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C-550/2006

C-550/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-06-24 · Deutsch CH

Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung

Sachverhalt

A. Der türkische Staatsangehörige X._______, geboren 1979, reiste am 24. November 2000 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Am 22. Februar 2001 heiratete er eine Schweizerin und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt. Im Mai 2002 trennten sich die Eheleute voneinander; am 22. Februar 2005 erfolgte ihre Scheidung. B. Nachdem die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons X._______ eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt hatte, unterbreitete sie dem Bundesamt einen entsprechenden Antrag zur Zustimmung. Dieses teilte dem Gesuchsteller am 20. Januar 2006 mit, dass es die beantragte Zustimmung zu verweigern beabsichtige, und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. In diesem Rahmen äussert seine Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 13. Februar 2006, ihr Mandant lebe seit nahezu sechs Jahren in der Schweiz und habe sich beruflich und privat bestens integriert. Auch die ihm nahestehenden Bezugspersonen - Vater und zwei Schwestern - lebten in der Schweiz. Die Rückkehr in sein Heimatland sei für ihn nicht zumutbar, da er als Kurde mit Willkürmassnahmen und Gewalttätigkeiten rechnen müsse. C. Mit Verfügung vom 19. September 2006 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wies X._______ aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der ursprüngliche Aufenthaltszweck - der Verbleib bei der Ehefrau - sei als erfüllt zu betrachten. Nach der kurzen Ehedauer sei eine Rückkehr ins Heimatland und eine dortige Reintegration durchaus möglich und zumutbar, umso mehr, als der Ausländer 21 Jahre in der Türkei verbracht habe und auch weitere Verwandte noch dort lebten. D. Gegen diese Verfügung erhob X._______ am 19. Oktober 2006 Beschwerde. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. Insbesondere wirft er dem Bundesamt vor, den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt zu haben. Er macht geltend, er habe die Zeit von seinem 21. bis zu zu seinem 27. Altersjahr in der Schweiz verbracht. Es handele sich um eine sehr lebens- und persönlichkeitsprägende Zeit, finde doch in diesem Alter die langfristige soziale und berufliche Orientierung statt. Immerhin sei er auch vier Jahre lang mit einer Schweizerin verheiratet gewesen. Er selbst habe die Ehe weiterführen wollen, seine Ehefrau habe jedoch von einem anderen Mann ein Kind erwartet, was die Ehe zum Scheitern gebracht habe. Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände sei aber auch zu beachten, dass sich die familiären Bande zu den hier lebenden Familienangehörigen verfestigt hätten, wohingegen zu den in der Türkei lebenden Verwandten ein distanziertes Verhältnis bestehe. Er sei auch in beruflicher und privater Hinsicht sehr gut integriert. Seit 2001 sei er immer bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen und werde dort allseits geschätzt, was sich auch aus dem der Beschwerde beigefügten Referenzschreiben der Y._______-AG ergebe. Die derzeitige Arbeitsmarktlage spreche jedenfalls nicht gegen eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Im Übrigen habe er sich während des gesamten Aufenthalts in der Schweiz nichts zuschulden kommen lassen, habe immer selbst für seinen Lebensunterhalt gesorgt und sich nicht nur in türkischen Kreisen einen Freundeskreis aufbauen können. Ausserdem spreche er sehr gut deutsch. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei würde er sofort zum Militärdienst verpflichtet, was für ihn als Kurden Schikanen mit sich brächte. Je nach Situation könne er dann auch dazu gezwungen werden, gegen eigene ethnische Gruppierungen vorzugehen. Zudem seien junge kurdische Männer und insbesondere nach einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt zurückkehrende Kurden der Gefahr von Repressalien durch Repräsentanten der türkischen Staatsgewalt ausgesetzt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2006 nimmt die Vorinstanz Bezug auf die in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Ausführungen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie weist darauf hin, dass der Militärdienst den allgemeinen Pflichten von türkischen Staatangehörigen entspreche und daher kein Vollzugshindernis darstelle. Die vom Beschwerdeführer geschilderten mit dem Militärdienst einhergehenden Gefahren seien als gering bzw. unwahrscheinlich einzustufen. Auch habe die türkische Regierung in den letzten Jahren verschiedene Massnahmen auf Gesetzesstufe ergriffen, um die Menschenrechtslage in der Türkei zu verbessern. Dem Beschwerdeführer sollte es aufgrund seiner hiesigen beruflichen Erfahrungen auch möglich sein, sich in seinem Herkunftsland eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. F. In der darauffolgenden Replik vom 11. Januar 2007 fasst die Parteivertreterin ihr bisheriges Vorbringen zusammen und betont, dass die Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für ihren Mandanten führen müsse. G. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang AuG). Da das der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegende Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor Inkrafttreten des AuG eingereicht wurde, ist gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht, d.h. das aANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen Verordnungen (Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), anwendbar. Demgegenüber findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG).

E. 1.4 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur deren Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 129 II 215 nicht publ. E. 1.2).

E. 3 Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen (Art. 15 Abs. 1 und 18 aANAG sowie Art. 51 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [aBVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM (Art. 51 letzter Satz aBVO i.V.m. Art. 1 der Verordnung über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (AS 1983 535). Diese Kompetenz des BFM ist im vorliegenden Fall gegeben (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1 S. 51, BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff., BGE 120 Ib 6 E. 3a S. 9 ff.; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76 E. 12, VPB 70.23 E. 10).

E. 4 Gemäss Art. 4 aANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 133 II 6 nicht publ. E. 1.1, 131 II 339 E. 1 S. 342 f. mit Hinweisen).

E. 4.1 Ursprünglich verfügte der Beschwerdeführer aufgrund der am 22. Februar 2001 erfolgten Heirat mit einer Schweizer Bürgerin über einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 aANAG). Mit der Scheidung vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 aANAG ist dieser Anspruch erloschen.

E. 4.2 Als Anspruchsnormen kommen daneben Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie der inhaltlich damit übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Betracht, die beide das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleisten.

E. 4.2.1 Auf den Schutzbereich des Familienlebens kann sich im Rahmen eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und mit ihnen in einer intakten Beziehung lebt. In erster Linie umfasst dieser Schutzbereich die Kernfamilie, die aus den Ehegatten und den gemeinsamen minderjährigen Kindern besteht. Geht es um Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, wird vorausgesetzt, dass zwischen dem um die fremdenpolizeiliche Bewilligung nachsuchenden Ausländer und dem hier Anwesenheitsberechtigten ein Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 261). Dass im vorliegenden Fall ein solches Verhältnis zu dem in der Schweiz lebenden Vater und den Schwestern des Beschwerdeführers besteht, ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet.

E. 4.2.2 Der in Art. 8 EMRK ebenfalls verankerten Garantie auf Achtung des Privatlebens kommt zwar in ausländerrechtlichen Fällen eine selbständige Auffangfunktion gegenüber dem engeren das Familienleben betreffenden Schutzbereich zu; die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat hierzu allerdings festgehalten, dass es hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bedürfe (Urteil des Bundesgerichts 2C_425/2007 vom 13. November 2007 E. 2.1.2, BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen). Derartige Beziehungen - die nur in spezifischen Ausnahmefällen denkbar sind - werden vom Beschwerdeführer jedoch nicht in konkreter Form geltend gemacht. Dass er am Arbeitsplatz allseitig geschätzt wird, spricht zwar für seine Integration, reicht aber nicht aus, um über das Normalmass hinausgehende intensive Bindungen annehmen zu können.

E. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer weder aus dem geltenden Landesrecht noch aus staatsvertraglichen Bestimmungen einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung herleiten kann.

E. 5.1 Ist demzufolge ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen, stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Ermessens die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (Art. 4 aANAG). Die Ermessensausübung bedeutet nicht, dass die Bewilligungsbehörde in ihrer Entscheidung völlig frei wäre. Insbesondere hat sie die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 aANAG und Art. 8 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [aANAV, AS 1949 228]). Dementsprechend ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen der Schweiz und der privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen, wobei ein strengerer Massstab zur Anwendung gelangt als bei jenen Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

E. 5.2 Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist festzuhalten, dass die Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend Drittstaatsangehörige) eine restriktive Politik betreibt (vgl. BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 28). Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regulatorischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzugsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 aBVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 aBVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlagen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f aBVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, durch welche die ausländische Person von den restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausnimmt, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie gemäss Art. 12 Abs. 2 aBVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 6.1 mit Hinweis). Auf Seiten des betroffenen Ausländers sind u. a. Aufenthaltsdauer, berufliche Situation, persönliche Beziehungen zur Schweiz sowie Verhalten und Integration zu berücksichtigen, auf der Gegenseite insbesondere die wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Interessen der Schweiz.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer ist im Alter von 21 Jahren in die Schweiz gekommen und hat somit den weitaus grössten und prägenden Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht. Die kinderlos gebliebene Ehe mit einer Schweizerin dauerte bis zur Scheidung vier Jahre, wovon die Ehegatten allerdings nur die ersten 15 Monate zusammenlebten. Mittlerweile hält sich der Beschwerdeführer seit rund siebeneinhalb Jahren in der Schweiz auf.

E. 6.2 Aus den Akten ergibt sich weiterhin, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise offenbar gut in die hiesigen Verhältnisse eingelebt und zu keinen Klagen Anlass gegeben hat. Ihm ist zugute zu halten, dass er seinen Lebensunterhalt immer selbst bestreiten konnte und dass sein Arbeitgeber das anfänglich befristete Arbeitsverhältnis ab Juli 2002 in eine feste Anstellung umwandelte. Seine berufliche Intergration ist jedoch nicht als aussergewöhnlich zu betrachten. Aus dem Referenzschreiben seines Arbeitgebers geht hervor, dass X._______ als Lagermitabeiter beschäftigt ist, was bedeutet, dass er weder über eine anerkannte Ausbildung noch über spezielle berufliche Kenntnisse verfügt. Dem Umstand, dass er an seinem Arbeitsplatz offenbar geschätzt wird, kommt angesichts der arbeitsmarktlichen Interessen der Schweiz kein besonderes Gewicht zu.

E. 6.3 Fraglich bleibt das Bestehen von sonstigen aussergewöhnlichen Beziehungen zur Schweiz, die zu einer hiesigen Verwurzelung des Beschwerdeführers hätten führen können und damit eine Rückkehr in seine Heimat unzumutbar machen würden. Dass sich X._______ hier in sein soziales Umfeld eingegliedert hat und insbesondere zu seinen hier lebenden türkischen Familienangehörigen enge Beziehungen unterhält, entspricht allerdings eher einer normalen zeitlichen Entwicklung als einer besonderen Integrationsleistung. Dementsprechend erscheint die Rückkehr des erst 29-jährigen Beschwerdeführers in sein Heimatland nicht als unverhältnismässig. Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nur kurze Zeit dauerte und - wie der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hat - mit der Geburt eines ausserehelichen Kindes seiner Ehefrau keine Zukunftsaussichten mehr hatte; von daher war dem Beschwerdeführer bereits zu einem frühen Zeitpunkt bewusst, dass sein auf die Eheschliessung gestützter Aufenthaltsanspruch nur eine Frage der Zeit sein würde. Spätestens mit der Beendigung seiner Aufenthaltsbewilligung am 21. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer nur noch aufgrund des hängigen Aufenthaltsverfahrens von den Behörden in der Schweiz geduldet, so dass der seitdem verstrichene Zeitraum in Bezug auf den Integrationsverlauf ohnehin nicht mehr von entscheidender Bedeutung ist.

E. 6.4 Angesichts der als kurz zu betrachtenden Aufenthaltsdauer in der Schweiz wird die Reintegration des Beschwerdeführers in seiner Heimat unproblematisch sein, zumal er die Türkei erst als junger Erwachsener verlassen hat und mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor vertraut ist. Immerhin verfügt er dort mit seiner Mutter und einem Bruder auch noch über enge Familienangehörige, die ihn in materieller oder persönlicher Hinsicht unterstützen können. Dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Türkei nicht denen in der Schweiz entsprechen, ist für die Frage seiner Reintegration unbeachtlich.

E. 6.5 In Abwägung aller dargelegten Umstände ist somit festzustellen, dass die persönliche und berufliche Situation des Beschwerdeführers eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht rechtfertigt; ihr steht vielmehr ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen. Die Verfügung der Vorinstanz ist daher, soweit die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilliung verweigert wird, nicht zu beanstanden.

E. 7 Gleichzeitig mit der verweigerten Zustimmung hat die Vorinstanz die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt. Demzufolge bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind und das zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf Art. 14a Absatz 1 aANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen (vgl. Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF], September 1997, S. 306).

E. 7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 bis 4 aANAG).

E. 7.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, einer Rückkehr des Beschwerdeführers stünden technische Hindernisse im Weg oder es drohe ihm in seinem Heimatland Verfolgung, Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung (vgl. Art. 1A Ziff. 2 i.V.m. Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] sowie Art. 3 EMRK, vgl. auch Art. 25 Abs. 2 und 3 BV). Demzufolge stellt sich lediglich die Frage, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer ein konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit - wie von ihm behauptet - nicht zumutbar wäre.

E. 8 Eine konkrete Gefährdung kann bestehen aufgrund einer im Heimatland herrschenden politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nichterhältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die ausländische Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt sähe. Eine solche Situation liegt namentlich dann vor, wenn die weggewiesene Person unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1029/2007 vom 7. August 2007 E. 6.2 und C-598/2006 vom 16. April 2007 E. 7.2 je mit Hinweisen).

E. 8.1 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er habe grosse Angst, dass er aufgrund seiner kurdischen Herkunft verschiedenen Schwierigkeiten in seinem Heimatstaat ausgesetzt wäre. Bei einer Rückkehr würde er sofort zum Militärdienst - wo er mit Schikanen rechnen müsse - verpflichtet und könnte in diesem Rahmen sogar gezwungen sein, gegen die eigene ethnische Gruppierung vorzugehen. Hierzu ist jedoch festzustellen, dass es zu den legitimen Rechten jedes Staates gehört, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und eine Nichtbefolgung der Wehrpflicht zu sanktionieren. Da die Wehrpflicht dazu dient, den Staat gegen Bedrohungen zu stützen, liegt es in der Natur der Sache, wenn das Militär zur Abwehr äusserer und innerer Angriffe eingesetzt wird, was im Falle der Türkei auch bedeuten kann, dass Truppeneinheiten im Osten der Türkei operieren müssten. Es soll zwar nicht verkannt werden, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei verschiedenen Benachteiligungen - auch innerhalb des Militärs - ausgesetzt sein können. Das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf etwaige zu erwartende Nachteile führt jedoch keinesfalls zu der Schlussfolgerung, dass der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu betrachten wäre.

E. 8.2 Im Übrigen ist X._______ weder gesundheitlich gefährdet oder sonst von einer Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung im Heimatland nicht gewährleistet wäre. Die dortigen Lebens- und Arbeitsbedingungen mögen zwar im Vergleich mit der Schweiz ungünstiger sein; schlechtere Zukunftsperspektiven in der Heimat führen allerdings, wie oben erwähnt, ganz generell nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 9 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 10 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 2 209 128 Bub) - Bevölkerungsdienste und Migration Basel-Stadt (Akten retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung III C-550/2006 {T 0/2} Urteil vom 24. Juni 2008 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. Parteien X._______, vertreten durch Advokatin Elisabeth Lehmann, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (sowie Wegweisung). Sachverhalt: A. Der türkische Staatsangehörige X._______, geboren 1979, reiste am 24. November 2000 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Am 22. Februar 2001 heiratete er eine Schweizerin und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt. Im Mai 2002 trennten sich die Eheleute voneinander; am 22. Februar 2005 erfolgte ihre Scheidung. B. Nachdem die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons X._______ eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt hatte, unterbreitete sie dem Bundesamt einen entsprechenden Antrag zur Zustimmung. Dieses teilte dem Gesuchsteller am 20. Januar 2006 mit, dass es die beantragte Zustimmung zu verweigern beabsichtige, und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. In diesem Rahmen äussert seine Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 13. Februar 2006, ihr Mandant lebe seit nahezu sechs Jahren in der Schweiz und habe sich beruflich und privat bestens integriert. Auch die ihm nahestehenden Bezugspersonen - Vater und zwei Schwestern - lebten in der Schweiz. Die Rückkehr in sein Heimatland sei für ihn nicht zumutbar, da er als Kurde mit Willkürmassnahmen und Gewalttätigkeiten rechnen müsse. C. Mit Verfügung vom 19. September 2006 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wies X._______ aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der ursprüngliche Aufenthaltszweck - der Verbleib bei der Ehefrau - sei als erfüllt zu betrachten. Nach der kurzen Ehedauer sei eine Rückkehr ins Heimatland und eine dortige Reintegration durchaus möglich und zumutbar, umso mehr, als der Ausländer 21 Jahre in der Türkei verbracht habe und auch weitere Verwandte noch dort lebten. D. Gegen diese Verfügung erhob X._______ am 19. Oktober 2006 Beschwerde. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. Insbesondere wirft er dem Bundesamt vor, den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt zu haben. Er macht geltend, er habe die Zeit von seinem 21. bis zu zu seinem 27. Altersjahr in der Schweiz verbracht. Es handele sich um eine sehr lebens- und persönlichkeitsprägende Zeit, finde doch in diesem Alter die langfristige soziale und berufliche Orientierung statt. Immerhin sei er auch vier Jahre lang mit einer Schweizerin verheiratet gewesen. Er selbst habe die Ehe weiterführen wollen, seine Ehefrau habe jedoch von einem anderen Mann ein Kind erwartet, was die Ehe zum Scheitern gebracht habe. Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände sei aber auch zu beachten, dass sich die familiären Bande zu den hier lebenden Familienangehörigen verfestigt hätten, wohingegen zu den in der Türkei lebenden Verwandten ein distanziertes Verhältnis bestehe. Er sei auch in beruflicher und privater Hinsicht sehr gut integriert. Seit 2001 sei er immer bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen und werde dort allseits geschätzt, was sich auch aus dem der Beschwerde beigefügten Referenzschreiben der Y._______-AG ergebe. Die derzeitige Arbeitsmarktlage spreche jedenfalls nicht gegen eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Im Übrigen habe er sich während des gesamten Aufenthalts in der Schweiz nichts zuschulden kommen lassen, habe immer selbst für seinen Lebensunterhalt gesorgt und sich nicht nur in türkischen Kreisen einen Freundeskreis aufbauen können. Ausserdem spreche er sehr gut deutsch. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei würde er sofort zum Militärdienst verpflichtet, was für ihn als Kurden Schikanen mit sich brächte. Je nach Situation könne er dann auch dazu gezwungen werden, gegen eigene ethnische Gruppierungen vorzugehen. Zudem seien junge kurdische Männer und insbesondere nach einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt zurückkehrende Kurden der Gefahr von Repressalien durch Repräsentanten der türkischen Staatsgewalt ausgesetzt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2006 nimmt die Vorinstanz Bezug auf die in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Ausführungen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie weist darauf hin, dass der Militärdienst den allgemeinen Pflichten von türkischen Staatangehörigen entspreche und daher kein Vollzugshindernis darstelle. Die vom Beschwerdeführer geschilderten mit dem Militärdienst einhergehenden Gefahren seien als gering bzw. unwahrscheinlich einzustufen. Auch habe die türkische Regierung in den letzten Jahren verschiedene Massnahmen auf Gesetzesstufe ergriffen, um die Menschenrechtslage in der Türkei zu verbessern. Dem Beschwerdeführer sollte es aufgrund seiner hiesigen beruflichen Erfahrungen auch möglich sein, sich in seinem Herkunftsland eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. F. In der darauffolgenden Replik vom 11. Januar 2007 fasst die Parteivertreterin ihr bisheriges Vorbringen zusammen und betont, dass die Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für ihren Mandanten führen müsse. G. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang AuG). Da das der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegende Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor Inkrafttreten des AuG eingereicht wurde, ist gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht, d.h. das aANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen Verordnungen (Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), anwendbar. Demgegenüber findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG). 1.4 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur deren Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 129 II 215 nicht publ. E. 1.2). 3. Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen (Art. 15 Abs. 1 und 18 aANAG sowie Art. 51 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [aBVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM (Art. 51 letzter Satz aBVO i.V.m. Art. 1 der Verordnung über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht (AS 1983 535). Diese Kompetenz des BFM ist im vorliegenden Fall gegeben (zum Ganzen vgl. BGE 130 II 49 E. 2.1 S. 51, BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff., BGE 120 Ib 6 E. 3a S. 9 ff.; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76 E. 12, VPB 70.23 E. 10). 4. Gemäss Art. 4 aANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 133 II 6 nicht publ. E. 1.1, 131 II 339 E. 1 S. 342 f. mit Hinweisen). 4.1 Ursprünglich verfügte der Beschwerdeführer aufgrund der am 22. Februar 2001 erfolgten Heirat mit einer Schweizer Bürgerin über einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 aANAG). Mit der Scheidung vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 aANAG ist dieser Anspruch erloschen. 4.2 Als Anspruchsnormen kommen daneben Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie der inhaltlich damit übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Betracht, die beide das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleisten. 4.2.1 Auf den Schutzbereich des Familienlebens kann sich im Rahmen eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und mit ihnen in einer intakten Beziehung lebt. In erster Linie umfasst dieser Schutzbereich die Kernfamilie, die aus den Ehegatten und den gemeinsamen minderjährigen Kindern besteht. Geht es um Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, wird vorausgesetzt, dass zwischen dem um die fremdenpolizeiliche Bewilligung nachsuchenden Ausländer und dem hier Anwesenheitsberechtigten ein Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 261). Dass im vorliegenden Fall ein solches Verhältnis zu dem in der Schweiz lebenden Vater und den Schwestern des Beschwerdeführers besteht, ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. 4.2.2 Der in Art. 8 EMRK ebenfalls verankerten Garantie auf Achtung des Privatlebens kommt zwar in ausländerrechtlichen Fällen eine selbständige Auffangfunktion gegenüber dem engeren das Familienleben betreffenden Schutzbereich zu; die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat hierzu allerdings festgehalten, dass es hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bedürfe (Urteil des Bundesgerichts 2C_425/2007 vom 13. November 2007 E. 2.1.2, BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen). Derartige Beziehungen - die nur in spezifischen Ausnahmefällen denkbar sind - werden vom Beschwerdeführer jedoch nicht in konkreter Form geltend gemacht. Dass er am Arbeitsplatz allseitig geschätzt wird, spricht zwar für seine Integration, reicht aber nicht aus, um über das Normalmass hinausgehende intensive Bindungen annehmen zu können. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer weder aus dem geltenden Landesrecht noch aus staatsvertraglichen Bestimmungen einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung herleiten kann. 5. 5.1 Ist demzufolge ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen, stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Ermessens die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (Art. 4 aANAG). Die Ermessensausübung bedeutet nicht, dass die Bewilligungsbehörde in ihrer Entscheidung völlig frei wäre. Insbesondere hat sie die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 aANAG und Art. 8 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [aANAV, AS 1949 228]). Dementsprechend ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen der Schweiz und der privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen, wobei ein strengerer Massstab zur Anwendung gelangt als bei jenen Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. 5.2 Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist festzuhalten, dass die Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend Drittstaatsangehörige) eine restriktive Politik betreibt (vgl. BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 28). Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regulatorischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzugsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 aBVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 aBVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlagen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f aBVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe, durch welche die ausländische Person von den restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausnimmt, muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie gemäss Art. 12 Abs. 2 aBVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 6.1 mit Hinweis). Auf Seiten des betroffenen Ausländers sind u. a. Aufenthaltsdauer, berufliche Situation, persönliche Beziehungen zur Schweiz sowie Verhalten und Integration zu berücksichtigen, auf der Gegenseite insbesondere die wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Interessen der Schweiz. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist im Alter von 21 Jahren in die Schweiz gekommen und hat somit den weitaus grössten und prägenden Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht. Die kinderlos gebliebene Ehe mit einer Schweizerin dauerte bis zur Scheidung vier Jahre, wovon die Ehegatten allerdings nur die ersten 15 Monate zusammenlebten. Mittlerweile hält sich der Beschwerdeführer seit rund siebeneinhalb Jahren in der Schweiz auf. 6.2 Aus den Akten ergibt sich weiterhin, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise offenbar gut in die hiesigen Verhältnisse eingelebt und zu keinen Klagen Anlass gegeben hat. Ihm ist zugute zu halten, dass er seinen Lebensunterhalt immer selbst bestreiten konnte und dass sein Arbeitgeber das anfänglich befristete Arbeitsverhältnis ab Juli 2002 in eine feste Anstellung umwandelte. Seine berufliche Intergration ist jedoch nicht als aussergewöhnlich zu betrachten. Aus dem Referenzschreiben seines Arbeitgebers geht hervor, dass X._______ als Lagermitabeiter beschäftigt ist, was bedeutet, dass er weder über eine anerkannte Ausbildung noch über spezielle berufliche Kenntnisse verfügt. Dem Umstand, dass er an seinem Arbeitsplatz offenbar geschätzt wird, kommt angesichts der arbeitsmarktlichen Interessen der Schweiz kein besonderes Gewicht zu. 6.3 Fraglich bleibt das Bestehen von sonstigen aussergewöhnlichen Beziehungen zur Schweiz, die zu einer hiesigen Verwurzelung des Beschwerdeführers hätten führen können und damit eine Rückkehr in seine Heimat unzumutbar machen würden. Dass sich X._______ hier in sein soziales Umfeld eingegliedert hat und insbesondere zu seinen hier lebenden türkischen Familienangehörigen enge Beziehungen unterhält, entspricht allerdings eher einer normalen zeitlichen Entwicklung als einer besonderen Integrationsleistung. Dementsprechend erscheint die Rückkehr des erst 29-jährigen Beschwerdeführers in sein Heimatland nicht als unverhältnismässig. Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nur kurze Zeit dauerte und - wie der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hat - mit der Geburt eines ausserehelichen Kindes seiner Ehefrau keine Zukunftsaussichten mehr hatte; von daher war dem Beschwerdeführer bereits zu einem frühen Zeitpunkt bewusst, dass sein auf die Eheschliessung gestützter Aufenthaltsanspruch nur eine Frage der Zeit sein würde. Spätestens mit der Beendigung seiner Aufenthaltsbewilligung am 21. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer nur noch aufgrund des hängigen Aufenthaltsverfahrens von den Behörden in der Schweiz geduldet, so dass der seitdem verstrichene Zeitraum in Bezug auf den Integrationsverlauf ohnehin nicht mehr von entscheidender Bedeutung ist. 6.4 Angesichts der als kurz zu betrachtenden Aufenthaltsdauer in der Schweiz wird die Reintegration des Beschwerdeführers in seiner Heimat unproblematisch sein, zumal er die Türkei erst als junger Erwachsener verlassen hat und mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor vertraut ist. Immerhin verfügt er dort mit seiner Mutter und einem Bruder auch noch über enge Familienangehörige, die ihn in materieller oder persönlicher Hinsicht unterstützen können. Dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Türkei nicht denen in der Schweiz entsprechen, ist für die Frage seiner Reintegration unbeachtlich. 6.5 In Abwägung aller dargelegten Umstände ist somit festzustellen, dass die persönliche und berufliche Situation des Beschwerdeführers eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht rechtfertigt; ihr steht vielmehr ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen. Die Verfügung der Vorinstanz ist daher, soweit die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilliung verweigert wird, nicht zu beanstanden. 7. Gleichzeitig mit der verweigerten Zustimmung hat die Vorinstanz die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt. Demzufolge bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind und das zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf Art. 14a Absatz 1 aANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen (vgl. Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF], September 1997, S. 306). 7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 bis 4 aANAG). 7.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, einer Rückkehr des Beschwerdeführers stünden technische Hindernisse im Weg oder es drohe ihm in seinem Heimatland Verfolgung, Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung (vgl. Art. 1A Ziff. 2 i.V.m. Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] sowie Art. 3 EMRK, vgl. auch Art. 25 Abs. 2 und 3 BV). Demzufolge stellt sich lediglich die Frage, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer ein konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit - wie von ihm behauptet - nicht zumutbar wäre. 8. Eine konkrete Gefährdung kann bestehen aufgrund einer im Heimatland herrschenden politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nichterhältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die ausländische Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt sähe. Eine solche Situation liegt namentlich dann vor, wenn die weggewiesene Person unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1029/2007 vom 7. August 2007 E. 6.2 und C-598/2006 vom 16. April 2007 E. 7.2 je mit Hinweisen). 8.1 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er habe grosse Angst, dass er aufgrund seiner kurdischen Herkunft verschiedenen Schwierigkeiten in seinem Heimatstaat ausgesetzt wäre. Bei einer Rückkehr würde er sofort zum Militärdienst - wo er mit Schikanen rechnen müsse - verpflichtet und könnte in diesem Rahmen sogar gezwungen sein, gegen die eigene ethnische Gruppierung vorzugehen. Hierzu ist jedoch festzustellen, dass es zu den legitimen Rechten jedes Staates gehört, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und eine Nichtbefolgung der Wehrpflicht zu sanktionieren. Da die Wehrpflicht dazu dient, den Staat gegen Bedrohungen zu stützen, liegt es in der Natur der Sache, wenn das Militär zur Abwehr äusserer und innerer Angriffe eingesetzt wird, was im Falle der Türkei auch bedeuten kann, dass Truppeneinheiten im Osten der Türkei operieren müssten. Es soll zwar nicht verkannt werden, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei verschiedenen Benachteiligungen - auch innerhalb des Militärs - ausgesetzt sein können. Das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf etwaige zu erwartende Nachteile führt jedoch keinesfalls zu der Schlussfolgerung, dass der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu betrachten wäre. 8.2 Im Übrigen ist X._______ weder gesundheitlich gefährdet oder sonst von einer Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung im Heimatland nicht gewährleistet wäre. Die dortigen Lebens- und Arbeitsbedingungen mögen zwar im Vergleich mit der Schweiz ungünstiger sein; schlechtere Zukunftsperspektiven in der Heimat führen allerdings, wie oben erwähnt, ganz generell nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2 209 128 Bub)

- Bevölkerungsdienste und Migration Basel-Stadt (Akten retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand: