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C-5331/2026

C-5331/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung III (Sozialversicherungen, Gesundheit) · 2026-09-30 · Deutsch CH

Marktüberwachung

Sachverhalt

A. A.a Mit Meldung vom 23. März 2026 zeigte das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) der Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend Vorinstanz) an, der Zoll Basel Flughafen habe im Rahmen einer Postkontrolle eine aus Polen kommende Sendung mit 5 Ampullen TB-500 Biolab 10 mg, 4 Fläschchen CJC-1295 + DAC 10 mg, 1 Fläschchen Methylene Blue 2 % 30 ml sowie 1 Ampulle Bacteriostatic Water 9 mg/ml zurückgehalten, welche an A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) adressiert sei. Mit der gleichen Meldung überwies das BAZG die Angelegenheit zur Überprüfung und allfälligen Einleitung der erforderlichen Massnahmen an die Vorinstanz (vgl. Akten der Vorinstanz [SSI-act.] 1 f.). A.b Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11. Juni 2026 über die Zurückhaltung von 4 Flaschen CJC-1295 + DAC 10 mg sowie 5 Ampullen TB-500 Biolab 10 mg, deren unzulässige Einfuhr sowie die dabei anfallende Gebühr in Höhe von Fr. 400.- für die Einziehung und Vernichtung und räumte ihm gleichzeitig die Möglichkeit ein, Stellung zu nehmen. Gemäss Sendungsverfolgung wurde der Vorbescheid dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2026 zugestellt (vgl. SSI-act. 3). A.c Mit Verfügung vom 16. Juli 2026 ordnete die Vorinstanz schliesslich dem Vorbescheid entsprechend die Einziehung und Vernichtung der zurückbehaltenen 4 Flaschen CJC-1295 + DAC 10 mg sowie 5 Ampullen TB-500 Biolab 10 mg an und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 400.-. Gemäss Sendungsverfolgung wurde die Verfügung dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2026 zugestellt (SSI-act. 4). B. B.a Mit E-Mail vom 29. Juli 2026 wandte sich der Beschwerdeführer via E-Mail an die Vorinstanz und stellte insbesondere ein Gesuch um vollständige Akteneinsicht. Gleichzeitig hielt er unter anderem fest, der Vorbescheid vom 11. Juni 2026 sei ihm nicht bekannt und die ihm vorliegende Fassung der Verfügung sei nicht vollständig. Weiter ersuchte er um Gewährung des rechtlichen Gehörs, Sicherung der Produkte und Beweismittel sowie um eine fallbezogene und überprüfbare Darlegung der Gebührenforderung (SSI-act. 5 S. 3 ff.). B.b Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit E-Mail vom 31. Juli 2026 mit, nach der Zustellung der Verfügung nicht mehr zuständig zu sein. Gleichzeitig hielt sie fest, die Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen, sollte der Beschwerdeführer mit der Verfügung nicht einverstanden sein (SSI-act. 5 S. 2). B.c In einer weiteren E-Mail teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 31. Juli 2026 mit, mit der Verfügung nicht einverstanden zu sein und diese anzufechten. Gleichzeitig ersuchte er darum, seine Eingabe vom 29. Juli 2026 mit der ausdrücklichen Bestätigung vom 31. Juli 2026 ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (SSI-act. 5 S. 1 f.). B.d Die Vorinstanz stellte daraufhin dem Beschwerdeführer mittels E-Mail vom 31. Juli 2026 die Verfahrensakten elektronisch zu und erläuterte die auferlegte Gebühr (SSI-act. 6). B.e Mit Schreiben vom 31. Juli 2026 überwies die Vorinstanz zudem die Akten zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 2). B.f Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 4. August 2026 die Überweisung der Eingaben des Beschwerdeführers bestätigt hatte (BVGer-act. 3), forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. August 2026 auf, die Eingabe vom 31. Juli 2026 innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist handschriftlich zu unterschreiben und gemeinsam mit seinen definitiven Rechtsbegehren und entsprechender Begründung beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Für den Säumnisfall wurde dem Beschwerdeführer das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 17. September 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zu leisten. Diese Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 21. August 2026 zugestellt (BVGer-act. 4 f.). B.g Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 16. September 2026 eine «Ergänzung und Verbesserung der Beschwerde» ein und bat insbesondere darum, die verspätete Einreichung zu entschuldigen und «die nun vorliegende Verbesserung soweit rechtlich möglich entgegenzunehmen». Weiter beantragte er - vor dem Hintergrund, dass das Enddatum der Rechtsmittelfrist nicht genannt worden sei - um Prüfung, ob die Aufforderung den Anforderungen von Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG genüge (BVGer-act. 6). Gleichentags bezahlte er zudem den einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- (BVGer-act. 7). B.h Mit Instruktionsverfügung vom 22. September 2026 legte der Instruktionsrichter dar, dass die Frist zur Beschwerdeerhebung gegen die Verfügung vom 16. Juli 2026 am 14. September 2026 abgelaufen und demnach von einer verspäteten Beschwerdeverbesserung auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, zum allfälligen Nichteintretensentscheid wegen verspätet eingereichter Beschwerdeverbesserung Stellung zu nehmen und gegebenenfalls mittels Unterlagen eine rechtzeitige Einreichung der Beschwerdeverbesserung nachzuweisen (BVGer-act. 8). B.i Mit Eingabe vom 29. September 2026 hielt der Beschwerdeführer am Antrag fest, seine Beschwerdeverbesserung vom 16. September 2026 entgegenzunehmen und auf die Beschwerde einzutreten. Sollte das Gericht auf die Beschwerde nicht eintreten, beantrage er, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, eventualiter die Gebühr angemessen niedrig anzusetzen. Weiter bitte er in diesem Fall um Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses. In seiner Begründung führte er insbesondere aus, er nehme die Erläuterungen des Gerichts zur Fristberechnung zur Kenntnis, und präzisierte, dass sich sein Einwand auf die Bestimmtheit der tatsächlichen Verhaltensaufforderung bezogen habe, weil das Enddatum der Rechtsmittelfrist nicht ausdrücklich genannt worden sei. Dies sei beim Entscheid über das Eintreten zu berücksichtigen (BVGer-act. 10). C. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach dem VwVG und dem VGG. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ergibt sich aus Art. 31 ff. VGG. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 33 Bst. h VGG Beschwerden gegen Verfügungen der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes verfügen. Da die Stiftung Swiss Sport Integrity eine solche Organisation darstellt (vgl. Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011 [SpoFöG; SR 415.0], Art. 73 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012 [Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01]), die angefochtene Anordnung ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2).

E. 2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 50 VwVG mit seiner Eingabe vom 31. Juli 2026 bei der Vorinstanz, welche die Beschwerde zuständigkeitshalber zu Recht an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen hat (Art. 8 VwVG), grundsätzlich eingehalten hat.

E. 2.2 Zur erforderlichen Form und dem Inhalt der Beschwerde gemäss Art. 52 VwVG ist sodann Folgendes festzuhalten:

E. 2.2.1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Weiter sind die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeinstanz verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG).

E. 2.2.2 Vorliegend enthielt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2026, welche er trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 16. Juli 2026 via E-Mail bei der Vorinstanz einreichte, keine rechtsgültige Unterschrift und lediglich vorsorgliche Anträge. Auf die Aufforderung des Instruktionsrichters hin, innert der - aufgrund des Fristenstillstandes - noch laufenden Rechtsmittelfrist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, reichte der Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 16. September 2026 eine handschriftlich unterschriebene Beschwerdeverbesserung nach. In der Folge äusserte es sich ausserdem zum allfälligen Nichteintreten des Gerichts wegen verspätet eingereichter Beschwerdeverbesserung (vgl. dazu im Detail oben Bst. B.f - B.i).

E. 2.2.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Beschwerdeverbesserung rechtzeitig eingereicht hat:

E. 2.2.3.1 Zunächst ist zu der mit Zwischenverfügung vom 18. August 2026 angesetzten Frist («innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist») darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Rechtsmittelfrist durch die Ansetzung einer kurzen Nachfrist gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG - welche beim Bundesverwaltungsgericht in der Regel fünf Tage ab Zustellung der Zwischenverfügung beträgt (vgl. dazu bspw. Urteile des BVGer C-3686/2026 vom 29. Juli 2026 S. 3, C-2820/2026 vom 1. Juli 2026 E. 2.4, C-2998/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 3 und 16; vgl. auch Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.237 sowie Fn. 1013) - nicht verkürzt werden darf.

E. 2.2.3.2 Eine Frist, die sich nach Tagen berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, beginnt gemäss Art. 20 Abs. 1 VwVG an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen. Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2026 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Zustellnachweis für die Sendenummer (...) am 20. Juli 2026 eröffnet. Entsprechend begann die 30-tägige gesetzliche Beschwerdefrist am 21. Juli 2026 zu laufen und ist - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis zum 15. August 2026 (vgl. Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) - am Montag, 14. September 2026 abgelaufen.

E. 2.2.3.3 Schriftliche Eingaben müssen sodann spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Demnach ist die am 16. September 2026 der schweizerischen Post zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts übergebene Beschwerdeverbesserung als verspätet zu qualifizieren, zumal der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29. September 2026 die Postaufgabe am 16. September 2026 bestätigt hat.

E. 2.2.4 Zu prüfen bleibt, ob der Einwand des Beschwerdeführers, wonach zu berücksichtigen sei, dass das Enddatum der Rechtsmittelfrist nicht ausdrücklich genannt worden sei, hieran etwas zu ändern vermag. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten bei einer allfälligen Unklarheit oder Unsicherheit gehalten gewesen wäre, sich beim Bundesverwaltungsgericht über die Berechnung der Rechtsmittelfrist zu informieren. Dies hat er jedoch zu keinem Zeitpunkt getan. Aus der Tatsache, dass das Ende der Rechtsmittelfrist nicht genannt wurde - wie dies im Übrigen bei Rechtsmittelfristen so üblich ist, da sich diese Fristen nach Tagen in Abhängigkeit der (nicht jederzeit aktenkundigen) Verfügungseröffnung berechnen - kann der Beschwerdeführer somit nichts für sich ableiten.

E. 2.2.5 Zusammenfassend ist vor diesem Hintergrund androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).

E. 3 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der vorliegenden Konstellation ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach ist dem Beschwerdeführer der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten.

E. 3.2 Nach dem Verfahrensausgang haben weder der unterliegende Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tanja Jaenke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5331/2026 Urteil vom 30. September 2026 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz. Gegenstand Antidoping, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Swiss Sport Integrity vom 16. Juli 2026. Sachverhalt: A. A.a Mit Meldung vom 23. März 2026 zeigte das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) der Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend Vorinstanz) an, der Zoll Basel Flughafen habe im Rahmen einer Postkontrolle eine aus Polen kommende Sendung mit 5 Ampullen TB-500 Biolab 10 mg, 4 Fläschchen CJC-1295 + DAC 10 mg, 1 Fläschchen Methylene Blue 2 % 30 ml sowie 1 Ampulle Bacteriostatic Water 9 mg/ml zurückgehalten, welche an A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) adressiert sei. Mit der gleichen Meldung überwies das BAZG die Angelegenheit zur Überprüfung und allfälligen Einleitung der erforderlichen Massnahmen an die Vorinstanz (vgl. Akten der Vorinstanz [SSI-act.] 1 f.). A.b Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11. Juni 2026 über die Zurückhaltung von 4 Flaschen CJC-1295 + DAC 10 mg sowie 5 Ampullen TB-500 Biolab 10 mg, deren unzulässige Einfuhr sowie die dabei anfallende Gebühr in Höhe von Fr. 400.- für die Einziehung und Vernichtung und räumte ihm gleichzeitig die Möglichkeit ein, Stellung zu nehmen. Gemäss Sendungsverfolgung wurde der Vorbescheid dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2026 zugestellt (vgl. SSI-act. 3). A.c Mit Verfügung vom 16. Juli 2026 ordnete die Vorinstanz schliesslich dem Vorbescheid entsprechend die Einziehung und Vernichtung der zurückbehaltenen 4 Flaschen CJC-1295 + DAC 10 mg sowie 5 Ampullen TB-500 Biolab 10 mg an und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 400.-. Gemäss Sendungsverfolgung wurde die Verfügung dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2026 zugestellt (SSI-act. 4). B. B.a Mit E-Mail vom 29. Juli 2026 wandte sich der Beschwerdeführer via E-Mail an die Vorinstanz und stellte insbesondere ein Gesuch um vollständige Akteneinsicht. Gleichzeitig hielt er unter anderem fest, der Vorbescheid vom 11. Juni 2026 sei ihm nicht bekannt und die ihm vorliegende Fassung der Verfügung sei nicht vollständig. Weiter ersuchte er um Gewährung des rechtlichen Gehörs, Sicherung der Produkte und Beweismittel sowie um eine fallbezogene und überprüfbare Darlegung der Gebührenforderung (SSI-act. 5 S. 3 ff.). B.b Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit E-Mail vom 31. Juli 2026 mit, nach der Zustellung der Verfügung nicht mehr zuständig zu sein. Gleichzeitig hielt sie fest, die Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen, sollte der Beschwerdeführer mit der Verfügung nicht einverstanden sein (SSI-act. 5 S. 2). B.c In einer weiteren E-Mail teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 31. Juli 2026 mit, mit der Verfügung nicht einverstanden zu sein und diese anzufechten. Gleichzeitig ersuchte er darum, seine Eingabe vom 29. Juli 2026 mit der ausdrücklichen Bestätigung vom 31. Juli 2026 ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (SSI-act. 5 S. 1 f.). B.d Die Vorinstanz stellte daraufhin dem Beschwerdeführer mittels E-Mail vom 31. Juli 2026 die Verfahrensakten elektronisch zu und erläuterte die auferlegte Gebühr (SSI-act. 6). B.e Mit Schreiben vom 31. Juli 2026 überwies die Vorinstanz zudem die Akten zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 2). B.f Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 4. August 2026 die Überweisung der Eingaben des Beschwerdeführers bestätigt hatte (BVGer-act. 3), forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. August 2026 auf, die Eingabe vom 31. Juli 2026 innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist handschriftlich zu unterschreiben und gemeinsam mit seinen definitiven Rechtsbegehren und entsprechender Begründung beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Für den Säumnisfall wurde dem Beschwerdeführer das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 17. September 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zu leisten. Diese Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 21. August 2026 zugestellt (BVGer-act. 4 f.). B.g Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 16. September 2026 eine «Ergänzung und Verbesserung der Beschwerde» ein und bat insbesondere darum, die verspätete Einreichung zu entschuldigen und «die nun vorliegende Verbesserung soweit rechtlich möglich entgegenzunehmen». Weiter beantragte er - vor dem Hintergrund, dass das Enddatum der Rechtsmittelfrist nicht genannt worden sei - um Prüfung, ob die Aufforderung den Anforderungen von Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG genüge (BVGer-act. 6). Gleichentags bezahlte er zudem den einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- (BVGer-act. 7). B.h Mit Instruktionsverfügung vom 22. September 2026 legte der Instruktionsrichter dar, dass die Frist zur Beschwerdeerhebung gegen die Verfügung vom 16. Juli 2026 am 14. September 2026 abgelaufen und demnach von einer verspäteten Beschwerdeverbesserung auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, zum allfälligen Nichteintretensentscheid wegen verspätet eingereichter Beschwerdeverbesserung Stellung zu nehmen und gegebenenfalls mittels Unterlagen eine rechtzeitige Einreichung der Beschwerdeverbesserung nachzuweisen (BVGer-act. 8). B.i Mit Eingabe vom 29. September 2026 hielt der Beschwerdeführer am Antrag fest, seine Beschwerdeverbesserung vom 16. September 2026 entgegenzunehmen und auf die Beschwerde einzutreten. Sollte das Gericht auf die Beschwerde nicht eintreten, beantrage er, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, eventualiter die Gebühr angemessen niedrig anzusetzen. Weiter bitte er in diesem Fall um Rückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses. In seiner Begründung führte er insbesondere aus, er nehme die Erläuterungen des Gerichts zur Fristberechnung zur Kenntnis, und präzisierte, dass sich sein Einwand auf die Bestimmtheit der tatsächlichen Verhaltensaufforderung bezogen habe, weil das Enddatum der Rechtsmittelfrist nicht ausdrücklich genannt worden sei. Dies sei beim Entscheid über das Eintreten zu berücksichtigen (BVGer-act. 10). C. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach dem VwVG und dem VGG. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ergibt sich aus Art. 31 ff. VGG. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 33 Bst. h VGG Beschwerden gegen Verfügungen der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes verfügen. Da die Stiftung Swiss Sport Integrity eine solche Organisation darstellt (vgl. Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011 [SpoFöG; SR 415.0], Art. 73 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012 [Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01]), die angefochtene Anordnung ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 50 VwVG mit seiner Eingabe vom 31. Juli 2026 bei der Vorinstanz, welche die Beschwerde zuständigkeitshalber zu Recht an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen hat (Art. 8 VwVG), grundsätzlich eingehalten hat. 2.2 Zur erforderlichen Form und dem Inhalt der Beschwerde gemäss Art. 52 VwVG ist sodann Folgendes festzuhalten: 2.2.1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Weiter sind die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeinstanz verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG). 2.2.2 Vorliegend enthielt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2026, welche er trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 16. Juli 2026 via E-Mail bei der Vorinstanz einreichte, keine rechtsgültige Unterschrift und lediglich vorsorgliche Anträge. Auf die Aufforderung des Instruktionsrichters hin, innert der - aufgrund des Fristenstillstandes - noch laufenden Rechtsmittelfrist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, reichte der Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 16. September 2026 eine handschriftlich unterschriebene Beschwerdeverbesserung nach. In der Folge äusserte es sich ausserdem zum allfälligen Nichteintreten des Gerichts wegen verspätet eingereichter Beschwerdeverbesserung (vgl. dazu im Detail oben Bst. B.f - B.i). 2.2.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Beschwerdeverbesserung rechtzeitig eingereicht hat: 2.2.3.1 Zunächst ist zu der mit Zwischenverfügung vom 18. August 2026 angesetzten Frist («innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist») darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Rechtsmittelfrist durch die Ansetzung einer kurzen Nachfrist gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG - welche beim Bundesverwaltungsgericht in der Regel fünf Tage ab Zustellung der Zwischenverfügung beträgt (vgl. dazu bspw. Urteile des BVGer C-3686/2026 vom 29. Juli 2026 S. 3, C-2820/2026 vom 1. Juli 2026 E. 2.4, C-2998/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 3 und 16; vgl. auch Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.237 sowie Fn. 1013) - nicht verkürzt werden darf. 2.2.3.2 Eine Frist, die sich nach Tagen berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, beginnt gemäss Art. 20 Abs. 1 VwVG an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen. Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2026 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Zustellnachweis für die Sendenummer (...) am 20. Juli 2026 eröffnet. Entsprechend begann die 30-tägige gesetzliche Beschwerdefrist am 21. Juli 2026 zu laufen und ist - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis zum 15. August 2026 (vgl. Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) - am Montag, 14. September 2026 abgelaufen. 2.2.3.3 Schriftliche Eingaben müssen sodann spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Demnach ist die am 16. September 2026 der schweizerischen Post zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts übergebene Beschwerdeverbesserung als verspätet zu qualifizieren, zumal der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29. September 2026 die Postaufgabe am 16. September 2026 bestätigt hat. 2.2.4 Zu prüfen bleibt, ob der Einwand des Beschwerdeführers, wonach zu berücksichtigen sei, dass das Enddatum der Rechtsmittelfrist nicht ausdrücklich genannt worden sei, hieran etwas zu ändern vermag. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten bei einer allfälligen Unklarheit oder Unsicherheit gehalten gewesen wäre, sich beim Bundesverwaltungsgericht über die Berechnung der Rechtsmittelfrist zu informieren. Dies hat er jedoch zu keinem Zeitpunkt getan. Aus der Tatsache, dass das Ende der Rechtsmittelfrist nicht genannt wurde - wie dies im Übrigen bei Rechtsmittelfristen so üblich ist, da sich diese Fristen nach Tagen in Abhängigkeit der (nicht jederzeit aktenkundigen) Verfügungseröffnung berechnen - kann der Beschwerdeführer somit nichts für sich ableiten. 2.2.5 Zusammenfassend ist vor diesem Hintergrund androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).

3. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der vorliegenden Konstellation ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach ist dem Beschwerdeführer der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten. 3.2 Nach dem Verfahrensausgang haben weder der unterliegende Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tanja Jaenke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: