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C-5531/2014

C-5531/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-20 · Deutsch CH

Rente

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...], Beilage: Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2015)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...], Beilage: Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2015) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5531/2014 Urteil vom 20. Mai 2015 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind. Parteien X._______, Kosovo, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente (Verfügung vom 7. August 2014). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich die am (...) 1949 geborene, geschiedene, in Kosovo lebende X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Formular vom 13. März 2014 (SAK-act. 1) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz) zum Bezug einer schweizerischen Altersrente angemeldet hat; dass die Vorinstanz den Antrag mit Verfügung vom 2. Juni 2014 (SAK-act. 7) mit der Begründung abgewiesen hat, die Schweiz habe mit Kosovo kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, weshalb mangels Wohnsitzes in der Schweiz kein Anspruch auf eine Altersrente bestehe; dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 2. Juni 2014 mit Eingabe vom 10. Juni 2014 (SAK-act. 8) Einsprache erhoben, Kopien einer Staatsangehörigkeits-, Heiratsurkunde, einer serbische Identitätskarte sowie eines Passes der ehemaligen jugoslawischen Republik eingereicht und um Überprüfung des Rentenantrags gebeten hat; dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Juli 2014 (SAK-act. 10) darauf hingewiesen hat, dass zum Nachweis der serbischen Staatsangehörigkeit ein biometrischer Pass vorzulegen sei, welcher keinen Vermerk "Koordinaciona Uprava" (Verwaltungskoordination) enthalten dürfe, zudem das Scheidungsurteil einzureichen sei und gleichzeitig die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, innerhalb vom 30 Tagen die verlangten Unterlagen einzusenden; dass die Beschwerdeführerin mit undatiertem Schreiben an die Vorinstanz (Eingang: 6. August 2014; SAK-act. 12) ausgeführt hat, nicht die nötigen Mittel für die Beschaffung eines Reisepasses zu haben; dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 7. August 2014 (SAK-act. 14) die Einsprache der Beschwerdeführerin abgewiesen hat; dass die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 7. August 2014 eine als "Einspruch" bezeichnete, undatierte Eingabe sowie Kopien des Auszugs aus dem Geburtenregister, der Bestätigung betreffend Bürgerschaft der Republik Serbien, des Reisepasses der ehemaligen Republik Jugoslawien, des serbischen Ausweises (Poststempel: 22. September; act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und die Zusprache einer Rente beantragt hat; dass die Beschwerdeführerin zur Begründung angegeben hat, sie könne aufgrund der hohen Kosten die verlangten Unterlagen (biometrischer Reisepass und Scheidungsurteil) nicht einreichen und ausserdem darum gebeten hat, wieder in die Schweiz einreisen zu dürfen; dass die Beschwerdeführerin auf Aufforderung des Instruktionsrichters mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 (act. 4, 14) ein schweizerisches Zustelldomizil bekanntgegeben hat; dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2014 (act. 6) unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachte serbische Staatsangehörigkeit nicht rechtsgenüglich nachzuweisen vermochte, die Abweisung der Beschwerde beantragt hat; dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik (Eingang: 23. Januar 2015, act. 8) die beschwerdeweise vorgebrachten Argumente wiederholt und zudem ausführt hat, in der Schweiz Verwandte zu haben und wohnen zu wollen; dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 10. Februar 2015 (act. 13) am Einspracheentscheid festgehalten hat; dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 21. April 2015 (act. 15) eine Frist von 30 Tagen zum Vorlegen eines gültigen biometrischen Passes eingeräumt hat, dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 13. Mai 2015 (act. 16) ausgeführt hat, keinen serbischen biometrischen Pass erhalten zu können und um die Gewährung einer einmaligen Abfindung gebeten hat; dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt; dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten; dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Renten von Personen im Ausland vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]); dass die Eintretensvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind (vgl. Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG); dass Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG); dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht; dass gemäss BGE 139 V 263 das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden ist; dass gemäss schweizerischem Recht Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden können, wobei der Bundesrat die Einzelheiten - insbesondere das Ausmass der Rückvergütung - regelt (Art. 18 Abs. 3 AHVG), dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Anmeldung vom 13. März 2014 die kosovarische Staatsangehörigkeit angegeben, einspracheweise zudem geltend gemacht hat, neben der kosovarischen auch die serbische Staatsbürgerschaft zu besitzen, diese Angabe jedoch nicht belegt hat; dass aus den anfänglich eingereichten Unterlagen lediglich die kosovarische Staatsangehörigkeit hervorgeht und die im Einsprache- resp. Beschwerdeverfahren nachträglich eingereichten Dokumente - wie die Vor­instanz zu Recht festgehalten hat - die Anforderungen an den Nachweis für die serbische Staatsbürgerschaft nicht erfüllen; dass mangels weiterer Belege bei der Beschwerdeführerin ausschliesslich vom Vorliegen der nachgewiesenen kosovarischen Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitz in Kosovo auszugehen ist; dass die Beschwerdeführerin somit die Voraussetzungen eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht erfüllt und, wie von der Vorinstanz zu Recht erkannt, sie bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine Rente hat; dass es der Beschwerdeführerin offensteht, bei der Vorinstanz ein Gesuch um Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Beitragsrückvergütung einzureichen; dass im vorliegenden Verfahren weder die Frage betreffend Beitragsrückvergütung noch Einreise in die Schweiz zu beantworten ist; dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet, daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen und der vorinstanzliche Einspracheentscheid zu bestätigen ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG); dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist; dass der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG); dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass auch die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...], Beilage: Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2015)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: