opencaselaw.ch

C-5356/2008

C-5356/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-01-20 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Am 9. Mai 2008 beantragte die thailändische Staatsangehörige K._______ (geboren 1979; nachfolgend Gesuchstellerin) bei der schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Tante U._______ und deren Ehemann M._______ (nachfolgend Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) in Kloten. Nach formloser Verweigerung des Visums übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei den Gastgebern weitere Abklärungen veranlasst und an die Vorinstanz weitergeleitet hatte, wies diese das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 21. Juli 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es bestünde nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Ferner würden ihr im Ursprungsland weder zwingende familiäre noch gesellschaftliche Verpflichtungen obliegen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. August 2008 beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung machen sie insbesondere geltend, dass es sich bei Thailand nicht um ein Drittweltland handeln würde. Für die Annahme der Vorinstanz, dass die Gesuchstellerin das Besuchservisum missbrauchen würde, gäbe es keine Beweise. Auch könne aufgrund ihres Zivilstandes (ledig) und ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht einfach auf einen fehlenden Rückkehrwillen bzw. auf eine fehlende gesellschaftliche Verpflichtung geschlossen werden. Ferner hätten sich die Beschwerdeführer nie etwas zu Schulden kommen lassen. Die Ablehnung des Einreisegesuchs werde als diskriminierend empfunden. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2008 auf Abweisung der Beschwerde und hält unter Hinweis auf die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin (29 Jahre jung, ledig, keine Kinder, Mitarbeit im familieneigenen Kleidergeschäft als Marktfahrerin) daran fest, dass nicht von genügenden festen Verpflichtungen im Ursprungsland ausgegangen werden könne, welche ausreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten würden. E. In der Replik vom 9. November 2008 halten die Beschwerdeführer an ihren Begehren vollumfänglich fest und führen u.a. aus, dass die Gesuchstellerin während ihrer dreimonatigen Abwesenheit im familieneigenen Kleidergeschäft durch eine Temporärarbeitskraft ersetzt würde. Da das Flugticket erhebliche Kosten verursache, sei man an einem möglichst langen Aufenthalt in der Schweiz interessiert. F. Auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Belege (Strafregisterauszüge der Beschwerdeführer, Bestätigung der Verwandtschaft zwischen der Gesuchstellerin und der Gastgeberin vom 28. Juli 2008, Überprüfung des Personalienprotokolls vom 4. August 2008 und Bestätigung der Richtigkeit des Personalienprotokolls vom 4. September 2008) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).

E. 4 Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am 12. Dezember 2008 (Datum auch des Inkrafttretens des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem Recht fortgeführt (und damit insbesondere nach dem übergeordneten Schengen-Recht).

E. 5.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).

E. 5.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7-11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.

E. 6 Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) unterliegt die Gesuchstellerin der Visumpflicht.

E. 7.1 Vorliegend ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Umstände einen ermessensfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 7.2 Die Gesuchstellerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses Landes ist nach Bewältigung der Asienkrise von 1997 zwar wieder zu neuem Wachstum gelangt. So betrug im Jahr 2007 das Wirtschaftswachstum 4.8%. Im Jahr 2008 wurde dagegen, verursacht insbesondere durch die internationale Finanzkrise, ein Abwärtstrend spürbar. Das Wirtschaftswachstum belief sich nach einem guten Start (+ 6% im ersten Quartal) und starken Einbrüchen im vierten Quartal (- 4.3%) noch auf insgesamt 2.3%. Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen seit der Asienkrise können aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahr 2008 nur gerade 4'081 USD, im Jahr 2009 noch 3'845 USD (vgl. zu den wirtschaftlichen Indizes die Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Thailand > Wirtschaft, <http://www.auswaertiges-amt.de>, Stand: Oktober 2009, besucht im Januar 2010).

E. 7.3 In Anbetracht der allgemeinen Situation gewichtete die Vorinstanz somit das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise zu Recht als relativ hoch. Solche Umstände entbinden die Vorinstanz jedoch nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.

E. 8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 30-jährige, ledige Frau, die zusammen mit ihrer Mutter ein Kleidergeschäft führt. Als erwachsene Person ohne Ehemann und Kinder obliegen ihr - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - keine familiären oder gesellschaftliche Verpflichtungen, die sie nachhaltig von einer möglichen Emigration abhalten könnten. Auch bestehen keine besonderen beruflichen Bindungen, sonst könnte sie nicht ohne weiteres für drei Monate mit der Arbeit im familieneigenen Geschäft aussetzen. Dass sie während ihrer Abwesenheit offenbar problemlos durch eine Aushilfskraft für lediglich Fr. 4.- pro Tag ersetzt werden kann, belegt eindrücklich, dass das Geschäft auch langfristig nicht auf die Mitarbeit der Gesuchstellerin angewiesen ist. Zudem handelt es sich bei ihrer Tätigkeit (Marktfahrerin) nicht um eine qualifizierte Arbeit mit überdurchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten. Es liegen denn auch keine Belege vor, die zuverlässige Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Gesuchstellerin lebt, ziehen lassen. Aufgrund der bestehenden Akten kann auf jeden Fall nicht davon ausgegangen werden, sie befinde sich in vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz entscheidend herabsetzen könnten.

E. 8.2 An dieser Stelle ist zu betonen, dass keine Zweifel an der Integrität der Beschwerdeführer und deren festen Willen bestehen, ihrerseits die Frist zur Wiederausreise der Gesuchstellerin zu respektieren (vgl. auch die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. Oktober 2008). Naturgemäss kann jedoch ein Gastgeber nur für gewisse finanzielle Risiken garantieren, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1195/2008 vom 13. August 2009 E. 7.4 und C-6923/2007 vom 6. April 2009 E. 10 mit Hinweisen).

E. 9 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht und ist - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer - auch nicht diskriminierend oder Menschenrecht verletzend. Soweit für das vorliegende Urteil massgebend, wurde der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 10 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem am 12. September 2008 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: eingereichte Originalbelege) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5356/2008 {T 0/2} Urteil vom 20. Januar 2010 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien M._______ und U._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf K._______. Sachverhalt: A. Am 9. Mai 2008 beantragte die thailändische Staatsangehörige K._______ (geboren 1979; nachfolgend Gesuchstellerin) bei der schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Tante U._______ und deren Ehemann M._______ (nachfolgend Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) in Kloten. Nach formloser Verweigerung des Visums übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei den Gastgebern weitere Abklärungen veranlasst und an die Vorinstanz weitergeleitet hatte, wies diese das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 21. Juli 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es bestünde nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Ferner würden ihr im Ursprungsland weder zwingende familiäre noch gesellschaftliche Verpflichtungen obliegen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. August 2008 beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung machen sie insbesondere geltend, dass es sich bei Thailand nicht um ein Drittweltland handeln würde. Für die Annahme der Vorinstanz, dass die Gesuchstellerin das Besuchservisum missbrauchen würde, gäbe es keine Beweise. Auch könne aufgrund ihres Zivilstandes (ledig) und ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht einfach auf einen fehlenden Rückkehrwillen bzw. auf eine fehlende gesellschaftliche Verpflichtung geschlossen werden. Ferner hätten sich die Beschwerdeführer nie etwas zu Schulden kommen lassen. Die Ablehnung des Einreisegesuchs werde als diskriminierend empfunden. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2008 auf Abweisung der Beschwerde und hält unter Hinweis auf die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin (29 Jahre jung, ledig, keine Kinder, Mitarbeit im familieneigenen Kleidergeschäft als Marktfahrerin) daran fest, dass nicht von genügenden festen Verpflichtungen im Ursprungsland ausgegangen werden könne, welche ausreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten würden. E. In der Replik vom 9. November 2008 halten die Beschwerdeführer an ihren Begehren vollumfänglich fest und führen u.a. aus, dass die Gesuchstellerin während ihrer dreimonatigen Abwesenheit im familieneigenen Kleidergeschäft durch eine Temporärarbeitskraft ersetzt würde. Da das Flugticket erhebliche Kosten verursache, sei man an einem möglichst langen Aufenthalt in der Schweiz interessiert. F. Auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Belege (Strafregisterauszüge der Beschwerdeführer, Bestätigung der Verwandtschaft zwischen der Gesuchstellerin und der Gastgeberin vom 28. Juli 2008, Überprüfung des Personalienprotokolls vom 4. August 2008 und Bestätigung der Richtigkeit des Personalienprotokolls vom 4. September 2008) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am 12. Dezember 2008 (Datum auch des Inkrafttretens des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem Recht fortgeführt (und damit insbesondere nach dem übergeordneten Schengen-Recht). 5. 5.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 5.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7-11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. 6. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) unterliegt die Gesuchstellerin der Visumpflicht. 7. 7.1 Vorliegend ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Umstände einen ermessensfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.2 Die Gesuchstellerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses Landes ist nach Bewältigung der Asienkrise von 1997 zwar wieder zu neuem Wachstum gelangt. So betrug im Jahr 2007 das Wirtschaftswachstum 4.8%. Im Jahr 2008 wurde dagegen, verursacht insbesondere durch die internationale Finanzkrise, ein Abwärtstrend spürbar. Das Wirtschaftswachstum belief sich nach einem guten Start (+ 6% im ersten Quartal) und starken Einbrüchen im vierten Quartal (- 4.3%) noch auf insgesamt 2.3%. Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen seit der Asienkrise können aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahr 2008 nur gerade 4'081 USD, im Jahr 2009 noch 3'845 USD (vgl. zu den wirtschaftlichen Indizes die Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Thailand > Wirtschaft, , Stand: Oktober 2009, besucht im Januar 2010). 7.3 In Anbetracht der allgemeinen Situation gewichtete die Vorinstanz somit das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise zu Recht als relativ hoch. Solche Umstände entbinden die Vorinstanz jedoch nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 8. 8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 30-jährige, ledige Frau, die zusammen mit ihrer Mutter ein Kleidergeschäft führt. Als erwachsene Person ohne Ehemann und Kinder obliegen ihr - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - keine familiären oder gesellschaftliche Verpflichtungen, die sie nachhaltig von einer möglichen Emigration abhalten könnten. Auch bestehen keine besonderen beruflichen Bindungen, sonst könnte sie nicht ohne weiteres für drei Monate mit der Arbeit im familieneigenen Geschäft aussetzen. Dass sie während ihrer Abwesenheit offenbar problemlos durch eine Aushilfskraft für lediglich Fr. 4.- pro Tag ersetzt werden kann, belegt eindrücklich, dass das Geschäft auch langfristig nicht auf die Mitarbeit der Gesuchstellerin angewiesen ist. Zudem handelt es sich bei ihrer Tätigkeit (Marktfahrerin) nicht um eine qualifizierte Arbeit mit überdurchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten. Es liegen denn auch keine Belege vor, die zuverlässige Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Gesuchstellerin lebt, ziehen lassen. Aufgrund der bestehenden Akten kann auf jeden Fall nicht davon ausgegangen werden, sie befinde sich in vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz entscheidend herabsetzen könnten. 8.2 An dieser Stelle ist zu betonen, dass keine Zweifel an der Integrität der Beschwerdeführer und deren festen Willen bestehen, ihrerseits die Frist zur Wiederausreise der Gesuchstellerin zu respektieren (vgl. auch die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. Oktober 2008). Naturgemäss kann jedoch ein Gastgeber nur für gewisse finanzielle Risiken garantieren, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1195/2008 vom 13. August 2009 E. 7.4 und C-6923/2007 vom 6. April 2009 E. 10 mit Hinweisen). 9. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht und ist - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer - auch nicht diskriminierend oder Menschenrecht verletzend. Soweit für das vorliegende Urteil massgebend, wurde der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem am 12. September 2008 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: eingereichte Originalbelege) die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand: