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C-5186/2007

C-5186/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2007-10-10 · Deutsch CH

Einreise

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 250.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. _____ retour) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. _____ retour) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5186/2007 {T 0/2} Urteil vom 10. Oktober 2007 Besetzung Einzelrichterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf B._______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die Vorinstanz mit Verfügung 19. Juli 2007 das Einreisegesuch von B._______ abwies, dass A._______ (Gastgeberin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 31. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 10. August 2007 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 10. September 2007 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde, dass am 15. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung der Post vom 13. August 2007 eingegangen ist, wonach die Zwischenverfügung aufgrund eines Auftrages noch nicht habe zugestellt werden können und noch längstens zwei Monate gelagert werde, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, und als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 18 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG richtet, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, und das Bundesverwaltungsgericht in diesem Bereich endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG die Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als eröffnet gilt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Beschwerdeführer in den auf die Einleitung eines Verfahrens folgenden Wochen mit der Zustellung von behördlichen Akten rechnen müssen und daher sicherzustellen haben, dass ihnen diese zugestellt werden können (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2005 2P.155/2005 E. 2.2. mit weiteren Hinweisen), dass beim Vorliegen eines Auftrages an die Post, Sendungen zurückzubehalten, mit Eintreffen einer Sendung auf dem zuständigen Postamt ein erster Zustellversuch im Sinne von Art. 20 Abs. 2bis VwVG erfolgt, durch den die siebentägige Frist ausgelöst wird (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 20. Januar 2006 5P.425/2005 E. 3.3), dass dies auch gilt, wenn die Post selbst längere Abholfristen gewährt (vgl. das erwähnte Urteil des Bundesgerichtes vom 21. Juni 2005 2P.155/2005 a.a.O.) dass spätestens am 13. August 2007 (Information der Post betreffend den Auftrag) ein Zustellungsversuch gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG erfolgte, so dass die siebentägige Frist am 20. August 2007 abgelaufen ist und die Zwischenverfügung als an diesem Tag eröffnet gilt, dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, obwohl zwischen der (fiktiven) Eröffnung und dem Fristende rund drei Wochen lagen, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 4) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. _____ retour) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand: