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C-5316/2013

C-5316/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-05 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. A.a Der am 8. Juni 1947 geborene, verheiratete britische Staatsangehörige X._______ (nachfolgend Versicherter) hatte von Oktober 1997 bis September 1999 Wohnsitz in der Schweiz. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz war er Angestellter der A._______ AG in B._______ und entrichtete Beiträge an die Schweizerische Sozialversicherung (SAK-act. 1, 8 und 23). A.b Mit Datum vom 14. Mai 2012 stellte der Versicherte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente ab Eintritt ins ordentliche Rentenalter per 8. Juni 2012 (SAK-act. 1). A.c Die SAK berechnete in der Folge den Rentenanspruch des Versicherten unter Anrechnung von 23 Beitragsmonaten (1. Oktober 1997 bis 31. August 1999) sowie eines durchschnittlichen jährlichen Einkommens von Fr. 108'786.- nach durchgeführter Einkommensteilung. Aus der Berechnung resultierten monatliche Renten von Fr. 53.- (Ehemann) bzw. von Fr. 106.- (Ehefrau), welche in der Summe auf Fr. 158.- plafoniert wurden. Mit Verfügung vom 10. August 2012 sprach die SAK dem Versicherten eine monatliche Altersrente von Fr. 53.- mit Wirkung ab 1. Juli 2012 zu (SAK-act. 12 und 15). B. B.a Gegen die Rentenverfügung vom 10. August 2012 erhob der Versicherte am 31. August 2012 schriftlich Einsprache und beantragte, dass der Berechnung seiner Altersrente eine Beitragsdauer von 24 Monaten anstelle der berücksichtigten 23 Monate zugrunde gelegt werde. Zur Begründung führte er aus, es ergebe sich aus sämtlichen seiner Unterlagen, dass er vom 1. Oktober 1997 bis zum 30. September 1999 für die A._______ AG tätig gewesen sei. Sein monatliches Einkommen habe Fr. 17'000.- zuzüglich weiterer geschuldeter Beträge betragen. So habe er im Jahr 1997 ein Einkommen von Fr. 51'000.- (3 Monate), im Jahr 1998 von Fr. 204'000.- zuzüglich Fr. 3'543.- (12 Monate) und im Jahr 1999 von Fr. 153'000.- zuzüglich Fr. 3'867.- (9 Monate) erzielt. Mit der Einsprache reichte der Versicherte das Deckblatt der Steuererklärung 1999 sowie eine Einkommens- und Steuerübersicht "Swiss Income and Wealth Taxes B._______" ein (SAK-act. 17). B.b Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 wandte sich die SAK an die Ausgleichskasse C._______, welche von 1997 bis 1999 für die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge des Versicherten zuständig war, und ersuchte um Mitteilung, ob der Versicherte für den Zeitraum von Oktober 1997 bis September 1999 auf den Lohnabrechnungen aufgeführt sei und gegebenenfalls um Zustellung eines Nachtrags-IKs. Des Weiteren erkundigte sich die SAK, ob es zutreffe, dass der Versicherte im Jahr 1999 von Januar bis September bei der A._______ AG in B._______ gearbeitet habe. Ferner sei ihr mitzuteilen, weshalb das vom Versicherten angegebene Einkommen des Jahres 1999 (Fr. 156'867.-) mit dem im IK-Auszug (Fr. 158'468.-) und im Dokument "Swiss Income and Wealth Taxes B._______" (Fr. 158'100.- bzw. Fr. 159'600.-) bezifferten Einkommen nicht übereinstimme (SAK-act. 20). B.c Die Ausgleichskasse C._______ setzte die SAK mit Schreiben vom 20. Februar 2013 darüber in Kenntnis, dass die Buchung im IK (Individuelles Konto) gemäss Lohnbescheinigung mit der Lohnmeldung des damaligen Arbeitsgebers übereinstimme und stellte ihr einen IK-Auszug sowie eine AHV-Lohnbescheinigung 1999 zu (SAK-act. 23). B.d In der Folge wies die SAK die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2013 ab. Zur Begründung legte sie den Inhalt der Mitteilung der Ausgleichskasse C._______ vom 20. Februar 2013 dar und zeigte detailliert die Berechnung der Altersrente auf (SAK-act. 24). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2013 erhob der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. September 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Er hielt an seinem Antrag gemäss Einsprache fest und führte ergänzend aus, es scheine ihm nicht richtig, dass er aufgrund eines klaren Fehlers lediglich die Hälfte der ihm zustehenden Rente erhalten solle, obwohl er und sein Arbeitgeber Beiträge für eine Dauer von zwei Jahren geleistet hätten. Die fehlende Anrechnung des 24. Beitragsmonats sei darauf zurückzuführen, dass sein Arbeitgeber im August 1999 infolge Auflösung der Niederlassung in B._______ die Löhne für die letzten beiden Monate seines Anstellungsverhältnisses (August und September 1999) gleichzeitig ausbezahlt und bei Einreichen der Dokumente bei den Behörden als Abschlussdatum seiner Anstellung den 31. August 1999 angegeben habe. Leider sei es nun nicht mehr möglich, seinen ehemaligen Arbeitgeber zu kontaktieren, da die zuständigen Personen das Unternehmen verlassen hätten oder in den Ruhestand getreten seien. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer - nebst des sich bereits in den Vorakten befindenden Deckblattes der Steuererklärung 1999 - die Einschätzungsmitteilung und Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern 1999 sowie die Satzbestimmung 1999 ein. C.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 11. November 2013 die Abweisung der Beschwerde und stützte sich zur Antragsbegründung im Wesentlichen auf die Darlegungen im Einspracheentscheid (act. 4). Bezüglich der Zustellung des Einspracheentscheids äusserte sich die Vorinstanz nicht und brachte keinerlei Belege bei. C.c Mit Replik vom 30. Dezember 2013 blieb der Beschwerdeführer bei seinem Standpunkt, dass sein Anstellungsverhältnis nicht bereits am 31. August 1999, sondern erst am 30. September 1999 geendet habe und ihm daher insgesamt 24 Beitragsmonate anzurechnen seien. Des Weiteren führte er aus, nachdem sein monatliches Einkommen Fr. 17'000.- betragen habe, sei es aufgrund des Gesamtbetrages des Einkommens im Jahr 1999 von Fr. 153'000.- (zuzüglich eines Zusatzeinkommens von Fr. 3'867.-) mathematisch erwiesen, dass er in diesem Jahr während neun Monaten gearbeitet habe (act. 6). C.d Dem hielt die Vorinstanz mit Duplik vom 16. Januar 2014 im Wesentlichen entgegen, dass sich die von ihr berücksichtigten Beitragsmonate aus dem IK-Auszug des Beschwerdeführers ergeben würden. Gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV sei eine Berichtigung der Eintragungen im IK bei Eintritt des Versicherungsfalles nur dann möglich, wenn deren Unrichtigkeit offenkundig sei oder dafür der volle Beweis erbracht werde, sofern kein Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt oder das Berichtigungsbegehren abgelehnt worden sei. Daraus folge, dass eine Korrektur im IK nach Eintritt des Versicherungsfalles nur unter Vorweisen von Lohnbescheinigungen oder anderen Beweisen für bezahlte AHV-Beiträge vorgenommen werden könne. Der Beschwerdeführer gebe zwar AHV-Abzüge an, jedoch habe er keine Belege eingereicht, aus welchen diese ersichtlich seien. Dementsprechend könne eine Berichtigung seines IK nicht vorgenommen werden (act. 8). C.e Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen.

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Einspracheverfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.3 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung oder des Einspracheentscheides einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG, vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG). Diese Frist gilt als gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der urteilenden Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Eine Frist beginnt an dem auf die Zustellung folgenden Tag zu laufen (Art. 38 ASTG, auch Art. 20 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3.1 Für die Frage der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung ist der Absender - somit die Behörde - in dem Sinn objektiv beweisbelastet, als dass diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgt sein müssen (BGE 136 V 295 E. 5.9 S. 309; Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2012 vom 12. Dezember 2012; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 577 ff.). Für die Beurteilung, ob ein allfälliges Rechtsmittel rechtzeitig ergriffen worden ist, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person nach Kenntnisnahme vom Bestand der sie betreffenden Verfügung im Rahmen des ihr Zumutbaren die sich aufdrängenden Schritte unternommen hat (BGE 139 IV 228 E. 1.3; Urteile des BVGer C-6317/2013 vom 1. September 2014 E. 3.1, A-207/2012 vom 16. April 2014 E. 2.3.1 und C-6171/2008 vom 7. Dezember 2009 E. 5.4; je mit Hinweisen).

E. 1.3.2 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 28. Mai 2013; er wurde dem Beschwerdeführer postalisch an seine Adresse in Grossbritannien zugestellt. Die Beschwerdeschrift wurde gemäss Poststempel am 20. September 2013 aufgegeben und ging in der Folge am 23. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (act. 1). Da die Rechtsmittelfrist daher - auch unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (vgl. Art. 22a Abs. 1 VwVG) - nicht als offensichtlich gewahrt erachtet werden kann, ist die Frage der Rechtzeitigkeit eingehender zu prüfen.

E. 1.3.3 Der Beschwerdeführer setzte die Vorinstanz am 27. Februar 2013 telefonisch darüber in Kenntnis, dass er sich in Portugal aufhalte (SAK-act. 22). Ein weiteres Telefongespräch fand am 4. Juni 2013 statt, als sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Einspracheverfahrens erkundigte (SAK-act. 26). Nachdem er von der Vorinstanz informiert wurde, dass der Einspracheentscheid am 28. Mai 2013 ergangen war, wies er darauf hin, dass er sich noch immer in Portugal befinde und voraussichtlich im Juli 2013 nach Grossbritannien zurückkehre. Er ersuchte die Vorinstanz daher, ihm eine Kopie des Einspracheentscheids an eine von ihm gleichentags per E-Mail angegebene Adresse in Portugal zuzustellen (SAK-act. 25); dem kam die Vorinstanz mit Schreiben vom 11. Juni 2013 nach (SAK-act. 28). Aktenkundig ist ferner eine weitere Telefonnotiz vom 31. Juli 2013 (SAK-act. 31), gemäss welcher sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz wandte, um sich bezüglich des Einspracheentscheides beraten zu lassen. Namentlich habe er sich erkundigt, weshalb ihm lediglich 23 anstelle von 24 Beitragsmonaten angerechnet wurden. Ferner habe er der Vorinstanz mitgeteilt, er erwäge, den Entscheid allenfalls mittels Beschwerde anzufechten.

E. 1.3.4 Aus den Akten ergibt sich nicht abschliessend, wann der Beschwerdeführer Kenntnis vom Inhalt des Einspracheentscheides hatte. Auch die obgenannte Telefonnotiz vom 31. Juli 2013 kann nicht als Nachweis dienen, dass der Entscheid dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt offenkundig vorgelegen haben muss, zumal Telefonnotizen im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich zurückhaltend und mit Vorsicht zu würdigen sind. Ferner hat der Beschwerdeführer selber während des Gesprächs keinen Aspekt der Entscheidbegründung genannt, welcher ihm nicht bereits aufgrund der vorgängigen Rentenverfügung bekannt gewesen wäre. Die Bestrebungen des Beschwerdeführers, den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2013 nach dessen Erlass erhältlich zu machen, sowie seine rechtzeitigen Mitteilungen bezüglich seines Aufenthaltes in Portugal während des hängigen Einspracheverfahrens lassen erkennen, dass die erforderlichen Vorkehrungen von ihm getroffen wurden.

E. 1.3.5 Nachdem nicht erwiesen ist, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Kenntnis vom Inhalt des Einspracheentscheids nehmen konnte und die Vorinstanz keine Belege bezüglich der Zustellung beibringen konnte, ist die Rechtsmittelfrist vorliegend als gewahrt zu erachten.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

E. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist britischer Staatsangehöriger; er wohnt in Grossbritannien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.

E. 2.2.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.

E. 2.2.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).

E. 2.2.3 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht {BGer}] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV nach schweizerischem Recht.

E. 2.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal-rechtlichen Regeln in formell-rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).

E. 3 Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2013, mit welchem die Vorinstanz die Rentenverfügung vom 10. August 2012 bestätigte. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers (insbesondere bezüglich der berücksichtigten Beitragsmonate) und Festsetzung auf monatlich Fr. 53.- mit Wirkung ab 1. Juli 2012 korrekt erfolgte.

E. 3.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG).

E. 3.2 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate der Beitragspflicht unterstellt war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag (Art. 10 AHVG) entrichtet hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Nach Art. 29quinquies AHVG werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Abs. 1). Laut Wegleitung über die Renten (RWL) der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (gültig seit 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2012, Rz. 4204) werden die einzelnen Beitragsperioden auf den Monat genau ermittelt, wobei angebrochene Kalendermonate als volle Monate angerechnet werden (vgl. auch ZAK 1982 S. 373). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG).

E. 3.3 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und nicht mehr entrichtet werden können. Ausserdem gilt die Vorschrift, dass im IK nur Beiträge eingetragen werden dürfen, welche auch tatsächlich geleistet wurden (Art. 30ter Abs. 2 AHVG).

E. 3.4 Laut Art. 141 AHVV hat der Versicherte das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein IK führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen zu verlangen (Abs. 1). Versicherte, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Ausgleichskasse Einspruch erheben (Abs. 2). Wird kein Kontoauszug verlangt, gegen einen erhaltenen Kontoauszug kein Einspruch erhoben oder ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen nur verlangt werden, "soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird" (Abs. 3). Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a). Damit wird jedoch keine Beweiserschwernis herbeigeführt, sondern es gilt, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) in seiner Rechtsprechung ausgeführt hat, der im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz ebenfalls, was zur Folge hat, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 263 E. 3b mit Hinweisen).

E. 3.5 Diese Kontenberichtigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der versicherten Person, beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragsnachzahlung infolge Verjährung unzulässig ist (ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441; E. 4.2.3 hiervon). In diesem Sinne ist beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Beiträge jederzeit der Korrektur zugänglich (BGE 117 V 263 E. 3a mit Hinweisen). Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche die versicherte Person schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (ZAK 1984 S. 441 E. 1 mit Hinweisen). Ein Berichtigungsverfahren kann auch noch bei Eintritt des Versicherungsfalles eingeleitet werden (BGE 117 V 261 E. 4).

E. 4.1 Gemäss IK-Auszug vom 20. Februar 2013 weist der Beschwerdeführer in der Schweiz insgesamt 23 geleistete Beitragsmonate auf, wobei im Jahr 1999 für die Monate Januar bis August acht Beitragsmonate eingetragen sind (SAK-act. 23). Nachdem der Versicherungsfall am 8. Juni 2012 eingetreten ist und sich aus den Akten nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer einen Kontoauszug verlangt hätte, gegen einen erhaltenen Kontoauszug Einspruch erhoben hätte oder ein von ihm erhobener Einspruch abgewiesen worden wäre, kann eine Berichtigung von Eintragungen im IK vorliegend nur erfolgen, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV; vgl. E. 3.4 hiervon).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von Oktober 1997 bis Ende September 1999 für die A._______ AG tätig gewesen. Es sei daher auf einen Fehler zurückzuführen, dass im IK lediglich 23 anstelle von 24 Beitragsmonaten eingetragen seien. Sein Arbeitgeber habe die Löhne der beiden letzten Monate seines Anstellungsverhältnisses gleichzeitig im August 1999 ausbezahlt, jedoch habe seine Anstellung erst Ende September 1999 geendet, was aus den von ihm miteingereichten Unterlagen klar hervorgehe. Dass er im Jahr 1999 während 9 Monaten gearbeitet habe, sei zudem auch mathematisch nachvollziehbar, da sein Gesamteinkommen im Jahr 1999 Fr. 153'000.- (zuzüglich eines Zusatzeinkommens von Fr. 3'867.-) bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 17'000.- betragen habe.

E. 4.3 Die Vorinstanz hat im Rahmen des Einspracheverfahrens eine Abklärung bei der zuständigen Ausgleichskasse C._______ getätigt (SAK-act. 20). Diese teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 20. Februar 2013 mit, eine Überprüfung der Unterlagen (Lohnbescheinigung 1999) habe ergeben, dass die Buchung im IK des Beschwerdeführers mit der Lohnmeldung des damaligen Arbeitgebers übereinstimme (SAK-act. 23). Die Ausgleichskasse C._______ übermittelte in der Beilage zudem einen IK-Auszug vom 20. Februar 2013, aus welchem die - der Rentenverfügung vom 10. August 2012 zugrunde liegenden - 23 Beitragsmonate hervorgehen. Die zusätzliche Frage der Vorinstanz bezüglich der unterschiedlich angegebenen Einkommen im Jahr 1999 blieb von der Ausgleichskasse C._______ unbeantwortet. Diese Frage kann indessen offen bleiben, da sie in Bezug auf die anrechenbaren Beitragsmonate unerheblich ist und sie auch auf die übrige Rentenberechnung keinen Einfluss hat, nachdem der Beschwerdeführer deutlich über dem höchsten durchschnittlichen Jahreseinkommen gemäss der anwendbaren Rentenskala liegt (vgl. E. 4.5). Da keine weiteren Ausgleichskassen beteiligt waren und der Arbeitgeber bzw. die für Personalbelange zuständigen Mitarbeiter gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht mehr angefragt werden können, bestehen keine weiteren Abklärungsmöglichkeiten; es ist dementsprechend auf die vorliegenden Akten abzustellen.

E. 4.4 Es gilt zu beachten, dass im IK lediglich die Monate eingetragen sind, für welche effektiv Beiträge abgerechnet wurden; Sinn und Zweck der Eintragungen ist daher nicht, die Dauer der Anstellungsverhältnisse darzustellen. Damit eine Berichtigung der IK-Eintragungen vorgenommen werden kann, ist somit der Nachweis zu erbringen, dass nicht alle tatsächlich geleisteten Beitragsmonate eingetragen sind oder dass deren Eintragung offenkundig unrichtig ist. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Deckblatt der Steuererklärung 1999 sowie der entsprechenden Steuerveranlagung (Beschwerdebeilage 1) ergibt sich zwar, dass die Dauer der Steuerpflicht am 30. September 1999 endete und in diesem Jahr ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. 158'100.- erzielt wurde, daraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass auch für den Monat September 1999 Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden wären. Keine weiteren Rückschlüsse lassen sich auch aus den Dokumenten "Swiss Income and Wealth Taxes B._______" (SAK-act. 17) und "Satzbestimmung 1999B" (Beschwerdebeilage 3) ziehen, zumal diese Dokumente als Beweise mit Zurückhaltung zu würdigen sind, nachdem der Verfasser nicht festgestellt werden kann. Weitere Belege wurden vom Beschwerdeführer nicht beigebracht. Im Übrigen kann der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach es mathematisch erwiesen sei, dass er im Jahr 1999 insgesamt neun Monate gearbeitet habe, aufgrund des variablen Zusatzeinkommens nicht gefolgt werden. Selbst wenn jedoch erwiesen wäre, dass im Jahr 1999 während neun Monaten ein Einkommen erzielt wurde, ergäbe sich daraus nicht die logische Schlussfolgerung, dass auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden.

E. 4.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass weder der Nachweis dafür erbracht werden konnte, dass der IK-Auszug des Beschwerdeführers unrichtige Eintragungen enthält, noch eine offenkundige Unrichtigkeit vorliegt. Da lediglich 23 Beitragsmonate nachgewiesen und somit anrechenbar sind, ist keine Berichtigung der Eintragungen im IK vorzunehmen. Es bleibt daher nachfolgend abschliessend zu prüfen, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Rentenberechnung korrekt erfolgte.

E. 4.6 Die Rentenberechnung zur Verfügung vom 10. August 2012 (SAK-act. 15) basiert auf einem Gesamteinkommen von Fr. 417'011.- (Fr. 51'000.- [1997] + Fr. 207'543.- [1998] + Fr. 158'468.- [1999]). Aufgrund der durchgeführten Einkommensteilung wurde der Berechnung lediglich die Hälfte des Gesamteinkommens zugrunde gelegt, was einem Betrag von Fr. 208'506.- entspricht. Das Einkommen wurde anschliessend mit einem Faktor von 1.00 (vgl. Rententabellen 2011, S. 15) aufgewertet, womit es auf derselben Höhe verblieb, und dann auf ein Jahr umgerechnet (Fr. 208'506.- : 23 Monate x 12 Monate = Fr. 108'786.-). Gemäss der vorliegen massgeblichen Rentenskala 1 resultiert bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 84'240.- oder mehr eine Altersrente von monatlich Fr. 53.-. (siehe Rententabellen 2011, S. 104). Daraus ergibt sich, dass auch die vorinstanzliche Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens und der Altersrente ab 1. Juli 2012 korrekt erfolgte und nicht zu beanstanden ist.

E. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine Beitragszeit von lediglich 23 Monaten angerechnet hat, da die erforderliche Beitragsleistung für die behaupteten Versicherungszeiten nicht festgestellt werden konnte. Ferner hat eine Prüfung der Rentenberechnung ergeben, dass diese korrekt vorgenommen wurde. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Mai 2013 zu bestätigen.

E. 5.1 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 5.3 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). Auch der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (es folgt das Urteilsdispositiv)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Susanna Gärtner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5316/2013 Urteil vom 5. Juni 2015 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Markus Metz, Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner. Parteien X._______, (wohnhaft in Grossbritannien), Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Altersrente, Einspracheentscheid vom 28. Mai 2013. Sachverhalt: A. A.a Der am 8. Juni 1947 geborene, verheiratete britische Staatsangehörige X._______ (nachfolgend Versicherter) hatte von Oktober 1997 bis September 1999 Wohnsitz in der Schweiz. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz war er Angestellter der A._______ AG in B._______ und entrichtete Beiträge an die Schweizerische Sozialversicherung (SAK-act. 1, 8 und 23). A.b Mit Datum vom 14. Mai 2012 stellte der Versicherte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente ab Eintritt ins ordentliche Rentenalter per 8. Juni 2012 (SAK-act. 1). A.c Die SAK berechnete in der Folge den Rentenanspruch des Versicherten unter Anrechnung von 23 Beitragsmonaten (1. Oktober 1997 bis 31. August 1999) sowie eines durchschnittlichen jährlichen Einkommens von Fr. 108'786.- nach durchgeführter Einkommensteilung. Aus der Berechnung resultierten monatliche Renten von Fr. 53.- (Ehemann) bzw. von Fr. 106.- (Ehefrau), welche in der Summe auf Fr. 158.- plafoniert wurden. Mit Verfügung vom 10. August 2012 sprach die SAK dem Versicherten eine monatliche Altersrente von Fr. 53.- mit Wirkung ab 1. Juli 2012 zu (SAK-act. 12 und 15). B. B.a Gegen die Rentenverfügung vom 10. August 2012 erhob der Versicherte am 31. August 2012 schriftlich Einsprache und beantragte, dass der Berechnung seiner Altersrente eine Beitragsdauer von 24 Monaten anstelle der berücksichtigten 23 Monate zugrunde gelegt werde. Zur Begründung führte er aus, es ergebe sich aus sämtlichen seiner Unterlagen, dass er vom 1. Oktober 1997 bis zum 30. September 1999 für die A._______ AG tätig gewesen sei. Sein monatliches Einkommen habe Fr. 17'000.- zuzüglich weiterer geschuldeter Beträge betragen. So habe er im Jahr 1997 ein Einkommen von Fr. 51'000.- (3 Monate), im Jahr 1998 von Fr. 204'000.- zuzüglich Fr. 3'543.- (12 Monate) und im Jahr 1999 von Fr. 153'000.- zuzüglich Fr. 3'867.- (9 Monate) erzielt. Mit der Einsprache reichte der Versicherte das Deckblatt der Steuererklärung 1999 sowie eine Einkommens- und Steuerübersicht "Swiss Income and Wealth Taxes B._______" ein (SAK-act. 17). B.b Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 wandte sich die SAK an die Ausgleichskasse C._______, welche von 1997 bis 1999 für die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge des Versicherten zuständig war, und ersuchte um Mitteilung, ob der Versicherte für den Zeitraum von Oktober 1997 bis September 1999 auf den Lohnabrechnungen aufgeführt sei und gegebenenfalls um Zustellung eines Nachtrags-IKs. Des Weiteren erkundigte sich die SAK, ob es zutreffe, dass der Versicherte im Jahr 1999 von Januar bis September bei der A._______ AG in B._______ gearbeitet habe. Ferner sei ihr mitzuteilen, weshalb das vom Versicherten angegebene Einkommen des Jahres 1999 (Fr. 156'867.-) mit dem im IK-Auszug (Fr. 158'468.-) und im Dokument "Swiss Income and Wealth Taxes B._______" (Fr. 158'100.- bzw. Fr. 159'600.-) bezifferten Einkommen nicht übereinstimme (SAK-act. 20). B.c Die Ausgleichskasse C._______ setzte die SAK mit Schreiben vom 20. Februar 2013 darüber in Kenntnis, dass die Buchung im IK (Individuelles Konto) gemäss Lohnbescheinigung mit der Lohnmeldung des damaligen Arbeitsgebers übereinstimme und stellte ihr einen IK-Auszug sowie eine AHV-Lohnbescheinigung 1999 zu (SAK-act. 23). B.d In der Folge wies die SAK die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2013 ab. Zur Begründung legte sie den Inhalt der Mitteilung der Ausgleichskasse C._______ vom 20. Februar 2013 dar und zeigte detailliert die Berechnung der Altersrente auf (SAK-act. 24). C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2013 erhob der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. September 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Er hielt an seinem Antrag gemäss Einsprache fest und führte ergänzend aus, es scheine ihm nicht richtig, dass er aufgrund eines klaren Fehlers lediglich die Hälfte der ihm zustehenden Rente erhalten solle, obwohl er und sein Arbeitgeber Beiträge für eine Dauer von zwei Jahren geleistet hätten. Die fehlende Anrechnung des 24. Beitragsmonats sei darauf zurückzuführen, dass sein Arbeitgeber im August 1999 infolge Auflösung der Niederlassung in B._______ die Löhne für die letzten beiden Monate seines Anstellungsverhältnisses (August und September 1999) gleichzeitig ausbezahlt und bei Einreichen der Dokumente bei den Behörden als Abschlussdatum seiner Anstellung den 31. August 1999 angegeben habe. Leider sei es nun nicht mehr möglich, seinen ehemaligen Arbeitgeber zu kontaktieren, da die zuständigen Personen das Unternehmen verlassen hätten oder in den Ruhestand getreten seien. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer - nebst des sich bereits in den Vorakten befindenden Deckblattes der Steuererklärung 1999 - die Einschätzungsmitteilung und Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern 1999 sowie die Satzbestimmung 1999 ein. C.b Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 11. November 2013 die Abweisung der Beschwerde und stützte sich zur Antragsbegründung im Wesentlichen auf die Darlegungen im Einspracheentscheid (act. 4). Bezüglich der Zustellung des Einspracheentscheids äusserte sich die Vorinstanz nicht und brachte keinerlei Belege bei. C.c Mit Replik vom 30. Dezember 2013 blieb der Beschwerdeführer bei seinem Standpunkt, dass sein Anstellungsverhältnis nicht bereits am 31. August 1999, sondern erst am 30. September 1999 geendet habe und ihm daher insgesamt 24 Beitragsmonate anzurechnen seien. Des Weiteren führte er aus, nachdem sein monatliches Einkommen Fr. 17'000.- betragen habe, sei es aufgrund des Gesamtbetrages des Einkommens im Jahr 1999 von Fr. 153'000.- (zuzüglich eines Zusatzeinkommens von Fr. 3'867.-) mathematisch erwiesen, dass er in diesem Jahr während neun Monaten gearbeitet habe (act. 6). C.d Dem hielt die Vorinstanz mit Duplik vom 16. Januar 2014 im Wesentlichen entgegen, dass sich die von ihr berücksichtigten Beitragsmonate aus dem IK-Auszug des Beschwerdeführers ergeben würden. Gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV sei eine Berichtigung der Eintragungen im IK bei Eintritt des Versicherungsfalles nur dann möglich, wenn deren Unrichtigkeit offenkundig sei oder dafür der volle Beweis erbracht werde, sofern kein Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt oder das Berichtigungsbegehren abgelehnt worden sei. Daraus folge, dass eine Korrektur im IK nach Eintritt des Versicherungsfalles nur unter Vorweisen von Lohnbescheinigungen oder anderen Beweisen für bezahlte AHV-Beiträge vorgenommen werden könne. Der Beschwerdeführer gebe zwar AHV-Abzüge an, jedoch habe er keine Belege eingereicht, aus welchen diese ersichtlich seien. Dementsprechend könne eine Berichtigung seines IK nicht vorgenommen werden (act. 8). C.e Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Einspracheverfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.3 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung oder des Einspracheentscheides einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG, vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG). Diese Frist gilt als gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der urteilenden Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Eine Frist beginnt an dem auf die Zustellung folgenden Tag zu laufen (Art. 38 ASTG, auch Art. 20 Abs. 1 VwVG). 1.3.1 Für die Frage der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung ist der Absender - somit die Behörde - in dem Sinn objektiv beweisbelastet, als dass diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgt sein müssen (BGE 136 V 295 E. 5.9 S. 309; Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2012 vom 12. Dezember 2012; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 577 ff.). Für die Beurteilung, ob ein allfälliges Rechtsmittel rechtzeitig ergriffen worden ist, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person nach Kenntnisnahme vom Bestand der sie betreffenden Verfügung im Rahmen des ihr Zumutbaren die sich aufdrängenden Schritte unternommen hat (BGE 139 IV 228 E. 1.3; Urteile des BVGer C-6317/2013 vom 1. September 2014 E. 3.1, A-207/2012 vom 16. April 2014 E. 2.3.1 und C-6171/2008 vom 7. Dezember 2009 E. 5.4; je mit Hinweisen). 1.3.2 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 28. Mai 2013; er wurde dem Beschwerdeführer postalisch an seine Adresse in Grossbritannien zugestellt. Die Beschwerdeschrift wurde gemäss Poststempel am 20. September 2013 aufgegeben und ging in der Folge am 23. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (act. 1). Da die Rechtsmittelfrist daher - auch unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (vgl. Art. 22a Abs. 1 VwVG) - nicht als offensichtlich gewahrt erachtet werden kann, ist die Frage der Rechtzeitigkeit eingehender zu prüfen. 1.3.3 Der Beschwerdeführer setzte die Vorinstanz am 27. Februar 2013 telefonisch darüber in Kenntnis, dass er sich in Portugal aufhalte (SAK-act. 22). Ein weiteres Telefongespräch fand am 4. Juni 2013 statt, als sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Einspracheverfahrens erkundigte (SAK-act. 26). Nachdem er von der Vorinstanz informiert wurde, dass der Einspracheentscheid am 28. Mai 2013 ergangen war, wies er darauf hin, dass er sich noch immer in Portugal befinde und voraussichtlich im Juli 2013 nach Grossbritannien zurückkehre. Er ersuchte die Vorinstanz daher, ihm eine Kopie des Einspracheentscheids an eine von ihm gleichentags per E-Mail angegebene Adresse in Portugal zuzustellen (SAK-act. 25); dem kam die Vorinstanz mit Schreiben vom 11. Juni 2013 nach (SAK-act. 28). Aktenkundig ist ferner eine weitere Telefonnotiz vom 31. Juli 2013 (SAK-act. 31), gemäss welcher sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz wandte, um sich bezüglich des Einspracheentscheides beraten zu lassen. Namentlich habe er sich erkundigt, weshalb ihm lediglich 23 anstelle von 24 Beitragsmonaten angerechnet wurden. Ferner habe er der Vorinstanz mitgeteilt, er erwäge, den Entscheid allenfalls mittels Beschwerde anzufechten. 1.3.4 Aus den Akten ergibt sich nicht abschliessend, wann der Beschwerdeführer Kenntnis vom Inhalt des Einspracheentscheides hatte. Auch die obgenannte Telefonnotiz vom 31. Juli 2013 kann nicht als Nachweis dienen, dass der Entscheid dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt offenkundig vorgelegen haben muss, zumal Telefonnotizen im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich zurückhaltend und mit Vorsicht zu würdigen sind. Ferner hat der Beschwerdeführer selber während des Gesprächs keinen Aspekt der Entscheidbegründung genannt, welcher ihm nicht bereits aufgrund der vorgängigen Rentenverfügung bekannt gewesen wäre. Die Bestrebungen des Beschwerdeführers, den Einspracheentscheid vom 28. Mai 2013 nach dessen Erlass erhältlich zu machen, sowie seine rechtzeitigen Mitteilungen bezüglich seines Aufenthaltes in Portugal während des hängigen Einspracheverfahrens lassen erkennen, dass die erforderlichen Vorkehrungen von ihm getroffen wurden. 1.3.5 Nachdem nicht erwiesen ist, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Kenntnis vom Inhalt des Einspracheentscheids nehmen konnte und die Vorinstanz keine Belege bezüglich der Zustellung beibringen konnte, ist die Rechtsmittelfrist vorliegend als gewahrt zu erachten. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach auf die Beschwerde einzutreten.

2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Der Beschwerdeführer ist britischer Staatsangehöriger; er wohnt in Grossbritannien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. 2.2.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. 2.2.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 2.2.3 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht {BGer}] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV nach schweizerischem Recht. 2.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal-rechtlichen Regeln in formell-rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).

3. Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2013, mit welchem die Vorinstanz die Rentenverfügung vom 10. August 2012 bestätigte. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers (insbesondere bezüglich der berücksichtigten Beitragsmonate) und Festsetzung auf monatlich Fr. 53.- mit Wirkung ab 1. Juli 2012 korrekt erfolgte. 3.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 3.2 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate der Beitragspflicht unterstellt war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag (Art. 10 AHVG) entrichtet hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Nach Art. 29quinquies AHVG werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Abs. 1). Laut Wegleitung über die Renten (RWL) der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (gültig seit 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2012, Rz. 4204) werden die einzelnen Beitragsperioden auf den Monat genau ermittelt, wobei angebrochene Kalendermonate als volle Monate angerechnet werden (vgl. auch ZAK 1982 S. 373). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). 3.3 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und nicht mehr entrichtet werden können. Ausserdem gilt die Vorschrift, dass im IK nur Beiträge eingetragen werden dürfen, welche auch tatsächlich geleistet wurden (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). 3.4 Laut Art. 141 AHVV hat der Versicherte das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein IK führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen zu verlangen (Abs. 1). Versicherte, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Ausgleichskasse Einspruch erheben (Abs. 2). Wird kein Kontoauszug verlangt, gegen einen erhaltenen Kontoauszug kein Einspruch erhoben oder ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen nur verlangt werden, "soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird" (Abs. 3). Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a). Damit wird jedoch keine Beweiserschwernis herbeigeführt, sondern es gilt, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) in seiner Rechtsprechung ausgeführt hat, der im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz ebenfalls, was zur Folge hat, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 263 E. 3b mit Hinweisen). 3.5 Diese Kontenberichtigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der versicherten Person, beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragsnachzahlung infolge Verjährung unzulässig ist (ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441; E. 4.2.3 hiervon). In diesem Sinne ist beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Beiträge jederzeit der Korrektur zugänglich (BGE 117 V 263 E. 3a mit Hinweisen). Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche die versicherte Person schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (ZAK 1984 S. 441 E. 1 mit Hinweisen). Ein Berichtigungsverfahren kann auch noch bei Eintritt des Versicherungsfalles eingeleitet werden (BGE 117 V 261 E. 4). 4. 4.1 Gemäss IK-Auszug vom 20. Februar 2013 weist der Beschwerdeführer in der Schweiz insgesamt 23 geleistete Beitragsmonate auf, wobei im Jahr 1999 für die Monate Januar bis August acht Beitragsmonate eingetragen sind (SAK-act. 23). Nachdem der Versicherungsfall am 8. Juni 2012 eingetreten ist und sich aus den Akten nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer einen Kontoauszug verlangt hätte, gegen einen erhaltenen Kontoauszug Einspruch erhoben hätte oder ein von ihm erhobener Einspruch abgewiesen worden wäre, kann eine Berichtigung von Eintragungen im IK vorliegend nur erfolgen, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV; vgl. E. 3.4 hiervon). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von Oktober 1997 bis Ende September 1999 für die A._______ AG tätig gewesen. Es sei daher auf einen Fehler zurückzuführen, dass im IK lediglich 23 anstelle von 24 Beitragsmonaten eingetragen seien. Sein Arbeitgeber habe die Löhne der beiden letzten Monate seines Anstellungsverhältnisses gleichzeitig im August 1999 ausbezahlt, jedoch habe seine Anstellung erst Ende September 1999 geendet, was aus den von ihm miteingereichten Unterlagen klar hervorgehe. Dass er im Jahr 1999 während 9 Monaten gearbeitet habe, sei zudem auch mathematisch nachvollziehbar, da sein Gesamteinkommen im Jahr 1999 Fr. 153'000.- (zuzüglich eines Zusatzeinkommens von Fr. 3'867.-) bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 17'000.- betragen habe. 4.3 Die Vorinstanz hat im Rahmen des Einspracheverfahrens eine Abklärung bei der zuständigen Ausgleichskasse C._______ getätigt (SAK-act. 20). Diese teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 20. Februar 2013 mit, eine Überprüfung der Unterlagen (Lohnbescheinigung 1999) habe ergeben, dass die Buchung im IK des Beschwerdeführers mit der Lohnmeldung des damaligen Arbeitgebers übereinstimme (SAK-act. 23). Die Ausgleichskasse C._______ übermittelte in der Beilage zudem einen IK-Auszug vom 20. Februar 2013, aus welchem die - der Rentenverfügung vom 10. August 2012 zugrunde liegenden - 23 Beitragsmonate hervorgehen. Die zusätzliche Frage der Vorinstanz bezüglich der unterschiedlich angegebenen Einkommen im Jahr 1999 blieb von der Ausgleichskasse C._______ unbeantwortet. Diese Frage kann indessen offen bleiben, da sie in Bezug auf die anrechenbaren Beitragsmonate unerheblich ist und sie auch auf die übrige Rentenberechnung keinen Einfluss hat, nachdem der Beschwerdeführer deutlich über dem höchsten durchschnittlichen Jahreseinkommen gemäss der anwendbaren Rentenskala liegt (vgl. E. 4.5). Da keine weiteren Ausgleichskassen beteiligt waren und der Arbeitgeber bzw. die für Personalbelange zuständigen Mitarbeiter gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht mehr angefragt werden können, bestehen keine weiteren Abklärungsmöglichkeiten; es ist dementsprechend auf die vorliegenden Akten abzustellen. 4.4 Es gilt zu beachten, dass im IK lediglich die Monate eingetragen sind, für welche effektiv Beiträge abgerechnet wurden; Sinn und Zweck der Eintragungen ist daher nicht, die Dauer der Anstellungsverhältnisse darzustellen. Damit eine Berichtigung der IK-Eintragungen vorgenommen werden kann, ist somit der Nachweis zu erbringen, dass nicht alle tatsächlich geleisteten Beitragsmonate eingetragen sind oder dass deren Eintragung offenkundig unrichtig ist. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Deckblatt der Steuererklärung 1999 sowie der entsprechenden Steuerveranlagung (Beschwerdebeilage 1) ergibt sich zwar, dass die Dauer der Steuerpflicht am 30. September 1999 endete und in diesem Jahr ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. 158'100.- erzielt wurde, daraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass auch für den Monat September 1999 Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden wären. Keine weiteren Rückschlüsse lassen sich auch aus den Dokumenten "Swiss Income and Wealth Taxes B._______" (SAK-act. 17) und "Satzbestimmung 1999B" (Beschwerdebeilage 3) ziehen, zumal diese Dokumente als Beweise mit Zurückhaltung zu würdigen sind, nachdem der Verfasser nicht festgestellt werden kann. Weitere Belege wurden vom Beschwerdeführer nicht beigebracht. Im Übrigen kann der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach es mathematisch erwiesen sei, dass er im Jahr 1999 insgesamt neun Monate gearbeitet habe, aufgrund des variablen Zusatzeinkommens nicht gefolgt werden. Selbst wenn jedoch erwiesen wäre, dass im Jahr 1999 während neun Monaten ein Einkommen erzielt wurde, ergäbe sich daraus nicht die logische Schlussfolgerung, dass auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. 4.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass weder der Nachweis dafür erbracht werden konnte, dass der IK-Auszug des Beschwerdeführers unrichtige Eintragungen enthält, noch eine offenkundige Unrichtigkeit vorliegt. Da lediglich 23 Beitragsmonate nachgewiesen und somit anrechenbar sind, ist keine Berichtigung der Eintragungen im IK vorzunehmen. Es bleibt daher nachfolgend abschliessend zu prüfen, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Rentenberechnung korrekt erfolgte. 4.6 Die Rentenberechnung zur Verfügung vom 10. August 2012 (SAK-act. 15) basiert auf einem Gesamteinkommen von Fr. 417'011.- (Fr. 51'000.- [1997] + Fr. 207'543.- [1998] + Fr. 158'468.- [1999]). Aufgrund der durchgeführten Einkommensteilung wurde der Berechnung lediglich die Hälfte des Gesamteinkommens zugrunde gelegt, was einem Betrag von Fr. 208'506.- entspricht. Das Einkommen wurde anschliessend mit einem Faktor von 1.00 (vgl. Rententabellen 2011, S. 15) aufgewertet, womit es auf derselben Höhe verblieb, und dann auf ein Jahr umgerechnet (Fr. 208'506.- : 23 Monate x 12 Monate = Fr. 108'786.-). Gemäss der vorliegen massgeblichen Rentenskala 1 resultiert bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 84'240.- oder mehr eine Altersrente von monatlich Fr. 53.-. (siehe Rententabellen 2011, S. 104). Daraus ergibt sich, dass auch die vorinstanzliche Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens und der Altersrente ab 1. Juli 2012 korrekt erfolgte und nicht zu beanstanden ist. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine Beitragszeit von lediglich 23 Monaten angerechnet hat, da die erforderliche Beitragsleistung für die behaupteten Versicherungszeiten nicht festgestellt werden konnte. Ferner hat eine Prüfung der Rentenberechnung ergeben, dass diese korrekt vorgenommen wurde. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Mai 2013 zu bestätigen. 5. 5.1 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.3 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). Auch der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (es folgt das Urteilsdispositiv) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Susanna Gärtner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: