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C-5210/2010

C-5210/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-10-02 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1971) stammt aus der heutigen Republik Kosovo. Sie gelangte erstmals im Jahr 1994 in die Schweiz, wo sie sich mit Unterbrüchen bis zu ihrer Ausreise am 14. Dezember 2000 als Asylsuchende bzw. vorläufig Aufgenommene aufhielt. Wenige Tage nach ihrer Ausreise, am 28. Dezember 2000, heiratete sie in Kosovo den Schweizer Bürger B._______ (geb. 1965) und kehrte am 10. März 2001 im Rahmen des bewilligten Familiennachzugs in die Schweiz zurück. B. Als Ehegattin eines Schweizer Bürgers ersuchte die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2004 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Die Ehegatten unterzeichneten am 6. Juni 2005 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 5. Juli 2005 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde M._______ (BE). C. Am 22. März 2007 gelangte die zuständige Behörde des Kantons Bern an die Vorinstanz und zeigte ihr an, dass die Ehe der Beschwerdeführerin am 15. Juni 2006 rechtskräftig geschieden und der gemeinsame Wohnsitz drei Monate später, am 1. September 2006, aufgegeben worden war. Gestützt auf diesen Sachverhalt ersuchte die anzeigende Behörde um Prüfung, ob die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 41 BüG für nichtig zu erklären sei. D. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 setzte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung in Kenntnis. Bei dieser Gelegenheit und im späteren Verlauf des Verfahrens legte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin und ihrem geschiedenen Ehemann eine Reihe von Fragen zur Beantwortung vor. Die Beschwerdeführerin antwortete am 10. Januar 2009 unter Beilage einer schriftlichen Stellungnahme ihres geschiedenen Ehemannes, ferner am 13. Februar 2009 (Datum des Eingangs) unter Beilage des Scheidungsurteils des Kreisgerichts Pejë in Kosovo. Der geschiedene Ehemann selbst äusserte sich mit Schreiben vom 27. Juli 2009. Von der Gelegenheit einer abschliessenden Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2009 Gebrauch. E. Am 4. Juni 2010 erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton der Be­schwer­deführerin seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 21. Juni 2010 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Juli 2010 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2010 die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 28. Oktober 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsmittel fest. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweis).

E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).

E. 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1, BGE 128 II 97 E. 3a, BGE 121 II 49 E. 2b). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen)

E. 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Art. 41 Abs. 1 BüG in der hier massgebenden, bis 28. Februar 2011 geltenden Fassung vom 29. September 1952 [AS 1952 1087], nachfolgend: Art. 41 alt Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Immerhin ist notwendig, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst im falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).

E. 3.4 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung möglicherweise entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor zutreffen (BGE 132 II 113 E. 3.2).

E. 4.1 Das Verfahren betr. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).

E. 4.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswürdigung an (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).

E. 5 Die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin wurde mit Zustimmung des Heimatkantons Bern innert 5 Jahren nach ihrer Anordnung für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 alt Abs. 1 BüG sind demnach erfüllt.

E. 6 In materieller Hinsicht gibt die vorliegende Streitsache zu den folgenden Bemerkungen Anlass:

E. 6.1 Die Ehegatten haben am 6. Juni 2005 unterschriftlich den Bestand einer intakten Ehe ohne Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestätigt. Kurz darauf, am 5. Juli 2005, erfolgte die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin. Bereits am 15. Juni 2006, d.h. nur 11 Monate später, war die Ehe der Beschwerdeführerin in Kosovo geschieden. Dieser zeitliche Ablauf der Ereignisse ist ohne weiteres geeignet, die natürliche Vermutung zu begründen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung der Ehe­gatten sowie der erleichterten Einbür­gerung tatsächlich nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde von den Ehegatten über diesen Umstand getäuscht wurde. Es liegt daher an der Beschwerdeführerin, einen alternativen Geschehensablauf im Sinne der vorstehenden Erwägungen vorzutragen.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin räumte im erstinstanzlichen Verfahren zwar ein, dass die Ehe nicht einfach gewesen sei. Bereits einige Monate nach der Eheschliessung sei ihr Ehemann immer später oder gar nicht nach Hause zurückgekehrt. Auch habe er sie nicht mehr geachtet und sei ihr aus dem Weg gegangen. Sie habe dieses Verhalten jedoch auf eine hohe Belastung an seinem Arbeitsplatz zurückgeführt. Keineswegs habe sie die Behörden im Einbürgerungsverfahren täuschen wollen. Im April 2006 habe sie ihren Ehemann dann mit einem männlichen Partner im Ehebett überrascht. Für sie sei eine Welt zusammengebrochen. Einige Tage später habe sie von ihrem Ehemann eine Erklärung verlangt. Dabei habe sich ergeben, dass er homosexuell sei. Daraufhin habe ihr Ehemann die Ehe für gescheitert erklärt und sei aus der ehelichen Wohnung ausgezogen (Stellungnahme vom 10. Januar 2009).

E. 6.3 Der Ex-Ehemann stützte die Vorbringen der Beschwerdeführerin. Er habe aus Liebe geheiratet und sei schliesslich aus der Ehe ausgebrochen, weil er sich zu Männern mehr hingezogen gefühlt habe. Seit April 2006 liebe er einen Mann, den er heiraten möchte (Stellungnahme vom 10. Januar 2009). Seinen Lebenspartner habe er bereits kurz nach der Heirat mit der Beschwerdeführerin kennen gelernt. Er habe jedoch seine homosexuellen Neigungen unterdrückt. Erst gegen Ende 2004 sei ihm bewusst geworden, dass er "auf Männer stehe". Der Beschwerdeführerin habe er dies stets verheimlicht, bis sie im April 2006 ihn und seinen Partner im Ehebett überrascht habe. Die Beschwerdeführerin habe mit ihm über seine Veranlagung sprechen wollen. Dazu sei er jedoch nicht bereit gewesen. Er habe die Beschwerdeführerin Mitte Juni 2006 mit der Begründung verlassen, er wolle seinen Partner heiraten, und habe um Scheidung gebeten (Stellungnahme vom 27. Juli 2009).

E. 6.4 Es steht ausser Frage, dass unterdrückte homosexuelle Neigungen, die im Verlauf einer Ehe hervorbrechen, zu deren Scheitern führen können. Der Beschwerdeführerin (und ihrem damaligen Ehemann) gelingt es jedoch nicht, glaubhaft zu machen, dass aus ihrer Sicht die Ehe intakt war, bevor sie im April 2006 ihren Ehemann mit einem männlichen Partner im Ehebett überraschte, dieser sich - zur Rede gestellt - zu seinen Neigungen bekannte, die Ehe Mitte Juni 2006 für gescheitert erklärte und die Scheidung verlangte. Diese Darstellung steht in zeitlicher Hinsicht im Widerspruch zur Tatsache, dass die Ehe der Beschwerdeführerin bereits am 15. Juni 2006 vom Kreisgericht Pejë rechtskräftig geschieden wurde und das Scheidungsurteil auf einen am 21. April 2006 erstellten Bericht des Zentrums für soziale Wohlfahrt in Gjakovë Bezug nimmt. Sie steht auch im Widerspruch zur Tatsache, dass im Scheidungsurteil von einer allmählichen Verschlechterung der Ehe die Rede ist, die am Schluss nur noch auf dem Papier existiert habe.

E. 6.5 Auf Rechtsmittelebene versucht die Beschwerdeführerin den zeitlichen Widerspruch dadurch aufzulösen, dass sie den Zeitpunkt der Entdeckung der homosexuellen Veranlagung ihres Ex-Ehemannes von April 2006 auf November/Dezember 2005 vorverlegt. Sie macht geltend, sie habe den Zeitpunkt falsch in Erinnerung gehabt, was angesichts des Zeitablaufs und dessen, was ihr damals passiert sei, durchaus nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Es kann sehr wohl erwartet werden, dass ein Vorfall, der für sie nach eigener Aussage einem Zusammenbrauch ihrer Welt gleichkam und der innert kürzester Frist zur Scheidung ihrer Ehe führte, knapp drei Jahre später zeitlich einigermassen stimmig eingeordnet werden kann, zumal für eine Rückbesinnung ausreichend Zeit zur Verfügung stand. Es tritt hinzu, dass nicht nur die Beschwerdeführerin den April 2006 als massgebenden Zeitpunkt nannte. Es war auch der geschiedene Ehemann, der diesen Zeitpunkt mehrfach in jeweils unterschiedlichem Kontext bestätigt hat. Das in der Replik als Möglichkeit vorgetragene Argument, wonach sie sich an die zeitliche Verortung des Ereignisses durch den geschiedenen Ehemann gehalten und diese nicht weiter in Frage gestellt habe, muss als hilflose Schutzbehauptung zurückgewiesen werden.

E. 6.6 Mit Bezug auf den inhaltlichen Widerspruch zum Scheidungsurteil macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr kosovarischer Anwalt habe ihnen geraten, die Homosexualität des Ehemannes zu verschweigen. In Kosovo herrsche ein anderes, weniger tolerantes Verständnis gegenüber Homosexuellen, und man habe befürchtet, dass dieser Umstand Einfluss auf die Verhandlung nehmen könnte. Deshalb sei als Scheidungsgrund vorgebracht worden, dass sich die Eheleute nicht mehr verstünden und sich auseinander gelebt hätten. Diese Argumentation sei auch vor Schweizer Gerichten üblich gewesen, wenn die scheidungswilligen Eheleute nicht gewillt gewesen seien, das gescheiterte Eheleben vor dem Richter in epischer Breite auszulegen. Die Argumentation überzeugt nicht. Nicht nur werden im Nichtigkeitsverfahren Parteien an ihren Aussagen vor dem Scheidungsrichter behaftet. In casu tritt hinzu, dass der Ehemann als scheidungswillige Partei Schweizer ist, vor einem Schweizer Gericht hätte auf Scheidung klagen können und nicht ersichtlich ist, welche Nachteile ihm gedroht hätten, hätte er dem kosovarischen Richter gegenüber die Wahrheit gesagt. Schliesslich berührt es seltsam, wenn die Beschwerdeführerin im Bestreben, ihr drohende Rechtsnachteile abzuwenden, den einen Richter von der Wahrheit ihrer Aussagen dadurch zu überzeugen sucht, indem sie behauptet, sie habe im Widerspruch dazu stehende Aussagen einem anderen Richter gegenüber gemacht, um Rechtsnachteile zu vermeiden.

E. 6.7 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, die natürliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach spätestens zum Zeitpunkt ihrer erleichterten Einbürgerung zwischen ihr und ihrem schweizerischen Ehemann keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Indem die Beschwerdeführerin in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, hat sie die Behörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt. Gründe, die es rechtfertigen würden, ermessensweise von der Regelfolge der Nichtigerklärung abzusehen, werden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

E. 7 Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (...) - die Vorinstanz (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5210/2010 Urteil vom 2. Oktober 2012 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rolf G. Rätz, Fürsprecher, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1971) stammt aus der heutigen Republik Kosovo. Sie gelangte erstmals im Jahr 1994 in die Schweiz, wo sie sich mit Unterbrüchen bis zu ihrer Ausreise am 14. Dezember 2000 als Asylsuchende bzw. vorläufig Aufgenommene aufhielt. Wenige Tage nach ihrer Ausreise, am 28. Dezember 2000, heiratete sie in Kosovo den Schweizer Bürger B._______ (geb. 1965) und kehrte am 10. März 2001 im Rahmen des bewilligten Familiennachzugs in die Schweiz zurück. B. Als Ehegattin eines Schweizer Bürgers ersuchte die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2004 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Die Ehegatten unterzeichneten am 6. Juni 2005 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 5. Juli 2005 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde M._______ (BE). C. Am 22. März 2007 gelangte die zuständige Behörde des Kantons Bern an die Vorinstanz und zeigte ihr an, dass die Ehe der Beschwerdeführerin am 15. Juni 2006 rechtskräftig geschieden und der gemeinsame Wohnsitz drei Monate später, am 1. September 2006, aufgegeben worden war. Gestützt auf diesen Sachverhalt ersuchte die anzeigende Behörde um Prüfung, ob die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 41 BüG für nichtig zu erklären sei. D. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 setzte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung in Kenntnis. Bei dieser Gelegenheit und im späteren Verlauf des Verfahrens legte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin und ihrem geschiedenen Ehemann eine Reihe von Fragen zur Beantwortung vor. Die Beschwerdeführerin antwortete am 10. Januar 2009 unter Beilage einer schriftlichen Stellungnahme ihres geschiedenen Ehemannes, ferner am 13. Februar 2009 (Datum des Eingangs) unter Beilage des Scheidungsurteils des Kreisgerichts Pejë in Kosovo. Der geschiedene Ehemann selbst äusserte sich mit Schreiben vom 27. Juli 2009. Von der Gelegenheit einer abschliessenden Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2009 Gebrauch. E. Am 4. Juni 2010 erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton der Be­schwer­deführerin seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 21. Juni 2010 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Juli 2010 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2010 die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 28. Oktober 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsmittel fest. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweis). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1, BGE 128 II 97 E. 3a, BGE 121 II 49 E. 2b). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen) 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Art. 41 Abs. 1 BüG in der hier massgebenden, bis 28. Februar 2011 geltenden Fassung vom 29. September 1952 [AS 1952 1087], nachfolgend: Art. 41 alt Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Immerhin ist notwendig, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst im falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). 3.4 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung möglicherweise entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor zutreffen (BGE 132 II 113 E. 3.2). 4. 4.1 Das Verfahren betr. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). 4.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswürdigung an (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).

5. Die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin wurde mit Zustimmung des Heimatkantons Bern innert 5 Jahren nach ihrer Anordnung für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 alt Abs. 1 BüG sind demnach erfüllt.

6. In materieller Hinsicht gibt die vorliegende Streitsache zu den folgenden Bemerkungen Anlass: 6.1 Die Ehegatten haben am 6. Juni 2005 unterschriftlich den Bestand einer intakten Ehe ohne Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestätigt. Kurz darauf, am 5. Juli 2005, erfolgte die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin. Bereits am 15. Juni 2006, d.h. nur 11 Monate später, war die Ehe der Beschwerdeführerin in Kosovo geschieden. Dieser zeitliche Ablauf der Ereignisse ist ohne weiteres geeignet, die natürliche Vermutung zu begründen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung der Ehe­gatten sowie der erleichterten Einbür­gerung tatsächlich nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde von den Ehegatten über diesen Umstand getäuscht wurde. Es liegt daher an der Beschwerdeführerin, einen alternativen Geschehensablauf im Sinne der vorstehenden Erwägungen vorzutragen. 6.2 Die Beschwerdeführerin räumte im erstinstanzlichen Verfahren zwar ein, dass die Ehe nicht einfach gewesen sei. Bereits einige Monate nach der Eheschliessung sei ihr Ehemann immer später oder gar nicht nach Hause zurückgekehrt. Auch habe er sie nicht mehr geachtet und sei ihr aus dem Weg gegangen. Sie habe dieses Verhalten jedoch auf eine hohe Belastung an seinem Arbeitsplatz zurückgeführt. Keineswegs habe sie die Behörden im Einbürgerungsverfahren täuschen wollen. Im April 2006 habe sie ihren Ehemann dann mit einem männlichen Partner im Ehebett überrascht. Für sie sei eine Welt zusammengebrochen. Einige Tage später habe sie von ihrem Ehemann eine Erklärung verlangt. Dabei habe sich ergeben, dass er homosexuell sei. Daraufhin habe ihr Ehemann die Ehe für gescheitert erklärt und sei aus der ehelichen Wohnung ausgezogen (Stellungnahme vom 10. Januar 2009). 6.3 Der Ex-Ehemann stützte die Vorbringen der Beschwerdeführerin. Er habe aus Liebe geheiratet und sei schliesslich aus der Ehe ausgebrochen, weil er sich zu Männern mehr hingezogen gefühlt habe. Seit April 2006 liebe er einen Mann, den er heiraten möchte (Stellungnahme vom 10. Januar 2009). Seinen Lebenspartner habe er bereits kurz nach der Heirat mit der Beschwerdeführerin kennen gelernt. Er habe jedoch seine homosexuellen Neigungen unterdrückt. Erst gegen Ende 2004 sei ihm bewusst geworden, dass er "auf Männer stehe". Der Beschwerdeführerin habe er dies stets verheimlicht, bis sie im April 2006 ihn und seinen Partner im Ehebett überrascht habe. Die Beschwerdeführerin habe mit ihm über seine Veranlagung sprechen wollen. Dazu sei er jedoch nicht bereit gewesen. Er habe die Beschwerdeführerin Mitte Juni 2006 mit der Begründung verlassen, er wolle seinen Partner heiraten, und habe um Scheidung gebeten (Stellungnahme vom 27. Juli 2009). 6.4 Es steht ausser Frage, dass unterdrückte homosexuelle Neigungen, die im Verlauf einer Ehe hervorbrechen, zu deren Scheitern führen können. Der Beschwerdeführerin (und ihrem damaligen Ehemann) gelingt es jedoch nicht, glaubhaft zu machen, dass aus ihrer Sicht die Ehe intakt war, bevor sie im April 2006 ihren Ehemann mit einem männlichen Partner im Ehebett überraschte, dieser sich - zur Rede gestellt - zu seinen Neigungen bekannte, die Ehe Mitte Juni 2006 für gescheitert erklärte und die Scheidung verlangte. Diese Darstellung steht in zeitlicher Hinsicht im Widerspruch zur Tatsache, dass die Ehe der Beschwerdeführerin bereits am 15. Juni 2006 vom Kreisgericht Pejë rechtskräftig geschieden wurde und das Scheidungsurteil auf einen am 21. April 2006 erstellten Bericht des Zentrums für soziale Wohlfahrt in Gjakovë Bezug nimmt. Sie steht auch im Widerspruch zur Tatsache, dass im Scheidungsurteil von einer allmählichen Verschlechterung der Ehe die Rede ist, die am Schluss nur noch auf dem Papier existiert habe. 6.5 Auf Rechtsmittelebene versucht die Beschwerdeführerin den zeitlichen Widerspruch dadurch aufzulösen, dass sie den Zeitpunkt der Entdeckung der homosexuellen Veranlagung ihres Ex-Ehemannes von April 2006 auf November/Dezember 2005 vorverlegt. Sie macht geltend, sie habe den Zeitpunkt falsch in Erinnerung gehabt, was angesichts des Zeitablaufs und dessen, was ihr damals passiert sei, durchaus nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Es kann sehr wohl erwartet werden, dass ein Vorfall, der für sie nach eigener Aussage einem Zusammenbrauch ihrer Welt gleichkam und der innert kürzester Frist zur Scheidung ihrer Ehe führte, knapp drei Jahre später zeitlich einigermassen stimmig eingeordnet werden kann, zumal für eine Rückbesinnung ausreichend Zeit zur Verfügung stand. Es tritt hinzu, dass nicht nur die Beschwerdeführerin den April 2006 als massgebenden Zeitpunkt nannte. Es war auch der geschiedene Ehemann, der diesen Zeitpunkt mehrfach in jeweils unterschiedlichem Kontext bestätigt hat. Das in der Replik als Möglichkeit vorgetragene Argument, wonach sie sich an die zeitliche Verortung des Ereignisses durch den geschiedenen Ehemann gehalten und diese nicht weiter in Frage gestellt habe, muss als hilflose Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. 6.6 Mit Bezug auf den inhaltlichen Widerspruch zum Scheidungsurteil macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr kosovarischer Anwalt habe ihnen geraten, die Homosexualität des Ehemannes zu verschweigen. In Kosovo herrsche ein anderes, weniger tolerantes Verständnis gegenüber Homosexuellen, und man habe befürchtet, dass dieser Umstand Einfluss auf die Verhandlung nehmen könnte. Deshalb sei als Scheidungsgrund vorgebracht worden, dass sich die Eheleute nicht mehr verstünden und sich auseinander gelebt hätten. Diese Argumentation sei auch vor Schweizer Gerichten üblich gewesen, wenn die scheidungswilligen Eheleute nicht gewillt gewesen seien, das gescheiterte Eheleben vor dem Richter in epischer Breite auszulegen. Die Argumentation überzeugt nicht. Nicht nur werden im Nichtigkeitsverfahren Parteien an ihren Aussagen vor dem Scheidungsrichter behaftet. In casu tritt hinzu, dass der Ehemann als scheidungswillige Partei Schweizer ist, vor einem Schweizer Gericht hätte auf Scheidung klagen können und nicht ersichtlich ist, welche Nachteile ihm gedroht hätten, hätte er dem kosovarischen Richter gegenüber die Wahrheit gesagt. Schliesslich berührt es seltsam, wenn die Beschwerdeführerin im Bestreben, ihr drohende Rechtsnachteile abzuwenden, den einen Richter von der Wahrheit ihrer Aussagen dadurch zu überzeugen sucht, indem sie behauptet, sie habe im Widerspruch dazu stehende Aussagen einem anderen Richter gegenüber gemacht, um Rechtsnachteile zu vermeiden. 6.7 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, die natürliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach spätestens zum Zeitpunkt ihrer erleichterten Einbürgerung zwischen ihr und ihrem schweizerischen Ehemann keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Indem die Beschwerdeführerin in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, hat sie die Behörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt. Gründe, die es rechtfertigen würden, ermessensweise von der Regelfolge der Nichtigerklärung abzusehen, werden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

7. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (...)

- die Vorinstanz (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: