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C-2820/2026

C-2820/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-07-01 · Deutsch CH

Rente

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Auf die Eingabe vom 12. April 2026 wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Versicherten, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Selin Elmiger-Necipoglu Nicole Nickerson Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Auf die Eingabe vom 12. April 2026 wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Versicherten, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Selin Elmiger-Necipoglu Nicole Nickerson Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2820/2026 Urteil vom 1. Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Nicole Nickerson. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Einstellung der Kinderrente, Einspracheentscheid der SAK vom 13. März 2026. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: 1.1.1 Mit Einspracheentscheid vom 13. März 2026 wies die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) die Einsprache von A._______ (Versicherter), geb. (...) 1959, vertreten durch B._______, bezüglich der per 30. September 2025 eingestellten Kinderrente für C._______ ab (BVGer-act. 2 Beilage). 1.2 Mit Schreiben vom 20. April 2026 überwies die SAK die per E-Mail an die Vorinstanz eingereichte Eingabe des Versicherten vom 12. April 2026 (BVGer-act. 1) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 2). 1.3 Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Versicherten dazu auf, innert 5 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu erklären, ob er Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht führen wolle. Falls er dies wolle, habe er innert gleicher Frist eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerdeschrift inklusive Rechtsbegehren, einer Begründung sowie allfällige Beweismittel einzureichen. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Versicherten ausserdem mit, dass es bei Versäumen dieser Frist auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (BVGer-act. 3). 1.4 Die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2026 wurde gemäss Sendungsnachverfolgung am 13. Mai 2026 (BVGer-act. 4) der Vertreterin des Versicherten zugestellt. 1.5 Mit Eingabe vom 20. Mai 2026 bestätigte der Versicherte, dass er das Beschwerdeverfahren weiterführen wolle und stellte ein Rechtsbegehren (BVGer-act. 5). 1.6 Mit Verfügung vom 3. Juni 2026 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Versicherten das rechtliche Gehör und teilte ihm mit, dass gestützt auf eine vorläufige Prüfung von Sach- und Rechtslage die Frist nicht gewahrt worden und auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Der Versicherte erhielt daraufhin Gelegenheit, sich innert 14 Tagen zur Frage der Rechtzeitigkeit seiner Beschwerdeverbesserung zu äussern (BVGer-act. 7). 1.7 Mit Eingabe vom 15. Juni 2026 nahm die Vertreterin des Versicherten zur verpassten Frist Stellung und brachte vor, sie habe aufgrund einer hinterlegten Zustelladresse im Asylzentrum D._______ nicht unmittelbar am Zustelldatum des 13. Mai 2026 von der Zwischenverfügung Kenntnis erlangt, sondern erst im Rahmen des nächsten regulären Meldetermins. Ebenso habe der 14. Mai 2026 als Feiertag (Auffahrt) die zeitlichen Bearbeitungsmöglichkeiten zusätzlich eingeschränkt. Nach tatsächlicher Kenntnisnahme sei die Beschwerdeschrift ohne schuldhafte Verzögerungen erstellt und am 20. Mai 2026 der Schweizerischen Post übergeben worden (BVGer-act. 9). 2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gemäss Art. 31 VGG gegen Verfügungen nach Art. 5 VwV, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Hier liegt keine solche Ausnahme vor. 2.2 Vorinstanzen sind die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Verfügungen der SAK sind gemäss Art. 85bisAbs. 1 AHVG (SR 831.10) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. 2.3 Die Beschwerdeschrift hat gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder dessen Vertretung zu enthalten. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht räumt dem Beschwerdeführer gemäss Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen. Diese Nachfrist verbindet es gemäss Art. 23 VwVG mit der Androhung, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Festsetzung der Dauer der Nachfrist liegt im Ermessen des Gerichts. Die Nachfrist darf jedoch nicht dazu dienen, die (gesetzliche) Beschwerdefrist beliebig zu verlängern. Als obere Grenze der Nachfrist erachtet die Praxis 3 bis 5 Tage, wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel eine Nachfrist von 5 Tagen gewährt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayer, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.237). 2.5 Verfügungen und Entscheide gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Das Schriftstück muss sich mithin im Machtbereich ("sphère de puissance"; Urteile der BGer 2C_1032/2019 vom 11. März 2020 E. 3.2; 2C_882/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1) der betroffenen Person befinden. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist in der Regel nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603; 122 I 139 E. 1 S. 143; Ausnahme: vgl. etwa Art. 85 Abs. 2 StPO). 2.6 Schriftliche Eingaben müssen nach Art. 21 Abs. 1 VwVG spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Gemäss Art. 20 Abs. 1 VwVG beginnt eine Frist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen, wenn sie sich nach Tagen berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf. Ebenso berechnen sich Fristen in diesem Verfahren gemäss Art. 20 Abs. 3 VwVG nach Kalendertagen und nicht nach Arbeits- bzw. Werktagen. Das bedeutet, dass Samstage, Sonntage sowie Feiertage bei der Fristberechnung eingerechnet werden. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. 3.3.1 Vorliegend gewährte das Bundesverwaltungsgericht eine Nachfrist von 5 Tagen, was praxiskonform ist (vgl. Urteil des BVGer C-2998/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 17.1.3; vgl. auch sinngemäss BGE 130 V 132 E. 4.2). 3.2 Die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2026 zur Nachbesserung der Beschwerde wurde der Vertreterin des Versicherten am 13. Mai 2026 zugestellt (BVGer-act. 4). Die Frist begann somit am 14. Mai 2026 zu laufen und endete am 18. Mai 2026. Die Vertreterin übergab die Beschwerdeverbesserung erst am 20. Mai 2026 der Post und reichte sie somit verspätet ein (BVGer-act. 6). 3.3 Die von der Vertreterin des Versicherten mit Eingabe vom 15. Juni 2026 gemachten Einwände (BVGer-act. 9) vermögen einen Verzug der Eingabe nicht zu rechtfertigen. Es liegt in der Verantwortung der beschwerdeführenden Partei, eine Postadresse anzugeben, an welche die behördlichen Mitteilungen auch tatsächlich und zuverlässig zugestellt werden können. Sodann beginnt die Frist zu laufen, sobald eine Verfügung ordnungsgemäss zugestellt ist und sich im Machtbereich der betroffenen Person befindet (vgl. E. 2.8). Ebenso ist das Vorliegen eines Feiertages am 14. Mai 2026 für die Berechnung des Fristenlaufs unerheblich, zumal die Frist hier nicht an einem Feiertag endete (vgl. E. 2.7.1). 3.4 Einen Grund für eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG machte der Versicherte nicht geltend und ist in den Akten auch nicht ersichtlich. Gemäss Art. 22 Abs. 2 VwVG kann eine behördlich angesetzte Frist nur erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht. Dies hat der Versicherte hier nicht getan. 4.Somit ist die am 20. Mai 2026 eingereichte Beschwerdeverbesserung verspätet. Androhungsgemäss ist auf die Eingabe vom 12. April 2026 nicht einzutreten. Das Nichteintreten kann gemäss Art. 23. Abs. 1 Bst. b VGG im einzelrichterlichen Verfahren erfolgen. 5.5.1 Die Verfahrenskosten können gemäss Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht erledigt wird. Dies ist hier der Fall. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3, Art. 7 Abs. 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Eingabe vom 12. April 2026 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Versicherten, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Selin Elmiger-Necipoglu Nicole Nickerson Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: