktwerts für den Zeitraum ab 1. Januar 2007. Die BLVPK lehnte die Aufnahme entsprechender Verhandlungen mit Schreiben vom 5. Februar 2007 ab (vgl. act. 21B/1.2-1.3). C.b Mit Eingabe vom 2. April 2007 reichte santésuisse, handelnd durch die Geschäftsstelle Basel, beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft ein Gesuch um Herabsetzung des TARMED-Taxpunkt­werts für die betroffenen Institutionen ab dem 1. Januar 2007 auf maximal Fr. 0.94 ein (act. 21B/1). Der Taxpunktwert sei ausserdem für die Dauer des Verfahrens provisorisch auf maximal Fr. 0.94 festzusetzen. Mit Eingabe vom 11. Juni 2007 beantragten die BLVPK bzw. das Hospiz im Park (Arlesheim), die Lukas Klinik (Arlesheim), die Praxis-Klinik Ergolz AG (Liestal), die Vista Klinik (Binningen), die Ita Wegmann Klinik (Arlesheim), die Praxis-Klinik Birshof AG (Münchenstein), die Praxis-Klinik Rennbahn AG (Muttenz) und die Kindertagesklinik Liestal (Liestal) (BLVPK und die einzelnen Kliniken zusammen; im Folgenden: Beschwerde­gegner bzw. Privatspitäler [inkl. Kindertagesklinik Liestal, soweit diesbezüglich keine ausdrückliche Differenzierung erfolgt, vgl. insbesondere unten E. 7.4 und 7.7]) die Abweisung des Antrags auf provisorische Herabsetzung des Taxpunktwerts (act. 21B/7). Mit Regierungs­rats­beschluss vom 26. Juni 2007 (RRB Nr. 1002) wies der Regierungsrat den Antrag auf Fest­setzung eines provisorischen Taxpunktwerts ab (act. 21B/10). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. C.c Im Rahmen des Schriftenwechsels beantragten die Beschwerde­gegner die Abweisung des Antrags von santésuisse in der Hauptsache und die Festsetzung eines TARMED-Taxpunktwerts von mindestens Fr. 1.05 (act. 21B/15 und 21B/24). C.d Mit Schreiben vom 16. Mai 2008 (act. 21B/27) hielt die eidgenössische Preisüberwachung fest, dass die von ihr aufgrund der Daten von santésuisse (Datenpool) vorgenommene Berechnung betreffend die BLVPK einen Taxpunktwert von Fr. 0.90 ergeben habe. Sie beantragte unter Bezugnahme auf den für die öffentlichen Spitäler im Kanton Basel-Landschaft geltenden Taxpunktwert eine Anpassung des Tax­punkt­werts per 1. Januar 2007 auf maximal Fr. 0.94. C.e In ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2008 änderte santésuisse ihr Gesuch dahingehend an, dass der Tax­punkt­wert per 1. Januar 2007 auf Fr. 0.90 festzusetzen sei. Die Beschwerdegegner hielten an ihrem Abweisungsantrag fest (act. 21B/29 und 21B/32). C.f Mit Regierungsratsbeschluss vom 1. Juli 2008 (RRB Nr. 0947) wies der Regierungsrat die Anträge der Partei­en auf Festsetzung eines neuen TARMED-Taxpunktwerts für die Privat­spitäler des Kantons Basel-Landschaft ab. Der Taxpunktwert von Fr. 1.- sollte somit weiter gelten (act. 21B/33, Beschwerdebeilage 2). D. D.a Gegen diesen Regierungsratsbeschluss erhob santésuisse am 3. September 2008 Beschwerde (act. 1). Sie beantragte die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses und die Festlegung des TARMED-Taxpunkt-werts für die Privatspitäler des Kantons Basel-Landschaft ab 1. Januar 2007 auf Fr. 0.90, eventualiter auf maximal Fr. 0.94. Subeventualiter sei der Regierungsratsbeschluss aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung des rechts­wesentlichen Sachverhalts und zum neuen Entscheid zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragte santésuisse ausserdem für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die Festsetzung eines TARMED-Taxpunktwerts von Fr. 0.90, eventualiter Fr. 0.94. D.b Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2008 auferlegte das Bun­des­verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin einen Kosten­vor­schuss von Fr. 4'000.-, welchen diese fristgerecht leistete (vgl. act. 2-4). D.c Nachdem das Bundesverwaltungsgericht zur Frage vorsorglicher Massnahmen Stellungnahmen der Vorinstanz und der Beschwerde­gegner eingeholt hatte (act. 12-15) hielt es in seiner Zwischen­verfügung vom 3. Dezember 2008 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufrecht (act. 19). Es erklärte für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 den seit dem 1. Januar 2004 vergüteten Taxpunktwert von Fr. 1.- als provisorisch festgesetzt und setzte für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache provisorisch einen Taxpunktwert von Fr. 0.90 fest. D.d Am 10. Dezember 2008 beantragten die Beschwerdegegner in der Hauptsache unter Kostenfolge die Abweisung sämtlicher Rechts­begehren der Beschwerdeführerin und die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides. Eventualiter beantragten die Beschwerdegegner die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur ergänzenden Beweisaufnahme und Neuentschädigung im Sinne der Erwägungen (act. 20 S. 1 und 13). D.e In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 22). D.f Mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 stellte das Bundes­verwaltungs­gericht die Stellungnahme der Privatspitäler und die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. Dezember 2008 den jeweils anderen Verfahrensbeteiligten zu und lud diese zur Stellungnahme ein (act. 23). Zugleich forderte es die Vorinstanz auf, die Akten zu sämtlichen von ihr betreffend die Parteien durchgeführten TARMED-Taxpunktwert-festsetzungsverfahren einzureichen, soweit sie dies noch nicht getan habe, insbesondere:

- die Akten betreffend das zum RRB Nr. 1976 vom 16. Dezember 2003 führende Verfahren,

- die Antrags­schriften der Parteien, welche das zum RRB Nr. 980 vom 11. Mai 2004 führende Verfahren auslösten sowie die diesbezügliche "Replik" der Beschwer­de­gegner,

- die von den Beschwerdegegnern zur Auswertung durch den Ökonomen A._______ offen gelegten Daten und die daraus resultierte Auswertung,

- die dem Preisüberwacher zur Verfügung gestellten "Angaben der Start-Taxpunktwert Tools der öffentlichen Spitäler und der Mitglieder der BLVPK". D.g Am 17. Dezember 2008 reichten die Privatspitäler eine Medien­mitteilung von H+ vom 3. Dezember 2008 ein, welche das Bundes­ver­waltungs­gericht den anderen Verfahrensbeteiligten zur Berück­sichtigung in ihren Stellungnahmen zukommen liess (act. 24 und 25). D.h Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 erklärte die Vorinstanz, dass sie an ihrem bisher gestellten Antrag festhalte (act. 26). Zugleich reichte sie die Akten zum RRB Nr. 1976 vom 16. Dezember 2003 ein, wozu auch die in RRB Nr. 980 vom 11. Mai 2004 erwähnten Tariffestsetzungsanträge und die "Replik" der Beschwerdegegner gehörten. Für die übrigen angeforderten Akten empfahl die Vorinstanz, an H+ bzw. an die eidgenössische Preisüberwachung zu gelangen. D.i In ihrem Schreiben vom 30. Januar 2009 (act. 27) stellte santésuisse folgende Verfahrensanträge:

1. Die Beschwerdegegner seien aufzufordern, einzeln je pro 2006, 2007, eventualiter 2008 konkretes und detailliertes Datenmaterial wie folgt zu edieren: Kosten- und Leistungsrechnungen je für das Gesamtspital, daneben für die Spitalambulatorien, daneben Erfolgsrechnungen und Bilanzen, sowie Geschäftsberichte.

2. Dieses Datenmaterial sei nach detaillierter Vorlage santé­suisse bzw. dem Regierungsrat zur Stellungnahme zu unterbreiten.

3. Die Stellung weiterer verfahrensrechtlich relevanter Anträge bleibt vorbehalten. D.j Am 30. Januar 2009 beantragten die Privatspitäler erneut die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde von santésuisse (act. 28). D.k Mit Verfügung vom 16. Februar 2009 stellte das Bundes­verwal­tungs­­gericht den Verfahrensbeteiligten die Stellung­nahmen der jeweils anderen Verfahrensbeteiligten vom 29. bzw. 30. Januar 2009 zur Kenntnisnahme zu (act. 29). Weiter forderte es die Privatspitäler dazu auf, die von ihnen H+ zur Verfügung gestellten Daten und die in ihrem Auftrag von A._______ bzw. von H+ erstellte Datenauswertung zuzustellen. Ausserdem forderte das Bundes­verwaltungsgericht die eidgenössische Preisüberwachung dazu auf, aussagekräftige Akten­verzeichnisse betreffend die Akten zu ihren Empfehlungen vom 16. März 2004 und 16. Mai 2008 einzureichen. D.l Mit Schreiben vom 2. März 2009 (act. 30) teilte H+ dem Bundes­verwaltungsgericht mit, dass A._______ neben seiner Anstellung bei H+ als Selbstständigerwerbender tätig sei und als solcher die Berech­nungen für die BLVPK durchgeführt habe, weshalb nur er - und nicht H+ - die entsprechenden Daten dem Bundes­verwaltungs­gericht zustel­len könne. D.m Mit Schreiben vom 16. März 2009 reichte die eidgenössische Preisüberwachung zwei Dokumente ein, welche die grundlegenden Daten betreffend die Empfehlung der Preisüberwachung vom 16. März 2004 umfassen (act. 32). Ausserdem listete die Preisüber­wachung die ihr bei Erstellung ihrer beiden Empfehlungen vorliegenden Akten auf. D.n Am 16. März 2009 beantragten die Privatspitäler, allenfalls von ihm benötigte Auskünfte mittels amtlicher Erkundigung direkt bei A._______ einzuholen (act. 33). Ausserdem stellten sie den Antrag, nach klaren Vorgaben über eine gerichtlich zu bestimmende, neutrale und sachverständige Begutachtungsstelle die notwendigen Daten bei den Privatspitälern zu beschaffen. Diese Begutachtungsstelle solle alsdann die eingeholten Daten in Hinblick auf die Bestimmung des richtigen Taxpunktwertes auswerten und dem Bundesverwaltungs­gericht ihre diesbezüglichen Schlussfolgerungen unterbreiten. Weiter reichten die Privatspitäler die Datenauswertung A._______ vom 2. April 2003 zu den Akten. Die dieser Auswertung zu Grunde gelegten Daten wurden nicht eingereicht. D.o Mit Verfügung vom 8. Juli 2010 liess das Bundesverwaltungs­gericht das Schreiben von H+ vom 2. März 2009 und die Unterlagen der eidgenössischen Preisüberwachung vom 16. März 2009 allen Ver­fahrensbeteiligten und die Stellungnahme der Privatspitäler vom 16. März 2009 santésuisse und der Vorinstanz zur Kenntnisnahme (je inkl. Beilagen) zukommen und schloss den Schriftenwechsel. E. Auf weitere Vorbringen der Parteien und der Vorinstanz sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1 Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war das Bundesverwaltungs­gericht gemäss Art. 34 des Bundesgesetzes über das Bundes­verwaltungs­gericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Beurteilung von Beschwerden gegen Tarifbeschlüsse der Kantons­regie­rungen nach Art. 47 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversiche­rung (KVG, SR 832.10) zuständig. Diese Bestimmung wurde per 1. Januar 2009 aufgehoben und durch Art. 53 KVG ersetzt (AS 2008 2054 und 2057), dessen Abs. 1 - zusammen mit dem neu eingeführten Art. 90a Abs. 2 KVG - die entsprechende Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin vorsieht. Aufgrund von Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 Bst. cbis und Art. 2 Abs. 4 VwVG). Keine Anwendung finden hingegen die mit Art. 53 Abs. 2 KVG am 1. Januar 2009 eingeführten Einschränkungen der Verfahrensrechte der Parteien in Tarifstreitigkeiten vor dem Bundes­verwaltungs­gericht, da das vorliegende Beschwerdeverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits seit Monaten in Gange war und zahlreiche Verfahrensschritte durchlaufen hatte (vgl. act. 1-25; vgl. auch Art. 81 VwVG).

E. 2 Nach Art. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge­meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Ver­bindung mit Art. 1 Abs. 2 Bst. b KVG finden die Bestimmungen des ATSG auf das vorliegende Beschwerdeverfahren hingegen keine Anwendung.

E. 3.1 Santésuisse nahm als Gesuchstellerin am vorinstanzlichen Tariffestsetzungsverfahren teil, ist als Adressatin durch den angefochtenen Regierungsratsbeschluss besonders berührt und hat insoweit an dessen Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der auferlegte Kostenvorschuss von santésuisse rechtzeitig geleistet worden ist, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 50, 52 und 63 VwVG).

E. 3.2 Im angefochtenen Regierungsratsbeschluss werden einzig santésuisse und die BLVPK als Parteien aufgeführt, obwohl sich das Tariffestsetzungsbegehren der santésuisse gegen die BLVPK sowie gegen deren Mitglieder richtete, während Rechtsanwalt Friedrich Schwab als Vertreter sowohl der BLVPK als auch der einzelnen Mitglieder der BLVPK auftrat und sich durch entsprechende Vollmachten legitimierte (vgl. act. 21B/1, 21B/3-3.1 und 21B/25). Im Beschwerdeverfahren richtet santésuisse ihre Beschwerde gegen die "Privatspitäler des Kantons Basel-Landschaft bzw. Baselland­schaftliche Vereinigung der Privatkliniken (BLVPK), nämlich: [Auf­zählung der einzelnen Kliniken]". Rechtsanwalt Friedrich Schwab bezeichnet sich als Vertreter der "Beschwerdegegnerinnen". Dass er darunter sowohl die einzelnen Mitglieder der BLVPK, als auch die BLVPK zählt, ist schon daraus ersichtlich, dass er mehrfach auf von ihm im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Eingaben verweist, in welchen er sowohl die BLVPK als auch die einzelnen Kliniken als "Gesuchsgegner/innen" aufführte (vgl. act. 20 S. 30, insbesondere in Verbindung mit act. 21B/15). Da im Übrigen der von santésuisse beantragte Beschwerdeentscheid (auch) die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder der BLVPK berührt, sind diese ebenfalls als Beschwerdegegner bzw. als Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG zu betrachten. Dies gilt insbesondere auch für die Kindertagesklinik Liestal (im Folgenden: Kindertagesklinik), welche unbestrittener­massen Mitglied der BLVPK, und deren anwendbaren Taxpunktwert die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung ausdrücklich ebenfalls befunden hat.

E. 3.3 Wie in der Botschaft zur Einführung des KVG vorgesehen (vgl. Botschaft betreffend Einführung des KVG, BBl 1992 I 180) und gemäss bundesrätlicher Praxis ist vor der Festsetzung eines Tarifs im vertragslosen Zustand gemäss Art. 14 des Preis­über­wachungs­gesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG, SR 942.20) eine Stellung­nahme der eidgenössischen Preisüberwachung einzuholen - auch dann, wenn der festzusetzende Tarif gleich hoch oder niedriger ist, als der vorher geltende (vgl. RKUV 6/1997 348f. sowie unveröffentlichter Bundesratsentscheid vom 28. September 1998 betreffend Festsetzung Spitaltarif BE). Folgt die kantonale Regierung der eingeholten Stellungnahme des Preisüberwachers nicht, hat sie dies zu begründen (vgl. Art. 14 Abs. 2 PüG). Die Vorinstanz konsultierte vor der umstrittenen Tariffestsetzung die Preisüberwachung, welche mit Schreiben vom 16. Mai 2008 eine Anpassung des Tax­punkt­werts auf maximal Fr. 0.94 beantragte. Die Vorinstanz führte die Empfehlung der Preisüberwachung in ihrem Entscheid an. Sie begründete auch, weshalb sie von dieser Empfehlung abwich (vgl. act. 21B/33 S. 5f.). Der Tarifentscheid der Vorinstanz ist somit aus Sicht des PüG formal nicht zu beanstanden.

E. 4.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs­gericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Anträge der Parteien betreffend Festsetzung eines neuen TARMED-Taxpunktwerts ab 1. Januar 2007 zu Recht abgewiesen und den TARMED-Taxpunktwert auf Fr. 1.- belassen hat.

E. 4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejeni­gen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfül­lung des zu Rechtsfolgen führenden Sach­verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2), vorliegend also für den von der umstrittenen Tariffestsetzung betroffenen Zeitraum (ab 1. Januar 2007). Da für die Umsetzung der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung von Art. 49 Abs. 1 KVG eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2011 eingeräumt wurde, ist der angefochtene Entscheid daher im Lichte des Art. 49 KVG in der Fassung vom 18. März 1994 (AS 1995 1328) zu beur­teilen (vgl. Übergangs­bestim­mungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 [Spitalfinanzierung] Ziffer III; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich etc. 2010, Art. 49 N. 1), weshalb die Bestimmung im Folgenden in der bis Ende 2008 in Kraft gestandenen Fassung zitiert wird.

E. 4.3 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen sind für die Beurteilung der Streitsache massgebend:

E. 4.3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 KVG regelt das KVG die soziale Krankenversicherung, welche die obligatorische Krankenpflege­versiche­rung und eine freiwillige Taggeldversicherung umfasst. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt nach Artikel 24 KVG die Kosten für die Leistungen gemäss den Artikeln 25 bis 31 KVG nach Massgabe der in den Artikeln 32 bis 34 KVG festgelegten Voraussetzungen.

E. 4.3.2 Dabei erstellen nach Artikel 43 Abs. 1 und 4 KVG die Leistungserbringer ihre Rechnungen nach Tarifen und Preisen, die sie mit den Versicherern in Tarifverträgen vereinbart haben oder die in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt worden sind (vgl. Art. 46 bzw. Art. 47 KVG). Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten (Art. 43 Abs. 4 KVG, 2. Satz). Die Vertragspartner und die zuständigen Behörden achten darauf, dass eine qualitativ hoch stehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird (Art. 43 Abs. 6 KVG). Der Bundesrat kann Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife aufstellen (Art. 43 Abs. 7 KVG 1. Satz).

E. 4.3.3 Ein von den Vertragsparteien ausgehandelter Tarifvertrag, der nicht für die ganze Schweiz gelten soll, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung. Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht (vgl. Art. 46 Abs. 4 KVG). Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). Dabei prüft sie, ob der Tarif mit dem Gesetz, dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht (Art. 47 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 4 KVG; vgl. Entscheid des Bundesrats vom 22. Dezember 2004 in Sachen santésuisse gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft [act. 21A/21] und BLVPK E. 3.3 mit Hinweis auf VPB 58.49 388f. E. 3).

E. 4.3.4 Die Spitäler und Versicherungen (bzw. deren Verbände) verein­baren die Vergütung bei ambulanter Behandlung und bei teil­stationärem Aufenthalt (Art. 49 Abs. 5 KVG) und haben dafür mit dem Rahmenvertrag TARMED eine neue, gesamtschweize­risch einheitliche Tarifstruktur für ärztliche Leistungen vereinbart (vgl. oben A.). Die Spitäler ermitteln ihre Kosten und erfassen ihre Leistungen nach einheitlicher Methode; sie führen hiezu eine Kostenstellen­rech­nung und eine Leistungsstatistik. Die Kantons­regierung und die Ver­trags­parteien können die Unterlagen einsehen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen (Art. 49 Abs. 6 KVG). Diesem Auftrag des Gesetzgebers ist der Bundesrat mit dem Erlass der Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungs­erfas­sung durch Spitäler und Pflegeheime in der Kranken­versicherung (VKL, SR 832.104) nachgekommen (in Kraft seit 1. Januar 2003). Die VKL regelt die einheitliche Ermittlung der Kosten und Erfas­sung der Leistungen im Spital- und Pflege­heim­bereich (Art. 1 Abs. 1 VKL). Aufgrund der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung wurde auch die VKL am 22. Oktober 2008 per 1. Januar 2009 geändert (AS 2008 5105). Die Anwendung der revidierten VKL würde voraussetzen, dass der Tarif bereits nach den Grundsätzen des seit 1. Januar 2009 in Kraft stehenden Art. 49 KVG festzusetzen wäre, was vorliegend - wie bereits festgestellt - nicht der Fall ist (vgl. auch den Kommentar des BAG zu den Änderungen der VKL und der KVV vom 22. Oktober 2008 [www.bag.admin.ch Themen Krankenver­siche­rung Revisionen der Krankenversicherung Abgeschlossene Revisionen Verord­nungs­änderungen Archiv: Abgeschlossene Verordnungsänderungen im Jahr 2008 [im Folgenden: BAG-Kommentar VKL]; abgerufen am 15. Juli 2010]). Es ist deshalb - wie bei Art. 49 KVG - auf die bis Ende Dezember 2008 gültige Fassung der VKL abzu­stellen, welche im Folgenden zitiert wird.

E. 4.3.5 Nach Art. 59c Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) prüft die Kantonsregierung als Genehmigungsbehörde (im Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG), ob der Tarifvertrag namentlich folgen­den Grundsätzen entspricht:

a. Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken.

b. Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken.

c. Ein Wechsel des Tarifmodells darf keine Mehrkosten verursachen. Art. 59c Abs. 2 verpflichtet die Vertragsparteien dazu, die Tarife regelmässig zu überprüfen und anzupassen, wenn die Erfüllung der Grundsätze nach Abs. 1 Bst. a und b nicht mehr gewährleistet ist. Die zuständigen Behörden sind über die Resultate der Überprüfungen zu informieren. Gemäss Art. 59c Abs. 3 KVV wendet die zuständige Behörde die Abs. 1 und 2 von Art. 59c KVV bei Tariffestsetzungen nach den Art. 43 Abs. 5, 47 oder 48 des Gesetzes sinngemäss an.

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde­verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung von Entscheiden der kantonalen Regierungen bezüglich Tariffestsetzung, entsprechend der konstanten Praxis des bis Ende 2006 zuständig gewesenen Bundesrates (vgl. BVGE C-4308/2007 vom 13. Januar 2010 E. 2.2 m.w.H.).

E. 5.2 Es ist unbestritten, dass ein vertragsloser (wenn auch nicht tarifloser) Zustand vorliegt und die Parteien dem Rahmenvertrag TARMED beigetreten sind. Unbestritten ist auch, dass die Vorinstanz Art. 59c KVV nicht berücksichtigt hat und dass in das Verfahren keine konkreten Daten betreffend die Privatspitäler eingeflossen sind, welche eine Überprüfung im Sinn von Art. 59c KVV ermöglicht hätten (vgl. act. 1 Seiten 8, 11, 12 und 17; act. 20 S. 3 und 6-8; act. 22 S. 2; act. 27 S. 3-7; act. 28 S. 2-3).

E. 5.3 Umstritten ist aber, ob bzw. inwiefern die Vorinstanz Art. 59c KVV hätte berücksichtigen müssen, wie dies santésuisse geltend macht. Zu prüfen ist daher, inwieweit die Vorinstanz gegen Art. 59c KVV (bzw. die darin kodifizierte Praxis des Bundesrats) verstossen hat und welche Schlüsse daraus für das Verfahren zu ziehen sind.

E. 5.3.1 Santésuisse führt im Wesentlichen aus (vgl. act. 1 S. 8, 11-12, 17; act. 27 S. 3, 4, 6), dass Art. 59c KVV eine gesetzmässige Präzisie­rung der gesetzlichen Vorgaben darstelle, zu welchen namentlich Art. 47 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 4 KVG sowie Art. 49 Abs. 6 und 7 KVG zählen. Schon gestützt auf diese gesetzlichen Grund­lagen sei die zuständige Behörde von Gesetzes wegen auch ohne entsprechendem Verfahrensantrag dazu verpflichtet, zu prüfen, ob der zu erlassende Tarif mit dem Gesetz, dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und der Billigkeit im Einklang stehe, wobei die zuständige Behörde die neuen, präzisierte Vorgaben gemäss Art. 59c KVV zur Anwendung zu bringen habe. Ausserdem sei Art. 59c KVV unter Berücksichtigung der Regelungen in Art. 9ff. VKL nicht zu unbestimmt, um direkt an­gewendet werden zu können. Konkret habe die Vorinstanz gegen Art. 59c KVV verstossen und der Untersuchungs­maxime nicht ausreichend Rechnung getragen habe, indem sie

- trotz der Anträge von santésuisse nicht darauf geschlossen habe, der aktuelle Taxpunktwert von Fr. 1.- führe zu einer Abgeltung, welche über den anrechenbaren Kosten liege,

- unberücksichtigt gelassen habe, ob der von ihr festzusetzende Tarif insbesondere höchstens die transparent ausgewiese­nen Kosten der Leistung und höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten deckt, zumal schon prima-facie erstellt gewesen sei, dass ein Taxpunktwert von über Fr. 0.90 weder wirtschaftlich noch billig sei und andere öffentliche Spitäler (z.B. in Basel-Landschaft) und private Spitäler (z.B. im Tessin) mit einem Taxpunktwert von Fr. 0.80 bis Fr. 0.90 die Kosten decken könnten, und auch der Preisüberwacher einen tieferen Taxpunktwert empfohlen habe,

- es unterlassen habe, die Leistungen und Kosten der einzelnen Spitalambulatorien der Privatspitäler im Kanton Basel-Landschaft ab 1. Januar 2006 zu erheben, und sie keine Sachverhaltsabklärungen bezüglich kosten- bzw. leistungs­effiziente Spitalambulatorien andernorts gemacht habe, womit der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig erstellt worden sei.

E. 5.3.2 Die Privatspitäler bestreiten die Interpretation von santésuisse betreffend Art. 59c KVV. Denn wenn Art. 59c KVV diese von santésuisse postulierte grundlegende, für die Leistungserbringer äusserst einschneidende Bedeutung hätte, wäre dafür zweifellos eine ausdrückliche gesetzlichen Grundlage im KVG erforderlich, welche allerdings fehle. Weiter sei beim Erlass des KVG für den ambulanten Bereich - anders als für den stationären Bereich (vgl. Art. 54 KVG) - ausdrücklich auf eine Gesetzesgrundlage für eine Globalbudgetierung verzichtet und stattdessen eine andere ausserordentliche Massnahme zur Eindämmung eines übermässigen Kostenanstiegs vorgesehen (Einfrierung des Tarifs gemäss Art. 55 KVG). Nach der Interpretation von santésuisse würde Art. 59c KVV faktisch zu einem Globalbudget im ambulanten Bereich führen oder Auswirkungen im Sinne einer Strukturbereinigung haben, wonach nur noch die billigsten Anbieter überleben könnten. Ausserdem sei Art. 59c KVV viel zu unbestimmt, um direkt anwendbar zu sein (vgl. act. 14 S. 10; act. 20 S. 6-7; act. 28 S. 2). Die Privatspitäler führen aus, dass Art. 59c KVV von der Vorinstanz nur dann zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn santésuisse glaubhaft gemacht hätte, dass die Erfüllung der Grundsätze nach Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b KVV nicht mehr gewährleistet sei. Dies habe santésuisse versäumt, obwohl ihr dies aufgrund der allgemeinen Grundsätze zur Verteilung der Beweislast obliege und sie über reichliches Datenmaterial für entsprechende konkrete Angaben verfügt habe. Santésuisse habe es (wahrscheinlich bewusst) unterlassen, einen Vergleich der Entwicklung der infrage stehenden Kosten bei den Privatspitälern mit der Entwicklung bei den öffentlichen Spitälern und Kliniken des Kantons Basel-Landschaft zu ziehen. Schliesslich fehle es an einer vollständig anerkannten Methodik, um aus dem geforderten Datenmaterial den "richtigen" Taxpunktwert zu berechnen, weshalb die Forderung nach umfassender Datenvorlage sich als rein formalistische Schikane erweise (vgl. act. 20 S. 7-8 i.V.m. act. 21B/32 sowie act. 28 S. 3).

E. 5.3.3 Die Vorinstanz macht im Wesentlichen geltend, dass Art. 59c KVV der Kantonsregierung keine neuen Pflichten hinsichtlich der Erhebung von Daten in einem Tariffestsetzungsverfahren auferlege. Weiter habe santésuisse in Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten ihren Tariffestsetzungsantrag nicht mit Kosten- und Wirtschaftlichkeits­überlegungen und ohne Beizug des ihr zur Verfügung stehenden Datenmaterials begründet und im vorinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt, Datenmaterial bei den Privatspitälern zu erheben. Das im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsprinzip könne nicht so weit ausgelegt werden, dass die zuständige Behörde verpflichtet sei, den Sachverhalt dahingehend abzuklären, dass einem Gesuch allenfalls mit einer komplett anderen Begründung als jener des Gesuchstellers entsprochen werden könne. Auch der Preisüberwacher habe keine auf konkreten Kosten- und Wirtschaftlichkeitsüberlegungen basierende Tarifsenkung vorgeschlagen, weshalb sich eine Überprüfung des Sachverhalts gestützt auf weitere Daten erübrigt habe. Ausserdem erweise sich die Forderung nach der Erhebung entsprechender Rechnungsdaten als reine Formalität, solange eine anerkannte Methode fehle, um aus solchen Daten einen TARMED-Taxpunktwert für Spitalambulatorien zu ermitteln. Auch diesbezüglich liege es an den Parteien, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht eine solche Methode vorzuschlagen. Schliesslich macht die Vorinstanz geltend, dass es durchaus zulässig sei, einen neuen Tarif ausgehend vom bisherigen Tarif unter Berücksichtigung kostensteigernder und -senkender Faktoren festzusetzen, wobei mindestens vermutungs­weise davon auszugehen sei dass der geltende hoheitlich festgelegte Tarif zum Zeitpunkt seiner Festsetzung nicht mehr als die damals anfallenden anrechenbaren Kosten gedeckt habe. Eine derartige Veränderung der Verhältnisse hinsichtlich der anrechenbaren Kosten seit der Festsetzung des bisherigen Taxpunktwerts im Jahr 2004, sodass eine wesentliche Senkung des Tarifs angezeigt wäre, sei von santésuisse wiederum nicht geltend gemacht worden (vgl. act. 22 S. 1-3).

E. 6.1 Mit dem per 1. August 2007 in Kraft getretenen Art. 59c KVV hat der Bundesrat eine die im KVG enthaltenen Tarifgrundsätze er­gänzende Regelung betreffend die Tarifgestaltung im vertragslosen Zustand erlassen. Dabei hat er - gestützt auf Art. 43 Abs. 7 KVG und in Hinblick auf den per 1. Januar 2007 erfolgten Übergang seiner Rechtsprechungskompetenz an das Bundesverwaltungsgericht - im Wesentlichen Grundsätze in das Verordnungsrecht überführt, wel­che er im Rahmen seiner Beschwerdeentscheide entwi­ckelt hatte. Dies gilt insbesondere für Art. 59c Abs. 1 KVV Bst. a und b (in Verbindung mit Abs. 3), mit welchen die gesetzlichen Vorgaben für KVG-Tarife, insbesondere das Gebot der Wirtschaftlich­keit, der betriebs­wirtschaft­li­chen Bemessung und sachgerechten Struktur, der möglichst günstigen Kosten durch den dazu ermächtigten Verordnungsgeber präzisiert und die zur Tarifbeurteilung notwendige Transparenz hervorgehoben wurden (vgl. BVGE C-4308/2007 vom 13. Januar 2010 E. 3.3 m.w.H. sowie Kommentar des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) vom Juni 2007 betreffend die Änderungen der KVV für den 1. August 2007 und 1. Januar 2008 (im Folgenden: BAG-Kommentar; Quelle: Webseite des BAG [www.bag.admin.ch] > Themen > Krankenversicherung > Aktuell > Neuheiten im Jahr 2007 > Kommentar zur Änderung der KVV vom 27. Juni 2007 [im Folgenden: BAG-Kommentar KVV, besucht am 15. Juli 2010).

E. 6.2 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz, welche vorliegend für die Tariffestsetzung gemäss Art. 47 KVG zuständig und damit sowohl Adressatin der entsprechenden bundesrätlichen Praxis als auch von Art. 59c KVV war (vgl. Abs. 3 dieser Bestimmung), im konkreten vorinstanzlichen Verfahren in zeitlicher Hinsicht zur Anwendung von Art. 59c KVV verpflichtet war. Da Art. 59c KVV im Wesentlichen eine Kodifizierung der bundesrät­lichen Rechtsprechung darstellt, ist es für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, dass Art. 59c KVV (erst) am 1. August 2007 in Kraft getreten ist. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmässig­keit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen ist (vgl. BGE 122 V 85 E. 3 m.w.H.; BGE 125 V 591 e. 5.e/aa m.w.H.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 326f. m.w.H.), dass für Art. 59c KVV - im Gegensatz zu anderen gleichzeitig revidierten Verordnungs­bestimmungen - keine spezifische Übergangsregelung für eine verspätete Wirkungsentfaltung vorgesehen wurde (vgl. Ziffer III der Änderung der KVV vom 27. Juni 2007, AS 2007 3579) sowie dass das vorinstanzliche Tariffest­setzungsverfahren am 1. August 2007 erst seit rund vier Monaten pendent war, die erste Stellung­nahme der Privatspitäler zur Haupt­sache am 31. August 2007 einging (act. 21B/15) und das vorinstanz­liche Verfahren elf Monate nach Inkrafttreten von Art. 59c KVV ab­geschlossen wurde. Selbst wenn Art. 59c KVV über eine Kodifikation der bundesrätlichen Rechtsprechung hinausginge, hätte die Vorinstanz somit Verfahrensführung und -abschluss rechtzeitig anpassen können, um die in Art. 59c KVV enthaltenen Vorgaben zu erfüllen.

E. 6.3 Indem die frühere Rechtsprechung des Bundesrates in Art. 59c KVV im Rahmen von Art. 43 Abs. 7 KVG positivrechtlich verankert worden ist, gewinnen die entsprechenden Grundsätze an gesetzlicher Legitima­tion. Damit treffen die von den Privatspitälern erhobenen Vorwürfe, dass es Art. 59c KVV an einer ausreichenden gesetzlichen Basis mangle bzw. dass der Bundesrat dazu verpflichtet gewesen wäre, ausführlichere Detailregelungen in Art. 59c KVV aufzunehmen, nicht zu. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 59c KVV, wie santésuisse zu Recht ausführt, nicht separat, sondern im Zu­sammenhang mit den Regelungen im KVG und in der VKL zu inter­pretieren und anzuwenden ist. Damit kann - entgegen der von den Privatspitälern vertretenen Ansicht - nicht die Rede davon sein, dass Art. 59c KVV zu unbestimmt sei, um überhaupt angewendet werden zu können.

E. 6.4 Entgegen der Ansicht der Privatspitäler geht Art. 59c KVV somit weder über den Rahmen des KVG noch die bisherige bundesrätliche Praxis hinaus und führt namentlich weder dazu, dass Privatspitäler im Resultat für ambulante Leistungen faktisch einer Globalbudgetierung unterworfen werden, noch zu einer einseitigen Nivellierung - un­abhängig der Qualität der erbrachten Leistungen - auf dem preislich tiefsten Niveau.

E. 7.1 Strittig ist eine (von santésuisse im vorinstanzlichen Verfahren beantragte und beschwerdeweise geltend gemachte) Änderung des zwischen den Parteien geltenden Tarifs per 1. Januar 2007. Zu diesem Zeitpunkt galt seit drei Jahren der von der Vorinstanz mit Regierungsratsbeschluss vom 11. Mai 2004 hoheitlich festgesetzte Tarif (vgl. act. 21A/7). Ein automatischer Anpassungsmechanismus für den Tarif besteht nicht. Der bisherige Tarif wurde nicht gestützt auf eine fundierte Abklärung und inhaltliche Prüfung der konkreten Verhältnisse festgesetzt. Stattdessen ging die Vorinstanz damals im Wesentlichen von dem für die öffentlichen Spitäler im Kanton Basel-Landschaft vereinbarten TARMED-Taxpunktwert (Fr. 0.94) aus, rechnete diesen im Verhältnis der vorgängigen unterschiedlichen SLK-Taxpunktwerte im Kanton Basel-Landschaft (Fr. 3.70 für öffentliche Spitäler (Fr. 3.70) und für Privatspitäler (Fr. 4.10) auf, womit als Zwischenergebnis ein TARMED-Taxpunktwert von Fr. 1.04 resultierte (Fr. 0.94 x 4.10 : 3.70 = Fr. 1.04). Unter Berufung auf das von Bundesrat und Preisüberwachung vorgegebene Ziel eines anfängli­chen TARMED-Taxpunktwerts von maximal Fr. 1.-, welches durch die Entwicklung der in anderen Kantonen für Privatspitäler geltenden Starttaxpunktwerte bekräftigt worden sei, setzte die Vorinstanz den TARMED-Starttaxpunktwert "in dieser widersprüchli­chen Ausgangs­lage [...] als adäquateste Lösung" auf Fr. 1.- fest.

E. 7.2 Ob der - ohne Durchführung einer fundierten inhaltlichen Prüfung des festzule­genden Tarifs im damaligen Verfahren - festgesetzte Tarif im Resultat korrekt war, ist hier nicht Streitgegenstand. Allerdings ist ein solcherart festgelegter Tarif so rasch wie möglich durch einen auf der Basis fundierter inhaltlicher Abklärungen festgelegten neuen Tarif zu ersetzen. Auch die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 11. Mai 2004 ausdrücklich festgehalten, dass der festgelegte TARMED-Starttaxpunktwert von Fr. 1.- "immerhin nur ein Ausgangspunkt auf dem Weg zum Taxpunktwert für die Privatspitäler im Baselbiet" sei.

E. 7.3 Da der per 1. Januar 2004 festgelegte Taxpunktwert nicht auf Grund fundierter inhaltlicher Abklärungen und insbesondere ohne Überprüfung hinsichtlich der Gewährleistung der Grundsätze gemäss Art. 59c Abs. 1 KVV (wie sie gemäss bundesrätlicher Praxis bereits damals galten) festgelegt wurde, widerspricht es den im KVG genannten Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit, auch den neuen Tarif (bloss) gestützt auf seither eingetretene tarifrelevante Änderungen aus dem bisherigen Tarif abzuleiten. Stattdessen ist eine erstmalige fundierte inhaltliche Abklärungen und insbesondere eine Überprüfung hinsichtlich der Gewährleistung der Grundsätze gemäss Art. 59c Abs. 1 KVV vorzunehmen. Dabei kommt dem - in Art. 59c Abs. 2 und 3 KVV verankerten und schon davor anerkannten - Grundsatz, wonach ein Tarif der aktuellen Entwicklung anzupassen ist (vgl. BVGE C-4308/2007 vom 13. Januar 2010 E. 8.1.4), ein hohes Gewicht zu. Tatsächlich müssen die Vertragsparteien - gemäss ausdrücklicher Regelung von Art. 59c Abs. 2 KVV - die Tarife regelmässig überprüfen und anpassen, wenn die Erfüllung der Grundsätze nach Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b nicht mehr gewährleistet ist. Entgegen der von den Privatspitälern vertretenen Ansicht (vgl. act. 20 S. 7), wird die Überprüfungspflicht nicht (erst) dadurch ausgelöst, dass die Erfüllung der Grundsätze nach Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b nicht mehr gewähr­leis­tet ist. Vielmehr dient umgekehrt die regelmässige Überprüfung der Ta­rife dazu, festzustellen, ob diese den Grundsätzen nach Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b noch entsprechen. Ist dies nicht der Fall, sind die Tarif­parteien dazu verpflichtet, die entsprechenden Mängel zu beheben (vgl. den französischen Wortlaut: "Les parties à une convention doivent régulièrement vérifier les tarifs et les adapter si le respect des principes énoncés à l'al. 1, let. a et b, n'est plus garantie." und den italienischen Wortlaut: "Le parti contraenti devono verificare regolar­mente le tariffe e adeguarle se il rispetto dei principi enunciati nel capoverso 1 lettere a e b non è più garantito."). In Verbindung mit Art. 59c Abs. 2 KVV verpflichtet Abs. 3 dieser Bestimmung die Tariffestsetzungsbehörden dazu, eine regelmässige Überprüfung eines geltenden Tarifs auf die Erfüllung der Grundsätze nach Abs. 1 Bst. a und b im Tariffestsetzungsverfahren zu ermöglichen und eine Tarifanpassung vorzunehmen, wenn die Erfüllung dieser Grundsätze nicht mehr gewährleistet ist. Für die Durchführung einer entsprechenden Überprüfung in einem Tariffestsetzungsverfahren sind nur geringe Ansprüche an ein Tariffanpassungsbegehren zu stellen, da eine solche Überprüfung "regelmässig" vorzunehmen ist. Dadurch wird für das Tariffestsetzungsverfahren die allgemeine verwaltungs­recht­liche Untersuchungsmaxime akzentuiert. Die zuständige Behörde muss die notwendigen Untersuchungsmassnahmen ergreifen, nament­lich die benötigten Informationen und Dokumente beschaffen, welche eine vollständige und richtige Ermittlung des rechtserheblichen Sach­ver­halts erlauben und eine entsprechende Überprüfung bzw. Ausgestaltung des anzusetzenden Tarifs überhaupt erst ermöglichen (vgl. Art. 12 VwVG und Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger in: Waldmann/ Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009 [im Folgenden: Praxiskommentar VwVG 2009], Art. 12 N 16). Die Behörde trägt die Hauptverantwortung für die Sachverhaltsvermittlung und ist nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 12 m.w.H.). Im Rahmen des Tariffestsetzungsverfahrens hat sich die zu­stän­dige Behörde primär an die Tarifpartner (namentlich an die Leistungserbringer) zu halten und diese ausdrücklich und konkret zur Vorlage entsprechender Dokumente anzuhalten. Mit einem passiven Zu­war­ten und Abstellen auf die von den Parteien aus eigenem Antrieb eingereichten Unterlagen wird der gesteigerten Untersuchungspflicht nicht genüge getan. Sollte sich eine Partei zu Unrecht weigern, die von ihr angeforderten Dokumente einzureichen, hat die zuständige Behör­de sie unter Androhung angemessener Folgen zu mahnen. Diesbezüg­lich ist auch auf die grundsätzlich in sozialversicherungs­recht­lichen Verwaltungs­verfahren geltende Mitwirkungspflicht hinzuweisen (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1.a, je mit weiteren Hinweisen). Sollte es der zuständigen Behörde infolge Weigerung der einen und/oder anderen Partei nicht möglich sein, die Gewährleistung der Erfüllung der Grundsätze gemäss Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b KVV vollständig zu überprüfen, hat sie zur Sachverhaltsabklärung nach Möglichkeit ergänzend oder subsidiär auf andere Quellen zurück­grei­fen (z.B. Statistiken oder Untersuchungen des Bundes). Die Weigerung einer Tarifpartei, entsprechende Unterlagen einzureichen, ist im Endentscheid im Rahmen der verbleibenden Unschärfe unter dem Aspekt der Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten und betreffend die Be­urteilung der Beweislage zu berücksichtigen (vgl. RKUV 6/2002 488f.).

E. 7.4.1 Angesichts dieser geringen Anforderungen an Tarifanpassungs­begehren kann eine grundlegende Abklärung des Sachverhalts bzw. der Vereinbarkeit des bisherigen Tarifs mit den in Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b KVV festgelegten Grundsätze nicht alleine mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass eine Partei (hier: santésuisse) ihr Tariffestsetzungs­gesuch nicht ausreichend begründet, weder mit konkreten Wirtschaftlichkeits- und Kostenüberlegungen unterlegt und noch mit Datenmaterial belegt habe.

E. 7.4.2 Aus den Vorakten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz die Privatspitäler und santésuisse zwar mehrfach zur Stellungnahme eingeladen hat, sie jedoch nie zur Substantiierung ihrer Ausführungen zu konkreten Wirtschaftlichkeits- und Kostenüberlegungen aufge­fordert und insbesondere nie konkretes Datenmaterial angefordert hat (vgl. insbesondere die Schreiben der Vorinstanz vom 11. April, 3. Mai, 24. Mai, 18. Juni, 3. Juli, 5. und 17. September, 16. Oktober und 15. November 2007 sowie vom 21. Mai und 11. Juni 2008 [act. 21B/2, 21B/4, 21B/6, 21B/9, 21B/12, 21B/16, 21B/18, 21B/21, 21B/23, 21B/28, 21B/31] und die beiden Regierungsratsbeschlüsse vom 26. Juni 2007 und 1. Juli 2008 [act. 21B/10 und 21B/33]). Die Vorinstanz hat somit keine Vorkehrungen getroffen, um konkrete Angaben und Daten zu erhalten, auf Grund welcher sie hätte prüfen können, ob der bisherige und von ihr zur Weitergeltung bestätigte Tarif den Anforderungen von Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b KVV gerecht wurde. Ausserdem hätte die Vorinstanz die Empfehlung der Preisüber­wachung, den bisherigen Taxpunktwerts auf maximal Fr. 0.94 zu senken (vgl. act. 21B/27), als zusätzliches Indiz für die Notwendigkeit einer fundierten Abklärung und inhaltlichen Überprüfung des bisheri­gen Tarifs im Sinne von Art. 59c KVV erkennen müssen.

E. 7.4.3 Damit hat die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt und den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Zwar haben auch die Privatspitäler und santésuisse ihre Mitwirkungspflichten nicht erwartungs­gemäss erfüllt. Da die Vorinstanz aber davon abgesehen hat, von den Parteien konkrete Mitwirkungs­handlungen zu verlangen, kann ihnen dies vorliegend nicht zum Nachteil gereichen.

E. 7.4.4 Soweit Beschwerdegegner und Vorinstanz sinngemäss geltend machen, selbst bei Offenlegung bzw. Auswertung sämtlicher Daten sei die Berechnung des "richtigen" TARMED-Taxpunktwerts mangels anerkannter Methode für eine solche Berechnung nicht möglich und seien daher weitere Abklärungen nicht notwendig, verkennen sie, dass es andernorts sowohl in Tarifverträgen als auch bei hoheitlichen Tariffestsetzungsverfahren möglich war, per 1. Januar 2007 einen konkreten gesetzmässigen Taxpunktwert zu berechnen (vgl. die tabellarische Darstellung der "Taxpunktwerte Spitäler 2007", online auf der Webseite von santésuisse > Service > TARMED > Status/Übersichtsinformation > Taxpunktwerte gültig ab 1. Januar 2007 > Taxpunktwerte Spitäler, besucht am 15. Juli 2010). Dementsprechend kann nicht die Rede davon sein, dass die Forderung nach Unterbreitung von Datenmaterial zur Tariffestsetzung schikanös sei. Ausserdem ist es nicht Sache der Tarifpartner, der Vorinstanz eine Tariffestsetzungsmethode vorzuschlagen, zumal eine Kantonsregierung im Rahmen der hoheitlichen Tariffestsetzung sogar ein neues Tarifmodell einführen kann, ohne dass es dazu der Zustimmung der Tarifpartner bedarf (vgl. RKUV 4/2002 309 E. 8.2.2).

E. 7.4.5 Betreffend das Vorhandensein konkreten Datenmaterials der Privatspitäler und der Zulässigkeit des Beizuges desselben ist auf die VKL (in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) zu verweisen, welche den nach Art. 39 KVG zugelassenen Spitäler konkrete Vorgaben betreffend Kostenermittlung und Leistungserfassung macht (vgl. Art. 1 Abs. 2 VKL), womit unter anderem die Grundlagen für die Bestimmung der Leistungen und der Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der ambulanten Behandlung im Spital geschaffen und die Berechnung der Tarife ermöglicht werden sollten (vgl. Art. 1, Art. 2 [Ziele] Abs. 1 Bst. d, Art. 2 Abs. 2 Bst. c und f, Art. 9, Art. 10, Art. 12 und Art. 13 VKL). Eine Übergangsfrist zur Umsetzung dieser Vorgaben wurde keine vorgesehen. Da das damals für den Vollzug des Krankenversiche­rungs­rechts zuständige Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in Art. 16 Abs. 1 VKL beauftragt wurde, drei Jahre nach dem Inkrafttreten der VKL die Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele zu untersuchen, ist darauf zu schliessen, dass der Bundesrat erwartete, dass die Verordnung spätestens bis Ende 2005 umgesetzt und entsprechendes Datenmaterial bereits ausgewertet werden konnte. Mindestens jene Beschwerdegegner, die nach Art. 39 KVG als Spitäler zugelassen sind, hätten jedenfalls rechtzeitig entsprechende Daten erarbeiten und zur Einsichtnahme bereit halten müssen. Da Art. 49 Abs. 6 KVG und Art. 15 VKL die Genehmigungsbehörden - und somit auch die mit diesen identischen Tariffestsetzungsbehörden - und die Tarifpartner (vorliegend santésuisse) zur Einsichtnahme in diese Unterlagen berechtigt, hätte die Vorinstanz diese Daten in das Verfahren miteinbeziehen müssen. Sollte ein solcher Beizug dadurch verun­möglicht werden, dass die betroffenen Beschwerdegegner die Daten nicht gesetzesgetreu ermittelt und erfasst haben oder die Einsicht verweigern, wären die Auswirkungen dieses Verhalten auf das Tariffestsetzungsverfahren durch die Vorinstanz von Amtes wegen zu prüfen. Inwiefern die Kindertagesklinik Liestal mangels Zulassung gemäss Art. 39 KVG nicht unter den Anwendungsbereich der VKL fällt und auf Grund anderer Bestimmungen des KVG und der dazugehörigen Verordnungen dazu verpflichtet ist, ebenfalls entsprechende Kosten zu ermitteln und Leistungen zu erfassen, braucht hier nicht beantwortet zu werden (vgl. unten E. 7.7).

E. 7.5 Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass bei Tarifverträgen zwi­schen Verbänden vor dem Abschluss die Organisationen anzuhören sind, welche die Interessen der Versicherten auf kantonaler oder auf Bundesebene vertreten (vgl. Art. 43 Abs. 4 KVG, letzter Satz). Dies gilt gemäss bundesrätlicher Rechtsprechung analog auch für den Fall der behördlichen Tariffestsetzung (vgl. RKUV 5/2001 471 E. II.3.2). Zumal vorliegend (auch) ein Tarif zwischen zwei Verbänden Gegenstand des Tariffestsetzungsverfahrens bildet, hätte die Vorinstanz entsprechende Organisationen anhören müssen (oder begründen müssen, weshalb dies nicht möglich gewesen sei). Dies ist nachzuholen.

E. 7.6.1 Betreffend die Kindertagesklinik Liestal macht santésuisse geltend, dass es sich bei dieser nicht um ein Spital handle, welches im Sinne von Art. 39 KVG als Leistungserbringer zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sei, da diese nicht auf der Spitalliste figuriere. Auch wenn die Kindertagesklinik bisher als Teil der BLVPK gegolten habe, hätte die Vorinstanz nach Ansicht von santésuisse verbindlich feststellen müssen, dass es sich bei der Kindertagesklinik nicht um ein Spital im Sinne von Art. 39 KVG handle und diese dementsprechend auch nicht berechtigt sei, einen Taxpunktwert für Spitäler und für ambulante Leistungen zu verrechnen. Ausserdem hätte die Vorinstanz feststellen müssen, dass nur die einzelnen Ärzte, soweit sanitätspolizeilich und kranken­versicherungs­rechtlich als Leistungserbringer zugelassen, Leistungs­erbringer seien und ihre Leistungen (nur) zum Taxpunktwert für die privat tätigen Ärzte abrechnen dürften (act. 1 S. 10). Die Privatkliniken bestreiten diese Ausführungen von santésuisse und machen geltend, dass die Kindertagesklinik als Institution der ambu­lan­ten und teilstationären medizinischen Versorgung von Kindern im Baselbieter Gesundheitswesen allgemein (insbesondere auch behörd­lich) anerkannt sei. Ausserdem sei die Kindertagesklinik seit langem Mitglied von H+ und der BLVPK, was in beiden Fällen die Erfüllung strenger Kriterien voraussetze. Überdies habe sich der seinerzeitige Tariffestsetzungsentscheid der Vorinstanz vom 11. Mai 2004 - von santésuisse unbestritten - auch auf die Kindertagesklinik bezogen (vgl. act. 20 S. 10). Dies wird weder von der Vorinstanz noch von santésuisse bestritten. Die Vorinstanz hingegen führt aus, dass santésuisse weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren konkrete Anträge gestellt habe: Es sei weder ein Antrag gestellt worden, dass für die Kindertagesklinik ein anderer Tarif festzusetzen sei, als für die übrigen Mitglieder der BLVPK, noch sei die Zulassung der Kindertagesklinik als Leistungserbringer in Frage gestellt worden, was im Übrigen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könne. Daher erübrige es sich, auf diese Thematik weiter einzugehen (act. 22 S. 5).

E. 7.6.2 Santésuisse kritisiert zwar das Vorgehen der Vorinstanz, stellt aber in Bezug auf die Kindertagesklinik in ihrer Beschwerde keine konkreten Anträge. Stattdessen erstrecken sich ihre Beschwerde­anträge betreffend Festsetzung eines spezifischen Taxpunktwerts - wie der angefochtene Regierungsratsbeschluss - auf alle Mitglieder der BLVPK, insbesondere auch auf die Kindertagesklinik, welche im Übrigen auch als Beschwerdegegnerin auftritt.

E. 7.7 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, in welchem Rahmen die Kindertagesklinik zur Leistungserbringung zu Lasten der obligatori­schen Krankenversicherung zugelassen ist, namentlich ob sie über eine Zulassung als Spital, als Einrichtung, die der teilstationären Krankenpflege dient bzw. als Einrichtung, die der ambulanten Kranken­pflege durch Ärzte und Ärztinnen dient (vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. h, i und n KVG [in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung]) verfügt. Die Vorinstanz hat daher den Zulassungsstatus der Kindertagesklinik abzuklären und zu prüfen, inwiefern für sie - unter Berücksichtigung allfälliger für die Bestimmung des Taxpunktwerts massgebender Unterschiede - ein anderer Taxpunktwert festzulegen ist, als für die anderen Mitglieder der BLVPK. Zu beachten bleibt, dass das Tariffestsetzungsverfahren kein Zulassungsverfahren ersetzt oder präjudiziert (vgl. Entscheid des Bundesrats vom 17. Februar 1999 Nr. 98-102 i.S. Tariffestsetzung AG).

E. 7.8 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass eine Taxpunktwertsenkung für die Ita Wegmann Klinik schon für die Dauer des Verfahrens zu einem Stellen- und Leistungsabbau führt, einen Lohn-Teuerungsausgleich verunmöglicht und damit zu einem erhöhten Personalabgang führt (vgl. act. 14 S. 7, 15.1, 33 S. 3), ist darauf hinzuweisen, dass es gemäss bundesrätlicher und vom Bundesverwaltungsgericht übernommener Praxis den Parteien frei steht, für die Dauer eines hängigen Beschwerdeverfahrens eine provisorische Tarifvereinbarung abzuschliessen (vgl. Bundesrats­entscheid Nr. 96-63 vom 23. Oktober 1996 betr. Tarif Pflegeheim GR sowie Zwischenverfügung des Bundesverwaltungs­gerichts vom 10. Juni 2010 im Verfahren C-297/2009 [nicht publiziert]) und auf diesem Weg entsprechende Lösungen zu finden.

E. 8.1 Als Fazit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich nicht damit begnügen durfte, sich nur mit den Argumenten der Parteien zu befassen, und darauf zu schliessen, dass der Antrag von santésuisse auf Herabsetzung des TARMED-Taxpunktwerts und der Antrag der Privatspitäler auf Heraufsetzung des TARMED-Taxpunktwert als zu wenig begründet abzuweisen seien und am bisher geltenden Taxpunktwert festzuhalten sei. Stattdessen hätte sie die gemäss Art. 59c Abs. 2 und 3 KVV als Minimum vorgeschriebene inhaltliche Überprüfung der Vereinbarkeit des bisherigen Tarifs mit Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b KVV vornehmen müssen, was nachzuholen ist (unter Prüfung und Berücksichtigung allfälliger massgeblicher Unterschiede betreffend die Kindertagesklinik). Dabei ist die Vorinstanz nicht an die folgenden von den Parteien im Beschwerdeverfahren gestellten Verfahrensanträge (welche das Bundesverwaltungsgericht ausgangsgemäss nicht zu prüfen hat) ge­bunden, hat diese aber zu prüfen und wenn geeignet auch umzu­setzen:

- Anträge santésuisse (vgl. act. 1 und 27):

- Edition für die einzelnen Privatspitäler je:

- der Bilanzen per 31. Dezember 2006, per 31. Dezember 2007, per 31. Dezember 2008,

- der Erfolgsrechnungen 2006, 2007, 2008,

- der Kostenstellen- und Kostenträgerrechnungen mit genauen Abgrenzungen der Kosten der Spitalambulatorien für 2006, 2007 und erstes Halbjahr 2008,bzw. Kosten- und Leistungsabrechnungen je für das Gesamtspital und die Spitalambulatorien,

- Geschäftsberichte für die Jahre 2006, 2007, 2008.

- Anträge Privatspitäler (vgl. act. 14, 20, 33):

- Einholen von amtlichen Erkundigungen bei der kantonalen Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektions Kanton Basel-Landschaft,

- Einholen einer amtlichen Erkundigung bei A._______,

- Beizug der durch die Beschwerdegegnerinnen für die Tarif-Umrechnung SLK zu TARMED gelieferten Daten bei der Vorinstanz oder bei A._______,

- Beschaffung der Daten der Privatspitäler - nach klaren Vorgaben - über eine neutrale und sachverständige Begutachtungsstelle zu beschaffen und auswerten lässt bzw. Erstellung einer neutralen Expertise.

E. 8.2 Ausserdem hat die Vorinstanz Organisationen, welche die Interessen der Versicherten auf kantonaler Ebene vertreten, anzuhören (oder allenfalls zu begründen, weshalb dies nicht möglich sei).

E. 8.3 Daher ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Regierungsratsbeschluss vom 1. Juli 2008 aufgehoben und die Sache an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen wird, damit dieser nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen den ab dem 1. Januar 2007 geltenden Tarif bzw. TARMED-Taxpunktwert festsetzt.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit den übrigen Argumenten der Verfahrens­beteiligten. Insbesondere kann offen bleiben,

- welche Faktoren für die Erörterung eines gesetzeskonformen Tarifs heranzuziehen sind (wobei darauf hinzuweisen ist, dass der TARMED-Taxpunktwert ein unsubventionierter Taxpunktwert ist und sich ein höherer Taxpunktwert für Privatkliniken nicht alleine wegen allfälliger Subventionen für die öffentlichen Spitäler rechtfertigt [vgl. RKUV 6/2004 503 E. 8]),

- inwiefern es sich beim ab 1. Januar 2004 festgesetzten Taxpunktwert um einen Start-Taxpunktwert im Sinne der TARMED-Rahmen­verein­barung gehandelt hat,

- inwiefern die Berechnungsmethode der Preisüberwachung dazu geeignet ist, einen gesetzeskonformen Tarif festzusetzen,

- ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Vergleich mit anderen Leistungserbringern für die Erörterung eines gesetzeskonformen Tarifs notwendig ist,

- inwiefern Personalkosten, Teuerung und Lebenshaltungskosten der kantonalen Bevölkerung bei der Festsetzung eines TARMED-Taxpunktwerts zu berücksichtigen sind,

- welche Bedeutung die angeführten - namentlich finanziellen und personellen - Entwicklungen betreffend die einzelnen Privatspitäler auf die Tariffestsetzung haben,

- inwiefern der Antragswechsel von santésuisse im späteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens von einem Taxpunktwert von Fr. 0.94 auf einen Taxpunktwert von Fr. 0.90 zulässig war,

- inwiefern das Verhalten von santésuisse ausserhalb des vorliegen­den Verfahrens für die Tariffestsetzung von Relevanz ist (vgl. act. 14 S. 4-6, act. 28 S. 2 f.). Da das Bundesverwaltungsgericht keinen Entscheid betreffend die Höhe des umstrittenen Tarifs fällt, sondern den angefochtenen Regierungsratsbeschluss aufhebt und die Sache zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. 6.2.8), sieht das Bundesverwaltungsgericht davon ab, eine weitere Stellungnahme der Preisüberwachung einzuholen. Die Preis­überwachung ist allerdings mit einem Urteilsexemplar zu bedienen.

E. 10.1 Mit dem Erlass des Endentscheides in der Hauptsache fallen die für die Dauer des Verfahrens angeordneten vorsorglichen Mass­nah­men ohne Weiteres dahin (vgl. BGE 129 V 370 E. 4.3 m.w.H.; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008 [im Folgenden: Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht], S. 115 Rz. 3.18 m.w.H.; Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG 2009, Art. 56 N 52 m.w.H.). Soweit das mit den Massnahmen provisorische Angeordnete nicht mit dem Endzustand übereinstimmt, müssen die Folgen grundsätzlich rückabgewickelt werden (vgl. Hansjörg Seiler, Praxiskommentar VwVG 2009, Art. 56 N 54 m.w.H.).

E. 10.2 Mit dem vorliegenden Urteil wird die angefochtene Verfügung voll­um­fäng­lich aufgehoben. Die darauf bezogene aufschiebende Wir­kung der Beschwerde wird somit gegenstandslos. Zugleich fällt mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils die provisorische Festsetzung des Taxpunktwerts bis 31. Dezember 2008 und ab 1. Januar 2009 dahin. Für die Dauer des weiteren vorinstanzlichen Abklärungs­verfahrens ist es ratsam, dass sich die Tarifpartner auf einen neuen provisorischen Taxpunktwert einigen. Sollte keine entsprechende Vereinbarung zu Stande kommen, steht es der Vorinstanz frei, für die Dauer ihres Verfahrens einen provisorischen Taxpunktwert festzusetzen. Ohne in den Spielraum der Tarifpartner und der Vorinstanz eingreifen zu wollen, ist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hinzuweisen: Der Preisüberwacher hat einen Taxpunktwert von Fr. 0.90 berechnet und einen Taxpunktwert von maximal Fr. 0.94 beantragt; im Kanton Basel-Landschaft galt für die öffentlichen Spitäler vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2009 ein Taxpunktwert von Fr. 0.94 und gilt seit dem 1. Juli 2009 ein Taxpunktwert von Fr. 0.93; für die selbständigen Ärzte im Kanton Basel-Landschaft galt vom 1. Januar bis 31. August 2007 ein Taxpunktwert von Fr. 0.93, vom 1. September 2007 bis 30. Juni 2009 ein Taxpunktwert von Fr. 0.94, vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 ein Taxpunktwert von Fr. 0.93, vom 1. Juli bis 30. September 2010 ein Taxpunktwert von Fr. 0.92 und gilt seit dem 1. Oktober 2010 ein Taxpunktwert von Fr. 0.91; im gesamt­schweizerischen Umfeld liegt der angefochtene Taxpunktwert von Fr. 1.- für die Jahre 2007 bis 2010 am oberen Ende des Spektrums für Privatspitäler (Quellenangabe betreffend die Taxpunktwerte: Tabellarische Darstellungen der Tax­punkt­werte, online auf der Webseite von santésuisse > Service > TARMED > Status / Übersichtsinformation). Ausserdem entspricht es der gefestigten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Regel provisorisch den niedrigsten unter den beantragten oder vorinstanzlich verfügten Tarifen festzu­setzen (vgl. z.B. die nicht veröffentlichte Zwischenverfügung vom 29. März 2010 im Verfahren C-207/2009 E. 4.3). Natürlich steht es den Tarifpartnern frei, während der Dauer des weiteren vorinstanzlichen Verfahrens auch in der Hauptsache eine neue Vereinbarung zu treffen und genehmigen zu lassen.

E. 10.3 Da die Sache zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, wird eine allfällige Rückab­wicklung von den Tarif­partnern zu vereinbaren bzw. im materiellen Endentscheid anzu­ord­nen sein.

E. 11 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und allfällige Partei­entschädigungen.

E. 11.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegen­den Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdegegner haben sich mit eigenen Anträgen am Beschwerdeverfahren beteiligt und gelten damit als Parteien im Sinne von Art. 63 Abs. 1 VwVG. Da sie unterliegen, sind ihnen die Verfahrenskosten - zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag - aufzuerlegen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundes­verwaltungs­­gericht, Basel 2008, S. 206 Rz. 4.41 und S. 208 Rz. 4.45, m.w.H.). In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr, wenn keine einzelrichterliche Streiterledigung erfolgt, Fr. 200.- bis Fr. 5'000.- (Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis und Abs. 5 VwVG). In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.- bis Fr. 50'000.- (vgl. Art. 4 VGKE). Ist eine Tariffestsetzung strittig, liegt eine Streitigkeit mit Vermögensinteresse im Sinne von Art. 4 VGKE vor, deren Streitwert indessen regelmässig nicht bestimmbar ist. In solchen Fällen ist für die Festsetzung der Verfahrenskosten auf die allgemeinen Bemessungsregeln nach Art. 63 Abs. 4bis VwVG abzustellen und die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzusetzen. Dabei ist auch der Praxis Rechnung zu tragen, wonach in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten die Spruch­gebühren generell eher tief angesetzt werden (vgl. BVGE 2010/14 E. 8.1 m.w.H.). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrens­kosten unter Berücksichtigung der entsprechenden Umstände auf Fr. 3'000.- festzusetzen. Der von santésuisse am 29. September 2008 geleistete Kosten­vorschuss von Fr. 4'000.- ist dieser zurück zu erstatten.

E. 11.2 Vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Entschädigung wird primär der unterliegenden Gegenpartei, die sich - wie vorliegend die Beschwerdegegner - mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit auferlegt (vgl. Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG). Ausgangsgemäss ist der anwaltlich vertretenen santésuisse unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auf den ganzen Betrag zu Lasten der Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 216 Rz. 4.70; Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] analog). Diese Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands auf Fr. 5'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzulegen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei mangels besonderer Umstände keine Erhöhung des Anwaltshonorars im Sinne der Art. 10 Abs. 3 VGKE gerechtfertigt ist. Die Vorinstanz unterliegt und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und 7 Abs. 1 VGKE), ist neben den Beschwerdegegnern aber auch nicht entschädigungspflichtig (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG).

E. 12 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Kranken­versi­cherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist unzulässig (vgl. Art. 83 Bst. r BGG). Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Regierungsratsbeschluss vom 1. Juli 2008 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den ab dem 1. Januar 2007 geltenden Tarif bzw. TARMED-Taxpunktwert neu verfüge.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag den unterliegenden Beschwerdegegnern auferlegt. Die Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- wird der Beschwerde­führerin zurück erstattet.
  3. Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.- zugesprochen. Diese Entschädigung ist von den Beschwerdegegnern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auf den gesamten Betrag zu leisten.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstat­tungsformular) - die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs­schein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 0947/2008; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit (A-Post) - die eidgenössische Preisüberwachung (A-Post) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5543/2008 Urteil vom 1. April 2011 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien santésuisse, Die Schweizer Krankenversicherer, handelnd durch die Geschäftsstelle santésuisse Basel, Die Schweizer Krankenversicherer, vertreten durch Advokat Dr. iur. Vincent Augustin, Beschwerdeführerin gegen Basellandschaftliche Vereinigung der Privatkliniken (BLVPK), vertreten durch Advokat lic. iur. Friedrich Schwab, Hospiz im Park, vertreten durch Advokat lic. iur. Friedrich Schwab, Lukas Klinik, vertreten durch Advokat lic. iur. Friedrich Schwab, Praxis-Klinik Ergolz AG, vertreten durch Advokat lic. iur. Friedrich Schwab, Vista Klinik, vertreten durch Advokat lic. iur. Friedrich Schwab, Ita Wegmann Klinik, vertreten durch Advokat lic. iur. Friedrich Schwab, Praxis-Klinik Birshof AG, vertreten durch Advokat lic. iur. Friedrich Schwab, Praxis-Klinik Rennbahn AG, vertreten durch Advokat lic. iur. Friedrich Schwab, Kindertagesklinik Liestal, vertreten durch Advokat lic. iur. Friedrich Schwab, Beschwerdegegner, Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, vertreten durch das Volkswirtschafts- und Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Landschaft, Rechtsdienst, Vorinstanz . Gegenstand Tarmed Taxpunktwert (TPW); Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 1. Juli 2008 (RRB Nr. 0947). Sachverhalt: A. Am 13. Mai 2002 schlossen santésuisse, Die Schweizer Kranken­versicherer (im Folgenden: santésuisse bzw. Beschwerdeführerin) und H+ Die Spitäler der Schweiz (im Folgenden: H+) den Rahmenvertrag TARMED, mit welchem eine neue, gesamtschweize­risch einheitliche Tarifstruktur für ärztliche Leistungen (TARMED) geschaffen wurde, die sowohl im Bereich der obligatorischen Unfall-, Militär- und Invaliden­versicherung als auch in der obligatorischen Krankenpflegeversiche­­­rung zur Anwendung kommen sollte. Der Bundesrat genehmigte den Rahmenvertrag TARMED am 30. September 2002 in der Version 1.1 und gab den Kantonsregierungen sowie den Tarifpartnern gleichzeitig Empfehlungen zur Umsetzung des Rahmenvertrags. Im Bereich der sozialen Krankenversicherung trat die neue Einzelleistungstarif­struktur am 1. Januar 2004 in Kraft. TARMED ersetzt den schweizeri­schen Spitalleistungskatalog (SLK) und die bis anhin auf kantonaler Ebene vereinbarten Arzttarife. B. Mit Regierungsratsbeschluss vom 11. Mai 2004 (RRB Nr. 890) setzte der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (im Folgenden: Regierungsrat bzw. Vorinstanz) den TARMED-Taxpunktwert (im Folgenden auch: Taxpunktwert) für die Vertrags­gemeinschaft der Privatspitäler des Kantons Basel-Landschaft rückwirkend per 1. Januar 2004 auf Fr. 1.- fest und bestätigte den für die öffentlichen Spitäler ausgehandelten Korrekturfaktor x1 von 11% (Beschwerdeakten act. 21A/7-9). Mit Beschwerde vom 11. Juni 2004 beantragte santésuisse die Aufhebung der Festsetzung des Korrekturfaktors x1 (act. 21A/10). Am 22. Dezember 2004 hiess der Bundesrat die Beschwerde gut und hob den Regierungsratsbeschluss hinsichtlich der Festsetzung der sektoriellen Kostensteigerung x1 von 11% auf (act. 21A/21). C. C.a Im Herbst 2006 ersuchte santésuisse die Basellandschaftliche Vereinigung der Privatkliniken (im Folgenden: BLVPK) um Aufnahme von Vertragsverhandlungen betreffend Anpassung des geltenden Tarifpunktwerts für den Zeitraum ab 1. Januar 2007. Die BLVPK lehnte die Aufnahme entsprechender Verhandlungen mit Schreiben vom 5. Februar 2007 ab (vgl. act. 21B/1.2-1.3). C.b Mit Eingabe vom 2. April 2007 reichte santésuisse, handelnd durch die Geschäftsstelle Basel, beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft ein Gesuch um Herabsetzung des TARMED-Taxpunkt­werts für die betroffenen Institutionen ab dem 1. Januar 2007 auf maximal Fr. 0.94 ein (act. 21B/1). Der Taxpunktwert sei ausserdem für die Dauer des Verfahrens provisorisch auf maximal Fr. 0.94 festzusetzen. Mit Eingabe vom 11. Juni 2007 beantragten die BLVPK bzw. das Hospiz im Park (Arlesheim), die Lukas Klinik (Arlesheim), die Praxis-Klinik Ergolz AG (Liestal), die Vista Klinik (Binningen), die Ita Wegmann Klinik (Arlesheim), die Praxis-Klinik Birshof AG (Münchenstein), die Praxis-Klinik Rennbahn AG (Muttenz) und die Kindertagesklinik Liestal (Liestal) (BLVPK und die einzelnen Kliniken zusammen; im Folgenden: Beschwerde­gegner bzw. Privatspitäler [inkl. Kindertagesklinik Liestal, soweit diesbezüglich keine ausdrückliche Differenzierung erfolgt, vgl. insbesondere unten E. 7.4 und 7.7]) die Abweisung des Antrags auf provisorische Herabsetzung des Taxpunktwerts (act. 21B/7). Mit Regierungs­rats­beschluss vom 26. Juni 2007 (RRB Nr. 1002) wies der Regierungsrat den Antrag auf Fest­setzung eines provisorischen Taxpunktwerts ab (act. 21B/10). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. C.c Im Rahmen des Schriftenwechsels beantragten die Beschwerde­gegner die Abweisung des Antrags von santésuisse in der Hauptsache und die Festsetzung eines TARMED-Taxpunktwerts von mindestens Fr. 1.05 (act. 21B/15 und 21B/24). C.d Mit Schreiben vom 16. Mai 2008 (act. 21B/27) hielt die eidgenössische Preisüberwachung fest, dass die von ihr aufgrund der Daten von santésuisse (Datenpool) vorgenommene Berechnung betreffend die BLVPK einen Taxpunktwert von Fr. 0.90 ergeben habe. Sie beantragte unter Bezugnahme auf den für die öffentlichen Spitäler im Kanton Basel-Landschaft geltenden Taxpunktwert eine Anpassung des Tax­punkt­werts per 1. Januar 2007 auf maximal Fr. 0.94. C.e In ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2008 änderte santésuisse ihr Gesuch dahingehend an, dass der Tax­punkt­wert per 1. Januar 2007 auf Fr. 0.90 festzusetzen sei. Die Beschwerdegegner hielten an ihrem Abweisungsantrag fest (act. 21B/29 und 21B/32). C.f Mit Regierungsratsbeschluss vom 1. Juli 2008 (RRB Nr. 0947) wies der Regierungsrat die Anträge der Partei­en auf Festsetzung eines neuen TARMED-Taxpunktwerts für die Privat­spitäler des Kantons Basel-Landschaft ab. Der Taxpunktwert von Fr. 1.- sollte somit weiter gelten (act. 21B/33, Beschwerdebeilage 2). D. D.a Gegen diesen Regierungsratsbeschluss erhob santésuisse am 3. September 2008 Beschwerde (act. 1). Sie beantragte die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses und die Festlegung des TARMED-Taxpunkt-werts für die Privatspitäler des Kantons Basel-Landschaft ab 1. Januar 2007 auf Fr. 0.90, eventualiter auf maximal Fr. 0.94. Subeventualiter sei der Regierungsratsbeschluss aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung des rechts­wesentlichen Sachverhalts und zum neuen Entscheid zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragte santésuisse ausserdem für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die Festsetzung eines TARMED-Taxpunktwerts von Fr. 0.90, eventualiter Fr. 0.94. D.b Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2008 auferlegte das Bun­des­verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin einen Kosten­vor­schuss von Fr. 4'000.-, welchen diese fristgerecht leistete (vgl. act. 2-4). D.c Nachdem das Bundesverwaltungsgericht zur Frage vorsorglicher Massnahmen Stellungnahmen der Vorinstanz und der Beschwerde­gegner eingeholt hatte (act. 12-15) hielt es in seiner Zwischen­verfügung vom 3. Dezember 2008 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufrecht (act. 19). Es erklärte für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 den seit dem 1. Januar 2004 vergüteten Taxpunktwert von Fr. 1.- als provisorisch festgesetzt und setzte für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache provisorisch einen Taxpunktwert von Fr. 0.90 fest. D.d Am 10. Dezember 2008 beantragten die Beschwerdegegner in der Hauptsache unter Kostenfolge die Abweisung sämtlicher Rechts­begehren der Beschwerdeführerin und die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides. Eventualiter beantragten die Beschwerdegegner die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur ergänzenden Beweisaufnahme und Neuentschädigung im Sinne der Erwägungen (act. 20 S. 1 und 13). D.e In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 22). D.f Mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 stellte das Bundes­verwaltungs­gericht die Stellungnahme der Privatspitäler und die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. Dezember 2008 den jeweils anderen Verfahrensbeteiligten zu und lud diese zur Stellungnahme ein (act. 23). Zugleich forderte es die Vorinstanz auf, die Akten zu sämtlichen von ihr betreffend die Parteien durchgeführten TARMED-Taxpunktwert-festsetzungsverfahren einzureichen, soweit sie dies noch nicht getan habe, insbesondere:

- die Akten betreffend das zum RRB Nr. 1976 vom 16. Dezember 2003 führende Verfahren,

- die Antrags­schriften der Parteien, welche das zum RRB Nr. 980 vom 11. Mai 2004 führende Verfahren auslösten sowie die diesbezügliche "Replik" der Beschwer­de­gegner,

- die von den Beschwerdegegnern zur Auswertung durch den Ökonomen A._______ offen gelegten Daten und die daraus resultierte Auswertung,

- die dem Preisüberwacher zur Verfügung gestellten "Angaben der Start-Taxpunktwert Tools der öffentlichen Spitäler und der Mitglieder der BLVPK". D.g Am 17. Dezember 2008 reichten die Privatspitäler eine Medien­mitteilung von H+ vom 3. Dezember 2008 ein, welche das Bundes­ver­waltungs­gericht den anderen Verfahrensbeteiligten zur Berück­sichtigung in ihren Stellungnahmen zukommen liess (act. 24 und 25). D.h Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 erklärte die Vorinstanz, dass sie an ihrem bisher gestellten Antrag festhalte (act. 26). Zugleich reichte sie die Akten zum RRB Nr. 1976 vom 16. Dezember 2003 ein, wozu auch die in RRB Nr. 980 vom 11. Mai 2004 erwähnten Tariffestsetzungsanträge und die "Replik" der Beschwerdegegner gehörten. Für die übrigen angeforderten Akten empfahl die Vorinstanz, an H+ bzw. an die eidgenössische Preisüberwachung zu gelangen. D.i In ihrem Schreiben vom 30. Januar 2009 (act. 27) stellte santésuisse folgende Verfahrensanträge:

1. Die Beschwerdegegner seien aufzufordern, einzeln je pro 2006, 2007, eventualiter 2008 konkretes und detailliertes Datenmaterial wie folgt zu edieren: Kosten- und Leistungsrechnungen je für das Gesamtspital, daneben für die Spitalambulatorien, daneben Erfolgsrechnungen und Bilanzen, sowie Geschäftsberichte.

2. Dieses Datenmaterial sei nach detaillierter Vorlage santé­suisse bzw. dem Regierungsrat zur Stellungnahme zu unterbreiten.

3. Die Stellung weiterer verfahrensrechtlich relevanter Anträge bleibt vorbehalten. D.j Am 30. Januar 2009 beantragten die Privatspitäler erneut die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde von santésuisse (act. 28). D.k Mit Verfügung vom 16. Februar 2009 stellte das Bundes­verwal­tungs­­gericht den Verfahrensbeteiligten die Stellung­nahmen der jeweils anderen Verfahrensbeteiligten vom 29. bzw. 30. Januar 2009 zur Kenntnisnahme zu (act. 29). Weiter forderte es die Privatspitäler dazu auf, die von ihnen H+ zur Verfügung gestellten Daten und die in ihrem Auftrag von A._______ bzw. von H+ erstellte Datenauswertung zuzustellen. Ausserdem forderte das Bundes­verwaltungsgericht die eidgenössische Preisüberwachung dazu auf, aussagekräftige Akten­verzeichnisse betreffend die Akten zu ihren Empfehlungen vom 16. März 2004 und 16. Mai 2008 einzureichen. D.l Mit Schreiben vom 2. März 2009 (act. 30) teilte H+ dem Bundes­verwaltungsgericht mit, dass A._______ neben seiner Anstellung bei H+ als Selbstständigerwerbender tätig sei und als solcher die Berech­nungen für die BLVPK durchgeführt habe, weshalb nur er - und nicht H+ - die entsprechenden Daten dem Bundes­verwaltungs­gericht zustel­len könne. D.m Mit Schreiben vom 16. März 2009 reichte die eidgenössische Preisüberwachung zwei Dokumente ein, welche die grundlegenden Daten betreffend die Empfehlung der Preisüberwachung vom 16. März 2004 umfassen (act. 32). Ausserdem listete die Preisüber­wachung die ihr bei Erstellung ihrer beiden Empfehlungen vorliegenden Akten auf. D.n Am 16. März 2009 beantragten die Privatspitäler, allenfalls von ihm benötigte Auskünfte mittels amtlicher Erkundigung direkt bei A._______ einzuholen (act. 33). Ausserdem stellten sie den Antrag, nach klaren Vorgaben über eine gerichtlich zu bestimmende, neutrale und sachverständige Begutachtungsstelle die notwendigen Daten bei den Privatspitälern zu beschaffen. Diese Begutachtungsstelle solle alsdann die eingeholten Daten in Hinblick auf die Bestimmung des richtigen Taxpunktwertes auswerten und dem Bundesverwaltungs­gericht ihre diesbezüglichen Schlussfolgerungen unterbreiten. Weiter reichten die Privatspitäler die Datenauswertung A._______ vom 2. April 2003 zu den Akten. Die dieser Auswertung zu Grunde gelegten Daten wurden nicht eingereicht. D.o Mit Verfügung vom 8. Juli 2010 liess das Bundesverwaltungs­gericht das Schreiben von H+ vom 2. März 2009 und die Unterlagen der eidgenössischen Preisüberwachung vom 16. März 2009 allen Ver­fahrensbeteiligten und die Stellungnahme der Privatspitäler vom 16. März 2009 santésuisse und der Vorinstanz zur Kenntnisnahme (je inkl. Beilagen) zukommen und schloss den Schriftenwechsel. E. Auf weitere Vorbringen der Parteien und der Vorinstanz sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war das Bundesverwaltungs­gericht gemäss Art. 34 des Bundesgesetzes über das Bundes­verwaltungs­gericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Beurteilung von Beschwerden gegen Tarifbeschlüsse der Kantons­regie­rungen nach Art. 47 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversiche­rung (KVG, SR 832.10) zuständig. Diese Bestimmung wurde per 1. Januar 2009 aufgehoben und durch Art. 53 KVG ersetzt (AS 2008 2054 und 2057), dessen Abs. 1 - zusammen mit dem neu eingeführten Art. 90a Abs. 2 KVG - die entsprechende Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin vorsieht. Aufgrund von Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 Bst. cbis und Art. 2 Abs. 4 VwVG). Keine Anwendung finden hingegen die mit Art. 53 Abs. 2 KVG am 1. Januar 2009 eingeführten Einschränkungen der Verfahrensrechte der Parteien in Tarifstreitigkeiten vor dem Bundes­verwaltungs­gericht, da das vorliegende Beschwerdeverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits seit Monaten in Gange war und zahlreiche Verfahrensschritte durchlaufen hatte (vgl. act. 1-25; vgl. auch Art. 81 VwVG).

2. Nach Art. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge­meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Ver­bindung mit Art. 1 Abs. 2 Bst. b KVG finden die Bestimmungen des ATSG auf das vorliegende Beschwerdeverfahren hingegen keine Anwendung. 3. 3.1. Santésuisse nahm als Gesuchstellerin am vorinstanzlichen Tariffestsetzungsverfahren teil, ist als Adressatin durch den angefochtenen Regierungsratsbeschluss besonders berührt und hat insoweit an dessen Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der auferlegte Kostenvorschuss von santésuisse rechtzeitig geleistet worden ist, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 50, 52 und 63 VwVG). 3.2. Im angefochtenen Regierungsratsbeschluss werden einzig santésuisse und die BLVPK als Parteien aufgeführt, obwohl sich das Tariffestsetzungsbegehren der santésuisse gegen die BLVPK sowie gegen deren Mitglieder richtete, während Rechtsanwalt Friedrich Schwab als Vertreter sowohl der BLVPK als auch der einzelnen Mitglieder der BLVPK auftrat und sich durch entsprechende Vollmachten legitimierte (vgl. act. 21B/1, 21B/3-3.1 und 21B/25). Im Beschwerdeverfahren richtet santésuisse ihre Beschwerde gegen die "Privatspitäler des Kantons Basel-Landschaft bzw. Baselland­schaftliche Vereinigung der Privatkliniken (BLVPK), nämlich: [Auf­zählung der einzelnen Kliniken]". Rechtsanwalt Friedrich Schwab bezeichnet sich als Vertreter der "Beschwerdegegnerinnen". Dass er darunter sowohl die einzelnen Mitglieder der BLVPK, als auch die BLVPK zählt, ist schon daraus ersichtlich, dass er mehrfach auf von ihm im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Eingaben verweist, in welchen er sowohl die BLVPK als auch die einzelnen Kliniken als "Gesuchsgegner/innen" aufführte (vgl. act. 20 S. 30, insbesondere in Verbindung mit act. 21B/15). Da im Übrigen der von santésuisse beantragte Beschwerdeentscheid (auch) die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder der BLVPK berührt, sind diese ebenfalls als Beschwerdegegner bzw. als Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG zu betrachten. Dies gilt insbesondere auch für die Kindertagesklinik Liestal (im Folgenden: Kindertagesklinik), welche unbestrittener­massen Mitglied der BLVPK, und deren anwendbaren Taxpunktwert die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung ausdrücklich ebenfalls befunden hat. 3.3. Wie in der Botschaft zur Einführung des KVG vorgesehen (vgl. Botschaft betreffend Einführung des KVG, BBl 1992 I 180) und gemäss bundesrätlicher Praxis ist vor der Festsetzung eines Tarifs im vertragslosen Zustand gemäss Art. 14 des Preis­über­wachungs­gesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG, SR 942.20) eine Stellung­nahme der eidgenössischen Preisüberwachung einzuholen - auch dann, wenn der festzusetzende Tarif gleich hoch oder niedriger ist, als der vorher geltende (vgl. RKUV 6/1997 348f. sowie unveröffentlichter Bundesratsentscheid vom 28. September 1998 betreffend Festsetzung Spitaltarif BE). Folgt die kantonale Regierung der eingeholten Stellungnahme des Preisüberwachers nicht, hat sie dies zu begründen (vgl. Art. 14 Abs. 2 PüG). Die Vorinstanz konsultierte vor der umstrittenen Tariffestsetzung die Preisüberwachung, welche mit Schreiben vom 16. Mai 2008 eine Anpassung des Tax­punkt­werts auf maximal Fr. 0.94 beantragte. Die Vorinstanz führte die Empfehlung der Preisüberwachung in ihrem Entscheid an. Sie begründete auch, weshalb sie von dieser Empfehlung abwich (vgl. act. 21B/33 S. 5f.). Der Tarifentscheid der Vorinstanz ist somit aus Sicht des PüG formal nicht zu beanstanden. 4. 4.1. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs­gericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Anträge der Parteien betreffend Festsetzung eines neuen TARMED-Taxpunktwerts ab 1. Januar 2007 zu Recht abgewiesen und den TARMED-Taxpunktwert auf Fr. 1.- belassen hat. 4.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejeni­gen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfül­lung des zu Rechtsfolgen führenden Sach­verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2), vorliegend also für den von der umstrittenen Tariffestsetzung betroffenen Zeitraum (ab 1. Januar 2007). Da für die Umsetzung der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung von Art. 49 Abs. 1 KVG eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2011 eingeräumt wurde, ist der angefochtene Entscheid daher im Lichte des Art. 49 KVG in der Fassung vom 18. März 1994 (AS 1995 1328) zu beur­teilen (vgl. Übergangs­bestim­mungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 [Spitalfinanzierung] Ziffer III; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich etc. 2010, Art. 49 N. 1), weshalb die Bestimmung im Folgenden in der bis Ende 2008 in Kraft gestandenen Fassung zitiert wird. 4.3. Die folgenden gesetzlichen Grundlagen sind für die Beurteilung der Streitsache massgebend: 4.3.1. Nach Art. 1a Abs. 1 KVG regelt das KVG die soziale Krankenversicherung, welche die obligatorische Krankenpflege­versiche­rung und eine freiwillige Taggeldversicherung umfasst. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt nach Artikel 24 KVG die Kosten für die Leistungen gemäss den Artikeln 25 bis 31 KVG nach Massgabe der in den Artikeln 32 bis 34 KVG festgelegten Voraussetzungen. 4.3.2. Dabei erstellen nach Artikel 43 Abs. 1 und 4 KVG die Leistungserbringer ihre Rechnungen nach Tarifen und Preisen, die sie mit den Versicherern in Tarifverträgen vereinbart haben oder die in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt worden sind (vgl. Art. 46 bzw. Art. 47 KVG). Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten (Art. 43 Abs. 4 KVG, 2. Satz). Die Vertragspartner und die zuständigen Behörden achten darauf, dass eine qualitativ hoch stehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird (Art. 43 Abs. 6 KVG). Der Bundesrat kann Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife aufstellen (Art. 43 Abs. 7 KVG 1. Satz). 4.3.3. Ein von den Vertragsparteien ausgehandelter Tarifvertrag, der nicht für die ganze Schweiz gelten soll, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung. Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht (vgl. Art. 46 Abs. 4 KVG). Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). Dabei prüft sie, ob der Tarif mit dem Gesetz, dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht (Art. 47 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 4 KVG; vgl. Entscheid des Bundesrats vom 22. Dezember 2004 in Sachen santésuisse gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft [act. 21A/21] und BLVPK E. 3.3 mit Hinweis auf VPB 58.49 388f. E. 3). 4.3.4. Die Spitäler und Versicherungen (bzw. deren Verbände) verein­baren die Vergütung bei ambulanter Behandlung und bei teil­stationärem Aufenthalt (Art. 49 Abs. 5 KVG) und haben dafür mit dem Rahmenvertrag TARMED eine neue, gesamtschweize­risch einheitliche Tarifstruktur für ärztliche Leistungen vereinbart (vgl. oben A.). Die Spitäler ermitteln ihre Kosten und erfassen ihre Leistungen nach einheitlicher Methode; sie führen hiezu eine Kostenstellen­rech­nung und eine Leistungsstatistik. Die Kantons­regierung und die Ver­trags­parteien können die Unterlagen einsehen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen (Art. 49 Abs. 6 KVG). Diesem Auftrag des Gesetzgebers ist der Bundesrat mit dem Erlass der Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungs­erfas­sung durch Spitäler und Pflegeheime in der Kranken­versicherung (VKL, SR 832.104) nachgekommen (in Kraft seit 1. Januar 2003). Die VKL regelt die einheitliche Ermittlung der Kosten und Erfas­sung der Leistungen im Spital- und Pflege­heim­bereich (Art. 1 Abs. 1 VKL). Aufgrund der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung wurde auch die VKL am 22. Oktober 2008 per 1. Januar 2009 geändert (AS 2008 5105). Die Anwendung der revidierten VKL würde voraussetzen, dass der Tarif bereits nach den Grundsätzen des seit 1. Januar 2009 in Kraft stehenden Art. 49 KVG festzusetzen wäre, was vorliegend - wie bereits festgestellt - nicht der Fall ist (vgl. auch den Kommentar des BAG zu den Änderungen der VKL und der KVV vom 22. Oktober 2008 [www.bag.admin.ch Themen Krankenver­siche­rung Revisionen der Krankenversicherung Abgeschlossene Revisionen Verord­nungs­änderungen Archiv: Abgeschlossene Verordnungsänderungen im Jahr 2008 [im Folgenden: BAG-Kommentar VKL]; abgerufen am 15. Juli 2010]). Es ist deshalb - wie bei Art. 49 KVG - auf die bis Ende Dezember 2008 gültige Fassung der VKL abzu­stellen, welche im Folgenden zitiert wird. 4.3.5. Nach Art. 59c Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) prüft die Kantonsregierung als Genehmigungsbehörde (im Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG), ob der Tarifvertrag namentlich folgen­den Grundsätzen entspricht:

a. Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken.

b. Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken.

c. Ein Wechsel des Tarifmodells darf keine Mehrkosten verursachen. Art. 59c Abs. 2 verpflichtet die Vertragsparteien dazu, die Tarife regelmässig zu überprüfen und anzupassen, wenn die Erfüllung der Grundsätze nach Abs. 1 Bst. a und b nicht mehr gewährleistet ist. Die zuständigen Behörden sind über die Resultate der Überprüfungen zu informieren. Gemäss Art. 59c Abs. 3 KVV wendet die zuständige Behörde die Abs. 1 und 2 von Art. 59c KVV bei Tariffestsetzungen nach den Art. 43 Abs. 5, 47 oder 48 des Gesetzes sinngemäss an. 5. 5.1. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde­verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung von Entscheiden der kantonalen Regierungen bezüglich Tariffestsetzung, entsprechend der konstanten Praxis des bis Ende 2006 zuständig gewesenen Bundesrates (vgl. BVGE C-4308/2007 vom 13. Januar 2010 E. 2.2 m.w.H.). 5.2. Es ist unbestritten, dass ein vertragsloser (wenn auch nicht tarifloser) Zustand vorliegt und die Parteien dem Rahmenvertrag TARMED beigetreten sind. Unbestritten ist auch, dass die Vorinstanz Art. 59c KVV nicht berücksichtigt hat und dass in das Verfahren keine konkreten Daten betreffend die Privatspitäler eingeflossen sind, welche eine Überprüfung im Sinn von Art. 59c KVV ermöglicht hätten (vgl. act. 1 Seiten 8, 11, 12 und 17; act. 20 S. 3 und 6-8; act. 22 S. 2; act. 27 S. 3-7; act. 28 S. 2-3). 5.3. Umstritten ist aber, ob bzw. inwiefern die Vorinstanz Art. 59c KVV hätte berücksichtigen müssen, wie dies santésuisse geltend macht. Zu prüfen ist daher, inwieweit die Vorinstanz gegen Art. 59c KVV (bzw. die darin kodifizierte Praxis des Bundesrats) verstossen hat und welche Schlüsse daraus für das Verfahren zu ziehen sind. 5.3.1. Santésuisse führt im Wesentlichen aus (vgl. act. 1 S. 8, 11-12, 17; act. 27 S. 3, 4, 6), dass Art. 59c KVV eine gesetzmässige Präzisie­rung der gesetzlichen Vorgaben darstelle, zu welchen namentlich Art. 47 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 4 KVG sowie Art. 49 Abs. 6 und 7 KVG zählen. Schon gestützt auf diese gesetzlichen Grund­lagen sei die zuständige Behörde von Gesetzes wegen auch ohne entsprechendem Verfahrensantrag dazu verpflichtet, zu prüfen, ob der zu erlassende Tarif mit dem Gesetz, dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und der Billigkeit im Einklang stehe, wobei die zuständige Behörde die neuen, präzisierte Vorgaben gemäss Art. 59c KVV zur Anwendung zu bringen habe. Ausserdem sei Art. 59c KVV unter Berücksichtigung der Regelungen in Art. 9ff. VKL nicht zu unbestimmt, um direkt an­gewendet werden zu können. Konkret habe die Vorinstanz gegen Art. 59c KVV verstossen und der Untersuchungs­maxime nicht ausreichend Rechnung getragen habe, indem sie

- trotz der Anträge von santésuisse nicht darauf geschlossen habe, der aktuelle Taxpunktwert von Fr. 1.- führe zu einer Abgeltung, welche über den anrechenbaren Kosten liege,

- unberücksichtigt gelassen habe, ob der von ihr festzusetzende Tarif insbesondere höchstens die transparent ausgewiese­nen Kosten der Leistung und höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten deckt, zumal schon prima-facie erstellt gewesen sei, dass ein Taxpunktwert von über Fr. 0.90 weder wirtschaftlich noch billig sei und andere öffentliche Spitäler (z.B. in Basel-Landschaft) und private Spitäler (z.B. im Tessin) mit einem Taxpunktwert von Fr. 0.80 bis Fr. 0.90 die Kosten decken könnten, und auch der Preisüberwacher einen tieferen Taxpunktwert empfohlen habe,

- es unterlassen habe, die Leistungen und Kosten der einzelnen Spitalambulatorien der Privatspitäler im Kanton Basel-Landschaft ab 1. Januar 2006 zu erheben, und sie keine Sachverhaltsabklärungen bezüglich kosten- bzw. leistungs­effiziente Spitalambulatorien andernorts gemacht habe, womit der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig erstellt worden sei. 5.3.2. Die Privatspitäler bestreiten die Interpretation von santésuisse betreffend Art. 59c KVV. Denn wenn Art. 59c KVV diese von santésuisse postulierte grundlegende, für die Leistungserbringer äusserst einschneidende Bedeutung hätte, wäre dafür zweifellos eine ausdrückliche gesetzlichen Grundlage im KVG erforderlich, welche allerdings fehle. Weiter sei beim Erlass des KVG für den ambulanten Bereich - anders als für den stationären Bereich (vgl. Art. 54 KVG) - ausdrücklich auf eine Gesetzesgrundlage für eine Globalbudgetierung verzichtet und stattdessen eine andere ausserordentliche Massnahme zur Eindämmung eines übermässigen Kostenanstiegs vorgesehen (Einfrierung des Tarifs gemäss Art. 55 KVG). Nach der Interpretation von santésuisse würde Art. 59c KVV faktisch zu einem Globalbudget im ambulanten Bereich führen oder Auswirkungen im Sinne einer Strukturbereinigung haben, wonach nur noch die billigsten Anbieter überleben könnten. Ausserdem sei Art. 59c KVV viel zu unbestimmt, um direkt anwendbar zu sein (vgl. act. 14 S. 10; act. 20 S. 6-7; act. 28 S. 2). Die Privatspitäler führen aus, dass Art. 59c KVV von der Vorinstanz nur dann zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn santésuisse glaubhaft gemacht hätte, dass die Erfüllung der Grundsätze nach Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b KVV nicht mehr gewährleistet sei. Dies habe santésuisse versäumt, obwohl ihr dies aufgrund der allgemeinen Grundsätze zur Verteilung der Beweislast obliege und sie über reichliches Datenmaterial für entsprechende konkrete Angaben verfügt habe. Santésuisse habe es (wahrscheinlich bewusst) unterlassen, einen Vergleich der Entwicklung der infrage stehenden Kosten bei den Privatspitälern mit der Entwicklung bei den öffentlichen Spitälern und Kliniken des Kantons Basel-Landschaft zu ziehen. Schliesslich fehle es an einer vollständig anerkannten Methodik, um aus dem geforderten Datenmaterial den "richtigen" Taxpunktwert zu berechnen, weshalb die Forderung nach umfassender Datenvorlage sich als rein formalistische Schikane erweise (vgl. act. 20 S. 7-8 i.V.m. act. 21B/32 sowie act. 28 S. 3). 5.3.3. Die Vorinstanz macht im Wesentlichen geltend, dass Art. 59c KVV der Kantonsregierung keine neuen Pflichten hinsichtlich der Erhebung von Daten in einem Tariffestsetzungsverfahren auferlege. Weiter habe santésuisse in Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten ihren Tariffestsetzungsantrag nicht mit Kosten- und Wirtschaftlichkeits­überlegungen und ohne Beizug des ihr zur Verfügung stehenden Datenmaterials begründet und im vorinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt, Datenmaterial bei den Privatspitälern zu erheben. Das im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsprinzip könne nicht so weit ausgelegt werden, dass die zuständige Behörde verpflichtet sei, den Sachverhalt dahingehend abzuklären, dass einem Gesuch allenfalls mit einer komplett anderen Begründung als jener des Gesuchstellers entsprochen werden könne. Auch der Preisüberwacher habe keine auf konkreten Kosten- und Wirtschaftlichkeitsüberlegungen basierende Tarifsenkung vorgeschlagen, weshalb sich eine Überprüfung des Sachverhalts gestützt auf weitere Daten erübrigt habe. Ausserdem erweise sich die Forderung nach der Erhebung entsprechender Rechnungsdaten als reine Formalität, solange eine anerkannte Methode fehle, um aus solchen Daten einen TARMED-Taxpunktwert für Spitalambulatorien zu ermitteln. Auch diesbezüglich liege es an den Parteien, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht eine solche Methode vorzuschlagen. Schliesslich macht die Vorinstanz geltend, dass es durchaus zulässig sei, einen neuen Tarif ausgehend vom bisherigen Tarif unter Berücksichtigung kostensteigernder und -senkender Faktoren festzusetzen, wobei mindestens vermutungs­weise davon auszugehen sei dass der geltende hoheitlich festgelegte Tarif zum Zeitpunkt seiner Festsetzung nicht mehr als die damals anfallenden anrechenbaren Kosten gedeckt habe. Eine derartige Veränderung der Verhältnisse hinsichtlich der anrechenbaren Kosten seit der Festsetzung des bisherigen Taxpunktwerts im Jahr 2004, sodass eine wesentliche Senkung des Tarifs angezeigt wäre, sei von santésuisse wiederum nicht geltend gemacht worden (vgl. act. 22 S. 1-3). 6. 6.1. Mit dem per 1. August 2007 in Kraft getretenen Art. 59c KVV hat der Bundesrat eine die im KVG enthaltenen Tarifgrundsätze er­gänzende Regelung betreffend die Tarifgestaltung im vertragslosen Zustand erlassen. Dabei hat er - gestützt auf Art. 43 Abs. 7 KVG und in Hinblick auf den per 1. Januar 2007 erfolgten Übergang seiner Rechtsprechungskompetenz an das Bundesverwaltungsgericht - im Wesentlichen Grundsätze in das Verordnungsrecht überführt, wel­che er im Rahmen seiner Beschwerdeentscheide entwi­ckelt hatte. Dies gilt insbesondere für Art. 59c Abs. 1 KVV Bst. a und b (in Verbindung mit Abs. 3), mit welchen die gesetzlichen Vorgaben für KVG-Tarife, insbesondere das Gebot der Wirtschaftlich­keit, der betriebs­wirtschaft­li­chen Bemessung und sachgerechten Struktur, der möglichst günstigen Kosten durch den dazu ermächtigten Verordnungsgeber präzisiert und die zur Tarifbeurteilung notwendige Transparenz hervorgehoben wurden (vgl. BVGE C-4308/2007 vom 13. Januar 2010 E. 3.3 m.w.H. sowie Kommentar des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) vom Juni 2007 betreffend die Änderungen der KVV für den 1. August 2007 und 1. Januar 2008 (im Folgenden: BAG-Kommentar; Quelle: Webseite des BAG [www.bag.admin.ch] > Themen > Krankenversicherung > Aktuell > Neuheiten im Jahr 2007 > Kommentar zur Änderung der KVV vom 27. Juni 2007 [im Folgenden: BAG-Kommentar KVV, besucht am 15. Juli 2010). 6.2. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz, welche vorliegend für die Tariffestsetzung gemäss Art. 47 KVG zuständig und damit sowohl Adressatin der entsprechenden bundesrätlichen Praxis als auch von Art. 59c KVV war (vgl. Abs. 3 dieser Bestimmung), im konkreten vorinstanzlichen Verfahren in zeitlicher Hinsicht zur Anwendung von Art. 59c KVV verpflichtet war. Da Art. 59c KVV im Wesentlichen eine Kodifizierung der bundesrät­lichen Rechtsprechung darstellt, ist es für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, dass Art. 59c KVV (erst) am 1. August 2007 in Kraft getreten ist. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmässig­keit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen ist (vgl. BGE 122 V 85 E. 3 m.w.H.; BGE 125 V 591 e. 5.e/aa m.w.H.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 326f. m.w.H.), dass für Art. 59c KVV - im Gegensatz zu anderen gleichzeitig revidierten Verordnungs­bestimmungen - keine spezifische Übergangsregelung für eine verspätete Wirkungsentfaltung vorgesehen wurde (vgl. Ziffer III der Änderung der KVV vom 27. Juni 2007, AS 2007 3579) sowie dass das vorinstanzliche Tariffest­setzungsverfahren am 1. August 2007 erst seit rund vier Monaten pendent war, die erste Stellung­nahme der Privatspitäler zur Haupt­sache am 31. August 2007 einging (act. 21B/15) und das vorinstanz­liche Verfahren elf Monate nach Inkrafttreten von Art. 59c KVV ab­geschlossen wurde. Selbst wenn Art. 59c KVV über eine Kodifikation der bundesrätlichen Rechtsprechung hinausginge, hätte die Vorinstanz somit Verfahrensführung und -abschluss rechtzeitig anpassen können, um die in Art. 59c KVV enthaltenen Vorgaben zu erfüllen. 6.3. Indem die frühere Rechtsprechung des Bundesrates in Art. 59c KVV im Rahmen von Art. 43 Abs. 7 KVG positivrechtlich verankert worden ist, gewinnen die entsprechenden Grundsätze an gesetzlicher Legitima­tion. Damit treffen die von den Privatspitälern erhobenen Vorwürfe, dass es Art. 59c KVV an einer ausreichenden gesetzlichen Basis mangle bzw. dass der Bundesrat dazu verpflichtet gewesen wäre, ausführlichere Detailregelungen in Art. 59c KVV aufzunehmen, nicht zu. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 59c KVV, wie santésuisse zu Recht ausführt, nicht separat, sondern im Zu­sammenhang mit den Regelungen im KVG und in der VKL zu inter­pretieren und anzuwenden ist. Damit kann - entgegen der von den Privatspitälern vertretenen Ansicht - nicht die Rede davon sein, dass Art. 59c KVV zu unbestimmt sei, um überhaupt angewendet werden zu können. 6.4. Entgegen der Ansicht der Privatspitäler geht Art. 59c KVV somit weder über den Rahmen des KVG noch die bisherige bundesrätliche Praxis hinaus und führt namentlich weder dazu, dass Privatspitäler im Resultat für ambulante Leistungen faktisch einer Globalbudgetierung unterworfen werden, noch zu einer einseitigen Nivellierung - un­abhängig der Qualität der erbrachten Leistungen - auf dem preislich tiefsten Niveau. 7. 7.1. Strittig ist eine (von santésuisse im vorinstanzlichen Verfahren beantragte und beschwerdeweise geltend gemachte) Änderung des zwischen den Parteien geltenden Tarifs per 1. Januar 2007. Zu diesem Zeitpunkt galt seit drei Jahren der von der Vorinstanz mit Regierungsratsbeschluss vom 11. Mai 2004 hoheitlich festgesetzte Tarif (vgl. act. 21A/7). Ein automatischer Anpassungsmechanismus für den Tarif besteht nicht. Der bisherige Tarif wurde nicht gestützt auf eine fundierte Abklärung und inhaltliche Prüfung der konkreten Verhältnisse festgesetzt. Stattdessen ging die Vorinstanz damals im Wesentlichen von dem für die öffentlichen Spitäler im Kanton Basel-Landschaft vereinbarten TARMED-Taxpunktwert (Fr. 0.94) aus, rechnete diesen im Verhältnis der vorgängigen unterschiedlichen SLK-Taxpunktwerte im Kanton Basel-Landschaft (Fr. 3.70 für öffentliche Spitäler (Fr. 3.70) und für Privatspitäler (Fr. 4.10) auf, womit als Zwischenergebnis ein TARMED-Taxpunktwert von Fr. 1.04 resultierte (Fr. 0.94 x 4.10 : 3.70 = Fr. 1.04). Unter Berufung auf das von Bundesrat und Preisüberwachung vorgegebene Ziel eines anfängli­chen TARMED-Taxpunktwerts von maximal Fr. 1.-, welches durch die Entwicklung der in anderen Kantonen für Privatspitäler geltenden Starttaxpunktwerte bekräftigt worden sei, setzte die Vorinstanz den TARMED-Starttaxpunktwert "in dieser widersprüchli­chen Ausgangs­lage [...] als adäquateste Lösung" auf Fr. 1.- fest. 7.2. Ob der - ohne Durchführung einer fundierten inhaltlichen Prüfung des festzule­genden Tarifs im damaligen Verfahren - festgesetzte Tarif im Resultat korrekt war, ist hier nicht Streitgegenstand. Allerdings ist ein solcherart festgelegter Tarif so rasch wie möglich durch einen auf der Basis fundierter inhaltlicher Abklärungen festgelegten neuen Tarif zu ersetzen. Auch die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 11. Mai 2004 ausdrücklich festgehalten, dass der festgelegte TARMED-Starttaxpunktwert von Fr. 1.- "immerhin nur ein Ausgangspunkt auf dem Weg zum Taxpunktwert für die Privatspitäler im Baselbiet" sei. 7.3. Da der per 1. Januar 2004 festgelegte Taxpunktwert nicht auf Grund fundierter inhaltlicher Abklärungen und insbesondere ohne Überprüfung hinsichtlich der Gewährleistung der Grundsätze gemäss Art. 59c Abs. 1 KVV (wie sie gemäss bundesrätlicher Praxis bereits damals galten) festgelegt wurde, widerspricht es den im KVG genannten Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit, auch den neuen Tarif (bloss) gestützt auf seither eingetretene tarifrelevante Änderungen aus dem bisherigen Tarif abzuleiten. Stattdessen ist eine erstmalige fundierte inhaltliche Abklärungen und insbesondere eine Überprüfung hinsichtlich der Gewährleistung der Grundsätze gemäss Art. 59c Abs. 1 KVV vorzunehmen. Dabei kommt dem - in Art. 59c Abs. 2 und 3 KVV verankerten und schon davor anerkannten - Grundsatz, wonach ein Tarif der aktuellen Entwicklung anzupassen ist (vgl. BVGE C-4308/2007 vom 13. Januar 2010 E. 8.1.4), ein hohes Gewicht zu. Tatsächlich müssen die Vertragsparteien - gemäss ausdrücklicher Regelung von Art. 59c Abs. 2 KVV - die Tarife regelmässig überprüfen und anpassen, wenn die Erfüllung der Grundsätze nach Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b nicht mehr gewährleistet ist. Entgegen der von den Privatspitälern vertretenen Ansicht (vgl. act. 20 S. 7), wird die Überprüfungspflicht nicht (erst) dadurch ausgelöst, dass die Erfüllung der Grundsätze nach Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b nicht mehr gewähr­leis­tet ist. Vielmehr dient umgekehrt die regelmässige Überprüfung der Ta­rife dazu, festzustellen, ob diese den Grundsätzen nach Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b noch entsprechen. Ist dies nicht der Fall, sind die Tarif­parteien dazu verpflichtet, die entsprechenden Mängel zu beheben (vgl. den französischen Wortlaut: "Les parties à une convention doivent régulièrement vérifier les tarifs et les adapter si le respect des principes énoncés à l'al. 1, let. a et b, n'est plus garantie." und den italienischen Wortlaut: "Le parti contraenti devono verificare regolar­mente le tariffe e adeguarle se il rispetto dei principi enunciati nel capoverso 1 lettere a e b non è più garantito."). In Verbindung mit Art. 59c Abs. 2 KVV verpflichtet Abs. 3 dieser Bestimmung die Tariffestsetzungsbehörden dazu, eine regelmässige Überprüfung eines geltenden Tarifs auf die Erfüllung der Grundsätze nach Abs. 1 Bst. a und b im Tariffestsetzungsverfahren zu ermöglichen und eine Tarifanpassung vorzunehmen, wenn die Erfüllung dieser Grundsätze nicht mehr gewährleistet ist. Für die Durchführung einer entsprechenden Überprüfung in einem Tariffestsetzungsverfahren sind nur geringe Ansprüche an ein Tariffanpassungsbegehren zu stellen, da eine solche Überprüfung "regelmässig" vorzunehmen ist. Dadurch wird für das Tariffestsetzungsverfahren die allgemeine verwaltungs­recht­liche Untersuchungsmaxime akzentuiert. Die zuständige Behörde muss die notwendigen Untersuchungsmassnahmen ergreifen, nament­lich die benötigten Informationen und Dokumente beschaffen, welche eine vollständige und richtige Ermittlung des rechtserheblichen Sach­ver­halts erlauben und eine entsprechende Überprüfung bzw. Ausgestaltung des anzusetzenden Tarifs überhaupt erst ermöglichen (vgl. Art. 12 VwVG und Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger in: Waldmann/ Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009 [im Folgenden: Praxiskommentar VwVG 2009], Art. 12 N 16). Die Behörde trägt die Hauptverantwortung für die Sachverhaltsvermittlung und ist nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 12 m.w.H.). Im Rahmen des Tariffestsetzungsverfahrens hat sich die zu­stän­dige Behörde primär an die Tarifpartner (namentlich an die Leistungserbringer) zu halten und diese ausdrücklich und konkret zur Vorlage entsprechender Dokumente anzuhalten. Mit einem passiven Zu­war­ten und Abstellen auf die von den Parteien aus eigenem Antrieb eingereichten Unterlagen wird der gesteigerten Untersuchungspflicht nicht genüge getan. Sollte sich eine Partei zu Unrecht weigern, die von ihr angeforderten Dokumente einzureichen, hat die zuständige Behör­de sie unter Androhung angemessener Folgen zu mahnen. Diesbezüg­lich ist auch auf die grundsätzlich in sozialversicherungs­recht­lichen Verwaltungs­verfahren geltende Mitwirkungspflicht hinzuweisen (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1.a, je mit weiteren Hinweisen). Sollte es der zuständigen Behörde infolge Weigerung der einen und/oder anderen Partei nicht möglich sein, die Gewährleistung der Erfüllung der Grundsätze gemäss Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b KVV vollständig zu überprüfen, hat sie zur Sachverhaltsabklärung nach Möglichkeit ergänzend oder subsidiär auf andere Quellen zurück­grei­fen (z.B. Statistiken oder Untersuchungen des Bundes). Die Weigerung einer Tarifpartei, entsprechende Unterlagen einzureichen, ist im Endentscheid im Rahmen der verbleibenden Unschärfe unter dem Aspekt der Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten und betreffend die Be­urteilung der Beweislage zu berücksichtigen (vgl. RKUV 6/2002 488f.). 7.4. 7.4.1. Angesichts dieser geringen Anforderungen an Tarifanpassungs­begehren kann eine grundlegende Abklärung des Sachverhalts bzw. der Vereinbarkeit des bisherigen Tarifs mit den in Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b KVV festgelegten Grundsätze nicht alleine mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass eine Partei (hier: santésuisse) ihr Tariffestsetzungs­gesuch nicht ausreichend begründet, weder mit konkreten Wirtschaftlichkeits- und Kostenüberlegungen unterlegt und noch mit Datenmaterial belegt habe. 7.4.2. Aus den Vorakten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz die Privatspitäler und santésuisse zwar mehrfach zur Stellungnahme eingeladen hat, sie jedoch nie zur Substantiierung ihrer Ausführungen zu konkreten Wirtschaftlichkeits- und Kostenüberlegungen aufge­fordert und insbesondere nie konkretes Datenmaterial angefordert hat (vgl. insbesondere die Schreiben der Vorinstanz vom 11. April, 3. Mai, 24. Mai, 18. Juni, 3. Juli, 5. und 17. September, 16. Oktober und 15. November 2007 sowie vom 21. Mai und 11. Juni 2008 [act. 21B/2, 21B/4, 21B/6, 21B/9, 21B/12, 21B/16, 21B/18, 21B/21, 21B/23, 21B/28, 21B/31] und die beiden Regierungsratsbeschlüsse vom 26. Juni 2007 und 1. Juli 2008 [act. 21B/10 und 21B/33]). Die Vorinstanz hat somit keine Vorkehrungen getroffen, um konkrete Angaben und Daten zu erhalten, auf Grund welcher sie hätte prüfen können, ob der bisherige und von ihr zur Weitergeltung bestätigte Tarif den Anforderungen von Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b KVV gerecht wurde. Ausserdem hätte die Vorinstanz die Empfehlung der Preisüber­wachung, den bisherigen Taxpunktwerts auf maximal Fr. 0.94 zu senken (vgl. act. 21B/27), als zusätzliches Indiz für die Notwendigkeit einer fundierten Abklärung und inhaltlichen Überprüfung des bisheri­gen Tarifs im Sinne von Art. 59c KVV erkennen müssen. 7.4.3. Damit hat die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt und den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Zwar haben auch die Privatspitäler und santésuisse ihre Mitwirkungspflichten nicht erwartungs­gemäss erfüllt. Da die Vorinstanz aber davon abgesehen hat, von den Parteien konkrete Mitwirkungs­handlungen zu verlangen, kann ihnen dies vorliegend nicht zum Nachteil gereichen. 7.4.4. Soweit Beschwerdegegner und Vorinstanz sinngemäss geltend machen, selbst bei Offenlegung bzw. Auswertung sämtlicher Daten sei die Berechnung des "richtigen" TARMED-Taxpunktwerts mangels anerkannter Methode für eine solche Berechnung nicht möglich und seien daher weitere Abklärungen nicht notwendig, verkennen sie, dass es andernorts sowohl in Tarifverträgen als auch bei hoheitlichen Tariffestsetzungsverfahren möglich war, per 1. Januar 2007 einen konkreten gesetzmässigen Taxpunktwert zu berechnen (vgl. die tabellarische Darstellung der "Taxpunktwerte Spitäler 2007", online auf der Webseite von santésuisse > Service > TARMED > Status/Übersichtsinformation > Taxpunktwerte gültig ab 1. Januar 2007 > Taxpunktwerte Spitäler, besucht am 15. Juli 2010). Dementsprechend kann nicht die Rede davon sein, dass die Forderung nach Unterbreitung von Datenmaterial zur Tariffestsetzung schikanös sei. Ausserdem ist es nicht Sache der Tarifpartner, der Vorinstanz eine Tariffestsetzungsmethode vorzuschlagen, zumal eine Kantonsregierung im Rahmen der hoheitlichen Tariffestsetzung sogar ein neues Tarifmodell einführen kann, ohne dass es dazu der Zustimmung der Tarifpartner bedarf (vgl. RKUV 4/2002 309 E. 8.2.2). 7.4.5. Betreffend das Vorhandensein konkreten Datenmaterials der Privatspitäler und der Zulässigkeit des Beizuges desselben ist auf die VKL (in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) zu verweisen, welche den nach Art. 39 KVG zugelassenen Spitäler konkrete Vorgaben betreffend Kostenermittlung und Leistungserfassung macht (vgl. Art. 1 Abs. 2 VKL), womit unter anderem die Grundlagen für die Bestimmung der Leistungen und der Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der ambulanten Behandlung im Spital geschaffen und die Berechnung der Tarife ermöglicht werden sollten (vgl. Art. 1, Art. 2 [Ziele] Abs. 1 Bst. d, Art. 2 Abs. 2 Bst. c und f, Art. 9, Art. 10, Art. 12 und Art. 13 VKL). Eine Übergangsfrist zur Umsetzung dieser Vorgaben wurde keine vorgesehen. Da das damals für den Vollzug des Krankenversiche­rungs­rechts zuständige Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in Art. 16 Abs. 1 VKL beauftragt wurde, drei Jahre nach dem Inkrafttreten der VKL die Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele zu untersuchen, ist darauf zu schliessen, dass der Bundesrat erwartete, dass die Verordnung spätestens bis Ende 2005 umgesetzt und entsprechendes Datenmaterial bereits ausgewertet werden konnte. Mindestens jene Beschwerdegegner, die nach Art. 39 KVG als Spitäler zugelassen sind, hätten jedenfalls rechtzeitig entsprechende Daten erarbeiten und zur Einsichtnahme bereit halten müssen. Da Art. 49 Abs. 6 KVG und Art. 15 VKL die Genehmigungsbehörden - und somit auch die mit diesen identischen Tariffestsetzungsbehörden - und die Tarifpartner (vorliegend santésuisse) zur Einsichtnahme in diese Unterlagen berechtigt, hätte die Vorinstanz diese Daten in das Verfahren miteinbeziehen müssen. Sollte ein solcher Beizug dadurch verun­möglicht werden, dass die betroffenen Beschwerdegegner die Daten nicht gesetzesgetreu ermittelt und erfasst haben oder die Einsicht verweigern, wären die Auswirkungen dieses Verhalten auf das Tariffestsetzungsverfahren durch die Vorinstanz von Amtes wegen zu prüfen. Inwiefern die Kindertagesklinik Liestal mangels Zulassung gemäss Art. 39 KVG nicht unter den Anwendungsbereich der VKL fällt und auf Grund anderer Bestimmungen des KVG und der dazugehörigen Verordnungen dazu verpflichtet ist, ebenfalls entsprechende Kosten zu ermitteln und Leistungen zu erfassen, braucht hier nicht beantwortet zu werden (vgl. unten E. 7.7). 7.5. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass bei Tarifverträgen zwi­schen Verbänden vor dem Abschluss die Organisationen anzuhören sind, welche die Interessen der Versicherten auf kantonaler oder auf Bundesebene vertreten (vgl. Art. 43 Abs. 4 KVG, letzter Satz). Dies gilt gemäss bundesrätlicher Rechtsprechung analog auch für den Fall der behördlichen Tariffestsetzung (vgl. RKUV 5/2001 471 E. II.3.2). Zumal vorliegend (auch) ein Tarif zwischen zwei Verbänden Gegenstand des Tariffestsetzungsverfahrens bildet, hätte die Vorinstanz entsprechende Organisationen anhören müssen (oder begründen müssen, weshalb dies nicht möglich gewesen sei). Dies ist nachzuholen. 7.6. 7.6.1. Betreffend die Kindertagesklinik Liestal macht santésuisse geltend, dass es sich bei dieser nicht um ein Spital handle, welches im Sinne von Art. 39 KVG als Leistungserbringer zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sei, da diese nicht auf der Spitalliste figuriere. Auch wenn die Kindertagesklinik bisher als Teil der BLVPK gegolten habe, hätte die Vorinstanz nach Ansicht von santésuisse verbindlich feststellen müssen, dass es sich bei der Kindertagesklinik nicht um ein Spital im Sinne von Art. 39 KVG handle und diese dementsprechend auch nicht berechtigt sei, einen Taxpunktwert für Spitäler und für ambulante Leistungen zu verrechnen. Ausserdem hätte die Vorinstanz feststellen müssen, dass nur die einzelnen Ärzte, soweit sanitätspolizeilich und kranken­versicherungs­rechtlich als Leistungserbringer zugelassen, Leistungs­erbringer seien und ihre Leistungen (nur) zum Taxpunktwert für die privat tätigen Ärzte abrechnen dürften (act. 1 S. 10). Die Privatkliniken bestreiten diese Ausführungen von santésuisse und machen geltend, dass die Kindertagesklinik als Institution der ambu­lan­ten und teilstationären medizinischen Versorgung von Kindern im Baselbieter Gesundheitswesen allgemein (insbesondere auch behörd­lich) anerkannt sei. Ausserdem sei die Kindertagesklinik seit langem Mitglied von H+ und der BLVPK, was in beiden Fällen die Erfüllung strenger Kriterien voraussetze. Überdies habe sich der seinerzeitige Tariffestsetzungsentscheid der Vorinstanz vom 11. Mai 2004 - von santésuisse unbestritten - auch auf die Kindertagesklinik bezogen (vgl. act. 20 S. 10). Dies wird weder von der Vorinstanz noch von santésuisse bestritten. Die Vorinstanz hingegen führt aus, dass santésuisse weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren konkrete Anträge gestellt habe: Es sei weder ein Antrag gestellt worden, dass für die Kindertagesklinik ein anderer Tarif festzusetzen sei, als für die übrigen Mitglieder der BLVPK, noch sei die Zulassung der Kindertagesklinik als Leistungserbringer in Frage gestellt worden, was im Übrigen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könne. Daher erübrige es sich, auf diese Thematik weiter einzugehen (act. 22 S. 5). 7.6.2. Santésuisse kritisiert zwar das Vorgehen der Vorinstanz, stellt aber in Bezug auf die Kindertagesklinik in ihrer Beschwerde keine konkreten Anträge. Stattdessen erstrecken sich ihre Beschwerde­anträge betreffend Festsetzung eines spezifischen Taxpunktwerts - wie der angefochtene Regierungsratsbeschluss - auf alle Mitglieder der BLVPK, insbesondere auch auf die Kindertagesklinik, welche im Übrigen auch als Beschwerdegegnerin auftritt. 7.7. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, in welchem Rahmen die Kindertagesklinik zur Leistungserbringung zu Lasten der obligatori­schen Krankenversicherung zugelassen ist, namentlich ob sie über eine Zulassung als Spital, als Einrichtung, die der teilstationären Krankenpflege dient bzw. als Einrichtung, die der ambulanten Kranken­pflege durch Ärzte und Ärztinnen dient (vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. h, i und n KVG [in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung]) verfügt. Die Vorinstanz hat daher den Zulassungsstatus der Kindertagesklinik abzuklären und zu prüfen, inwiefern für sie - unter Berücksichtigung allfälliger für die Bestimmung des Taxpunktwerts massgebender Unterschiede - ein anderer Taxpunktwert festzulegen ist, als für die anderen Mitglieder der BLVPK. Zu beachten bleibt, dass das Tariffestsetzungsverfahren kein Zulassungsverfahren ersetzt oder präjudiziert (vgl. Entscheid des Bundesrats vom 17. Februar 1999 Nr. 98-102 i.S. Tariffestsetzung AG). 7.8. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass eine Taxpunktwertsenkung für die Ita Wegmann Klinik schon für die Dauer des Verfahrens zu einem Stellen- und Leistungsabbau führt, einen Lohn-Teuerungsausgleich verunmöglicht und damit zu einem erhöhten Personalabgang führt (vgl. act. 14 S. 7, 15.1, 33 S. 3), ist darauf hinzuweisen, dass es gemäss bundesrätlicher und vom Bundesverwaltungsgericht übernommener Praxis den Parteien frei steht, für die Dauer eines hängigen Beschwerdeverfahrens eine provisorische Tarifvereinbarung abzuschliessen (vgl. Bundesrats­entscheid Nr. 96-63 vom 23. Oktober 1996 betr. Tarif Pflegeheim GR sowie Zwischenverfügung des Bundesverwaltungs­gerichts vom 10. Juni 2010 im Verfahren C-297/2009 [nicht publiziert]) und auf diesem Weg entsprechende Lösungen zu finden. 8. 8.1. Als Fazit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich nicht damit begnügen durfte, sich nur mit den Argumenten der Parteien zu befassen, und darauf zu schliessen, dass der Antrag von santésuisse auf Herabsetzung des TARMED-Taxpunktwerts und der Antrag der Privatspitäler auf Heraufsetzung des TARMED-Taxpunktwert als zu wenig begründet abzuweisen seien und am bisher geltenden Taxpunktwert festzuhalten sei. Stattdessen hätte sie die gemäss Art. 59c Abs. 2 und 3 KVV als Minimum vorgeschriebene inhaltliche Überprüfung der Vereinbarkeit des bisherigen Tarifs mit Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b KVV vornehmen müssen, was nachzuholen ist (unter Prüfung und Berücksichtigung allfälliger massgeblicher Unterschiede betreffend die Kindertagesklinik). Dabei ist die Vorinstanz nicht an die folgenden von den Parteien im Beschwerdeverfahren gestellten Verfahrensanträge (welche das Bundesverwaltungsgericht ausgangsgemäss nicht zu prüfen hat) ge­bunden, hat diese aber zu prüfen und wenn geeignet auch umzu­setzen:

- Anträge santésuisse (vgl. act. 1 und 27):

- Edition für die einzelnen Privatspitäler je:

- der Bilanzen per 31. Dezember 2006, per 31. Dezember 2007, per 31. Dezember 2008,

- der Erfolgsrechnungen 2006, 2007, 2008,

- der Kostenstellen- und Kostenträgerrechnungen mit genauen Abgrenzungen der Kosten der Spitalambulatorien für 2006, 2007 und erstes Halbjahr 2008,bzw. Kosten- und Leistungsabrechnungen je für das Gesamtspital und die Spitalambulatorien,

- Geschäftsberichte für die Jahre 2006, 2007, 2008.

- Anträge Privatspitäler (vgl. act. 14, 20, 33):

- Einholen von amtlichen Erkundigungen bei der kantonalen Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektions Kanton Basel-Landschaft,

- Einholen einer amtlichen Erkundigung bei A._______,

- Beizug der durch die Beschwerdegegnerinnen für die Tarif-Umrechnung SLK zu TARMED gelieferten Daten bei der Vorinstanz oder bei A._______,

- Beschaffung der Daten der Privatspitäler - nach klaren Vorgaben - über eine neutrale und sachverständige Begutachtungsstelle zu beschaffen und auswerten lässt bzw. Erstellung einer neutralen Expertise. 8.2. Ausserdem hat die Vorinstanz Organisationen, welche die Interessen der Versicherten auf kantonaler Ebene vertreten, anzuhören (oder allenfalls zu begründen, weshalb dies nicht möglich sei). 8.3. Daher ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Regierungsratsbeschluss vom 1. Juli 2008 aufgehoben und die Sache an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen wird, damit dieser nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen den ab dem 1. Januar 2007 geltenden Tarif bzw. TARMED-Taxpunktwert festsetzt.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit den übrigen Argumenten der Verfahrens­beteiligten. Insbesondere kann offen bleiben,

- welche Faktoren für die Erörterung eines gesetzeskonformen Tarifs heranzuziehen sind (wobei darauf hinzuweisen ist, dass der TARMED-Taxpunktwert ein unsubventionierter Taxpunktwert ist und sich ein höherer Taxpunktwert für Privatkliniken nicht alleine wegen allfälliger Subventionen für die öffentlichen Spitäler rechtfertigt [vgl. RKUV 6/2004 503 E. 8]),

- inwiefern es sich beim ab 1. Januar 2004 festgesetzten Taxpunktwert um einen Start-Taxpunktwert im Sinne der TARMED-Rahmen­verein­barung gehandelt hat,

- inwiefern die Berechnungsmethode der Preisüberwachung dazu geeignet ist, einen gesetzeskonformen Tarif festzusetzen,

- ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Vergleich mit anderen Leistungserbringern für die Erörterung eines gesetzeskonformen Tarifs notwendig ist,

- inwiefern Personalkosten, Teuerung und Lebenshaltungskosten der kantonalen Bevölkerung bei der Festsetzung eines TARMED-Taxpunktwerts zu berücksichtigen sind,

- welche Bedeutung die angeführten - namentlich finanziellen und personellen - Entwicklungen betreffend die einzelnen Privatspitäler auf die Tariffestsetzung haben,

- inwiefern der Antragswechsel von santésuisse im späteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens von einem Taxpunktwert von Fr. 0.94 auf einen Taxpunktwert von Fr. 0.90 zulässig war,

- inwiefern das Verhalten von santésuisse ausserhalb des vorliegen­den Verfahrens für die Tariffestsetzung von Relevanz ist (vgl. act. 14 S. 4-6, act. 28 S. 2 f.). Da das Bundesverwaltungsgericht keinen Entscheid betreffend die Höhe des umstrittenen Tarifs fällt, sondern den angefochtenen Regierungsratsbeschluss aufhebt und die Sache zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. 6.2.8), sieht das Bundesverwaltungsgericht davon ab, eine weitere Stellungnahme der Preisüberwachung einzuholen. Die Preis­überwachung ist allerdings mit einem Urteilsexemplar zu bedienen. 10. 10.1. Mit dem Erlass des Endentscheides in der Hauptsache fallen die für die Dauer des Verfahrens angeordneten vorsorglichen Mass­nah­men ohne Weiteres dahin (vgl. BGE 129 V 370 E. 4.3 m.w.H.; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008 [im Folgenden: Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht], S. 115 Rz. 3.18 m.w.H.; Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG 2009, Art. 56 N 52 m.w.H.). Soweit das mit den Massnahmen provisorische Angeordnete nicht mit dem Endzustand übereinstimmt, müssen die Folgen grundsätzlich rückabgewickelt werden (vgl. Hansjörg Seiler, Praxiskommentar VwVG 2009, Art. 56 N 54 m.w.H.). 10.2. Mit dem vorliegenden Urteil wird die angefochtene Verfügung voll­um­fäng­lich aufgehoben. Die darauf bezogene aufschiebende Wir­kung der Beschwerde wird somit gegenstandslos. Zugleich fällt mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils die provisorische Festsetzung des Taxpunktwerts bis 31. Dezember 2008 und ab 1. Januar 2009 dahin. Für die Dauer des weiteren vorinstanzlichen Abklärungs­verfahrens ist es ratsam, dass sich die Tarifpartner auf einen neuen provisorischen Taxpunktwert einigen. Sollte keine entsprechende Vereinbarung zu Stande kommen, steht es der Vorinstanz frei, für die Dauer ihres Verfahrens einen provisorischen Taxpunktwert festzusetzen. Ohne in den Spielraum der Tarifpartner und der Vorinstanz eingreifen zu wollen, ist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hinzuweisen: Der Preisüberwacher hat einen Taxpunktwert von Fr. 0.90 berechnet und einen Taxpunktwert von maximal Fr. 0.94 beantragt; im Kanton Basel-Landschaft galt für die öffentlichen Spitäler vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2009 ein Taxpunktwert von Fr. 0.94 und gilt seit dem 1. Juli 2009 ein Taxpunktwert von Fr. 0.93; für die selbständigen Ärzte im Kanton Basel-Landschaft galt vom 1. Januar bis 31. August 2007 ein Taxpunktwert von Fr. 0.93, vom 1. September 2007 bis 30. Juni 2009 ein Taxpunktwert von Fr. 0.94, vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 ein Taxpunktwert von Fr. 0.93, vom 1. Juli bis 30. September 2010 ein Taxpunktwert von Fr. 0.92 und gilt seit dem 1. Oktober 2010 ein Taxpunktwert von Fr. 0.91; im gesamt­schweizerischen Umfeld liegt der angefochtene Taxpunktwert von Fr. 1.- für die Jahre 2007 bis 2010 am oberen Ende des Spektrums für Privatspitäler (Quellenangabe betreffend die Taxpunktwerte: Tabellarische Darstellungen der Tax­punkt­werte, online auf der Webseite von santésuisse > Service > TARMED > Status / Übersichtsinformation). Ausserdem entspricht es der gefestigten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Regel provisorisch den niedrigsten unter den beantragten oder vorinstanzlich verfügten Tarifen festzu­setzen (vgl. z.B. die nicht veröffentlichte Zwischenverfügung vom 29. März 2010 im Verfahren C-207/2009 E. 4.3). Natürlich steht es den Tarifpartnern frei, während der Dauer des weiteren vorinstanzlichen Verfahrens auch in der Hauptsache eine neue Vereinbarung zu treffen und genehmigen zu lassen. 10.3. Da die Sache zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, wird eine allfällige Rückab­wicklung von den Tarif­partnern zu vereinbaren bzw. im materiellen Endentscheid anzu­ord­nen sein.

11. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und allfällige Partei­entschädigungen. 11.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegen­den Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdegegner haben sich mit eigenen Anträgen am Beschwerdeverfahren beteiligt und gelten damit als Parteien im Sinne von Art. 63 Abs. 1 VwVG. Da sie unterliegen, sind ihnen die Verfahrenskosten - zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag - aufzuerlegen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundes­verwaltungs­­gericht, Basel 2008, S. 206 Rz. 4.41 und S. 208 Rz. 4.45, m.w.H.). In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr, wenn keine einzelrichterliche Streiterledigung erfolgt, Fr. 200.- bis Fr. 5'000.- (Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis und Abs. 5 VwVG). In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200.- bis Fr. 50'000.- (vgl. Art. 4 VGKE). Ist eine Tariffestsetzung strittig, liegt eine Streitigkeit mit Vermögensinteresse im Sinne von Art. 4 VGKE vor, deren Streitwert indessen regelmässig nicht bestimmbar ist. In solchen Fällen ist für die Festsetzung der Verfahrenskosten auf die allgemeinen Bemessungsregeln nach Art. 63 Abs. 4bis VwVG abzustellen und die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzusetzen. Dabei ist auch der Praxis Rechnung zu tragen, wonach in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten die Spruch­gebühren generell eher tief angesetzt werden (vgl. BVGE 2010/14 E. 8.1 m.w.H.). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrens­kosten unter Berücksichtigung der entsprechenden Umstände auf Fr. 3'000.- festzusetzen. Der von santésuisse am 29. September 2008 geleistete Kosten­vorschuss von Fr. 4'000.- ist dieser zurück zu erstatten. 11.2. Vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Entschädigung wird primär der unterliegenden Gegenpartei, die sich - wie vorliegend die Beschwerdegegner - mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit auferlegt (vgl. Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG). Ausgangsgemäss ist der anwaltlich vertretenen santésuisse unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auf den ganzen Betrag zu Lasten der Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 216 Rz. 4.70; Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] analog). Diese Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands auf Fr. 5'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzulegen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei mangels besonderer Umstände keine Erhöhung des Anwaltshonorars im Sinne der Art. 10 Abs. 3 VGKE gerechtfertigt ist. Die Vorinstanz unterliegt und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und 7 Abs. 1 VGKE), ist neben den Beschwerdegegnern aber auch nicht entschädigungspflichtig (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG).

12. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Kranken­versi­cherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist unzulässig (vgl. Art. 83 Bst. r BGG). Das vorliegende Urteil ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Regierungsratsbeschluss vom 1. Juli 2008 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den ab dem 1. Januar 2007 geltenden Tarif bzw. TARMED-Taxpunktwert neu verfüge.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag den unterliegenden Beschwerdegegnern auferlegt. Die Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- wird der Beschwerde­führerin zurück erstattet.

3. Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.- zugesprochen. Diese Entschädigung ist von den Beschwerdegegnern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auf den gesamten Betrag zu leisten.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstat­tungsformular)

- die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs­schein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 0947/2008; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Gesundheit (A-Post)

- die eidgenössische Preisüberwachung (A-Post) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Versand: