Zulassung Pflanzenschutzmittel
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 14. Mai 2010 teilte das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW, im Folgenden auch: Vorinstanz) der A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) unter Beilage einer Liste mit, sie beabsichtige, neue ausländische Produkte auf die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel (Parallelimport) zu setzen (Vernehmlassungsbeilage [Beilagen zu B-act. 7; im Folgenden: VB] 1). Auf diese Liste gesetzt werden sollte unter anderem das Produkt B._______. Die Beschwerdeführerin nahm am 14. Juli 2010 aufforderungsgemäss Stellung und führte im Wesentlichen aus, die in Frage stehenden Pflanzenschutzmittel dürften nicht auf die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel gesetzt werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, im Wesentlichen stünden Produkte mit dem Wirkstoff (...) noch unter Patentschutz. Auch habe sie in Deutschland der Firma C._______ nie die Zustimmung für das Inverkehrbringen des aufgeführten Produktes gegeben und sie liefere dieser auch keine Wirkstoffe oder fertig formulierte Produkte. B. Das BLW erliess am 7. Dezember 2010 gestützt auf Art. 32 der Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (PSMV, SR 916.161; in der ab 1. Januar 2008 bis Ende Juni 2011 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 6291]) eine Allgemeinverfügung, die im Bundesblatt publiziert wurde (BBl 2010 8408, vgl. VB 8). Darin wurde die Aufnahme des Pflanzenschutzmittels (im Folgenden auch: PSM) B._______ in die Liste von im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmitteln entsprechen (Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel) verfügt:
1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e): (...) (...) Formulierungstyp: EC Emulsionskonzentrat
2. Handelsprodukte B._______ Schweizerische Zulassungsnummer: (...) Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: (...) Ausländischer Bewilligungsinhaber: C._______ C. Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass dieser Allgemeinverfügung auf das in der Schweiz zugelassene Pflanzenschutzmittel D._______. Die Beschwerdeführerin ist Bewilligungsinhaberin des PSM D._______. Das PSM D._______ ist unter der Zulassungsnummer (...) vom BLW als Fungizid mit verschiedenen Aufwandmengen bewilligt (vgl. Pflanzenschutzmittelverzeichnis des BLW, abrufbar unter www.psa.blw.admin.ch, Stand: 4. Juli 2013; zuletzt besucht am: 23. Juli 2013; vgl. auch VB 4). D. Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Allgemeinverfügung des BLW vom 7. Dezember 2010 und beantragte deren Aufhebung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Anforderungen für die Aufnahme des Produkts B._______ auf die Liste seien nicht erfüllt (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). E. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Januar 2011 wurde die Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2); dieser Aufforderung wurde in der Folge nachgekommen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2011 (B-act. 7) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das in Deutschland zugelassene Mittel erfülle die Voraussetzungen des Art. 32 Abs. 2 PSMV (B-act. 7). G. Nach einer gewährten Fristerstreckung (B-act. 11) ging am 17. August 2011 die Replik der Beschwerdeführerin vom 16. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 12). Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, die Bedingung von Art. 32 Abs. 2 lit. e PSMV sei nicht erfüllt, für den Wirkstoff (...) bestehe noch Patentschutz und die Firma A._______ habe der Firma C._______, insbesondere in Deutschland, nie die Zustimmung zum Vertrieb des aufgeführten Produkts gegeben. Hingegen werde das Produkt D._______ in verschiedenen EWR-Staaten vertrieben. H. Mit Datum vom 5. Oktober 2011 duplizierte die Vorinstanz (B-act. 14). Sie hielt zu ihren Ausführungen in der Vernehmlassung vom 14. April 2011 (B-act. 7) ergänzend fest, die Beschwerdeführerin habe keinen Beweis erbracht, dass das in Deutschland zugelassene Handelsprodukt B._______ ohne Zustimmung der Patentinhaberin innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sei. Mangels Beweisen sei daher davon auszugehen, dass die Patentinhaberin dem Inverkehrbringen des Produkts zugestimmt habe (B-act. 14, Punkt 3.1.2 f.). I. Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 (B-act. 16) wurde den Parteien seitens des Instruktionsrichters mitgeteilt, dass festgestellt worden sei, dass die Genehmigungen für das in der Allgemeinverfügung aufgeführten Pflanzenschutzmittel B._______ seit 29. Februar 2012 abgelaufen sei. Aus diesem Grund scheine diesbezüglich ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse zur Beurteilung der Beschwerde nicht mehr vorzuliegen und die Beschwerde werde diesbezüglich abzuschreiben sein. Vorinstanz und Beschwerdeführerin wurden aufgefordert, sich zur geplanten Verfahrenserledigung und zur Kosten- und Parteientschädigungsfrage zu äussern. J. Die Vorinstanz nahm zur Verfahrenserledigung mit Schreiben vom 24. Juli 2013 (B-act. 17) Stellung und führte aus, sie sei mit der geplanten Verfahrenserledigung einverstanden, da die Genehmigung des Produktes B._______ in Deutschland seit dem 29. Februar 2012 abgelaufen und dadurch der Beschwerdegegenstand weggefallen sei. Betreffend die Verfahrenskosten und allfällige Parteientschädigungen blieb sie dabei, dass diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien, da die hier angefochtene Allgemeinverfügung bis zu ihrem Wegfall vollumfänglich rechtmässig gewesen sei. K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene des BLW in Anwendung des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1) und dessen Ausführungsbestimmungen, zumal das BLW eine Dienststelle der Bundesverwaltung ist (Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 166 Abs. 2 LwG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet betrifft, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
E. 1.2 Angefochten ist die Allgemeinverfügung des BLW vom 7. Dezember 2010 (BBl 2010 8408), mit welcher die Aufnahme des Pflanzenschutzmittel B._______ in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel gemäss Art. 32 PSMV angeordnet wurde. Der Verwaltungsakt des BLW vom 7. Dezember 2010 ist als Allgemeinverfügung einer Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gleichzustellen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St.Gallen 2010, Rz. 925; Urteil des Bundesgerichts 2A.99/2002 vom 13. September 2002 E. 1).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG). Sie hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Allgemeinverfügung als Inhaberin der Erstbewilligung für das Inverkehrbringen des Referenzproduktes D._______ und Vertreiberin dieses Pflanzenschutzmittels besonders berührt und hatte bei Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, so dass sie zur Beschwerde legitimiert war (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-599/2007 vom 16. November 2007, E. 2.2; C-671/2007 vom 19. August 2008, E. 1.2; C-8602/2007 vom 29. Januar 2010, E. 1.3; je mit Hinweisen). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, waren sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt, und es war auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.
E. 2.2.1 Im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG ist ein Interesse schutzwürdig, wenn die Beschwerdeführerin nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles, praktisches Interesse an der Aufhebung oder der Änderung der angefochtenen Verfügung hat (vgl. BGE 111 I b 56 E. 2a). Liegt das praktische Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber im Verlaufe des Verfahrens dahin, ist die Beschwerde als gegenstandlos (erledigt) abzuschreiben (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a; BGE 118 Ib 1 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_502/2012 vom 11. Juli 2012 und 2C_10/2009 und 2C_25/2009 vom 5. Februar 2009 E. 2).
E. 2.2.2 Das Pflanzenschutzmittel B._______ ist gemäss unwidersprochen gebliebenen Angaben auf der Homepage des deutschen Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit seit dem 29. Februar 2012 in Deutschland nicht mehr zugelassen (vgl. www.bvl.bund.de > Pflanzenschutzmittel > zugelassene Pflanzenschutzmittel > Genehmigungen für den Parallelhandel [Exceldatei], Stand: 12. Juli 2013 > abgelaufene Genehmigungen, zuletzt besucht am 23. August 2013).
E. 2.2.3 Es ist somit festzustellen, dass sich der Sachverhalt bezüglich der Zulassung des PSM B._______ geändert hat, indem zwar im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung durch die Vorinstanz am 7. Dezember 2010 das entsprechende PSM noch in Deutschland zugelassen und grundsätzlich für einen Parallelimport in die Schweiz geeignet war, die Genehmigung in Deutschland jedoch per 29. Februar 2012 abgelaufen ist.
E. 2.2.4 Aufgrund des Ablaufs der Zulassung für das Pflanzenschutzmittel B._______ am 29. Februar 2012 in Deutschland ist die - mutmasslich - ursprünglich rechtmässige (vgl. dazu sogleich E. 4.1) Allgemeinverfügung der Vorinstanz vom 7. Dezember 2010 (d.h. der Beschwerdegegenstand) hinfällig geworden. Demzufolge ist kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an einer materiellen Beurteilung der Beschwerde mehr gegeben und das Beschwerdeverfahren kann als gegenstandslos abgeschrieben werden. Es liegt auch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor, welche allenfalls einen Verzicht auf das aktuelle Interesse und damit eine materielle Prüfung rechtfertigen würde (vgl. BGE 116 I a 363 f. und BGE 128 II 34 E. 1b m.H.).
E. 3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht zusammengefasst fest, dass die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren in Folge Gegen-standslosigkeit abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG).
E. 4 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 4.1 Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 4 VwVG und Art. 72 BZP bestimmt, dass bei diesem Verfahrensausgang über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes mit summarischer Begründung zu entscheiden ist. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen, wobei es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.1 mit Hinweisen). Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll aber nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Prozesses nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf die allgemeinen, prozessrechtlichen Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandlos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (BGE 125 V 373 E. 2a und BGE 118 Ia 488 E. 4a). Vorliegend lässt sich der mutmassliche Prozessausgang ohne weiteres ermitteln. In parallelen Verfahren, die auch die Beschwerdeführerin betrafen, wurden die Allgemeinverfügungen der Vorinstanz betreffend Aufnahme in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzschutzmittel (vgl. dazu, unter anderem, die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3952/2008 und C-3953/2008 vom 16. Dezember 2011, C-8463/2010 und C-8461/2010 vom 20. Juni 2013 sowie C-121/2011 vom 26. Juni 2013) bestätigt/geschützt und die Beschwerden abgewiesen. Die Rechts- und Sachlage des hier in Frage stehenden Verfahrens unterscheidet sich weder grundlegend noch bedeutend von den oben genannten parallelen Fällen. Mit anderen Worten betrifft die Beschwerde auch im konkreten Fall die Auslegung/Anwendung von Art. 32 Abs. 2 PSMV in der Version vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2011 bzw. ab 1. Juli 2011 neu Art. 36 Abs. 2 PSMV (insbesondere den Bst. e). Die Beschwerde wäre demnach mutmasslich abzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführerin werden deshalb die (reduzierten) Kosten des Verfahrens von Fr. 1'000.- auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- wird mit den Verfahrenskosten verrechnet und die Differenz von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides zurückerstattet.
E. 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE), wobei die Voraussetzungen einer Ausnahme im konkreten Fall nicht erfüllt sind (BGE 126 V 143 E. 4b). Der (unterliegenden) nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, welche auch keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten geltend gemacht hat resp. deren Darlegung gelungen wäre, kann ebenfalls keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Dispositiv
- 1.1 Die Allgemeinverfügung vom 7. Dezember 2010 betreffend das Pflanzenschutzmittel B._______ ist im Sinne der Erwägung 2.2.4 hinfällig geworden. 1.2 Demzufolge wird das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Abschreibungsverfügung zurückerstattet.
- Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-formular und Eingabe der Vorinstanz vom 24. Juli 2013) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-529/2011 Abschreibungsentscheid vom 23. August 2013 Besetzung Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel, Allgemeinverfügung vom 7. Dezember 2010. Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 14. Mai 2010 teilte das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW, im Folgenden auch: Vorinstanz) der A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) unter Beilage einer Liste mit, sie beabsichtige, neue ausländische Produkte auf die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel (Parallelimport) zu setzen (Vernehmlassungsbeilage [Beilagen zu B-act. 7; im Folgenden: VB] 1). Auf diese Liste gesetzt werden sollte unter anderem das Produkt B._______. Die Beschwerdeführerin nahm am 14. Juli 2010 aufforderungsgemäss Stellung und führte im Wesentlichen aus, die in Frage stehenden Pflanzenschutzmittel dürften nicht auf die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel gesetzt werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, im Wesentlichen stünden Produkte mit dem Wirkstoff (...) noch unter Patentschutz. Auch habe sie in Deutschland der Firma C._______ nie die Zustimmung für das Inverkehrbringen des aufgeführten Produktes gegeben und sie liefere dieser auch keine Wirkstoffe oder fertig formulierte Produkte. B. Das BLW erliess am 7. Dezember 2010 gestützt auf Art. 32 der Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (PSMV, SR 916.161; in der ab 1. Januar 2008 bis Ende Juni 2011 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 6291]) eine Allgemeinverfügung, die im Bundesblatt publiziert wurde (BBl 2010 8408, vgl. VB 8). Darin wurde die Aufnahme des Pflanzenschutzmittels (im Folgenden auch: PSM) B._______ in die Liste von im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmitteln entsprechen (Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel) verfügt:
1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e): (...) (...) Formulierungstyp: EC Emulsionskonzentrat
2. Handelsprodukte B._______ Schweizerische Zulassungsnummer: (...) Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: (...) Ausländischer Bewilligungsinhaber: C._______ C. Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass dieser Allgemeinverfügung auf das in der Schweiz zugelassene Pflanzenschutzmittel D._______. Die Beschwerdeführerin ist Bewilligungsinhaberin des PSM D._______. Das PSM D._______ ist unter der Zulassungsnummer (...) vom BLW als Fungizid mit verschiedenen Aufwandmengen bewilligt (vgl. Pflanzenschutzmittelverzeichnis des BLW, abrufbar unter www.psa.blw.admin.ch, Stand: 4. Juli 2013; zuletzt besucht am: 23. Juli 2013; vgl. auch VB 4). D. Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Allgemeinverfügung des BLW vom 7. Dezember 2010 und beantragte deren Aufhebung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Anforderungen für die Aufnahme des Produkts B._______ auf die Liste seien nicht erfüllt (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). E. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Januar 2011 wurde die Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2); dieser Aufforderung wurde in der Folge nachgekommen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2011 (B-act. 7) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das in Deutschland zugelassene Mittel erfülle die Voraussetzungen des Art. 32 Abs. 2 PSMV (B-act. 7). G. Nach einer gewährten Fristerstreckung (B-act. 11) ging am 17. August 2011 die Replik der Beschwerdeführerin vom 16. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 12). Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, die Bedingung von Art. 32 Abs. 2 lit. e PSMV sei nicht erfüllt, für den Wirkstoff (...) bestehe noch Patentschutz und die Firma A._______ habe der Firma C._______, insbesondere in Deutschland, nie die Zustimmung zum Vertrieb des aufgeführten Produkts gegeben. Hingegen werde das Produkt D._______ in verschiedenen EWR-Staaten vertrieben. H. Mit Datum vom 5. Oktober 2011 duplizierte die Vorinstanz (B-act. 14). Sie hielt zu ihren Ausführungen in der Vernehmlassung vom 14. April 2011 (B-act. 7) ergänzend fest, die Beschwerdeführerin habe keinen Beweis erbracht, dass das in Deutschland zugelassene Handelsprodukt B._______ ohne Zustimmung der Patentinhaberin innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sei. Mangels Beweisen sei daher davon auszugehen, dass die Patentinhaberin dem Inverkehrbringen des Produkts zugestimmt habe (B-act. 14, Punkt 3.1.2 f.). I. Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 (B-act. 16) wurde den Parteien seitens des Instruktionsrichters mitgeteilt, dass festgestellt worden sei, dass die Genehmigungen für das in der Allgemeinverfügung aufgeführten Pflanzenschutzmittel B._______ seit 29. Februar 2012 abgelaufen sei. Aus diesem Grund scheine diesbezüglich ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse zur Beurteilung der Beschwerde nicht mehr vorzuliegen und die Beschwerde werde diesbezüglich abzuschreiben sein. Vorinstanz und Beschwerdeführerin wurden aufgefordert, sich zur geplanten Verfahrenserledigung und zur Kosten- und Parteientschädigungsfrage zu äussern. J. Die Vorinstanz nahm zur Verfahrenserledigung mit Schreiben vom 24. Juli 2013 (B-act. 17) Stellung und führte aus, sie sei mit der geplanten Verfahrenserledigung einverstanden, da die Genehmigung des Produktes B._______ in Deutschland seit dem 29. Februar 2012 abgelaufen und dadurch der Beschwerdegegenstand weggefallen sei. Betreffend die Verfahrenskosten und allfällige Parteientschädigungen blieb sie dabei, dass diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien, da die hier angefochtene Allgemeinverfügung bis zu ihrem Wegfall vollumfänglich rechtmässig gewesen sei. K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene des BLW in Anwendung des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1) und dessen Ausführungsbestimmungen, zumal das BLW eine Dienststelle der Bundesverwaltung ist (Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 166 Abs. 2 LwG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet betrifft, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Angefochten ist die Allgemeinverfügung des BLW vom 7. Dezember 2010 (BBl 2010 8408), mit welcher die Aufnahme des Pflanzenschutzmittel B._______ in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel gemäss Art. 32 PSMV angeordnet wurde. Der Verwaltungsakt des BLW vom 7. Dezember 2010 ist als Allgemeinverfügung einer Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG gleichzustellen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St.Gallen 2010, Rz. 925; Urteil des Bundesgerichts 2A.99/2002 vom 13. September 2002 E. 1). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG). Sie hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Allgemeinverfügung als Inhaberin der Erstbewilligung für das Inverkehrbringen des Referenzproduktes D._______ und Vertreiberin dieses Pflanzenschutzmittels besonders berührt und hatte bei Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, so dass sie zur Beschwerde legitimiert war (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-599/2007 vom 16. November 2007, E. 2.2; C-671/2007 vom 19. August 2008, E. 1.2; C-8602/2007 vom 29. Januar 2010, E. 1.3; je mit Hinweisen). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, waren sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt, und es war auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2.2 2.2.1 Im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG ist ein Interesse schutzwürdig, wenn die Beschwerdeführerin nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles, praktisches Interesse an der Aufhebung oder der Änderung der angefochtenen Verfügung hat (vgl. BGE 111 I b 56 E. 2a). Liegt das praktische Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber im Verlaufe des Verfahrens dahin, ist die Beschwerde als gegenstandlos (erledigt) abzuschreiben (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a; BGE 118 Ib 1 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_502/2012 vom 11. Juli 2012 und 2C_10/2009 und 2C_25/2009 vom 5. Februar 2009 E. 2). 2.2.2 Das Pflanzenschutzmittel B._______ ist gemäss unwidersprochen gebliebenen Angaben auf der Homepage des deutschen Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit seit dem 29. Februar 2012 in Deutschland nicht mehr zugelassen (vgl. www.bvl.bund.de > Pflanzenschutzmittel > zugelassene Pflanzenschutzmittel > Genehmigungen für den Parallelhandel [Exceldatei], Stand: 12. Juli 2013 > abgelaufene Genehmigungen, zuletzt besucht am 23. August 2013). 2.2.3 Es ist somit festzustellen, dass sich der Sachverhalt bezüglich der Zulassung des PSM B._______ geändert hat, indem zwar im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung durch die Vorinstanz am 7. Dezember 2010 das entsprechende PSM noch in Deutschland zugelassen und grundsätzlich für einen Parallelimport in die Schweiz geeignet war, die Genehmigung in Deutschland jedoch per 29. Februar 2012 abgelaufen ist. 2.2.4 Aufgrund des Ablaufs der Zulassung für das Pflanzenschutzmittel B._______ am 29. Februar 2012 in Deutschland ist die - mutmasslich - ursprünglich rechtmässige (vgl. dazu sogleich E. 4.1) Allgemeinverfügung der Vorinstanz vom 7. Dezember 2010 (d.h. der Beschwerdegegenstand) hinfällig geworden. Demzufolge ist kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an einer materiellen Beurteilung der Beschwerde mehr gegeben und das Beschwerdeverfahren kann als gegenstandslos abgeschrieben werden. Es liegt auch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor, welche allenfalls einen Verzicht auf das aktuelle Interesse und damit eine materielle Prüfung rechtfertigen würde (vgl. BGE 116 I a 363 f. und BGE 128 II 34 E. 1b m.H.).
3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht zusammengefasst fest, dass die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren in Folge Gegen-standslosigkeit abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG).
4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 4 VwVG und Art. 72 BZP bestimmt, dass bei diesem Verfahrensausgang über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes mit summarischer Begründung zu entscheiden ist. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen, wobei es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.1 mit Hinweisen). Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll aber nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Prozesses nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf die allgemeinen, prozessrechtlichen Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandlos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (BGE 125 V 373 E. 2a und BGE 118 Ia 488 E. 4a). Vorliegend lässt sich der mutmassliche Prozessausgang ohne weiteres ermitteln. In parallelen Verfahren, die auch die Beschwerdeführerin betrafen, wurden die Allgemeinverfügungen der Vorinstanz betreffend Aufnahme in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzschutzmittel (vgl. dazu, unter anderem, die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3952/2008 und C-3953/2008 vom 16. Dezember 2011, C-8463/2010 und C-8461/2010 vom 20. Juni 2013 sowie C-121/2011 vom 26. Juni 2013) bestätigt/geschützt und die Beschwerden abgewiesen. Die Rechts- und Sachlage des hier in Frage stehenden Verfahrens unterscheidet sich weder grundlegend noch bedeutend von den oben genannten parallelen Fällen. Mit anderen Worten betrifft die Beschwerde auch im konkreten Fall die Auslegung/Anwendung von Art. 32 Abs. 2 PSMV in der Version vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2011 bzw. ab 1. Juli 2011 neu Art. 36 Abs. 2 PSMV (insbesondere den Bst. e). Die Beschwerde wäre demnach mutmasslich abzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführerin werden deshalb die (reduzierten) Kosten des Verfahrens von Fr. 1'000.- auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- wird mit den Verfahrenskosten verrechnet und die Differenz von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides zurückerstattet. 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE), wobei die Voraussetzungen einer Ausnahme im konkreten Fall nicht erfüllt sind (BGE 126 V 143 E. 4b). Der (unterliegenden) nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, welche auch keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten geltend gemacht hat resp. deren Darlegung gelungen wäre, kann ebenfalls keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE). (Dispositiv auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. 1.1 Die Allgemeinverfügung vom 7. Dezember 2010 betreffend das Pflanzenschutzmittel B._______ ist im Sinne der Erwägung 2.2.4 hinfällig geworden. 1.2 Demzufolge wird das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Abschreibungsverfügung zurückerstattet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-formular und Eingabe der Vorinstanz vom 24. Juli 2013)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: