Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein 1972 geborener nigerianischer Staatsangehöriger, reiste erstmals 2003 in die Schweiz und ersuchte unter falscher Identität um Asyl. Auf das Gesuch wurde vom damals in der Sache zuständigen Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung vom 4. September 2003 nicht eingetreten, und der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde von der zuständigen Rechtsmittelinstanz mit Entscheid vom 30. November 2005 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers den Behörden nicht mehr bekannt war. B. Am 15. Oktober 2005 verheiratete sich der Beschwerdeführer in Nigeria mit einer 1962 geborenen Schweizer Bürgerin, Mutter zweier Kinder aus einer früheren Ehe. Gestützt darauf gelangte er im Februar 2007 abermals in die Schweiz und erhielt, nunmehr unter dem Namen A._______, im Kanton Wallis eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. C. Während der Dauer seines Aufenthaltes in der Schweiz als Asylbewerber bzw. mit einer Jahresaufenthaltsbewilligung trat der Beschwerdeführer wiederholt strafrechtlich in Erscheinung:
- Im Februar 2004 versuchte er in Genf einem verdeckten Ermittler Kokain zu verkaufen. Mit Strafbefehl des Juge d'instruction de Genève vom 24. Februar 2004 wurde er deshalb der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt (unter Anrechnung von 3 Tagen Untersuchungshaft), bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Wallis [MA VS act.] 157).
- Im gleichen Zusammenhang verfügte das Justiz-, Polizei- und Sicherheitsdepartement des Kantons Genf über den Beschwerdeführer am 22. Februar 2004 eine sechsmonatige Ausgrenzung aus dem ganzen Kantonsgebiet (MA VS act.133).
- Mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes Oberwallis vom 15. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzten zu je Fr. 40.- verurteilt, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 500.- (MA VS act. 530 ff.).
- Mit Urteil des Bezirksgerichts in Siders vom 5. November 2012 schliesslich wurde der Beschwerdeführer der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen zwischen 2008 und seiner Verhaftung im Januar 2011, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft) sowie zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt (MA VS act. 425 ff.). Das Urteil blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. D. Mit Verfügung vom 20. November 2013 lehnte die Migrationsbehörde des Kantons Wallis eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers infolge seiner Straffälligkeit ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MA VS act. 470 ff.). Dagegen gelangte der Beschwerdeführer rechtsmittelweise an den Staatsrat des Kantons Wallis. Dieser lehnte die Beschwerde mit Entscheid vom 5. Mai 2014 ab (unpaginiert bei den Akten der Migrationsbehörde des Kantons Wallis). Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Am 25. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer auf Anordnung des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts des Kantons Wallis vom gleichen Datum bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (Akten des SEM [SEM act.] 2/28). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu allfälligen Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen (SEM act. 2/34) verfügte die kantonale Migrationsbehörde am 22. August 2014 die sofortige Wegweisung aus der Schweiz (SEM act. 2/37) und versetzte den Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft (SEM act. 2/39). Am 4. September 2014 wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgeschafft (SEM act. 3/46). F. Bereits am 28. August 2014 hatte die Vorinstanz ein Einreiseverbot von unbestimmter Dauer gegen den Beschwerdeführer verfügt. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (SEM act. 3/45). Zur Begründung der Fernhaltemassnahme verwies die Vorinstanz in erster Linie auf die abgeurteilte Delinquenz des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang sei gegen ihn eine Wegweisung ausgesprochen worden, deren Vollzug durch Anordnung von Ausschaffungshaft habe sichergestellt werden müssen. Aus ausländerrechtlicher Sicht könne dem Beschwerdeführer keine gute Prognose gestellt werden. Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung überwiege das persönliche Interesse des Beschwerdeführers daran, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können, um hier seine Ehefrau zu treffen. G. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit einer Rechtmitteleingabe vom 29. September 2014 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Einreiseverbot sei "angemessen zu befristen auf zwei bis maximal fünf Jahre". Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die fehlende Befristung der Fernhaltemassnahme sei nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bundesrechtswidrig. Zudem seien die gesetzlichen Voraussetzungen eines über fünfjährigen Einreiseverbots nicht erfüllt. Er sei nur einmal einschlägig verurteilt worden und es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass es mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem erneuten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung kommen werde. Entsprechend könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Schliesslich sprächen gewichtige persönliche Interessen für die Anordnung eines nur kurzen Einreiseverbotes. Er habe etwa sieben Jahre in der Schweiz gelebt, was gemäss Rechtsprechung des EGMR als beträchtliche Dauer anzusehen sei und er sei mit einer schweizerischen Staatsangehörigen verheiratet, welcher aufgrund schwerer psychischer Beeinträchtigungen nicht zuzumuten sei, ihn in Nigeria zu besuchen, geschweige denn, ihren Wohnsitz dorthin zu verlegen. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer auf Ersuchen hin die unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi gewährt. I. Im Rahmen des Schriftenwechsels kam die Vorinstanz am 20. März 2015 teilweise auf die angefochtene Verfügung zurück und befristete das Einreiseverbot auf eine Dauer von 15 Jahren. J. In einer Replik vom 27. April 2015 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde - soweit nicht durch die teilweise Wiedererwägung der Vorinstanz gegenstandslos geworden - fest. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM (bis 31.12.2014: Bundesamt für Migration, BFM), die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
E. 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.
E. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE).
E. 3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität) oder aus einer zunehmend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.).
E. 4.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im Schengener Informationssystems (SIS II) zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105/1 vom 13.04.2006]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]).
E. 4.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).
E. 5.1 In Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Befristung von Einreiseverboten (BVGE 2014/20) kam die Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wiedererwägungsweise auf die angefochtene Verfügung zurück und begrenzte sie auf 15 Jahre. Indem sie dies tat, ging sie implizit davon aus, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ausgeht. Demzufolge sah sie sich an die grundsätzliche Begrenzung eines Einreiseverbots auf fünf Jahre Dauer, wie sie von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG vorgesehen wird, nicht gebunden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht Siders in einem Urteil vom 5. November 2012 der Zuwiderhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 und Art. 19a Abs. 1 BetmG (SR 812.121) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Das Gericht sah als erstellt an, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum zwischen Mai 2008 und seiner Festnahme im Ende Januar 2011 - zusammen mit einem Mittäter - eine Menge von mindestens 2495.25 Gramm Kokaingemisch (rund 800 Gramm reines Kokain) gehandelt hatte. Er habe in der Strafuntersuchung nicht wirklich mit den Ermittlungsbehörden kooperiert und seine Tathandlungen selbst auf Konfrontation hin mit beschlagnahmten Drogen, belastenden Aussagen von Käufern und abgehörten Telefongesprächen noch bestritten. Aufgrund der gesamten Umstände sei davon auszugehen, dass er Teil einer international operierenden kriminellen Organisation und es seine Aufgabe gewesen sei, ein oder mehrere Vertriebssysteme für den Absatz der Drogen in der Schweiz aufzubauen. Die von ihm dabei begangenen deliktischen Handlungen hätten eine erhebliche Menge an Kokain beinhaltet. Er habe - zusammen mit einem Mittäter - als wichtiger Teilnehmer in einem Vertriebsnetz zum Wiederverkauf gewirkt, welches lokalen Händlern erlaubt habe, die Drogen an Konsumenten abzusetzen. Er habe Kontakte zu einem Lieferanten aus Italien gehalten, Mobiltelefone bzw. SIM-Karten und deren Verwendung organisiert sowie Abnehmer für grössere Mengen der Drogen gesucht. Diese Tätigkeiten belegten, dass es sich um Drogenhandel im grossen Stil mit internationaler Verflechtung gehandelt habe, bei dem der Beschwerdeführer einer der Hauptakteure gewesen sei (MA VS act. 425 ff. insb. 443 und 444).
E. 5.3 Es bedarf keiner näheren Begründung, dass das vom Bezirksgericht Siders abgeurteilte Fehlverhalten des Beschwerdeführers als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG zu werten ist. Es kann zudem auch nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme Ende Januar 2011, die seiner Delinquenz erzwungenermassen ein Ende setzte, nicht nur eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG ausging, sondern dass diese Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG als schwerwiegend bewertet werden muss. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner Behauptung - wegen eines 2004 begangenen Drogendelikts einschlägig vorbestraft war. Der Beschwerdeführer war somit ein rückfälliger Intensivtäter in einem Bereich, der wegen der Hochwertigkeit der betroffenen Rechtsgüter als besonders sensibel betrachtet wird und in dem daher selbst ein geringes Restrisiko weiterer Störungen nicht in Kauf genommen werden kann. Drogenhandel gehört denn auch zu denjenigen Anlasstaten, die gemäss Art. 121 BV zum Verlust des Aufenthaltsrechts und der Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots führen sollen (vgl. etwa BGE 139 I 145 E. 2.5 m.H.). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch ansonsten wenig Respekt für die hiesige Rechtsordnung an den Tag legte. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Vorstrafe vom 15. Juni 2010 wegen fahrlässigen Verursachens einer Feuersbrunst und das grob rechtsmissbräuchliche Verhalten im Rahmen des Asylverfahrens.
E. 5.4 Zu prüfen ist, ob auch heute noch von einer im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden muss. Der Beschwerdeführer stellt dies in Abrede und verweist auf einen Entscheid, mit dem das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht des Kantons Wallis am 6. Mai 2014 die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug genehmigte (Beschwerdebeilage 4). Die in diesem Zusammenhang zitierten Erwägungen lassen aber keinen Schluss zu, wie ihn der Beschwerdeführer gezogen haben möchte. Vielmehr wird darin festgehalten, dass gewisse Umstände für, andere gegen eine vorzeitige Entlassung sprächen und es schwierig sei, irgend eine Prognose zum zukünftigen Verhalten in Freiheit zu stellen. Im Übrigen kommt diesen Umständen im ausländerrechtlichen Administrativverfahren keine entscheidende Bedeutung zu. Denn die strafrechtliche Prüfung, ob einem Täter der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, folgt besonderen, weniger strengen Regeln als die ausländerrechtliche Gefahrenprognose (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). Aus spezifisch ausländerrechtlicher Perspektive ist entscheidend, dass die seit seiner Festnahme im Januar 2011 verstrichene Zeit nicht schon den Schluss zulässt, die beim Beschwerdeführer zuvor bejahte qualifizierte Gefährdung sei inzwischen weggefallen. Denn zwischen Januar 2011 und Juli 2014 befand er sich in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug; also in Unfreiheit. Seither hält er sich im Ausland auf, ohne dass etwas Substantielles über die Lebensumstände bekannt wäre, in denen er sich befindet. Der in diesem Zusammenhang mit der Replik nachgelieferte heimatliche "Leumundsbericht" hat jedenfalls keinen besonderen Erkenntniswert: er beschränkt sich darauf, dem Beschwerdeführer auf zwei knappen Zeilen positive Charakter- und Verhaltenseigenschaften zu attestieren.
E. 5.5 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG gesetzt hat. Darüber hinaus liegt gegen ihn auch zum heutigen Zeitpunkt der qualifizierte Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG vor. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf daher ohne Verletzung von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG die Dauer von fünf Jahren übersteigen.
E. 6 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
E. 6.1 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben ausgeführt wurde, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem besonders sensitiven Bereich aus. Darauf wurde bereits eingegangen, sodass an dieser Stelle auf weitere Erörterungen verzichtet werden kann. Entsprechend gross ist das Interesse an einer langjährigen Fernhaltung des Beschwerdeführers. Gleichwohl können bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses der Zeitablauf, das Wohlverhalten des Beschwerdeführers während und ausserhalb des Strafvollzugs sowie seine bedingte Entlassung nicht völlig ausser Acht gelassen werden.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hält dem öffentlichen Interesse entgegen, dass er sich ca. sieben Jahre in der Schweiz aufgehalten habe, was gemäss der Rechtsprechung des EGMR (Urteil in Sachen UDEH gegen die Schweiz, Nr. 12020/09, § 48 in fine) als beträchtliche Dauer zu werten sei. Es komme hinzu, dass er mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet sei und dieser wegen einer psychischen Erkrankung nicht zugemutet werden könne, ihn in Nigeria zu besuchen, geschweige denn ihren Wohnsitz dorthin zu verlegen. Damit beruft sich der Beschwerdeführer implizit auf das Recht in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerte Recht auf Familienleben. Gesamthaft betrachtet ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass sich unter den gegebenen Umständen ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei bis maximal fünf Jahren rechtfertige.
E. 6.2.1 Die Aufenthaltsdauer, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, ist im Rahmen der Interessenabwägung von Bedeutung, weil im Regelfall von einer entsprechenden Integration ausgegangen werden kann. Im Falle des Beschwerdeführers verhält es sich jedoch anders. Zwar hielt er sich zwischen Februar 2007, dem Datum seiner Einreise in die Schweiz im Rahmen des bewilligten Familiennachzugs, bis zu seiner Ausschaffung im September 2014 mehr als sieben Jahre in der Schweiz auf. Allerdings verbrachte er die Zeit von Ende Januar 2011 bis Juni 2014 in Untersuchungshaft und im Strafvollzug. In den seiner Festnahme vorangegangenen, knapp vier Jahren war der Beschwerdeführer grösstenteils im Bereich des Drogenhandels aktiv, einer Tätigkeit, die er kurz nach seiner Einreise in die Schweiz aufgenommen hatte. Der Beschwerdeführer war gemäss den Feststellungen der kantonalen Behörden im Rahmen des Bewilligungsverfahrens mehrheitlich ohne Arbeit, lebte vom Einkommen seiner Ehefrau und seine sozialen Kontakte beschränkten sich im Wesentlichen auf andere nigerianische Staatsangehörige, mit denen zusammen er Straftaten beging. Seine Integration wurde insgesamt als ungenügend bewertet (vgl. Verfügung der kantonalen Migrationsbehörde vom 20. November 2013 und Beschwerdeentscheid des Staatsrats des Kantons Wallis vom 5. Mai 2014). Der Beschwerdeführer kann daher aus der Dauer seines Aufenthaltes in der Schweiz nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ableiten.
E. 6.2.2 Zum Interesse des Beschwerdeführers an einem von staatlichen Eingriffen ungestörten Eheleben ist festzuhalten, dass dieses vom Einreiseverbot nur soweit beeinträchtigt wird, als der Beschwerdeführer eine Suspension des Einreiseverbots einholen muss, will er seine Ehefrau in der Schweiz besuchen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Der Pflege der ehelichen Gemeinschaft auf Schweizer Boden über zeitlich befristete Besuche hinaus steht nicht das Einreiseverbot, sondern das Fehlen einer Aufenthaltsbewilligung entgegen (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1). Die Suspension des Einreiseverbots setzt allerdings wichtige Gründe voraus und wird nur für kurze, klar begrenzte Zeit gewährt. Auf der anderen Seite sind gegenseitige Besuche ausserhalb des Schengen-Raums und namentlich in Nigeria, dem Heimatland des Beschwerdeführers, ohne Weiteres möglich. Der kurze, nicht weiter substantiierte Hinweis auf fehlende Zumutbarkeit infolge psychischer Erkrankung der Ehefrau überzeugt in dieser Form nicht, zumal die Ehegatten in Nigeria geheiratet haben. Schliesslich können die Ehegatten den Kontakt auch mittels Telefon und modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten. Die durch das Einreiseverbot bewirkte Erschwerung des Ehelebens, soweit ein solches mangels eines dauerhaften Aufenthaltsrechts überhaupt möglich ist, begründet somit zwar ein privates Interesse an einer Aufhebung bzw. Beschränkung der Dauer des Einreiseverbots, besonders schwer fällt es jedoch nicht ins Gewicht.
E. 6.3 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot dem Grundsatz nach zwar zu bestätigen ist. Die von der Vorinstanz wiedererwägungsweise auf 15 Jahre begrenzte Dauer der Massnahme erscheint aber als unverhältnismässig. Für das Bundesverwaltungsgericht ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass die Straftaten des Beschwerdeführers trotz ihrer Schwere nicht ein Gewicht erreichen, dass ohne Weiteres die Ausschöpfung der Regelhöchstdauer von 15 Jahren rechtfertigen könnte, und dass der Beschwerdeführer nach wie vor mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher als angezeigt, das Einreiseverbot auf 10 Jahre zu befristen. Damit wird den auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen hinreichend Rechnung getragen.
E. 7 Es ist angesichts der schweren Delinquenz des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden (und wird vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt), dass die Vorinstanz die Ausschreibung des Einreiseverbot im SIS II angeordnet hat (vgl. dazu E. 4).
E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf 15 Jahre befristete Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf 10 Jahre, d.h. bis 27. August 2024, zu befristen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären im Umfang des Unterliegens die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren sind ihm jedoch keine Kosten aufzuerlegen.
E. 9.2 Für die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ist ihm im Umfang des Obsiegens eine gekürzte Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Für den darüber hinausgehenden notwendigen Aufwand ist der als amtlicher Anwalt eingesetzte Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 12 VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte aufgrund der Kostennote fest (14 Abs. 2 VGKE).
E. 9.3 In seiner Kostennote vom 27. April 2015 macht Rechtsanwalt Bernhard Jüsi eine Entschädigung von Fr. 1'905.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% geltend. Der Betrag setzt sich zusammen aus einem Anwaltshonorar von Fr. 1'905.00 bei einem Zeitaufwand von 6.35 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 300.00 sowie Auslagen von Fr. 24.85. Die Kostennote erfasst auch Arbeiten, die in einer ersten, zusammen mit der Beschwerde eingereichten Kostennote von 29. September 2014 mit einem Stundenansatz von Fr. 220.00 fakturiert wurden. Mit dem niedrigeren Stundenansatz der ersten Kostennote sollte, wie in der Beschwerdeschrift ausdrücklich ausgeführt wird, der massgeblichen Beteiligung des Anwaltspraktikanten MLaw Adam Arend an der Ausarbeitung der Beschwerde Rechnung getragen werden. Das Substitutionsverhältnis bestand jedoch erklärtermassen auch nach der Bestellung von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi zum unentgeltlichen Rechtsbeistand fort, sodass die nicht weiter begründete Erhöhung des Stundenansatzes auf Fr. 300.00 nicht nachvollzogen werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Erhöhung des Stundenansatzes rückwirkend erfolgt und Arbeiten erfasst, die bereits im Rahmen der ersten Kostennote mit dem niedrigeren Stundenansatz fakturiert wurden. Die eingereichte Kostennote vom 27. April 2015 kann daher in Bezug auf den Stundenansatz nicht genehmigt werden. Unter Berücksichtigung des für nichtanwaltliche Vertreter geltenden Tarifs (Art. 10 Abs. 2 VGKE) und des Aufwands, der Rechtsanwalt Bernhard Jüsi aus der Anleitung und Beaufsichtigung des Anwaltspraktikanten erwuchs, erscheint es als gerechtfertigt, den Stundenansatz auf Fr. 220.00 festzusetzen. In Bezug auf den zeitlichen Aufwand und die Höhe der Auslagen gibt die Kostennote zu keinen Beanstandungen Anlass.
E. 9.4 Die zu ersetzenden Gesamtkosten betragen somit insgesamt Fr. 1'421.85, bestehend aus Fr. 1'397.- für das Anwaltshonorar (6.35 Stunden zu Fr. 220.-) und Fr. 24.85 für die Auslagen. Eine Mehrwertsteuer ist nicht auszurichten, da der Wohnsitz des Beschwerdeführers als des Empfängers der anwaltlichen Dienstleistung im Ausland liegt (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 18 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; vgl. auch Urteil des BVGer C-276/2014 vom 7. Mai 2015 E. 10.3). Vom genannten Betrag von Fr. 1'421.85 entfallen Fr. 711.85.- auf die Parteientschädigung, die zulasten der Vorinstanz geht, und Fr. 710.00 auf das amtliche Honorar, das zulasten der Gerichtskasse geht. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Gericht das amtliche Honorar zu vergüten (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Dispositiv S. 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis zum 27. August 2024 befristet.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 711.85 auszurichten.
- Dem amtlichen Anwalt, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 710.00 zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, hat er dem Gericht das Honorar zu vergüten.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die Vorinstanz (...) - die Migrationsbehörde des Kantons Wallis (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5539/2014 Urteil vom 14. April 2016 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, seinerseits substituiert durch MLaw Adam Arend, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1972 geborener nigerianischer Staatsangehöriger, reiste erstmals 2003 in die Schweiz und ersuchte unter falscher Identität um Asyl. Auf das Gesuch wurde vom damals in der Sache zuständigen Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung vom 4. September 2003 nicht eingetreten, und der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde von der zuständigen Rechtsmittelinstanz mit Entscheid vom 30. November 2005 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers den Behörden nicht mehr bekannt war. B. Am 15. Oktober 2005 verheiratete sich der Beschwerdeführer in Nigeria mit einer 1962 geborenen Schweizer Bürgerin, Mutter zweier Kinder aus einer früheren Ehe. Gestützt darauf gelangte er im Februar 2007 abermals in die Schweiz und erhielt, nunmehr unter dem Namen A._______, im Kanton Wallis eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. C. Während der Dauer seines Aufenthaltes in der Schweiz als Asylbewerber bzw. mit einer Jahresaufenthaltsbewilligung trat der Beschwerdeführer wiederholt strafrechtlich in Erscheinung:
- Im Februar 2004 versuchte er in Genf einem verdeckten Ermittler Kokain zu verkaufen. Mit Strafbefehl des Juge d'instruction de Genève vom 24. Februar 2004 wurde er deshalb der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt (unter Anrechnung von 3 Tagen Untersuchungshaft), bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Wallis [MA VS act.] 157).
- Im gleichen Zusammenhang verfügte das Justiz-, Polizei- und Sicherheitsdepartement des Kantons Genf über den Beschwerdeführer am 22. Februar 2004 eine sechsmonatige Ausgrenzung aus dem ganzen Kantonsgebiet (MA VS act.133).
- Mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes Oberwallis vom 15. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzten zu je Fr. 40.- verurteilt, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 500.- (MA VS act. 530 ff.).
- Mit Urteil des Bezirksgerichts in Siders vom 5. November 2012 schliesslich wurde der Beschwerdeführer der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen zwischen 2008 und seiner Verhaftung im Januar 2011, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft) sowie zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt (MA VS act. 425 ff.). Das Urteil blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. D. Mit Verfügung vom 20. November 2013 lehnte die Migrationsbehörde des Kantons Wallis eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers infolge seiner Straffälligkeit ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MA VS act. 470 ff.). Dagegen gelangte der Beschwerdeführer rechtsmittelweise an den Staatsrat des Kantons Wallis. Dieser lehnte die Beschwerde mit Entscheid vom 5. Mai 2014 ab (unpaginiert bei den Akten der Migrationsbehörde des Kantons Wallis). Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Am 25. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer auf Anordnung des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts des Kantons Wallis vom gleichen Datum bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (Akten des SEM [SEM act.] 2/28). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu allfälligen Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen (SEM act. 2/34) verfügte die kantonale Migrationsbehörde am 22. August 2014 die sofortige Wegweisung aus der Schweiz (SEM act. 2/37) und versetzte den Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft (SEM act. 2/39). Am 4. September 2014 wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgeschafft (SEM act. 3/46). F. Bereits am 28. August 2014 hatte die Vorinstanz ein Einreiseverbot von unbestimmter Dauer gegen den Beschwerdeführer verfügt. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (SEM act. 3/45). Zur Begründung der Fernhaltemassnahme verwies die Vorinstanz in erster Linie auf die abgeurteilte Delinquenz des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang sei gegen ihn eine Wegweisung ausgesprochen worden, deren Vollzug durch Anordnung von Ausschaffungshaft habe sichergestellt werden müssen. Aus ausländerrechtlicher Sicht könne dem Beschwerdeführer keine gute Prognose gestellt werden. Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung überwiege das persönliche Interesse des Beschwerdeführers daran, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können, um hier seine Ehefrau zu treffen. G. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit einer Rechtmitteleingabe vom 29. September 2014 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Einreiseverbot sei "angemessen zu befristen auf zwei bis maximal fünf Jahre". Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die fehlende Befristung der Fernhaltemassnahme sei nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bundesrechtswidrig. Zudem seien die gesetzlichen Voraussetzungen eines über fünfjährigen Einreiseverbots nicht erfüllt. Er sei nur einmal einschlägig verurteilt worden und es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass es mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem erneuten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung kommen werde. Entsprechend könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Schliesslich sprächen gewichtige persönliche Interessen für die Anordnung eines nur kurzen Einreiseverbotes. Er habe etwa sieben Jahre in der Schweiz gelebt, was gemäss Rechtsprechung des EGMR als beträchtliche Dauer anzusehen sei und er sei mit einer schweizerischen Staatsangehörigen verheiratet, welcher aufgrund schwerer psychischer Beeinträchtigungen nicht zuzumuten sei, ihn in Nigeria zu besuchen, geschweige denn, ihren Wohnsitz dorthin zu verlegen. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer auf Ersuchen hin die unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi gewährt. I. Im Rahmen des Schriftenwechsels kam die Vorinstanz am 20. März 2015 teilweise auf die angefochtene Verfügung zurück und befristete das Einreiseverbot auf eine Dauer von 15 Jahren. J. In einer Replik vom 27. April 2015 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde - soweit nicht durch die teilweise Wiedererwägung der Vorinstanz gegenstandslos geworden - fest. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM (bis 31.12.2014: Bundesamt für Migration, BFM), die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). 3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentlich Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität) oder aus einer zunehmend schwereren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer C-5602/2012 vom 16. Januar 2015 E. 6.1 m.H.). 4. 4.1 Ein Einreiseverbot gilt in räumlicher Hinsicht für die Schweiz und als Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im Schengener Informationssystems (SIS II) zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105/1 vom 13.04.2006]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). 4.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung). 5. 5.1 In Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Befristung von Einreiseverboten (BVGE 2014/20) kam die Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wiedererwägungsweise auf die angefochtene Verfügung zurück und begrenzte sie auf 15 Jahre. Indem sie dies tat, ging sie implizit davon aus, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ausgeht. Demzufolge sah sie sich an die grundsätzliche Begrenzung eines Einreiseverbots auf fünf Jahre Dauer, wie sie von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG vorgesehen wird, nicht gebunden. 5.2 Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht Siders in einem Urteil vom 5. November 2012 der Zuwiderhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 und Art. 19a Abs. 1 BetmG (SR 812.121) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Das Gericht sah als erstellt an, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum zwischen Mai 2008 und seiner Festnahme im Ende Januar 2011 - zusammen mit einem Mittäter - eine Menge von mindestens 2495.25 Gramm Kokaingemisch (rund 800 Gramm reines Kokain) gehandelt hatte. Er habe in der Strafuntersuchung nicht wirklich mit den Ermittlungsbehörden kooperiert und seine Tathandlungen selbst auf Konfrontation hin mit beschlagnahmten Drogen, belastenden Aussagen von Käufern und abgehörten Telefongesprächen noch bestritten. Aufgrund der gesamten Umstände sei davon auszugehen, dass er Teil einer international operierenden kriminellen Organisation und es seine Aufgabe gewesen sei, ein oder mehrere Vertriebssysteme für den Absatz der Drogen in der Schweiz aufzubauen. Die von ihm dabei begangenen deliktischen Handlungen hätten eine erhebliche Menge an Kokain beinhaltet. Er habe - zusammen mit einem Mittäter - als wichtiger Teilnehmer in einem Vertriebsnetz zum Wiederverkauf gewirkt, welches lokalen Händlern erlaubt habe, die Drogen an Konsumenten abzusetzen. Er habe Kontakte zu einem Lieferanten aus Italien gehalten, Mobiltelefone bzw. SIM-Karten und deren Verwendung organisiert sowie Abnehmer für grössere Mengen der Drogen gesucht. Diese Tätigkeiten belegten, dass es sich um Drogenhandel im grossen Stil mit internationaler Verflechtung gehandelt habe, bei dem der Beschwerdeführer einer der Hauptakteure gewesen sei (MA VS act. 425 ff. insb. 443 und 444). 5.3 Es bedarf keiner näheren Begründung, dass das vom Bezirksgericht Siders abgeurteilte Fehlverhalten des Beschwerdeführers als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG zu werten ist. Es kann zudem auch nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass vom Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme Ende Januar 2011, die seiner Delinquenz erzwungenermassen ein Ende setzte, nicht nur eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG ausging, sondern dass diese Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG als schwerwiegend bewertet werden muss. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner Behauptung - wegen eines 2004 begangenen Drogendelikts einschlägig vorbestraft war. Der Beschwerdeführer war somit ein rückfälliger Intensivtäter in einem Bereich, der wegen der Hochwertigkeit der betroffenen Rechtsgüter als besonders sensibel betrachtet wird und in dem daher selbst ein geringes Restrisiko weiterer Störungen nicht in Kauf genommen werden kann. Drogenhandel gehört denn auch zu denjenigen Anlasstaten, die gemäss Art. 121 BV zum Verlust des Aufenthaltsrechts und der Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots führen sollen (vgl. etwa BGE 139 I 145 E. 2.5 m.H.). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch ansonsten wenig Respekt für die hiesige Rechtsordnung an den Tag legte. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Vorstrafe vom 15. Juni 2010 wegen fahrlässigen Verursachens einer Feuersbrunst und das grob rechtsmissbräuchliche Verhalten im Rahmen des Asylverfahrens. 5.4 Zu prüfen ist, ob auch heute noch von einer im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden muss. Der Beschwerdeführer stellt dies in Abrede und verweist auf einen Entscheid, mit dem das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht des Kantons Wallis am 6. Mai 2014 die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug genehmigte (Beschwerdebeilage 4). Die in diesem Zusammenhang zitierten Erwägungen lassen aber keinen Schluss zu, wie ihn der Beschwerdeführer gezogen haben möchte. Vielmehr wird darin festgehalten, dass gewisse Umstände für, andere gegen eine vorzeitige Entlassung sprächen und es schwierig sei, irgend eine Prognose zum zukünftigen Verhalten in Freiheit zu stellen. Im Übrigen kommt diesen Umständen im ausländerrechtlichen Administrativverfahren keine entscheidende Bedeutung zu. Denn die strafrechtliche Prüfung, ob einem Täter der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, folgt besonderen, weniger strengen Regeln als die ausländerrechtliche Gefahrenprognose (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). Aus spezifisch ausländerrechtlicher Perspektive ist entscheidend, dass die seit seiner Festnahme im Januar 2011 verstrichene Zeit nicht schon den Schluss zulässt, die beim Beschwerdeführer zuvor bejahte qualifizierte Gefährdung sei inzwischen weggefallen. Denn zwischen Januar 2011 und Juli 2014 befand er sich in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug; also in Unfreiheit. Seither hält er sich im Ausland auf, ohne dass etwas Substantielles über die Lebensumstände bekannt wäre, in denen er sich befindet. Der in diesem Zusammenhang mit der Replik nachgelieferte heimatliche "Leumundsbericht" hat jedenfalls keinen besonderen Erkenntniswert: er beschränkt sich darauf, dem Beschwerdeführer auf zwei knappen Zeilen positive Charakter- und Verhaltenseigenschaften zu attestieren. 5.5 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AuG gesetzt hat. Darüber hinaus liegt gegen ihn auch zum heutigen Zeitpunkt der qualifizierte Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG vor. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf daher ohne Verletzung von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG die Dauer von fünf Jahren übersteigen.
6. Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 6.1 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben ausgeführt wurde, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem besonders sensitiven Bereich aus. Darauf wurde bereits eingegangen, sodass an dieser Stelle auf weitere Erörterungen verzichtet werden kann. Entsprechend gross ist das Interesse an einer langjährigen Fernhaltung des Beschwerdeführers. Gleichwohl können bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses der Zeitablauf, das Wohlverhalten des Beschwerdeführers während und ausserhalb des Strafvollzugs sowie seine bedingte Entlassung nicht völlig ausser Acht gelassen werden. 6.2 Der Beschwerdeführer hält dem öffentlichen Interesse entgegen, dass er sich ca. sieben Jahre in der Schweiz aufgehalten habe, was gemäss der Rechtsprechung des EGMR (Urteil in Sachen UDEH gegen die Schweiz, Nr. 12020/09, § 48 in fine) als beträchtliche Dauer zu werten sei. Es komme hinzu, dass er mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet sei und dieser wegen einer psychischen Erkrankung nicht zugemutet werden könne, ihn in Nigeria zu besuchen, geschweige denn ihren Wohnsitz dorthin zu verlegen. Damit beruft sich der Beschwerdeführer implizit auf das Recht in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerte Recht auf Familienleben. Gesamthaft betrachtet ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass sich unter den gegebenen Umständen ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei bis maximal fünf Jahren rechtfertige. 6.2.1 Die Aufenthaltsdauer, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, ist im Rahmen der Interessenabwägung von Bedeutung, weil im Regelfall von einer entsprechenden Integration ausgegangen werden kann. Im Falle des Beschwerdeführers verhält es sich jedoch anders. Zwar hielt er sich zwischen Februar 2007, dem Datum seiner Einreise in die Schweiz im Rahmen des bewilligten Familiennachzugs, bis zu seiner Ausschaffung im September 2014 mehr als sieben Jahre in der Schweiz auf. Allerdings verbrachte er die Zeit von Ende Januar 2011 bis Juni 2014 in Untersuchungshaft und im Strafvollzug. In den seiner Festnahme vorangegangenen, knapp vier Jahren war der Beschwerdeführer grösstenteils im Bereich des Drogenhandels aktiv, einer Tätigkeit, die er kurz nach seiner Einreise in die Schweiz aufgenommen hatte. Der Beschwerdeführer war gemäss den Feststellungen der kantonalen Behörden im Rahmen des Bewilligungsverfahrens mehrheitlich ohne Arbeit, lebte vom Einkommen seiner Ehefrau und seine sozialen Kontakte beschränkten sich im Wesentlichen auf andere nigerianische Staatsangehörige, mit denen zusammen er Straftaten beging. Seine Integration wurde insgesamt als ungenügend bewertet (vgl. Verfügung der kantonalen Migrationsbehörde vom 20. November 2013 und Beschwerdeentscheid des Staatsrats des Kantons Wallis vom 5. Mai 2014). Der Beschwerdeführer kann daher aus der Dauer seines Aufenthaltes in der Schweiz nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ableiten. 6.2.2 Zum Interesse des Beschwerdeführers an einem von staatlichen Eingriffen ungestörten Eheleben ist festzuhalten, dass dieses vom Einreiseverbot nur soweit beeinträchtigt wird, als der Beschwerdeführer eine Suspension des Einreiseverbots einholen muss, will er seine Ehefrau in der Schweiz besuchen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Der Pflege der ehelichen Gemeinschaft auf Schweizer Boden über zeitlich befristete Besuche hinaus steht nicht das Einreiseverbot, sondern das Fehlen einer Aufenthaltsbewilligung entgegen (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1). Die Suspension des Einreiseverbots setzt allerdings wichtige Gründe voraus und wird nur für kurze, klar begrenzte Zeit gewährt. Auf der anderen Seite sind gegenseitige Besuche ausserhalb des Schengen-Raums und namentlich in Nigeria, dem Heimatland des Beschwerdeführers, ohne Weiteres möglich. Der kurze, nicht weiter substantiierte Hinweis auf fehlende Zumutbarkeit infolge psychischer Erkrankung der Ehefrau überzeugt in dieser Form nicht, zumal die Ehegatten in Nigeria geheiratet haben. Schliesslich können die Ehegatten den Kontakt auch mittels Telefon und modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten. Die durch das Einreiseverbot bewirkte Erschwerung des Ehelebens, soweit ein solches mangels eines dauerhaften Aufenthaltsrechts überhaupt möglich ist, begründet somit zwar ein privates Interesse an einer Aufhebung bzw. Beschränkung der Dauer des Einreiseverbots, besonders schwer fällt es jedoch nicht ins Gewicht. 6.3 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot dem Grundsatz nach zwar zu bestätigen ist. Die von der Vorinstanz wiedererwägungsweise auf 15 Jahre begrenzte Dauer der Massnahme erscheint aber als unverhältnismässig. Für das Bundesverwaltungsgericht ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass die Straftaten des Beschwerdeführers trotz ihrer Schwere nicht ein Gewicht erreichen, dass ohne Weiteres die Ausschöpfung der Regelhöchstdauer von 15 Jahren rechtfertigen könnte, und dass der Beschwerdeführer nach wie vor mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher als angezeigt, das Einreiseverbot auf 10 Jahre zu befristen. Damit wird den auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen hinreichend Rechnung getragen.
7. Es ist angesichts der schweren Delinquenz des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden (und wird vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt), dass die Vorinstanz die Ausschreibung des Einreiseverbot im SIS II angeordnet hat (vgl. dazu E. 4).
8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf 15 Jahre befristete Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf 10 Jahre, d.h. bis 27. August 2024, zu befristen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären im Umfang des Unterliegens die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren sind ihm jedoch keine Kosten aufzuerlegen. 9.2 Für die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ist ihm im Umfang des Obsiegens eine gekürzte Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Für den darüber hinausgehenden notwendigen Aufwand ist der als amtlicher Anwalt eingesetzte Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 12 VGKE). Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte aufgrund der Kostennote fest (14 Abs. 2 VGKE). 9.3 In seiner Kostennote vom 27. April 2015 macht Rechtsanwalt Bernhard Jüsi eine Entschädigung von Fr. 1'905.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% geltend. Der Betrag setzt sich zusammen aus einem Anwaltshonorar von Fr. 1'905.00 bei einem Zeitaufwand von 6.35 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 300.00 sowie Auslagen von Fr. 24.85. Die Kostennote erfasst auch Arbeiten, die in einer ersten, zusammen mit der Beschwerde eingereichten Kostennote von 29. September 2014 mit einem Stundenansatz von Fr. 220.00 fakturiert wurden. Mit dem niedrigeren Stundenansatz der ersten Kostennote sollte, wie in der Beschwerdeschrift ausdrücklich ausgeführt wird, der massgeblichen Beteiligung des Anwaltspraktikanten MLaw Adam Arend an der Ausarbeitung der Beschwerde Rechnung getragen werden. Das Substitutionsverhältnis bestand jedoch erklärtermassen auch nach der Bestellung von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi zum unentgeltlichen Rechtsbeistand fort, sodass die nicht weiter begründete Erhöhung des Stundenansatzes auf Fr. 300.00 nicht nachvollzogen werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Erhöhung des Stundenansatzes rückwirkend erfolgt und Arbeiten erfasst, die bereits im Rahmen der ersten Kostennote mit dem niedrigeren Stundenansatz fakturiert wurden. Die eingereichte Kostennote vom 27. April 2015 kann daher in Bezug auf den Stundenansatz nicht genehmigt werden. Unter Berücksichtigung des für nichtanwaltliche Vertreter geltenden Tarifs (Art. 10 Abs. 2 VGKE) und des Aufwands, der Rechtsanwalt Bernhard Jüsi aus der Anleitung und Beaufsichtigung des Anwaltspraktikanten erwuchs, erscheint es als gerechtfertigt, den Stundenansatz auf Fr. 220.00 festzusetzen. In Bezug auf den zeitlichen Aufwand und die Höhe der Auslagen gibt die Kostennote zu keinen Beanstandungen Anlass. 9.4 Die zu ersetzenden Gesamtkosten betragen somit insgesamt Fr. 1'421.85, bestehend aus Fr. 1'397.- für das Anwaltshonorar (6.35 Stunden zu Fr. 220.-) und Fr. 24.85 für die Auslagen. Eine Mehrwertsteuer ist nicht auszurichten, da der Wohnsitz des Beschwerdeführers als des Empfängers der anwaltlichen Dienstleistung im Ausland liegt (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 18 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; vgl. auch Urteil des BVGer C-276/2014 vom 7. Mai 2015 E. 10.3). Vom genannten Betrag von Fr. 1'421.85 entfallen Fr. 711.85.- auf die Parteientschädigung, die zulasten der Vorinstanz geht, und Fr. 710.00 auf das amtliche Honorar, das zulasten der Gerichtskasse geht. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Gericht das amtliche Honorar zu vergüten (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Dispositiv S. 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis zum 27. August 2024 befristet.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 711.85 auszurichten.
4. Dem amtlichen Anwalt, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 710.00 zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, hat er dem Gericht das Honorar zu vergüten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- die Vorinstanz (...)
- die Migrationsbehörde des Kantons Wallis (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: