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C-5190/2009

C-5190/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-25 · Deutsch CH

Sonderabgabepflicht

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1970), Staatsangehöriger von Sri Lanka, ge­langte im Mai 1991 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Im Juli 1999 hei­ratete er eine Landsfrau, die sich ebenfalls als Asylsuchende in der Schweiz aufhielt. Mit Verfügung vom 15. Februar 2001 lehnte das dama­lige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) unter gleichzeitiger An­ordnung der vorläufigen Aufnahme das Asylgesuch des Beschwerdefüh­rers und seiner Familie ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau leisteten während des Asylverfah­rens in Form von Abzügen vom Erwerbseinkommen Sicherhei­ten zur Deckung der ihnen zurechenbaren, rückerstattungspflichtigen Kos­ten. Von dieser Sicherheitsleistungspflicht wurde der Beschwerdefüh­rer mit Verfügung des BFF vom 3. September 1998 auf Widerruf hin be­freit. Rechtsgrundlage der Befreiung bildete Art. 36 Abs. 3 der per 1. Okto­ber 1999 aufgehobenen Asylverordnung 2 vom 22. Mai 1991 über Finanzie­rungsfragen in der Fassung vom 22. November 1995 (alt AsylV 2, AS 1995 5045). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Die vorläufige Aufnahme der Familie des Beschwerdeführers führte dazu, dass die Vorinstanz nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 18. Dezember 2006 eine Zwischenabrechnung über die Sicherheitskonti des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau verfügte. Die Höhe der für die Zeit des Asylverfahrens zurückzuerstattenden Kosten wurde dabei auf Fr. 4'020.00 festgesetzt. In diesem Umfang erfolgte eine Teilsaldierung des Sicherheitskontos des Beschwerdeführers zu Gunsten des Bundes. Der Restbetrag verblieb auf dem Sicherheitskonto zwecks De­ckung künftiger Fürsorge-, Ausreise-, Vollzugs- und Verfahrenskosten. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Verfügung vom 28. August 2008 liquidierte die Vorinstanz das Sicher­heitskonto der Ehefrau des Beschwerdeführers. Auch diese Verfügung er­wuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Ebenfalls am 28. August 2008 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass er gemäss den Übergangsbe­stimmungen zu der am 16. Dezember 2005 verabschiedeten Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) per 1. Januar 2008 grundsätzlich der neuen Sonderabgabe unterstehe. Aufgrund der Übergangsbestimmungen zu der am 24. Oktober 2007 beschlossenen Ände­rung der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfra­gen (AsylV 2, SR 142.312) sei er jedoch nicht mehr sonderabgabepflich­tig, denn das Total der von ihm geleisteten Sicherheiten in der Höhe Fr. 21'933.10, bestehend aus dem aktuellen Sicherheitskontoguthaben von Fr. 17'913.10 und dem teilsaldierten Betrag aus der Zwischenabrech­nung von Fr. 4'020.00, übersteige den auf Fr. 15'000.00 festgesetzten Maximalbetrag der Sonderabgabe. Die Differenz in der Höhe von Fr. 6'933.10 gelange an ihn zur Aus­zah­lung. Abschliessend wurde der Beschwerdeführer gebeten, einen beigelegten Auszug aus seinem Sicherheitskonto zu kontrollieren und eine Zahladresse zu bezeichnen. F. Nachdem der Vorinstanz vom Kanton angezeigt worden war, dass der Be­schwerdeführer mit der Abrechnung über sein Sicherheitskonto nicht ein­verstanden sei, und die Vorinstanz in der Folge weiter Abklärungen un­ternommen hatte, fertigte sie eine zweite Abrechnung aus, die sie dem Be­schwerdeführer am 22. Juni 2009 unterbreitete. Darin berücksichtigt die Vorinstanz eine weitere Rückerstattung in der Höhe von Fr. 757.00, was gegenüber der ersten Abrechnung den Positivsaldo zu Gunsten des Be­schwerdeführers auf Fr. 7'690.10 erhöht. Unter Bezugnahme auf einen Einwand, den die Wohngemeinde des Beschwerdeführers aus Anlass der ergänzenden Abklärungen erhoben hatte, hielt die Vorinstanz fest, dass das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers trotz der am 3. September 1998 verfügten Befreiung von der Sicherheitsleistungspflicht nach Mass­gabe des neuen Rechts zu liquidieren sei. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. G. Mit Antwortschreiben vom 1. Juli 2009 zeigte sich der Beschwerdeführer auch mit der korrigierten Abrechnung nicht einverstanden. Er verlangte die Liquidierung seines Sicherheitskontos (und desjenigen seiner Ehe­frau) auf der Grundlage einer Verrechnung der geleisteten Sicherheiten mit den individuell verursachten Kosten. H. Mit Verfügung vom 16. Juli 2009 löste die Vorinstanz das Sicher­heitskonto des Beschwerdeführers auf. Sie stellte dem Kontostand von Fr. 17'913.10 zuzüglich des teilsaldierten Betrages aus der Zwischenabrech­nung von Fr. 4'020.00 und Rückerstattungen an den Kan­ton in der Höhe von Fr. 757.00 dem unter der Sonderabgabepflicht zu leis­tenden Betrag von Fr. 15'000.- gegenüber und hielt fest, nach Verrech­nung beider Positionen seien noch Fr. 10'223.00 zu Gunsten des Bundes zu vereinnahmen. Das Restguthaben sei dem Beschwerdeführer auszu­zahlen. Zur Begründung verwies sie auf die bisherige Korrespon­denz mit dem Beschwerdeführer. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. August 2009 beantragt der Beschwerdefüh­rer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es seien ihm nur die effektiven Kosten von Fr. 4'777.00 in Rechnung zu stel­len. Der Restbetrag von Fr. 17'913.10 sei ihm auszubezahlen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2009 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der Rechtsgrundlagen für die Abweisung der Be­schwerde aus. K. Mit Eingabe vom 9. November 2009 hält der Beschwerdeführer replik­weise an seinem Rechtmittel fest. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun­gen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländer­rechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah­ren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge­richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legi­timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formge­recht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli­chen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Be­hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerde­ver­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3.1 Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen des Asylgesetzes und des auf denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten neuen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin­nen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ein Systemwechsel von der individu­ellen Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht (SiRück-Sys­tem) zur Sonderabgabe vollzogen wurde.

E. 3.2 Das SiRück-System wurde mit dem dringlichen Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990 (AS 1990 938) für Personen des Asylrechts und mit dem Bundesbeschluss über Sparmassnahmen im Asyl- und Ausländerbereich vom 16. Dezember 1994 (AS 1994 2874) für vorläufig Aufgenommene auf Gesetzesebene eingeführt. Seine Grund­sätze - soweit für die vorliegende Streitsache von Bedeutung - stellten sich per 31. Dezember 2007 wie folgt dar: Der 2. Abschnitt des 5. Kapitels des Asylgesetzes in seiner Fassung vom 26. Juni 1998, die bis 31. Dezember 2007 in Geltung stand (AS 1999 2262), regelte die Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht von Per­sonen, die sich gestützt auf das Asylgesetz in der Schweiz aufhielten. Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) hatten sie - soweit zumutbar - die Kosten der Fürsorge, der Ausreise und des Voll­zugs sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten. Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung waren ge­mäss Art. 86 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) darüber hinaus verpflichtet, für die Rückerstattung der vorerwähnten Kosten Sicherheiten zu leisten. Zu diesem Zweck richtete der Bund (individuelle) Sicherheitskon­ten ein, die durch Lohnabzüge und Vermögenswertabnah­men geäufnet wurden. Die Sicherheitsleistungen wurden gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) aufgrund einer individuel­len Abrechnung über die rückerstattungspflichtigen Kosten ausbe­zahlt, wenn die sicherheitsleistungspflichtige Person die Schweiz end­gültig verliess (Bst. a), sie als Asylsuchender oder Flüchtling eine Aufent­haltsbewilligung erhielt (Bst. b) oder als Schutzbedürftiger eine Nie­derlassungsbewilligung erhielt oder sich seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufhielt (Bst. c). Man spricht in diesem Zusammenhang von der Schlussabrechnung über das Sicherheitskonto. Soweit im Rahmen der Schlussabrechnung die bezogenen Fürsorgeleistungen aus den Mit­teln des Sicherheitskontos nicht gedeckt werden konnten, gelangten die or­dentlichen Regeln über die Rückerstattung der wirtschaftlichen Sozial­hilfe zur Anwendung. So wollte es Art. 9 Abs. 4 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312] in ihrer ur­sprünglichen, bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (AS 1999 2318). Die Asylverordnung 2 in der erwähnten Fassung führte zusätzlich eine Zwischenabrechnung ein, die erfolgte, wenn eine sicherheitsleistungs­pflichtige Person des Asylrechts die vorläufige Auf­nahme erhielt. Im Rahmen dieser Zwischenabrechnung wurden die bis zum Statuswechsel entstandenen, rückerstattungspflichtigen Kosten mit dem Guthaben des Sicherheitskontos verrechnet und der sich ergebende Saldo, sei es zu Gunsten oder zu Lasten des Kontoinhabers, in die Schluss­abrechnung übertragen (Art. 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11. Au­gust 1999). Die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten war nicht zeit­lich, sondern betragsmässig limitiert. Auf Gesuch hin konnten Perso­nen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit werden, wenn das Gutha­ben auf dem Sicherheitskonto die voraussichtliche Höhe der rücker­stattungspflichtigen Kosten überstieg und einen Mindeststand auf­wies (Art. 15 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999). Die Rückerstat­tungs- und Sicherheitsleistungspflicht vorläufig aufgenomme­ner Personen war durch Verweise auf das Asylgesetz und die Asylverord­nung 2 im Wesentlichen analog ausgestaltet (vgl. Art. 14c Abs. 6 des Bun­desgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] in der Fassung vom 26. Juni 1998, in Kraft bis 31. Dezember 2007 [AS 1999 2262]; ferner die per 1. Ja­nuar 2008 aufgehobenen Art. 22 und 23 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] in der Fassung vom 11. August 1999 [AS 1999 2254]).

E. 3.3 Das neue Recht ändert an der Pflicht von Personen des Asylrechts, So­zialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmit­telverfahrens zurückzuerstatten, grundsätzlich nichts (vgl. Art. 85 Abs. 1 AsylG). Zwecks Vereinfachung der Verfahrensabläufe und Kosten­senkung wird jedoch das bisherige System der Rückerstattung indivi­duell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten aufgege­ben (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002, in: BBl 2002 6872). An seine Stelle tritt eine Sonderab­gabe, der erwerbstätige Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufent­haltsbewilligung unterworfen werden (Art. 86 Abs. 1 erster Satz AsylG). Diese Sonderabgabe, welche der Arbeitgeber direkt vom Lohn der betroffe­nen Person abzuziehen und dem Bund zu überweisen hat, darf nicht mehr als 10 Prozent des Erwerbseinkommens betragen und längs­tens zehn Jahre seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erho­ben werden (Art. 86 Abs. 2 und 3 AsylG). Zweck der Sonderabgabe ist die Deckung der Kosten, welche die Gesamtheit der Abgabepflichtigen und ihrer (durch sie unterstützten) Angehörigen verursachen (Art. 86 Abs. 1 zweiter Satz AsylG). Eine Verrechnung mit den individuell zurechenba­ren Kosten und die Auszahlung eines allfälligen, zu Gunsten des Abgabe­pflichtigen lautenden Saldos findet nicht statt. Mit der Regelung weiterer Ein­zelheiten, namentlich der Statuierung von Ausnahmen von der Rücker­stattungspflicht und der Festsetzung der Höhe der Sonderabgabe, wird der Bundesrat beauftragt (Art. 85 Abs. 4 und Art. 86 Abs. 4 AsylG). Ne­ben die Sonderabgabepflicht tritt die Vermögenswertabnahme, die im Wesentlichen unter denselben Voraussetzungen erhoben werden kann, wie im alten Recht. Allerdings wird auch hier keine Verrechnung mit individuell verrechenbaren Kosten vorgenommen. Stattdessen ergeht an den Bundesrat die Ermächtigung festzusetzen, in welchem Umfang die ab­genommenen Vermögenswerte an die Sonderabgabe angerechnet wer­den (Art. 87 AsylG). Art. 88 AuG unterstellt vorläufig Aufgenommene der Sonderabgabepflicht und der Vermögenswertabnahme nach Art. 86 AsylG und 87 AsylG und erklärt die Bestimmungen des 2. Abschnitts des 5. Kapitels des Asylgesetzes für anwendbar.

E. 3.4 Von der Ermächtigung zur Rechtsetzung machte der Bundesrat mit der Änderung der Asylverordnung 2 vom 24. Oktober 2007 für alle rücker­stat­tungspflichtigen Personengruppen einheitlich in ein und demselben Er­lass Gebrauch. Art. 8 Abs. 1 AsylV 2 bestimmt, dass sich die Rückerstat­tung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als Flüchtling oder Schutz­bedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhält, nach kantona­lem Recht richtet, wobei der Anspruch auf Rückerstattung vom Kanton gel­tend gemacht wird. Für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthalts­bewilligung und vorläufig Aufgenommene (ohne Flüchtlingssta­tus) re­kapituliert Art. 8 Abs. 2 AsylV die Pflicht zur Rückerstat­tung der in Art. 85 Abs. 1 AsylG genannten Kosten, zu wel­chem Zweck der Bund Vermögenswertabnahmen vornimmt und eine Son­derabgabe erhebt, welche Art. 13 Abs. 1 AsylV 2 auf 10 Prozent des Er­werbseinkommens festsetzt. Den Beginn und das Ende der Sonderabga­bepflicht regelt Art. 10 AsylV 2. Danach beginnt die Sonderab­gabepflicht mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine erste Vermögenswertab­nahme in Rechtskraft erwächst (Abs. 1). Sie endet, wenn einer der in Abs. 2 genannten Tatbestände eintritt, d.h. wenn der Be­trag von 15'000 Franken erreicht ist, spätestens aber zehn Jahre nach dem Beginn der Sonderabgabepflicht (Bst. a), wenn die betroffene Per­son die Schweiz verlassen hat (Bst. b), wenn sie die Aufenthaltsbewilli­gung (Bst. c) oder Asyl erhält bzw. als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird (Bst. d) oder aber - bei vorläufig aufgenommenen Personen, die nicht Flüchtling sind - nach drei Jahren vorläufiger Aufnahme, spätestens aber sieben Jahre nach der Einreise (Bst. e). Art. 8 Abs. 3 AsylV stellt da­bei durch Verweis auf Abs. 1 klar, dass dann, wenn der Höchstbetrag der Sonderabgabe von 15'000 Franken weder durch Lohnabzüge noch durch Vermögenswertabnahmen erreicht wird, die Differenz nach den allgemei­nen Regeln des kantonalen Rechts über die Rückerstattung bezogener So­zialhilfe geschuldet ist (vgl. dazu auch den erläuternden Bericht des BFM zu den Ausführungsbestimmungen der Teilrevision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 S. 22, online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch Dokumentation Rechtliche Grundlagen Abgeschlossene Gesetzge­bungsprojekte Teilrevision Asylgesetz, besucht am 19. Mai 2011).

E. 3.5 Die Überführung des alten Systems der Rückerstattung individuell zure­chenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten in das neue Sys­tem der voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe wird auf Gesetzes­ebene für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthalts­bewilligung (Abs. 1 bis 3 der Übergangsbestimmungen zu der am 16. De­zember 2005 beschlossenen Änderung der Asylgesetzes, nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG) und für vorläufig Aufge­nommene (Art. 126a Abs. 1 bis 3 AuG) parallel geregelt. Es gilt der Grundsatz, dass das neue Recht sofort zur Anwendung gelangt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 3 AuG). Vorbehalten bleiben zwei Konstellationen. Einerseits unterstellt das Gesetz die Abrechnung und die Saldierung eines Sicherheitskontos dem bisherigen Recht, wenn sich ein (Zwischen- oder) Schlussabrechnungs­grund nach Art. 87 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 vor Inkrafttre­ten des neuen Rechts verwirklicht hat (Abs. 2 der Übergangsbestimmun­gen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 1 AuG; der in den Übergangs­bestimmungen teilweise enthaltene Vorbehalt zu Gunsten ei­ner altrechtlichen Zwischenabrechnung ist für praktische Bedürfnisse ohne Relevanz). Andererseits wird der Bundesrat in Bezug auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung einer Erwerbstätigkeit nach­gingen, ohne dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ein Schlussabrech­nungsgrund vorliegt, ermächtigt, ein Abrechnungsverfah­ren vorzusehen sowie Regelungen über die Dauer und den Umfang der Sonderabgabe sowie zur Abnahme von Vermögenswerten zu treffen (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 2 AuG).

E. 3.6 Die Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007 beschlosse­nen Änderung der Asylverordnung 2 (nachfolgend: Übergangsbestimmun­gen zur Änderung der AsylV 2), soweit für die Beurtei­lung der vorliegenden Streitsache von Bedeutung, stützen sich auf die zitierte Rechtsetzungsermächtigung. Deren Abs. 6 bestimmt, dass Asyl­suchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Auf­enthaltsbewilligung, die mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung der Sonderabgabe nach Artikel 86 des AsylG unterstehen, die Zeit seit Auf­nahme der ersten sicherheitsleistungspflichtigen Erwerbstätigkeit oder die Zeit seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über eine erste Vermö­genswertabnahme an die Dauer der Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Abs. 7 sagt, dass Rückerstattungen, die gestützt auf eine Zwischenab­rechnung nach Artikel 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11. Au­gust 1999 geleistet wurden, den von dieser Zwischenabrechnung betroffe­nen, sonderabgabepflichtigen Personen vollumfänglich an die Son­derabgabepflicht angerechnet wird. Abs. 8 schliesslich führt aus, dass Sicherheitsleistungen nach Art. 86 des Asylgesetzes in der Fassung vom 26. Juni 1998 und Art. 14c Abs. 6 ANAG unter Anrechnung allfälliger Rück­erstattungen nach Abs. 6 bis zum Maximalbetrag der Sonderabgabe von 15'000 Franken vom Bund ver­einnahmt und vollumfänglich an die Son­derabgabepflicht angerechnet werden. Die über den Betrag von 15'000 Franken hinausgehenden Sicherheitsleistungen werden den Kontoin­habern ausbezahlt oder an die Sonderabgabepflicht des Ehegat­ten angerechnet.

E. 4.1 Die vorliegende Streitsache beschlägt die Überführung des alten Si­Rück-Systems mit der ihm eigenen individuellen Abrechnung in das neue System der Sonderabgabe. Unter der Geltung des alten Rechts äufnete der Beschwerdeführer mit Lohnabzügen sein Sicherheitskonto, bis er mit Verfügung des BFF vom 3. November 1998 gestützt auf Art. 36 Abs. 3 alt AsylV 2 auf Widerruf hin von der Pflicht, Sicherheiten zu leisten, befreit wurde. Nach dem Statuswechsel zur vorläufigen Aufnahme erfolgte eine Zwischenabrechnung über sein Sicherheitskonto. Aus dem Guthaben wur­den Fr. 4'020.00 zwecks Deckung der Kosten des Asylverfahrens in glei­cher Höhe zu Gunsten des Bundes überwiesen. Der Restbetrag blieb auf dem Konto stehen. Da sich vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2008 kein altrechtlicher Schlussabrechnungsgrund verwirk­licht hatte, sah die Vorinstanz den Beschwerdeführer gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG dem neuen Recht unter­stellt und löste sein Sicherheitskonto in Anwendung von Art. 10 AsylV 2 in Verbindung mit Abs. 6 bis 8 ihrer Übergangsbestimmungen auf, indem sie Fr. 10'223.00 zu Gunsten des Bundes einzog und mit Be­zug auf das Restguthaben (Fr. 7'690.10) die Auszahlung an den Beschwer­deführer anordnete. Der vereinnahmte Betrag von Fr. 10'223.00 versteht sich dabei als Differenz zwischen dem Maximalbetrag der Sonderabgabe von Fr. 15'000.- einerseits und dem im Rahmen der Zwi­schenabrechnung zwecks Kostendeckung bereits eingezogenen Betrag von Fr. 4'020.00 zuzüglich einer anderweitigen Rückerstattung von Fr. 757.00 andererseits.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass die Art und Weise, wie sein Sicherheitskonto aufgelöst wurde, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der AsylV 2 steht. Er macht stattdes­sen geltend, dass er mit Verfügung des BFF vom 3. September 1998 ge­stützt auf Art. 36 Abs. 3 alt AsylV 2 rechtskräftig von der Sicherheitsleis­tungspflicht befreit worden sei, weil die geleisteten Sicherheiten sowohl den geforderten Mindestbetrag als auch die voraussichtliche Höhe der rück­erstattungspflichtigen Kosten überstiegen hätten. Damit sei das Abrech­nungsverhältnis zwischen ihm und der Vorinstanz verbindlich gere­gelt worden. Es gehe nicht an, dass die Befreiung durch eine Gesetzes­änderung zehn Jahre später aus den Angeln gehoben werde. Das verbiete das Legalitäts- und Rechtssicherheitsprinzip. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes, der alle hängi­gen Verfahren dem neuen Recht unterstelle, verstosse im vorliegenden kon­kreten Fall gegen fundamentale verfassungsmässige Prinzipien. Er sei deshalb in dem Sinne verfassungskonform auszulegen, dass Abs. 1 nur auf jene Fälle anwendbar sei, bei denen eine Befreiung von der Sicher­heitsleistungspflicht noch nicht stattgefunden habe.

E. 4.3 Die verfassungskonforme Auslegung eines Gesetzes ist nur soweit zu­lässig, als Auslegungsspielräume bestehen (BGE 131 II 697 E. 4.1 S. 703 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer für geboten gehaltene Les­art des Übergangsrechts entspricht jedoch keiner methodisch vertretba­ren Auslegung des Gesetzes. Nach seinem Wortlaut, seiner Syste­matik und seiner Teleologie unterstellt es alle zum Zeitpunkt seines In­krafttretens nicht schlussabrechnungsfähigen SiRück-Verhältnisse dem neuen Recht und ermächtigt den Bundesrat, den Umfang und die Dauer der Sonderabgabepflicht in Abhängigkeit von Umfang und Dauer des vorbe­stehenden SiRück-Verhältnisses zu ordnen. Von der Ermächtigung hat der Bundesrat mit den Übergangsbestimmungen zur AsylV 2 delegati­onskonform Gebrauch gemacht. Diese gesetzliche Ordnung ist nach Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ungeachtet ihrer Verfassungskonformität anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 3 und 6). Eine Verfassungswidrig­keit ist jedoch nicht zu erkennen, namentlich nicht in Ges­talt einer Verletzung des Rückwirkungsverbots. Dem Verbot der (ech­ten) Rückwirkung trägt das neue Recht dadurch Rechnung, dass altrecht­lich abgeschlossene SiRück-Verhältnisse, d.h. solche, in denen ein Schlussabrechnungs­grund vor Eintritt des neuen Rechts eingetreten ist, von der Sonderabgabepflicht nicht erfasst werden. Die Vorbringen des Be­schwerdeführers vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Das ihnen zu Grunde gelegte Vertrauensprinzip stünde einer Rechtsände­rung nur entgegen, wenn die Sonderabgabepflicht gegen das Rückwirkungsverbot verstiesse oder in wohlerworbene Rechte eingriffe (vgl. BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60 mit Hinweisen). Mit der Verfügung des BFF vom 9. September 1998, auf die er sich beruft, wurde der Beschwerde­führer jedoch weder aus der SiRück-Beziehung entlassen - das hätte nur der Eintritt eines Schlussab­rechnungsfalles bewirken kön­nen - noch wurden ihm irgendwelche quali­fi­zierten Zusicherungen über die Rechtsbeständigkeit der durch sie bewirk­ten Rechtslage gegeben. Die Befreiung erfolgte ganz im Gegenteil unter Hinweis auf die Deckungs­verhältnisse zum damaligen Zeitpunkt "bis auf Widerruf" im Rahmen ei­nes nach wie vor aktiven SiRück-Verhältnisses. Einer Neuregelung die­ses SiRück-Verhältnisses stand daher nichts entgegen.

E. 5 Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da­her abzuweisen.

E. 6 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwer­de­führer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver­fahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reg­lements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwal­tungsgericht [SR 173.320.2]).

E. 7 Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dispositiv S. 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 800.- werden dem Beschwerdefüh­rer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvor­schuss in gleicher Höhe gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die Vorinstanz (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5190/2009 Urteil vom 25. Mai 2011 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Lukas Nater, Rechtsanwalt, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Sicherheitskonto / Sonderabgabepflicht. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1970), Staatsangehöriger von Sri Lanka, ge­langte im Mai 1991 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Im Juli 1999 hei­ratete er eine Landsfrau, die sich ebenfalls als Asylsuchende in der Schweiz aufhielt. Mit Verfügung vom 15. Februar 2001 lehnte das dama­lige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) unter gleichzeitiger An­ordnung der vorläufigen Aufnahme das Asylgesuch des Beschwerdefüh­rers und seiner Familie ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau leisteten während des Asylverfah­rens in Form von Abzügen vom Erwerbseinkommen Sicherhei­ten zur Deckung der ihnen zurechenbaren, rückerstattungspflichtigen Kos­ten. Von dieser Sicherheitsleistungspflicht wurde der Beschwerdefüh­rer mit Verfügung des BFF vom 3. September 1998 auf Widerruf hin be­freit. Rechtsgrundlage der Befreiung bildete Art. 36 Abs. 3 der per 1. Okto­ber 1999 aufgehobenen Asylverordnung 2 vom 22. Mai 1991 über Finanzie­rungsfragen in der Fassung vom 22. November 1995 (alt AsylV 2, AS 1995 5045). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Die vorläufige Aufnahme der Familie des Beschwerdeführers führte dazu, dass die Vorinstanz nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 18. Dezember 2006 eine Zwischenabrechnung über die Sicherheitskonti des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau verfügte. Die Höhe der für die Zeit des Asylverfahrens zurückzuerstattenden Kosten wurde dabei auf Fr. 4'020.00 festgesetzt. In diesem Umfang erfolgte eine Teilsaldierung des Sicherheitskontos des Beschwerdeführers zu Gunsten des Bundes. Der Restbetrag verblieb auf dem Sicherheitskonto zwecks De­ckung künftiger Fürsorge-, Ausreise-, Vollzugs- und Verfahrenskosten. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Verfügung vom 28. August 2008 liquidierte die Vorinstanz das Sicher­heitskonto der Ehefrau des Beschwerdeführers. Auch diese Verfügung er­wuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Ebenfalls am 28. August 2008 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass er gemäss den Übergangsbe­stimmungen zu der am 16. Dezember 2005 verabschiedeten Änderung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) per 1. Januar 2008 grundsätzlich der neuen Sonderabgabe unterstehe. Aufgrund der Übergangsbestimmungen zu der am 24. Oktober 2007 beschlossenen Ände­rung der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfra­gen (AsylV 2, SR 142.312) sei er jedoch nicht mehr sonderabgabepflich­tig, denn das Total der von ihm geleisteten Sicherheiten in der Höhe Fr. 21'933.10, bestehend aus dem aktuellen Sicherheitskontoguthaben von Fr. 17'913.10 und dem teilsaldierten Betrag aus der Zwischenabrech­nung von Fr. 4'020.00, übersteige den auf Fr. 15'000.00 festgesetzten Maximalbetrag der Sonderabgabe. Die Differenz in der Höhe von Fr. 6'933.10 gelange an ihn zur Aus­zah­lung. Abschliessend wurde der Beschwerdeführer gebeten, einen beigelegten Auszug aus seinem Sicherheitskonto zu kontrollieren und eine Zahladresse zu bezeichnen. F. Nachdem der Vorinstanz vom Kanton angezeigt worden war, dass der Be­schwerdeführer mit der Abrechnung über sein Sicherheitskonto nicht ein­verstanden sei, und die Vorinstanz in der Folge weiter Abklärungen un­ternommen hatte, fertigte sie eine zweite Abrechnung aus, die sie dem Be­schwerdeführer am 22. Juni 2009 unterbreitete. Darin berücksichtigt die Vorinstanz eine weitere Rückerstattung in der Höhe von Fr. 757.00, was gegenüber der ersten Abrechnung den Positivsaldo zu Gunsten des Be­schwerdeführers auf Fr. 7'690.10 erhöht. Unter Bezugnahme auf einen Einwand, den die Wohngemeinde des Beschwerdeführers aus Anlass der ergänzenden Abklärungen erhoben hatte, hielt die Vorinstanz fest, dass das Sicherheitskonto des Beschwerdeführers trotz der am 3. September 1998 verfügten Befreiung von der Sicherheitsleistungspflicht nach Mass­gabe des neuen Rechts zu liquidieren sei. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. G. Mit Antwortschreiben vom 1. Juli 2009 zeigte sich der Beschwerdeführer auch mit der korrigierten Abrechnung nicht einverstanden. Er verlangte die Liquidierung seines Sicherheitskontos (und desjenigen seiner Ehe­frau) auf der Grundlage einer Verrechnung der geleisteten Sicherheiten mit den individuell verursachten Kosten. H. Mit Verfügung vom 16. Juli 2009 löste die Vorinstanz das Sicher­heitskonto des Beschwerdeführers auf. Sie stellte dem Kontostand von Fr. 17'913.10 zuzüglich des teilsaldierten Betrages aus der Zwischenabrech­nung von Fr. 4'020.00 und Rückerstattungen an den Kan­ton in der Höhe von Fr. 757.00 dem unter der Sonderabgabepflicht zu leis­tenden Betrag von Fr. 15'000.- gegenüber und hielt fest, nach Verrech­nung beider Positionen seien noch Fr. 10'223.00 zu Gunsten des Bundes zu vereinnahmen. Das Restguthaben sei dem Beschwerdeführer auszu­zahlen. Zur Begründung verwies sie auf die bisherige Korrespon­denz mit dem Beschwerdeführer. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. August 2009 beantragt der Beschwerdefüh­rer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es seien ihm nur die effektiven Kosten von Fr. 4'777.00 in Rechnung zu stel­len. Der Restbetrag von Fr. 17'913.10 sei ihm auszubezahlen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2009 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der Rechtsgrundlagen für die Abweisung der Be­schwerde aus. K. Mit Eingabe vom 9. November 2009 hält der Beschwerdeführer replik­weise an seinem Rechtmittel fest. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun­gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländer­rechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah­ren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge­richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legi­timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formge­recht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli­chen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Be­hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerde­ver­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1. Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen des Asylgesetzes und des auf denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten neuen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin­nen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ein Systemwechsel von der individu­ellen Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht (SiRück-Sys­tem) zur Sonderabgabe vollzogen wurde. 3.2. Das SiRück-System wurde mit dem dringlichen Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990 (AS 1990 938) für Personen des Asylrechts und mit dem Bundesbeschluss über Sparmassnahmen im Asyl- und Ausländerbereich vom 16. Dezember 1994 (AS 1994 2874) für vorläufig Aufgenommene auf Gesetzesebene eingeführt. Seine Grund­sätze - soweit für die vorliegende Streitsache von Bedeutung - stellten sich per 31. Dezember 2007 wie folgt dar: Der 2. Abschnitt des 5. Kapitels des Asylgesetzes in seiner Fassung vom 26. Juni 1998, die bis 31. Dezember 2007 in Geltung stand (AS 1999 2262), regelte die Rückerstattungs- und Sicherheitsleistungspflicht von Per­sonen, die sich gestützt auf das Asylgesetz in der Schweiz aufhielten. Gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) hatten sie - soweit zumutbar - die Kosten der Fürsorge, der Ausreise und des Voll­zugs sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten. Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung waren ge­mäss Art. 86 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) darüber hinaus verpflichtet, für die Rückerstattung der vorerwähnten Kosten Sicherheiten zu leisten. Zu diesem Zweck richtete der Bund (individuelle) Sicherheitskon­ten ein, die durch Lohnabzüge und Vermögenswertabnah­men geäufnet wurden. Die Sicherheitsleistungen wurden gemäss Art. 87 Abs. 1 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998) aufgrund einer individuel­len Abrechnung über die rückerstattungspflichtigen Kosten ausbe­zahlt, wenn die sicherheitsleistungspflichtige Person die Schweiz end­gültig verliess (Bst. a), sie als Asylsuchender oder Flüchtling eine Aufent­haltsbewilligung erhielt (Bst. b) oder als Schutzbedürftiger eine Nie­derlassungsbewilligung erhielt oder sich seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz aufhielt (Bst. c). Man spricht in diesem Zusammenhang von der Schlussabrechnung über das Sicherheitskonto. Soweit im Rahmen der Schlussabrechnung die bezogenen Fürsorgeleistungen aus den Mit­teln des Sicherheitskontos nicht gedeckt werden konnten, gelangten die or­dentlichen Regeln über die Rückerstattung der wirtschaftlichen Sozial­hilfe zur Anwendung. So wollte es Art. 9 Abs. 4 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312] in ihrer ur­sprünglichen, bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (AS 1999 2318). Die Asylverordnung 2 in der erwähnten Fassung führte zusätzlich eine Zwischenabrechnung ein, die erfolgte, wenn eine sicherheitsleistungs­pflichtige Person des Asylrechts die vorläufige Auf­nahme erhielt. Im Rahmen dieser Zwischenabrechnung wurden die bis zum Statuswechsel entstandenen, rückerstattungspflichtigen Kosten mit dem Guthaben des Sicherheitskontos verrechnet und der sich ergebende Saldo, sei es zu Gunsten oder zu Lasten des Kontoinhabers, in die Schluss­abrechnung übertragen (Art. 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11. Au­gust 1999). Die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten war nicht zeit­lich, sondern betragsmässig limitiert. Auf Gesuch hin konnten Perso­nen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit werden, wenn das Gutha­ben auf dem Sicherheitskonto die voraussichtliche Höhe der rücker­stattungspflichtigen Kosten überstieg und einen Mindeststand auf­wies (Art. 15 AsylV 2 in der Fassung vom 11. August 1999). Die Rückerstat­tungs- und Sicherheitsleistungspflicht vorläufig aufgenomme­ner Personen war durch Verweise auf das Asylgesetz und die Asylverord­nung 2 im Wesentlichen analog ausgestaltet (vgl. Art. 14c Abs. 6 des Bun­desgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] in der Fassung vom 26. Juni 1998, in Kraft bis 31. Dezember 2007 [AS 1999 2262]; ferner die per 1. Ja­nuar 2008 aufgehobenen Art. 22 und 23 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281] in der Fassung vom 11. August 1999 [AS 1999 2254]). 3.3. Das neue Recht ändert an der Pflicht von Personen des Asylrechts, So­zialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmit­telverfahrens zurückzuerstatten, grundsätzlich nichts (vgl. Art. 85 Abs. 1 AsylG). Zwecks Vereinfachung der Verfahrensabläufe und Kosten­senkung wird jedoch das bisherige System der Rückerstattung indivi­duell zurechenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten aufgege­ben (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002, in: BBl 2002 6872). An seine Stelle tritt eine Sonderab­gabe, der erwerbstätige Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufent­haltsbewilligung unterworfen werden (Art. 86 Abs. 1 erster Satz AsylG). Diese Sonderabgabe, welche der Arbeitgeber direkt vom Lohn der betroffe­nen Person abzuziehen und dem Bund zu überweisen hat, darf nicht mehr als 10 Prozent des Erwerbseinkommens betragen und längs­tens zehn Jahre seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erho­ben werden (Art. 86 Abs. 2 und 3 AsylG). Zweck der Sonderabgabe ist die Deckung der Kosten, welche die Gesamtheit der Abgabepflichtigen und ihrer (durch sie unterstützten) Angehörigen verursachen (Art. 86 Abs. 1 zweiter Satz AsylG). Eine Verrechnung mit den individuell zurechenba­ren Kosten und die Auszahlung eines allfälligen, zu Gunsten des Abgabe­pflichtigen lautenden Saldos findet nicht statt. Mit der Regelung weiterer Ein­zelheiten, namentlich der Statuierung von Ausnahmen von der Rücker­stattungspflicht und der Festsetzung der Höhe der Sonderabgabe, wird der Bundesrat beauftragt (Art. 85 Abs. 4 und Art. 86 Abs. 4 AsylG). Ne­ben die Sonderabgabepflicht tritt die Vermögenswertabnahme, die im Wesentlichen unter denselben Voraussetzungen erhoben werden kann, wie im alten Recht. Allerdings wird auch hier keine Verrechnung mit individuell verrechenbaren Kosten vorgenommen. Stattdessen ergeht an den Bundesrat die Ermächtigung festzusetzen, in welchem Umfang die ab­genommenen Vermögenswerte an die Sonderabgabe angerechnet wer­den (Art. 87 AsylG). Art. 88 AuG unterstellt vorläufig Aufgenommene der Sonderabgabepflicht und der Vermögenswertabnahme nach Art. 86 AsylG und 87 AsylG und erklärt die Bestimmungen des 2. Abschnitts des 5. Kapitels des Asylgesetzes für anwendbar. 3.4. Von der Ermächtigung zur Rechtsetzung machte der Bundesrat mit der Änderung der Asylverordnung 2 vom 24. Oktober 2007 für alle rücker­stat­tungspflichtigen Personengruppen einheitlich in ein und demselben Er­lass Gebrauch. Art. 8 Abs. 1 AsylV 2 bestimmt, dass sich die Rückerstat­tung von Sozialhilfeleistungen, die eine Person als Flüchtling oder Schutz­bedürftiger mit Aufenthaltsbewilligung erhält, nach kantona­lem Recht richtet, wobei der Anspruch auf Rückerstattung vom Kanton gel­tend gemacht wird. Für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthalts­bewilligung und vorläufig Aufgenommene (ohne Flüchtlingssta­tus) re­kapituliert Art. 8 Abs. 2 AsylV die Pflicht zur Rückerstat­tung der in Art. 85 Abs. 1 AsylG genannten Kosten, zu wel­chem Zweck der Bund Vermögenswertabnahmen vornimmt und eine Son­derabgabe erhebt, welche Art. 13 Abs. 1 AsylV 2 auf 10 Prozent des Er­werbseinkommens festsetzt. Den Beginn und das Ende der Sonderabga­bepflicht regelt Art. 10 AsylV 2. Danach beginnt die Sonderab­gabepflicht mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder im Zeitpunkt, in dem die Verfügung über eine erste Vermögenswertab­nahme in Rechtskraft erwächst (Abs. 1). Sie endet, wenn einer der in Abs. 2 genannten Tatbestände eintritt, d.h. wenn der Be­trag von 15'000 Franken erreicht ist, spätestens aber zehn Jahre nach dem Beginn der Sonderabgabepflicht (Bst. a), wenn die betroffene Per­son die Schweiz verlassen hat (Bst. b), wenn sie die Aufenthaltsbewilli­gung (Bst. c) oder Asyl erhält bzw. als Flüchtling vorläufig aufgenommen wird (Bst. d) oder aber - bei vorläufig aufgenommenen Personen, die nicht Flüchtling sind - nach drei Jahren vorläufiger Aufnahme, spätestens aber sieben Jahre nach der Einreise (Bst. e). Art. 8 Abs. 3 AsylV stellt da­bei durch Verweis auf Abs. 1 klar, dass dann, wenn der Höchstbetrag der Sonderabgabe von 15'000 Franken weder durch Lohnabzüge noch durch Vermögenswertabnahmen erreicht wird, die Differenz nach den allgemei­nen Regeln des kantonalen Rechts über die Rückerstattung bezogener So­zialhilfe geschuldet ist (vgl. dazu auch den erläuternden Bericht des BFM zu den Ausführungsbestimmungen der Teilrevision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 S. 22, online abrufbar unter: www.bfm.admin.ch Dokumentation Rechtliche Grundlagen Abgeschlossene Gesetzge­bungsprojekte Teilrevision Asylgesetz, besucht am 19. Mai 2011). 3.5. Die Überführung des alten Systems der Rückerstattung individuell zure­chenbarer Kosten aus den geleisteten Sicherheiten in das neue Sys­tem der voraussetzungslos geschuldeten Sonderabgabe wird auf Gesetzes­ebene für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthalts­bewilligung (Abs. 1 bis 3 der Übergangsbestimmungen zu der am 16. De­zember 2005 beschlossenen Änderung der Asylgesetzes, nachfolgend: Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG) und für vorläufig Aufge­nommene (Art. 126a Abs. 1 bis 3 AuG) parallel geregelt. Es gilt der Grundsatz, dass das neue Recht sofort zur Anwendung gelangt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 3 AuG). Vorbehalten bleiben zwei Konstellationen. Einerseits unterstellt das Gesetz die Abrechnung und die Saldierung eines Sicherheitskontos dem bisherigen Recht, wenn sich ein (Zwischen- oder) Schlussabrechnungs­grund nach Art. 87 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 vor Inkrafttre­ten des neuen Rechts verwirklicht hat (Abs. 2 der Übergangsbestimmun­gen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 1 AuG; der in den Übergangs­bestimmungen teilweise enthaltene Vorbehalt zu Gunsten ei­ner altrechtlichen Zwischenabrechnung ist für praktische Bedürfnisse ohne Relevanz). Andererseits wird der Bundesrat in Bezug auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung einer Erwerbstätigkeit nach­gingen, ohne dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ein Schlussabrech­nungsgrund vorliegt, ermächtigt, ein Abrechnungsverfah­ren vorzusehen sowie Regelungen über die Dauer und den Umfang der Sonderabgabe sowie zur Abnahme von Vermögenswerten zu treffen (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG, Art. 126a Abs. 2 AuG). 3.6. Die Übergangsbestimmungen zur am 24. Oktober 2007 beschlosse­nen Änderung der Asylverordnung 2 (nachfolgend: Übergangsbestimmun­gen zur Änderung der AsylV 2), soweit für die Beurtei­lung der vorliegenden Streitsache von Bedeutung, stützen sich auf die zitierte Rechtsetzungsermächtigung. Deren Abs. 6 bestimmt, dass Asyl­suchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Auf­enthaltsbewilligung, die mit Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung der Sonderabgabe nach Artikel 86 des AsylG unterstehen, die Zeit seit Auf­nahme der ersten sicherheitsleistungspflichtigen Erwerbstätigkeit oder die Zeit seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über eine erste Vermö­genswertabnahme an die Dauer der Sonderabgabepflicht angerechnet wird. Abs. 7 sagt, dass Rückerstattungen, die gestützt auf eine Zwischenab­rechnung nach Artikel 16 AsylV 2 in der Fassung vom 11. Au­gust 1999 geleistet wurden, den von dieser Zwischenabrechnung betroffe­nen, sonderabgabepflichtigen Personen vollumfänglich an die Son­derabgabepflicht angerechnet wird. Abs. 8 schliesslich führt aus, dass Sicherheitsleistungen nach Art. 86 des Asylgesetzes in der Fassung vom 26. Juni 1998 und Art. 14c Abs. 6 ANAG unter Anrechnung allfälliger Rück­erstattungen nach Abs. 6 bis zum Maximalbetrag der Sonderabgabe von 15'000 Franken vom Bund ver­einnahmt und vollumfänglich an die Son­derabgabepflicht angerechnet werden. Die über den Betrag von 15'000 Franken hinausgehenden Sicherheitsleistungen werden den Kontoin­habern ausbezahlt oder an die Sonderabgabepflicht des Ehegat­ten angerechnet. 4. 4.1. Die vorliegende Streitsache beschlägt die Überführung des alten Si­Rück-Systems mit der ihm eigenen individuellen Abrechnung in das neue System der Sonderabgabe. Unter der Geltung des alten Rechts äufnete der Beschwerdeführer mit Lohnabzügen sein Sicherheitskonto, bis er mit Verfügung des BFF vom 3. November 1998 gestützt auf Art. 36 Abs. 3 alt AsylV 2 auf Widerruf hin von der Pflicht, Sicherheiten zu leisten, befreit wurde. Nach dem Statuswechsel zur vorläufigen Aufnahme erfolgte eine Zwischenabrechnung über sein Sicherheitskonto. Aus dem Guthaben wur­den Fr. 4'020.00 zwecks Deckung der Kosten des Asylverfahrens in glei­cher Höhe zu Gunsten des Bundes überwiesen. Der Restbetrag blieb auf dem Konto stehen. Da sich vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2008 kein altrechtlicher Schlussabrechnungsgrund verwirk­licht hatte, sah die Vorinstanz den Beschwerdeführer gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG dem neuen Recht unter­stellt und löste sein Sicherheitskonto in Anwendung von Art. 10 AsylV 2 in Verbindung mit Abs. 6 bis 8 ihrer Übergangsbestimmungen auf, indem sie Fr. 10'223.00 zu Gunsten des Bundes einzog und mit Be­zug auf das Restguthaben (Fr. 7'690.10) die Auszahlung an den Beschwer­deführer anordnete. Der vereinnahmte Betrag von Fr. 10'223.00 versteht sich dabei als Differenz zwischen dem Maximalbetrag der Sonderabgabe von Fr. 15'000.- einerseits und dem im Rahmen der Zwi­schenabrechnung zwecks Kostendeckung bereits eingezogenen Betrag von Fr. 4'020.00 zuzüglich einer anderweitigen Rückerstattung von Fr. 757.00 andererseits. 4.2. Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass die Art und Weise, wie sein Sicherheitskonto aufgelöst wurde, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der AsylV 2 steht. Er macht stattdes­sen geltend, dass er mit Verfügung des BFF vom 3. September 1998 ge­stützt auf Art. 36 Abs. 3 alt AsylV 2 rechtskräftig von der Sicherheitsleis­tungspflicht befreit worden sei, weil die geleisteten Sicherheiten sowohl den geforderten Mindestbetrag als auch die voraussichtliche Höhe der rück­erstattungspflichtigen Kosten überstiegen hätten. Damit sei das Abrech­nungsverhältnis zwischen ihm und der Vorinstanz verbindlich gere­gelt worden. Es gehe nicht an, dass die Befreiung durch eine Gesetzes­änderung zehn Jahre später aus den Angeln gehoben werde. Das verbiete das Legalitäts- und Rechtssicherheitsprinzip. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes, der alle hängi­gen Verfahren dem neuen Recht unterstelle, verstosse im vorliegenden kon­kreten Fall gegen fundamentale verfassungsmässige Prinzipien. Er sei deshalb in dem Sinne verfassungskonform auszulegen, dass Abs. 1 nur auf jene Fälle anwendbar sei, bei denen eine Befreiung von der Sicher­heitsleistungspflicht noch nicht stattgefunden habe. 4.3. Die verfassungskonforme Auslegung eines Gesetzes ist nur soweit zu­lässig, als Auslegungsspielräume bestehen (BGE 131 II 697 E. 4.1 S. 703 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer für geboten gehaltene Les­art des Übergangsrechts entspricht jedoch keiner methodisch vertretba­ren Auslegung des Gesetzes. Nach seinem Wortlaut, seiner Syste­matik und seiner Teleologie unterstellt es alle zum Zeitpunkt seines In­krafttretens nicht schlussabrechnungsfähigen SiRück-Verhältnisse dem neuen Recht und ermächtigt den Bundesrat, den Umfang und die Dauer der Sonderabgabepflicht in Abhängigkeit von Umfang und Dauer des vorbe­stehenden SiRück-Verhältnisses zu ordnen. Von der Ermächtigung hat der Bundesrat mit den Übergangsbestimmungen zur AsylV 2 delegati­onskonform Gebrauch gemacht. Diese gesetzliche Ordnung ist nach Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ungeachtet ihrer Verfassungskonformität anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 3 und 6). Eine Verfassungswidrig­keit ist jedoch nicht zu erkennen, namentlich nicht in Ges­talt einer Verletzung des Rückwirkungsverbots. Dem Verbot der (ech­ten) Rückwirkung trägt das neue Recht dadurch Rechnung, dass altrecht­lich abgeschlossene SiRück-Verhältnisse, d.h. solche, in denen ein Schlussabrechnungs­grund vor Eintritt des neuen Rechts eingetreten ist, von der Sonderabgabepflicht nicht erfasst werden. Die Vorbringen des Be­schwerdeführers vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Das ihnen zu Grunde gelegte Vertrauensprinzip stünde einer Rechtsände­rung nur entgegen, wenn die Sonderabgabepflicht gegen das Rückwirkungsverbot verstiesse oder in wohlerworbene Rechte eingriffe (vgl. BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60 mit Hinweisen). Mit der Verfügung des BFF vom 9. September 1998, auf die er sich beruft, wurde der Beschwerde­führer jedoch weder aus der SiRück-Beziehung entlassen - das hätte nur der Eintritt eines Schlussab­rechnungsfalles bewirken kön­nen - noch wurden ihm irgendwelche quali­fi­zierten Zusicherungen über die Rechtsbeständigkeit der durch sie bewirk­ten Rechtslage gegeben. Die Befreiung erfolgte ganz im Gegenteil unter Hinweis auf die Deckungs­verhältnisse zum damaligen Zeitpunkt "bis auf Widerruf" im Rahmen ei­nes nach wie vor aktiven SiRück-Verhältnisses. Einer Neuregelung die­ses SiRück-Verhältnisses stand daher nichts entgegen.

5. Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da­her abzuweisen.

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwer­de­führer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver­fahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reg­lements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwal­tungsgericht [SR 173.320.2]).

7. Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Dispositiv S. 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 800.- werden dem Beschwerdefüh­rer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvor­schuss in gleicher Höhe gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (...)

- die Vorinstanz (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: