Rentenanspruch
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Psychiatrie (depressive Störung),
E. 2 Orthopädie (Lumboischialgie),
E. 3 Rheumatologie (Spondylarthritis bei Morbus Bechterew),
E. 4 Dermatologie (Psoriasis), dass der Beizug weiterer Gutachter in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz respektive der Gutachter gestellt wird, dass medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 IVV), dass die Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat (Art. 72bis Abs. 2 IVV), dass die Vorgaben von Art. 72bis IVV bei der anstehenden Vergabe des Begutachtungsauftrags zu beachten sind, dass die Vorinstanz je nach Ausgang des Gutachtens gegebenenfalls berufliche Massnahmen zu prüfen hat (vgl. zu den Voraussetzungen im Allgemeinen Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 18 NN. 3 - 9 sowie zu den Voraussetzungen für berufliche Massnahmen bei Grenzgängern BVGE 2017/V/7 E. 6.6 und 6.7; Urteil des BVGer C-5883/2013 vom 5. Oktober 2016 E. 9.3), dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als die Verfügung vom 7. August 2017 aufzuheben und die Sache mit der vorerwähnten Weisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer der Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat, dass die eingereichte Honorarnote mit einem Honoraraufwand von Fr. 2'875.- (= 11.50 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-) und Auslagen von Fr. 168.60, total Fr. 3'034.60 (exkl. MWSt), als angemessen einzustufen ist, dass der Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland keinen Anspruch auf Zusprache der Mehrwertsteuer hat (vgl. dazu auch Urteile des BVGer C-1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3 m.w.H.), dass die Parteientschädigung von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG). dass die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 7. August 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung nach den Vorgaben des strukturierten Beweisverfahrens durch Fachärzte der Orthopädie, Psychiatrie, Rheumatologie und Dermatologie abklären zu lassen. Der Beizug weiterer Spezialisten wird in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz respektive der Gutachter gestellt.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'034.60 zugesprochen, welche von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5237/2018 Urteil vom 2. April 2019 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch Markus Schmid, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 7. August 2018. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) dem deutschen Staatsangehörigen A._______ (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 7. August 2018 eine vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2018 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen hat mit der Begründung, gemäss ärztlicher Beurteilung vom 27. Dezember 2017 habe sich sein Gesundheitszustand wieder verbessert, so dass ihm ab diesem Zeitpunkt wieder eine angepasste, leicht wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar sei, weshalb ab 1. April 2018 kein Rentenanspruch mehr bestehe (Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis und -nummerierung vom 17. Dezember 2018 [nachfolgend: act.] 61), dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid, gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 13. September 2018 Beschwerde erhoben hat mit den Anträgen, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab dem 1. April 2018 eine ganze IV-Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 70 % auszurichten (Ziff. 1); eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2018 (recte: 7. August 2018) aufzuheben und es sei zur Beurteilung des Leistungsanspruchs ein gerichtliches polydisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen; subeventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, ein zufallsbasiertes polydisziplinäres Gutachten einzuholen, um nach Vorliegen des Gutachtens neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden (Ziff. 2); es sei ihm zudem der Kostenerlass und die unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwalt Markus Schmid zu gewähren (Ziff. 3), unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Ziff. 4; Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Anträge insbesondere vorbringt, die von Dr. med. B._______ mit Bericht vom 27. Dezember 2017 vorgenommene Leistungsbeurteilung sei nicht fundiert ausgefallen und dass die Vorinstanz mit Blick auf die bestehenden Widersprüche und die aktenkundigen depressiven Symptome gehalten gewesen wäre, eine polydisziplinäre zufallsbasierte Begutachtung unter Beachtung der Vorgaben des strukturierten Beweisverfahrens in die Wege zu leiten, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. September 2018 aufgefordert hat, bis zum 24. Oktober 2018 das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGer act. 3), dass der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 26. September 2018 zurückgezogen hat (BVGer act. 4), dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 800.- (Verfügung vom 27. September 2018; BVGer act. 5) am 8. Oktober 2018 zugunsten der Gerichtskasse überwiesen hat (BVGer act. 7), dass die Vorinstanz - unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle) vom 17. Dezember 2018 - mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2018 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer act. 10 samt Beilage), dass der Beschwerdeführer mit Replik seines Rechtsvertreters vom 14. Januar 2019 an seinen bisherigen Anträgen, insbesondere den Begehren um Durchführung eines Gerichtsgutachtens respektive (eventualiter) um Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens, sowie an seiner Begründung festgehalten und zudem eine Kostennote eingereicht hat (BVGer act. 12 samt Beilage), dass die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik verzichtet und der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - am 15. März 2019 abgeschlossen hat (BVGer act. 14), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG, SR 831.20), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2018 - unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 17. Dezember 2018 - die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Streitsache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen beantragt hat, dass Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer, das heisst während mindestens drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG), Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, dass der Beschwerdeführer laut Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) von Anfang 1982 bis Ende 2014 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (act. 8) und damit die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt sind, dass das Bundesgericht in BGE 143 V 409 seine bisherige Rechtsprechung zur Frage der invalidisierenden Wirkung von depressiven Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur dahingehend geändert hat, dass die Frage, ob bei Erkrankungen aus dem depressiven Formenkreis eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere, nicht allein mit Bezug auf das Kriterium der Behandelbarkeit beantwortet werden darf, dass nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich sämtliche psychischen Krankheiten einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen sind (BGE 143 V 418 E. 7.1; 141 V 281; vgl. dazu auch Thomas Gächter/Michael E. Meier, Praxisänderung zu Depressionen und anderen psychischen Leiden, in: Jusletter 15. Januar 2018), dass hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a), dass der Beweiswert von versicherungsinternen Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV nach der Rechtsprechung mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar ist, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219 f.) und dass auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - bereits bei Vorliegen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht abgestellt werden kann (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; Urteil des BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.2), dass die von der Vorinstanz beigezogenen Arztberichte und versicherungsinternen Stellungnahmen (act. 4, S. 1 - 18; 9, S. 2 - 4; 10, S. 2 - 18; 14; 15, S. 3 - 6; 16, S. 2 - 37; 18, S. 14 f.; 19; 22; 24, S. 4 - 35; 26, S. 1 - 12; 27; 30; 33, S. 3 - 6; 35, S. 2 - 4; 40, S. 2 f.; 42 - 45; 55, S. 1 - 3; 65, S. 1 - 4; 66, S. 1 f.; 70, S. 1 f.) keine verlässliche Leistungsbeurteilung erlauben, dass insbesondere dem Bericht von Dr. med. B._______ vom 27. Dezember 2017 (act. 44) lediglich eine prognostische Annahme der zukünftigen Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu entnehmen ist und die Leistungsbeurteilung den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise nicht genügt, dass auch die versicherungsinternen Stellungnahmen des RAD vom 11. August 2017 (act. 30), 13. Oktober 2017 (act. 35), 1. Februar 2018 (act. 45) und vom 20. Juli 2018 (act. 55) den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage nicht genügen, zumal sich die Leistungsbeurteilung im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. med. B._______ vom 27. Dezember 2017 stützt, dass die Vorinstanz unter diesen Umständen in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) zu weiteren Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines Administrativgutachtens, verpflichtet gewesen wäre, dass zudem in den Akten mehrere Hinweise auf das Bestehen einer depressiven Störung vorliegen (vgl. hierzu Austrittsbericht Prof. Dr. med. Dr. phil. C._______ vom 26.10.2016, act. 26, S. 9 - 12; Bericht Dr. med. D._______ vom 05.05.2017, act. 26, S. 1 f.; Austrittsbericht Dr. med. E._______ vom 01.09.2017, act. 33, S. 3 - 6), dass die Vorinstanz demnach auch eine psychiatrische (Teil-)Begutachtung nach den Vorgaben des strukturierten Beweisverfahrens hätte veranlassen müssen, was im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr bestritten ist (vgl. dazu BVGer act. 10 samt Beilage), dass eine rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder (im Sinne einer Reduktion) abgestufte Invalidenrente einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung umfasst und letztere voraussetzt, dass ein Revisionsgrund (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 113 V 273 E. 1a S. 275 mit Hinweisen) respektive eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) vorliegt, wobei sich die Frage der für den Rentenanspruch erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades in dieser Konstellation durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung respektive Herabsetzung der Rente beurteilt (BGE 125 V 413 E. 2d S. 418 am Ende, 368 E. 2 S. 369, 113 V 273 E. 1a S. 275; vgl. auch Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Art. 30 - 31 N. 103), dass vorliegend weder aus dem Arztbericht vom 27. Dezember 2017 noch aus den RAD-Stellungnahmen mit hinreichender Beweissicherheit auf das Ausmass der geltend gemachten Veränderung geschlossen werden kann (vgl. zu diesem Erfordernis: Urteile des BGer 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E. 3.1; 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2; Andreas Traub, Zum Beweiswert medizinischer Gutachten im Zusammenhang mit der Rentenrevision, SZS 2012 S. 184 f.), so dass die Abklärungen auch in dieser Hinsicht ungenügend ausgefallen sind, dass vorliegend weitere Abklärungen zur verlässlichen Beurteilung der Leistungsfähigkeit unerlässlich sind und für eine umfassende und allseitige Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit eine Begutachtung in der Schweiz erforderlich ist, dass die Beschwerdeinstanz eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen kann, dass die Rückweisung an die Vorinstanz rechtsprechungsgemäss unter anderem zulässig ist, wenn - wie hier - von der Vorinstanz noch kein umfassendes Administrativgutachten eingeholt worden ist und die Rückweisung allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet liegt (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass die Rückweisung auch deshalb angezeigt ist, weil erstmals eine psychiatrische Teilbegutachtung unter Beachtung der Vorgaben des strukturierten Beweisverfahrens in die Wege zu leiten ist (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-1444/2015 vom 17. Oktober 2017 E. 8.14 mit Hinweisen), dass beim Beschwerdeführer neben der psychiatrischen Diagnose (depressive Störung) und der Lumboischialgie (bei Spondylolisthesis L4/5 und Spinalkanalstenose LWK 3/4 sowie schwerer fortgeschrittener Facettengelenksarthrose LWK 3/4 und 4/5) auch eine axiale und periphere Psoriasis-Arthritis respektive eine Spondylarthritis bei Morbus Bechterew sowie eine Hypertonie diagnostiziert worden sind (vgl. act. 16, S. 18; act. 26, S. 1 und S. 9 f.), dass eine polydisziplinäre Expertise auch dann einzuholen ist, wenn der Gesundheitsschaden auf ein oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist (BGE 139 V 349 E. 3.2), dass vorliegend mit Blick auf die medizinische Voraktenlage offen ist, ob und mit welchen erwerblichen Auswirkungen psychiatrische und somatische Diagnosen mit Einfluss auf die Leistungsfähigkeit bestehen und die Vorinstanz daher anzuweisen ist, nach den Vorgaben des strukturierten Beweisverfahrens im Sinne von BGE 141 V 281 ein polydisziplinäres Gutachten von Fachärzten folgender Disziplinen einzuholen:
1. Psychiatrie (depressive Störung),
2. Orthopädie (Lumboischialgie),
3. Rheumatologie (Spondylarthritis bei Morbus Bechterew),
4. Dermatologie (Psoriasis), dass der Beizug weiterer Gutachter in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz respektive der Gutachter gestellt wird, dass medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 IVV), dass die Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat (Art. 72bis Abs. 2 IVV), dass die Vorgaben von Art. 72bis IVV bei der anstehenden Vergabe des Begutachtungsauftrags zu beachten sind, dass die Vorinstanz je nach Ausgang des Gutachtens gegebenenfalls berufliche Massnahmen zu prüfen hat (vgl. zu den Voraussetzungen im Allgemeinen Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 18 NN. 3 - 9 sowie zu den Voraussetzungen für berufliche Massnahmen bei Grenzgängern BVGE 2017/V/7 E. 6.6 und 6.7; Urteil des BVGer C-5883/2013 vom 5. Oktober 2016 E. 9.3), dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als die Verfügung vom 7. August 2017 aufzuheben und die Sache mit der vorerwähnten Weisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer der Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat, dass die eingereichte Honorarnote mit einem Honoraraufwand von Fr. 2'875.- (= 11.50 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-) und Auslagen von Fr. 168.60, total Fr. 3'034.60 (exkl. MWSt), als angemessen einzustufen ist, dass der Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland keinen Anspruch auf Zusprache der Mehrwertsteuer hat (vgl. dazu auch Urteile des BVGer C-1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3 m.w.H.), dass die Parteientschädigung von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG). dass die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 7. August 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung nach den Vorgaben des strukturierten Beweisverfahrens durch Fachärzte der Orthopädie, Psychiatrie, Rheumatologie und Dermatologie abklären zu lassen. Der Beizug weiterer Spezialisten wird in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz respektive der Gutachter gestellt.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'034.60 zugesprochen, welche von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: