Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ist Angehörige der tibetischen Ethnie und wurde 1967 in Indien geboren. Am 9. Dezember 1995 reiste sie in Begleitung ihrer jüngeren Schwester B._______ (geb. 1973) und im Besitze eines indischen Identitätsausweises ("Identity Certificate") in die Schweiz ein, wo sie seither lebt. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde dieses indische Ersatzreisepapier von der indischen Botschaft in Bern jeweils problemlos verlängert bzw. neu ausgestellt, letztmals am 23. Februar 2004 mit Gültigkeit bis zum 3. Januar 2012. B. Einem ersten Gesuch um Abgabe eines schweizerischen Ersatzreisepapiers vom 1. September bzw. 7. Oktober 2003 gab das BFM nicht statt mit der Begründung, die Beschwerdeführerin verfüge über ein am 4. Januar 2002 von der indischen Botschaft in Bern für die Dauer von zehn Jahren ausgestelltes Reisedokument und sei daher nicht schriftenlos im Sinne der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. Dieser Entscheid vom 18. Dezember 2003 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 31. März 2005 verheiratete sich die Beschwerdeführerin in Basel mit dem 1980 in der Volksrepublik China geborenen C._______, welchem - auf dessen Asylgesuch vom 22. August 2002 hin - mit Entscheid des BFM vom 4. Oktober 2005 in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Am 19. September 2008 wurde der am 23. Dezember 2004 geborene gemeinsame Sohn D._______ in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters einbezogen, wobei ihm ebenfalls Asyl gewährt wurde (vgl. Art. 51 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Seit dem 22. November 2011 lebt die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann gerichtlich getrennt. D. Am 12. Juni 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin, seit dem 10. August 2010 im Besitze einer Niederlassungsbewilligung, erneut um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Ihre Schriftenlosigkeit begründete sie damit, dass sie in Indien geboren und aufgewachsen sei. Sie sei im Besitze eines so genannten "Identity Certificate", welches ihr durch die indischen Behörden ausgestellt worden sei und nunmehr von der indischen Botschaft in der Schweiz nicht mehr verlängert werde. E. Mit Schreiben vom 15. August 2012 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, eine Prüfung der Unterlagen habe ergeben, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des entsprechenden Dokuments gemäss der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV von 2010, AS 2010 621) offensichtlich nicht erfüllt seien. Es sei ihr möglich und zumutbar, sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimatstaates (Volksrepublik China) in der Schweiz um die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses zu bemühen. Sie sei damit nicht auf die Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisedokuments angewiesen. Technisch oder organisatorisch bedingte Verzögerungen bei der Passausstellung würden die Schriftenlosigkeit nicht begründen. Ohne schriftlichen Gegenbericht bis zum 6. September 2012 werde auf den Erlass einer Verfügung verzichtet. F. Mit Eingabe vom 8. September 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Gesuch fest. G. Mit Verfügung vom 14. September 2012 wies das BFM das Gesuch um Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführerin, welche kein Asylgesuch gestellt habe und über eine Aufenthaltsbewilligung (recte: Niederlassungsbewilligung) verfüge, sei es möglich und zumutbar, sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokumentes zu bemühen. Dabei obliege es ihr, die von der heimatlichen Botschaft verlangten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen. Technische Verzögerungen bei der Beschaffung eines heimatlichen Reisedokumentes seien nicht geeignet, um die Schriftenlosigkeit nach Art. 6 RDV zu begründen. Die Beschwerdeführerin vermöge keine Verweigerungsgründe seitens der heimatlichen Behörden zu belegen. Das BFM verfüge vielmehr über gesicherte Kenntnisse, dass auch ethnischen Tibetern, welche in Indien geboren seien, chinesische Reisepässe ausgestellt würden, sobald eine Registrierung in der Volksrepublik China stattgefunden habe. Da die Beschwerdeführerin nicht alle Möglichkeiten zum Erhalt eines heimatlichen Reisepasses ausgeschöpft habe, gelte sie nicht als schriftenlos. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober 2012 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Ersatzreisepapiers. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, als Tibeterin könne sie China nicht als ihren Heimatstaat akzeptieren. Da Tibet im Jahre 1959 von China widerrechtlich besetzt worden sei und die Repression gegenüber den Tibetern seither massiv zugenommen habe, könne von ihr nicht verlangt werden, bei der chinesischen Botschaft ein chinesisches Reisedokument zu beantragen. Aufgrund der widerrechtlichen Besetzung ihres Heimatstaates habe ihre Familie Tibet verlassen müssen und sei nach Indien geflüchtet, wo sie (die Beschwerdeführerin) geboren sei. Wie alle andern tibetischen Flüchtlinge habe sie von der indischen Regierung ein Reisedokument, ein sog. "Indian Identity Certificate (I.C.)", erhalten. Die indische Botschaft in Bern sei jedoch nicht länger befugt, solche Dokumente auszustellen oder zu verlängern. Der Eingabe waren nebst zahlreichen Unterlagen aus dem vorinstanzlichen Verfahren auch ein Schreiben der Beschwerdeführerin an "The Tibet Bureau" in Genf vom 27. September 2012 sowie eine Bestätigung von "The Tibet Bureau, Office of the Representative of H. H. the Dalai Lama" vom 2. Oktober 2012 beigelegt. I. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2012 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufgefordert, bis zum 4. Januar 2013 eine Bestätigung der indischen Botschaft in Bern nachzureichen, wonach diese ihr kein "Identity Certificate" mehr ausstellen oder verlängern würde. J. Mit Eingabe vom 4. Januar 2013 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie sich am 3. Dezember 2012 mit einem entsprechenden Schreiben - welches sie in Kopie beilegt hat - an die indische Botschaft in Bern gewandt, jedoch noch keine Antwort erhalten habe. K. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Das Generalkonsulat der Volksrepublik China habe auf Anfrage des BFM hin am 20. Juli 2011 bestätigt, dass Personen, welche tibetischer Abstammung seien, jedoch weder in China geboren seien noch jemals dort gelebt hätten, einen chinesischen Pass erhalten würden. Kinder von chinesischen Bürgern, wo immer sie geboren seien, könnten einen chinesischen Pass beantragen, wenn sie mit Dokumenten wie beispielsweise einer Geburtsurkunde nachprüfbar belegen könnten, dass ihre Eltern chinesische Bürger seien. Sie hätten auch die Möglichkeit, sich in ihrer Heimat anzumelden und heimatliche Dokumente zu beschaffen, was selbstverständlich auch für chinesische Bürger tibetischer Abstammung gelte. Im Weitern weist das BFM darauf hin, dass ihm ein Fall von in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen aus Tibet bekannt sei, welche im Jahre 2011 beim Generalkonsulat der Volkrepublik China in Zürich einen chinesischen Reiseausweis erhalten hätten und mit diesem Dokument nach China gereist seien. Der Geburtsort einer dieser betroffenen Personen sei Indien gewesen. Abschliessend erklärte sich die Vorinstanz bei Einreichung entsprechender Beweismittel bereit, der Beschwerdeführerin ein (schweizerisches) Ersatzreisepapier zur Registrierung in China bzw. zum Erhalt eines heimatlichen Passes auszustellen, sollte deren Herkunft nicht belegt werden können und ihr daher die konsularische Vertretung der Volksrepublik China in der Schweiz kein Ersatzreisepapier zur Reise nach China abgeben. L. Mit Replik vom 1. Juli 2013 - ergänzt mit zahlreichen Beweismitteln und eingereicht durch die neu mandatierte Rechtsvertreterin - hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und deren Begründung fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ersucht. Sie (die Beschwerdeführerin) stelle nicht in Abrede, dass Kinder von chinesischen Staatsbürgern - auch tibetischer Abstammung - einen chinesischen Pass beantragen könnten. Das treffe für sie hingegen nicht zu, sei sie doch kein Kind von chinesischen Staatsbürgern. Ihre Eltern seien 1959 - unabhängig voneinander - aus Tibet nach Indien geflüchtet. Diese hätten Tibet somit kurz nach der widerrechtlichen Besetzung durch China (1949) und mit dem Volksaufstand sowie der Flucht des Dalai Lamas (1959) verlassen und seien seither nie wieder dorthin zurückgekehrt. Aus diesem Grunde hätten sie nie die chinesische Staatsbürgerschaft besessen und seien heute noch tibetische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Indien. Indem die Vorinstanz ihr kein Ersatzreisepapier ausstelle, unterstütze sie implizit die Bestrebungen Chinas, jegliche eigene Identität der tibetischen Gemeinschaft zu verbieten und deren kulturelle sowie religiöse Autonomie zu verhindern. Aufgrund des politischen Hintergrundes habe sie kein Interesse, nach China zu reisen, sondern möchte sich anderweitig im Ausland aufhalten können (Indien, England, USA). Ohne gültige Reisepapiere sei dies nicht möglich. Trotz mehreren Versuchen sei es ihr nicht gelungen, eine entsprechende Bestätigung der indischen Botschaft in Bern zu erlangen. Aufgrund der schwierigen Situation betreffend ihre Staatsbürgerschaft und in Anbetracht ihrer bereits 18-jährigen Anwesenheit in der Schweiz habe sie sich nunmehr entschieden, ein Einbürgerungsverfahren in der Schweiz einzuleiten. Damit werde sie nicht dazu gezwungen, sich den chinesischen Behörden unterzuordnen, indem sie die chinesische Staatsbürgerschaft annehmen müsse. M. In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 12. August 2013 schliesst die Vorinstanz nach wie vor auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die autonome Region Tibet offiziell Teil der Volksrepublik China sei. Personen tibetischer Herkunft seien demnach chinesische Staatsangehörige, weshalb die Beantragung heimatlicher Reisepässe bei der Vertretung der Volksrepublik China zu erfolgen hätte. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Basel-Stadt und habe bis zum heutigen Zeitpunkt kein Asylgesuch in der Schweiz gestellt. Es müsse ihr deshalb zugemutet werden, sich bei den chinesischen Behörden registrieren zu lassen und einen chinesischen Pass zu beantragen. Die Prüfung von asylrelevanten Gründen sei nicht Teil dieses Verfahrens. N. In einer weiteren Stellungnahme vom 16. September 2013 wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, den schwierigen politischen Hintergrund der Region Tibet auszublenden, indem sie Tibet offiziell als Teil der Volksrepublik China und sie als chinesische Staatsangehörige bezeichne. Ihre Eltern seien aus Tibet geflohen, bevor dieses von China annektiert worden sei. Mit diesem Land habe sie nie etwas zu tun gehabt, sei sie doch in Indien zur Welt gekommen, dort aufgewachsen und zur Schule gegangen. Demzufolge sei es für sie nicht zumutbar, bei der chinesischen Botschaft einen Reisepass zu beantragen. Ausserdem seien ihre Eltern in China nicht registriert, da sie vor langer Zeit aus Tibet geflohen seien. Der Eingabe waren zwei länderspezifische Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. März 2013 bzw. 9. September 2013 beigelegt. O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des BFM, welche die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen betreffen (vgl. Art. 59 AuG [SR 142.20]). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 sowie BVGE 2012/21 E. 5.1 je mit Hinweisen).
E. 3 Am 1. Dezember 2012 trat die neue Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) in Kraft, welche die bisherige RDV von 2010 ersetzt. Gemäss der Übergangsbestimmungen der RDV gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verordnung hängigen Verfahren um Ausstellung eines Reisedokuments das neue Recht. Vorliegend findet daher die neue RDV Anwendung (vgl. Urteil des BVGer C-6582/2012 vom 11. März 2014 E. 3), deren hier relevante Bestimmungen inhaltlich allerdings gegenüber der alten RDV keine (wesentlichen) Änderungen erfahren haben.
E. 4.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin ist seit August 2010 im Besitze einer Niederlassungsbewilligung und kann somit grundsätzlich einen Anspruch auf Abgabe eines schweizerischen Ersatzreisepapiers geltend machen. Unabdingbare Voraussetzung für die Abgabe eines Passes für eine ausländische Person ist jedoch stets die Schriftenlosigkeit der betreffenden Person.
E. 4.3 Gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 10 Abs. 4 RDV).
E. 4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zurzeit kein gültiges Reisepapier besitzt. Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt, müssen ausländische Personen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG anerkannten Ausweispapiers sein (Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz - von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Auflage 2009, Rz. 7.284 mit weiteren Hinweisen; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3819). Sie sind verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AuG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
E. 5.1 Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu Recht die Schriftenlosigkeit - als unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments - verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den zuständigen heimatlichen Behörden (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erachtete.
E. 5.2 Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Personen verlangt werden kann, ist in diesem Zusammenhang nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteil des BGer 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis).
E. 5.3 Art. 10 Abs. 3 RDV weist darauf hin, dass bei schutzbedürftigen - d.h. Personengruppen, welche vom Bundesrat nach bestimmten Kriterien klar definiert werden (vgl. Art. 66 f. AsylG) - und asylsuchenden Personen im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden kann. Dasselbe gilt im Übrigen auch für anerkannte Flüchtlinge sowie gemäss den diesbezüglichen Weisungen sowie langjähriger Praxis des BFM auch in Bezug auf Personen, welche infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (nach Massgabe von Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AuG) vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Urteil des BVGer C 6582/2012 E. 5.4 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin, welche im Dezember 1995 in Begleitung ihrer jüngeren Schwester auf legalem Wege in die Schweiz eingereist war, hat hierzulande nie ein Asylverfahren durchlaufen und verfügt heute über eine Niederlassungsbewilligung. Sie wurde insbesondere nicht in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes, den sie im März 2005 geheiratet hat und von dem sie seit bald drei Jahren gerichtlich getrennt lebt, miteinbezogen. Sie gehört damit nicht einer der obgenannten Personenkategorien an.
E. 5.4 Daraus ist zu schliessen, dass von der Beschwerdeführerin eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedokumenten verlangt werden kann.
E. 5.4.1 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang jedoch geltend, als Tibeterin könne sie die Volksrepublik China nicht als ihren Heimatstaat akzeptieren. Da Tibet im Jahre 1959 von China widerrechtlich besetzt worden sei und die Repression gegenüber den Tibetern seither massiv zugenommen habe, könne von ihr nicht verlangt werden, bei der chinesischen Botschaft ein chinesisches Reisedokument zu beantragen. Zudem sei sie kein Kind von chinesischen Staatsbürgern, seien doch ihre Eltern 1959 unabhängig voneinander und noch vor der Annexion durch die Volksrepublik China aus Tibet nach Indien geflüchtet. Aus diesem Grunde hätten sie nie die chinesische Staatsbürgerschaft besessen und seien heute noch tibetische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Indien. Im Weitern wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, den schwierigen politischen Hintergrund der Region Tibet auszublenden, indem sie Tibet offiziell als Teil der Volksrepublik China und sie als chinesische Staatsangehörige bezeichne.
E. 5.4.2 Gemäss der Aktenlage ist die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie. Die Zugehörigkeit Tibets zur Volksrepublik China ist allerdings umstritten. Da der Staat Tibet seit der Annektierung durch die Volksrepublik China heute nicht mehr existiert, stellt sich die Frage nach der Staatsangehörigkeit der Einwohner bzw. deren Nachfahren des ehemaligen Tibets. Während die tibetische Regierung im Exil konsequent die Auffassung vertritt, Tibet sei seit dem Einmarsch Chinas in den Jahren 1949/50 in den damals unabhängigen Staat illegal besetzt, besteht die Volksrepublik China darauf, dass ihre Beziehungen zu Tibet rein innenpolitischer Natur seien, da Tibet seit Jahrhunderten integraler Bestandteil Chinas gewesen und bis heute geblieben sei. Die Schweiz anerkennt den chinesischen Alleinvertretungsanspruch über Tibet und sie teilt auch die Auffassung der meisten Staaten der internationalen Gemeinschaft, wonach Tibet als autonome Region im Rang einer Provinz ein integraler Bestandteil der Volksrepublik China ist (vgl. Bericht der Aussenpolitischen Kommissionen des Nationalrates vom 4. April 2004 und des Ständerates vom 7. September 2004 zur Petition Schweizer Tibet-Organisationen, zitiert in EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.4). Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, handelt es sich demnach bei den Bewohnern des Gebiets von Tibet respektive deren Nachfahren, unter Vorbehalt des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Volksrepublik China vom 10. September 1980 ("Nationality Law of the People's Republic of China", zu finden im Internet unter: www.china.org.cn/english/LivinginChina/184710.htm), um chinesische Staatsbürger. Zur Frage der Staatsangehörigkeit von im Exil lebenden Tibetern hat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 2005 Nr. 1 festgehalten, dass auch bei diesen Gesuchstellern tibetischer Ethnie vorab auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen sei. Art. 5 des fraglichen Staatsangehörigkeitsgesetzes sieht denn auch vor, dass eine im Ausland geborene Person die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, sofern mindestens ein Elternteil chinesischer Staatsbürger ist. Dies trifft hingegen nicht zu für ein Kind, bei welchem mindestens ein Elternteil im Ausland sesshaft ist und welches mit der Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat, da das chinesische Recht doppelte Staatsangehörigkeit verbietet (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C 355/2013 vom 19. August 2013 E. 7.1 mit Hinweis auf C-1048/2006 vom 21. Juli 2010 E. 5; vgl. auch C-6582/2012 E. 5.6).
E. 5.4.3 Aufgrund der Akten ergeben sich keinerlei Hinweise für die Annahme, wonach die Beschwerdeführerin bei Geburt oder in der Zwischenzeit eine andere (namentlich die indische) Staatsangehörigkeit erlangt hätte. Sie ist somit aufgrund ihrer Abstammung als Staatsangehörige der Volksrepublik China und nicht, wie behauptet, als tibetische Staatsangehörige zu betrachten (vgl. auch Urteil des BVGer C 4804/2011 vom 5. Dezember 2013 E. 4.1), weshalb die Beantragung eines heimatlichen Reisepasses bei der Vertretung der Volksrepublik China zu erfolgen hätte. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht im Weitern festgehalten, die für die Ausstellung eines chinesischen Reisepapiers notwendigen Schritte könnten auch von der Schweiz aus unternommen werden (vgl. C 4804/2011 E. 4.3). Dabei obliegt es der Beschwerdeführerin, die von der heimatlichen Botschaft verlangten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen.
E. 5.5 Nach dem Gesagten fehlt es an objektiven Gründen für die Annahme der Unzumutbarkeit nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV. Im Weiteren kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschaffung eines Reisedokumentes für die Beschwerdeführerin unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV ist. Die von ihr hiergegen erhobenen Einwände sind rein spekulativ, und aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie bereits Schritte zur Beschaffung eines (chinesischen) Reisepapiers unternommen hätte, welche erfolglos geblieben wären. In der zu den Akten gereichten Lageanalyse der SFH wird gestützt auf mehrere Quellen geltend gemacht, die chinesischen Behörden würden aktuell keine Reisepässe für Tibeterinnen und Tibeter ausstellen, beziehungsweise tibetische Personen müssten ein kompliziertes und schwieriges Verfahren durchlaufen, um einen Reisepass zu erhalten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Adrian Schuster, China: Registrierung einer in Indien in einem Flüchtlingslager geborenen Tibeterin in China, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern 4. März 2013, S. 5). Aus diesen Auskünften kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Reisepapierbeschaffung für Personen tibetischer Ethnie generell und für unabsehbare Zeit unmöglich ist, weshalb die von der Beschwerdeführerin daraus gezogene Schlussfolgerung, die chinesischen Behörden würden ihr die Ausstellung eines Reisepapiers ohnehin verweigern, nicht geteilt werden kann (vgl. C 4804/2011 E. 4.4).
E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt keine Umstände vorliegen, aufgrund derer die Beschwerdeführerin als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV anzusehen wäre. Auch die weiteren Ausführungen und eingereichten Beweismittel auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden rechtlichen Würdigung zu gelangen.
E. 6 Die Vorinstanz hat demzufolge der Beschwerdeführerin zu Recht die Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG, dessen Beurteilung mit Instruktionsverfügung vom 16. August 2013 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist abzuweisen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 800.- festzusetzen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung wird nicht stattgegeben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 4. Januar 2013 einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour) - das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Akten retour) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5380/2012 Urteil vom 18. August 2014 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Tanja Soland, Advokatin, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist Angehörige der tibetischen Ethnie und wurde 1967 in Indien geboren. Am 9. Dezember 1995 reiste sie in Begleitung ihrer jüngeren Schwester B._______ (geb. 1973) und im Besitze eines indischen Identitätsausweises ("Identity Certificate") in die Schweiz ein, wo sie seither lebt. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde dieses indische Ersatzreisepapier von der indischen Botschaft in Bern jeweils problemlos verlängert bzw. neu ausgestellt, letztmals am 23. Februar 2004 mit Gültigkeit bis zum 3. Januar 2012. B. Einem ersten Gesuch um Abgabe eines schweizerischen Ersatzreisepapiers vom 1. September bzw. 7. Oktober 2003 gab das BFM nicht statt mit der Begründung, die Beschwerdeführerin verfüge über ein am 4. Januar 2002 von der indischen Botschaft in Bern für die Dauer von zehn Jahren ausgestelltes Reisedokument und sei daher nicht schriftenlos im Sinne der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. Dieser Entscheid vom 18. Dezember 2003 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 31. März 2005 verheiratete sich die Beschwerdeführerin in Basel mit dem 1980 in der Volksrepublik China geborenen C._______, welchem - auf dessen Asylgesuch vom 22. August 2002 hin - mit Entscheid des BFM vom 4. Oktober 2005 in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Am 19. September 2008 wurde der am 23. Dezember 2004 geborene gemeinsame Sohn D._______ in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters einbezogen, wobei ihm ebenfalls Asyl gewährt wurde (vgl. Art. 51 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Seit dem 22. November 2011 lebt die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann gerichtlich getrennt. D. Am 12. Juni 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin, seit dem 10. August 2010 im Besitze einer Niederlassungsbewilligung, erneut um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Ihre Schriftenlosigkeit begründete sie damit, dass sie in Indien geboren und aufgewachsen sei. Sie sei im Besitze eines so genannten "Identity Certificate", welches ihr durch die indischen Behörden ausgestellt worden sei und nunmehr von der indischen Botschaft in der Schweiz nicht mehr verlängert werde. E. Mit Schreiben vom 15. August 2012 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, eine Prüfung der Unterlagen habe ergeben, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des entsprechenden Dokuments gemäss der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV von 2010, AS 2010 621) offensichtlich nicht erfüllt seien. Es sei ihr möglich und zumutbar, sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimatstaates (Volksrepublik China) in der Schweiz um die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses zu bemühen. Sie sei damit nicht auf die Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisedokuments angewiesen. Technisch oder organisatorisch bedingte Verzögerungen bei der Passausstellung würden die Schriftenlosigkeit nicht begründen. Ohne schriftlichen Gegenbericht bis zum 6. September 2012 werde auf den Erlass einer Verfügung verzichtet. F. Mit Eingabe vom 8. September 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Gesuch fest. G. Mit Verfügung vom 14. September 2012 wies das BFM das Gesuch um Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführerin, welche kein Asylgesuch gestellt habe und über eine Aufenthaltsbewilligung (recte: Niederlassungsbewilligung) verfüge, sei es möglich und zumutbar, sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokumentes zu bemühen. Dabei obliege es ihr, die von der heimatlichen Botschaft verlangten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen. Technische Verzögerungen bei der Beschaffung eines heimatlichen Reisedokumentes seien nicht geeignet, um die Schriftenlosigkeit nach Art. 6 RDV zu begründen. Die Beschwerdeführerin vermöge keine Verweigerungsgründe seitens der heimatlichen Behörden zu belegen. Das BFM verfüge vielmehr über gesicherte Kenntnisse, dass auch ethnischen Tibetern, welche in Indien geboren seien, chinesische Reisepässe ausgestellt würden, sobald eine Registrierung in der Volksrepublik China stattgefunden habe. Da die Beschwerdeführerin nicht alle Möglichkeiten zum Erhalt eines heimatlichen Reisepasses ausgeschöpft habe, gelte sie nicht als schriftenlos. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober 2012 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Ersatzreisepapiers. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, als Tibeterin könne sie China nicht als ihren Heimatstaat akzeptieren. Da Tibet im Jahre 1959 von China widerrechtlich besetzt worden sei und die Repression gegenüber den Tibetern seither massiv zugenommen habe, könne von ihr nicht verlangt werden, bei der chinesischen Botschaft ein chinesisches Reisedokument zu beantragen. Aufgrund der widerrechtlichen Besetzung ihres Heimatstaates habe ihre Familie Tibet verlassen müssen und sei nach Indien geflüchtet, wo sie (die Beschwerdeführerin) geboren sei. Wie alle andern tibetischen Flüchtlinge habe sie von der indischen Regierung ein Reisedokument, ein sog. "Indian Identity Certificate (I.C.)", erhalten. Die indische Botschaft in Bern sei jedoch nicht länger befugt, solche Dokumente auszustellen oder zu verlängern. Der Eingabe waren nebst zahlreichen Unterlagen aus dem vorinstanzlichen Verfahren auch ein Schreiben der Beschwerdeführerin an "The Tibet Bureau" in Genf vom 27. September 2012 sowie eine Bestätigung von "The Tibet Bureau, Office of the Representative of H. H. the Dalai Lama" vom 2. Oktober 2012 beigelegt. I. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2012 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufgefordert, bis zum 4. Januar 2013 eine Bestätigung der indischen Botschaft in Bern nachzureichen, wonach diese ihr kein "Identity Certificate" mehr ausstellen oder verlängern würde. J. Mit Eingabe vom 4. Januar 2013 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie sich am 3. Dezember 2012 mit einem entsprechenden Schreiben - welches sie in Kopie beilegt hat - an die indische Botschaft in Bern gewandt, jedoch noch keine Antwort erhalten habe. K. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Das Generalkonsulat der Volksrepublik China habe auf Anfrage des BFM hin am 20. Juli 2011 bestätigt, dass Personen, welche tibetischer Abstammung seien, jedoch weder in China geboren seien noch jemals dort gelebt hätten, einen chinesischen Pass erhalten würden. Kinder von chinesischen Bürgern, wo immer sie geboren seien, könnten einen chinesischen Pass beantragen, wenn sie mit Dokumenten wie beispielsweise einer Geburtsurkunde nachprüfbar belegen könnten, dass ihre Eltern chinesische Bürger seien. Sie hätten auch die Möglichkeit, sich in ihrer Heimat anzumelden und heimatliche Dokumente zu beschaffen, was selbstverständlich auch für chinesische Bürger tibetischer Abstammung gelte. Im Weitern weist das BFM darauf hin, dass ihm ein Fall von in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen aus Tibet bekannt sei, welche im Jahre 2011 beim Generalkonsulat der Volkrepublik China in Zürich einen chinesischen Reiseausweis erhalten hätten und mit diesem Dokument nach China gereist seien. Der Geburtsort einer dieser betroffenen Personen sei Indien gewesen. Abschliessend erklärte sich die Vorinstanz bei Einreichung entsprechender Beweismittel bereit, der Beschwerdeführerin ein (schweizerisches) Ersatzreisepapier zur Registrierung in China bzw. zum Erhalt eines heimatlichen Passes auszustellen, sollte deren Herkunft nicht belegt werden können und ihr daher die konsularische Vertretung der Volksrepublik China in der Schweiz kein Ersatzreisepapier zur Reise nach China abgeben. L. Mit Replik vom 1. Juli 2013 - ergänzt mit zahlreichen Beweismitteln und eingereicht durch die neu mandatierte Rechtsvertreterin - hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und deren Begründung fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ersucht. Sie (die Beschwerdeführerin) stelle nicht in Abrede, dass Kinder von chinesischen Staatsbürgern - auch tibetischer Abstammung - einen chinesischen Pass beantragen könnten. Das treffe für sie hingegen nicht zu, sei sie doch kein Kind von chinesischen Staatsbürgern. Ihre Eltern seien 1959 - unabhängig voneinander - aus Tibet nach Indien geflüchtet. Diese hätten Tibet somit kurz nach der widerrechtlichen Besetzung durch China (1949) und mit dem Volksaufstand sowie der Flucht des Dalai Lamas (1959) verlassen und seien seither nie wieder dorthin zurückgekehrt. Aus diesem Grunde hätten sie nie die chinesische Staatsbürgerschaft besessen und seien heute noch tibetische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Indien. Indem die Vorinstanz ihr kein Ersatzreisepapier ausstelle, unterstütze sie implizit die Bestrebungen Chinas, jegliche eigene Identität der tibetischen Gemeinschaft zu verbieten und deren kulturelle sowie religiöse Autonomie zu verhindern. Aufgrund des politischen Hintergrundes habe sie kein Interesse, nach China zu reisen, sondern möchte sich anderweitig im Ausland aufhalten können (Indien, England, USA). Ohne gültige Reisepapiere sei dies nicht möglich. Trotz mehreren Versuchen sei es ihr nicht gelungen, eine entsprechende Bestätigung der indischen Botschaft in Bern zu erlangen. Aufgrund der schwierigen Situation betreffend ihre Staatsbürgerschaft und in Anbetracht ihrer bereits 18-jährigen Anwesenheit in der Schweiz habe sie sich nunmehr entschieden, ein Einbürgerungsverfahren in der Schweiz einzuleiten. Damit werde sie nicht dazu gezwungen, sich den chinesischen Behörden unterzuordnen, indem sie die chinesische Staatsbürgerschaft annehmen müsse. M. In einer ergänzenden Vernehmlassung vom 12. August 2013 schliesst die Vorinstanz nach wie vor auf Abweisung der Beschwerde. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die autonome Region Tibet offiziell Teil der Volksrepublik China sei. Personen tibetischer Herkunft seien demnach chinesische Staatsangehörige, weshalb die Beantragung heimatlicher Reisepässe bei der Vertretung der Volksrepublik China zu erfolgen hätte. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Basel-Stadt und habe bis zum heutigen Zeitpunkt kein Asylgesuch in der Schweiz gestellt. Es müsse ihr deshalb zugemutet werden, sich bei den chinesischen Behörden registrieren zu lassen und einen chinesischen Pass zu beantragen. Die Prüfung von asylrelevanten Gründen sei nicht Teil dieses Verfahrens. N. In einer weiteren Stellungnahme vom 16. September 2013 wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, den schwierigen politischen Hintergrund der Region Tibet auszublenden, indem sie Tibet offiziell als Teil der Volksrepublik China und sie als chinesische Staatsangehörige bezeichne. Ihre Eltern seien aus Tibet geflohen, bevor dieses von China annektiert worden sei. Mit diesem Land habe sie nie etwas zu tun gehabt, sei sie doch in Indien zur Welt gekommen, dort aufgewachsen und zur Schule gegangen. Demzufolge sei es für sie nicht zumutbar, bei der chinesischen Botschaft einen Reisepass zu beantragen. Ausserdem seien ihre Eltern in China nicht registriert, da sie vor langer Zeit aus Tibet geflohen seien. Der Eingabe waren zwei länderspezifische Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. März 2013 bzw. 9. September 2013 beigelegt. O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des BFM, welche die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen betreffen (vgl. Art. 59 AuG [SR 142.20]). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 sowie BVGE 2012/21 E. 5.1 je mit Hinweisen).
3. Am 1. Dezember 2012 trat die neue Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5) in Kraft, welche die bisherige RDV von 2010 ersetzt. Gemäss der Übergangsbestimmungen der RDV gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verordnung hängigen Verfahren um Ausstellung eines Reisedokuments das neue Recht. Vorliegend findet daher die neue RDV Anwendung (vgl. Urteil des BVGer C-6582/2012 vom 11. März 2014 E. 3), deren hier relevante Bestimmungen inhaltlich allerdings gegenüber der alten RDV keine (wesentlichen) Änderungen erfahren haben. 4. 4.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV). 4.2 Die Beschwerdeführerin ist seit August 2010 im Besitze einer Niederlassungsbewilligung und kann somit grundsätzlich einen Anspruch auf Abgabe eines schweizerischen Ersatzreisepapiers geltend machen. Unabdingbare Voraussetzung für die Abgabe eines Passes für eine ausländische Person ist jedoch stets die Schriftenlosigkeit der betreffenden Person. 4.3 Gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM festgestellt (Art. 10 Abs. 4 RDV). 4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zurzeit kein gültiges Reisepapier besitzt. Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt, müssen ausländische Personen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG anerkannten Ausweispapiers sein (Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz - von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Auflage 2009, Rz. 7.284 mit weiteren Hinweisen; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3819). Sie sind verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AuG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 5. 5.1 Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu Recht die Schriftenlosigkeit - als unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments - verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den zuständigen heimatlichen Behörden (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erachtete. 5.2 Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Personen verlangt werden kann, ist in diesem Zusammenhang nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteil des BGer 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis). 5.3 Art. 10 Abs. 3 RDV weist darauf hin, dass bei schutzbedürftigen - d.h. Personengruppen, welche vom Bundesrat nach bestimmten Kriterien klar definiert werden (vgl. Art. 66 f. AsylG) - und asylsuchenden Personen im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden kann. Dasselbe gilt im Übrigen auch für anerkannte Flüchtlinge sowie gemäss den diesbezüglichen Weisungen sowie langjähriger Praxis des BFM auch in Bezug auf Personen, welche infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (nach Massgabe von Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AuG) vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Urteil des BVGer C 6582/2012 E. 5.4 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin, welche im Dezember 1995 in Begleitung ihrer jüngeren Schwester auf legalem Wege in die Schweiz eingereist war, hat hierzulande nie ein Asylverfahren durchlaufen und verfügt heute über eine Niederlassungsbewilligung. Sie wurde insbesondere nicht in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes, den sie im März 2005 geheiratet hat und von dem sie seit bald drei Jahren gerichtlich getrennt lebt, miteinbezogen. Sie gehört damit nicht einer der obgenannten Personenkategorien an. 5.4 Daraus ist zu schliessen, dass von der Beschwerdeführerin eine Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedokumenten verlangt werden kann. 5.4.1 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang jedoch geltend, als Tibeterin könne sie die Volksrepublik China nicht als ihren Heimatstaat akzeptieren. Da Tibet im Jahre 1959 von China widerrechtlich besetzt worden sei und die Repression gegenüber den Tibetern seither massiv zugenommen habe, könne von ihr nicht verlangt werden, bei der chinesischen Botschaft ein chinesisches Reisedokument zu beantragen. Zudem sei sie kein Kind von chinesischen Staatsbürgern, seien doch ihre Eltern 1959 unabhängig voneinander und noch vor der Annexion durch die Volksrepublik China aus Tibet nach Indien geflüchtet. Aus diesem Grunde hätten sie nie die chinesische Staatsbürgerschaft besessen und seien heute noch tibetische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Indien. Im Weitern wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, den schwierigen politischen Hintergrund der Region Tibet auszublenden, indem sie Tibet offiziell als Teil der Volksrepublik China und sie als chinesische Staatsangehörige bezeichne. 5.4.2 Gemäss der Aktenlage ist die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie. Die Zugehörigkeit Tibets zur Volksrepublik China ist allerdings umstritten. Da der Staat Tibet seit der Annektierung durch die Volksrepublik China heute nicht mehr existiert, stellt sich die Frage nach der Staatsangehörigkeit der Einwohner bzw. deren Nachfahren des ehemaligen Tibets. Während die tibetische Regierung im Exil konsequent die Auffassung vertritt, Tibet sei seit dem Einmarsch Chinas in den Jahren 1949/50 in den damals unabhängigen Staat illegal besetzt, besteht die Volksrepublik China darauf, dass ihre Beziehungen zu Tibet rein innenpolitischer Natur seien, da Tibet seit Jahrhunderten integraler Bestandteil Chinas gewesen und bis heute geblieben sei. Die Schweiz anerkennt den chinesischen Alleinvertretungsanspruch über Tibet und sie teilt auch die Auffassung der meisten Staaten der internationalen Gemeinschaft, wonach Tibet als autonome Region im Rang einer Provinz ein integraler Bestandteil der Volksrepublik China ist (vgl. Bericht der Aussenpolitischen Kommissionen des Nationalrates vom 4. April 2004 und des Ständerates vom 7. September 2004 zur Petition Schweizer Tibet-Organisationen, zitiert in EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.4). Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, handelt es sich demnach bei den Bewohnern des Gebiets von Tibet respektive deren Nachfahren, unter Vorbehalt des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Volksrepublik China vom 10. September 1980 ("Nationality Law of the People's Republic of China", zu finden im Internet unter: www.china.org.cn/english/LivinginChina/184710.htm), um chinesische Staatsbürger. Zur Frage der Staatsangehörigkeit von im Exil lebenden Tibetern hat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 2005 Nr. 1 festgehalten, dass auch bei diesen Gesuchstellern tibetischer Ethnie vorab auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen sei. Art. 5 des fraglichen Staatsangehörigkeitsgesetzes sieht denn auch vor, dass eine im Ausland geborene Person die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, sofern mindestens ein Elternteil chinesischer Staatsbürger ist. Dies trifft hingegen nicht zu für ein Kind, bei welchem mindestens ein Elternteil im Ausland sesshaft ist und welches mit der Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat, da das chinesische Recht doppelte Staatsangehörigkeit verbietet (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C 355/2013 vom 19. August 2013 E. 7.1 mit Hinweis auf C-1048/2006 vom 21. Juli 2010 E. 5; vgl. auch C-6582/2012 E. 5.6). 5.4.3 Aufgrund der Akten ergeben sich keinerlei Hinweise für die Annahme, wonach die Beschwerdeführerin bei Geburt oder in der Zwischenzeit eine andere (namentlich die indische) Staatsangehörigkeit erlangt hätte. Sie ist somit aufgrund ihrer Abstammung als Staatsangehörige der Volksrepublik China und nicht, wie behauptet, als tibetische Staatsangehörige zu betrachten (vgl. auch Urteil des BVGer C 4804/2011 vom 5. Dezember 2013 E. 4.1), weshalb die Beantragung eines heimatlichen Reisepasses bei der Vertretung der Volksrepublik China zu erfolgen hätte. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht im Weitern festgehalten, die für die Ausstellung eines chinesischen Reisepapiers notwendigen Schritte könnten auch von der Schweiz aus unternommen werden (vgl. C 4804/2011 E. 4.3). Dabei obliegt es der Beschwerdeführerin, die von der heimatlichen Botschaft verlangten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen. 5.5 Nach dem Gesagten fehlt es an objektiven Gründen für die Annahme der Unzumutbarkeit nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV. Im Weiteren kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschaffung eines Reisedokumentes für die Beschwerdeführerin unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV ist. Die von ihr hiergegen erhobenen Einwände sind rein spekulativ, und aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie bereits Schritte zur Beschaffung eines (chinesischen) Reisepapiers unternommen hätte, welche erfolglos geblieben wären. In der zu den Akten gereichten Lageanalyse der SFH wird gestützt auf mehrere Quellen geltend gemacht, die chinesischen Behörden würden aktuell keine Reisepässe für Tibeterinnen und Tibeter ausstellen, beziehungsweise tibetische Personen müssten ein kompliziertes und schwieriges Verfahren durchlaufen, um einen Reisepass zu erhalten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Adrian Schuster, China: Registrierung einer in Indien in einem Flüchtlingslager geborenen Tibeterin in China, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern 4. März 2013, S. 5). Aus diesen Auskünften kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Reisepapierbeschaffung für Personen tibetischer Ethnie generell und für unabsehbare Zeit unmöglich ist, weshalb die von der Beschwerdeführerin daraus gezogene Schlussfolgerung, die chinesischen Behörden würden ihr die Ausstellung eines Reisepapiers ohnehin verweigern, nicht geteilt werden kann (vgl. C 4804/2011 E. 4.4). 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt keine Umstände vorliegen, aufgrund derer die Beschwerdeführerin als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV anzusehen wäre. Auch die weiteren Ausführungen und eingereichten Beweismittel auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden rechtlichen Würdigung zu gelangen.
6. Die Vorinstanz hat demzufolge der Beschwerdeführerin zu Recht die Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG, dessen Beurteilung mit Instruktionsverfügung vom 16. August 2013 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist abzuweisen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 800.- festzusetzen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung wird nicht stattgegeben.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 4. Januar 2013 einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour)
- das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Akten retour) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: