Rente
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Yves Rubeli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Yves Rubeli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5475/2012 Urteil vom 25. November 2014 Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Yves Rubeli. Parteien A._______, (wohnhaft im Kosovo) vertreten durch B._______, dieser vertreten durch Dr. iur. Beat Frischkopf, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 24, Postfach 160, 6210 Sursee , Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand AHV, Witwenrente samt Waisenrente, Einspracheentscheid vom 24. September 2012. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Einspracheverfügung vom 24. September 2012 (SAK-act. 35) - in Bestätigung ihrer Verfügung vom 26. Juli 2012 (SAK-act. 26) - den Anspruch der in Kosovo wohnhaften A._______ (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) auf eine Witwenrente samt Waisenrente abwies, die SAK dies damit begründete, dass die Schweiz das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend Sozialversicherungsabkommen) im Verhältnis zu Kosovo seit dem 1. April 2010 nicht mehr weiterführe (SAK-act. 35), die SAK dabei ausführte, dass der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin, C._______, der zuletzt eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung bezogen habe (SAK-act. 35 S. 2, SAK-act. 1), kosovarischer Staatsangehöriger gewesen sei und die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz habe, weshalb nach Art. 18 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) kein Rentenanspruch bestehe, die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, Sursee, gegen diesen Entscheid am 25. Oktober 2012 Beschwerde erheben und um Rentenzusprache per 1. Januar 2012 ersuchen liess (BVGer-act. 1), die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. November 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragte (BVGer-act. 4), die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 26. November 2012 an ihrem Antrag festhalten liess (BVGer-act. 6), das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 AHVG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist, Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht (gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG), das Bundesgericht in BGE 139 V 263 (vom 19. Juni 2013) befand, dass das Sozialversicherungsabkommen ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige (Anerkennung Kosovos als unabhängiger Staat durch den Bundesrat am 27. Februar 2008) anwendbar sei, die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens mit Kosovo zur Folge hat, dass Staatsangehörige des Kosovos nach dem 31. März 2010 nicht mehr die Rechtsstellung als Vertragsausländerinnen und -ausländer innehaben, sie seither als Nichtvertragsstaatsausländerinnen und -ausländer gelten, dieser Statuswechsel dazu führt, dass Renten von Staatsangehörigen des Kosovos, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen werden, nicht mehr ins Ausland exportierbar sind, die laufenden Renten demgegenüber gemäss Art. 25 des Sozialversicherungsabkommens Besitzstand geniessen, massgebend für die Zusprache einer Witwen- bzw. Waisenrente der Eintritt des Versicherungsfalles ist, d.h. vorliegend der Zeitpunkt des Todesfalles, der Ehemann der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2011 verstorben ist (SAK-act. 3 S. 3), demnach das Sozialversicherungsabkommen im Moment der Entstehung des Anspruchs auf eine Witwen- oder Waisenrente keine Gültigkeit mehr besass, die Beschwerdeführerin beschwerdeweise erklärte (BVGer-act. 1 S. 3), ihr verstorbener Ehemann sei kosovarisch-serbischer Staatsangehöriger gewesen und auch sie sei kosovarisch-serbische Staatsangehörige (Doppelbürgerschaft), gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Automatismus, dass Personen aus dem Kosovo neben der Staatsangehörigkeit des Kosovos auch die serbische Staatsangehörigkeit besässen (das Abkommen hat im Verhältnis zur Republik Serbien bis heute seine Gültigkeit bewahrt), zu verneinen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 3), das Bundesgericht in konkreten Anwendungsfällen für den Nachweis der (auch) serbischen Staatsangehörigkeit auf den Grundsatz der "Aussage der ersten Stunde" abstützte (vgl. Urteile 9C_534/2013 und 9C_533/2013 vom 16. Dezember 2013 [je insbesondere E. 4.1 m.w.H.]), vorliegend die Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung für eine Hinterlassenrente vom 11. April 2012 als Staatsangehörigkeit lediglich Kosovo angegeben hat (SAK-act. 2 S. 1; siehe auch weitere Anmeldung vom 21. Mai 2012 [SAK-act. 11 S. 1]), dieselbe Staatsangehörigkeit ihres verstorbenen Ehemannes angegeben und dies auch belegt hat (vgl. Death Certificate vom 15. Februar 2012 des verstorbenen C._______ [SAK-act. 3 S. 3] und Certificate of Residence der Beschwerdeführerin vom 29. Februar 2012 [SAK-act. 3 S. 2]), die Beschwerdeführerin erstmals mit Beschwerde und nach Beauftragung von RA Dr. Frischkopf geltend machte, ihr Ehemann sei kosovarisch-serbischer Staatsangehöriger gewesen und auch sie sei kosovarisch-serbische Staatsangehörige (BVGer-act. 1), vorliegend gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis und den Grundsatz der "Aussage der ersten Stunden" die (erstmals) im Beschwerdeverfahren erfolgte Geltendmachung einer - vorliegend nicht nachgewiesenen - (auch) serbischen Staatsangehörigkeit als nachgeschoben und unbeachtlich zu qualifizieren ist, die Beschwerdeführerin demnach als kosovarische Staatangehörige ohne serbische Staatsbürgerschaft, deren ausländischer Wohnsitz unbestritten ist, mangels abweichender staatsvertraglicher Regelung keinen Rentenanspruch hat (vgl. Art. 18 Abs. 2 AHVG e contrario), in Bezug auf die ebenfalls beantragte Waisenrente für das Kind D._______ (geboren 1990) kein Besitzstand aufgrund der früheren - wegen Invalidität ausgerichteten (vgl. SAK-act. 1 S. 2) - Kinderrente anzunehmen ist, da die Kinderrente von einer Waisenrente, die wegen Tod ausgerichtet wird, verschieden ist und zudem keine entsprechende Anwartschaft (vgl. Art. 25 Abs. 2 des Abkommens) besteht, das Verfahren für die Parteien kostenlos ist, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Maurizio Greppi Yves Rubeli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: