Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenversicherung, Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3847/2020 vom 17. November 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-5287/2022
U r t e i l v o m 2 6 . J a n u a r 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3847/2020 vom 17. November 2021.
C-5287/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3847/2020 vom 17. No- vember 2021 die von A._______ (nachfolgend: Versicherter) gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vor-in- stanz) vom 14. Juli 2020 erhobene Beschwerde vom 24. Juli 2020 in dem Sinne gutgeheissen hat, als es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, dass der Versicherte mit Eingabe vom 15. November 2022 an das Bundes- verwaltungsgericht gelangt ist und geltend gemacht hat, dass die Vor- instanz seit dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nichts unternommen und insbesondere keinen Termin für die Begutachtung be- stimmt habe, weshalb er annehme, dass von Seiten der Vorinstanz kein Interesse an einer Umsetzung des gerichtlichen Urteils bestehe (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act. 1]), dass der Instruktionsrichter den Versicherten in Nachachtung der richterli- chen Fürsorgepflicht mit Schreiben vom 21. November 2022 darüber ori- entiert hat, dass für das weitere Verfahren die folgenden Möglichkeiten be- stünden: Er könne erstens eine Aufsichtsbeschwerde beim Bundesamt für Sozialversicherung oder zweitens eine Rechtsverweigerungs- und Rechts- verzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben oder drittens eine schriftliche Erkundigung bei der Vorinstanz vornehmen, mit der Bitte um Auskunftserteilung über den Stand des Verfahrens sowie ver- bunden mit dem Hinweis auf die beabsichtigte Einreichung einer Rechts- verzögerungsbeschwerde nach Ablauf einer ungenutzten Frist; das Gebot der schonenden Rechtsausübung spreche allerdings für eine schriftliche Erkundigung bei der Vorinstanz (BVGer-act. 2), dass der Instruktionsrichter den Versicherten im genannten Schreiben auf- gefordert hat, dem Gericht bis zum 6. Januar 2023 mitzuteilen, ob seine Eingabe vom 15. November 2022 als Rechtsverweigerungsbeschwerde behandelt werden soll oder ob er alternativ eine andere der aufgezeigten Varianten bevorzuge (BVGer-act. 2), dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom
28. November 2022 eine Kopie des gleichentags an den Versicherten ver- sandten Schreibens übermittelt hat (BVGer-act. 3 samt Beilage),
C-5287/2022 Seite 3 dass die Vorinstanz den Versicherten im genannten Schreiben vom 28. No- vember 2022 darüber orientiert hat, dass sie den Gutachterauftrag am
25. April 2022 auf der Plattform SuisseMED@P angelegt habe, wobei die Gutachterstelle am 11. November 2022 zugewiesen worden sei; sie habe der Gutachterstelle den Gutachtensauftrag unmittelbar übermittelt und die Daten der Begutachtungen (13. Februar bis 17. Februar 2023) bereits am
22. November 2022 erhalten, wobei sie mit Schreiben vom 25. November 2022 das entsprechende Aufgebot mit allen benötigten Informationen an den Versicherten versandt habe (Beilage zu BVGer-act. 3), dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 zur Kenntnis genommen und gegeben hat, dass die Vorinstanz den Versicher- ten mit Schreiben vom 28. November 2022 über die bisherigen Vorkehrun- gen und die vorgesehene Begutachtung im Zeitraum vom 13. bis 17. Feb- ruar 2021 orientiert hat und das Bundesverwaltungsgericht ohne Gegen- bericht bis 6. Januar 2023 davon ausgehe, dass die Eingabe vom 15. No- vember 2022 nicht als Rechtsverzögerungsbeschwerde behandelt werden soll und mit den definierten Begutachtungsterminen den Anliegen des Ver- sicherten entsprochen worden sei (BVGer-act. 4), dass der Beschwerdeführer die angesetzte Frist ungenutzt verstreichen liess, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, welche von den in Art. 33 VGG als Vorinstanzen genannten Behörden erlassen wurden, dass aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen findet, soweit das ATSG (SR 830.1) an- wendbar ist, dass gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG Beschwerde auch erhoben werden kann, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (vgl. auch Art. 46a und Art. 50 Abs. 2 VwVG), dass sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Beschwerdeinstanz richtet, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergan- gen wäre (vgl. BGE 130 V 90 E. 2), dass daher das Bundesverwaltungsgericht für die Prüfung der Eingabe des Versicherten vom 15. November 2022 zuständig ist (Art. 33 Bst. d VGG),
C-5287/2022 Seite 4 dass zur Beschwerde nur legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfü- gung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung hat (Art. 59 ATSG sowie Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), dass die Rechtsverweigerungs- und Rechtserzeugungsbeschwerde den allgemeinen Verfahrensregeln von Art. 48 ff. VwVG folgt (MARKUS MÜL- LER/PETER BIERI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: VwVG-Kommen- tar], 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 46a VwVG), dass die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 lic. VwVG insbe- sondere erfordert, dass die betroffene Partei ein aktuelles und praktisches Interesse hat (ISABELLE HÄNER, VwVG-Kommentar, N. 22 zu Art. 48 VwVG), dass wenn die Beschwerdelegitimation während des laufenden Verfahrens dahinfällt, das Verfahren grundsätzlich als gegenstandslos geworden ab- geschrieben wird (BGE 118 Ia 488 E. 1a; 118 Ib 1 E. 2; BVGE 2007/12 E. 2.1; MÜLLER/BIERI, VwVG-Kommentar, N. 25 Art. 46a VwVG). dass aus der Beschwerde allerdings der unmissverständliche Wille der be- troffenen Person hervorgehen muss, als Beschwerdeführer auftreten zu wollen, so dass der Beschwerdewille hinreichend zum Ausdruck gebracht wird (ANDRÉ MOSER, VwVG-Kommentar, N. 1 f. zu Art. 52 VwVG), dass es vorliegend mit Blick auf den unbenützten Ablauf der bis zum 6. Ja- nuar 2023 angesetzten Nachfrist an einem Beschwerdewillen fehlt, wes- halb auf die Eingabe vom 15. November 2022 nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei einer Erledigung in einem früheren Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung ge- schuldet ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-5287/2022 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient- schädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-5287/2022 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
C-5287/2022 Seite 7 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)