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C-5370/2015

C-5370/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-21 · Deutsch CH

Rentenrevision

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Kosten für das Verfahren C-4805/2012 werden wie folgt neu verlegt:

E. 1.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 1.2 Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'000. zugesprochen.

E. 1.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

E. 2 Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 3 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Kosten für das Verfahren C-4805/2012 werden wie folgt neu verlegt: 1.1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 1.2. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'000. zugesprochen. 1.3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5370/2015 Urteil vom 21. September 2015 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Lindenstrasse 37, Postfach, 8034 Zürich, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Neuverlegung der Verfahrenskosten, Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2015. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 6. August 2012 die X._______ bisher ausgerichtete Invalidenrente nach Durchführung einer Rentenrevision mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 aufhob; dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 14. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat; dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde im Verfahren C 4805/2012 mit Urteil vom 3. Februar 2015 abwies; dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragte; dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_183/2015 vom 19. August 2015 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2015 und die Verfügung der IVSTA vom 6. August 2012 aufhob und die Sache an die IVSTA zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe und anschliessend neu verfüge; dass das Bundesgericht die Sache überdies zur Neuverlegung der Verfahrenskosten aus dem Verfahren C-4805/2012 an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies; dass demzufolge vorliegend über die Kostenverlegung im Verfahren C 4805/2012 im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen neu zu befinden ist; dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]); dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6); dass der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 64 Abs. 2 VwVG); dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist; dass die Entschädigung nach Massgabe des aktenkundigen und gebotenen Aufwands auf Fr. 3'000. festzusetzen ist; dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist; dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind und von einer Parteientschädigung abzusehen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Kosten für das Verfahren C-4805/2012 werden wie folgt neu verlegt: 1.1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 1.2. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'000. zugesprochen. 1.3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: