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C-5379/2009

C-5379/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-28 · Deutsch CH

Invaliditätsbemessung

Sachverhalt

A. Die 1954 geborene, in ihrer Heimat Deutschland wohnhafte X._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war von 1984 bis 1989 für die damalige A._______ AG in B._______ (heute: C._______ AG) als Hauptabteilungsleiterin tätig und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 6. November 2002 meldete sie sich erstmals zum Bezug von IV-Leistungen an; das von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (im Folgenden: BfA) weitergeleitete Leistungsgesuch ging zusammen mit weiteren Formularen am 20. Februar 2003 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ein (vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.] 2 bis 5, 13). Nachdem die Versicherte den rentenablehnenden Bescheid der BfA am 16. Mai 2003 erfolglos angefochten hatte (act. 7, 8, 10, 16, 17, 21 und 22), erliess die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) - nach Vorliegen weiterer für die Beurteilung des Leistungsgesuches massgeblichen Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht (act. 13, 14, 23 bis 29) - am 25. November 2003 eine Verfügung, mit welcher mangels Vorliegens einer Invalidität der Rentenanspruch verneint wurde (act. 30). Diese Verfügung erwuchs - soweit aus den Akten ersichtlich - unangefochten in Rechtskraft. B. Am 29. Februar 2008 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an; das von der deutschen Sozialversicherungsträgerin weitergeleitete Antragsformular E 204 ging am 30. April 2008 bei der SAK ein (act. 32 und 33). Nachdem die deutsche Rentenversicherung der Versicherten zufolge voller Erwerbsminderung am 4. Juli 2008 eine vom 1. September 2008 bis 30. Juni 2010 befristete Rente zugesprochen (act. 36) und die IVSTA Kenntnis weiterer Akten hatte (act. 37 bis 48), empfahl Dr. med. D._______, Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie, vom medizinischen Dienst der IVSTA am 3. Januar 2009 die Einforderung von zusätzlichen medizinischen Dokumenten aus Deutschland (act. 50); diese gingen am 19. März und 2. April 2009 bei der SAK ein (act. 52 bis 56). Nach Vorliegen der von Dr. med. D._______ am 24. Mai 2009 verfassten Stellungnahme (act. 58) wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 27. Mai 2009 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (act. 59). Nach Kenntnisnahme der von der Versicherten am 21. Juni 2009 vorgebrachten Einwendungen (act. 60) erliess die IVSTA am 28. Juli 2009 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 61). C. Hiergegen erhob die Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 21. August 2009 Beschwerde und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung vom 28. Juli 2009 (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 61). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei ihr nicht klar, auf welche Akten sich die Vorinstanz bei der Beurteilung, es liege keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor, gestützt habe. Anfang Februar 2008 sei ihr von einem Neurologen empfohlen worden, die von ihm befürwortete Rente zu beantragen. Ab diesem Zeitpunkt bzw. ab dem Datum des Rentenantrags sollte eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Im Mai 2008 sei diese durch die Neurologin der Deutschen Rentenversicherung bestätigt worden. Mit deren Schreiben vom 4. Juli 2008 habe sie den Rentenbescheid erhalten; spätestens dann sollte eine definitive Arbeitsunfähigkeit bewiesen sein. D. In ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (B-act. 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mangels neuer medizinischer Sachverhaltselemente erlaube man sich, auf die der abweisenden Verfügung zugrundeliegende IV-ärztliche Stellungnahme vom 24. Mai 2009 zu verweisen. Darin sei die beurteilende Ärztin zur Schlussfolgerung gelangt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Leiden weiterhin in der Lage sei, sich entsprechend ihrer Ausbildung als Industriekauffrau bzw. fremdsprachliche Wirtschaftskorrespondentin vollschichtig zu betätigen. E. Nachdem die Beschwerdeführerin im Anschluss an die prozessleitende Verfügung vom 27. November 2009 (B-act. 6) keine Replik eingereicht hatte, wurde sie mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2010 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 7); dieser Aufforderung wurde in der Folge nachgekommen (B-act. 8). F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht ge­geben (Art. 32 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2009 (act. 61) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden war (B-act. 8), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundes­gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetz­lich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juli 2009 (act. 61), mit welcher das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt worden ist.

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab­kommen zwischen der Schweizerischen Eid­genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügig­keit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung ge­mäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Ab-kommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Euro­päischen Union insoweit aus, als darin der­selbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko­ordiniert, um insbesondere die Gleichbehand­lung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitglied­staates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied­staates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit be­sondere Be­stimmungen dieser Ver­ordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mit­gliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Be­stimmung der Invalidität und die Be­rechnung der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).

E. 2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Ände­rungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft ge­treten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrecht­licher Regel­ungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeb­lich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts­folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub­stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der - sofern die entsprechenden Anspruchsvoraus­setzungen gegeben sind - gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. In Fällen, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eintrat resp. die einjährige gesetzliche Wartezeit (vgl. E. 2.4 2. Absatz hiernach) vor diesem Zeitpunkt zu laufen begann und im Jahre 2008 erfüllt wurde, gilt unter der Voraussetzung, dass die Anmeldung spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht wurde, das alte Recht (vgl. zum Ganzen Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]). Im vor­liegenden Verfahren fin­den demnach grundsätzlich jene Vor­schriften Anwendung, die bei Ein­tritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfü­gung vom 28. Juli 2009 in Kraft standen; weiter aber auch sol­che Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getre­ten wa­ren, die aber für die Be­urteilung eines allen­falls früher entstan­denen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revisi­on] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revi­sion]; die IVV in den ent­sprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revi­sion [AS 2003 3859 und 2007 5155]).

E. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau­ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Ein­gliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Er­werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus­geglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben­bereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemen­te: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Aus­wir­kungen auf die Ar­beitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauer­hafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbs­fähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu­mutbare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut­barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei­se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom­menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

E. 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) be­steht der An­spruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min­destens 60 % invalid ist. Bei einem In­validitätsgrad von mindestens 50 % besteht An­spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invalidi­tätsgrad von min­destens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier­an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 gelten­den Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas­sung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gelten­den Fassung) wer­den Renten, die ei­nem Invalidi­tätsgrad von weniger als 50 % entsprec­hen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn­sitz und gewöhnlichen Aufent­halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so­weit nicht völker­rechtliche Vereinba­rungen eine abweichende Rege­lung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitglied­staates der EU und der Schweiz, so­fern sie in einem Mit­gliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). Nach der Recht­sprechung des Eid­genössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszah­lungsvorschrift, sondern eine be­sondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Nach den Vor­schriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeit­punkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend er­werbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentli­chen Unterbruch durch­schnittlich mindes­tens zu 40 % ar­beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). Ge­mäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versi­cherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfä­higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Einglie­derungsmassnahmen wieder herstellen, erhal­ten oder ver­bessern kön­nen (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentli­chen Unterbruch durch­schnittlich mindestens 40 % ar­beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf die­ses Jahres zu min­destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).

E. 2.5 Nach Art. 48 IVG (mit Wirkung ab 1. Januar 2008 durch Ziff. I des IVG vom 6. Okto­ber 2006 aufgehoben [5. IV-Revision; AS 2007 5129]) er­lischt der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war (Abs. 1). Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Ent­stehen des Anspruchs zum Leistungsbezug, so werden die Leis­tungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausge­richtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Ver­sicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht ken­nen konn­te und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnis­nahme vor­nimmt (Abs. 2). Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin seit dem 29. Februar 2007, das heisst zwölf Monate vor der Anmeldung zum Leistungsbesuch (vgl. Bst. B. hiervor), Anspruch auf IV-Leistungen hatte oder ob ein solcher An­spruch danach bis zum Erlass der an­gefochtenen Ver­fügung vom 28. Juli 2009 entstanden bzw. wieder weg­gefallen ist.

E. 2.6 Tritt die Verwaltung - wie im vorliegenden Fall - auf eine erneute Anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren - analog zur Rentenrevision nach aArt. 41 IVG (heute: Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 105 V 29) - durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

E. 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund­heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar­beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti­ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un­tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizini­schen Zusammenhänge und in der Be­urteilung der medizinischen Si­tuation einleuchtet und ob die Schluss­folgerungen des Experten be­gründet sind. Ausschlaggebend für den Be­weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis­mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge­gebenen Stellungnahme als Be­richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be­gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be­gründet erscheinen las­sen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab­gestellt wer­den, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An­forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persön­lichen und fachlichen Qualifika­tionen ver­fügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erheb­liche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gut­achtens müssen sich Ver­waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text­passage der E. 3.3.2 des Ent­scheides BGE 135 V 254]). Nicht zwingend erfor­derlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Vor­aussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Be­darf" selber ärztli­che Untersuchun­gen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beur­teilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Un­tersuchungen an sich ist somit kein Grund, um ei­nen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt ins­beson­dere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines fest­stehenden medizini­schen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hin­weisen).

E. 3 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.6 hiervor), beurteilt sich die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine wesentliche Änderung eingetreten ist, welche geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch im Sinne von Art. 17 ATSG zu beeinflussen, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er zur Zeit der - soweit ersichtlich - unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 25. November 2003 (act. 30) bestanden hatte, mit demjenigen, wie er im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2009 (act. 61) eingetreten war.

E. 3.1 Im Rahmen der Erstanmeldung vom 6. November 2002 (act. 2) resp. der Verfügung vom 25. November 2003 (act. 30), mit welcher der Rentenanspruch der Versicherten - soweit ersichtlich - rechtskräftig verneint worden war, stützte sich die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die Stellungnahme von Dr. med. E._______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom medizinischen Dienst der IVSTA vom 19. November 2003 (act. 29). Darin wurde - insbesondere gestützt auf den ärztlichen Befundbericht von Prof. Dr. med. F._______ vom 25. Juni 2003 (act. 27) - eine Schleimbeutelentzündung im Ellbogengelenk mit nachfolgender persistierender Wundheilstörung, ein Gebährmutterhalskrebs, ein Zustand nach vaginaler Hysterektomie sowie eine arterielle Hypertonie erwähnt. Weiter war Dr. med. E._______ der Ansicht, dass wahrscheinlich während einiger Monate eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Diese Periode sei deutlich weniger lang als vom 26. April 2002 bis 2003 gewesen. Die Versicherte habe keinen Rentenanspruch gehabt und aktuell könne sie ihre Arbeit wieder vollzeitlich aufnehmen.

E. 3.2 Im Zusammenhang mit der erneuten Anmeldung vom 29. Februar 2008 (act. 32) stützte sich die Vorinstanz in erster Linie auf die medizinische Stellungnahme von Dr. med. D._______, Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie, vom 24. Mai 2009 (act. 58). Dr. med. D._______ diagnostizierte - in Kenntnis des Gutachtens von Dr. med. G._______ (Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie) vom 9. Juni 2008 betreffend die am 20. Mai 2008 durchgeführte Untersuchung (act. 48), des Berichts des Neurologen, Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. med. H._______ vom 17. Juli 2007 (act. 53) sowie der Stellungnahme von Dr. med. E._______ vom 19. November 2003 (vgl. E. 3.1 hiervor) - zur Hauptsache eine Polyneuropathie, ein chronisches Cervikal- und Lumbovertebralsyndrom sowie eine Affektion der rechten L4-Wurzel (Diskusprolaps L5/S1 mit Affektion der linken L5-Wurzel). Weiter führte Dr. med. D._______ aus, aus medizinischen Gründen könne aus den bereits im Rahmen der ersten, rentenabweisenden Verfügung vom 25. November 2003 bekannten Diagnosen keine Arbeitsunfähigkeit resultieren. Im Jahre 2007 werde eine typische neurologische Beeinträchtigung durch die Polyneuropathie, fast ausschliesslich der unteren Extremitäten (mit Gangstörung und Muskelatrophie "[nur!]" der unteren Extremitäten), beschrieben. Die Versicherte sei weiterhin in der Lage, Auto zu fahren. Auch könne sie die allermeisten Arbeiten im Haushalt selbstständig verrichten. Die oberen Extremitäten seien normal gebrauchsfähig. Insgesamt bestehe eine Polyneuropathie unklarer Aetiologie, die zu einer typischen Behinderung der Geh- und Stehfähigkeit der Versicherten geführt habe. Es seien ihr keine Tätigkeiten mehr zuzumuten, die mit langem Gehen oder Stehen verbunden seien. Vorwiegend sitzende Tätigkeiten könne die Versicherte demgegenüber vollschichtig ausüben; die bisherige kaufmännische Tätigkeit sei weiterhin vollschichtig zumutbar.

E. 3.3.1 Bei der Stellungnahme von Dr. med. D._______ handelt es sich um einen Bericht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG. Sinn und Zweck des im Rahmen der 5. IV-Revision (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006; AS 2007 5129 ff.) neu geschaffenen, seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden und vorliegend anwendbaren Art. 59 Abs. 2bis IVG sowie des neu gefassten Art. 49 IVV liegen darin, dass die IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invalidenversicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Bestimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die RAD bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektivere Festlegung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht (vgl. Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5).

E. 3.3.2 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), kann auf Stel-lungnahmen des RAD resp. des medizinischen Dienstes nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrecht-lichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die beigezogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzelfall gefragten persön­lichen und fachlichen Qualifika­tionen ver­fügen.

E. 3.3.2.1 Obwohl Dr. med. D._______ als Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie nicht über einen Facharzttitel auf den Gebieten der Neurologie und der Psychiatrie verfügt, kommt ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2009 aufgrund der bei der Beschwerdeführerin zwar zahlreich vorhandenen, aber nicht überaus komplexen und schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen Gewicht zu resp. ist diese als beweiskräftig zu qualifizieren. Auf das Einholen von Berichten entsprechend ausgebildeter Spezialärztinnen und -ärzte konnte im vorliegenden Fall auch deshalb verzichtet werden, weil Dr. med. D._______ insbesondere das fachärztliche Gutachten der Neurologin und Psychiaterin Dr. med. G._______ sowie zahlreiche andere Berichte von weiteren Fachärztinnen resp. -ärzten zur Verfügung gestanden hatten. Aus diesem Grund war sie als Internistin und Nephrologin durchaus in der Lage, die Leiden der Beschwerdeführerin in neurologisch-psychiatrischer Hinsicht resp. deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit beurteilen zu können, zumal sie über spezielle versicherungsmedizinische Kenntnisse verfügt (vgl. E. 3.3.1. hiervor). Dr. med. D._______ erachtete aufgrund der bei der Beschwerdeführerin zweifelsfrei vorliegenden neurologischen Beeinträchtigung mit langem Gehen oder Stehen verbundene Tätigkeiten als nicht mehr zumutbar. Jedoch wurde die bisherige kaufmännische Tätigkeit weiterhin als vollschichtig zumutbar qualifiziert. Diese Beurteilung ist mit Blick auf die gesamten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, und es ist - aufgrund der objektiven Festlegung der IV-rechtlich massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl. E. 3.3.1. hiervor) - von einem genügend detaillierten und somit rechtsgenüglichen Zumutbarkeitsprofil auszugehen

E. 3.3.2.2 Dem Bericht von Dr. med. H._______, Neurologe, Psychiater und Psychotherapeut, vom 17. Juli 2007 kann bereits aufgrund des Umstands, dass er sich nicht zur zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit geäussert hat, keine Beweiskraft zukommen. Ergänzend ist zu erwähnen, dass die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Konsultation vom 13. Juli 2007 erwähnte Unsicherheit beim Gehen auch im Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. D._______ Berücksichtigung fand. Die weiter geltend gemachte Taubheit der Füsse führt - in Übereinstimmung mit Dr. med. D._______ - nicht zu einer generellen Fahrunfähigkeit. Auch widerspricht diese Gesundheitsbeeinträchtigung nicht der Beurteilung von Dr. med. D._______, wonach die bisherige kaufmännische Tätigkeit vollschichtig zumutbar sei, denn es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Hauptabteilungsleiterin zwar gelegentliches Stehen und Gehen beinhaltet, jedoch vorwiegend in sitzender Position ausgeübt wird.

E. 3.3.2.3 Dr. med. G._______ hielt in ihrem Gutachten vom 9. Juni 2008 dafür, dass die Versicherte nicht in der Lage sei, eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert auszuüben. Das Stehen, Gehen und Laufen sei deutlich eingeschränkt und die Kraft in den Beinen sei reduziert; damit könne die Versicherte nicht lange stehen, nicht lange sitzen, nicht viel laufen und keine Leitern steigen. Mit Blick auf das von Dr. med. D._______ abgegebene Leistungskalkül besteht insofern eine Übereinstimmung mit Dr. med. G._______, als dass der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit, die mit langem Gehen oder Stehen verbunden ist, nicht mehr zumutbar ist. Dass der Versicherten aufgrund der eingeschränkten Steh-, Geh- und Laufdauer und der Kraftreduktion in den Beinen auch eine vorwiegend sitzende Tätigkeit - wie von Dr. med. G._______ im Rahmen der sozialmedizinischen Beurteilung postuliert - unzumutbar sein soll, ist aufgrund der überzeugenden Ausführungen von Dr. med. D._______ nicht schlüssig. Die nicht rechtsgenüglich begründete Auffassung von Dr. med. G._______ ist insbesondere auch aufgrund der Umstände, dass durch die Polyneuropathie fast ausschliesslich die unteren Extremitäten betroffen sind, die Beschwerdeführerin in rein psychischer Hinsicht eine volle Orientierung aufgewiesen hatte und Halluzinationen und paranoide Symptome verneint worden waren, nicht nachvollziehbar. Vielmehr wurde von Dr. med. D._______ - wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.3.1. und 3.3.2.1 hiervor) - die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach einem objektiven Massstab festgelegt und ist die entsprechende Zumutbarkeitsbeurteilung nicht zu beanstanden. Dafür spricht schliesslich auch, dass die Beschwerdeführerin die Mehrheit der im Haushalt anfallenden Arbeiten selbstständig zu verrichten vermag resp. diese Haushaltstätigkeiten teilweise (bspw. Gemüse und Früchte rüsten, Mahlzeiten zubereiten, Betten machen, Wäsche besorgen, etc.) mit grösseren, vorwiegend körperlichen Anstrengungen verbunden sind als die Ausübung der angestammten Tätigkeit.

E. 3.4 Aufgrund des schlüssigen und voll beweiskräftigen Berichts von Dr. med. D._______ vom 24. Mai 2009 steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Verwertung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten - und vorliegend auch angepassten - Tätigkeit ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen von mehr als 60 % des massgebenden Valideneinkommens erzielen könnte. Da bereits ein Prozentver­gleich ergibt, dass die Be­schwerdeführerin keine rentenberechtigende Invalidität aufweist, erübrigt sich die Durchfüh­rung eines (bezifferten) Einkommensvergleichs (vgl. bspw. Entscheid I 816/05 des EVG vom 7. Juni 2006, E. 4.3 mit Hinweisen).

E. 4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass keine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zwischen dem 25. November 2003 und dem 28. Juli 2009 (vgl. E. 3. hiervor) eingetreten ist. Die angefochtene Verfügung vom 28. Juli 2009 erweist sich demnach als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. August 2009 abzuweisen ist.

E. 5 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 5.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerde­führerin die Verfahren­skosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 400.- festgesetzt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

E. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be­gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver­hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen An­spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der unter­liegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Ver­fahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5379/2009 Urteil vom 28. März 2011 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien X._______, Deutschland, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente. Sachverhalt: A. Die 1954 geborene, in ihrer Heimat Deutschland wohnhafte X._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war von 1984 bis 1989 für die damalige A._______ AG in B._______ (heute: C._______ AG) als Hauptabteilungsleiterin tätig und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 6. November 2002 meldete sie sich erstmals zum Bezug von IV-Leistungen an; das von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (im Folgenden: BfA) weitergeleitete Leistungsgesuch ging zusammen mit weiteren Formularen am 20. Februar 2003 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ein (vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.] 2 bis 5, 13). Nachdem die Versicherte den rentenablehnenden Bescheid der BfA am 16. Mai 2003 erfolglos angefochten hatte (act. 7, 8, 10, 16, 17, 21 und 22), erliess die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) - nach Vorliegen weiterer für die Beurteilung des Leistungsgesuches massgeblichen Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht (act. 13, 14, 23 bis 29) - am 25. November 2003 eine Verfügung, mit welcher mangels Vorliegens einer Invalidität der Rentenanspruch verneint wurde (act. 30). Diese Verfügung erwuchs - soweit aus den Akten ersichtlich - unangefochten in Rechtskraft. B. Am 29. Februar 2008 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an; das von der deutschen Sozialversicherungsträgerin weitergeleitete Antragsformular E 204 ging am 30. April 2008 bei der SAK ein (act. 32 und 33). Nachdem die deutsche Rentenversicherung der Versicherten zufolge voller Erwerbsminderung am 4. Juli 2008 eine vom 1. September 2008 bis 30. Juni 2010 befristete Rente zugesprochen (act. 36) und die IVSTA Kenntnis weiterer Akten hatte (act. 37 bis 48), empfahl Dr. med. D._______, Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie, vom medizinischen Dienst der IVSTA am 3. Januar 2009 die Einforderung von zusätzlichen medizinischen Dokumenten aus Deutschland (act. 50); diese gingen am 19. März und 2. April 2009 bei der SAK ein (act. 52 bis 56). Nach Vorliegen der von Dr. med. D._______ am 24. Mai 2009 verfassten Stellungnahme (act. 58) wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 27. Mai 2009 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (act. 59). Nach Kenntnisnahme der von der Versicherten am 21. Juni 2009 vorgebrachten Einwendungen (act. 60) erliess die IVSTA am 28. Juli 2009 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 61). C. Hiergegen erhob die Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 21. August 2009 Beschwerde und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung vom 28. Juli 2009 (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 61). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei ihr nicht klar, auf welche Akten sich die Vorinstanz bei der Beurteilung, es liege keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor, gestützt habe. Anfang Februar 2008 sei ihr von einem Neurologen empfohlen worden, die von ihm befürwortete Rente zu beantragen. Ab diesem Zeitpunkt bzw. ab dem Datum des Rentenantrags sollte eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Im Mai 2008 sei diese durch die Neurologin der Deutschen Rentenversicherung bestätigt worden. Mit deren Schreiben vom 4. Juli 2008 habe sie den Rentenbescheid erhalten; spätestens dann sollte eine definitive Arbeitsunfähigkeit bewiesen sein. D. In ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (B-act. 5). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mangels neuer medizinischer Sachverhaltselemente erlaube man sich, auf die der abweisenden Verfügung zugrundeliegende IV-ärztliche Stellungnahme vom 24. Mai 2009 zu verweisen. Darin sei die beurteilende Ärztin zur Schlussfolgerung gelangt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Leiden weiterhin in der Lage sei, sich entsprechend ihrer Ausbildung als Industriekauffrau bzw. fremdsprachliche Wirtschaftskorrespondentin vollschichtig zu betätigen. E. Nachdem die Beschwerdeführerin im Anschluss an die prozessleitende Verfügung vom 27. November 2009 (B-act. 6) keine Replik eingereicht hatte, wurde sie mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2010 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 7); dieser Aufforderung wurde in der Folge nachgekommen (B-act. 8). F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht ge­geben (Art. 32 VGG). 1.2. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2009 (act. 61) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden war (B-act. 8), ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundes­gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetz­lich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.4. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juli 2009 (act. 61), mit welcher das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt worden ist. 1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1. Die Beschwerdeführerin besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab­kommen zwischen der Schweizerischen Eid­genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügig­keit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung ge­mäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Ab-kommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Euro­päischen Union insoweit aus, als darin der­selbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko­ordiniert, um insbesondere die Gleichbehand­lung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitglied­staates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied­staates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit be­sondere Be­stimmungen dieser Ver­ordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mit­gliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Be­stimmung der Invalidität und die Be­rechnung der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 2.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Ände­rungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft ge­treten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrecht­licher Regel­ungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeb­lich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts­folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub­stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der - sofern die entsprechenden Anspruchsvoraus­setzungen gegeben sind - gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. In Fällen, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eintrat resp. die einjährige gesetzliche Wartezeit (vgl. E. 2.4 2. Absatz hiernach) vor diesem Zeitpunkt zu laufen begann und im Jahre 2008 erfüllt wurde, gilt unter der Voraussetzung, dass die Anmeldung spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht wurde, das alte Recht (vgl. zum Ganzen Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]). Im vor­liegenden Verfahren fin­den demnach grundsätzlich jene Vor­schriften Anwendung, die bei Ein­tritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfü­gung vom 28. Juli 2009 in Kraft standen; weiter aber auch sol­che Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getre­ten wa­ren, die aber für die Be­urteilung eines allen­falls früher entstan­denen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revisi­on] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revi­sion]; die IVV in den ent­sprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revi­sion [AS 2003 3859 und 2007 5155]). 2.3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau­ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Ein­gliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Er­werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus­geglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben­bereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemen­te: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Aus­wir­kungen auf die Ar­beitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauer­hafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbs­fähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu­mutbare Ar­beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper­lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut­barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei­se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom­menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.4. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) be­steht der An­spruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min­destens 60 % invalid ist. Bei einem In­validitätsgrad von mindestens 50 % besteht An­spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invalidi­tätsgrad von min­destens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier­an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 gelten­den Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas­sung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gelten­den Fassung) wer­den Renten, die ei­nem Invalidi­tätsgrad von weniger als 50 % entsprec­hen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn­sitz und gewöhnlichen Aufent­halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so­weit nicht völker­rechtliche Vereinba­rungen eine abweichende Rege­lung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitglied­staates der EU und der Schweiz, so­fern sie in einem Mit­gliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). Nach der Recht­sprechung des Eid­genössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszah­lungsvorschrift, sondern eine be­sondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Nach den Vor­schriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeit­punkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend er­werbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentli­chen Unterbruch durch­schnittlich mindes­tens zu 40 % ar­beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). Ge­mäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versi­cherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfä­higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Einglie­derungsmassnahmen wieder herstellen, erhal­ten oder ver­bessern kön­nen (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentli­chen Unterbruch durch­schnittlich mindestens 40 % ar­beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf die­ses Jahres zu min­destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 2.5. Nach Art. 48 IVG (mit Wirkung ab 1. Januar 2008 durch Ziff. I des IVG vom 6. Okto­ber 2006 aufgehoben [5. IV-Revision; AS 2007 5129]) er­lischt der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war (Abs. 1). Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Ent­stehen des Anspruchs zum Leistungsbezug, so werden die Leis­tungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausge­richtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Ver­sicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht ken­nen konn­te und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnis­nahme vor­nimmt (Abs. 2). Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin seit dem 29. Februar 2007, das heisst zwölf Monate vor der Anmeldung zum Leistungsbesuch (vgl. Bst. B. hiervor), Anspruch auf IV-Leistungen hatte oder ob ein solcher An­spruch danach bis zum Erlass der an­gefochtenen Ver­fügung vom 28. Juli 2009 entstanden bzw. wieder weg­gefallen ist. 2.6. Tritt die Verwaltung - wie im vorliegenden Fall - auf eine erneute Anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren - analog zur Rentenrevision nach aArt. 41 IVG (heute: Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 105 V 29) - durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.7. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund­heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar­beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti­ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un­tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizini­schen Zusammenhänge und in der Be­urteilung der medizinischen Si­tuation einleuchtet und ob die Schluss­folgerungen des Experten be­gründet sind. Ausschlaggebend für den Be­weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis­mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge­gebenen Stellungnahme als Be­richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be­gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be­gründet erscheinen las­sen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab­gestellt wer­den, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An­forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persön­lichen und fachlichen Qualifika­tionen ver­fügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erheb­liche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gut­achtens müssen sich Ver­waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text­passage der E. 3.3.2 des Ent­scheides BGE 135 V 254]). Nicht zwingend erfor­derlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Vor­aussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Be­darf" selber ärztli­che Untersuchun­gen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beur­teilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Un­tersuchungen an sich ist somit kein Grund, um ei­nen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt ins­beson­dere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines fest­stehenden medizini­schen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hin­weisen).

3. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.6 hiervor), beurteilt sich die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine wesentliche Änderung eingetreten ist, welche geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch im Sinne von Art. 17 ATSG zu beeinflussen, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er zur Zeit der - soweit ersichtlich - unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 25. November 2003 (act. 30) bestanden hatte, mit demjenigen, wie er im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2009 (act. 61) eingetreten war. 3.1. Im Rahmen der Erstanmeldung vom 6. November 2002 (act. 2) resp. der Verfügung vom 25. November 2003 (act. 30), mit welcher der Rentenanspruch der Versicherten - soweit ersichtlich - rechtskräftig verneint worden war, stützte sich die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die Stellungnahme von Dr. med. E._______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom medizinischen Dienst der IVSTA vom 19. November 2003 (act. 29). Darin wurde - insbesondere gestützt auf den ärztlichen Befundbericht von Prof. Dr. med. F._______ vom 25. Juni 2003 (act. 27) - eine Schleimbeutelentzündung im Ellbogengelenk mit nachfolgender persistierender Wundheilstörung, ein Gebährmutterhalskrebs, ein Zustand nach vaginaler Hysterektomie sowie eine arterielle Hypertonie erwähnt. Weiter war Dr. med. E._______ der Ansicht, dass wahrscheinlich während einiger Monate eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Diese Periode sei deutlich weniger lang als vom 26. April 2002 bis 2003 gewesen. Die Versicherte habe keinen Rentenanspruch gehabt und aktuell könne sie ihre Arbeit wieder vollzeitlich aufnehmen. 3.2. Im Zusammenhang mit der erneuten Anmeldung vom 29. Februar 2008 (act. 32) stützte sich die Vorinstanz in erster Linie auf die medizinische Stellungnahme von Dr. med. D._______, Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie, vom 24. Mai 2009 (act. 58). Dr. med. D._______ diagnostizierte - in Kenntnis des Gutachtens von Dr. med. G._______ (Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie) vom 9. Juni 2008 betreffend die am 20. Mai 2008 durchgeführte Untersuchung (act. 48), des Berichts des Neurologen, Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. med. H._______ vom 17. Juli 2007 (act. 53) sowie der Stellungnahme von Dr. med. E._______ vom 19. November 2003 (vgl. E. 3.1 hiervor) - zur Hauptsache eine Polyneuropathie, ein chronisches Cervikal- und Lumbovertebralsyndrom sowie eine Affektion der rechten L4-Wurzel (Diskusprolaps L5/S1 mit Affektion der linken L5-Wurzel). Weiter führte Dr. med. D._______ aus, aus medizinischen Gründen könne aus den bereits im Rahmen der ersten, rentenabweisenden Verfügung vom 25. November 2003 bekannten Diagnosen keine Arbeitsunfähigkeit resultieren. Im Jahre 2007 werde eine typische neurologische Beeinträchtigung durch die Polyneuropathie, fast ausschliesslich der unteren Extremitäten (mit Gangstörung und Muskelatrophie "[nur!]" der unteren Extremitäten), beschrieben. Die Versicherte sei weiterhin in der Lage, Auto zu fahren. Auch könne sie die allermeisten Arbeiten im Haushalt selbstständig verrichten. Die oberen Extremitäten seien normal gebrauchsfähig. Insgesamt bestehe eine Polyneuropathie unklarer Aetiologie, die zu einer typischen Behinderung der Geh- und Stehfähigkeit der Versicherten geführt habe. Es seien ihr keine Tätigkeiten mehr zuzumuten, die mit langem Gehen oder Stehen verbunden seien. Vorwiegend sitzende Tätigkeiten könne die Versicherte demgegenüber vollschichtig ausüben; die bisherige kaufmännische Tätigkeit sei weiterhin vollschichtig zumutbar. 3.3. 3.3.1. Bei der Stellungnahme von Dr. med. D._______ handelt es sich um einen Bericht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG. Sinn und Zweck des im Rahmen der 5. IV-Revision (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006; AS 2007 5129 ff.) neu geschaffenen, seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden und vorliegend anwendbaren Art. 59 Abs. 2bis IVG sowie des neu gefassten Art. 49 IVV liegen darin, dass die IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invalidenversicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Bestimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die RAD bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektivere Festlegung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht (vgl. Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). 3.3.2. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), kann auf Stel-lungnahmen des RAD resp. des medizinischen Dienstes nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrecht-lichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die beigezogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzelfall gefragten persön­lichen und fachlichen Qualifika­tionen ver­fügen. 3.3.2.1 Obwohl Dr. med. D._______ als Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie nicht über einen Facharzttitel auf den Gebieten der Neurologie und der Psychiatrie verfügt, kommt ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2009 aufgrund der bei der Beschwerdeführerin zwar zahlreich vorhandenen, aber nicht überaus komplexen und schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen Gewicht zu resp. ist diese als beweiskräftig zu qualifizieren. Auf das Einholen von Berichten entsprechend ausgebildeter Spezialärztinnen und -ärzte konnte im vorliegenden Fall auch deshalb verzichtet werden, weil Dr. med. D._______ insbesondere das fachärztliche Gutachten der Neurologin und Psychiaterin Dr. med. G._______ sowie zahlreiche andere Berichte von weiteren Fachärztinnen resp. -ärzten zur Verfügung gestanden hatten. Aus diesem Grund war sie als Internistin und Nephrologin durchaus in der Lage, die Leiden der Beschwerdeführerin in neurologisch-psychiatrischer Hinsicht resp. deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit beurteilen zu können, zumal sie über spezielle versicherungsmedizinische Kenntnisse verfügt (vgl. E. 3.3.1. hiervor). Dr. med. D._______ erachtete aufgrund der bei der Beschwerdeführerin zweifelsfrei vorliegenden neurologischen Beeinträchtigung mit langem Gehen oder Stehen verbundene Tätigkeiten als nicht mehr zumutbar. Jedoch wurde die bisherige kaufmännische Tätigkeit weiterhin als vollschichtig zumutbar qualifiziert. Diese Beurteilung ist mit Blick auf die gesamten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, und es ist - aufgrund der objektiven Festlegung der IV-rechtlich massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl. E. 3.3.1. hiervor) - von einem genügend detaillierten und somit rechtsgenüglichen Zumutbarkeitsprofil auszugehen 3.3.2.2 Dem Bericht von Dr. med. H._______, Neurologe, Psychiater und Psychotherapeut, vom 17. Juli 2007 kann bereits aufgrund des Umstands, dass er sich nicht zur zumutbaren Arbeits- und Leistungsfähigkeit geäussert hat, keine Beweiskraft zukommen. Ergänzend ist zu erwähnen, dass die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Konsultation vom 13. Juli 2007 erwähnte Unsicherheit beim Gehen auch im Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. D._______ Berücksichtigung fand. Die weiter geltend gemachte Taubheit der Füsse führt - in Übereinstimmung mit Dr. med. D._______ - nicht zu einer generellen Fahrunfähigkeit. Auch widerspricht diese Gesundheitsbeeinträchtigung nicht der Beurteilung von Dr. med. D._______, wonach die bisherige kaufmännische Tätigkeit vollschichtig zumutbar sei, denn es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Hauptabteilungsleiterin zwar gelegentliches Stehen und Gehen beinhaltet, jedoch vorwiegend in sitzender Position ausgeübt wird. 3.3.2.3 Dr. med. G._______ hielt in ihrem Gutachten vom 9. Juni 2008 dafür, dass die Versicherte nicht in der Lage sei, eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert auszuüben. Das Stehen, Gehen und Laufen sei deutlich eingeschränkt und die Kraft in den Beinen sei reduziert; damit könne die Versicherte nicht lange stehen, nicht lange sitzen, nicht viel laufen und keine Leitern steigen. Mit Blick auf das von Dr. med. D._______ abgegebene Leistungskalkül besteht insofern eine Übereinstimmung mit Dr. med. G._______, als dass der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit, die mit langem Gehen oder Stehen verbunden ist, nicht mehr zumutbar ist. Dass der Versicherten aufgrund der eingeschränkten Steh-, Geh- und Laufdauer und der Kraftreduktion in den Beinen auch eine vorwiegend sitzende Tätigkeit - wie von Dr. med. G._______ im Rahmen der sozialmedizinischen Beurteilung postuliert - unzumutbar sein soll, ist aufgrund der überzeugenden Ausführungen von Dr. med. D._______ nicht schlüssig. Die nicht rechtsgenüglich begründete Auffassung von Dr. med. G._______ ist insbesondere auch aufgrund der Umstände, dass durch die Polyneuropathie fast ausschliesslich die unteren Extremitäten betroffen sind, die Beschwerdeführerin in rein psychischer Hinsicht eine volle Orientierung aufgewiesen hatte und Halluzinationen und paranoide Symptome verneint worden waren, nicht nachvollziehbar. Vielmehr wurde von Dr. med. D._______ - wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.3.1. und 3.3.2.1 hiervor) - die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach einem objektiven Massstab festgelegt und ist die entsprechende Zumutbarkeitsbeurteilung nicht zu beanstanden. Dafür spricht schliesslich auch, dass die Beschwerdeführerin die Mehrheit der im Haushalt anfallenden Arbeiten selbstständig zu verrichten vermag resp. diese Haushaltstätigkeiten teilweise (bspw. Gemüse und Früchte rüsten, Mahlzeiten zubereiten, Betten machen, Wäsche besorgen, etc.) mit grösseren, vorwiegend körperlichen Anstrengungen verbunden sind als die Ausübung der angestammten Tätigkeit. 3.4. Aufgrund des schlüssigen und voll beweiskräftigen Berichts von Dr. med. D._______ vom 24. Mai 2009 steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Verwertung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten - und vorliegend auch angepassten - Tätigkeit ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen von mehr als 60 % des massgebenden Valideneinkommens erzielen könnte. Da bereits ein Prozentver­gleich ergibt, dass die Be­schwerdeführerin keine rentenberechtigende Invalidität aufweist, erübrigt sich die Durchfüh­rung eines (bezifferten) Einkommensvergleichs (vgl. bspw. Entscheid I 816/05 des EVG vom 7. Juni 2006, E. 4.3 mit Hinweisen).

4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass keine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zwischen dem 25. November 2003 und dem 28. Juli 2009 (vgl. E. 3. hiervor) eingetreten ist. Die angefochtene Verfügung vom 28. Juli 2009 erweist sich demnach als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. August 2009 abzuweisen ist.

5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerde­führerin die Verfahren­skosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 400.- festgesetzt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 5.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be­gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver­hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen An­spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der unter­liegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Ver­fahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: