Rente
Sachverhalt
A. Der in seiner Heimat wohnhafte, verheiratete, kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am (...) 1945 geboren und leistete in den Jahren 1987 bis 1990 Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 1 und 6). Mit Vollendung des 65. Lebensjahres am (...) 2010 erreichte er das ordentliche Rentenalter der AHV. Am 13. Januar 2011 meldete er sich zum Bezug einer Altersrente an (act. 1). Mit Verfügung vom 2. März 2011 teilte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit, er habe seinen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz und besitze die Staatsangehörigkeit von Kosovo, einem Staat, mit welchem die Schweiz bis zum jetzigen Zeitpunkt kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen habe. Daher müsse der Antrag auf die Altersrente abgewiesen werden. Zugleich wurde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit einer Rückvergütung der AHV-Beiträge informiert (act. 7). B. Mit Einsprache vom 21. März 2011 teilte der Beschwerdeführer sinngemäss mit, ihm erwachse aus dem vertragslosen Zustand ein Schaden. Die Rückvergütung der Beiträge sei für ihn weniger vorteilhaft als die Ausrichtung einer Altersrente. In der Hoffnung, dass demnächst ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen werde, verzichte er im Moment auf die Beitragsrückvergütung (act. 8). Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2011 sistierte die Vorinstanz das Einspracheverfahren, um ein Urteil des Bundesgerichts zur Frage der Anwendbarkeit eines Sozialversicherungsabkommens auf kosovarische Staatsangehörige abzuwarten (act. 9). Mit Einspracheentscheid vom 5. August 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, die Anwendung des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und der ehemaligen Volksrepublik Jugoslawien habe im Verhältnis zur Republik Kosovo am 31. März 2010 geendet. Die Nichtweiterführung des Abkommens sei gemäss dem Bundesgericht zulässig. Als ein im Ausland wohnhafter Angehöriger eines Nichtvertragsstaates habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Altersrente. Die Einsprache vom 21. März 2011 wurde daher vollumfänglich abgewiesen und die Verfügung vom 2. März 2011 bestätigt (act. 10). C. Mit einem an die Vorinstanz adressierten Schreiben vom 2. September 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 5. August 2013 Beschwerde. Er führte im Wesentlichen sinngemäss aus, der vertragslose Zustand mit der Schweiz treffe ihn und die anderen kosovarischen Versicherten hart. Er könne die Abweisung seines Rentenantrags nicht hinnehmen. Der angefochtene Entscheid sei ungerecht und unmenschlich. Er habe immer an das Recht und die Humanität der Schweiz geglaubt. Mit der Rückvergütung der AHV-Beiträge sei er ebenfalls nicht einverstanden. Er hoffe vielmehr, dass die Schweiz als ein freiheitlicher und demokratischer Staat bald ein Sozialversicherungsabkommen mit dem Kosovo abschliessen werde. Dann sei er bereit, zugunsten einer einmaligen Abfindung auf seine Altersrente zu verzichten. Er habe in der Schweiz als Saisonarbeiter mit jährlichem Arbeitsvertrag gearbeitet. 1990 sei weder der Arbeitsvertrag noch die Aufenthaltsbewilligung verlängert worden. Er habe keine Möglichkeit gehabt, eine Wahl zu treffen, an welchem Ort er auf die Altersrente warten könne (BVGer act. 1). Mit Schreiben vom 16. September 2013 leitete die Vorinstanz die Beschwerdeeingabe an das Bundesverwaltungsgericht weiter (BVGer act. 1). D. Mit Schreiben vom 24. September 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz auf (BVGer act. 2). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 bezeichnete der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss ein Zustelldomizil in der Schweiz (BVGer act. 3). E. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein (BVGer act. 4). Mit Vernehmlassung vom 18. November 2013 wies die Vorinstanz noch einmal darauf hin, dass die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und der ehemaligen Volksrepublik Jugoslawien im Verhältnis zur Republik Kosovo gemäss Bundesgericht zulässig sei und der Beschwerdeführer als ein im Ausland wohnhafter Angehöriger eines Nichtvertragsstaates keinen Anspruch auf eine Altersrente habe. Der Beschwerdeführer habe indessen die Möglichkeit, einen Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge zu stellen. Zum heutigen Zeitpunkt könne nicht gesagt werden, ob und wann ein neues Sozialversicherungsabkommen mit dem Kosovo abgeschlossen werde. Die inhaltliche Ausgestaltung allfälliger Vertragsbestimmungen sei ebenfalls ungewiss. Daher sei es offen, ob dem Beschwerdeführer jemals ein Rentenanspruch zustehen werde. Die Vorinstanz beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 5. August 2013 (BVGer act. 7). F. Mit Verfügung vom 21. November 2013 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen oder die Beschwerde allenfalls zurückzuziehen (BVGer act. 8). Am 3. Dezember 2013 wurde die vorerwähnte Verfügung dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert (BVGer act. 9). Mit Begleitschreiben vom 10. Januar 2014 wurde die Verfügung vom 21. November 2013 per A-Post nochmals an die schweizerische Zustelladresse des Beschwerdeführers gesendet (BVGer act. 10). G. Mit Verfügung vom 20. Januar 2014 wurde festgestellt, der Beschwerdeführer habe innert Frist keine Replik eingereicht, und verfügt, der Schriftenwechsel sei abgeschlossen (BVGer act. 11). Am 3. Februar 2014 wurde die vorerwähnte Verfügung an den Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert (BVGer act. 12). Mit Begleitschreiben vom 10. Januar 2014 wurde die Verfügung vom 20. Januar 2014 per A-Post nochmals an die schweizerische Zustelladresse des Beschwerdeführers gesendet (BVGer act. 13). H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Ihr Einspracheentscheid vom 5. August 2013 (act. 10) stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid in besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 5. August 2013 (act. 10) und wurde dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo zugestellt. Die Beschwerdeschrift datiert vom 2. September 2013 und wurde nach dem undeutlichen Poststempel vermutlich am 4. September 2013 aufgegeben. Sie ging in der Folge am 10. September 2013 bei der Vorinstanz ein, welche sie mit Schreiben vom 16. September 2013 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde demnach fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG).
E. 1.4 Die Beschwerde enthält überdies einen Antrag und eine Begründung und wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben (BVGer act. 1). Eine Kopie des angefochtenen Einspracheentscheids und weitere Unterlagen wurden beigelegt. Die Beschwerde wurde damit formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Das Anfechtungsobjekt und damit die Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1 und 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2).
E. 1.6 Im vorliegenden Fall ist das Anfechtungsobjekt der Einspracheentscheid vom 5. August 2013 (act. 10), mit dem die Vorinstanz ihre Verfügung vom 2. März 2011 (act. 7) betreffend Abweisung des Rentenantrags vom 13. Januar 2011 (act. 1) bestätigt hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist folglich der Anspruch auf eine Altersrente der AHV. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.7 Soweit der Beschwerdeführer hingegen Fragen im Zusammenhang mit einer allfälligen Rückvergütung seiner AHV-Beiträge stellt (vgl. BVGer act. 1), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Rückvergütung der AHV-Beiträge war nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und bildet dementsprechend auch nicht Teil des Streitgegen-stands im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
E. 1.8 Der Anspruch auf die Rückvergütung der Beiträge verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit dem Versicherungsfall, hier also am (...) 2015 (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 [RV-AHV, SR 831.131.12]). Für die weitere Aufklärung und Beratung betreffend der Rückvergütung der Beiträge wird der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 ATSG an die Vorinstanz verwiesen. Ein Gesuch um Beitragsrückvergütung wäre spätestens bis zum genannten Zeitpunkt bei der Vorinstanz einzureichen.
E. 2 Zum Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist einleitend Folgendes anzumerken:
E. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (vgl. Erwägung 2.2 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
E. 3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Rentenleistungen der schweizerischen AHV hat.
E. 3.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3).
E. 3.2 Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Alters-jahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das 65. Altersjahr vollendet und insgesamt während mehr als einem Jahr AHV-Beiträge geleistet hat (vgl. seinen Auszug aus dem individuellen Konto in act. 6 sowie die Vernehmlassung der Vorinstanz in BVGer act. 7).
E. 3.3 Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht. Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben in der Anmeldung zum Rentenbezug kosovarischer Staatsangehöriger und in seiner Heimat wohnhaft (act. 1). Seine Staatsangehörigkeit ergibt sich auch aus der aktenkundigen amtlichen Geburtsbescheinigung und der Heiratsbescheinigung der Republik Kosovo (act. 3, Seiten 1 und 3). Die Vorinstanz hat den Antrag des Beschwerdeführers auf eine Altersrente der AHV mit dem Hinweis auf seinen Status als Nichtvertragsausländer wegen fehlendem Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz abgewiesen (act. 7 und 10). Es ist zu daher prüfen, ob sich der Beschwerdeführer auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung berufen kann, die ihn vom Wohnsitz- und Aufenthaltserfordernis in der Schweiz nach Art. 18 Abs. 2 AHVG befreien würde. Diesbezüglich stellt sich die Rechtslage folgendermassen dar:
E. 3.3.1 Mit Wirkung ab dem 1. April 2010 hat der Bundesrat beschlossen (vgl. AS 2010 1203), das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) sowie das diesbezügliche Zusatzabkommen vom 9. Juli 1982 (AS 1983 1606) und die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 (SR 0.831.109.818.12) im Verhältnis mit der Republik Kosovo nicht weiterzuführen. Diese Vertragsbeendigung wurde vom Bundesgericht überprüft und geschützt, so dass die genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 139 V 263 vom 19. Juni 2013 E. 3 bis 8).
E. 3.3.2 Vorbehalten bleibt unter bestimmten Voraussetzungen die weitere Anwendung des Sozialversicherungsabkommens auf serbisch-kosovari-sche Doppelbürger (vgl. im Einzelnen BGE 139 V 263 E. 9 ff. und 12.2). Vorliegend finden sich indessen keinerlei Hinweise auf eine serbisch-kosovarische Doppelbürgerschaft, welche vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird, weshalb dieser Spezialfall nicht weiter erörtert werden muss.
E. 3.3.3 Was die zeitliche Geltung des Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis zur Republik Kosovo bis zum 31. März 2010 betrifft, ist für die Zusprache einer Altersrente der Eintritt des Versicherungsfalls, also das Erreichen des Rentenalters (Geburtstag) massgebend. Das Bundesgericht hat diese Handhabung, die mit dem auf den 1. Januar 2012 eingeführten Art. 18 Abs. 2bis AHVG eine definitive Klärung erfahren hat, mit Urteil 9C_53/2013 vom 6. August 2013 E. 3.3 bestätigt (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_555/2013 vom 6. Januar 2014 E. 3.2 sowie 9C_278/2013 vom 3. September 2013 E. 5.2).
E. 3.3.4 Der Beschwerdeführer erreichte das AHV-Rentenalter von 65 Jahren am (...) 2010 (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG; act. 1 und act. 3, Seiten 1 und 3). Folglich ist sein Versicherungsfall erst nach dem 31. März 2010 eingetreten, zu einem Zeitpunkt, als das Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis zur Republik Kosovo bereits nicht mehr weitergeführt wurde. Das Sozialversicherungsabkommen und die weiteren genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen finden deshalb keine Anwendung. Der vorliegende Fall ist somit nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht zu beurteilen.
E. 3.4 Demnach kommt das Wohnsitz- und Aufenthaltserfordernis in der Schweiz zum Tragen, welches gemäss dem Grundsatz von Art. 18 Abs. 2 AHVG für ausländische Staatsangehörige gilt. Diese Voraussetzung erfüllt der in seiner kosovarischen Heimat lebende Beschwerdeführer nicht. Er ist deshalb nicht zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen AHV berechtigt. Ebenso entfällt der Anspruch auf eine einmalige Abfindung, welcher kosovarischen Versicherten vormals durch Art. 7 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens vermittelt wurde.
E. 3.5 Es steht dem Beschwerdeführer frei, bei der Vorinstanz ein Gesuch um Rückvergütung der AHV-Beiträge einzureichen (vgl. die Erwägung 1.8 hiervor).
E. 4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. August 2013 (act. 10) gestützt auf die obigen Erwägungen als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Der angefochtene Einspracheentscheid ist zu bestätigen.
E. 5 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr.______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5253/2013 Urteil vom 26. August 2014 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger. Parteien A._______, per Zustelladresse, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand AHV, Altersrente, Einspracheverfügung vom 5. August 2013. Sachverhalt: A. Der in seiner Heimat wohnhafte, verheiratete, kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am (...) 1945 geboren und leistete in den Jahren 1987 bis 1990 Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 1 und 6). Mit Vollendung des 65. Lebensjahres am (...) 2010 erreichte er das ordentliche Rentenalter der AHV. Am 13. Januar 2011 meldete er sich zum Bezug einer Altersrente an (act. 1). Mit Verfügung vom 2. März 2011 teilte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit, er habe seinen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz und besitze die Staatsangehörigkeit von Kosovo, einem Staat, mit welchem die Schweiz bis zum jetzigen Zeitpunkt kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen habe. Daher müsse der Antrag auf die Altersrente abgewiesen werden. Zugleich wurde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit einer Rückvergütung der AHV-Beiträge informiert (act. 7). B. Mit Einsprache vom 21. März 2011 teilte der Beschwerdeführer sinngemäss mit, ihm erwachse aus dem vertragslosen Zustand ein Schaden. Die Rückvergütung der Beiträge sei für ihn weniger vorteilhaft als die Ausrichtung einer Altersrente. In der Hoffnung, dass demnächst ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen werde, verzichte er im Moment auf die Beitragsrückvergütung (act. 8). Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2011 sistierte die Vorinstanz das Einspracheverfahren, um ein Urteil des Bundesgerichts zur Frage der Anwendbarkeit eines Sozialversicherungsabkommens auf kosovarische Staatsangehörige abzuwarten (act. 9). Mit Einspracheentscheid vom 5. August 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, die Anwendung des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und der ehemaligen Volksrepublik Jugoslawien habe im Verhältnis zur Republik Kosovo am 31. März 2010 geendet. Die Nichtweiterführung des Abkommens sei gemäss dem Bundesgericht zulässig. Als ein im Ausland wohnhafter Angehöriger eines Nichtvertragsstaates habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Altersrente. Die Einsprache vom 21. März 2011 wurde daher vollumfänglich abgewiesen und die Verfügung vom 2. März 2011 bestätigt (act. 10). C. Mit einem an die Vorinstanz adressierten Schreiben vom 2. September 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 5. August 2013 Beschwerde. Er führte im Wesentlichen sinngemäss aus, der vertragslose Zustand mit der Schweiz treffe ihn und die anderen kosovarischen Versicherten hart. Er könne die Abweisung seines Rentenantrags nicht hinnehmen. Der angefochtene Entscheid sei ungerecht und unmenschlich. Er habe immer an das Recht und die Humanität der Schweiz geglaubt. Mit der Rückvergütung der AHV-Beiträge sei er ebenfalls nicht einverstanden. Er hoffe vielmehr, dass die Schweiz als ein freiheitlicher und demokratischer Staat bald ein Sozialversicherungsabkommen mit dem Kosovo abschliessen werde. Dann sei er bereit, zugunsten einer einmaligen Abfindung auf seine Altersrente zu verzichten. Er habe in der Schweiz als Saisonarbeiter mit jährlichem Arbeitsvertrag gearbeitet. 1990 sei weder der Arbeitsvertrag noch die Aufenthaltsbewilligung verlängert worden. Er habe keine Möglichkeit gehabt, eine Wahl zu treffen, an welchem Ort er auf die Altersrente warten könne (BVGer act. 1). Mit Schreiben vom 16. September 2013 leitete die Vorinstanz die Beschwerdeeingabe an das Bundesverwaltungsgericht weiter (BVGer act. 1). D. Mit Schreiben vom 24. September 2013 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz auf (BVGer act. 2). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 bezeichnete der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss ein Zustelldomizil in der Schweiz (BVGer act. 3). E. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein (BVGer act. 4). Mit Vernehmlassung vom 18. November 2013 wies die Vorinstanz noch einmal darauf hin, dass die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und der ehemaligen Volksrepublik Jugoslawien im Verhältnis zur Republik Kosovo gemäss Bundesgericht zulässig sei und der Beschwerdeführer als ein im Ausland wohnhafter Angehöriger eines Nichtvertragsstaates keinen Anspruch auf eine Altersrente habe. Der Beschwerdeführer habe indessen die Möglichkeit, einen Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge zu stellen. Zum heutigen Zeitpunkt könne nicht gesagt werden, ob und wann ein neues Sozialversicherungsabkommen mit dem Kosovo abgeschlossen werde. Die inhaltliche Ausgestaltung allfälliger Vertragsbestimmungen sei ebenfalls ungewiss. Daher sei es offen, ob dem Beschwerdeführer jemals ein Rentenanspruch zustehen werde. Die Vorinstanz beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 5. August 2013 (BVGer act. 7). F. Mit Verfügung vom 21. November 2013 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen oder die Beschwerde allenfalls zurückzuziehen (BVGer act. 8). Am 3. Dezember 2013 wurde die vorerwähnte Verfügung dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert (BVGer act. 9). Mit Begleitschreiben vom 10. Januar 2014 wurde die Verfügung vom 21. November 2013 per A-Post nochmals an die schweizerische Zustelladresse des Beschwerdeführers gesendet (BVGer act. 10). G. Mit Verfügung vom 20. Januar 2014 wurde festgestellt, der Beschwerdeführer habe innert Frist keine Replik eingereicht, und verfügt, der Schriftenwechsel sei abgeschlossen (BVGer act. 11). Am 3. Februar 2014 wurde die vorerwähnte Verfügung an den Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert (BVGer act. 12). Mit Begleitschreiben vom 10. Januar 2014 wurde die Verfügung vom 20. Januar 2014 per A-Post nochmals an die schweizerische Zustelladresse des Beschwerdeführers gesendet (BVGer act. 13). H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Ihr Einspracheentscheid vom 5. August 2013 (act. 10) stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid in besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 5. August 2013 (act. 10) und wurde dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo zugestellt. Die Beschwerdeschrift datiert vom 2. September 2013 und wurde nach dem undeutlichen Poststempel vermutlich am 4. September 2013 aufgegeben. Sie ging in der Folge am 10. September 2013 bei der Vorinstanz ein, welche sie mit Schreiben vom 16. September 2013 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde demnach fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG). 1.4 Die Beschwerde enthält überdies einen Antrag und eine Begründung und wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben (BVGer act. 1). Eine Kopie des angefochtenen Einspracheentscheids und weitere Unterlagen wurden beigelegt. Die Beschwerde wurde damit formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Das Anfechtungsobjekt und damit die Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1 und 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2). 1.6 Im vorliegenden Fall ist das Anfechtungsobjekt der Einspracheentscheid vom 5. August 2013 (act. 10), mit dem die Vorinstanz ihre Verfügung vom 2. März 2011 (act. 7) betreffend Abweisung des Rentenantrags vom 13. Januar 2011 (act. 1) bestätigt hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist folglich der Anspruch auf eine Altersrente der AHV. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.7 Soweit der Beschwerdeführer hingegen Fragen im Zusammenhang mit einer allfälligen Rückvergütung seiner AHV-Beiträge stellt (vgl. BVGer act. 1), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Rückvergütung der AHV-Beiträge war nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und bildet dementsprechend auch nicht Teil des Streitgegen-stands im vorliegenden Beschwerdeverfahren. 1.8 Der Anspruch auf die Rückvergütung der Beiträge verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit dem Versicherungsfall, hier also am (...) 2015 (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 [RV-AHV, SR 831.131.12]). Für die weitere Aufklärung und Beratung betreffend der Rückvergütung der Beiträge wird der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 ATSG an die Vorinstanz verwiesen. Ein Gesuch um Beitragsrückvergütung wäre spätestens bis zum genannten Zeitpunkt bei der Vorinstanz einzureichen.
2. Zum Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist einleitend Folgendes anzumerken: 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (vgl. Erwägung 2.2 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Rentenleistungen der schweizerischen AHV hat. 3.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). 3.2 Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Alters-jahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das 65. Altersjahr vollendet und insgesamt während mehr als einem Jahr AHV-Beiträge geleistet hat (vgl. seinen Auszug aus dem individuellen Konto in act. 6 sowie die Vernehmlassung der Vorinstanz in BVGer act. 7). 3.3 Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht. Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben in der Anmeldung zum Rentenbezug kosovarischer Staatsangehöriger und in seiner Heimat wohnhaft (act. 1). Seine Staatsangehörigkeit ergibt sich auch aus der aktenkundigen amtlichen Geburtsbescheinigung und der Heiratsbescheinigung der Republik Kosovo (act. 3, Seiten 1 und 3). Die Vorinstanz hat den Antrag des Beschwerdeführers auf eine Altersrente der AHV mit dem Hinweis auf seinen Status als Nichtvertragsausländer wegen fehlendem Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz abgewiesen (act. 7 und 10). Es ist zu daher prüfen, ob sich der Beschwerdeführer auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung berufen kann, die ihn vom Wohnsitz- und Aufenthaltserfordernis in der Schweiz nach Art. 18 Abs. 2 AHVG befreien würde. Diesbezüglich stellt sich die Rechtslage folgendermassen dar: 3.3.1 Mit Wirkung ab dem 1. April 2010 hat der Bundesrat beschlossen (vgl. AS 2010 1203), das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) sowie das diesbezügliche Zusatzabkommen vom 9. Juli 1982 (AS 1983 1606) und die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 (SR 0.831.109.818.12) im Verhältnis mit der Republik Kosovo nicht weiterzuführen. Diese Vertragsbeendigung wurde vom Bundesgericht überprüft und geschützt, so dass die genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 139 V 263 vom 19. Juni 2013 E. 3 bis 8). 3.3.2 Vorbehalten bleibt unter bestimmten Voraussetzungen die weitere Anwendung des Sozialversicherungsabkommens auf serbisch-kosovari-sche Doppelbürger (vgl. im Einzelnen BGE 139 V 263 E. 9 ff. und 12.2). Vorliegend finden sich indessen keinerlei Hinweise auf eine serbisch-kosovarische Doppelbürgerschaft, welche vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird, weshalb dieser Spezialfall nicht weiter erörtert werden muss. 3.3.3 Was die zeitliche Geltung des Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis zur Republik Kosovo bis zum 31. März 2010 betrifft, ist für die Zusprache einer Altersrente der Eintritt des Versicherungsfalls, also das Erreichen des Rentenalters (Geburtstag) massgebend. Das Bundesgericht hat diese Handhabung, die mit dem auf den 1. Januar 2012 eingeführten Art. 18 Abs. 2bis AHVG eine definitive Klärung erfahren hat, mit Urteil 9C_53/2013 vom 6. August 2013 E. 3.3 bestätigt (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_555/2013 vom 6. Januar 2014 E. 3.2 sowie 9C_278/2013 vom 3. September 2013 E. 5.2). 3.3.4 Der Beschwerdeführer erreichte das AHV-Rentenalter von 65 Jahren am (...) 2010 (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG; act. 1 und act. 3, Seiten 1 und 3). Folglich ist sein Versicherungsfall erst nach dem 31. März 2010 eingetreten, zu einem Zeitpunkt, als das Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis zur Republik Kosovo bereits nicht mehr weitergeführt wurde. Das Sozialversicherungsabkommen und die weiteren genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen finden deshalb keine Anwendung. Der vorliegende Fall ist somit nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht zu beurteilen. 3.4 Demnach kommt das Wohnsitz- und Aufenthaltserfordernis in der Schweiz zum Tragen, welches gemäss dem Grundsatz von Art. 18 Abs. 2 AHVG für ausländische Staatsangehörige gilt. Diese Voraussetzung erfüllt der in seiner kosovarischen Heimat lebende Beschwerdeführer nicht. Er ist deshalb nicht zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen AHV berechtigt. Ebenso entfällt der Anspruch auf eine einmalige Abfindung, welcher kosovarischen Versicherten vormals durch Art. 7 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens vermittelt wurde. 3.5 Es steht dem Beschwerdeführer frei, bei der Vorinstanz ein Gesuch um Rückvergütung der AHV-Beiträge einzureichen (vgl. die Erwägung 1.8 hiervor).
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. August 2013 (act. 10) gestützt auf die obigen Erwägungen als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Der angefochtene Einspracheentscheid ist zu bestätigen.
5. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr.______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: