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C-5401/2010

C-5401/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-10-01 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. A._______, geboren 1981 in der Demokratischen Republik Kongo, gelangte im November 1997 als Asylsuchender in die Schweiz. Mitte des Jahres 1998 lernte er die 1962 geborene Schweizerin B._______ kennen und heiratete sie am 5. November 1999. Infolgedessen erhielt er im Kanton Luzern eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Sein Asylgesuch wurde am 3. Dezember 1999 infolge Rückzugs abgeschrieben. B. Gestützt auf seine Ehe reichte A._______ am 22. Oktober 2003 beim zuständigen Bundesamt ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten beide Ehegatten am 13. Juni 2005 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung führen kann. A._______ wurde am 4. Juli 2005 erleichtert eingebürgert und erwarb das Bürgerrecht von Sarnen (OW). C. Während des Einbürgerungsverfahrens zeugte A._______ mit der Kongolesin C._______, geboren 1976, Zwillinge, die am 24. Juni 2005 auf die Welt kamen. Unter Beibehaltung der gemeinsamen ehelichen Wohnung mietete er im Juni 2006 eine Wohnung in Emmenbrücke (LU), in der sich zumindest zeitweise auch die in Uetendorf (BE) angemeldete Kindesmutter mit den gemeinsamen Kindern aufhielt. Am 22. Juni 2007 anerkannte A._______ die Vaterschaft der Zwillinge und stellte für sie am 13. August 2007 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. D. Am 24. Juli 2008 reichten die Ehegatten A._______ und B._______ beim Amtsgericht Hochdorf (LU) ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Ihre Ehe wurde mit Urteil vom 9. Dezember 2008 geschieden. Spätestens nach diesem Zeitpunkt wohnte A._______ ausschliesslich in der von ihm in Emmenbrücke angemieteten Wohnung. E. Am 28. Januar 2009 leitete das Bundesamt gegen A._______ ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein, in dem dieser sich mehrfach durch seine Rechtsvertreterin äusserte. Im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens veranlasste das BFM auch die rogatorische Einvernahme der Ex-Ehefrau, die am 8. April 2009 vom Amt für Gemeinden des Kantons Luzern durchgeführt wurde und das BFM vermuten liess, dass der geschiedene Ehemann bereits vor seiner erleichterten Einbürgerung eine feste Beziehung zur Mutter seiner Kinder unterhielt. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 teilte das BFM A._______ mit, es gehe von seiner Erschleichung des schweizerischen Bürgerrechts aus, und gewährte ihm hierzu Gelegenheit zur abschliessenden Stellungnahme. Dieser führte mit Schreiben vom 15. Januar 2010 im Wesentlichen aus, bei der Zeugung der Kinder habe es sich um einen Ausrutscher von einer Nacht gehandelt. Mit seiner Ex-Ehefrau, die ihm diesen Seitensprung verziehen habe, habe er auch noch danach eine gute Ehe geführt; Probleme seien erst später aufgetreten, weil sie nach Kuba habe auswandern wollen, er selbst aber aus Verantwortung seinen Kindern gegenüber in der Schweiz habe bleiben wollen. F. Nach entsprechender Zustimmung des Heimatkantons Obwalden vom 29. Juni 2010 erklärte das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2010 die erleichterte Einbürgerung von A._______ für nichtig. Die gesamten Umstände des Falles führten zum Schluss, dass dieser die Einbürgerung erschlichen habe. Er habe die Schweizerin B._______ aus zweckfremden Motiven geheiratet. Seine Ehe sei während des Einbürgerungsverfahrens nicht mehr intakt und auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet gewesen, da er mit der kongolesischen Staatsangehörigen C._______ eine Fremdbeziehung gehabt und Zwillinge gezeugt habe. Die Tatsache der Fremdbeziehung sowie die Geburt der Kinder habe er der Einbürgerungsbehörde in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht mitgeteilt. Auch wenn ein Scheidungsbegehren der Ehegatten A._______ und B._______ erst am 28. Juni 2008 gestellt worden sei, müsse von ihrer Trennung im Juni 2006 ausgegangen werden, habe der Ehemann doch auf diesen Zeitpunkt eine Wohnung in Emmenbrücke gemietet und dort einen neuen Familienmittelpunkt begründet. Vor diesem Hintergrund könne seinem abschliessenden Vorbringen vom 15. Januar 2010 kein Glauben geschenkt werden. G. Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, erhob A._______ am 27. Juli 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er macht geltend, seine Eheschliessung mit B._______ sei eine Liebesheirat gewesen und die Ehe habe immerhin achteinhalb Jahre gedauert. Demgegenüber sei der sexuelle Kontakt zur Mutter seiner Kinder eine einmalige Angelegenheit ohne jegliche Heiratsabsichten gewesen. Zutreffend sei, dass er sich im Juni 2006 eine andere Wohnung gesucht habe und dass in diese Wohnung seine beiden Töchter mit ihrer Mutter eingezogen seien. Grund "für dieses Vorgehen und für die ganze partnerschaftliche Entwicklung" sei gewesen, dass sich seine Ehefrau zum kommunistischen Gedankengut hingezogen gefühlt und beabsichtigt habe, nach Kuba auszuwandern. Sie sei im Sommer 2006 - wie sie auch bei ihrer Einvernahme ausgesagt habe - gesundheitlich stark angeschlagen gewesen; dies habe aber nicht an ihm bzw. seiner ausserehelichen Vaterschaft gelegen, sondern daran, dass seine Ex-Ehefrau Alkoholikerin gewesen sei und Marihuana konsumiert habe. Ihre Behauptungen, er sei während der gemeinsamen Ehe bereits nach Brauch mit der Kindesmutter verheiratet gewesen, seien haltlos. Grund für die Anmietung der neuen Wohnung sei gewesen, dass er seine Zwillinge möglichst bei sich habe haben wollen; zu deren Betreuung sei auch die Kindesmutter mit in die Wohnung eingezogen, da er ja tagsüber habe arbeiten müssen. Er habe jedoch nie den Willen gehabt, sich von seiner Ehefrau scheiden zu lassen. In die Scheidung habe er letztlich nur angesichts ihrer bevorstehenden Auswanderung eingewilligt. Heute sei seine Ex-Ehefrau in Kuba verheiratet. H. In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2010 hält die Vorinstanz an ihren bisherigen Schlussfolgerungen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie führt weiterhin aus, der Umzug in eine andere Wohnung im Juni 2006 werde vom Beschwerdeführer erstmals in ein anderes Licht gestellt; offensichtlich sei aber, dass der Hauptgrund hierfür in der mit der Kindesmutter und den Zwillingen neu gegründeten Familie gelegen habe. Hierfür spreche auch der Umstand, dass alle vier Personen noch heute in derselben Wohnung in Emmenbrücke lebten. I. Der Beschwerdeführer erhielt mit Verfügung vom 16. September 2010 Gelegenheit, eine Replik einzureichen, hat sich aber zur Vernehmlassung der Vorinstanz nicht mehr geäussert. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter­ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs­gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwal­tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 1.3 Der Beschwerdefüh­rer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Be­schwer­de ist einzu­treten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Ver­letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss­brauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerde­instanz verfügt hat (Art. 49 VwVG) - die Unangemessen­heit gerügt wer­den. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerde-verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus ande­ren als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E.1.2 und 1.3).

E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er­leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Sinn der Bestimmung müs­sen sämtliche Vorausset­zungen sowohl im Zeitpunkt des Gesuchs als auch anläss­lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbeson-dere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er­leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2; BGE 130 II 482 E. 2).

E. 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger­rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra­gen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2). Hintergrund hierfür ist die Absicht des Gesetzgebers, dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichter­te Einbürgerung zu ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hin­blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun­desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310 sowie BGE 135 II 161 E. 2 und 130 II 482 E. 2).

E. 3.3 Nach Art. 41 Abs. 1 BüG (in der hier anwendbaren bis Ende Februar 2011 geltenden Fassung; AS 1952 1087) kann die erleichterte Einbürgerung mit Zustim­mung der Behörde des Heimat­kantons innert fünf Jahren für nichtig er­klärt werden, wenn sie durch fal­sche Angaben oder Verheimlichung er­heblicher Tatsachen erschlichen d.h. mit einem unlauteren und täu­schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht­lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Be­troffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbür­gerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glau­ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebli­che Tat­sache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Weiss der Be­troffene, dass die Voraussetzun­gen für die erleichterte Einbürge­rung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Be­hörde unaufgefor­dert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orien­tieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie ei­ner Einbürge­rung ent­gegen­steht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glau­ben und aus der verfahrensrechtli­chen Mitwirkungs­pflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Be­hörde darf sich ihrer­seits darauf ver­las­sen, dass die vormals erteilten Aus­künfte bei passi­vem Verhal­ten des Ge­suchstellers nach wie vor der Wirklichkeit ent­sprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2).

E. 4.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sach­verhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu unter­suchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungs­vor­aus­setzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beid­sei­tig in­takter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Be­weis­last bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um in­nere, dem Kern der Pri­vatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behör­de nicht be­kannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugän­glich sind. Sie kann sich daher ver­anlasst sehen, von bekannten Tatsa­chen (Ver­mu­tungs­ba­sis) auf unbe­kannte (Vermutungsfolge) zu schlies­sen. Es handelt sich um Wahr­schein­lich­keitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezo­gen wer­den. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklä­rung mit­wir­kungs­pflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinwei­sen).

E. 4.2 Die tatsächliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürge­rung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nach­weis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund an­führt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Be­hörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein aus­serordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffe­ne Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere eheli­cher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).

E. 5 Aufgrund der Ereignisse im Umfeld von Eheschliessung und Einbür­gerung des Beschwerdeführers gelangte die Vorinstanz zur Ver­mu­tung, dieser habe während des Einbürgerungsverfahrens falsche An­gaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen und dadurch seine erleichterte Einbürgerung erschlichen.

E. 5.1 Aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwer­de­führer, Jahrgang 1981, im November 1997 als Asylsuchender in die Schweiz gelangte, im Sommer 1998 seine spätere Ehefrau - 19 Jahre älter als er - kennenlernte und diese im November 1999 heiratete. Hierdurch erhielt er, auch wenn der Entscheid über sein Asylgesuch noch ausstand, eine Jahresaufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern. Im Oktober 2003 stellte er ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung und zeugte während des Einbürgerungsverfahrens mit einer Kongolesin Zwillinge, die rund 2 Wochen vor der am 4. Juli 2005 verfügten erleichterten Einbürgerung geboren wurden. Über den ihm offensichtlich bekannten Umstand der Geburt - weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch im Beschwerdeverfahren wird das Gegenteil behauptet - setzte der Beschwerdeführer die Einbürgerungsbehörde nicht in Kenntnis. Nach der Geburt seiner Zwillingstöchter behielt er den Kontakt zu ihnen bei, mietete ab Juni 2006 eine Wohnung in Emmenbrücke und ermöglichte dadurch den Kindern und ihrer Mutter, bei ihm bzw. in seiner Nähe zu leben.

E. 5.2 Der geschilderte Sachverhalt zeigt, dass sich der Be­schwerde­führer, gerade erst 18 Jahre alt, durch die Eheschliessung mit einer mehr als doppelt so alten Schweizerin einen geregelten Aufenthalt verschaffen konnte. Dass er sich nach der Geburt seiner Kinder und seiner Einbürgerung um ein neues gemeinsames Domizil bemühte, um mit ihnen und der Kindesmutter ein Familienleben führen zu können, lässt zudem vermuten, dass er bereits während des Einbürgerungsverfahrens eine Parallelbeziehung führte. Hinzu kommt, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, die Behörde über seine aussereheliche Vaterschaft zu informieren, dies, obwohl im Gesuchsformular ausdrücklich nach dem Vorhandensein von Kindern gefragt wurde und er dort unterschriftlich zur Kenntnis genommen hat, dass falsche Angaben oder die Verheimlichung erheblicher Tatsachen zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen können. Sein Stillschweigen über die Geburt seiner Kinder spricht für seine Täuschungsabsicht. Abgesehen von dem bereits hierdurch erfüllten Nichtigkeitstatbestand deutet aber auch der gesamte sonstige Geschehensablauf darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung erschlichen hat. Hiervon durfte die Vorinstanz zurecht ausgehen.

E. 5.3 Diese Vermutung sah die Vorinstanz auch durch die Angaben der Ex-Ehefrau bestätigt, die am 8. April 2009 durch das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern als Auskunftsperson (Art. 12 Bst. c VwVG) einvernommen wurde. Diese führte aus, sie habe geheiratet, um nicht mehr allein zu sein, habe auch den Wunsch gehabt, irgendwann einmal mit ihrem Ehemann nach Kuba auszuwandern. Die Ehe sei die ersten drei, vier Jahre gut verlaufen, man habe auch gemeinsame Reisen, u.a. nach China und Venezuela, unternommen. Nach dem Auszug ihres Ehemannes habe sie festgestellt, dass sich in dessen neuer Wohnung überwiegend auch die eigentlich in Uetendorf angemeldeten Kinder und deren Mutter aufhielten; seien diese nicht in Emmenbrücke gewesen, so sei ihr Ehemann zu ihr in die gemeinsame Wohnung, an deren Miete er sich weiterhin beteiligt habe, gekommen. Im Weiteren schilderte die Ex-Ehefrau, dass sie sich lange Zeit Hoffnungen auf eine Rettung ihrer Ehe gemacht habe, dass ihr Ehemann sie insofern um Geduld gebeten habe und dass sie selbst sogar zu einer Adoption der Zwillinge bereit gewesen wäre.

E. 6 Aufgrund der von der Vorinstanz zurecht aufgestellten Vermutung der erschlichenen Einbürgerung stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vor­ge­brachten Argumente eine andere Schluss­folgerung erlauben.

E. 6.1 In seiner Beschwerde betont A._______, dass es sich bei seiner Eheschliessung mit B._______ um eine Liebesheirat gehandelt habe, äussert sich aber ansonsten nicht zur Aus­ge­staltung des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau. Insbesondere versucht er die Zeugung der beiden Kinder als Folge eines einmaligen Seiten­sprungs darzustellen, der seine intakte eheliche Partnerschaft wäh­rend des Einbürgerungsverfahrens im Grunde nicht habe beein­träch­tigen können. Dies ist schon deshalb wenig glaubhaft, weil der Be­schwer­deführer nachträglich für das Zusammen­leben mit seinen Kin­dern und der Kindesmutter sorgte und damit bewusst eine Situation ma­­ni­festierte, in der seine Ehe keine Zukunftschancen mehr haben konnte. Aufgrund dessen kann auch angenommen werden, dass er bereits wäh­rend des Einbürgerungs­verfahrens eine Parallelbeziehung zur späteren Mutter seiner Kinder unterhielt, ein Um­stand, der grund­sätzlich nicht vereinbar ist mit dem Erfordernis ei­ner stabilen und auf die Zukunft ausgerichteten ehelichen Gemein­schaft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_309/2011 vom 5. September 2011 E. 4.1). Dass der Beschwerde­führer seiner Ehefrau die ausser­ehe­liche Vaterschaft rund ein Jahr lang verheimlichte, ist ohnehin ein Verhalten, das in einer intakten Ehe kaum denkbar ist (vgl. Urteil des Bun­des­gerichts 1C_102/2012 vom 17. April 2012 E. 2.6). Der Be­schwer­deführer kann sich zu seinen Gunsten auch nicht darauf beru­fen, dass er seine Vater­schaft erst im Juni 2007 anerkannt hat, wäre er doch bei ernsthaften Zweifeln daran nicht schon im Juni 2006 eine Wohngemeinschaft mit seinen Kindern und deren Mutter eingegangen.

E. 6.2 Die Anmietung der Wohnung in Emmenbrücke auf den 1. Juni 2006 beschreibt der Beschwerdeführer als Folge des Verantwortungs­bewusstseins seinen Kindern gegenüber mit der Konse­quenz, dass er zu deren Betreuung auch die Kindesmutter in die Wohnung habe auf-nehmen müssen. Vor dem Hintergrund der obigen Erwä­gungen ist diese Behauptung jedoch genauso wenig glaubhaft wie die Behaup­tung des einmaligen sexuellen Kontaktes mit der Kindesmutter. Weiter­hin beharrt der Beschwerdeführer darauf, dass er seine Ehe nicht habe aufgeben wollen; hierfür habe er keinen Grund gehabt. Betrachtet man diese Ausführungen im Zusammenhang mit weiteren Erklärungen - nämlich: seine Ex-Ehefrau sei alkohol- und drogenabhängig gewesen und habe nach Kuba auswandern wollen -, so erscheint das behaup­tete gleich­zeitige Festhaltenwollen an der Ehe jedoch erst recht nicht nach­voll­ziehbar. Die im Rechtsmittelverfahren überhaupt erstmalige Erwäh­nung des angeblichen Alkohol- und Drogenproblems der Ex-Ehefrau spricht ebenfalls gegen die Plausibilität des Vorbringens, mit dem der Beschwerdeführer zum einen die Gründung seiner neuen Familien­gemeinschaft zu rechtfertigten versucht, zum anderen selbst für diesen Zeitpunkt noch die Intaktheit seiner Ehe belegen möchte. Es ist Ehe­gatten zwar nicht verwehrt, ihre Ehe in jeglicher Hinsicht offen zu gestalten. Die erleichterte Einbürgerung setzt indessen nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe voraus, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft, welche dem Willen des Gesetz­gebers zufolge nur dann angenommen werden kann, wenn sie auf eine mit dem Ehepartner gemeinsame Zukunft ausgerichtet ist (vgl. E. 3.2). Eine solche Lebensgemeinschaft bestand allem Anschein nach zwi­schen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr.

E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Vermutung der Vorinstanz nicht hat entkräften können. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer seine Ehe von vornherein nur als Mittel zum Zweck benutzt hat, um sich zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und danach das schweizerische Bürgerrecht zu verschaffen. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seines Einbürgerungsverfahrens eine aussereheliche Beziehung unterhielt und dass er diese Beziehung auch nach der - der Einbürgerungsbehörde verheimlichten - Geburt seiner Kinder fortsetzte. Mit seinem Vorbringen hat der Beschwerdeführer diese Schlussfolgerung nicht entkräften können. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass er sowohl einbürgerungsrelevante Tatsachen verschwiegen als auch mit der Erklärung vom 13. Juni 2005 bewusst falsche Angaben über den Zustand seiner Ehe gemacht hat; hierdurch hat er sich seine erleichterte Einbürgerung erschlichen.

E. 8 Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Wie sich aus dem elektronischen Personenstandsregister (Infostar) ergibt, hat der Beschwerdeführer am 2. März 2012 die Mutter seiner Kinder geheiratet. Aufgrund dessen ist das ihm erteilte Bürgerrecht von Sarnen (OW) auch als Bürgerrecht der gemeinsamen Kinder [ ... ] eingetragen worden. Gründe, die es rechtfertigen würden, die jetzt siebenjährigen Zwillinge von der Wirkung der Nichtigerklärung auszunehmen, sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich, zumal sie vor der Eheschliessung ihrer Eltern über die kongolesische Staatsangehörigkeit der Mutter verfügten und daher nicht Gefahr laufen, staatenlos zu werden.

E. 9 Die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Juni 2010 ist somit im Ergeb­nis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerde­führer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten­vorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz - das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6061 Sarnen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5401/2010 Urteil vom 1. Oktober 2012 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______ vertreten durch lic. iur. Otto Haunreiter, Rechtsanwalt, [ ... ], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. A._______, geboren 1981 in der Demokratischen Republik Kongo, gelangte im November 1997 als Asylsuchender in die Schweiz. Mitte des Jahres 1998 lernte er die 1962 geborene Schweizerin B._______ kennen und heiratete sie am 5. November 1999. Infolgedessen erhielt er im Kanton Luzern eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Sein Asylgesuch wurde am 3. Dezember 1999 infolge Rückzugs abgeschrieben. B. Gestützt auf seine Ehe reichte A._______ am 22. Oktober 2003 beim zuständigen Bundesamt ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten beide Ehegatten am 13. Juni 2005 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung führen kann. A._______ wurde am 4. Juli 2005 erleichtert eingebürgert und erwarb das Bürgerrecht von Sarnen (OW). C. Während des Einbürgerungsverfahrens zeugte A._______ mit der Kongolesin C._______, geboren 1976, Zwillinge, die am 24. Juni 2005 auf die Welt kamen. Unter Beibehaltung der gemeinsamen ehelichen Wohnung mietete er im Juni 2006 eine Wohnung in Emmenbrücke (LU), in der sich zumindest zeitweise auch die in Uetendorf (BE) angemeldete Kindesmutter mit den gemeinsamen Kindern aufhielt. Am 22. Juni 2007 anerkannte A._______ die Vaterschaft der Zwillinge und stellte für sie am 13. August 2007 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. D. Am 24. Juli 2008 reichten die Ehegatten A._______ und B._______ beim Amtsgericht Hochdorf (LU) ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Ihre Ehe wurde mit Urteil vom 9. Dezember 2008 geschieden. Spätestens nach diesem Zeitpunkt wohnte A._______ ausschliesslich in der von ihm in Emmenbrücke angemieteten Wohnung. E. Am 28. Januar 2009 leitete das Bundesamt gegen A._______ ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein, in dem dieser sich mehrfach durch seine Rechtsvertreterin äusserte. Im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens veranlasste das BFM auch die rogatorische Einvernahme der Ex-Ehefrau, die am 8. April 2009 vom Amt für Gemeinden des Kantons Luzern durchgeführt wurde und das BFM vermuten liess, dass der geschiedene Ehemann bereits vor seiner erleichterten Einbürgerung eine feste Beziehung zur Mutter seiner Kinder unterhielt. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 teilte das BFM A._______ mit, es gehe von seiner Erschleichung des schweizerischen Bürgerrechts aus, und gewährte ihm hierzu Gelegenheit zur abschliessenden Stellungnahme. Dieser führte mit Schreiben vom 15. Januar 2010 im Wesentlichen aus, bei der Zeugung der Kinder habe es sich um einen Ausrutscher von einer Nacht gehandelt. Mit seiner Ex-Ehefrau, die ihm diesen Seitensprung verziehen habe, habe er auch noch danach eine gute Ehe geführt; Probleme seien erst später aufgetreten, weil sie nach Kuba habe auswandern wollen, er selbst aber aus Verantwortung seinen Kindern gegenüber in der Schweiz habe bleiben wollen. F. Nach entsprechender Zustimmung des Heimatkantons Obwalden vom 29. Juni 2010 erklärte das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2010 die erleichterte Einbürgerung von A._______ für nichtig. Die gesamten Umstände des Falles führten zum Schluss, dass dieser die Einbürgerung erschlichen habe. Er habe die Schweizerin B._______ aus zweckfremden Motiven geheiratet. Seine Ehe sei während des Einbürgerungsverfahrens nicht mehr intakt und auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet gewesen, da er mit der kongolesischen Staatsangehörigen C._______ eine Fremdbeziehung gehabt und Zwillinge gezeugt habe. Die Tatsache der Fremdbeziehung sowie die Geburt der Kinder habe er der Einbürgerungsbehörde in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht mitgeteilt. Auch wenn ein Scheidungsbegehren der Ehegatten A._______ und B._______ erst am 28. Juni 2008 gestellt worden sei, müsse von ihrer Trennung im Juni 2006 ausgegangen werden, habe der Ehemann doch auf diesen Zeitpunkt eine Wohnung in Emmenbrücke gemietet und dort einen neuen Familienmittelpunkt begründet. Vor diesem Hintergrund könne seinem abschliessenden Vorbringen vom 15. Januar 2010 kein Glauben geschenkt werden. G. Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, erhob A._______ am 27. Juli 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er macht geltend, seine Eheschliessung mit B._______ sei eine Liebesheirat gewesen und die Ehe habe immerhin achteinhalb Jahre gedauert. Demgegenüber sei der sexuelle Kontakt zur Mutter seiner Kinder eine einmalige Angelegenheit ohne jegliche Heiratsabsichten gewesen. Zutreffend sei, dass er sich im Juni 2006 eine andere Wohnung gesucht habe und dass in diese Wohnung seine beiden Töchter mit ihrer Mutter eingezogen seien. Grund "für dieses Vorgehen und für die ganze partnerschaftliche Entwicklung" sei gewesen, dass sich seine Ehefrau zum kommunistischen Gedankengut hingezogen gefühlt und beabsichtigt habe, nach Kuba auszuwandern. Sie sei im Sommer 2006 - wie sie auch bei ihrer Einvernahme ausgesagt habe - gesundheitlich stark angeschlagen gewesen; dies habe aber nicht an ihm bzw. seiner ausserehelichen Vaterschaft gelegen, sondern daran, dass seine Ex-Ehefrau Alkoholikerin gewesen sei und Marihuana konsumiert habe. Ihre Behauptungen, er sei während der gemeinsamen Ehe bereits nach Brauch mit der Kindesmutter verheiratet gewesen, seien haltlos. Grund für die Anmietung der neuen Wohnung sei gewesen, dass er seine Zwillinge möglichst bei sich habe haben wollen; zu deren Betreuung sei auch die Kindesmutter mit in die Wohnung eingezogen, da er ja tagsüber habe arbeiten müssen. Er habe jedoch nie den Willen gehabt, sich von seiner Ehefrau scheiden zu lassen. In die Scheidung habe er letztlich nur angesichts ihrer bevorstehenden Auswanderung eingewilligt. Heute sei seine Ex-Ehefrau in Kuba verheiratet. H. In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2010 hält die Vorinstanz an ihren bisherigen Schlussfolgerungen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie führt weiterhin aus, der Umzug in eine andere Wohnung im Juni 2006 werde vom Beschwerdeführer erstmals in ein anderes Licht gestellt; offensichtlich sei aber, dass der Hauptgrund hierfür in der mit der Kindesmutter und den Zwillingen neu gegründeten Familie gelegen habe. Hierfür spreche auch der Umstand, dass alle vier Personen noch heute in derselben Wohnung in Emmenbrücke lebten. I. Der Beschwerdeführer erhielt mit Verfügung vom 16. September 2010 Gelegenheit, eine Replik einzureichen, hat sich aber zur Vernehmlassung der Vorinstanz nicht mehr geäussert. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter­ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs­gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwal­tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdefüh­rer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Be­schwer­de ist einzu­treten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Ver­letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss­brauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerde­instanz verfügt hat (Art. 49 VwVG) - die Unangemessen­heit gerügt wer­den. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerde-verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus ande­ren als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E.1.2 und 1.3). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er­leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Sinn der Bestimmung müs­sen sämtliche Vorausset­zungen sowohl im Zeitpunkt des Gesuchs als auch anläss­lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbeson-dere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er­leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2; BGE 130 II 482 E. 2). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger­rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra­gen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2). Hintergrund hierfür ist die Absicht des Gesetzgebers, dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichter­te Einbürgerung zu ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hin­blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun­desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310 sowie BGE 135 II 161 E. 2 und 130 II 482 E. 2). 3.3 Nach Art. 41 Abs. 1 BüG (in der hier anwendbaren bis Ende Februar 2011 geltenden Fassung; AS 1952 1087) kann die erleichterte Einbürgerung mit Zustim­mung der Behörde des Heimat­kantons innert fünf Jahren für nichtig er­klärt werden, wenn sie durch fal­sche Angaben oder Verheimlichung er­heblicher Tatsachen erschlichen d.h. mit einem unlauteren und täu­schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht­lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Be­troffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbür­gerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glau­ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebli­che Tat­sache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Weiss der Be­troffene, dass die Voraussetzun­gen für die erleichterte Einbürge­rung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Be­hörde unaufgefor­dert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orien­tieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie ei­ner Einbürge­rung ent­gegen­steht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glau­ben und aus der verfahrensrechtli­chen Mitwirkungs­pflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Be­hörde darf sich ihrer­seits darauf ver­las­sen, dass die vormals erteilten Aus­künfte bei passi­vem Verhal­ten des Ge­suchstellers nach wie vor der Wirklichkeit ent­sprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2). 4. 4.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sach­verhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu unter­suchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungs­vor­aus­setzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beid­sei­tig in­takter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Be­weis­last bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um in­nere, dem Kern der Pri­vatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behör­de nicht be­kannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugän­glich sind. Sie kann sich daher ver­anlasst sehen, von bekannten Tatsa­chen (Ver­mu­tungs­ba­sis) auf unbe­kannte (Vermutungsfolge) zu schlies­sen. Es handelt sich um Wahr­schein­lich­keitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezo­gen wer­den. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklä­rung mit­wir­kungs­pflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinwei­sen). 4.2 Die tatsächliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürge­rung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nach­weis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund an­führt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Be­hörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein aus­serordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffe­ne Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere eheli­cher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).

5. Aufgrund der Ereignisse im Umfeld von Eheschliessung und Einbür­gerung des Beschwerdeführers gelangte die Vorinstanz zur Ver­mu­tung, dieser habe während des Einbürgerungsverfahrens falsche An­gaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen und dadurch seine erleichterte Einbürgerung erschlichen. 5.1 Aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwer­de­führer, Jahrgang 1981, im November 1997 als Asylsuchender in die Schweiz gelangte, im Sommer 1998 seine spätere Ehefrau - 19 Jahre älter als er - kennenlernte und diese im November 1999 heiratete. Hierdurch erhielt er, auch wenn der Entscheid über sein Asylgesuch noch ausstand, eine Jahresaufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern. Im Oktober 2003 stellte er ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung und zeugte während des Einbürgerungsverfahrens mit einer Kongolesin Zwillinge, die rund 2 Wochen vor der am 4. Juli 2005 verfügten erleichterten Einbürgerung geboren wurden. Über den ihm offensichtlich bekannten Umstand der Geburt - weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch im Beschwerdeverfahren wird das Gegenteil behauptet - setzte der Beschwerdeführer die Einbürgerungsbehörde nicht in Kenntnis. Nach der Geburt seiner Zwillingstöchter behielt er den Kontakt zu ihnen bei, mietete ab Juni 2006 eine Wohnung in Emmenbrücke und ermöglichte dadurch den Kindern und ihrer Mutter, bei ihm bzw. in seiner Nähe zu leben. 5.2 Der geschilderte Sachverhalt zeigt, dass sich der Be­schwerde­führer, gerade erst 18 Jahre alt, durch die Eheschliessung mit einer mehr als doppelt so alten Schweizerin einen geregelten Aufenthalt verschaffen konnte. Dass er sich nach der Geburt seiner Kinder und seiner Einbürgerung um ein neues gemeinsames Domizil bemühte, um mit ihnen und der Kindesmutter ein Familienleben führen zu können, lässt zudem vermuten, dass er bereits während des Einbürgerungsverfahrens eine Parallelbeziehung führte. Hinzu kommt, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, die Behörde über seine aussereheliche Vaterschaft zu informieren, dies, obwohl im Gesuchsformular ausdrücklich nach dem Vorhandensein von Kindern gefragt wurde und er dort unterschriftlich zur Kenntnis genommen hat, dass falsche Angaben oder die Verheimlichung erheblicher Tatsachen zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen können. Sein Stillschweigen über die Geburt seiner Kinder spricht für seine Täuschungsabsicht. Abgesehen von dem bereits hierdurch erfüllten Nichtigkeitstatbestand deutet aber auch der gesamte sonstige Geschehensablauf darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung erschlichen hat. Hiervon durfte die Vorinstanz zurecht ausgehen. 5.3 Diese Vermutung sah die Vorinstanz auch durch die Angaben der Ex-Ehefrau bestätigt, die am 8. April 2009 durch das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern als Auskunftsperson (Art. 12 Bst. c VwVG) einvernommen wurde. Diese führte aus, sie habe geheiratet, um nicht mehr allein zu sein, habe auch den Wunsch gehabt, irgendwann einmal mit ihrem Ehemann nach Kuba auszuwandern. Die Ehe sei die ersten drei, vier Jahre gut verlaufen, man habe auch gemeinsame Reisen, u.a. nach China und Venezuela, unternommen. Nach dem Auszug ihres Ehemannes habe sie festgestellt, dass sich in dessen neuer Wohnung überwiegend auch die eigentlich in Uetendorf angemeldeten Kinder und deren Mutter aufhielten; seien diese nicht in Emmenbrücke gewesen, so sei ihr Ehemann zu ihr in die gemeinsame Wohnung, an deren Miete er sich weiterhin beteiligt habe, gekommen. Im Weiteren schilderte die Ex-Ehefrau, dass sie sich lange Zeit Hoffnungen auf eine Rettung ihrer Ehe gemacht habe, dass ihr Ehemann sie insofern um Geduld gebeten habe und dass sie selbst sogar zu einer Adoption der Zwillinge bereit gewesen wäre.

6. Aufgrund der von der Vorinstanz zurecht aufgestellten Vermutung der erschlichenen Einbürgerung stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vor­ge­brachten Argumente eine andere Schluss­folgerung erlauben. 6.1 In seiner Beschwerde betont A._______, dass es sich bei seiner Eheschliessung mit B._______ um eine Liebesheirat gehandelt habe, äussert sich aber ansonsten nicht zur Aus­ge­staltung des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau. Insbesondere versucht er die Zeugung der beiden Kinder als Folge eines einmaligen Seiten­sprungs darzustellen, der seine intakte eheliche Partnerschaft wäh­rend des Einbürgerungsverfahrens im Grunde nicht habe beein­träch­tigen können. Dies ist schon deshalb wenig glaubhaft, weil der Be­schwer­deführer nachträglich für das Zusammen­leben mit seinen Kin­dern und der Kindesmutter sorgte und damit bewusst eine Situation ma­­ni­festierte, in der seine Ehe keine Zukunftschancen mehr haben konnte. Aufgrund dessen kann auch angenommen werden, dass er bereits wäh­rend des Einbürgerungs­verfahrens eine Parallelbeziehung zur späteren Mutter seiner Kinder unterhielt, ein Um­stand, der grund­sätzlich nicht vereinbar ist mit dem Erfordernis ei­ner stabilen und auf die Zukunft ausgerichteten ehelichen Gemein­schaft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_309/2011 vom 5. September 2011 E. 4.1). Dass der Beschwerde­führer seiner Ehefrau die ausser­ehe­liche Vaterschaft rund ein Jahr lang verheimlichte, ist ohnehin ein Verhalten, das in einer intakten Ehe kaum denkbar ist (vgl. Urteil des Bun­des­gerichts 1C_102/2012 vom 17. April 2012 E. 2.6). Der Be­schwer­deführer kann sich zu seinen Gunsten auch nicht darauf beru­fen, dass er seine Vater­schaft erst im Juni 2007 anerkannt hat, wäre er doch bei ernsthaften Zweifeln daran nicht schon im Juni 2006 eine Wohngemeinschaft mit seinen Kindern und deren Mutter eingegangen. 6.2 Die Anmietung der Wohnung in Emmenbrücke auf den 1. Juni 2006 beschreibt der Beschwerdeführer als Folge des Verantwortungs­bewusstseins seinen Kindern gegenüber mit der Konse­quenz, dass er zu deren Betreuung auch die Kindesmutter in die Wohnung habe auf-nehmen müssen. Vor dem Hintergrund der obigen Erwä­gungen ist diese Behauptung jedoch genauso wenig glaubhaft wie die Behaup­tung des einmaligen sexuellen Kontaktes mit der Kindesmutter. Weiter­hin beharrt der Beschwerdeführer darauf, dass er seine Ehe nicht habe aufgeben wollen; hierfür habe er keinen Grund gehabt. Betrachtet man diese Ausführungen im Zusammenhang mit weiteren Erklärungen - nämlich: seine Ex-Ehefrau sei alkohol- und drogenabhängig gewesen und habe nach Kuba auswandern wollen -, so erscheint das behaup­tete gleich­zeitige Festhaltenwollen an der Ehe jedoch erst recht nicht nach­voll­ziehbar. Die im Rechtsmittelverfahren überhaupt erstmalige Erwäh­nung des angeblichen Alkohol- und Drogenproblems der Ex-Ehefrau spricht ebenfalls gegen die Plausibilität des Vorbringens, mit dem der Beschwerdeführer zum einen die Gründung seiner neuen Familien­gemeinschaft zu rechtfertigten versucht, zum anderen selbst für diesen Zeitpunkt noch die Intaktheit seiner Ehe belegen möchte. Es ist Ehe­gatten zwar nicht verwehrt, ihre Ehe in jeglicher Hinsicht offen zu gestalten. Die erleichterte Einbürgerung setzt indessen nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe voraus, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft, welche dem Willen des Gesetz­gebers zufolge nur dann angenommen werden kann, wenn sie auf eine mit dem Ehepartner gemeinsame Zukunft ausgerichtet ist (vgl. E. 3.2). Eine solche Lebensgemeinschaft bestand allem Anschein nach zwi­schen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr.

7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Vermutung der Vorinstanz nicht hat entkräften können. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer seine Ehe von vornherein nur als Mittel zum Zweck benutzt hat, um sich zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und danach das schweizerische Bürgerrecht zu verschaffen. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seines Einbürgerungsverfahrens eine aussereheliche Beziehung unterhielt und dass er diese Beziehung auch nach der - der Einbürgerungsbehörde verheimlichten - Geburt seiner Kinder fortsetzte. Mit seinem Vorbringen hat der Beschwerdeführer diese Schlussfolgerung nicht entkräften können. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass er sowohl einbürgerungsrelevante Tatsachen verschwiegen als auch mit der Erklärung vom 13. Juni 2005 bewusst falsche Angaben über den Zustand seiner Ehe gemacht hat; hierdurch hat er sich seine erleichterte Einbürgerung erschlichen.

8. Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Wie sich aus dem elektronischen Personenstandsregister (Infostar) ergibt, hat der Beschwerdeführer am 2. März 2012 die Mutter seiner Kinder geheiratet. Aufgrund dessen ist das ihm erteilte Bürgerrecht von Sarnen (OW) auch als Bürgerrecht der gemeinsamen Kinder [ ... ] eingetragen worden. Gründe, die es rechtfertigen würden, die jetzt siebenjährigen Zwillinge von der Wirkung der Nichtigerklärung auszunehmen, sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich, zumal sie vor der Eheschliessung ihrer Eltern über die kongolesische Staatsangehörigkeit der Mutter verfügten und daher nicht Gefahr laufen, staatenlos zu werden.

9. Die vorinstanzliche Verfügung vom 30. Juni 2010 ist somit im Ergeb­nis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerde­führer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten­vorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz

- das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6061 Sarnen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: