opencaselaw.ch

C-5082/2019

C-5082/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-26 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. A.a Der am (...) 1967 geborene, verheiratete, österreichische Staatsangehörige A._______ lebt in Österreich. Er war von August 2009 bis und mit März 2011 in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IV-act. 2 und 7). Am 26. Juni 2018 meldete sich A._______ über den österreichischen Versicherungsträger zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (IV-act. 2). A.b Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 (IV-act. 17) forderte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) A._______ auf, bis zum 21. Juli 2019 Unterlagen (namentlich: Fragebogen für den Versicherten, ärztliche Berichte und Name und Adresse des behandelnden Arztes) zur Beurteilung des Leistungsgesuchs einzureichen. A.c Mit Mahnung vom 5. August 2019 (IV-act. 20) erinnerte die IVSTA A._______ daran, dass er noch Unterlagen einreichen müsse. Sie setzte ihm dafür eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Mahnschreibens. Die IVSTA drohte ihm an, im Unterlassungsfalle auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. B. Mit Verfügung vom 6. September 2019 (IV-act. 21) trat die IVSTA auf das Gesuch vom 26. Juni 2018 um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die verlangten Unterlagen nicht eingereicht worden seien. C. C.a Gegen die Verfügung vom 6. September 2019 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. September 2019 (Postaufgabe am 26. September 2019; BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Wiederaufnahme des Verfahrens und reichte nebst der angefochtenen Verfügung und Korrespondenz mit der IVSTA auch den ausgefüllten Fragebogen für den Versicherten ein. Zur Begründung führte er aus, von der Pensionsversicherungsanstalt in Österreich sei eine Invalidität festgestellt worden und er sei davon ausgegangen, dass die Feststellung des Anspruchs zwischen den Sozialversicherungsträgern geklärt werde. Ferner machte er geltend, seine Frau habe das Schreiben der IVSTA vom 5. August 2019 bei der Post abgeholt und dann sei es zwischen seinen Unterlagen verloren gegangen. Ausserdem habe er sich in den vergangenen Wochen in einem gesundheitlich sehr instabilen Zustand befunden, was auch ärztlich dokumentiert sei. C.b Der mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2019 (BVGer-act. 2) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist am 28. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen (vgl. BVGer-act. 4). C.c Mit Vernehmlassung vom 25. November 2019 (BVGer-act. 7) beantragte die Vorinstanz die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache an die IVSTA zur Wiederaufnahme des Verfahrens. Zur Begründung führte sie aus, mit Blick auf die ärztlichen Unterlagen sei es denkbar, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, fristgerecht auf die Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen zu reagieren. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, der Versicherte habe die Mitwirkung in schuldhafter Weise verweigert. Ausserdem habe man festgestellt, dass die angefochtene Verfügung noch vor Ablauf der 30-tägigen Mahnfrist ergangen sei. C.d Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 (BVGer-act. 10) ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Vernehmlassung der Vorinstanz um Rückerstattung des Gerichtskostenvorschusses und gab seine Bankverbindung bekannt. C.e Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in Österreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).

E. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 6. September 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).

E. 2.3 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Deshalb finden Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 6. September 2019 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits in Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

E. 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

E. 2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).

E. 3 Vorliegend zu prüfen ist, ob die Verfügung der Vorinstanz vom 6. September 2019 - wie von den Parteien beantragt - aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme des Verfahrens an die IVSTA zurückzuweisen ist.

E. 3.1.1 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin um eine schuldhafte Verletzung handeln, wobei das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 92).

E. 3.1.2 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Zwischenentscheide schliessen das Verfahren nicht ab, sondern stellen bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid dar. Zwischenentscheide sind nicht mittels Vorbescheid mitzuteilen (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern, 2010, Rz. 2086). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Der Gehörsanspruch im Rahmen des Vorbescheidverfahrens geht über den verfassungsrechtlichen minimalen Gehörsanspruch hinaus (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 2014, Art. 57a, S. 554 mit Hinweis). Ein Vorbescheid ist auch dann zu erlassen, wenn ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt wurde und eine versicherte Person beispielsweise einer angeordneten Begutachtung immer noch nicht Folge leistet und die IV-Stelle den Rentenanspruch gestützt auf die vorhandenen Akten ablehnen will: Der Wortlaut von Art. 57a Abs. 1 IVG ist eindeutig; ein vorgesehener Endentscheid über ein Leistungsbegehren (oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung) ist mit einem Vorbescheid mitzuteilen (Urs Müller, a.a.O., Rz. 2102; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_742/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 6.3). Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen, so können die Leistungen gemäss Art. 74ter Bst. a bis g IVV ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden.

E. 3.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer vorliegend mit Schreiben vom 21. Mai 2019 aufgefordert hat, Unterlagen, die zur Prüfung des Leistungsbegehrens notwendig sind, einzureichen. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat ihn die IVSTA mit Einschreiben vom 5. August 2019 gemahnt und darauf hingewiesen, dass nach unbenutzter Frist auf das Gesuch nicht eingetreten würde. Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz das Mahnverfahren korrekt durchgeführt, was unbestritten ist. Allerdings hätte die Vorinstanz am 6. September 2019 keine Verfügung erlassen dürfen, da sie zuerst noch einen Vorbescheid über den vorgesehenen Entscheid hätte erlassen müssen, zumal es sich dabei um einen Endentscheid betreffend Leistungsbegehren handelt und keine Ausnahme gemäss Art. 74ter IVV vorliegt (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Hinzu kommt, dass - wie die Vorinstanz zu Recht eingeräumt hat - zu jenem Zeitpunkt auch die 30-tägige Mahnfrist noch nicht abgelaufen war, sodass auch aus diesem Grund noch kein Entscheid angezeigt war. Ob zudem davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer - wie er sinngemäss geltend macht - die Mitwirkung nicht in schuldhafter Weise verweigert hat, ist unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen, da die Verfügung bereits aus den genannten Gründen aufzuheben ist. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde in dem Sinn gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 6. September 2019 aufzuheben ist, als die Sache an die IVSTA zur Wiederaufnahme des Verfahrens und anschliessendem Entscheid über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zurückzuweisen ist.

E. 4 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 4.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis und Abs. 2 IVG). Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung und neuer Verfügung gilt im Sozialversicherungsrecht praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 137 V 210 E. 7.1 und 132 V 215 E. 6). Einer unterliegenden Vorinstanz sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenso wenig Kosten aufzuerlegen.

E. 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren nicht vertreten, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind. Dem Beschwerdeführer ist somit keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Vorinstanz hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Vor-instanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinn der Erwägungen den Sachverhalt abklärt und über den Anspruch des Beschwerdeführers erneut verfügt.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5082/2019 Urteil vom 26. Februar 2020 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien A._______, (Österreich), Beschwerdeführer, Gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 6. September 2019. Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1967 geborene, verheiratete, österreichische Staatsangehörige A._______ lebt in Österreich. Er war von August 2009 bis und mit März 2011 in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IV-act. 2 und 7). Am 26. Juni 2018 meldete sich A._______ über den österreichischen Versicherungsträger zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (IV-act. 2). A.b Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 (IV-act. 17) forderte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) A._______ auf, bis zum 21. Juli 2019 Unterlagen (namentlich: Fragebogen für den Versicherten, ärztliche Berichte und Name und Adresse des behandelnden Arztes) zur Beurteilung des Leistungsgesuchs einzureichen. A.c Mit Mahnung vom 5. August 2019 (IV-act. 20) erinnerte die IVSTA A._______ daran, dass er noch Unterlagen einreichen müsse. Sie setzte ihm dafür eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Mahnschreibens. Die IVSTA drohte ihm an, im Unterlassungsfalle auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. B. Mit Verfügung vom 6. September 2019 (IV-act. 21) trat die IVSTA auf das Gesuch vom 26. Juni 2018 um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die verlangten Unterlagen nicht eingereicht worden seien. C. C.a Gegen die Verfügung vom 6. September 2019 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. September 2019 (Postaufgabe am 26. September 2019; BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Wiederaufnahme des Verfahrens und reichte nebst der angefochtenen Verfügung und Korrespondenz mit der IVSTA auch den ausgefüllten Fragebogen für den Versicherten ein. Zur Begründung führte er aus, von der Pensionsversicherungsanstalt in Österreich sei eine Invalidität festgestellt worden und er sei davon ausgegangen, dass die Feststellung des Anspruchs zwischen den Sozialversicherungsträgern geklärt werde. Ferner machte er geltend, seine Frau habe das Schreiben der IVSTA vom 5. August 2019 bei der Post abgeholt und dann sei es zwischen seinen Unterlagen verloren gegangen. Ausserdem habe er sich in den vergangenen Wochen in einem gesundheitlich sehr instabilen Zustand befunden, was auch ärztlich dokumentiert sei. C.b Der mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2019 (BVGer-act. 2) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist am 28. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen (vgl. BVGer-act. 4). C.c Mit Vernehmlassung vom 25. November 2019 (BVGer-act. 7) beantragte die Vorinstanz die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache an die IVSTA zur Wiederaufnahme des Verfahrens. Zur Begründung führte sie aus, mit Blick auf die ärztlichen Unterlagen sei es denkbar, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, fristgerecht auf die Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen zu reagieren. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, der Versicherte habe die Mitwirkung in schuldhafter Weise verweigert. Ausserdem habe man festgestellt, dass die angefochtene Verfügung noch vor Ablauf der 30-tägigen Mahnfrist ergangen sei. C.d Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 (BVGer-act. 10) ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Vernehmlassung der Vorinstanz um Rückerstattung des Gerichtskostenvorschusses und gab seine Bankverbindung bekannt. C.e Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in Österreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 6. September 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). 2.3 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Deshalb finden Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 6. September 2019 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits in Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).

3. Vorliegend zu prüfen ist, ob die Verfügung der Vorinstanz vom 6. September 2019 - wie von den Parteien beantragt - aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme des Verfahrens an die IVSTA zurückzuweisen ist. 3.1 3.1.1 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin um eine schuldhafte Verletzung handeln, wobei das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 92). 3.1.2 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Zwischenentscheide schliessen das Verfahren nicht ab, sondern stellen bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid dar. Zwischenentscheide sind nicht mittels Vorbescheid mitzuteilen (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern, 2010, Rz. 2086). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Der Gehörsanspruch im Rahmen des Vorbescheidverfahrens geht über den verfassungsrechtlichen minimalen Gehörsanspruch hinaus (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 2014, Art. 57a, S. 554 mit Hinweis). Ein Vorbescheid ist auch dann zu erlassen, wenn ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt wurde und eine versicherte Person beispielsweise einer angeordneten Begutachtung immer noch nicht Folge leistet und die IV-Stelle den Rentenanspruch gestützt auf die vorhandenen Akten ablehnen will: Der Wortlaut von Art. 57a Abs. 1 IVG ist eindeutig; ein vorgesehener Endentscheid über ein Leistungsbegehren (oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung) ist mit einem Vorbescheid mitzuteilen (Urs Müller, a.a.O., Rz. 2102; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_742/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 6.3). Sind die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt und wird den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen, so können die Leistungen gemäss Art. 74ter Bst. a bis g IVV ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden. 3.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer vorliegend mit Schreiben vom 21. Mai 2019 aufgefordert hat, Unterlagen, die zur Prüfung des Leistungsbegehrens notwendig sind, einzureichen. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat ihn die IVSTA mit Einschreiben vom 5. August 2019 gemahnt und darauf hingewiesen, dass nach unbenutzter Frist auf das Gesuch nicht eingetreten würde. Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz das Mahnverfahren korrekt durchgeführt, was unbestritten ist. Allerdings hätte die Vorinstanz am 6. September 2019 keine Verfügung erlassen dürfen, da sie zuerst noch einen Vorbescheid über den vorgesehenen Entscheid hätte erlassen müssen, zumal es sich dabei um einen Endentscheid betreffend Leistungsbegehren handelt und keine Ausnahme gemäss Art. 74ter IVV vorliegt (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Hinzu kommt, dass - wie die Vorinstanz zu Recht eingeräumt hat - zu jenem Zeitpunkt auch die 30-tägige Mahnfrist noch nicht abgelaufen war, sodass auch aus diesem Grund noch kein Entscheid angezeigt war. Ob zudem davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer - wie er sinngemäss geltend macht - die Mitwirkung nicht in schuldhafter Weise verweigert hat, ist unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen, da die Verfügung bereits aus den genannten Gründen aufzuheben ist. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde in dem Sinn gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 6. September 2019 aufzuheben ist, als die Sache an die IVSTA zur Wiederaufnahme des Verfahrens und anschliessendem Entscheid über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zurückzuweisen ist.

4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis und Abs. 2 IVG). Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung und neuer Verfügung gilt im Sozialversicherungsrecht praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 137 V 210 E. 7.1 und 132 V 215 E. 6). Einer unterliegenden Vorinstanz sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenso wenig Kosten aufzuerlegen. 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren nicht vertreten, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind. Dem Beschwerdeführer ist somit keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Vorinstanz hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Vor-instanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinn der Erwägungen den Sachverhalt abklärt und über den Anspruch des Beschwerdeführers erneut verfügt.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: