Rentenanspruch
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als die Verfügung vom 10. Juni 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurücker- stattet.
E. 3 Der Beigeladenen und der Vorinstanz werden keine Parteientschädigun- gen zugesprochen.
C-5167/2024 Seite 7
E. 4 Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 1'500.- zugesprochen.
E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beigeladene, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als die Verfügung vom 10. Juni 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurücker- stattet.
- Der Beigeladenen und der Vorinstanz werden keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. C-5167/2024 Seite 7
- Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 1'500.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beigeladene, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5167/2024 Urteil vom 6. Juni 2025 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Philipp Egli, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, (Österreich), vertreten durch MLaw Michael Walder, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, B._______, (Österreich), Beigeladene, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung (IV), ordentliche Kinderrente zur Invalidenrente des Vaters, Verfügung vom 10. Juni 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 10. Juni 2024 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie C._______ mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 eine ordentliche Kinderrente zur Invalidenrente des Vaters A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) zugesprochen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1 Beilage 2), dass die rückwirkende Auszahlung an B._______ (im Folgenden: Kindsmutter oder Beigeladene) verfügt und dieser eine Kopie der Verfügung vom 10. Juni 2024 zugestellt worden ist (BVGer-act. 1 Beilage 2 und BVGer-act. 6), dass die Kindsmutter hiergegen keine Beschwerde erhoben hat, dass der Versicherte gegen die Verfügung vom 10. Juni 2024, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Walder, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 19. August 2024 hat Beschwerde erheben und zur Hauptsache hat beantragen lassen, es sei die Verfügung vom 10. Juni 2024 insofern zu korrigieren, als der Rentenbetrag bis und mit März 2021 dem Beschwerdeführer ausbezahlt werde und erst ab April 2021 an die Kindsmutter (abzüglich der durch den Beschwerdeführer geleisteten Unterhaltszahlungen); eventualiter sei die Angelegenheit zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGer-act. 1 und Beilage 1), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. September 2024 aufgefordert worden ist, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 2 bis 3), dass dieser Aufforderung nachgekommen worden ist (BVGer-act. 4), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2024 beantragt hat, es sei die Beschwerde in dem Sinn gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die IVSTA zurückzuweisen sei (BVGer-act. 6), dass zur Begründung unter anderem ausgeführt worden ist, anhand der zur Verfügung stehenden Dokumente sei davon auszugehen, dass C._______ bis Ende März 2021 zusammen mit beiden Elternteilen gewohnt habe; es könne jedoch nicht bestimmt werden, ob und inwieweit der Versicherte seiner Unterhaltspflicht nachgekommen sei, dass sich der Beschwerdeführer replicando am 31. Oktober 2024 mit dem Antrag der Vorinstanz hat einverstanden erklären und das Bundesverwaltungsgericht um einen raschen Rückweisungsentscheid sowie die Vorinstanz um Durchführung der beabsichtigten Abklärungen ohne weitere Verzögerungen hat ersuchen lassen (BVGer-act. 8), dass mit prozessleitender Verfügung vom 14. April 2025 die Kindsmutter zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beigeladen worden und diese ersucht worden ist, innert Frist eine Stellungnahme in 3 Exemplaren unter Bezeichnung und Beilage der entsprechenden Beweismittel einzureichen, dass die Kindsmutter in ihrer Eingabe vom 5. Mai 2025 unter Verzicht auf klare Rechtsbegehren insbesondere ausgeführt hat, sie habe mit dem Beschwerdeführer nicht bis März 2021 im gemeinsamen Haushalt gelebt, dass sie weiter das Verhalten des Beschwerdeführers ihr und C._______ gegenüber geschildert und darüber hinaus zusätzliche Ausführungen gemacht und verschiedene Unterlagen beigelegt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32] in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1] und Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]), dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 50 und Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass die Beigeladene mit der Beiladung Parteistellung erlangt hat (vgl. Urteile des BVGer C-4863/2012 vom 20. August 2014 E. 7.3; A-5646/2008 vom 13. August 2009 E. 3.4 mit Hinweis und E. 12; A-6403/2010 vom 7. April 2011 E. 8). dass sich mit Blick auf Art. 82 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in Verbindung mit Art. 71ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) weitere Sachverhaltsabklärungen im Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht bzw. Nachzahlung der Kinderrente aufdrängen, dass die Vorinstanz damit den vorliegend massgebenden Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat, dass die Beigeladene in ihrer Eingabe vom 5. Mai 2025 keine klaren Rechtsbegehren gestellt hat, dass in Bezug auf den Antrag der Vorinstanz in deren Vernehmlassung vom 23. Oktober 2024 (BVGer-act. 6) und denjenigen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 31. Oktober 2024 (BVGer-act. 8) ein übereinstimmendes Rechtsbegehren dieser beiden Parteien vorliegt, dass die Beigeladene diesen Anträgen nicht explizit zugestimmt hat, dass hinsichtlich des Wohnsitzes des Beschwerdeführers, der Beigeladenen und von C._______ sowie der Erfüllung der Unterhaltspflicht seitens des Beschwerdeführers weiterer Abklärungsbedarf besteht, dass sich aus den Akten hinsichtlich der Auszahlung der Kinderrente somit keine Anhaltspunkte ergeben, die grundsätzlich gegen einen Entscheid im Sinne der übereinstimmenden Begehren des Beschwerdeführers und der Vorinstanz sprechen würden, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass das Gericht, welches den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt er-achtet, gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Wahl hat, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht {BGer}] I 58/04 vom 24. September 2004 E. 2.1 mit Hinweisen), dass die Rechtsprechung nach BGE 137 V 210 einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung nicht entgegensteht, wenn die Verwaltung - wie vorliegend - wesentliche Fragen gänzlich ungeklärt liess (Urteil des BGer 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2; vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts entgegenstünden, dass die Eingabe der Kindsmutter vom 5. Mai 2025 samt Beilagen an die Vorinstanz zur Berücksichtigung im Zusammenhang mit dieser Abklärung geht, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur anschliessenden neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf den expliziten Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen (Ziffer 4 der beschwerdeweise am 19. August 2024 gestellten Anträge) davon abgesehen hat, dem Beschwerdeführer vor Erlass des vorliegenden Rückweisungsentscheids Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde zu geben (zur zwingenden Notwendigkeit dieser Rückzugsgelegenheit vgl. BGE 137 V 314), dass das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, dass die Parteistellung der Beigeladenen eine allfällige Kostenpflicht zur Folge haben kann (vgl. Isabelle Häner in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N 17 zu Art. 6, NN 12 und 14 zu Art. 63, N 9 zu Art. 64), dass dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind, da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass diesem der geleistete Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass der Beigeladenen und der Vorinstanz ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6) und die Vorinstanz als Bundesbehörde (vgl. BGE 127 V 205) und die nicht anwaltlich vertretene Beigeladene, welcher keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), dass der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nach dem Dargelegten resp. gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz hat, dass der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen, ohne MwSt.) gerechtfertigt ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als die Verfügung vom 10. Juni 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Der Beigeladenen und der Vorinstanz werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beigeladene, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: