Anerkennung der Staatenlosigkeit
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 2 Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 5 Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. N [...] und N [...] zurück) das Migrationsamt des Kantons Thurgau (ad TG [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. N [...] und N [...] zurück) das Migrationsamt des Kantons Thurgau (ad TG [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5461/2008 {T 0/2} Urteil vom 18. März 2009 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien N._______, palästinensischer Herkunft, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit / Nichteintreten. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Vater von N._______ mit Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) vom 21. März 2000 als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, dass die im Rahmen eines Einreisebewilligungsverfahrens nachgereisten Familienmitglieder (Ehefrau und vier Kinder, darunter die im Jahre 1987 geborene Beschwerdeführerin) mit Verfügung des BFF vom 6. November 2001 ebenfalls als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen wurden (F-Bewilligung), dass die damals bereits volljährige Schwester der Beschwerdeführerin (T._______) nicht in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen, aus der Schweiz weggewiesen, jedoch wegen unzumutbarem Vollzug der Wegweisung ebenfalls vorläufig aufgenommen wurde, dass T._______ am 5. April 2006 gestützt auf das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (Staatenlosen-Übereinkommen, SR 0.142.40) vom BFM als Staatenlose anerkannt wurde, dass ihr der Kanton Thurgau am 1. Juli 2008 die Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) erteilte, dass N._______ am 20. Juli 2008 - unter Hinweis auf den Status ihrer Schwester - beim BFM ebenfalls die Anerkennung der Staatenlosigkeit beantragte und dabei geltend machte, mit der F-Bewilligung habe sie Probleme bei der Praktikumssuche, dass das BFM mit Verfügung vom 31. Juli 2008 auf dieses Gesuch nicht eintrat, dass das BFM zur Begründung insbesondere ausführte, die Beschwerdeführerin habe - im Gegensatz zu ihrer Schwester - kein rechtserhebliches Interesse, als staatenlos anerkannt zu werden, da ihr bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei; mithin sei ihr Begehren als rechtsmissbräuchlich anzusehen, dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. August 2008 sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anerkennung als Staatenlose mit dem gleichen Status wie ihre Schwester beantragt, dass zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht wird, mit einer C-Bewilligung würde es ihr leichter fallen, eine Arbeit zu finden, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragt, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und 52 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die Vorinstanz bezüglich des Gesuches der Beschwerdeführerin um Feststellung der Staatenlosigkeit einen Nichteintretensentscheid getroffen hat und mithin nicht bereit ist, ihr Gesuch materiell zu prüfen, dass eine Rückweisung angezeigt ist, wenn die Vorinstanz fälschlich einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BVGE 2008/8 E. 12), dass somit über das sinngemässe Begehren der Beschwerdeführerin um Anerkennung als Staatenlose nicht zu befinden ist, dass das Staatenlosen-Übereinkommen die Gleichbehandlung der Staatenlosen mit den Flüchtlingen bezweckt, so namentlich in Bezug auf die personenrechtliche Stellung, die Abgabe eines Reiseausweises, die Sozialversicherungen und die Unterstützung (BBl 1971 II 424, vgl. auch die Präambel des Staatenlosen-Übereinkommens sowie Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61.74 E. 3b), dass eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton hat, in dem sie sich rechtmässig aufhält (Art. 31. Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass zudem staatenlose Personen mit Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhalten, einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung haben (Art. 31 Abs. 3 AuG), dass sich die Beschwerdeführerin - als vorläufig aufgenommener Flüchtling - seit mehr als sieben Jahre in der Schweiz aufhält und sich im Falle der Zuerkennung der Staatenlosigkeit auf diese Ansprüche berufen könnte, dass sie als vorläufig aufgenommener Flüchtling - im Gegensatz zu Personen, denen Asyl gewährt wurde - weder auf eine Aufenthalts- noch auf eine Niederlassungsbewilligung einen Anspruch geltend machen kann (vgl. Art. 60 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] e contrario), dass sich ihr jetziger Status wesentlich von demjenigen einer anerkannten staatenlosen Person unterscheidet, hat sich doch mit der vorläufigen Aufnahme (F-Bewilligung) zweifellos geringere Chancen, eine Arbeit zu finden bzw. eine Ausbildung zu absolvieren als mit einer B- oder gar einer C-Bewilligung, dass die Beschwerdeführerin demzufolge einen praktischen Nutzen und - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - somit ein schutzwürdiges Interesse hat, als staatenlos anerkannt zu werden, dass dem von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zitierten Bundesgerichtsurteil (BGE 120 Ib 351 E. 3 S. 354 f.) bezüglich des fehlenden schutzwürdigen Interesses ein gänzlich anderer und mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, ging es doch in jenem Fall um einen Besitzer von Anteilscheinen, dem das schutzwürdige Interesse an einer aufsichtsrechtlichen Verfügung abgesprochen wurde, dass sich im Übrigen weder aus Artikel 83 AuG noch aus dem Staatenlosen-Übereinkommen (vgl. insb. Art. 1 Ziff. 2) ein Hinweis ergibt, wonach vorläufig aufgenommene Flüchtlinge tel quel nicht als Staatenlose anerkannt werden könnten, dass demnach auch von einem rechtsmissbräuchlichen Begehren keine Rede sein kann, zumal aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht ersichtlich ist, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anerkennung der Staatenlosigkeit in casu rechtswidrig oder mit der Zielsetzung des Staatenlosen-Übereinkommens nicht vereinbar sein sollte, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie zu Unrecht das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an einem Entscheid in der Sache verneint und einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, dass daher die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, das genannte Gesuch an die Hand zu nehmen und materiell zu prüfen, dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der obsiegenden Beschwerdeführerin ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 e contrario sowie Abs. 3 VwVG), dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn - wie bei der in diesem Verfahrenen nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin - die Kosten verhältnismässig gering sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. N [...] und N [...] zurück) das Migrationsamt des Kantons Thurgau (ad TG [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: