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C-5104/2013

C-5104/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-11-22 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.

E. 2 Die angefochtene Verfügung vom 7. August 2013 wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie den geltend gemachten Leistungsanspruch materiell prüfe und neu verfüge.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4 Dem Beschwerdeführer wird eine Partei­ent­schädigung in der Höhe von Fr. 2'200.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.

E. 5 Je ein Doppel der Vernehmlassung des Vorinstanz vom 13. November 2013 und der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 29. Oktober 2013 geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.

E. 6 Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Je ein Doppel der Vernehmlassung des Vorinstanz vom 13. November 2013 und der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 29. Oktober 2013)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 7. August 2013 wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie den geltend gemachten Leistungsanspruch materiell prüfe und neu verfüge.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem Beschwerdeführer wird eine Partei­ent­schädigung in der Höhe von Fr. 2'200.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
  5. Je ein Doppel der Vernehmlassung des Vorinstanz vom 13. November 2013 und der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 29. Oktober 2013 geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.
  6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Je ein Doppel der Vernehmlassung des Vorinstanz vom 13. November 2013 und der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 29. Oktober 2013) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5104/2013 Urteil vom 22. November 2013 Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Adrian Fiechter, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenversicherung, Neuanmeldung, Nichteintreten. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 12. Sep­tember 2013 die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz), vom 7. August 2013 betref­fend Nichteintreten auf ein erneutes Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der Invaliden­versicherung (IV) beim Bundesverwaltungs­ge­richt angefochten hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei auf die Neuan­meldung einzutreten und diese sei materiell zu prüfen, dass die Vorinstanz am 13. November 2013 ihre Vernehmlassung vor­gelegt hat und beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die ange­fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zu materieller Prüfung des Anspruchs und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen, dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundes­verwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Be­urteilung von Be­schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit aus­zu­machen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu­ständig ist, dass der ärztliche Dienst der Vorinstanz (Dr. med. B._______) in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2013, die dem Be­schwerde­führer mit der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zuzu­stellen ist, zur Auffassung gelangte, dass es aufgrund der vorgelegten neuen Unter­lagen aus medizinischer, insbesondere kardiologischer Sicht angezeigt sei, die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheits­zustandes und den Anspruch auf eine Rente materiell zu prüfen, dass auch der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerdeschrift auf den Standpunkt stellt, sei Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Beurteilung rentenrelevant verschlechtert, was sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ergebe, dass das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen der Auffassung ist, dass aus medizinischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) glaubhaft gemacht worden ist, so dass die Vorinstanz den geltend gemachten Anspruch materiell hätte prüfen müssen, dass sich die angefochtene Nichteintretensverfügung damit als rechts­widrig erweist, dass daher die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Be­schwerde aufzuheben und die Sache ausnahmsweise in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) an die Vorinstanz zurück­zuweisen ist, damit sie den geltend gemachten Leistungsanspruch materiell prüfe und neu verfüge, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem obsie­genden Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu ent­richtende Parteient­schädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal­tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund der Akten zu bestimmen ist, dass das einer Partei zu entschädigende Anwaltshonorar sich nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bestimmt (Art. 10 VGKE), dass im vorliegenden Verfahren das zu entschädigende Anwalts­honorar einschliesslich Aus­lagen auf Fr. 2'200.- festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE), dass für im Ausland wohnende Personen, welche die Dienste eines in der Schweiz ansässigen Rechtsvertreters in Anspruch nehmen, keine Mehrwertsteuer geschuldet und zu entschädigen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehr­wertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE [vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7742/2009 vom 9. August 2012]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 7. August 2013 wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie den geltend gemachten Leistungsanspruch materiell prüfe und neu verfüge.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine Partei­ent­schädigung in der Höhe von Fr. 2'200.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.

5. Je ein Doppel der Vernehmlassung des Vorinstanz vom 13. November 2013 und der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 29. Oktober 2013 geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.

6. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Je ein Doppel der Vernehmlassung des Vorinstanz vom 13. November 2013 und der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 29. Oktober 2013)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: