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C-5175/2018

C-5175/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-14 · Deutsch CH

Freiwillige Versicherung

Sachverhalt

A. Die 1967 geborene Schweizer Bürgerin A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), wohnhaft in der Dominikanischen Republik, ist seit dem 1. September 2014 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) angeschlossen (Vorakten 7). Am 12. Oktober 2015 bevollmächtigte sie eine Rechtsanwältin, sie zu vertreten, ins Dossier Einsicht zu nehmen, Verfügungen zu erhalten sowie in ihrem Namen zu handeln (Vorakten 9 und 38). B. B.a Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 nahm die SAK eine amtliche Veranlagung für das Jahr 2016 vor und forderte die Versicherte auf, den Betrag von Fr. 1'440.60 innert 30 Tagen zu zahlen (Vorakten 23). Aus dem der Verfügung beigelegten Kontoauszug vom 28. Juni 2017 ging ein Guthaben zu Gunsten der SAK von Fr. 1'440.60 hervor. B.b Mit Zahlungserinnerung vom 28. August 2017 (Vorakten 24) ersuchte die SAK die Versicherte - unter erneuter Beilage eines entsprechenden Kontoauszugs - um Einzahlung des für die freiwillige Versicherung 2016 geschuldeten Beitrags von Fr. 1'440.60 innert einer zusätzlichen Frist von 30 Tagen; gleichzeitig wies sie die Versicherte auf die Folgen der Nichtleistung hin (Verzugszinsen sowie Ausschluss von der freiwilligen Versicherung). B.c Laut Einschreiben vom 28. Oktober 2017 (Vorakten 25) mahnte die SAK die Versicherte ein zweites Mal und gewährte ihr eine letzte Frist von 30 Tagen zur Begleichung des geschuldeten Betrags von Fr. 1'440.60. Gleichzeitig machte die SAK darauf aufmerksam, dass die Nichtzahlung der Beiträge den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung oder eine Teilzahlung Verzugszinsen von 5% zur Folge hätten. Dem Mahnschreiben fügte sie unter Hinweis auf den drohenden Ausschluss von der freiwilligen Versicherung einen Auszug von Art. 2 Abs. 3 AHVG und Art. 13 Abs. 1 bis 4 VFV im Wortlaut hinzu. Auch dieser zweiten Mahnung lag ein aktueller Kontoauszug bei. C. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 (Vorakten 26) schloss die SAK die Versicherte aus der freiwilligen Versicherung aus, mit der Begründung, sie habe trotz der zweiten Mahnung die geschuldeten Beiträge nicht bezahlt. D. Die Versicherte erhob gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 27. März 2018 Einsprache (Vorakten 31) und machte geltend, sie sei von ihrer Anwältin, der sie eine Vollmacht für die Korrespondenz mit der Ausgleichskasse erteilt habe, nicht über die Benachrichtigungen und Zahlungserinnerungen informiert worden. Die bei der SAK liegende Vollmacht vom 12. Oktober 2015 sei als nichtig anzusehen und die Korrespondenzadresse sei zu streichen. Als neue Ansprechperson sei ihr Sohn, wohnhaft in der Schweiz, einzusetzen. Sie bedauere die Korrespondenzprobleme und bitte darum, den Entscheid des Ausschlusses zu widerrufen. Sie sei bereit, die ausstehenden Rechnungen sofort zu begleichen. E. Mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2018 (Vorakten 33) wies die SAK die Einsprache ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Versicherte habe trotz Mahnung den Betrag von Fr. 1'440.60 bis Ende Dezember 2017 nicht einbezahlt, weshalb sie in Anwendung von Art. 2 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen worden sei. Dass die Versicherte nicht von ihrer bevollmächtigten Rechtsanwältin über die offenen Beiträge und Mahnungen informiert worden sei, könne nicht gehört werden. Es liege in ihrer Verantwortung als Versicherte, ihren Pflichten nachzukommen, und allenfalls dafür Sorge zu tragen, dass die von ihr beauftragten Drittpersonen diesen Pflichten nachkommen. F. Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch ihren neu mandatierten Rechtsanwalt am 11. September 2018 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2018 und die Ausschlussverfügung vom 10. Januar 2018 seien aufzuheben, es sei ihr eine neue Beitragsverfügung samt Zahlungsfrist für das Beitragsjahr 2016 zuzustellen, eventualiter sei die Verfügung vom 6. Juli 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter seien die Verfügung vom 6. Juli 2018 und die Ausschlussverfügung vom 10. Januar 2018 aufzuheben und die Frist gemäss Beitragsverfügung wiederherzustellen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe keine Möglichkeit erhalten, die Beiträge fristgerecht zu zahlen und den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung zu vermeiden. Nachdem sie ihrer Anwältin im Verlauf des Jahres 2016 das Mandat entzogen habe, seien im Jahr 2017 ihre Nachforschungen bei der SAK betreffende die ausstehenden Beiträge erfolglos verlaufen. Sie habe erst im August 2018 die Beitragsverfügung für 2016 erhalten und sei zahlungswillig, weshalb es überspitzt formalistisch daherkomme, sie daran zu hindern, die Beiträge doch noch zu bezahlen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Beizug der Vorakten sowie Fristansetzung zur erneuten Stellungnahme zu den Vorakten, da sie die Akten trotz Akteneinsichtsgesuch bei der Vorinstanz noch nicht erhalten habe. G. Die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2018 (BVGer act. 3) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Sendungen seien bis zum Zeitpunkt der Mitteilung des Widerrufs der Vollmacht (März 2018) zu Recht an die Rechtsanwältin ergangen. Betreffend das geltend gemachte Akteneinsichtsgesuch führte sie aus, dass sie dieses erst am 10. September 2018 postalisch erhalten habe, samt nicht unterzeichneter Vollmacht, mit einer Frist, die Akten bis am 6. September 2018 der Versicherten zuzustellen, weshalb sie nicht habe reagieren können. Als Beilage reichte die Vorinstanz die Vorakten ein. H. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 (BVGer act. 4) reichte die Vorinstanz förmliche Zustellnachweise betreffend die Mahnung vom 28. Oktober 2017 (Datum Zustellung: 7. November 2017) und die Ausschlussverfügung vom 10. Januar 2018 (Datum Zustellung: 22. Januar 2018) ein, auf denen die Unterschrift der bevollmächtigten Person firmiert. I. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 (BVGer act. 5) wurden der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung vom 9. Oktober 2018 sowie die Ergänzung der Vernehmlassung vom 12. Oktober 2018 samt Beilagen zugestellt und Gelegenheit zur Replik gegeben. J. In der Replik vom 11. Januar 2019 (BVGer act. 8) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdebegehren fest. Die Ausschlussverfügung sei mangels gesetzlicher Grundlage aufzuheben, die Mahnung sei der Beschwerdeführerin nicht gehörig zugestellt worden und es sei ihr nicht möglich gewesen, von den Mahnungen und Verfügungen Kenntnis zu erhalten, weshalb kein Ausschluss erfolgen könne. Sie habe ihren Zahlungswillen jederzeit gezeigt. Die Verunmöglichung des Verbleibs in der freiwilligen Versicherung gründe in überspitztem Formalismus und verstosse gegen Treu und Glauben. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 6. Juli 2018, mit welchem die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin abgewiesen und die Verfügung vom 10. Januar 2018 betreffend den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung bestätigt hat.

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10], Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb sie beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021], Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 11. September 2018 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG).

E. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 6. Juli 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für das vorlie-gende Verfahren sind deshalb das ATSG sowie das AHVG, die AHVV (SR 831.101) sowie die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar. Massgebend sind jeweils die im Zeitpunkt des Einspracheentscheides gültig gewesenen Fassungen, auf welche in den folgenden Erwägungen Bezug genommen wird.

E. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-angemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).

E. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1)

E. 3 Zunächst sind die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Normen sowie die anwendbaren Rechtsprechungsgrundsätze darzulegen.

E. 3.1 Art. 2 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Abs. 1). Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten (Abs. 2). Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen (Abs. 3).

E. 3.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG).

E. 3.3 Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen (Art. 17 Abs. 2 VFV).

E. 3.4 Gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV werden die Versicherten aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss abwenden kann (vgl. BGE 117 V 97 E. 2c, bestätigt mit Urteil des EVG H 224/04 vom 28. April 2005). Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist eine eingeschriebene Mahnung ergehen muss und gleichzeitig die Androhung des Ausschlusses zu erfolgen hat. Die Androhung kann mit der Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VFV verbunden werden. Abs. 3 von Art. 13 VFV bestimmt schliesslich, dass der Ausschluss rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres gilt, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt wurden.

E. 3.5 Der Ausschluss wegen unvollständiger Bezahlung des Jahresbeitrages hat zum Ziel, zu verhindern, dass die Verwaltung die Beitragsforderungen im Ausland auf rechtlichem Weg eintreiben muss, was zu einem erheblichen administrativen Mehraufwand in der freiwilligen Versicherung führen würde. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass mit einem Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung ein schwerwiegender Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person vorgenommen wird (EVG H 149/05 vom 7. Sept. 2006 E. 3.3 m. w. H.).

E. 3.6 Es obliegt grundsätzlich der Vorinstanz, den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwaltungsverfügung zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9; 124 V 400 E. 2a; 103 V 63 E. 2a). Die Feststellung von Tatsachen, welche für die (den Fristenlauf auslösende) Eröffnung der Verfügung erheblich sind, erfolgt mit Blick auf die Eigenheiten der Massenverwaltung anhand des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b). Der (volle) Beweis kann aber praktisch nur mit einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden (vgl. Urteil des BGer 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1) und wird in der Regel durch postalischen Versand der Verfügung/Urteile als Gerichtsurkunde oder in anderer Weise gegen Empfangsbestätigung erbracht (vgl. Urteil des BGer 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 mit Hinweisen). Da die verfügende Behörde die materielle Beweislast hinsichtlich der Zustellung sowie ihres Zeitpunktes trägt, ist im Zweifel grundsätzlich auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a).

E. 4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin wurde mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Januar 2018 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, mit der Begründung, sie habe trotz Mahnung ihre Verpflichtungen gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VFV nicht erfüllt. Der ausstehende Betrag und das betroffene Beitragsjahr blieben in der Ausschlussverfügung unerwähnt (Vorakten 26). Der Mahnung vom 28. Oktober 2017 lässt sich der geschuldete Betrag von Fr. 1'440.60 entnehmen, auch war ein Kontoauszug beigefügt, der zeigte, dass die für das Jahr 2016 verfügte Beitragsforderung noch ausstehend war (Vorakten 25).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet den Empfang der Mahnung vom 28. Oktober 2017. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Mahnungen an die (frühere) Vertreterin der Versicherten adressiert gewesen seien und von dieser nicht an die Versicherte weitergeleitet worden seien. Sie sei aber davon ausgegangen, die Rechtsanwältin werde die SAK im Verlauf des Jahres 2016 über den Mandatsentzug informieren.

E. 4.3 Der Mandatsentzug wurde der Vorinstanz erst mit der Einsprache gegen die Ausschlussverfügung bekanntgegeben (Vorakten 31). Davor wurde die gesamte Korrespondenz von der Vorinstanz an die Anwältin verschickt, wobei sowohl die Versicherte persönlich als auch die Anwältin in der Adresse benannt wurden. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Zustellung der Schriftstücke. Mit Vernehmlassung legte die Vorinstanz förmliche Zustellnachweise vor. Demnach hat die von der Beschwerdeführerin mandatierte Rechtsanwältin (vgl. Vollmacht, Vorakten 9) die per Einschreiben versandte Mahnung vom 28. Oktober 2017 am 7. November 2017 in Empfang genommen (BVGer act. 4, Beilage).

E. 4.4 Der Beweis der Eröffnung, insbesondere der Zustellung der Mahnung unter Ansetzung einer letzten Zahlungsfrist, obliegt der Behörde (vgl. E. 3.4 hiervor). Bei einer schriftlichen Mitteilung genügt es, wenn diese in den Zugriffsbereich des Betroffenen oder seines Vertreters gelangt, nicht erforderlich ist die tatsächliche Empfang- oder Kenntnisnahme (BGE 122 III 316 E. 4b; BGer 8C_424/2015 vom 22. September 2015). Auch wenn eine Zustellung an die bekannt gegebene Adresse nicht erfolgen kann, weil die Angabe einer aktuellen Adresse unterblieb, hat eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung nach Ablauf der üblichen Abholfirst praxisgemäss als erfolgt zu gelten (BGer 9C_815/2015 vom 8. August 2016 E. 4.2). Die in Art. 13 Abs. 2 VFV vorgesehene Mahnung welche der Versicherten per Einschreiben verschickt und von der angeblich nicht mehr beauftragten Anwältin in Empfang genommen wurde, hat demnach als zugestellt zu gelten, selbst dann, wenn eine tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt nicht erfolgt ist. Es ist daher nicht von einer mangelhaften Eröffnung auszugehen.

E. 4.5 Nach den Ausführungen in der Beschwerde nimmt die Beschwerdeführerin an, die Bekanntgabe des Entzugs der Vollmacht sei eine Obliegenheit der Rechtsvertreterin. Demnach hätten organisatorische Probleme im Zusammenhang mit der Bekanntgabe der Mandatsniederlegung dazu geführt, dass die Prämienforderungen nicht fristgerecht beglichen worden seien. Sie verweist im Weiteren auf eine erfolgte Einzahlung des geschuldeten Beitrags für das Jahr 2016 (vgl. Zahlungseingang vom 13. September 2018 laut Kontoauszug SAK, Vorakten 48). Es sei offensichtlich, dass sie zahlungswillig sei, und überspitzt formalistisch, wenn sie nun daran gehindert werde, die Beiträge doch noch zu bezahlen. Die Vorinstanz geht in ihrer Vernehmlassung davon aus, die Einzahlung von Fr. 1'440.60 sei nach Erlass der Ausschlussverfügung und damit zu spät erfolgt, um noch berücksichtigt zu werden. Der Ausschluss sei korrekt im Sinne der Bestimmungen vorgenommen worden, was überspitzten Formalismus oder eine Verletzung von Treu und Glauben ausschliesse.

E. 4.6 Die Heilung eines Fristversäumnisses bedingt in materieller Hinsicht, dass die Partei oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln. Ein begründetes Unvermögen, die Frist zu wahren, muss auf objektive oder subjektive Gründe zurückführbar sein, damit die Frist wiederhergestellt werden kann (vgl. Urteil des BGer 8F_7/2015 mit Hinweis auf 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.2).

E. 4.6.1 Art. 13 Abs. 4 VFV hält objektive Gründe fest, wonach der Ausschluss aus der Versicherung nicht eintritt, wenn die Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist. Gemäss der Ziff. 3032 der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (WFV, gültig ab 01.01.2008; Stand: 01.01.2018) gelten als höhere Gewalt Umstände, die von den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person unabhängig sind (Naturkatastrophe, Revolution, Krieg usw.). Die von der Versicherten beschriebenen Probleme im Zusammenhang mit der Vertretung können demnach nicht als höhere Gewalt im Sinne von Art. 13 Abs. 4 VFV, welche eine rechtzeitige Entrichtung der Beiträge verunmöglichten, gelten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen lässt sich unter diesem Aspekt keine Hinderung des Eintritts der Rechtsfolge des Ausschlusses begründen.

E. 4.6.2 In Bezug auf die subjektive Unmöglichkeit, die Frist zu wahren, bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten habe, am Handeln gehindert worden. Wegen ihrer Anwältin, der sie im Verlauf des Jahres 2016 das Mandat entzogen habe, und wegen ihren danach erfolglos verlaufenen Nachforschungen über die ausstehenden Beiträge bei der SAK im Jahr 2017 habe sie keine Möglichkeit erhalten, die Beiträge fristgerecht zu zahlen. Als sie im Verlauf des Jahres 2017 keine Post von der SAK bekommen habe, habe sie diverse Nachforschungen unternommen und sogar über das Konsulat in der Dominikanischen Republik (erfolglos) versucht, die SAK zu erreichen, um über fällige Beitragszahlungen Auskunft zu erhalten. Als sich schliesslich der Sohn der Beschwerdeführerin an die SAK gewendet habe, sei er darüber informiert worden, dass die Beschwerdeführerin ausgeschlossen worden sei. Eine schriftliche Mitteilung darüber hätten weder er noch die Beschwerdeführerin erhalten. Erst im August 2018 habe ihr Sohn nach erneuter Anfrage die amtliche Beitragsverfügung für das Jahr 2016 erhalten. Die Vorinstanz bezweifelt die Darstellung der Beschwerdeführerin. Die geltend gemachten Nachforschungen vom Jahr 2017 seien nicht aktenkundig. Es sei auch zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Rechtsanwältin nicht informiert worden sei. So seien am 15. Dezember 2016 die Beiträge für das Jahr 2015 verfügt worden, welche sie am 10. Februar 2017 beglichen habe, wobei sie den exakten Betrag (Fr. 1'029.-) nicht einzahlen hätte können, wenn sie nicht zuvor von ihrer Anwältin informiert worden wäre.

E. 4.6.3 Vorliegend bleibt im Dunkeln, weshalb die Anwältin die Mandatsniederlegung nicht bekanntgegeben beziehungsweise die Beschwerdeführerin nicht über die fälligen Beitragszahlungen informiert haben soll. Bei Fristwiederherstellungsgesuchen hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass sich ein Gesuchsteller die behauptete unzureichende Interessenwahrung anrechnen lassen muss, bei gewillkürter Rechtsvertretung liegt das Risiko einer Schlechterfüllung des Mandats allein bei der vertretenen Person (vgl. Urteile des BGer 8F_6/2015 und 8F_7/2015 vom 28. August 2015 mit Hinweisen auf 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3).

E. 4.7 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass keine objektiven Gründe gegen den Ausschluss aus der Versicherung vorliegen (Art. 13 Abs. 4 VFV) und auch der Eventualantrag auf Wiederherstellung der Frist wegen subjektiver Gründe abzuweisen ist (Art. 24. Abs. 1 VwVG). Die Beiträge für das Jahr 2016 waren nach rechtskräftiger amtlicher Beitragsfestsetzung und rechtskonformem Mahnverfahren nicht fristgerecht bezahlt und die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der Versicherung gegeben (vgl. E. 3.1 hiervor).

E. 4.8 Der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung ist ein Korrektiv für die im Ausland schwierig zu bewerkstelligende Betreibung als Folge bei Nichtzahlung von Beiträgen. Da die Beschwerdeführerin geltend macht, bisher immer fristgerecht gezahlt zu haben und zuletzt unverschuldet daran gehindert worden zu sein, ist nachfolgend die Verhältnismässigkeit des Ausschlusses zu prüfen (vgl. E. 3.5 hiervor).

E. 4.8.1 Die Verhältnismässigkeit des Ausschlusses ist auf der Grundlage des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin zu beurteilen, die - bis auf das Beitragsjahr 2016 - fristgerechte Zahlungen geltend macht.

E. 4.8.2 Die Beschwerdeführerin ist als Auslandschweizerin nach ihrer Beitrittserklärung vom 25. Juni 2015 seit dem 1. September 2014 der freiwilligen Versicherung angeschlossen. In der Folge gab sie eine Einkommens- und Vermögenserklärung für das Beitragsjahr 2014 ab und reichte die geforderten Belege ein. Mit Beitragsverfügung vom 27. Mai 2016 setzte die Vorinstanz die Beiträge für das Jahr 2014 auf Fr. 304.80 zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrags von 15.25 Fr. fest (Vorakten 18). Den geschuldeten Betrag von Fr. 320.05 hat die Beschwerdeführerin fristgerecht am 14. Juni 2016 beglichen (vgl. Kontoauszug vom 15. Dezember 2016, Vorakten 21). Für das Beitragsjahr 2015 ist die Beschwerdeführerin der Aufforderung, Belege für die Einkommens- und Vermögenssituation einzureichen, nur unzureichend nachgekommen (Vorakten 19), weshalb sie mit Beitragsverfügung vom 15. Dezember 2016 für das Beitragsjahr 2015 amtlich veranlagt und innert 30 Tagen zur Zahlung von insgesamt Fr. 1'029.- aufgefordert wurde (Vorakten 21). Den geschuldeten Betrag hat sie am 10. Februar 2017 beglichen (Vorakten 25). Nachdem sie der Aufforderung vom 9. März 2017, eine Einkommens- und Vermögenserklärung betreffend das Jahr 2016 abzugeben, nicht nachgekommen war, wurde sie mit Verfügung vom 28. Juni 2017 (Vorakten 23) erneut amtlich veranlagt und aufgefordert, innert 30 Tagen einen Betrag von Fr. 1'440.60 zu bezahlen (AHV/IV-Beitrag Fr. 1'372.- zuzüglich Verwaltungskostenbeitrag Fr. 68.60). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin am 28. August 2017 eine Zahlungserinnerung betreffend den fällig gewordenen Betrag von Fr. 1'440.60 geschickt, welcher sich aus den Beitragsausständen des Jahres 2016 zusammensetzt. Diese Beitragsschuld hätte die Beschwerdeführerin spätestens bis 31. Dezember 2017 bezahlen müssen, worauf die Vorinstanz mit der zweiten Mahnung vom 28. Oktober 2017 unter Androhung des Ausschlusses hingewiesen hat. Es verblieb mithin für das Beitragsjahr 2016 der gesamte Betrag von Fr.1'440.60 offen, welcher im Vergleich zu den bisher beglichenen Jahresbeitragsforderungen nicht als geringfügig zu bezeichnen ist. Unter solchen Umständen, welche die fehlende Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Auskunftserteilung über ihre Einkommens- und Vermögenssituation belegen, sowie angesichts des hier keinesfalls geringfügigen fälligen Beitragsausstandes, ist festzustellen, dass der verfügte Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung gegenüber dem Ziel, die Ausgleichskasse von der Eintreibung von Beitragsforderungen im Ausland zu entlasten, keine unverhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. EVG H 149/05 vom 7. Sept. 2006 E. 3.3).

E. 4.9 Auch die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet. Die gesetzliche Grundlage für den Ausschluss ist genügend bestimmt. Nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 3 AHVG hat die Verwaltung bei Nichterteilung der nötigen Auskünfte oder nicht fristgerechter Beitragszahlung den Ausschluss vorzunehmen. Gestützt auf Art. 2 Abs. 6 AHVG ist der Bundesrat ermächtigt, zur Regelung der Modalitäten des Ausschlusses entsprechende Vorschriften zu erlassen. Von dieser Befugnis hat der Verordnungsgeber mit Erlass der VFV Gebrauch gemacht. Dabei wurde in Art. 13. Abs. 1 VFV festgelegt, zu welchem Zeitpunkt der Ausschluss erfolgt, und Art. 13 Abs. 2 VFV sieht vor, dass eine Mahnung mit Androhung des Ausschlusses vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist ergehen muss (vgl. E. 3.4 hiervor). Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist auch keine Verletzung von Treu und Glauben erkennbar, wenn die Vorinstanz nach einem korrekt durchgeführten Mahnverfahren den Ausschluss wegen Nichtleistung der Beiträge für 2016 verfügt. Zudem ist die Beschwerdeführerin davor in der relativ kurzen Zeit von zwei Jahren seit der Erklärung des Anschlusses (2015) mehrmals ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, da sie die nötigen Auskünfte für die Beitragsfestsetzung nicht erteilt hat und deshalb bereits für die Beitragsjahre 2015 und 2016 amtlich veranlagt werden musste (vgl. E. 4.8.2 hiervor). Beim Vorgehen der Vorinstanz ist kein überspitzter Formalismus erkennbar. Wie bereits erwähnt, hat die Ausgleichskasse nach dem Wortlaut des Gesetzes bei nicht fristgerechter Beitragszahlung den Ausschluss vorzunehmen. Es ist nach dem Gesagten auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die am 13. September 2018 nachträglich getätigte Einzahlung des Betrags von Fr. 1'440.60 hin (vgl. Vorakten 48), nicht in ihrer Vernehmlassung wiedererwägungsweise von einer Zahlungswilligkeit bei Vorliegen von aussergewöhnlichen, die Zahlung hindernden Umständen ausgegangen ist.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung erfüllt waren und sich der Ausschluss als verhältnismässig erweist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).

E. 7 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung entrichtet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5175/2018 Urteil vom 14. Februar 2020 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, (Dominikanische Republik), vertreten durch Dr. Marco S. Marty, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Invalidenversicherung, Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung, Einspracheentscheid SAK vom 6. Juli 2018. Sachverhalt: A. Die 1967 geborene Schweizer Bürgerin A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), wohnhaft in der Dominikanischen Republik, ist seit dem 1. September 2014 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) angeschlossen (Vorakten 7). Am 12. Oktober 2015 bevollmächtigte sie eine Rechtsanwältin, sie zu vertreten, ins Dossier Einsicht zu nehmen, Verfügungen zu erhalten sowie in ihrem Namen zu handeln (Vorakten 9 und 38). B. B.a Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 nahm die SAK eine amtliche Veranlagung für das Jahr 2016 vor und forderte die Versicherte auf, den Betrag von Fr. 1'440.60 innert 30 Tagen zu zahlen (Vorakten 23). Aus dem der Verfügung beigelegten Kontoauszug vom 28. Juni 2017 ging ein Guthaben zu Gunsten der SAK von Fr. 1'440.60 hervor. B.b Mit Zahlungserinnerung vom 28. August 2017 (Vorakten 24) ersuchte die SAK die Versicherte - unter erneuter Beilage eines entsprechenden Kontoauszugs - um Einzahlung des für die freiwillige Versicherung 2016 geschuldeten Beitrags von Fr. 1'440.60 innert einer zusätzlichen Frist von 30 Tagen; gleichzeitig wies sie die Versicherte auf die Folgen der Nichtleistung hin (Verzugszinsen sowie Ausschluss von der freiwilligen Versicherung). B.c Laut Einschreiben vom 28. Oktober 2017 (Vorakten 25) mahnte die SAK die Versicherte ein zweites Mal und gewährte ihr eine letzte Frist von 30 Tagen zur Begleichung des geschuldeten Betrags von Fr. 1'440.60. Gleichzeitig machte die SAK darauf aufmerksam, dass die Nichtzahlung der Beiträge den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung oder eine Teilzahlung Verzugszinsen von 5% zur Folge hätten. Dem Mahnschreiben fügte sie unter Hinweis auf den drohenden Ausschluss von der freiwilligen Versicherung einen Auszug von Art. 2 Abs. 3 AHVG und Art. 13 Abs. 1 bis 4 VFV im Wortlaut hinzu. Auch dieser zweiten Mahnung lag ein aktueller Kontoauszug bei. C. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 (Vorakten 26) schloss die SAK die Versicherte aus der freiwilligen Versicherung aus, mit der Begründung, sie habe trotz der zweiten Mahnung die geschuldeten Beiträge nicht bezahlt. D. Die Versicherte erhob gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 27. März 2018 Einsprache (Vorakten 31) und machte geltend, sie sei von ihrer Anwältin, der sie eine Vollmacht für die Korrespondenz mit der Ausgleichskasse erteilt habe, nicht über die Benachrichtigungen und Zahlungserinnerungen informiert worden. Die bei der SAK liegende Vollmacht vom 12. Oktober 2015 sei als nichtig anzusehen und die Korrespondenzadresse sei zu streichen. Als neue Ansprechperson sei ihr Sohn, wohnhaft in der Schweiz, einzusetzen. Sie bedauere die Korrespondenzprobleme und bitte darum, den Entscheid des Ausschlusses zu widerrufen. Sie sei bereit, die ausstehenden Rechnungen sofort zu begleichen. E. Mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2018 (Vorakten 33) wies die SAK die Einsprache ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Versicherte habe trotz Mahnung den Betrag von Fr. 1'440.60 bis Ende Dezember 2017 nicht einbezahlt, weshalb sie in Anwendung von Art. 2 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen worden sei. Dass die Versicherte nicht von ihrer bevollmächtigten Rechtsanwältin über die offenen Beiträge und Mahnungen informiert worden sei, könne nicht gehört werden. Es liege in ihrer Verantwortung als Versicherte, ihren Pflichten nachzukommen, und allenfalls dafür Sorge zu tragen, dass die von ihr beauftragten Drittpersonen diesen Pflichten nachkommen. F. Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch ihren neu mandatierten Rechtsanwalt am 11. September 2018 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2018 und die Ausschlussverfügung vom 10. Januar 2018 seien aufzuheben, es sei ihr eine neue Beitragsverfügung samt Zahlungsfrist für das Beitragsjahr 2016 zuzustellen, eventualiter sei die Verfügung vom 6. Juli 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter seien die Verfügung vom 6. Juli 2018 und die Ausschlussverfügung vom 10. Januar 2018 aufzuheben und die Frist gemäss Beitragsverfügung wiederherzustellen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe keine Möglichkeit erhalten, die Beiträge fristgerecht zu zahlen und den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung zu vermeiden. Nachdem sie ihrer Anwältin im Verlauf des Jahres 2016 das Mandat entzogen habe, seien im Jahr 2017 ihre Nachforschungen bei der SAK betreffende die ausstehenden Beiträge erfolglos verlaufen. Sie habe erst im August 2018 die Beitragsverfügung für 2016 erhalten und sei zahlungswillig, weshalb es überspitzt formalistisch daherkomme, sie daran zu hindern, die Beiträge doch noch zu bezahlen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Beizug der Vorakten sowie Fristansetzung zur erneuten Stellungnahme zu den Vorakten, da sie die Akten trotz Akteneinsichtsgesuch bei der Vorinstanz noch nicht erhalten habe. G. Die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2018 (BVGer act. 3) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Sendungen seien bis zum Zeitpunkt der Mitteilung des Widerrufs der Vollmacht (März 2018) zu Recht an die Rechtsanwältin ergangen. Betreffend das geltend gemachte Akteneinsichtsgesuch führte sie aus, dass sie dieses erst am 10. September 2018 postalisch erhalten habe, samt nicht unterzeichneter Vollmacht, mit einer Frist, die Akten bis am 6. September 2018 der Versicherten zuzustellen, weshalb sie nicht habe reagieren können. Als Beilage reichte die Vorinstanz die Vorakten ein. H. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 (BVGer act. 4) reichte die Vorinstanz förmliche Zustellnachweise betreffend die Mahnung vom 28. Oktober 2017 (Datum Zustellung: 7. November 2017) und die Ausschlussverfügung vom 10. Januar 2018 (Datum Zustellung: 22. Januar 2018) ein, auf denen die Unterschrift der bevollmächtigten Person firmiert. I. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 (BVGer act. 5) wurden der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung vom 9. Oktober 2018 sowie die Ergänzung der Vernehmlassung vom 12. Oktober 2018 samt Beilagen zugestellt und Gelegenheit zur Replik gegeben. J. In der Replik vom 11. Januar 2019 (BVGer act. 8) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdebegehren fest. Die Ausschlussverfügung sei mangels gesetzlicher Grundlage aufzuheben, die Mahnung sei der Beschwerdeführerin nicht gehörig zugestellt worden und es sei ihr nicht möglich gewesen, von den Mahnungen und Verfügungen Kenntnis zu erhalten, weshalb kein Ausschluss erfolgen könne. Sie habe ihren Zahlungswillen jederzeit gezeigt. Die Verunmöglichung des Verbleibs in der freiwilligen Versicherung gründe in überspitztem Formalismus und verstosse gegen Treu und Glauben. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 6. Juli 2018, mit welchem die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin abgewiesen und die Verfügung vom 10. Januar 2018 betreffend den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung bestätigt hat. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10], Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb sie beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021], Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 11. September 2018 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 6. Juli 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für das vorlie-gende Verfahren sind deshalb das ATSG sowie das AHVG, die AHVV (SR 831.101) sowie die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar. Massgebend sind jeweils die im Zeitpunkt des Einspracheentscheides gültig gewesenen Fassungen, auf welche in den folgenden Erwägungen Bezug genommen wird. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-angemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1)

3. Zunächst sind die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Normen sowie die anwendbaren Rechtsprechungsgrundsätze darzulegen. 3.1 Art. 2 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Abs. 1). Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten (Abs. 2). Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen (Abs. 3). 3.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). 3.3 Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen (Art. 17 Abs. 2 VFV). 3.4 Gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV werden die Versicherten aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss abwenden kann (vgl. BGE 117 V 97 E. 2c, bestätigt mit Urteil des EVG H 224/04 vom 28. April 2005). Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist eine eingeschriebene Mahnung ergehen muss und gleichzeitig die Androhung des Ausschlusses zu erfolgen hat. Die Androhung kann mit der Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VFV verbunden werden. Abs. 3 von Art. 13 VFV bestimmt schliesslich, dass der Ausschluss rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres gilt, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt wurden. 3.5 Der Ausschluss wegen unvollständiger Bezahlung des Jahresbeitrages hat zum Ziel, zu verhindern, dass die Verwaltung die Beitragsforderungen im Ausland auf rechtlichem Weg eintreiben muss, was zu einem erheblichen administrativen Mehraufwand in der freiwilligen Versicherung führen würde. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass mit einem Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung ein schwerwiegender Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person vorgenommen wird (EVG H 149/05 vom 7. Sept. 2006 E. 3.3 m. w. H.). 3.6 Es obliegt grundsätzlich der Vorinstanz, den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwaltungsverfügung zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9; 124 V 400 E. 2a; 103 V 63 E. 2a). Die Feststellung von Tatsachen, welche für die (den Fristenlauf auslösende) Eröffnung der Verfügung erheblich sind, erfolgt mit Blick auf die Eigenheiten der Massenverwaltung anhand des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b). Der (volle) Beweis kann aber praktisch nur mit einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden (vgl. Urteil des BGer 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1) und wird in der Regel durch postalischen Versand der Verfügung/Urteile als Gerichtsurkunde oder in anderer Weise gegen Empfangsbestätigung erbracht (vgl. Urteil des BGer 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 mit Hinweisen). Da die verfügende Behörde die materielle Beweislast hinsichtlich der Zustellung sowie ihres Zeitpunktes trägt, ist im Zweifel grundsätzlich auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a).

4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat. 4.1 Die Beschwerdeführerin wurde mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Januar 2018 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, mit der Begründung, sie habe trotz Mahnung ihre Verpflichtungen gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VFV nicht erfüllt. Der ausstehende Betrag und das betroffene Beitragsjahr blieben in der Ausschlussverfügung unerwähnt (Vorakten 26). Der Mahnung vom 28. Oktober 2017 lässt sich der geschuldete Betrag von Fr. 1'440.60 entnehmen, auch war ein Kontoauszug beigefügt, der zeigte, dass die für das Jahr 2016 verfügte Beitragsforderung noch ausstehend war (Vorakten 25). 4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet den Empfang der Mahnung vom 28. Oktober 2017. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Mahnungen an die (frühere) Vertreterin der Versicherten adressiert gewesen seien und von dieser nicht an die Versicherte weitergeleitet worden seien. Sie sei aber davon ausgegangen, die Rechtsanwältin werde die SAK im Verlauf des Jahres 2016 über den Mandatsentzug informieren. 4.3 Der Mandatsentzug wurde der Vorinstanz erst mit der Einsprache gegen die Ausschlussverfügung bekanntgegeben (Vorakten 31). Davor wurde die gesamte Korrespondenz von der Vorinstanz an die Anwältin verschickt, wobei sowohl die Versicherte persönlich als auch die Anwältin in der Adresse benannt wurden. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Zustellung der Schriftstücke. Mit Vernehmlassung legte die Vorinstanz förmliche Zustellnachweise vor. Demnach hat die von der Beschwerdeführerin mandatierte Rechtsanwältin (vgl. Vollmacht, Vorakten 9) die per Einschreiben versandte Mahnung vom 28. Oktober 2017 am 7. November 2017 in Empfang genommen (BVGer act. 4, Beilage). 4.4 Der Beweis der Eröffnung, insbesondere der Zustellung der Mahnung unter Ansetzung einer letzten Zahlungsfrist, obliegt der Behörde (vgl. E. 3.4 hiervor). Bei einer schriftlichen Mitteilung genügt es, wenn diese in den Zugriffsbereich des Betroffenen oder seines Vertreters gelangt, nicht erforderlich ist die tatsächliche Empfang- oder Kenntnisnahme (BGE 122 III 316 E. 4b; BGer 8C_424/2015 vom 22. September 2015). Auch wenn eine Zustellung an die bekannt gegebene Adresse nicht erfolgen kann, weil die Angabe einer aktuellen Adresse unterblieb, hat eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung nach Ablauf der üblichen Abholfirst praxisgemäss als erfolgt zu gelten (BGer 9C_815/2015 vom 8. August 2016 E. 4.2). Die in Art. 13 Abs. 2 VFV vorgesehene Mahnung welche der Versicherten per Einschreiben verschickt und von der angeblich nicht mehr beauftragten Anwältin in Empfang genommen wurde, hat demnach als zugestellt zu gelten, selbst dann, wenn eine tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt nicht erfolgt ist. Es ist daher nicht von einer mangelhaften Eröffnung auszugehen. 4.5 Nach den Ausführungen in der Beschwerde nimmt die Beschwerdeführerin an, die Bekanntgabe des Entzugs der Vollmacht sei eine Obliegenheit der Rechtsvertreterin. Demnach hätten organisatorische Probleme im Zusammenhang mit der Bekanntgabe der Mandatsniederlegung dazu geführt, dass die Prämienforderungen nicht fristgerecht beglichen worden seien. Sie verweist im Weiteren auf eine erfolgte Einzahlung des geschuldeten Beitrags für das Jahr 2016 (vgl. Zahlungseingang vom 13. September 2018 laut Kontoauszug SAK, Vorakten 48). Es sei offensichtlich, dass sie zahlungswillig sei, und überspitzt formalistisch, wenn sie nun daran gehindert werde, die Beiträge doch noch zu bezahlen. Die Vorinstanz geht in ihrer Vernehmlassung davon aus, die Einzahlung von Fr. 1'440.60 sei nach Erlass der Ausschlussverfügung und damit zu spät erfolgt, um noch berücksichtigt zu werden. Der Ausschluss sei korrekt im Sinne der Bestimmungen vorgenommen worden, was überspitzten Formalismus oder eine Verletzung von Treu und Glauben ausschliesse. 4.6 Die Heilung eines Fristversäumnisses bedingt in materieller Hinsicht, dass die Partei oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln. Ein begründetes Unvermögen, die Frist zu wahren, muss auf objektive oder subjektive Gründe zurückführbar sein, damit die Frist wiederhergestellt werden kann (vgl. Urteil des BGer 8F_7/2015 mit Hinweis auf 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.2). 4.6.1 Art. 13 Abs. 4 VFV hält objektive Gründe fest, wonach der Ausschluss aus der Versicherung nicht eintritt, wenn die Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich ist. Gemäss der Ziff. 3032 der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (WFV, gültig ab 01.01.2008; Stand: 01.01.2018) gelten als höhere Gewalt Umstände, die von den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person unabhängig sind (Naturkatastrophe, Revolution, Krieg usw.). Die von der Versicherten beschriebenen Probleme im Zusammenhang mit der Vertretung können demnach nicht als höhere Gewalt im Sinne von Art. 13 Abs. 4 VFV, welche eine rechtzeitige Entrichtung der Beiträge verunmöglichten, gelten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen lässt sich unter diesem Aspekt keine Hinderung des Eintritts der Rechtsfolge des Ausschlusses begründen. 4.6.2 In Bezug auf die subjektive Unmöglichkeit, die Frist zu wahren, bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten habe, am Handeln gehindert worden. Wegen ihrer Anwältin, der sie im Verlauf des Jahres 2016 das Mandat entzogen habe, und wegen ihren danach erfolglos verlaufenen Nachforschungen über die ausstehenden Beiträge bei der SAK im Jahr 2017 habe sie keine Möglichkeit erhalten, die Beiträge fristgerecht zu zahlen. Als sie im Verlauf des Jahres 2017 keine Post von der SAK bekommen habe, habe sie diverse Nachforschungen unternommen und sogar über das Konsulat in der Dominikanischen Republik (erfolglos) versucht, die SAK zu erreichen, um über fällige Beitragszahlungen Auskunft zu erhalten. Als sich schliesslich der Sohn der Beschwerdeführerin an die SAK gewendet habe, sei er darüber informiert worden, dass die Beschwerdeführerin ausgeschlossen worden sei. Eine schriftliche Mitteilung darüber hätten weder er noch die Beschwerdeführerin erhalten. Erst im August 2018 habe ihr Sohn nach erneuter Anfrage die amtliche Beitragsverfügung für das Jahr 2016 erhalten. Die Vorinstanz bezweifelt die Darstellung der Beschwerdeführerin. Die geltend gemachten Nachforschungen vom Jahr 2017 seien nicht aktenkundig. Es sei auch zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Rechtsanwältin nicht informiert worden sei. So seien am 15. Dezember 2016 die Beiträge für das Jahr 2015 verfügt worden, welche sie am 10. Februar 2017 beglichen habe, wobei sie den exakten Betrag (Fr. 1'029.-) nicht einzahlen hätte können, wenn sie nicht zuvor von ihrer Anwältin informiert worden wäre. 4.6.3 Vorliegend bleibt im Dunkeln, weshalb die Anwältin die Mandatsniederlegung nicht bekanntgegeben beziehungsweise die Beschwerdeführerin nicht über die fälligen Beitragszahlungen informiert haben soll. Bei Fristwiederherstellungsgesuchen hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass sich ein Gesuchsteller die behauptete unzureichende Interessenwahrung anrechnen lassen muss, bei gewillkürter Rechtsvertretung liegt das Risiko einer Schlechterfüllung des Mandats allein bei der vertretenen Person (vgl. Urteile des BGer 8F_6/2015 und 8F_7/2015 vom 28. August 2015 mit Hinweisen auf 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3). 4.7 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass keine objektiven Gründe gegen den Ausschluss aus der Versicherung vorliegen (Art. 13 Abs. 4 VFV) und auch der Eventualantrag auf Wiederherstellung der Frist wegen subjektiver Gründe abzuweisen ist (Art. 24. Abs. 1 VwVG). Die Beiträge für das Jahr 2016 waren nach rechtskräftiger amtlicher Beitragsfestsetzung und rechtskonformem Mahnverfahren nicht fristgerecht bezahlt und die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der Versicherung gegeben (vgl. E. 3.1 hiervor). 4.8 Der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung ist ein Korrektiv für die im Ausland schwierig zu bewerkstelligende Betreibung als Folge bei Nichtzahlung von Beiträgen. Da die Beschwerdeführerin geltend macht, bisher immer fristgerecht gezahlt zu haben und zuletzt unverschuldet daran gehindert worden zu sein, ist nachfolgend die Verhältnismässigkeit des Ausschlusses zu prüfen (vgl. E. 3.5 hiervor). 4.8.1 Die Verhältnismässigkeit des Ausschlusses ist auf der Grundlage des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin zu beurteilen, die - bis auf das Beitragsjahr 2016 - fristgerechte Zahlungen geltend macht. 4.8.2 Die Beschwerdeführerin ist als Auslandschweizerin nach ihrer Beitrittserklärung vom 25. Juni 2015 seit dem 1. September 2014 der freiwilligen Versicherung angeschlossen. In der Folge gab sie eine Einkommens- und Vermögenserklärung für das Beitragsjahr 2014 ab und reichte die geforderten Belege ein. Mit Beitragsverfügung vom 27. Mai 2016 setzte die Vorinstanz die Beiträge für das Jahr 2014 auf Fr. 304.80 zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrags von 15.25 Fr. fest (Vorakten 18). Den geschuldeten Betrag von Fr. 320.05 hat die Beschwerdeführerin fristgerecht am 14. Juni 2016 beglichen (vgl. Kontoauszug vom 15. Dezember 2016, Vorakten 21). Für das Beitragsjahr 2015 ist die Beschwerdeführerin der Aufforderung, Belege für die Einkommens- und Vermögenssituation einzureichen, nur unzureichend nachgekommen (Vorakten 19), weshalb sie mit Beitragsverfügung vom 15. Dezember 2016 für das Beitragsjahr 2015 amtlich veranlagt und innert 30 Tagen zur Zahlung von insgesamt Fr. 1'029.- aufgefordert wurde (Vorakten 21). Den geschuldeten Betrag hat sie am 10. Februar 2017 beglichen (Vorakten 25). Nachdem sie der Aufforderung vom 9. März 2017, eine Einkommens- und Vermögenserklärung betreffend das Jahr 2016 abzugeben, nicht nachgekommen war, wurde sie mit Verfügung vom 28. Juni 2017 (Vorakten 23) erneut amtlich veranlagt und aufgefordert, innert 30 Tagen einen Betrag von Fr. 1'440.60 zu bezahlen (AHV/IV-Beitrag Fr. 1'372.- zuzüglich Verwaltungskostenbeitrag Fr. 68.60). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin am 28. August 2017 eine Zahlungserinnerung betreffend den fällig gewordenen Betrag von Fr. 1'440.60 geschickt, welcher sich aus den Beitragsausständen des Jahres 2016 zusammensetzt. Diese Beitragsschuld hätte die Beschwerdeführerin spätestens bis 31. Dezember 2017 bezahlen müssen, worauf die Vorinstanz mit der zweiten Mahnung vom 28. Oktober 2017 unter Androhung des Ausschlusses hingewiesen hat. Es verblieb mithin für das Beitragsjahr 2016 der gesamte Betrag von Fr.1'440.60 offen, welcher im Vergleich zu den bisher beglichenen Jahresbeitragsforderungen nicht als geringfügig zu bezeichnen ist. Unter solchen Umständen, welche die fehlende Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Auskunftserteilung über ihre Einkommens- und Vermögenssituation belegen, sowie angesichts des hier keinesfalls geringfügigen fälligen Beitragsausstandes, ist festzustellen, dass der verfügte Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung gegenüber dem Ziel, die Ausgleichskasse von der Eintreibung von Beitragsforderungen im Ausland zu entlasten, keine unverhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. EVG H 149/05 vom 7. Sept. 2006 E. 3.3). 4.9 Auch die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet. Die gesetzliche Grundlage für den Ausschluss ist genügend bestimmt. Nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 3 AHVG hat die Verwaltung bei Nichterteilung der nötigen Auskünfte oder nicht fristgerechter Beitragszahlung den Ausschluss vorzunehmen. Gestützt auf Art. 2 Abs. 6 AHVG ist der Bundesrat ermächtigt, zur Regelung der Modalitäten des Ausschlusses entsprechende Vorschriften zu erlassen. Von dieser Befugnis hat der Verordnungsgeber mit Erlass der VFV Gebrauch gemacht. Dabei wurde in Art. 13. Abs. 1 VFV festgelegt, zu welchem Zeitpunkt der Ausschluss erfolgt, und Art. 13 Abs. 2 VFV sieht vor, dass eine Mahnung mit Androhung des Ausschlusses vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist ergehen muss (vgl. E. 3.4 hiervor). Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist auch keine Verletzung von Treu und Glauben erkennbar, wenn die Vorinstanz nach einem korrekt durchgeführten Mahnverfahren den Ausschluss wegen Nichtleistung der Beiträge für 2016 verfügt. Zudem ist die Beschwerdeführerin davor in der relativ kurzen Zeit von zwei Jahren seit der Erklärung des Anschlusses (2015) mehrmals ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, da sie die nötigen Auskünfte für die Beitragsfestsetzung nicht erteilt hat und deshalb bereits für die Beitragsjahre 2015 und 2016 amtlich veranlagt werden musste (vgl. E. 4.8.2 hiervor). Beim Vorgehen der Vorinstanz ist kein überspitzter Formalismus erkennbar. Wie bereits erwähnt, hat die Ausgleichskasse nach dem Wortlaut des Gesetzes bei nicht fristgerechter Beitragszahlung den Ausschluss vorzunehmen. Es ist nach dem Gesagten auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die am 13. September 2018 nachträglich getätigte Einzahlung des Betrags von Fr. 1'440.60 hin (vgl. Vorakten 48), nicht in ihrer Vernehmlassung wiedererwägungsweise von einer Zahlungswilligkeit bei Vorliegen von aussergewöhnlichen, die Zahlung hindernden Umständen ausgegangen ist.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung erfüllt waren und sich der Ausschluss als verhältnismässig erweist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).

7. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung entrichtet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: