Rentenanspruch
Sachverhalt
A. Der am (...) 1965 geborene und in seinem Heimatland Portugal wohnhafte portugiesische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war von 1989 bis 1991 sowie von 2000 bis 2013 als Saisonnier im Baugewerbe in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV, Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 24). Zuletzt war der ungelernte Versicherte vom 9. April 2013 bis zum Eintritt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit am 31. Mai 2013 als Bauarbeiter mit einem Pensum von 100 % bei der B._______ AG in (...), bei der er schon seit 2010 jedes Jahr als Saisonnier tätig gewesen war, beschäftigt (vgl. act. 20). B. B.a Am 4. Juli 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der damals noch in der Schweiz wohnhafte Versicherte bei der zuständigen IV-Stelle C._______ zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (act. 2), wobei er als gesundheitliche Beeinträchtigung einen am 31. Mai 2013 erlittenen "zerebrovaskulären Insult" angab (act. 2, S. 5). B.b Die IV-Stelle C._______ nahm in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen vor (act. 5 ff.). Nachdem der Versicherte deutliche Fortschritte im Rahmen der Rehabilitation gemacht hatte (vgl. act. 33 f.), veranlasste die IV-Stelle C._______ die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Der Versicherte nahm vom 2. Juni bis 30. September 2014 im Sinne eines Aufbautrainings am Einsatzprogramm D._______ in (...) teil (act. 40 - 61), wobei der Einsatz aufgrund vorübergehender gesundheitlicher Beschwerden des Versicherten vorzeitig, am 26. September 2014, abgebrochen wurde (vgl. act. 55; act. 61, S. 5). B.c Die IV-Stelle C._______ unterbreitete die vorliegenden Akten ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur medizinischen Beurteilung. Der zuständige RAD-Arzt Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. https://www.[...].admin.ch), kam am 6. Januar 2015 zum Schluss, dass der Versicherte im Rahmen der Eingliederungsmassnahme eine 50 - 60 %ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf dem Bau habe wiedererlangen können. Eine 100 %ige tägliche Präsenz sei ab dem 1. September 2014 wieder möglich gewesen, so dass ab diesem Zeitpunkt für zumindest körperlich leichte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden habe (act. 205, S. 11). B.d Nachdem der Versicherte am 14. Januar 2015 um Wiederaufnahme der beruflichen Eingliederungsmassnahmen ersucht hatte (act. 68 f.), teilte ihm die IV-Stelle C._______ am 12. Februar 2015 mit, dass ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bzw. Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes bestehe (act. 75). Es erfolgte ab dem 16. Februar 2015 ein Arbeitstraining im Rahmen des Einsatzprogrammes D._______, wobei zunächst ein Arbeitsversuch bei der Arbeitgeberin B._______ AG durchgeführt wurde (vgl. act. 109, S. 2). Am 29. Mai 2015 teilten die Verantwortlichen der B._______ AG mit, dass der Versicherte auf ebenen Flächen an guten Tagen 50 % habe arbeiten können. Sobald er mehr habe laufen müssen, sei eine geringere Leistung festgestellt worden. Aufgrund der Unfallgefahr hätten dem Versicherten keine Arbeiten auf Gerüsten oder Arbeiten an Maschinen wie Tischfräsern oder Bohrmaschinen zugwiesen werden können. Die Integrationsmassnahme könne aus Sicht der SUVA-Arbeitssicherheit nicht weitergeführt werden (act. 117). Das Arbeitstraining des Versicherten beim Einsatzprogramm D._______ wurde noch bis am 26. August 2015 fortgeführt (act. 149 ff.). Während der Dauer der Massnahme vom 16. Februar bis 26. August 2015 war dem Versicherten ein IV-Taggeld ausgerichtet worden (act. 96, 128). Im Schlussbericht vom 26. August 2015 wurde festgehalten, dass der Versicherte im Verlauf der Massnahme folgende Tätigkeiten ausgeübt habe: Spielplatz-Unterhaltsarbeiten, Rasenmähen, Reparaturen an Spielgeräten, Montage von Spielgeräten, Herstellen eines Holzbrunnens, Umbauarbeiten, Mauer erstellen, Verputzarbeiten und Arbeiten an Natursteinmauern. Es seien nicht alle vereinbarten Ziele erreicht worden. Der Versicherte erbringe in quantitativer Hinsicht eine Leistung von ca. 50 % des ersten Arbeitsmarktes (act. 155). Am 3. September 2015 teilte die IV-Stelle C._______ dem Versicherten mit, dass es nicht gelungen sei, ihn innert angemessener Frist in den Arbeitsmarkt zu integrieren, und die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da er sich nun bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet habe (act. 158). B.e Mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2015 stellte die IV-Stelle C._______ dem Versicherten die Zusprache einer befristeten ganzen Rente vom 1. Mai bis 30. November 2014 in Aussicht. Ab 1. Dezember 2014 bestehe kein Rentenanspruch mehr (act. 160). Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte, vertreten durch den Regionalen Sozialdienst F._______, am 26. November 2015 Einwand und beantragte die nochmalige Prüfung seines gesundheitlichen Zustands und seiner körperlichen Leistungsfähigkeit, eventuell mittels einer neurologischen Abklärung bzw. Begutachtung. Zudem sei beim Einkommensvergleich ein Leidensabzug von 25 % zu berücksichtigen (act. 163). B.f Entsprechend dem Antrag des Versicherten veranlasste die IV-Stelle C._______ eine neurologische Begutachtung, welche am 17. März 2016 bei Dr. med. G._______, Facharzt für Neurologie FMH, stattfand. Im entsprechenden Gutachten vom 25. April 2016 (act. 177) nannte Dr. G._______ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den Status nach CVI (A. cerebri media rechts bei V.a. Dissektion der A. carotis interna rechts) 2013 mit brachial betonter Hemisymptomatik links und hirnorganisch bedingter Wesensänderung mit partieller Anosognosie. Er attestierte dem Versicherten eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf dem Bau. In angepasster Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 3 Stunden täglich bzw. 30 % (act. 177, S. 10 f.). Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 ersuchte die IV-Stelle C._______ den Gutachter um Ergänzung seines Gutachtens. Sie führte aus, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von lediglich 3 Stunden täglich nicht nachvollziehbar sei, da der Versicherte im Einsatzprogramm D._______ über längere Zeit eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit bei einer Präsenz von 100 % habe erbringen können (act. 178). Mit Stellungnahme vom 2. August 2016 hielt Dr. G._______ an seiner Arbeitsfähigkeitsschätzung fest (act. 181). B.g Die IV-Stelle C._______ erachtete in der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten für notwendig (act. 182). Am 12. und 13. Dezember 2016 wurde der Versicherte durch die H._______ Begutachtung, Spital I._______, in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie/Psychotherapie untersucht und begutachtet. Im entsprechenden interdisziplinären Gutachten vom 9. Februar 2017 (act. 191) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben:
1. Status nach akutem ischämischem Infarkt im Stromgebiet der Arteria cerebri media rechts am 31. Mai 2013
- bei langstreckigem Verschluss der Arteria carotis interna rechts, DD Dissektion
- klinisch residuelles brachio-faszio-crurales sensomotorisches Hemisyndrom links
- zerebrovaskuläre Risikofaktoren: Nikotin, arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie
2. Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-F31.0/F31.1), DD "post-stroke Fatigue" Die Gutachter kamen konsensual zum Schluss, dass vom 31. Mai 2013 bis 30. November 2014 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit vorgelegen habe. In der bisherigen Tätigkeit sei der Versicherte bleibend zu 100 % arbeitsunfähig. Körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zuzumuten. In einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zum freien Einlegen von Pausen, mit intellektuell einfacher Struktur und ohne Kundenkontakt sei der Versicherte seit dem 1. Dezember 2014 in einem Pensum bis zu 50 % arbeitsfähig (act. 191, S. 14 f.). B.h In seiner Abschlussbeurteilung vom 20. Februar 2017 gab RAD-Arzt Dr. E._______ an, dass beim Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit ab 31. Mai 2013 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Als Quelle für diese Einschätzung nannte er den Bericht des Hausarztes Dr. med. J._______, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 7. Oktober 2013 (vgl. act. 25, S. 5). Weiter hielt er fest, dass in adaptierten Tätigkeiten ab dem 1. September 2014 von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit ohne zusätzliche Leistungsminderungen auszugehen sei. Als Quelle gab er an: "Dito, GA H._______" (act. 205, S. 23). B.i Mit Vorbescheid vom 28. Februar 2017 stellte die IV-Stelle C._______ dem Versicherten die Zusprache einer befristeten ganzen Rente vom 1. Mai bis 30. November 2014 (IV-Grad: 100 %), einer befristeten Viertelsrente vom 1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015 (IV-Grad: 48 %) sowie einer (unbefristeten) Viertelsrente ab 1. August 2015 (IV-Grad: 48 %) in Aussicht. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass beim Versicherten aus ärztlicher Sicht ab dem 1. September 2014 von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit ohne zusätzliche Leistungsminderung auszugehen sei. Betreffend den Einkommensvergleich könnte der Versicherte ohne Gesundheitsschaden in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Bauarbeiter ein jährliches Einkommen von Fr. 64'901.- erzielen. Für die Bestimmung des Einkommens mit Behinderung (Invalideneinkommen) seien die Tabellenlöhne (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamtes für Statistik) beizuziehen. Auf Basis der LSE 2014, Total aller Wirtschaftszweige, Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, Männer, 50 %-Pensum, belaufe sich das Invalideneinkommen auf Fr. 34'019.-. Die Lohnzahlen seien der Nominallohnentwicklung angepasst worden. Es resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 30'882.-, was einen Invaliditätsgrad von 47.58 % ergebe. Da dem Versicherten vom 16. Februar bis 26. August 2015 im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen ein IV-Taggeld ausgerichtet worden sei, bestehe in dieser Zeit kein Anspruch auf eine IV-Rente. In den Monaten Februar und August 2015 werde die IV-Rente mit dem Taggeld verrechnet (act. 193). B.j Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte am 11. April 2017 Einwand und beantragte, es sei im Rahmen des Einkommensvergleichs ein Leidensabzug von 25 % zu berücksichtigen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es sei stossend, dass das Invalideneinkommen, hochgerechnet auf eine 100 %ige Arbeitstätigkeit, über dem Lohn liege, den er bisher tatsächlich als Hilfsarbeiter verdient habe. Das Invalideneinkommen müsse daher im Sinne einer Parallelisierung nach unten angepasst werden, so dass für das Validen- und Invalideneinkommen die gleiche Lohnbasis beigezogen würde. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von genau 50 %. Zudem seien lohnmindernde Faktoren zu berücksichtigen. Er sei portugiesischer Staatsangehöriger mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (L). Die statistischen Löhne für Kurzaufenthalter (L) bewegten sich um rund 77 % der Löhne von Schweizerinnen und Schweizern bei gleicher beruflicher Funktion und Stellung. Ebenso bewegten sich die Löhne in der Ostschweiz um rund 4 % unter dem Niveau der durchschnittlichen Löhne in der ganzen Schweiz. Lohnmindernde Wirkung hätten im Weiteren sein Alter, seine Dienstjahre, seine sehr geringen Deutschkenntnisse, seine depressiven Episoden mit hohen physischen und psychischen Ermüdungserscheinungen sowie die verminderte kognitive Leistungsfähigkeit (IQ von 82). Aufgrund der Einschränkungen würde er tatsächlich höchstens noch auf dem 2. Arbeitsmarkt eine Anstellung erhalten. Ferner anerkenne die Rechtsprechung unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen - bei vorheriger vollzeitlicher Erwerbstätigkeit - nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein könnten, einen Abzug vom Tabellenlohn. Diese Situation treffe auf ihn zu. Zusammengefasst erscheine ein Leidensabzug im Höchstmass von 25 % angemessen und gerecht (act. 199). B.k Mit Verfügungen vom 13. Juli 2017 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) auf Veranlassung der IV-Stelle C._______ dem unterdessen wieder in Portugal wohnhaften Versicherten (vgl. act. 207 f.) entsprechend dem Vorbescheid eine befristete ganze Rente vom 1. Mai bis 30. November 2014 (IV-Grad: 100 %), eine befristete Viertelsrente vom 1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015 (IV-Grad: 48 %) sowie eine (unbefristete) Viertelsrente ab 1. August 2015 (IV-Grad: 48 %) zu. Im Hinblick auf den Einwand vom 11. April 2017 wurde in der Verfügungsbegründung im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Versicherten im vorliegenden Fall eine ganztägige Arbeitsfähigkeit (mit reduzierter Leistungsfähigkeit) zugemutet werden könne, weshalb sich ein Teilzeitabzug nicht rechtfertige, da die Leistungseinschränkung bereits in den 50 % berücksichtigt worden sei. Sodann habe die Rechtsprechung konstant gefordert, dass trotz regionaler Unterschiede zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabelle TA1 Werte Schweiz abzustellen sei, weshalb die tiefen Werte der Ostschweiz keinen Abzugsgrund darstellten. Eine Parallelisierung wäre nur möglich, wenn der Versicherte im Vergleich zu anderen Hilfsarbeitern auf dem Bau unterdurchschnittlich verdient hätte, was nicht geltend gemacht werde. Die weiteren Vorbringen betreffend Alter, Nationalität und Aufenthaltskategorie führten sodann nicht zu einem Abzug, da diese bereits durch das Abstellen auf das (tiefste) Kompetenzniveau 1 berücksichtigt worden seien. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er finde aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitsstelle mehr, sei entgegenzuhalten, dass der zur Festlegung des Einkommens mit Behinderung heranzuziehende Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ein theoretischer und abstrakter Begriff sei. Die Rechtsprechung nehme an, dass ein ausgeglichener Arbeitsmarkt genügend Stellen biete, welche die Ausübung einer behinderungsangepassten Arbeit ermöglichten. Für den Versicherten gebe es genügend Einsatzmöglichkeiten. Zu denken sei z. B. an Kurierfahrten, leichte Maschinenbedienung, Kontrollfunktionen, leichte Sortier-, Prüf-, Verpackungsarbeiten sowie leichtere Arbeiten im Bereich der Lager- oder Ersatzteilbewirtschaftung (act. 203). C. Gegen diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm, am 12. September 2017 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 13. Juli 2017 sei aufzuheben und es sei ihm vom 1. Mai bis zum 30. November 2014 eine ganze Rente sowie vom 1. Dezember 2014 bis zum 28. Februar 2015 und ab dem 1. August 2015 eine halbe Rente auszurichten. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In der Beschwerdebegründung führte die Rechtsvertreterin im Wesentlichen aus, dass insbesondere der von der Vorinstanz vorgenommene Einkommensvergleich strittig sei. Der Vorinstanz sei dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 bei seinem Arbeitgeber ein Einkommen von Fr. 62'900.- erzielt habe und dieses für den Einkommensvergleich heranzuziehen sei. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2014 ergebe sich ein Einkommen von Fr. 63'340.- (Fr. 62'900 x 1.007). Weiter sei zu prüfen, ob dieses Einkommen im Vergleich mit dem Tabellenlohn gemäss LSE 2014, TA1, Nr. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, von monatlich Fr. 5'507.- unterdurchschnittlich tief und deshalb zu parallelisieren sei. Es zeige sich, dass der Tabellen-Jahreslohn von Fr. 68'892.60 (Fr. 5'507.- : 40 x 41.7 x 12) um 8.06 % höher sei als der vom Beschwerdeführer effektiv erwirtschaftete Lohn. Unter Berücksichtigung der Erheblichkeitsgrenze von 5 % sei im Sinne der Parallelisierung das Invalideneinkommen im Umfang von 3.06 % zu kürzen, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 32'209.90 (LSE 2014, TA1, Niveau 1, Total Männer, Fr. 5'312.-/Monat, hochgerechnet auf 41.7 Stunden, davon 50 %, abzüglich 3.06 %) resultiere. Ausgehend vom Valideneinkommen von Fr. 63'340.- ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 31'130.40, was einem Invaliditätsgrad von 49.14 % entspreche. Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer ein Leidensabzug zu gewähren, weil er aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein könne. Die Vorinstanz habe in der Verfügung argumentiert, dass dem Beschwerdeführer eine ganztägige Arbeitstätigkeit (mit reduzierter Leistungsfähigkeit) zumutbar sei, weshalb sich kein Teilzeitabzug rechtfertige. Aus dem H._______-Gutachten vom 9. Februar 2017 gehe jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zum freien Einlegen von Pausen, mit intellektuell einfacher Struktur und ohne Kundenkontakt in einem Pensum bis zu 50 % arbeitsfähig sei. Es gehe aus dem Gutachten in keiner Weise hervor, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich vollzeitig eine reduzierte Leistungsfähigkeit erbringen könne. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer ein Leidensabzug von mindestens 10 % zu gewähren. Daran ändere auch der Case Report-Eintrag der Vorinstanz vom 10. Mai 2016, wonach der Beschwerdeführer berufspraktisch über längere Zeit eine Arbeitsleistung von 100 % Präsenz mit ca. 50 %iger Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten (während des Einsatzprogramms D._______ 4 Tage pro Woche 8 Stunden Präsenz) erbracht habe, nichts. Einerseits sei diese Einschätzung durch das H._______-Gutachten revidiert worden und andererseits treffe es unter Berücksichtigung des "Teilnehmerjournals EP D._______" überhaupt nicht zu, dass der Beschwerdeführer über längere Zeit problemlos an vier Tagen während 8 Stunden habe präsent sein können (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). D. Nach Einholung der erforderlichen wirtschaftlichen Angaben des Beschwerdeführers (BVGer-act. 2, 5, 8, 10) wurde mit Zwischenverfügung vom 13. März 2018 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm für das vorliegende Beschwerdeverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ernannt (BVGer-act. 11). E. Mit Vernehmlassung vom 6. April 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. In der beigelegten Stellungnahme der IV-Stelle C._______ vom 27. März 2018 war festgehalten worden, dass mangels neuer rechtserheblicher Vorbringen in der Beschwerde auf eine Wiederholung der Begründung verzichtet und vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2017 verwiesen werde (BVGer-act. 12). F. Mit Instruktionsverfügung vom 17. April 2018 wurde die Vernehmlassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 13). G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung, wobei gemäss Vorbringen in der Beschwerde lediglich der Einkommensvergleich bzw. die Höhe des ermittelten Invaliditätsgrads beanstandet wird.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
E. 2.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger und wohnt in Portugal. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).
E. 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Verfügungen vom 13. Juli 2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
E. 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügungen vom 13. Juli 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
E. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
E. 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Bemessung der Invalidität erfolgt bei erwerbstätigen Versicherten in der Regel nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).
E. 4.3 Um den Grad der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Invalidität beurteilen bzw. bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
E. 4.4 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb; Urteil BGer 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.2).
E. 4.4.1 Geht es um psychische Erkrankungen, wie beispielsweise eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).
E. 4.4.2 Hinsichtlich der Beweiswürdigung eines den Indikatoren von BGE 141 V 281 folgenden Gutachtens sind zunächst die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten zu beachten (vgl. E. 4.3 und 4.4). Zudem ergibt sich aus BGE 141 V 281 Folgendes: Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versicherungsmedizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann (BGE 144 V 50 E. 4.3; BGE 141 V 281 E. 6, Urteil des BGer 8C_635/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 6.1). Gelangt jedoch der Rechtsanwender zum Schluss, ein Gutachten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen, ist es beweiskräftig und die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; Urteil des BGer 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.5 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.1 Wie aus den rentenzusprechenden Verfügungen vom 13. Juli 2017 hervorgeht (vgl. act. 203, S. 22), stützte sich die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht auf das H._______-Gutachten vom 9. Februar 2017 sowie auf die Abschlussbeurteilung des RAD-Arztes vom 20. Februar 2017.
E. 5.2 Zunächst fällt bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf, dass im H._______-Gutachten die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von 0 auf 50 % in leidensadaptierten Tätigkeiten ab 1. Dezember 2014 angenommen wurde, währenddem der RAD-Arzt bereits ab 1. September 2014 eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten attestierte. Die Vorinstanz folgte diesbezüglich der Einschätzung des RAD-Arztes. Aus dessen Abschlussbeurteilung vom 20. Februar 2017 ergibt sich keine Erklärung, weshalb er ab 1. September 2014 von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging. Die Quellenangabe: "Dito, GA H._______" deutet darauf hin, dass er betreffend die Höhe der Arbeitsfähigkeit auf das H._______-Gutachten abstellte, betreffend den Zeitpunkt der Verbesserung hingegen an seiner letzten Einschätzung vom 6. Januar 2015 festhielt. In der entsprechenden Stellungnahme hatte er ausgeführt, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer im Rahmen der beruflichen Eingliederungsmassnahme ab dem 1. September 2014 erreichten Präsenz von 100 %, ab diesem Zeitpunkt von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten auszugehen sei (act. 205, S. 11). Ausgehend von der RAD-Beurteilung vom 6. Januar 2015 und unter Berücksichtigung der Anpassungsfrist von drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. zur analogen Anwendbarkeit dieser "Revisionsbestimmung" bei der rückwirkenden Zusprache befristeter und/oder abgestufter Renten Urteil des BGer 8C_93/2013 vom 16. April 2013, E. 2; BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis) stellte die IV-Stelle C._______ dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2015 die Ausrichtung einer ganzen befristeten Rente vom 1. Mai 2014 (Ablauf des Wartejahres) bis 30. November 2014 in Aussicht (act. 160). Offenbar in Anlehnung an diesen Vorbescheid und in der fälschlichen Annahme, die IV-Stelle C._______ sei bis 30. November 2014 (anstatt bis 31. August 2014) von einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen, hielten die Gutachter des H._______ fest, es sei "plausibel", dass der Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente bis 30. November 2014 bezogen habe. Ab dem 1. Dezember 2014, also nach der Rekonvaleszenz nach dem Schlaganfall, habe der Beschwerdeführer das Pensum nachvollziehbar nicht mehr über 50 % steigern können, weshalb ab diesem Zeitpunkt von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Verweistätigkeit auszugehen sei (act. 191, S. 14). Da die Beurteilung der Gutachter betreffend den Zeitpunkt der Verbesserung - wie ausgeführt - auf einem Missverständnis basierte, vermag sie insofern (Zeitpunkt Verbesserung der Arbeitsfähigkeit) nicht zu überzeugen. Demgegenüber erscheint die Beurteilung des RAD-Arztes, wonach sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers per 1. September 2014 von 0 auf 50 % verbessert habe, nachvollziehbar, da im Rahmen des Aufbautrainings insbesondere ab August 2014 eine sowohl qualitative wie quantitative Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dokumentiert wurde (vgl. act. 61, S. 4 f., Einträge vom 7. und 22. August 2014; act. 101, S. 3 f., Einträge ab 16. Juli 2014). Im "Teilnehmerjournal EP D._______" wurde am 8. September 2014 festgehalten, dass die Leistungsstärke des Beschwerdeführers momentan bei ca. 50 - 60 % des ersten Arbeitsmarktes auf dem Bau sei (act. 101, S. 4). Die Verbesserung war anhaltend im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV, was sich im Rahmen des ab 16. Februar 2015 wiederaufgenommenen Einsatzprogrammes zeigte. Sowohl aus dem "Teilnehmerjournal EP D._______" wie auch aus dem Schlussbericht vom 26. August 2015 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Einsatzprogramm in quantitativer Hinsicht eine Leistung von 50 % des ersten Arbeitsmarktes erreichte (act. 149; act. 155, S. 2). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen einer Schleimbeutelentzündung im rechten Arm vorübergehend vom 26. September bis 17. November 2015 arbeitsunfähig war (vgl. act. 55; act. 61, S. 5 ff.: Einträge vom 30. September 2014, vom 6. Oktober 2014, vom 16. Oktober 2014 und vom 14. November 2014), steht der Annahme einer anhaltenden Verbesserung im Sinne von 88a Abs. 1 IVV ab 1. September 2014 nicht entgegen, was vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht geltend gemacht wurde. Da sich dieser unabhängig vom Grundleiden (Schlaganfall) eingetretene Gesundheitsschaden unbestrittenermassen nur kurzzeitig auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte, ist er aus Sicht der Invalidenversicherung, welche ausschliesslich die bleibende oder längere Zeit dauernde Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit erfasst (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 8 N 17; BGE 141 V 9 E. 5.2), unbeachtlich. Nach dem Gesagten ist unbestritten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ab dem 1. September 2014 eine anhaltende auf 50% verbesserte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensadaptierten Tätigkeiten bestand.
E. 5.3 Im Übrigen erweist sich das H._______-Gutachten vom 9. Februar 2017 bezüglich des Gesundheitszustands und der Höhe der Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers als umfassend, erging in Kenntnis der Vorakten und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, leuchtet bezüglich der Beurteilung der medizinischen Situation ebenso ein wie hinsichtlich der Zusammenhänge und ist in seinen Schlussfolgerungen schlüssig begründet. Insbesondere wurde auch zu der im neurologischen Gutachten vom 25. April 2016 abweichenden Beurteilung, wonach beim Beschwerdeführer lediglich eine Arbeitsfähigkeit von etwa 30 % in leidensadaptierten Tätigkeiten bestehe (act. 177, S. 11), Stellung genommen und unter Einbezug der Ergebnisse der beruflichen Eingliederungsmassnahmen sowie den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Tagesablauf überzeugend begründet, weshalb beim Beschwerdeführer von einer höheren, namentlich bis zu 50 %igen, Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten auszugehen ist (vgl. act. 191, S. 14). Wie von der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefordert (vgl. E. 4.4.1 hiervor), wurden infolge der aus psychiatrischen Sicht gestellten arbeitsfähigkeitsrelevanten Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-F31.0/F31.1) auch die Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 geprüft (vgl. act. 191, S. 35 ff.), wobei die funktionellen Auswirkungen der Störung anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden. Insgesamt erfüllt das H._______-Gutachten sowohl die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen an ein Gutachten als auch die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe. Da auch der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges geltend gemacht hat, ist dem Gutachten - abgesehen vom festgestellten Zeitpunkt der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit - volle Beweiskraft zuzuerkennen.
E. 5.4 Zusammengefasst lässt sich aufgrund der medizinischen Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schliessen, dass der Beschwerdeführer vom 31. Mai 2013 bis 31. August 2014 in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war und dass ab dem 1. September 2014 eine 50 %ige Arbeits(un)fähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten bestand.
E. 6.1 Zu prüfen sind folgend die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers.
E. 6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1).
E. 6.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypothetischen frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; Urteile des BGer 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.2; 8C_49/2018 vom 8. November 2018 E. 6.1.1). Für die Bemessung der Invalidität einer im Ausland wohnhaften versicherten Person sind Validen- und Invalideneinkommen grundsätzlich bezogen auf denselben Arbeitsmarkt zu ermitteln (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.2; Urteil des BGer 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.1). Vorliegend ist der hypothetische frühestmögliche Beginn des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers der Zeitpunkt nach Ablauf des Wartejahres (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG), d. h. der 31. Mai 2014. Da der Beschwerdeführer vom 31. Mai 2013 bis 31. August 2014 sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter als auch in jeder anderen Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig war, erübrigt sich für diesen Zeitpunkt die Durchführung eines Einkommensvergleichs. Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers lag bei 100 %, womit unbestrittenermassen ab dem 1. Mai 2014 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine ganze IV-Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) bestanden hat (vgl. act. 203, S. 21). Wie bereits festgestellt, ist beim Beschwerdeführer ab dem 1. September 2014 von einer auf 50% verbesserten Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten auszugehen. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist die Verbesserung erst rentenrelevant, wenn sie mindestens drei Monate gedauert hat, vorliegend also am 30. November 2014. Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer bis 30. November 2014 eine ganze IV-Rente auszurichten ist, was zwischen den Parteien auch nicht umstritten ist. Für den Zeitpunkt ab 1. Dezember 2014 ist ausgehend von der 50 %igen Arbeitsfähigkeit ein Einkommensvergleich vorzunehmen, um den geänderten Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu bestimmen. Dabei sind die Vergleichseinkommen bezogen auf das Jahr 2014 zu berücksichtigen. Wie die Vorinstanz in der Verfügungsbegründung zu Recht festgehalten hat, besteht in der Zeit vom 16. Februar bis 26. August 2015 kein Anspruch auf eine IV-Rente (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG), da dem Beschwerdeführer in dieser Zeit im Rahmen der beruflichen Eingliederungsmassnahmen ein IV-Taggeld ausgerichtet wurde (vgl. act. 96, 128). Daraus folgt, dass die ab 1. Dezember 2014 allfällig auszurichtende Rente bis 28. Februar 2015 zu befristen ist (die für Februar 2015 allfällig auszurichtende Rente ist mit dem IV-Taggeld zu verrechnen), und dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers für den Zeitpunkt ab August 2015 mittels Einkommensvergleichs neu zu bestimmen ist, wobei hier die Vergleichseinkommen bezogen auf das Jahr 2015 zu berücksichtigen sind. Zusammengefasst ist im Folgenden basierend auf der seit 1. September 2014 bestehenden medizinisch-theoretisch 50 %igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zunächst für den Zeitpunkt ab Dezember 2014 und dann ab August 2015 mittels Einkommensvergleich zu bestimmen. Dabei sind jeweils die Vergleichseinkommen bezogen auf das Jahr 2014 bzw. 2015 zu berücksichtigen.
E. 6.4 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 134 V 322 E. 4.1; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1).
E. 6.5 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b; 129 V 472 E. 4.2.1; 135 V 297 E. 5.2; Urteil BGer 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 4.1.1; vgl. auch BGE 142 V 178). Wird auf die LSE 2012 (oder neuere; zu den Unterschieden zu den LSE bis 2010 vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.3) abgestellt, ist die Tabelle TA1 Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor zu verwenden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7). Da den LSE-Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb; vgl. Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, abrufbar unter <http://www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Arbeit und Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > Arbeitszeit > Normalarbeitsstunden gemäss der Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit [besucht am 25.3.2019]). Bei der Anpassung an die Lohnentwicklung ist nach Geschlechtern zu differenzieren, d. h. es ist auf den branchenspezifischen Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen (vgl. BGE 129 V 408 E. 3.1.2 und 4.2; siehe Tabellen zum Schweizerischen Lohnindex unter <http://www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten > Lohnentwicklung [besucht am 25.3.2019]).
E. 6.6.1 Für die Bestimmung des Valideneinkommens stellte die IV-Stelle C._______ bzw. die Vorinstanz auf die Angabe der letzten Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der B._______ AG, ab, was nicht zu beanstanden und zwischen den Parteien unumstritten ist. Laut Arbeitgeberbericht hätte der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2013 - hochgerechnet auf 12 Monate - einen Lohn von Fr. 62'900.- verdient (act. 20, S. 2). Da für die vorliegende Berechnung das Valideneinkommen im Jahr 2014 massgebend ist, gilt es den hochgerechneten Jahreslohn 2013 auf das Jahr 2014 zu indexieren. Dabei ist entgegen dem Vorgehen der IV-Stelle C._______ bzw. der Vorinstanz, welche auf den Nominallohnindex für alle Branchen (vgl. Tabelle T 1.93) abgestellt hat (act. 194), die branchenspezifische Nominallohnentwicklung im Baugewerbe, zu berücksichtigen. Gemäss Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, betrug die Veränderung des Nominallohnes gegenüber dem Vorjahr im Sektor Baugewerbe/Bau im Jahr 2014 +0.5 % bzw. Fr. 314.50. Dies ergibt ein Valideneinkommen im Jahr 2014 von Fr. 63'214.50 (Fr. 62'900.- + Fr. 314.50).
E. 6.6.2 Der Beschwerdeführer war nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Mai 2013 nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig. Zwar gab er im Rahmen der Begutachtung durch die H._______ an, er leiste ab und zu Nachbarschaftshilfe und verdiene sich ein paar Euro hinzu (act. 191, S. 6), jedoch erfüllt diese Tätigkeit nicht die Anforderungen an eine im Rahmen der Bestimmung des Invalideneinkommens zu berücksichtigende Erwerbstätigkeit (vgl. E. 6.5 hiervor). Aus diesem Grund sind vorliegend statistische Werte in Form der LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen. Gestützt auf die LSE 2014, TA1, Privater Sektor Total, Kompetenzniveau 1, Männer, ist von einem monatlichen Lohn von Fr. 5'312.- auszugehen. Angepasst an die in der Privatwirtschaft im Jahr 2014 übliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt sich ein Lohn von monatlich Fr. 5'537.76 (Fr. 5'312.- : 40 x 41.7) bzw. jährlich rund Fr. 66'453.10 (Fr. 5'537.76 x 12).
E. 6.7.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, es habe eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen zu erfolgen, da das effektive Einkommen im Vergleich zum Tabellenlohn gemäss LSE 2014, TA1, Nr. 41 - 43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, von monatlich Fr. 5'507.- unterdurchschnittlich tief sei (BVGer-act. 1, S. 5).
E. 6.7.2 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisierung ist aber nur dann vorzunehmen, wenn der erzielte Verdienst deutlich unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt. Die Erheblichkeitsschwelle liegt hierbei bei 5 %. Zudem ist nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung die Schwelle von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6).
E. 6.7.3 Der Ansicht des Beschwerdeführers kann mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Zwar liegt der Tabellenlohn gemäss LSE 2014, TA1, Nr. 41 - 43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer, hochgerechnet auf ein Jahr und unter Berücksichtigung der im Baugewerbe im Jahr 2014 betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.5 Stunden bei Fr. 68'562.15 (Fr. 5'507.- : 40 x 41.5 x 12) und damit rund 7.8 % über dem effektiven (aufindexierten) Einkommen des Beschwerdeführers von jährlich Fr. 63'214.50, jedoch hat das Bundesgericht entschieden, dass das Einkommen ungelernter Bauarbeiter, welches dem Mindestverdienst gemäss Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (nachfolgend: GAV-LMV) entspricht oder dieses gar übersteigt, nicht als unterdurchschnittliches Einkommen im Sinne von E. 6.7.2 (vgl. oben) qualifiziert werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn es - wie vorliegend - erheblich (d. h. mehr als 5 %, vgl. E. 6.7.2) unter dem in der LSE ausgewiesenen Durchschnittslohn im Bauhauptgewerbe liegt. Dies wird im Wesentlichen mit der Aussage unterlegt, der Mindestverdienst gemäss GAV-LMV bilde das branchenübliche Einkommen präziser ab als der entsprechende LSE-Lohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 6.7.4 Der Basis-Stundenlohn des Beschwerdeführers lag gemäss Angabe der letzten Arbeitgeberin bei Fr. 27.50 (act. 20, S. 2). Gemäss Art. 41 Abs. 2 Bst. b des GAV-LMV 2012-2015 (abrufbar unter: https://www.svk-bau.ch/landesmantelvertrag/lmv-2012-2015-inkl-anhange, zuletzt besucht am 25. März 2019) betrug der Mindestbasisstundenlohn ab 1. Januar 2013 für Bauarbeiter der Kategorie C (Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse), welcher auch der Beschwerdeführer zugeordnet war (vgl. act. 21, S. 1), im Tätigkeitsgebiet C._______ (Zone Blau, vgl. Anhang 9 des GAV-LMV) bei Fr. 25.35. Somit lag der effektive Stundenlohn des Beschwerdeführers über dem Mindestlohn gemäss GAV-LMV, womit rechtsprechungsgemäss nicht von einem unterdurchschnittlichen effektiven Einkommen ausgegangen werden kann. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen hat folglich zu unterbleiben.
E. 6.8.1 Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm ein Leidensabzug von 10 % zu gewähren.
E. 6.8.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b; Urteil des BGer 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). Das Gericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil des BGer 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.2; BGE 137 V 71 E. 5.2; 126 V 75 E. 6).
E. 6.8.3 Festzuhalten ist zunächst, dass sich beim Beschwerdeführer mit den Faktoren Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie sowie mangelnde Bildung und Deutschkenntnisse kein Tabellenlohnabzug begründen lässt, da diese Faktoren mit der Einstufung des Beschwerdeführers in das tiefste Kompetenzniveau 1 bereits berücksichtigt sind. So ist davon auszugehen, dass sich der Faktor Alter nicht (zwingend) lohnsenkend auswirkt, da Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. Urteil des BGer 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3 m. H.). Die Situation stellt sich sogar so dar, dass sich das Alter von 50 - 64/65 bei Männern ohne Kaderfunktion eher lohnerhöhend auswirkt (vgl. LSE 2008 - 2016, je Tabelle TA9, Median; Urteil des BGer 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 5.3-4). Die Bedeutung des Kriteriums der Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (Urteil des BGer 8C_805/2016 vom 22.03.2017 E. 3.3 m. H.). Einfache und repetitive Tätigkeiten erfordern sodann weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (Urteil des BGer 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2). Zwar verfügt der Beschwerdeführer über nur schlechte Deutschkenntnisse, hat gemäss Angabe im H._______-Gutachten keinen Schulabschluss erlangt und weist gemäss neuropsychologischer Testung eine (vorbestehende) verminderte Intelligenz auf (IQ von 82, sog. "Borderline-Intelligenz", vgl. act. 191, S. 64, S. 13), trotzdem gelang es ihm, über Jahre erfolgreich als Bauarbeiter tätig zu sein und eine selbständige und verantwortungsbewusste Lebensgestaltung zu realisieren (vgl. act. 191, S. 64). Aufgrund seiner langjährigen beruflichen Erfahrung in Hilfsarbeitertätigkeiten in der Schweiz ist davon auszugehen, dass seine intellektuellen Fähigkeiten sowie seine Deutschkenntnisse für die diesbezüglich sehr geringe Anforderungen stellenden Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 jedenfalls ausreichend sind. Schliesslich gibt es keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Nationalität bzw. seines Aufenthaltsstatus eine Lohneinbusse hinnehmen müsste, entsprach doch sein Einkommen vor Eintritt der Invalidität den branchenüblichen Ansätzen (vgl. E. 6.7.4 oben; vgl. auch Urteil des BGer 9C_382/2007 vom 13. November 2007 E. 6.4). Ein Abzug vom Tabellenlohn aufgrund der eingangs erwähnten Faktoren kommt somit nicht in Betracht und wurde vom Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht auch nicht geltend gemacht.
E. 6.8.4 Umstritten ist zwischen den Parteien, ob dem Beschwerdeführer unter dem Titel des Beschäftigungsgrads ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis wird unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug vom Tabellenlohn grundsätzlich anerkannt, wobei das Bundesgericht in neueren Urteilen erwogen hat, dass ein solcher Abzug bei Männern mit Teilzeittätigkeit nicht mehr automatisch vorzunehmen sei (Urteil des BGer 8C_211/2018 vom 8. Mai 2018 E. 4.4 mit Hinweisen). Von teilzeitlich tätigen Versicherten unterscheidet das Bundesgericht in wiederholter Rechtsprechung Versicherte, die grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähig, jedoch krankheitsbedingt reduziert leistungsfähig sind. Bei dieser Konstellation wird in der Regel kein über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit das Rendement hinausgehender Abzug anerkannt (Urteil 8C_211/2018 E. 4.4 mit Hinweisen).
E. 6.8.4.1 Die Vorinstanz stellte sich in den angefochtenen Verfügungen ohne weitere Begründung auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer eine ganztägige Arbeitstätigkeit (mit reduzierter Leistungsfähigkeit) zugemutet werden könne, womit sich kein Tabellenlohnabzug rechtfertige (act. 203, S. 23). Der Beschwerdeführer bestritt, dass er vollzeitlich eine reduzierte Leistung erbringen könne. Dies lasse sich weder aus dem H._______-Gutachten vom 9. Februar 2017 noch aus den Ergebnissen des Einsatzprogrammes D._______ ableiten. Da er aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein könne, sei ihm ein Leidensabzug von mindestens 10 % zu gewähren (BVGer-act. 1, S. 6 f.).
E. 6.8.4.2 In der Gesamtbeurteilung des H._______-Gutachtens vom 9. Februar 2017 lässt sich zur Frage, ob der Beschwerdeführer die ihm attestierte Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten von 50 % nur teilzeitlich oder vollzeitlich mit reduzierter Leistungsfähigkeit umsetzen kann, nichts Explizites entnehmen (vgl. act. 191, S. 15). Jedoch ergibt sich aus dem psychiatrischen Fachgutachten, dass die aus rein psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % mit einer zeitlichen Präsenz von 5.775 bzw. 5 ¾ Stunden täglich (70 % von 8.25 Stunden), d. h. lediglich teilzeitlich, umsetzbar ist. Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass der Antrieb und das Konzentrationsvermögen des Beschwerdeführers nach spätestens 5 Stunden erschöpft seien und auch die zur Verfügung stehende Energie dann aufgebraucht sei (act. 191, S. 37). Die psychiatrische Beurteilung fand Eingang in die Gesamtbeurteilung, worin die Gutachter betreffend die attestierte 50 %ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit festhielten, dass das Anforderungsprofil in erster Linie somatisch eingeschränkt sei und in zweiter Linie psychisch, da der Antrieb des Beschwerdeführers und sein Konzentrationsvermögen nach spätestens 5 ½ Stunden erschöpft seien (act. 191, S. 14). Daraus lässt sich einzig schliessen, dass die konsensual festgelegte Arbeitsfähigkeit von 50 % nur teilzeitlich, d.h. mit einer zeitlichen Präsenz von maximal 5 ½ Stunden täglich, umsetzbar ist. Dieser Schlussfolgerung stehen die Ergebnisse der beruflichen Eingliederungsmassnahmen, auf die sich die Vorinstanz bei ihrer Annahme, dem Beschwerdeführer sei eine ganztägige Arbeitstätigkeit (mit reduzierter Leistungsfähigkeit) zumutbar, gestützt haben dürfte, nicht entgegen. Weder aus den Einträgen im Teilnehmerjournal noch aus dem Schlussbericht zum Einsatzprogramm (vgl. act. 149 und 155) geht hervor, dass der Beschwerdeführer ununterbrochen über eine längere Zeit eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit (vgl. act. 191, S. 46) mit einer Präsenz von 100 %, d. h. an 5 Tagen pro Woche, erbringen konnte. So wurde die Präsenzzeit zwar ab 1. September 2014 von 4 Stunden täglich an 4 Tagen pro Woche auf 8 Stunden täglich an 4 Tagen pro Woche erhöht, jedoch bezog der Beschwerdeführer vom 9. bis 23. September 2014 Ferien und war ab dem 26. September 2014 arbeitsunfähig, was schliesslich zum Abbruch der Eingliederungsmassnahme führte (vgl. act. 149, S. 5). Auch nach der Wiederaufnahme des Einsatzprogramms am 16. Februar 2015 ergibt sich aus dem Teilnehmerjournal keine 50 %ige Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten bei 100 %iger Präsenz (vgl. act. 149). Der Eingliederungsverantwortliche hielt ohne Bezugnahme auf die Präsenzzeit abschliessend fest, dass der Beschwerdeführer in quantitativer Hinsicht eine Leistung von ca. 50 % des ersten Arbeitsmarktes habe erbringen können (act. 155, S. 2), was mit der Einschätzung der H._______-Gutachter im Einklang steht. Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm attestierte 50 %ige Arbeitsfähigkeit nur teilzeitlich, d. h. mit halbtägiger Präsenz, umsetzen kann.
E. 6.8.4.3 Die Frage, ob aufgrund der nur noch möglichen Teilzeittätigkeit ein Tabellenlohnabzug vorzunehmen ist, muss stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad (vorliegend: 50 %) und die jeweils aktuellen statistischen Werte beurteilt werden (Urteil des BGer 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2). Gemäss der gestützt auf die aktuellste LSE 2016 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater und öffentlicher Sektor zusammen [T18]) besteht bei Männern ohne Kaderfunktion zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50 - 74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 5'875.-) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'121.-) ein Unterschied von Fr. 246.- . Eine Lohneinbusse ist somit statistisch ausgewiesen und im Rahmen des Tabellenlohnabzugs zu berücksichtigen (vgl. Urteil 8C_805/2016 E. 3.2).
E. 6.8.5 Es bleibt zu prüfen, ob sich die Art und das Ausmass der Behinderung des Beschwerdeführers lohnmindernd auswirken.
E. 6.8.5.1 Die Rechtsprechung gewährt regelmässig dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb; Urteile des BGer 9C_382/2007 vom 13. November 2007 E. 6 m. H.; 9C_324/2008 vom 6. Januar 2009 E. 3.2.3; 8C_260/2011 vom 25. Juli 2011 E. 5.4; 9C_955/2011 vom 7. November 2012 E. 5.3; 8C_514/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 4.3.2; 8C_480/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3; 9C_830/2017 vom 16. März 2018 E. 5; 9C_302/2017 vom 6. Juli 2017 E. 3.1 und 3.5;; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, Art. 28a N 106 m. H. auf unveröffentlichtes Urteil des EVG I 38/96 vom 27. März 1996). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (zum Ganzen: Urteil des BGer 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf Urteil des BGer 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
E. 6.8.5.2 Dem H._______-Gutachten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer, welcher vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens eine körperlich überwiegend mittelschwere Tätigkeit als Bauarbeiter ausgeübt hatte (vgl. act. 191, S. 2, act. 20; S. 5), gesundheitsbedingt nur noch in körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeiten arbeitsfähig ist. Körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (vgl. act. 191, S. 14). Zudem ist er selbst in den körperlich leichten Tätigkeiten nebst der quantitativen Einschränkung von 50 % auch noch qualitativ wesentlich eingeschränkt. Das gutachterlich festgelegte Anforderungsprofil verlangt eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zum freien Einlegen von Pausen, mit intellektuell einfacher Struktur und ohne Kundenkontakt (act. 191, S. 15). Diese qualitativen Einschränkungen, welche nicht bereits in der gutachterlich attestierten quantitativen Arbeitsunfähigkeit von 50 % enthalten sind, sind nicht ohne Weiteres mit den Anforderungen vereinbar, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen ergeben. Es ist daher überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund dieser Einschränkungen und der entsprechenden Beschränkung seines Leistungsvermögens mit einem geringeren Lohn zu begnügen haben wird als voll leistungsfähige und entsprechend einsetzbare Arbeitnehmer.
E. 6.8.6 Nach dem Ausgeführten erscheint - in Würdigung sämtlicher Umstände und mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen - vorliegend ein Tabellenlohnabzug in Höhe von gesamthaft 10 % als angemessen.
E. 6.9 Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 10 % beträgt das Invalideneinkommen rund Fr. 29'903.90 (Fr. 66'453.10 x 0.5 x 0.9). In Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr. 63'214.50 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 33'310.60 (Fr. 63'214.50 - Fr. 29'903.90), was einem Invaliditätsgrad von rund 52.7 % (Fr. 33'310.60 : Fr. 63'214.50 x 100) entspricht. Ab dem 1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015 hat der Beschwerdeführer somit Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 6.10 Zu prüfen bleibt die Höhe des Invaliditätsgrads des Beschwerdeführers für den Zeitpunkt ab August 2015, wobei hier die Vergleichseinkommen bezogen auf das Jahr 2015 zu berücksichtigen sind. Das Valideneinkommen ist unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2015 auf Fr. 63'088.05 festzusetzen (vgl. T1.1.10, Nominallohnindex, Veränderung des Nominallohnes gegenüber dem Vorjahr im Sektor Baugewerbe/Bau im Jahr 2014 +0.5 % bzw. Fr. 314.50 und im Jahr 2015 -0.2 % bzw. Fr. 126.43; Fr. 62'900.- + Fr. 314.50 - Fr. 126.43). Im Jahr 2015 lag das durchschnittliche statistische Jahreseinkommen gemäss der LSE 2014 unter Berücksichtigung der bis 2015 eingetretenen Nominallohnentwicklung (+0.3 %) und der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit (41.7 Stunden) bei rund Fr. 66'652.50 (Fr. 5'312.- : 40 x 41.7 x 1.003 x 12). Ausgehend von der 50 %igen Arbeitsfähigkeit und einem Tabellenlohnabzug von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 29'993.65 (Fr. 66'652.50 x 0.5 x 0.9). In Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr. 63'088.05 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 33'094.40 (Fr. 63'088.05 - Fr. 29'993.65), was einem Invaliditätsgrad von rund 52.5 % (Fr. 33'094.40 : Fr. 63'088.05 x 100) entspricht. Folglich hat der Beschwerdeführer ab 1. August 2015 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) ebenfalls Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.
E. 7.1 Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2014 bis 30. November 2014 Anspruch auf eine (befristete) ganze IV-Rente, ab dem 1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015 Anspruch auf eine (befristete) halbe IV-Rente und ab 1. August 2015 Anspruch auf eine (unbefristete) halbe IV-Rente, wobei die Renten für Februar 2015 und August 2015 mit dem für diese Monate ausgerichteten IV-Taggeld (act. 91 und 128) zu verrechnen sind.
E. 7.2 Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen vom 13. Juli 2017 sind aufzuheben. Die Akten sind an die Vorinstanz zu überweisen zur Berechnung der geschuldeten Rente und zum Erlass einer entsprechenden neuen Verfügung.
E. 8 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-schädigung.
E. 8.1 Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kommt damit nicht zum Tragen. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE) Da seitens der Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, des durchgeführten einfachen Schriftenwechsels, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'300.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu z. B. Urteil des BVGer C-1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3 mit Hinweisen]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen vom 13. Juli 2017 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2014 bis 30. November 2014 Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015 sowie ab 1. August 2015 Anspruch auf eine halbe Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat.
- Die Akten gehen an die Vorinstanz zur Berechnung der geschuldeten Rente und zum Erlass einer entsprechenden Verfügung.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 2'300.- zulasten der Vorinstanz zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5140/2017 Urteil vom 1. Mai 2019 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Nadja Francke. Parteien A._______, (Portugal), vertreten durch lic. iur. Sibylle Käser Fromm, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 13. Juli 2017). Sachverhalt: A. Der am (...) 1965 geborene und in seinem Heimatland Portugal wohnhafte portugiesische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war von 1989 bis 1991 sowie von 2000 bis 2013 als Saisonnier im Baugewerbe in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV, Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 24). Zuletzt war der ungelernte Versicherte vom 9. April 2013 bis zum Eintritt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit am 31. Mai 2013 als Bauarbeiter mit einem Pensum von 100 % bei der B._______ AG in (...), bei der er schon seit 2010 jedes Jahr als Saisonnier tätig gewesen war, beschäftigt (vgl. act. 20). B. B.a Am 4. Juli 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der damals noch in der Schweiz wohnhafte Versicherte bei der zuständigen IV-Stelle C._______ zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (act. 2), wobei er als gesundheitliche Beeinträchtigung einen am 31. Mai 2013 erlittenen "zerebrovaskulären Insult" angab (act. 2, S. 5). B.b Die IV-Stelle C._______ nahm in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen vor (act. 5 ff.). Nachdem der Versicherte deutliche Fortschritte im Rahmen der Rehabilitation gemacht hatte (vgl. act. 33 f.), veranlasste die IV-Stelle C._______ die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Der Versicherte nahm vom 2. Juni bis 30. September 2014 im Sinne eines Aufbautrainings am Einsatzprogramm D._______ in (...) teil (act. 40 - 61), wobei der Einsatz aufgrund vorübergehender gesundheitlicher Beschwerden des Versicherten vorzeitig, am 26. September 2014, abgebrochen wurde (vgl. act. 55; act. 61, S. 5). B.c Die IV-Stelle C._______ unterbreitete die vorliegenden Akten ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur medizinischen Beurteilung. Der zuständige RAD-Arzt Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. https://www.[...].admin.ch), kam am 6. Januar 2015 zum Schluss, dass der Versicherte im Rahmen der Eingliederungsmassnahme eine 50 - 60 %ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf dem Bau habe wiedererlangen können. Eine 100 %ige tägliche Präsenz sei ab dem 1. September 2014 wieder möglich gewesen, so dass ab diesem Zeitpunkt für zumindest körperlich leichte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden habe (act. 205, S. 11). B.d Nachdem der Versicherte am 14. Januar 2015 um Wiederaufnahme der beruflichen Eingliederungsmassnahmen ersucht hatte (act. 68 f.), teilte ihm die IV-Stelle C._______ am 12. Februar 2015 mit, dass ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bzw. Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes bestehe (act. 75). Es erfolgte ab dem 16. Februar 2015 ein Arbeitstraining im Rahmen des Einsatzprogrammes D._______, wobei zunächst ein Arbeitsversuch bei der Arbeitgeberin B._______ AG durchgeführt wurde (vgl. act. 109, S. 2). Am 29. Mai 2015 teilten die Verantwortlichen der B._______ AG mit, dass der Versicherte auf ebenen Flächen an guten Tagen 50 % habe arbeiten können. Sobald er mehr habe laufen müssen, sei eine geringere Leistung festgestellt worden. Aufgrund der Unfallgefahr hätten dem Versicherten keine Arbeiten auf Gerüsten oder Arbeiten an Maschinen wie Tischfräsern oder Bohrmaschinen zugwiesen werden können. Die Integrationsmassnahme könne aus Sicht der SUVA-Arbeitssicherheit nicht weitergeführt werden (act. 117). Das Arbeitstraining des Versicherten beim Einsatzprogramm D._______ wurde noch bis am 26. August 2015 fortgeführt (act. 149 ff.). Während der Dauer der Massnahme vom 16. Februar bis 26. August 2015 war dem Versicherten ein IV-Taggeld ausgerichtet worden (act. 96, 128). Im Schlussbericht vom 26. August 2015 wurde festgehalten, dass der Versicherte im Verlauf der Massnahme folgende Tätigkeiten ausgeübt habe: Spielplatz-Unterhaltsarbeiten, Rasenmähen, Reparaturen an Spielgeräten, Montage von Spielgeräten, Herstellen eines Holzbrunnens, Umbauarbeiten, Mauer erstellen, Verputzarbeiten und Arbeiten an Natursteinmauern. Es seien nicht alle vereinbarten Ziele erreicht worden. Der Versicherte erbringe in quantitativer Hinsicht eine Leistung von ca. 50 % des ersten Arbeitsmarktes (act. 155). Am 3. September 2015 teilte die IV-Stelle C._______ dem Versicherten mit, dass es nicht gelungen sei, ihn innert angemessener Frist in den Arbeitsmarkt zu integrieren, und die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da er sich nun bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet habe (act. 158). B.e Mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2015 stellte die IV-Stelle C._______ dem Versicherten die Zusprache einer befristeten ganzen Rente vom 1. Mai bis 30. November 2014 in Aussicht. Ab 1. Dezember 2014 bestehe kein Rentenanspruch mehr (act. 160). Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte, vertreten durch den Regionalen Sozialdienst F._______, am 26. November 2015 Einwand und beantragte die nochmalige Prüfung seines gesundheitlichen Zustands und seiner körperlichen Leistungsfähigkeit, eventuell mittels einer neurologischen Abklärung bzw. Begutachtung. Zudem sei beim Einkommensvergleich ein Leidensabzug von 25 % zu berücksichtigen (act. 163). B.f Entsprechend dem Antrag des Versicherten veranlasste die IV-Stelle C._______ eine neurologische Begutachtung, welche am 17. März 2016 bei Dr. med. G._______, Facharzt für Neurologie FMH, stattfand. Im entsprechenden Gutachten vom 25. April 2016 (act. 177) nannte Dr. G._______ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den Status nach CVI (A. cerebri media rechts bei V.a. Dissektion der A. carotis interna rechts) 2013 mit brachial betonter Hemisymptomatik links und hirnorganisch bedingter Wesensänderung mit partieller Anosognosie. Er attestierte dem Versicherten eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf dem Bau. In angepasster Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 3 Stunden täglich bzw. 30 % (act. 177, S. 10 f.). Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 ersuchte die IV-Stelle C._______ den Gutachter um Ergänzung seines Gutachtens. Sie führte aus, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von lediglich 3 Stunden täglich nicht nachvollziehbar sei, da der Versicherte im Einsatzprogramm D._______ über längere Zeit eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit bei einer Präsenz von 100 % habe erbringen können (act. 178). Mit Stellungnahme vom 2. August 2016 hielt Dr. G._______ an seiner Arbeitsfähigkeitsschätzung fest (act. 181). B.g Die IV-Stelle C._______ erachtete in der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten für notwendig (act. 182). Am 12. und 13. Dezember 2016 wurde der Versicherte durch die H._______ Begutachtung, Spital I._______, in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie/Psychotherapie untersucht und begutachtet. Im entsprechenden interdisziplinären Gutachten vom 9. Februar 2017 (act. 191) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben:
1. Status nach akutem ischämischem Infarkt im Stromgebiet der Arteria cerebri media rechts am 31. Mai 2013
- bei langstreckigem Verschluss der Arteria carotis interna rechts, DD Dissektion
- klinisch residuelles brachio-faszio-crurales sensomotorisches Hemisyndrom links
- zerebrovaskuläre Risikofaktoren: Nikotin, arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie
2. Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-F31.0/F31.1), DD "post-stroke Fatigue" Die Gutachter kamen konsensual zum Schluss, dass vom 31. Mai 2013 bis 30. November 2014 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit vorgelegen habe. In der bisherigen Tätigkeit sei der Versicherte bleibend zu 100 % arbeitsunfähig. Körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zuzumuten. In einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zum freien Einlegen von Pausen, mit intellektuell einfacher Struktur und ohne Kundenkontakt sei der Versicherte seit dem 1. Dezember 2014 in einem Pensum bis zu 50 % arbeitsfähig (act. 191, S. 14 f.). B.h In seiner Abschlussbeurteilung vom 20. Februar 2017 gab RAD-Arzt Dr. E._______ an, dass beim Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit ab 31. Mai 2013 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Als Quelle für diese Einschätzung nannte er den Bericht des Hausarztes Dr. med. J._______, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 7. Oktober 2013 (vgl. act. 25, S. 5). Weiter hielt er fest, dass in adaptierten Tätigkeiten ab dem 1. September 2014 von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit ohne zusätzliche Leistungsminderungen auszugehen sei. Als Quelle gab er an: "Dito, GA H._______" (act. 205, S. 23). B.i Mit Vorbescheid vom 28. Februar 2017 stellte die IV-Stelle C._______ dem Versicherten die Zusprache einer befristeten ganzen Rente vom 1. Mai bis 30. November 2014 (IV-Grad: 100 %), einer befristeten Viertelsrente vom 1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015 (IV-Grad: 48 %) sowie einer (unbefristeten) Viertelsrente ab 1. August 2015 (IV-Grad: 48 %) in Aussicht. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass beim Versicherten aus ärztlicher Sicht ab dem 1. September 2014 von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit ohne zusätzliche Leistungsminderung auszugehen sei. Betreffend den Einkommensvergleich könnte der Versicherte ohne Gesundheitsschaden in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Bauarbeiter ein jährliches Einkommen von Fr. 64'901.- erzielen. Für die Bestimmung des Einkommens mit Behinderung (Invalideneinkommen) seien die Tabellenlöhne (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamtes für Statistik) beizuziehen. Auf Basis der LSE 2014, Total aller Wirtschaftszweige, Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, Männer, 50 %-Pensum, belaufe sich das Invalideneinkommen auf Fr. 34'019.-. Die Lohnzahlen seien der Nominallohnentwicklung angepasst worden. Es resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 30'882.-, was einen Invaliditätsgrad von 47.58 % ergebe. Da dem Versicherten vom 16. Februar bis 26. August 2015 im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen ein IV-Taggeld ausgerichtet worden sei, bestehe in dieser Zeit kein Anspruch auf eine IV-Rente. In den Monaten Februar und August 2015 werde die IV-Rente mit dem Taggeld verrechnet (act. 193). B.j Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte am 11. April 2017 Einwand und beantragte, es sei im Rahmen des Einkommensvergleichs ein Leidensabzug von 25 % zu berücksichtigen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es sei stossend, dass das Invalideneinkommen, hochgerechnet auf eine 100 %ige Arbeitstätigkeit, über dem Lohn liege, den er bisher tatsächlich als Hilfsarbeiter verdient habe. Das Invalideneinkommen müsse daher im Sinne einer Parallelisierung nach unten angepasst werden, so dass für das Validen- und Invalideneinkommen die gleiche Lohnbasis beigezogen würde. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von genau 50 %. Zudem seien lohnmindernde Faktoren zu berücksichtigen. Er sei portugiesischer Staatsangehöriger mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (L). Die statistischen Löhne für Kurzaufenthalter (L) bewegten sich um rund 77 % der Löhne von Schweizerinnen und Schweizern bei gleicher beruflicher Funktion und Stellung. Ebenso bewegten sich die Löhne in der Ostschweiz um rund 4 % unter dem Niveau der durchschnittlichen Löhne in der ganzen Schweiz. Lohnmindernde Wirkung hätten im Weiteren sein Alter, seine Dienstjahre, seine sehr geringen Deutschkenntnisse, seine depressiven Episoden mit hohen physischen und psychischen Ermüdungserscheinungen sowie die verminderte kognitive Leistungsfähigkeit (IQ von 82). Aufgrund der Einschränkungen würde er tatsächlich höchstens noch auf dem 2. Arbeitsmarkt eine Anstellung erhalten. Ferner anerkenne die Rechtsprechung unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen - bei vorheriger vollzeitlicher Erwerbstätigkeit - nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein könnten, einen Abzug vom Tabellenlohn. Diese Situation treffe auf ihn zu. Zusammengefasst erscheine ein Leidensabzug im Höchstmass von 25 % angemessen und gerecht (act. 199). B.k Mit Verfügungen vom 13. Juli 2017 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) auf Veranlassung der IV-Stelle C._______ dem unterdessen wieder in Portugal wohnhaften Versicherten (vgl. act. 207 f.) entsprechend dem Vorbescheid eine befristete ganze Rente vom 1. Mai bis 30. November 2014 (IV-Grad: 100 %), eine befristete Viertelsrente vom 1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015 (IV-Grad: 48 %) sowie eine (unbefristete) Viertelsrente ab 1. August 2015 (IV-Grad: 48 %) zu. Im Hinblick auf den Einwand vom 11. April 2017 wurde in der Verfügungsbegründung im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Versicherten im vorliegenden Fall eine ganztägige Arbeitsfähigkeit (mit reduzierter Leistungsfähigkeit) zugemutet werden könne, weshalb sich ein Teilzeitabzug nicht rechtfertige, da die Leistungseinschränkung bereits in den 50 % berücksichtigt worden sei. Sodann habe die Rechtsprechung konstant gefordert, dass trotz regionaler Unterschiede zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabelle TA1 Werte Schweiz abzustellen sei, weshalb die tiefen Werte der Ostschweiz keinen Abzugsgrund darstellten. Eine Parallelisierung wäre nur möglich, wenn der Versicherte im Vergleich zu anderen Hilfsarbeitern auf dem Bau unterdurchschnittlich verdient hätte, was nicht geltend gemacht werde. Die weiteren Vorbringen betreffend Alter, Nationalität und Aufenthaltskategorie führten sodann nicht zu einem Abzug, da diese bereits durch das Abstellen auf das (tiefste) Kompetenzniveau 1 berücksichtigt worden seien. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er finde aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitsstelle mehr, sei entgegenzuhalten, dass der zur Festlegung des Einkommens mit Behinderung heranzuziehende Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ein theoretischer und abstrakter Begriff sei. Die Rechtsprechung nehme an, dass ein ausgeglichener Arbeitsmarkt genügend Stellen biete, welche die Ausübung einer behinderungsangepassten Arbeit ermöglichten. Für den Versicherten gebe es genügend Einsatzmöglichkeiten. Zu denken sei z. B. an Kurierfahrten, leichte Maschinenbedienung, Kontrollfunktionen, leichte Sortier-, Prüf-, Verpackungsarbeiten sowie leichtere Arbeiten im Bereich der Lager- oder Ersatzteilbewirtschaftung (act. 203). C. Gegen diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm, am 12. September 2017 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 13. Juli 2017 sei aufzuheben und es sei ihm vom 1. Mai bis zum 30. November 2014 eine ganze Rente sowie vom 1. Dezember 2014 bis zum 28. Februar 2015 und ab dem 1. August 2015 eine halbe Rente auszurichten. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In der Beschwerdebegründung führte die Rechtsvertreterin im Wesentlichen aus, dass insbesondere der von der Vorinstanz vorgenommene Einkommensvergleich strittig sei. Der Vorinstanz sei dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 bei seinem Arbeitgeber ein Einkommen von Fr. 62'900.- erzielt habe und dieses für den Einkommensvergleich heranzuziehen sei. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2014 ergebe sich ein Einkommen von Fr. 63'340.- (Fr. 62'900 x 1.007). Weiter sei zu prüfen, ob dieses Einkommen im Vergleich mit dem Tabellenlohn gemäss LSE 2014, TA1, Nr. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, von monatlich Fr. 5'507.- unterdurchschnittlich tief und deshalb zu parallelisieren sei. Es zeige sich, dass der Tabellen-Jahreslohn von Fr. 68'892.60 (Fr. 5'507.- : 40 x 41.7 x 12) um 8.06 % höher sei als der vom Beschwerdeführer effektiv erwirtschaftete Lohn. Unter Berücksichtigung der Erheblichkeitsgrenze von 5 % sei im Sinne der Parallelisierung das Invalideneinkommen im Umfang von 3.06 % zu kürzen, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 32'209.90 (LSE 2014, TA1, Niveau 1, Total Männer, Fr. 5'312.-/Monat, hochgerechnet auf 41.7 Stunden, davon 50 %, abzüglich 3.06 %) resultiere. Ausgehend vom Valideneinkommen von Fr. 63'340.- ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 31'130.40, was einem Invaliditätsgrad von 49.14 % entspreche. Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer ein Leidensabzug zu gewähren, weil er aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein könne. Die Vorinstanz habe in der Verfügung argumentiert, dass dem Beschwerdeführer eine ganztägige Arbeitstätigkeit (mit reduzierter Leistungsfähigkeit) zumutbar sei, weshalb sich kein Teilzeitabzug rechtfertige. Aus dem H._______-Gutachten vom 9. Februar 2017 gehe jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zum freien Einlegen von Pausen, mit intellektuell einfacher Struktur und ohne Kundenkontakt in einem Pensum bis zu 50 % arbeitsfähig sei. Es gehe aus dem Gutachten in keiner Weise hervor, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich vollzeitig eine reduzierte Leistungsfähigkeit erbringen könne. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer ein Leidensabzug von mindestens 10 % zu gewähren. Daran ändere auch der Case Report-Eintrag der Vorinstanz vom 10. Mai 2016, wonach der Beschwerdeführer berufspraktisch über längere Zeit eine Arbeitsleistung von 100 % Präsenz mit ca. 50 %iger Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten (während des Einsatzprogramms D._______ 4 Tage pro Woche 8 Stunden Präsenz) erbracht habe, nichts. Einerseits sei diese Einschätzung durch das H._______-Gutachten revidiert worden und andererseits treffe es unter Berücksichtigung des "Teilnehmerjournals EP D._______" überhaupt nicht zu, dass der Beschwerdeführer über längere Zeit problemlos an vier Tagen während 8 Stunden habe präsent sein können (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1). D. Nach Einholung der erforderlichen wirtschaftlichen Angaben des Beschwerdeführers (BVGer-act. 2, 5, 8, 10) wurde mit Zwischenverfügung vom 13. März 2018 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm für das vorliegende Beschwerdeverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ernannt (BVGer-act. 11). E. Mit Vernehmlassung vom 6. April 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. In der beigelegten Stellungnahme der IV-Stelle C._______ vom 27. März 2018 war festgehalten worden, dass mangels neuer rechtserheblicher Vorbringen in der Beschwerde auf eine Wiederholung der Begründung verzichtet und vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2017 verwiesen werde (BVGer-act. 12). F. Mit Instruktionsverfügung vom 17. April 2018 wurde die Vernehmlassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 13). G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung, wobei gemäss Vorbringen in der Beschwerde lediglich der Einkommensvergleich bzw. die Höhe des ermittelten Invaliditätsgrads beanstandet wird. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger und wohnt in Portugal. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Verfügungen vom 13. Juli 2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügungen vom 13. Juli 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Bemessung der Invalidität erfolgt bei erwerbstätigen Versicherten in der Regel nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). 4.3 Um den Grad der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Invalidität beurteilen bzw. bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 4.4 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb; Urteil BGer 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.2). 4.4.1 Geht es um psychische Erkrankungen, wie beispielsweise eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). 4.4.2 Hinsichtlich der Beweiswürdigung eines den Indikatoren von BGE 141 V 281 folgenden Gutachtens sind zunächst die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten zu beachten (vgl. E. 4.3 und 4.4). Zudem ergibt sich aus BGE 141 V 281 Folgendes: Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versicherungsmedizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann (BGE 144 V 50 E. 4.3; BGE 141 V 281 E. 6, Urteil des BGer 8C_635/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 6.1). Gelangt jedoch der Rechtsanwender zum Schluss, ein Gutachten erfülle sowohl die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe wie auch die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen, ist es beweiskräftig und die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu übernehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; Urteil des BGer 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.5 mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Wie aus den rentenzusprechenden Verfügungen vom 13. Juli 2017 hervorgeht (vgl. act. 203, S. 22), stützte sich die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht auf das H._______-Gutachten vom 9. Februar 2017 sowie auf die Abschlussbeurteilung des RAD-Arztes vom 20. Februar 2017. 5.2 Zunächst fällt bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf, dass im H._______-Gutachten die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von 0 auf 50 % in leidensadaptierten Tätigkeiten ab 1. Dezember 2014 angenommen wurde, währenddem der RAD-Arzt bereits ab 1. September 2014 eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten attestierte. Die Vorinstanz folgte diesbezüglich der Einschätzung des RAD-Arztes. Aus dessen Abschlussbeurteilung vom 20. Februar 2017 ergibt sich keine Erklärung, weshalb er ab 1. September 2014 von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging. Die Quellenangabe: "Dito, GA H._______" deutet darauf hin, dass er betreffend die Höhe der Arbeitsfähigkeit auf das H._______-Gutachten abstellte, betreffend den Zeitpunkt der Verbesserung hingegen an seiner letzten Einschätzung vom 6. Januar 2015 festhielt. In der entsprechenden Stellungnahme hatte er ausgeführt, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer im Rahmen der beruflichen Eingliederungsmassnahme ab dem 1. September 2014 erreichten Präsenz von 100 %, ab diesem Zeitpunkt von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten auszugehen sei (act. 205, S. 11). Ausgehend von der RAD-Beurteilung vom 6. Januar 2015 und unter Berücksichtigung der Anpassungsfrist von drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. zur analogen Anwendbarkeit dieser "Revisionsbestimmung" bei der rückwirkenden Zusprache befristeter und/oder abgestufter Renten Urteil des BGer 8C_93/2013 vom 16. April 2013, E. 2; BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis) stellte die IV-Stelle C._______ dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2015 die Ausrichtung einer ganzen befristeten Rente vom 1. Mai 2014 (Ablauf des Wartejahres) bis 30. November 2014 in Aussicht (act. 160). Offenbar in Anlehnung an diesen Vorbescheid und in der fälschlichen Annahme, die IV-Stelle C._______ sei bis 30. November 2014 (anstatt bis 31. August 2014) von einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen, hielten die Gutachter des H._______ fest, es sei "plausibel", dass der Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente bis 30. November 2014 bezogen habe. Ab dem 1. Dezember 2014, also nach der Rekonvaleszenz nach dem Schlaganfall, habe der Beschwerdeführer das Pensum nachvollziehbar nicht mehr über 50 % steigern können, weshalb ab diesem Zeitpunkt von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Verweistätigkeit auszugehen sei (act. 191, S. 14). Da die Beurteilung der Gutachter betreffend den Zeitpunkt der Verbesserung - wie ausgeführt - auf einem Missverständnis basierte, vermag sie insofern (Zeitpunkt Verbesserung der Arbeitsfähigkeit) nicht zu überzeugen. Demgegenüber erscheint die Beurteilung des RAD-Arztes, wonach sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers per 1. September 2014 von 0 auf 50 % verbessert habe, nachvollziehbar, da im Rahmen des Aufbautrainings insbesondere ab August 2014 eine sowohl qualitative wie quantitative Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dokumentiert wurde (vgl. act. 61, S. 4 f., Einträge vom 7. und 22. August 2014; act. 101, S. 3 f., Einträge ab 16. Juli 2014). Im "Teilnehmerjournal EP D._______" wurde am 8. September 2014 festgehalten, dass die Leistungsstärke des Beschwerdeführers momentan bei ca. 50 - 60 % des ersten Arbeitsmarktes auf dem Bau sei (act. 101, S. 4). Die Verbesserung war anhaltend im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV, was sich im Rahmen des ab 16. Februar 2015 wiederaufgenommenen Einsatzprogrammes zeigte. Sowohl aus dem "Teilnehmerjournal EP D._______" wie auch aus dem Schlussbericht vom 26. August 2015 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Einsatzprogramm in quantitativer Hinsicht eine Leistung von 50 % des ersten Arbeitsmarktes erreichte (act. 149; act. 155, S. 2). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen einer Schleimbeutelentzündung im rechten Arm vorübergehend vom 26. September bis 17. November 2015 arbeitsunfähig war (vgl. act. 55; act. 61, S. 5 ff.: Einträge vom 30. September 2014, vom 6. Oktober 2014, vom 16. Oktober 2014 und vom 14. November 2014), steht der Annahme einer anhaltenden Verbesserung im Sinne von 88a Abs. 1 IVV ab 1. September 2014 nicht entgegen, was vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht geltend gemacht wurde. Da sich dieser unabhängig vom Grundleiden (Schlaganfall) eingetretene Gesundheitsschaden unbestrittenermassen nur kurzzeitig auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte, ist er aus Sicht der Invalidenversicherung, welche ausschliesslich die bleibende oder längere Zeit dauernde Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit erfasst (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 8 N 17; BGE 141 V 9 E. 5.2), unbeachtlich. Nach dem Gesagten ist unbestritten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ab dem 1. September 2014 eine anhaltende auf 50% verbesserte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensadaptierten Tätigkeiten bestand. 5.3 Im Übrigen erweist sich das H._______-Gutachten vom 9. Februar 2017 bezüglich des Gesundheitszustands und der Höhe der Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers als umfassend, erging in Kenntnis der Vorakten und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, leuchtet bezüglich der Beurteilung der medizinischen Situation ebenso ein wie hinsichtlich der Zusammenhänge und ist in seinen Schlussfolgerungen schlüssig begründet. Insbesondere wurde auch zu der im neurologischen Gutachten vom 25. April 2016 abweichenden Beurteilung, wonach beim Beschwerdeführer lediglich eine Arbeitsfähigkeit von etwa 30 % in leidensadaptierten Tätigkeiten bestehe (act. 177, S. 11), Stellung genommen und unter Einbezug der Ergebnisse der beruflichen Eingliederungsmassnahmen sowie den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Tagesablauf überzeugend begründet, weshalb beim Beschwerdeführer von einer höheren, namentlich bis zu 50 %igen, Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten auszugehen ist (vgl. act. 191, S. 14). Wie von der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefordert (vgl. E. 4.4.1 hiervor), wurden infolge der aus psychiatrischen Sicht gestellten arbeitsfähigkeitsrelevanten Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-F31.0/F31.1) auch die Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 geprüft (vgl. act. 191, S. 35 ff.), wobei die funktionellen Auswirkungen der Störung anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden. Insgesamt erfüllt das H._______-Gutachten sowohl die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen an ein Gutachten als auch die mit BGE 141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe. Da auch der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges geltend gemacht hat, ist dem Gutachten - abgesehen vom festgestellten Zeitpunkt der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit - volle Beweiskraft zuzuerkennen. 5.4 Zusammengefasst lässt sich aufgrund der medizinischen Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schliessen, dass der Beschwerdeführer vom 31. Mai 2013 bis 31. August 2014 in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war und dass ab dem 1. September 2014 eine 50 %ige Arbeits(un)fähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten bestand. 6. 6.1 Zu prüfen sind folgend die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers. 6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1). 6.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypothetischen frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2; Urteile des BGer 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.2; 8C_49/2018 vom 8. November 2018 E. 6.1.1). Für die Bemessung der Invalidität einer im Ausland wohnhaften versicherten Person sind Validen- und Invalideneinkommen grundsätzlich bezogen auf denselben Arbeitsmarkt zu ermitteln (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.2; Urteil des BGer 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E. 7.1). Vorliegend ist der hypothetische frühestmögliche Beginn des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers der Zeitpunkt nach Ablauf des Wartejahres (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG), d. h. der 31. Mai 2014. Da der Beschwerdeführer vom 31. Mai 2013 bis 31. August 2014 sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter als auch in jeder anderen Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig war, erübrigt sich für diesen Zeitpunkt die Durchführung eines Einkommensvergleichs. Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers lag bei 100 %, womit unbestrittenermassen ab dem 1. Mai 2014 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine ganze IV-Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) bestanden hat (vgl. act. 203, S. 21). Wie bereits festgestellt, ist beim Beschwerdeführer ab dem 1. September 2014 von einer auf 50% verbesserten Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten auszugehen. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist die Verbesserung erst rentenrelevant, wenn sie mindestens drei Monate gedauert hat, vorliegend also am 30. November 2014. Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer bis 30. November 2014 eine ganze IV-Rente auszurichten ist, was zwischen den Parteien auch nicht umstritten ist. Für den Zeitpunkt ab 1. Dezember 2014 ist ausgehend von der 50 %igen Arbeitsfähigkeit ein Einkommensvergleich vorzunehmen, um den geänderten Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu bestimmen. Dabei sind die Vergleichseinkommen bezogen auf das Jahr 2014 zu berücksichtigen. Wie die Vorinstanz in der Verfügungsbegründung zu Recht festgehalten hat, besteht in der Zeit vom 16. Februar bis 26. August 2015 kein Anspruch auf eine IV-Rente (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG), da dem Beschwerdeführer in dieser Zeit im Rahmen der beruflichen Eingliederungsmassnahmen ein IV-Taggeld ausgerichtet wurde (vgl. act. 96, 128). Daraus folgt, dass die ab 1. Dezember 2014 allfällig auszurichtende Rente bis 28. Februar 2015 zu befristen ist (die für Februar 2015 allfällig auszurichtende Rente ist mit dem IV-Taggeld zu verrechnen), und dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers für den Zeitpunkt ab August 2015 mittels Einkommensvergleichs neu zu bestimmen ist, wobei hier die Vergleichseinkommen bezogen auf das Jahr 2015 zu berücksichtigen sind. Zusammengefasst ist im Folgenden basierend auf der seit 1. September 2014 bestehenden medizinisch-theoretisch 50 %igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zunächst für den Zeitpunkt ab Dezember 2014 und dann ab August 2015 mittels Einkommensvergleich zu bestimmen. Dabei sind jeweils die Vergleichseinkommen bezogen auf das Jahr 2014 bzw. 2015 zu berücksichtigen. 6.4 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 134 V 322 E. 4.1; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1). 6.5 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b; 129 V 472 E. 4.2.1; 135 V 297 E. 5.2; Urteil BGer 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 4.1.1; vgl. auch BGE 142 V 178). Wird auf die LSE 2012 (oder neuere; zu den Unterschieden zu den LSE bis 2010 vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.3) abgestellt, ist die Tabelle TA1 Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor zu verwenden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7). Da den LSE-Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb; vgl. Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, abrufbar unter Statistiken finden > Arbeit und Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > Arbeitszeit > Normalarbeitsstunden gemäss der Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit [besucht am 25.3.2019]). Bei der Anpassung an die Lohnentwicklung ist nach Geschlechtern zu differenzieren, d. h. es ist auf den branchenspezifischen Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen (vgl. BGE 129 V 408 E. 3.1.2 und 4.2; siehe Tabellen zum Schweizerischen Lohnindex unter Statistiken finden > Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten > Lohnentwicklung [besucht am 25.3.2019]). 6.6 6.6.1 Für die Bestimmung des Valideneinkommens stellte die IV-Stelle C._______ bzw. die Vorinstanz auf die Angabe der letzten Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der B._______ AG, ab, was nicht zu beanstanden und zwischen den Parteien unumstritten ist. Laut Arbeitgeberbericht hätte der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2013 - hochgerechnet auf 12 Monate - einen Lohn von Fr. 62'900.- verdient (act. 20, S. 2). Da für die vorliegende Berechnung das Valideneinkommen im Jahr 2014 massgebend ist, gilt es den hochgerechneten Jahreslohn 2013 auf das Jahr 2014 zu indexieren. Dabei ist entgegen dem Vorgehen der IV-Stelle C._______ bzw. der Vorinstanz, welche auf den Nominallohnindex für alle Branchen (vgl. Tabelle T 1.93) abgestellt hat (act. 194), die branchenspezifische Nominallohnentwicklung im Baugewerbe, zu berücksichtigen. Gemäss Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, betrug die Veränderung des Nominallohnes gegenüber dem Vorjahr im Sektor Baugewerbe/Bau im Jahr 2014 +0.5 % bzw. Fr. 314.50. Dies ergibt ein Valideneinkommen im Jahr 2014 von Fr. 63'214.50 (Fr. 62'900.- + Fr. 314.50). 6.6.2 Der Beschwerdeführer war nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Mai 2013 nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig. Zwar gab er im Rahmen der Begutachtung durch die H._______ an, er leiste ab und zu Nachbarschaftshilfe und verdiene sich ein paar Euro hinzu (act. 191, S. 6), jedoch erfüllt diese Tätigkeit nicht die Anforderungen an eine im Rahmen der Bestimmung des Invalideneinkommens zu berücksichtigende Erwerbstätigkeit (vgl. E. 6.5 hiervor). Aus diesem Grund sind vorliegend statistische Werte in Form der LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen. Gestützt auf die LSE 2014, TA1, Privater Sektor Total, Kompetenzniveau 1, Männer, ist von einem monatlichen Lohn von Fr. 5'312.- auszugehen. Angepasst an die in der Privatwirtschaft im Jahr 2014 übliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt sich ein Lohn von monatlich Fr. 5'537.76 (Fr. 5'312.- : 40 x 41.7) bzw. jährlich rund Fr. 66'453.10 (Fr. 5'537.76 x 12). 6.7 6.7.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, es habe eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen zu erfolgen, da das effektive Einkommen im Vergleich zum Tabellenlohn gemäss LSE 2014, TA1, Nr. 41 - 43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, von monatlich Fr. 5'507.- unterdurchschnittlich tief sei (BVGer-act. 1, S. 5). 6.7.2 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1). Eine Parallelisierung ist aber nur dann vorzunehmen, wenn der erzielte Verdienst deutlich unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt. Die Erheblichkeitsschwelle liegt hierbei bei 5 %. Zudem ist nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung die Schwelle von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6). 6.7.3 Der Ansicht des Beschwerdeführers kann mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Zwar liegt der Tabellenlohn gemäss LSE 2014, TA1, Nr. 41 - 43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer, hochgerechnet auf ein Jahr und unter Berücksichtigung der im Baugewerbe im Jahr 2014 betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.5 Stunden bei Fr. 68'562.15 (Fr. 5'507.- : 40 x 41.5 x 12) und damit rund 7.8 % über dem effektiven (aufindexierten) Einkommen des Beschwerdeführers von jährlich Fr. 63'214.50, jedoch hat das Bundesgericht entschieden, dass das Einkommen ungelernter Bauarbeiter, welches dem Mindestverdienst gemäss Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (nachfolgend: GAV-LMV) entspricht oder dieses gar übersteigt, nicht als unterdurchschnittliches Einkommen im Sinne von E. 6.7.2 (vgl. oben) qualifiziert werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn es - wie vorliegend - erheblich (d. h. mehr als 5 %, vgl. E. 6.7.2) unter dem in der LSE ausgewiesenen Durchschnittslohn im Bauhauptgewerbe liegt. Dies wird im Wesentlichen mit der Aussage unterlegt, der Mindestverdienst gemäss GAV-LMV bilde das branchenübliche Einkommen präziser ab als der entsprechende LSE-Lohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). 6.7.4 Der Basis-Stundenlohn des Beschwerdeführers lag gemäss Angabe der letzten Arbeitgeberin bei Fr. 27.50 (act. 20, S. 2). Gemäss Art. 41 Abs. 2 Bst. b des GAV-LMV 2012-2015 (abrufbar unter: https://www.svk-bau.ch/landesmantelvertrag/lmv-2012-2015-inkl-anhange, zuletzt besucht am 25. März 2019) betrug der Mindestbasisstundenlohn ab 1. Januar 2013 für Bauarbeiter der Kategorie C (Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse), welcher auch der Beschwerdeführer zugeordnet war (vgl. act. 21, S. 1), im Tätigkeitsgebiet C._______ (Zone Blau, vgl. Anhang 9 des GAV-LMV) bei Fr. 25.35. Somit lag der effektive Stundenlohn des Beschwerdeführers über dem Mindestlohn gemäss GAV-LMV, womit rechtsprechungsgemäss nicht von einem unterdurchschnittlichen effektiven Einkommen ausgegangen werden kann. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen hat folglich zu unterbleiben. 6.8 6.8.1 Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm ein Leidensabzug von 10 % zu gewähren. 6.8.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b; Urteil des BGer 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). Das Gericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil des BGer 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.2; BGE 137 V 71 E. 5.2; 126 V 75 E. 6). 6.8.3 Festzuhalten ist zunächst, dass sich beim Beschwerdeführer mit den Faktoren Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie sowie mangelnde Bildung und Deutschkenntnisse kein Tabellenlohnabzug begründen lässt, da diese Faktoren mit der Einstufung des Beschwerdeführers in das tiefste Kompetenzniveau 1 bereits berücksichtigt sind. So ist davon auszugehen, dass sich der Faktor Alter nicht (zwingend) lohnsenkend auswirkt, da Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. Urteil des BGer 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3 m. H.). Die Situation stellt sich sogar so dar, dass sich das Alter von 50 - 64/65 bei Männern ohne Kaderfunktion eher lohnerhöhend auswirkt (vgl. LSE 2008 - 2016, je Tabelle TA9, Median; Urteil des BGer 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 5.3-4). Die Bedeutung des Kriteriums der Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (Urteil des BGer 8C_805/2016 vom 22.03.2017 E. 3.3 m. H.). Einfache und repetitive Tätigkeiten erfordern sodann weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (Urteil des BGer 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2). Zwar verfügt der Beschwerdeführer über nur schlechte Deutschkenntnisse, hat gemäss Angabe im H._______-Gutachten keinen Schulabschluss erlangt und weist gemäss neuropsychologischer Testung eine (vorbestehende) verminderte Intelligenz auf (IQ von 82, sog. "Borderline-Intelligenz", vgl. act. 191, S. 64, S. 13), trotzdem gelang es ihm, über Jahre erfolgreich als Bauarbeiter tätig zu sein und eine selbständige und verantwortungsbewusste Lebensgestaltung zu realisieren (vgl. act. 191, S. 64). Aufgrund seiner langjährigen beruflichen Erfahrung in Hilfsarbeitertätigkeiten in der Schweiz ist davon auszugehen, dass seine intellektuellen Fähigkeiten sowie seine Deutschkenntnisse für die diesbezüglich sehr geringe Anforderungen stellenden Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 jedenfalls ausreichend sind. Schliesslich gibt es keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Nationalität bzw. seines Aufenthaltsstatus eine Lohneinbusse hinnehmen müsste, entsprach doch sein Einkommen vor Eintritt der Invalidität den branchenüblichen Ansätzen (vgl. E. 6.7.4 oben; vgl. auch Urteil des BGer 9C_382/2007 vom 13. November 2007 E. 6.4). Ein Abzug vom Tabellenlohn aufgrund der eingangs erwähnten Faktoren kommt somit nicht in Betracht und wurde vom Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht auch nicht geltend gemacht. 6.8.4 Umstritten ist zwischen den Parteien, ob dem Beschwerdeführer unter dem Titel des Beschäftigungsgrads ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis wird unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug vom Tabellenlohn grundsätzlich anerkannt, wobei das Bundesgericht in neueren Urteilen erwogen hat, dass ein solcher Abzug bei Männern mit Teilzeittätigkeit nicht mehr automatisch vorzunehmen sei (Urteil des BGer 8C_211/2018 vom 8. Mai 2018 E. 4.4 mit Hinweisen). Von teilzeitlich tätigen Versicherten unterscheidet das Bundesgericht in wiederholter Rechtsprechung Versicherte, die grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähig, jedoch krankheitsbedingt reduziert leistungsfähig sind. Bei dieser Konstellation wird in der Regel kein über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit das Rendement hinausgehender Abzug anerkannt (Urteil 8C_211/2018 E. 4.4 mit Hinweisen). 6.8.4.1 Die Vorinstanz stellte sich in den angefochtenen Verfügungen ohne weitere Begründung auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer eine ganztägige Arbeitstätigkeit (mit reduzierter Leistungsfähigkeit) zugemutet werden könne, womit sich kein Tabellenlohnabzug rechtfertige (act. 203, S. 23). Der Beschwerdeführer bestritt, dass er vollzeitlich eine reduzierte Leistung erbringen könne. Dies lasse sich weder aus dem H._______-Gutachten vom 9. Februar 2017 noch aus den Ergebnissen des Einsatzprogrammes D._______ ableiten. Da er aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein könne, sei ihm ein Leidensabzug von mindestens 10 % zu gewähren (BVGer-act. 1, S. 6 f.). 6.8.4.2 In der Gesamtbeurteilung des H._______-Gutachtens vom 9. Februar 2017 lässt sich zur Frage, ob der Beschwerdeführer die ihm attestierte Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten von 50 % nur teilzeitlich oder vollzeitlich mit reduzierter Leistungsfähigkeit umsetzen kann, nichts Explizites entnehmen (vgl. act. 191, S. 15). Jedoch ergibt sich aus dem psychiatrischen Fachgutachten, dass die aus rein psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % mit einer zeitlichen Präsenz von 5.775 bzw. 5 ¾ Stunden täglich (70 % von 8.25 Stunden), d. h. lediglich teilzeitlich, umsetzbar ist. Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass der Antrieb und das Konzentrationsvermögen des Beschwerdeführers nach spätestens 5 Stunden erschöpft seien und auch die zur Verfügung stehende Energie dann aufgebraucht sei (act. 191, S. 37). Die psychiatrische Beurteilung fand Eingang in die Gesamtbeurteilung, worin die Gutachter betreffend die attestierte 50 %ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit festhielten, dass das Anforderungsprofil in erster Linie somatisch eingeschränkt sei und in zweiter Linie psychisch, da der Antrieb des Beschwerdeführers und sein Konzentrationsvermögen nach spätestens 5 ½ Stunden erschöpft seien (act. 191, S. 14). Daraus lässt sich einzig schliessen, dass die konsensual festgelegte Arbeitsfähigkeit von 50 % nur teilzeitlich, d.h. mit einer zeitlichen Präsenz von maximal 5 ½ Stunden täglich, umsetzbar ist. Dieser Schlussfolgerung stehen die Ergebnisse der beruflichen Eingliederungsmassnahmen, auf die sich die Vorinstanz bei ihrer Annahme, dem Beschwerdeführer sei eine ganztägige Arbeitstätigkeit (mit reduzierter Leistungsfähigkeit) zumutbar, gestützt haben dürfte, nicht entgegen. Weder aus den Einträgen im Teilnehmerjournal noch aus dem Schlussbericht zum Einsatzprogramm (vgl. act. 149 und 155) geht hervor, dass der Beschwerdeführer ununterbrochen über eine längere Zeit eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit (vgl. act. 191, S. 46) mit einer Präsenz von 100 %, d. h. an 5 Tagen pro Woche, erbringen konnte. So wurde die Präsenzzeit zwar ab 1. September 2014 von 4 Stunden täglich an 4 Tagen pro Woche auf 8 Stunden täglich an 4 Tagen pro Woche erhöht, jedoch bezog der Beschwerdeführer vom 9. bis 23. September 2014 Ferien und war ab dem 26. September 2014 arbeitsunfähig, was schliesslich zum Abbruch der Eingliederungsmassnahme führte (vgl. act. 149, S. 5). Auch nach der Wiederaufnahme des Einsatzprogramms am 16. Februar 2015 ergibt sich aus dem Teilnehmerjournal keine 50 %ige Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten bei 100 %iger Präsenz (vgl. act. 149). Der Eingliederungsverantwortliche hielt ohne Bezugnahme auf die Präsenzzeit abschliessend fest, dass der Beschwerdeführer in quantitativer Hinsicht eine Leistung von ca. 50 % des ersten Arbeitsmarktes habe erbringen können (act. 155, S. 2), was mit der Einschätzung der H._______-Gutachter im Einklang steht. Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm attestierte 50 %ige Arbeitsfähigkeit nur teilzeitlich, d. h. mit halbtägiger Präsenz, umsetzen kann. 6.8.4.3 Die Frage, ob aufgrund der nur noch möglichen Teilzeittätigkeit ein Tabellenlohnabzug vorzunehmen ist, muss stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad (vorliegend: 50 %) und die jeweils aktuellen statistischen Werte beurteilt werden (Urteil des BGer 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2). Gemäss der gestützt auf die aktuellste LSE 2016 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater und öffentlicher Sektor zusammen [T18]) besteht bei Männern ohne Kaderfunktion zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50 - 74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 5'875.-) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'121.-) ein Unterschied von Fr. 246.- . Eine Lohneinbusse ist somit statistisch ausgewiesen und im Rahmen des Tabellenlohnabzugs zu berücksichtigen (vgl. Urteil 8C_805/2016 E. 3.2). 6.8.5 Es bleibt zu prüfen, ob sich die Art und das Ausmass der Behinderung des Beschwerdeführers lohnmindernd auswirken. 6.8.5.1 Die Rechtsprechung gewährt regelmässig dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb; Urteile des BGer 9C_382/2007 vom 13. November 2007 E. 6 m. H.; 9C_324/2008 vom 6. Januar 2009 E. 3.2.3; 8C_260/2011 vom 25. Juli 2011 E. 5.4; 9C_955/2011 vom 7. November 2012 E. 5.3; 8C_514/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 4.3.2; 8C_480/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3; 9C_830/2017 vom 16. März 2018 E. 5; 9C_302/2017 vom 6. Juli 2017 E. 3.1 und 3.5;; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, Art. 28a N 106 m. H. auf unveröffentlichtes Urteil des EVG I 38/96 vom 27. März 1996). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (zum Ganzen: Urteil des BGer 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis auf Urteil des BGer 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). 6.8.5.2 Dem H._______-Gutachten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer, welcher vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens eine körperlich überwiegend mittelschwere Tätigkeit als Bauarbeiter ausgeübt hatte (vgl. act. 191, S. 2, act. 20; S. 5), gesundheitsbedingt nur noch in körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeiten arbeitsfähig ist. Körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (vgl. act. 191, S. 14). Zudem ist er selbst in den körperlich leichten Tätigkeiten nebst der quantitativen Einschränkung von 50 % auch noch qualitativ wesentlich eingeschränkt. Das gutachterlich festgelegte Anforderungsprofil verlangt eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zum freien Einlegen von Pausen, mit intellektuell einfacher Struktur und ohne Kundenkontakt (act. 191, S. 15). Diese qualitativen Einschränkungen, welche nicht bereits in der gutachterlich attestierten quantitativen Arbeitsunfähigkeit von 50 % enthalten sind, sind nicht ohne Weiteres mit den Anforderungen vereinbar, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen ergeben. Es ist daher überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund dieser Einschränkungen und der entsprechenden Beschränkung seines Leistungsvermögens mit einem geringeren Lohn zu begnügen haben wird als voll leistungsfähige und entsprechend einsetzbare Arbeitnehmer. 6.8.6 Nach dem Ausgeführten erscheint - in Würdigung sämtlicher Umstände und mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen - vorliegend ein Tabellenlohnabzug in Höhe von gesamthaft 10 % als angemessen. 6.9 Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 10 % beträgt das Invalideneinkommen rund Fr. 29'903.90 (Fr. 66'453.10 x 0.5 x 0.9). In Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr. 63'214.50 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 33'310.60 (Fr. 63'214.50 - Fr. 29'903.90), was einem Invaliditätsgrad von rund 52.7 % (Fr. 33'310.60 : Fr. 63'214.50 x 100) entspricht. Ab dem 1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015 hat der Beschwerdeführer somit Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). 6.10 Zu prüfen bleibt die Höhe des Invaliditätsgrads des Beschwerdeführers für den Zeitpunkt ab August 2015, wobei hier die Vergleichseinkommen bezogen auf das Jahr 2015 zu berücksichtigen sind. Das Valideneinkommen ist unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2015 auf Fr. 63'088.05 festzusetzen (vgl. T1.1.10, Nominallohnindex, Veränderung des Nominallohnes gegenüber dem Vorjahr im Sektor Baugewerbe/Bau im Jahr 2014 +0.5 % bzw. Fr. 314.50 und im Jahr 2015 -0.2 % bzw. Fr. 126.43; Fr. 62'900.- + Fr. 314.50 - Fr. 126.43). Im Jahr 2015 lag das durchschnittliche statistische Jahreseinkommen gemäss der LSE 2014 unter Berücksichtigung der bis 2015 eingetretenen Nominallohnentwicklung (+0.3 %) und der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit (41.7 Stunden) bei rund Fr. 66'652.50 (Fr. 5'312.- : 40 x 41.7 x 1.003 x 12). Ausgehend von der 50 %igen Arbeitsfähigkeit und einem Tabellenlohnabzug von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 29'993.65 (Fr. 66'652.50 x 0.5 x 0.9). In Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr. 63'088.05 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 33'094.40 (Fr. 63'088.05 - Fr. 29'993.65), was einem Invaliditätsgrad von rund 52.5 % (Fr. 33'094.40 : Fr. 63'088.05 x 100) entspricht. Folglich hat der Beschwerdeführer ab 1. August 2015 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) ebenfalls Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. 7. 7.1 Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2014 bis 30. November 2014 Anspruch auf eine (befristete) ganze IV-Rente, ab dem 1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015 Anspruch auf eine (befristete) halbe IV-Rente und ab 1. August 2015 Anspruch auf eine (unbefristete) halbe IV-Rente, wobei die Renten für Februar 2015 und August 2015 mit dem für diese Monate ausgerichteten IV-Taggeld (act. 91 und 128) zu verrechnen sind. 7.2 Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen vom 13. Juli 2017 sind aufzuheben. Die Akten sind an die Vorinstanz zu überweisen zur Berechnung der geschuldeten Rente und zum Erlass einer entsprechenden neuen Verfügung.
8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-schädigung. 8.1 Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kommt damit nicht zum Tragen. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 8.2 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE) Da seitens der Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, des durchgeführten einfachen Schriftenwechsels, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'300.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu z. B. Urteil des BVGer C-1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3 mit Hinweisen]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen vom 13. Juli 2017 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2014 bis 30. November 2014 Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015 sowie ab 1. August 2015 Anspruch auf eine halbe Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat.
2. Die Akten gehen an die Vorinstanz zur Berechnung der geschuldeten Rente und zum Erlass einer entsprechenden Verfügung.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 2'300.- zulasten der Vorinstanz zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: