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C-5144/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-14 · Deutsch CH

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 14. September 2020

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-5144/2020

U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 2 2 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Stephan Kübler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 14. September 2020.

C-5144/2020 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich der am (…) 1964 geborene italienische Staatsbürger A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Datum vom 10. August 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons B._______, IV-Stelle (im Folgenden: IV-Stelle B._______) zum Bezug von beruflichen Integrationsmassnahmen und einer Rente der schweizerischen Invaliden- versicherung (im Folgenden: IV) angemeldet hat (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Fol- genden: IVSTA oder Vorinstanz] 11 bis 13; vgl. auch IVSTA-act. 4 [Melde- formular für Erwachsene zur Früherfassung]), dass der Versicherte mit Schreiben vom 31. Mai 2010 um Abschluss des Verwaltungsverfahrens ersucht hat (IVSTA-act. 41; vgl. auch IVSTA-act. 35, 36 und 42), dass die IV-Stelle B._______ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IVSTA-act. 46) mit Verfügung vom 19. August 2010 den Anspruch auf eine IV-Rente und berufliche Massnahmen abgewiesen hat (IVSTA-act. 47), dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dass sich der Versicherte am 20. Juni 2015 erneut zum Bezug von Leis- tungen der IV – dieses Mal zufolge Wechsels seines Wohnsitzes bei der IV-Stelle des Sozialversicherungszentrums C._______ (im Folgenden: IV- Stelle C._______) – angemeldet hat (IVSTA-act. 61, 64 und 67), dass die IV-Stelle C._______ dem Versicherten mit Vorbescheid vom 28. Juli 2015 mangels glaubhafter Darlegung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch (recte: Neuanmeldungsgesuch) in Aussicht ge- stellt hat (IVSTA-act. 68), dass der Versicherte hiergegen mit Eingabe vom 14. August 2015 Einwen- dungen erhoben hat (IVSTA-act. 72), dass dem Versicherten im Rahmen des Schreibens vom 1. März 2016 be- treffend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA das rechtliche Gehör gewährt worden ist (IVSTA-act. 87), dass die IV-Stelle C._______ dem Versicherten mit neuem Vorbescheid vom 4. August 2016 – gestützt auf das psychiatrische Fachgutachten von Prof. Dr. med. habil. D._______ vom 5. März 2016 (IVSTA-act. 86) – die

C-5144/2020 Seite 3 Abweisung des Leistungsbegehrens mangels Vorliegens eines invalidisie- renden Gesundheitsschadens in Aussicht gestellt hat (IVSTA-act. 105), dass der Versicherte hiergegen mit Schreiben vom 26. August 2016 wie- derum seine Einwendungen vorgebracht hat (IVSTA-act. 112), dass die IV-Stelle C._______ mit Datum vom 2. Oktober 2017 eine dem Vorbescheid vom 4. August 2016 im Ergebnis entsprechende Verfügung erlassen hat (IVSTA-act. 131), dass dieser Entscheid – soweit aus den Akten ersichtlich – ebenfalls unan- gefochten rechtskräftig geworden ist, dass der IV-Stelle C._______ am 19. Oktober 2017 erneut ein Meldefor- mular für Erwachsene zur Früherfassung eingereicht worden ist (IVSTA- act. 133 und 134), dass der Versicherte im Februar 2018 aus fremdenpolizeilichen Gründen aus der Schweiz ausgewiesen worden ist (IVSTA-act. 142), dass die IV-Stelle C._______ in der Folge die Akten zufolge Wohnsitz- nahme des Versicherten im Ausland an die IVSTA übermittelt hat (IVSTA- act. 141 und 148; vgl. auch IVSTA-act. 149 und 150), dass die IVSTA mit Schreiben vom 4. Juni 2018 vom Versicherten diverse Unterlagen angefordert hat (IVSTA-act. 152), dass der Versicherte der IVSTA am 20. Juli 2018 seine ab 1. August 2018 gültige Adresse in Deutschland mitgeteilt hat (IVSTA-act. 157), dass die IVSTA den Versicherten unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintretensentscheid) mit Mahnung vom 7. August 2018 erneut zur Einreichung der von ihr verlangten Dokumente aufgefordert hat; dieses Schreiben wurde an die frühere Adresse in Italien versandt (IVSTA- act. 159), dass die IVSTA daraufhin am 25. September 2018 den angedrohten Nicht- eintretensentscheid erlassen und diesen ebenfalls an die frühere Adresse in Italien zugestellt hat (IVSTA-act. 161), dass der Versicherte mit Datum vom 11. Januar 2019 Rechtsanwalt lic. iur. Kübler mandatiert und dieser gleichentags die IVSTA um Anhand- nahme der notwendigen Abklärungen ersucht hat (IVSTA-act. 162 bis 164),

C-5144/2020 Seite 4 dass die IVSTA am 11. März 2019 erneut Unterlagen vom Versicherten ein- gefordert hat (IVSTA-act. 169), welche am 29. Mai 2019 eingegangen sind (IVSTA-act. 171), dass die IVSTA nach Vorliegen zahlreicher medizinischer Akten und Stel- lungnahmen der Dres. med. E._______, Fachärztin für Allgemeine Medi- zin, und F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Re- gionalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD; IVSTA-act. 172 bis 198, 203, 215 bis 217, 220, 222 und 224) am 15. Mai 2020 einen Vorbescheid erlassen hat, mit welchem sie dem Versicherten erneut die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt hat (IVSTA-act. 225), dass die IVSTA nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IVSTA-act. 225 bis 234) am 14. September 2020 eine dem Vorbescheid vom 15. Mai 2020 im Ergebnis entsprechende Verfügung erlassen und darüber hinaus mit Verfügung vom 29. September 2020 das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren abgewiesen hat (IVSTA-act. 235 und 238), dass der Versicherte gegen die Verfügung vom 14. September 2020 beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 18. Oktober 2020 hat Be- schwerde erheben und beantragen lassen, in Gutheissung der Be- schwerde sei diese Verfügung aufzuheben und es sei ihm ab wann rech- tens eine IV-Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Vo- rinstanz zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechts- genüglich abkläre und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge, dass der Beschwerdeführer weiter um Erteilung des Rechts auf unentgelt- liche Rechtspflege hat ersuchen lassen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1), dass er mit prozessleitender Verfügung vom 2. November 2020 unter Hin- weis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) aufgefordert worden ist, in- nert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln ver- sehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGer-act. 2), dass die verlangten Unterlagen am 30. November 2020 beim Bundesver- waltungsgericht eingegangen sind (BVGer-act. 3),

C-5144/2020 Seite 5 dass mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2021 das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gutge- heissen worden und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als un- entgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (BVGer-act. 4), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2021 – unter Hinweis auf die gleichentags erstellte Stellungnahme von Dr. med. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und derjenigen von Dr. med. H._______, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 4. August 2021 – beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer-act. 8), dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 26. August 2021 – ein- hergehend mit seinem beschwerdeweise gestellten Eventualantrag – da- rum hat ersuchen lassen, dem Antrag auf Rückweisung der Sache zur Ein- holung eines polydisziplinären Gutachtens stattzugeben, falls das Bundes- verwaltungsgericht dafürhalten sollte, gestützt auf die aktuelle Aktenlage sei eine Berentung nicht möglich (BVGer-act. 10), dass mit prozessleitender Verfügung vom 1. September 2021 der Schrif- tenwechsel unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abge- schlossen worden ist (BVGer-act. 11), dass auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Par- teien und Beweismittel – soweit erforderlich – nachfolgend einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig ist (Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesver- waltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32] in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]), dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1] und Art. 48 Abs. 1 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]), dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 50 und Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten ist,

C-5144/2020 Seite 6 dass Dr. med. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom IV-internen medizinischen Dienst der IVSTA in seiner Stellungnahme vom 3. August 2021 ausgeführt hat, da die Abklärungsmöglichkeiten über die Verbindungsstelle bereits ausgeschöpft worden seien, empfehle es sich, ein Gutachten in der Schweiz in Auftrag zu geben; ausser der Fach- richtung Psychiatrie müsste der somatische Dienst die weiteren Fachrich- tungen bestimmen, dass Dr. med. H._______, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom IV-internen medizinischen Dienst in ihrer Stellungnahme vom 4. August 2021 eine multidisziplinäre Begutachtung mit den medizinischen Disziplinen Innere Medizin, Neurolo- gie, Rheumatologie, Neuropsychologie und Psychiatrie befürwortet hat, dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2021 die- sen ärztlichen Beurteilungen angeschlossen hat, dass sich die Frage, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, im Neuanmel- dungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach aArt. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung resp. Art. 17 Abs. 1 Bst. a und b ATSG in der seit 1. Jan. 2022 in Kraft stehenden Fassung (gemäss Anhang Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 [Weiter- entwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2017 2535]) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung beurteilt (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.1), dass in Anwendung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung im vorlie- genden Fall zeitliche Referenzpunkte einerseits der 2. Oktober 2017 (IV- STA-act. 131; Datum der letzten rechtskräftigen, unangefochten in Rechts- kraft erwachsenen Verfügung, welcher eine materielle Beurteilung zu Grunde lag) und andererseits der 14. September 2020 (IVSTA-act. 235; Datum der vorliegend angefochtenen Verfügung) bilden, wobei die Fest- stellung der Veränderung durch eine Gegenüberstellung des vergangenen und des aktuellen Zustandes zu erfolgen hat und Gegenstand des Bewei- ses das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den – den medizinischen Unterlagen zu entnehmenden – Tatsachen bildet (vgl. hierzu SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 ff.),

C-5144/2020 Seite 7 dass sich mit Blick auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung Weite- rungen zum rechtlichen Schicksal der Nichteintretensverfügung vom

25. September 2018 erübrigen, dass sich gestützt auf die in den medizinischen Akten dokumentierten ver- schieden gelagerten Gesundheitseinschränkungen des Beschwerdefüh- rers in psychischer und somatischer Hinsicht die Einholung eines Gutach- tens auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aufdrängt, um die Frage, ob im massgeblichen Zeitraum eine anspruchsbegründende Ände- rung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, rechtsgenüglich beantworten zu können, dass die Vorinstanz damit den vorliegend massgebenden Sachverhalt un- genügend abgeklärt hat, dass deshalb zwar dem Hauptantrag des Beschwerdeführers nicht stattge- geben werden kann, dass in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abkläre und hernach über den Rentenan- spruch neu verfüge, jedoch übereinstimmende Rechtsbegehren der Par- teien vorliegen, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die grundsätzlich gegen einen Entscheid im Sinne der übereinstimmenden Begehren spre- chen würden, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass das Gericht, welches den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt er- achtet, gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Wahl hat, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen, dass die Rechtsprechung nach BGE 137 V 210 einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung nicht entgegensteht, wenn die Verwaltung – wie vorliegend – wesentliche Fragen gänzlich ungeklärt gelassen hat (vgl. Ur- teil des BGer 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.2; vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),

C-5144/2020 Seite 8 dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer polydisziplinären Begut- achtung in der Schweiz entgegenstünden, dass von der Verwaltung angeordnete medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat; gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG, dass die Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip gemäss dem Zu- weisungssystem „SuisseMED@P“ zu erfolgen hat (Art. 72bis Abs. 1 und 2 IVV; BGE 139 V 349 E. 2.2 S. 351). dass die vorzunehmende polydisziplinare Begutachtung insbesondere un- ter Beachtung der Verfahrensgarantien des Beschwerdeführers und der gutachterlichen Pflichten zu erfolgen hat, wobei die beauftragten Sachver- ständigen einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der er- stellten Entscheidungsgrundlage sowie anderseits für eine wirtschaftliche Abklärung letztverantwortlich sind (vgl. Urteil des BVGer C-5339/2016 vom

17. Juli 2017 S. 5 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 3.2 f.), dass aufgrund der verschiedenen Gesundheitseinschränkungen des Be- schwerdeführers in psychischer und somatischer Hinsicht die Einholung einer polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz in den medizinischen Fachbereichen Innere Medizin, Neurologie, Rheumatologie, Neuropsycho- logie und Psychiatrie notwendig erscheint, dass es den Gutachtern und/oder den Gutachterinnen freisteht, die vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren bezeichneten Dis- ziplinen gegenüber der Vorinstanz als Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig erscheinen (BGE 139 V 349 E. 3.3), dass die Experten und/oder Expertinnen die im Juni 2015 begründete Indi- katorenrechtsprechung (vgl. BGE 141 V 281) sowie die per Ende Novem- ber 2017 erfolgte Praxisänderung zu Depression und anderen psychischen Leiden (vgl. BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) zu beachten haben, dass mit Blick auf den beim Versicherten diagnostizierten, gegenwärtig abstinenten Alkoholabusus (bspw. IVSTA-act. 197) ebenfalls der Änderung

C-5144/2020 Seite 9 der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach primäre Abhängigkeits- syndrome – wie sämtliche psychischen Erkrankungen – grundsätzlich ei- nem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, Beachtung zu schenken ist (vgl. hierzu BGE 145 V 215), dass schliesslich mit Blick auf die neuropsychologische Abklärung gut- achterlicherseits die fachlichen Mindestanforderungen zu erfüllen sind (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-4343/2019 vom 31. März 2022 E. 5.3 f.; vgl. auch den seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 7m Abs. 3 bis 5 ATSV [AS 2021 706]), dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 14. September 2020 aufzuheben und die Sache zur Einholung einer interdisziplinären Begutachtung in der Schweiz im Sinne der Erwägungen sowie zur anschliessenden neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re- gel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, dass dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind, da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par- tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass die mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2021 (BVGer-act. 4) ge- währte unentgeltliche Prozessführung aufgrund ihres subsidiären Charak- ters nicht zur Anwendung kommt, dass der Vorinstanz ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh- renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6) und die Vorinstanz keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2], dass der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nach dem Dargelegten resp. gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz hat,

C-5144/2020 Seite 10 dass Rechtsanwalt Stephan Kübler in seiner Kostennote vom 26. August 2021 (BVGer-act. 10 Beilage 1) einen Zeitaufwand von 21 Stunden und 35 Minuten resp. ein Honorar von Fr. 5'395.83 sowie Auslagen (Fotokopien, Porti) in der Höhe von insgesamt Fr. 42.40 geltend gemacht hat, dass der auf Fr. 250.- veranschlagte Stundenansatz zu keinen Beanstan- dungen Anlass gibt (vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchs- tens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindes- tens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]), dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des verrechneten Stundenansatzes, des (gerade noch) gebotenen und aktenkundigen Auf- wands, der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des vorlie- gend zu beurteilenden Verfahrens die geltend gemachte Parteientschädi- gung in der Höhe von insgesamt Fr. 5'438.20 (inkl. Spesen und ohne die Mehrwertsteuer, da die unentgeltliche Verbeiständung infolge des Obsie- gens im Sinne der Rückweisung nicht zum Tragen kommt [zur Berücksich- tigung der Mehrwertsteuer bei der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands vgl. BGE 141 III 560 E. 2. und 3.]) nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 14. September 2020 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Er- wägungen sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 5'438.20 zugesprochen.

C-5144/2020 Seite 11 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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