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C-504/2017

C-504/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-30 · Deutsch CH

Prämienverbilligungen

Sachverhalt

A. A.a Der (...) geborene Schweizer Staatsbürger A.______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) - welcher laut seinen Angaben im Antragsformular von 1956 bis 1979 als Architekt und Geschäftsleitungsmitglied gearbeitet hatte - wohnt auf den französischen Antillen (St. Martin) und ist Bezüger einer Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten bzw. Sammelbeilagen der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 3 und 6). A.b Mit Antrag vom 30. August 2016 (Datum Posteingang) stellte der Versicherte bei seiner Krankenkasse (Arcosana AG) ein Gesuch um Prämienverbilligung im Sinne von Art. 66a KVG (SR 832.10), welches von dieser am 29. August 2016 zuständigkeitshalber an die Gemeinsame Einrichtung KVG (nachfolgend: Vorinstanz) überwiesen wurde (act. 2). Nachdem der Antrag des Versicherten nicht unterzeichnet war und die für die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse notwendigen Unterlagen fehlten, forderte die Vorinstanz den Versicherten mit E-Mail vom 19. September 2016 auf, ihr bis spätestens 10. Oktober 2016 weitere Unterlagen (Kopie der Krankenkassen-Policen für 2016 mit der Adresse und der Prämie für Frankreich, Kopie des Rentenbescheids der AHV für 2016 oder einen Kontoauszug vom August, woraus der ihm von der Ausgleichskasse überwiesene Rentenbetrag ersichtlich sei, Kopien von sämtlichen Bank- und Postkonten mit Kontostand und Zinsangabe per 31.12.2015 sowie den letzten rechtskräftigen Steuerbescheid) einzureichen (act. 3). A.c Mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2016 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, dass ihr Schreiben vom 19. September 2016 bisher unbeantwortet geblieben sei. Gleichzeitig forderte sie ihn - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - auf, ihr bis zum 18. November 2016 den mit Datum und Unterschrift ergänzten Antrag samt den mit E-Mail vom 19. September 2016 verlangten, für die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse notwendigen Angaben und Unterlagen bis zum 18. November 2016 einzureichen (act. 4). Mit Eingabe vom 1. November 2016 (Posteingang: 17.11.2016) liess der Versicherte der Vorinstanz einen unterzeichneten Antrag und weitere Unterlagen zukommen (act. 5). Nachdem die für eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse notwendigen Akten nach wie vor noch nicht vollständig eingereicht worden waren, forderte die Vorinstanz den Versicherten mit E-Mail vom 30. November 2016 auf, die noch fehlenden notwendigen Unterlagen (Kopie des Rentenbescheids der AHV für 2016 bzw. einen Kontoauszug vom August 2016 mit entsprechenden Angaben über die Höhe der AHV-Rente, Kopien von sämtlichen Bank- und Postkonti mit Kontostand und Zinsangabe per 31.12.2015 sowie den letzten rechtskräftigen Steuerbescheid) bis spätestens 14. Dezember 2016 einzureichen, ansonsten sie die Angelegenheit mit einem Nichteintretensentscheid erledigen werde (act. 6). A.d Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 trat die Vorinstanz auf das Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2016 nicht ein mit der Begründung, der Versicherte habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er ihr die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse notwendigen Auskünfte und Belege innert der angesetzten Frist nicht eingereicht habe (act. 7). B. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 17. Januar 2017) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm für das Jahr 2016 die Prämienverbilligung zu gewähren. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er habe in seiner Eingabe vom 1. November 2016 alle ihm unterbreiteten Fragen beantwortet, weshalb die in der angefochtenen Verfügung vorgebrachte Begründung der Vorinstanz unrichtig sei. Es treffe auch nicht zu, dass seine Eingabe unvollständig gewesen sei (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). C. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2017 stellte die Vorinstanz den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2016. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, aus den vorinstanzlichen Akten und den darin ausgewiesenen Abklärungen gehe vor, dass der Beschwerdeführer die materiellen Voraussetzungen für den Erhalt der Prämienverbilligung für 2016 nicht erfülle respektive dass ihm aufgrund von fehlenden Unterlagen und nicht korrekt ausgefülltem Antragsformular keine Prämienverbilligung zugesprochen werden könne. Obwohl der Beschwerdeführer mehrfach zur Einreichung der detailliert aufgeführten Akten aufgefordert worden sei, habe er bis zum heutigen Zeitpunkt weder eine Kopie des Rentenbescheids der AHV für das Jahr 2016 oder einen Kontoauszug vom August 2016 (mit Angaben über die Höhe der ihm von der Ausgleichskasse überwiesenen Rente) noch die geforderten Bank- und Postkontoauszüge mit Angaben über den Kontostand und die Verzinsung per 31. Dezember 2015 und auch keine letzte rechtskräftige Steuerveranlagung eingereicht. Unter diesen Voraussetzungen sei eine materielle Prüfung des Antrags auf Prämienverbilligung für das Jahr 2016 nicht möglich gewesen. Mangels Erfüllung der Mitwirkungspflichten habe sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt (BVGer act. 3). D. Nachdem der Beschwerdeführer von der ihm mit Zwischenverfügung vom 2. März 2017 (BVGer act. 4) eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung einer Replik nicht Gebrauch gemacht hatte, schloss der Instruktionsrichter den Schriftwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2017 ab (BVGer act. 6). E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 90a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2quinquies KVG und Art. 31 ff. VGG (SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde betreffend Prämienverbilligung nach Art. 66a KVG zuständig.

E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021; vgl. Art. 37 VGG). Das ATSG findet gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c KVG auf die Ausrichtung der Prämienverbilligung nach den Art. 65, 65a und 66a KVG - und somit auch im vorliegenden Verfahren - keine Anwendung (vgl. auch Urteil BGer 9C_549/2007 vom 7. März 2008 E. 2.1). Sinngemäss anwendbar sind hingegen die Abs. 2 und 3 des Art. 85bis AHVG (SR 831.10; Art. 18 Abs. 8 KVG). Demnach ist das Verfahren für die Parteien kostenlos (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Weiter kann der Einzelrichter eine offensichtlich unbegründete Beschwerde mit summarischer Begründung abweisen (vgl. Art. 85bis Abs. 3 AHVG und Art. 23 Abs. 2 VGG).

E. 1.2 Die Sachurteilsvoraussetzungen gemäss Art. 44 ff. VwVG sind vorliegend erfüllt, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. Da eine Nichteintretensverfügung angefochten ist, kann nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist, den Streitgegenstand bilden. Soweit sich die Anträge auf eine materielle Beurteilung des Anspruchs respektive auf Gewährung einer Prämienverbilligung beziehen, ist hingegen nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil des BGer 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 1).

E. 2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-renden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2). Zur Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung im Jahr 2016 sind vorliegend das KVG in der Fassung vom 1. Januar 2016 und die Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG, SR 832.112.5), in der Fassung vom 1. Januar 2012 massgebend.

E. 3.1 Der Bund gewährt den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, Prämienverbilligungen (Art. 66a Abs. 1 KVG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 66a Abs. 3 KVG hat der Bundesrat die VPVKEG erlassen. Die VPVKEG konkretisiert, was als bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von Art. 66a Abs. 1 KVG gilt (vgl. Art. 3 ff. VPVKEG). Nach Art. 3 Abs. 1 VPVKEG haben Anspruch auf Prämienverbilligungen versicherte Rentner und Rentnerinnen sowie ihre versicherten Familienangehörigen, wenn die Durchschnittsprämien nach Artikel 7 VPVKEG 6 Prozent des massgebenden Einkommens (im Sinne von Art. 6 VPVKEG) übersteigen. Als Prämienverbilligungen wird der Betrag ausgerichtet, um den die Durchschnittsprämien den Betrag von 6 Prozent des massgebenden Einkommens übersteigen, höchstens aber der Betrag der für den Rentner oder die Rentnerin geltenden Durchschnittsprämie (Art 3 Abs. 2 VPVKEG). Kein Anspruch auf Prämienverbilligungen besteht, wenn das Reinvermögen des Rentners oder der Rentnerin den Wert von 100'000 Franken beziehungsweise 150'000 Franken für Haushalte mit Kindern übersteigt (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 VPVKEG). Massgebend für das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und das Wohnland sind die Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches Prämienverbilligungen beansprucht werden. (Art. 3 Abs. 4 erster Satz VPVKEG).

E. 3.3 Als anrechenbares Einkommen gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 VPVKEG sämtliche Renteneinkommen, Unterhaltsbeiträge, Vermögenserträge zugunsten des Rentners oder der Rentnerin sowie Erwerbseinkommen. Wird anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge ausgerichtet, ist die dieser Kapitalabfindung entsprechende Rente beim Renteneinkommen anzurechnen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 VPVKEG).

E. 3.4 Die Prämienverbilligungen sind bei der gemeinsamen Einrichtung auf dem von ihr erstellten Formular zu beantragen (Art. 8 Abs. 1 VPVKEG). Rentner und Rentnerinnen, die Anspruch auf Prämienverbilligungen geltend machen, haben der gemeinsamen Einrichtung die nötigen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen und ihr die erforderlichen Belege einzureichen (Art. 10 Abs. 1 VPVKEG). Sie informieren die gemeinsame Einrichtung unverzüglich über jede Änderung der familiären Verhältnisse, jeden Wechsel des Wohnlandes und jede dauerhafte Veränderung der finanziellen Verhältnisse (Art. 10 Abs. 2 VPVKEG). Sie ermächtigen, soweit erforderlich, die zuständigen Behörden und Institutionen zur Erteilung von Auskünften an die gemeinsame Einrichtung (Art. 10 Abs. 3 VPVKEG). Die gemeinsame Einrichtung prüft die eingereichten Anträge und entscheidet über den Anspruch auf Prämienverbilligungen (Art. 11 Abs. 1 VPVKEG). Soweit erforderlich kann sie beim Rentner oder der Rentnerin oder bei den zuständigen Behörden und Institutionen zusätzliche Auskünfte einholen und zusätzliche Abklärungen treffen (Art. 11 Abs. 2 VPVKEG).

E. 3.5 Im Verwaltungsverfahren des Bundes hat die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Dieser sogenannte Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien gemäss Art. 13 VwVG ergänzt und relativiert. Leiten Parteien ein Verfahren durch ihr eigenes Begehren ein, sind sie verpflichtet, bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Behörde muss auf solche Begehren nicht eintreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern (Art. 13 Abs. 2 VwVG). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche die gesuchstellende Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne die Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (BGE 138 II 465 E. 8.6.4 mit Hinweisen). Von der betroffenen Person dürfen im Rahmen der Mitwirkungspflicht nur Unterlagen verlangt werden, die sie mit vernünftigem Aufwand beschaffen kann (Urteil des BGer 8C_50/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.2.1).

E. 4 Streitig und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe der Vorinstanz alle erforderlichen Angaben gemacht und auch sämtliche notwendigen Akten eingereicht (BVGer act. 1).

E. 4.2 Dagegen wendet die Vorinstanz ein, sie habe dem Beschwerdeführer mehrfach dargelegt, welche Unterlagen für die Prüfung notwendig seien. Dennoch habe er bis heute weder eine Kopie des Rentenbescheids der AHV (für das Jahr 2016) noch einen entsprechenden Kontoauszug mit Angaben über die Höhe der Rentenauszahlung der Ausgleichskasse eingereicht. Ferner fehlten ihr nach wie vor die geforderten Bank- und Postkontoauszüge mit Angaben über Kontostand und Zinsen per 31. Dezember 2015 wie auch die letzte rechtskräftige französische Steuerveranlagung (BVGer act. 3).

E. 4.3 Vorliegend hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 19. September 2016 ersucht, ihr bis spätestens 10. Oktober 2016 den (datierten und unterzeichneten) Prämienverbilligungsantrag zusammen mit weiteren im Einzelnen bezeichneten Unterlagen (Kopie der Krankenkassen-Policen für 2016 mit Adresse und Prämie für Frankreich bzw. Guadeloupe, Kopie des Rentenbescheids der AHV für 2016 oder einen Kontoauszug für den Monat August 2016 mit Angaben über die Rentenhöhe, Bank- und Postkontoauszüge mit Angaben über Kontostand und Zinsen per 31.12.2015 sowie den letzten rechtskräftigen Steuerbescheid) bis spätestens 10. Oktober 2016 einzureichen (act. 3). Nachdem der Beschwerdeführer diese Frist unbenützt hatte verstreichen lassen, ersuchte ihn die Vorinstanz mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2016 - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - erneut, die (wiederum detailliert aufgeführten) Unterlagen bis zum 18. November 2016 einzureichen (act. 4). Mit Schreiben vom 1. November 2016 reichte er zwar das persönlich unterzeichnete Antragsformular samt weiteren Belegen ein (act. 5). Nachdem indes weiterhin Kopien des AHV-Rentenbescheids, der Bank- und Postkontoauszüge mit den erforderlichen Angaben sowie der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung fehlten, wurde er von der Vorinstanz mit E-Mail vom 30. November 2016 nochmals zur Einreichung der noch fehlenden Unterlagen aufgefordert (act. 6), bevor sie - nach unbenütztem Ablauf der bis zum 14. Dezember 2016 angesetzten Frist - mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 auf das Prämienverbilligungsgesuch für das Jahr 2016 nicht eintrat (act. 7). Wie vorstehend (E. 3.1 und 3.2 hievor) bereits ausgeführt, wird die Prämienverbilligung an Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgerichtet. Es obliegt deshalb dem Antragsteller, die den Anspruch begründende Tatsache der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse mit den verlangten Belegen nachzuweisen. Die von der Vorinstanz verlangten Unterlagen sind geeignet und notwendig, um eine verlässliche Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorzunehmen. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mehrmals zur Einreichung der im Einzelnen aufgelisteten - für die Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse notwendigen - Unterlagen aufgefordert und ihn auch auf die Säumnisfolgen hingewiesen hat. Nichtsdestotrotz hat der Beschwerdeführer die erforderlichen Belege bis zum heutigen Tag nicht eingereicht. Soweit er in seiner Beschwerde Gegenteiliges behauptet, kann ihm nicht gefolgt werden, da die Behauptungen im Widerspruch zu den Akten stehen. Auf die weitreichenden Mitwirkungs- und Auskunftspflichten werden die Versicherten überdies bereits im Antragsformular (act. 5, S. 4) aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführer wurde mithin mehrfach gemahnt, und aus den Mitteilungen der Vorinstanz geht klar hervor, welche Belege im Einzelnen von ihm verlangt worden sind. Von einem ehemaligen Architekten mit Führungsfunktion darf zudem erwartet werden, dass er einen einfachen Prämienverbilligungsantrag mit den notwendigen Belegen korrekt und vollständig einreichen kann. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer die für die Anspruchsprüfung erforderlichen Unterlagen nicht vollständig eingereicht hat und damit seiner Mitwirkungspflicht (Art. 10 Abs. 1 VPVKEG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG) nicht respektive nur teilweise nachgekommen ist. Ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers war die Vorinstanz nicht in der Lage, die für die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse notwendigen Informationen zu beschaffen. Dem Beschwerdeführer wäre indessen die Einreichung der erforderlichen Belege ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen. Damit steht fest, dass sich die Vorgehensweise der Vorinstanz als verhältnismässig erweist und sie demnach auf das Prämienverbilligungsgesuch zu Recht wegen Verweigerung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung nicht eingetreten ist (Art. 13 Abs. 2 VwVG; vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-2156/2015 vom 14. Juli 2016 E. 3.2 - 3.4, bestätigt mit Urteil des BGer 669/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 6 und E. 7). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im einzelrichterlichen Verfahren (vgl. E. 1.1 hievor) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 5 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (vgl. E. 1.1). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 20160415; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener (Für Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-504/2017 Urteil vom 30. Mai 2017 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Gemeinsame Einrichtung KVG, Gibelinstrasse 25, Postfach, 4503 Solothurn, Vorinstanz. Gegenstand Krankenversicherung, Prämienverbilligung, Verfügung vom 15. Dezember 2016. Sachverhalt: A. A.a Der (...) geborene Schweizer Staatsbürger A.______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) - welcher laut seinen Angaben im Antragsformular von 1956 bis 1979 als Architekt und Geschäftsleitungsmitglied gearbeitet hatte - wohnt auf den französischen Antillen (St. Martin) und ist Bezüger einer Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten bzw. Sammelbeilagen der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 3 und 6). A.b Mit Antrag vom 30. August 2016 (Datum Posteingang) stellte der Versicherte bei seiner Krankenkasse (Arcosana AG) ein Gesuch um Prämienverbilligung im Sinne von Art. 66a KVG (SR 832.10), welches von dieser am 29. August 2016 zuständigkeitshalber an die Gemeinsame Einrichtung KVG (nachfolgend: Vorinstanz) überwiesen wurde (act. 2). Nachdem der Antrag des Versicherten nicht unterzeichnet war und die für die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse notwendigen Unterlagen fehlten, forderte die Vorinstanz den Versicherten mit E-Mail vom 19. September 2016 auf, ihr bis spätestens 10. Oktober 2016 weitere Unterlagen (Kopie der Krankenkassen-Policen für 2016 mit der Adresse und der Prämie für Frankreich, Kopie des Rentenbescheids der AHV für 2016 oder einen Kontoauszug vom August, woraus der ihm von der Ausgleichskasse überwiesene Rentenbetrag ersichtlich sei, Kopien von sämtlichen Bank- und Postkonten mit Kontostand und Zinsangabe per 31.12.2015 sowie den letzten rechtskräftigen Steuerbescheid) einzureichen (act. 3). A.c Mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2016 teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit, dass ihr Schreiben vom 19. September 2016 bisher unbeantwortet geblieben sei. Gleichzeitig forderte sie ihn - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - auf, ihr bis zum 18. November 2016 den mit Datum und Unterschrift ergänzten Antrag samt den mit E-Mail vom 19. September 2016 verlangten, für die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse notwendigen Angaben und Unterlagen bis zum 18. November 2016 einzureichen (act. 4). Mit Eingabe vom 1. November 2016 (Posteingang: 17.11.2016) liess der Versicherte der Vorinstanz einen unterzeichneten Antrag und weitere Unterlagen zukommen (act. 5). Nachdem die für eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse notwendigen Akten nach wie vor noch nicht vollständig eingereicht worden waren, forderte die Vorinstanz den Versicherten mit E-Mail vom 30. November 2016 auf, die noch fehlenden notwendigen Unterlagen (Kopie des Rentenbescheids der AHV für 2016 bzw. einen Kontoauszug vom August 2016 mit entsprechenden Angaben über die Höhe der AHV-Rente, Kopien von sämtlichen Bank- und Postkonti mit Kontostand und Zinsangabe per 31.12.2015 sowie den letzten rechtskräftigen Steuerbescheid) bis spätestens 14. Dezember 2016 einzureichen, ansonsten sie die Angelegenheit mit einem Nichteintretensentscheid erledigen werde (act. 6). A.d Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 trat die Vorinstanz auf das Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2016 nicht ein mit der Begründung, der Versicherte habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er ihr die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse notwendigen Auskünfte und Belege innert der angesetzten Frist nicht eingereicht habe (act. 7). B. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 17. Januar 2017) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm für das Jahr 2016 die Prämienverbilligung zu gewähren. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er habe in seiner Eingabe vom 1. November 2016 alle ihm unterbreiteten Fragen beantwortet, weshalb die in der angefochtenen Verfügung vorgebrachte Begründung der Vorinstanz unrichtig sei. Es treffe auch nicht zu, dass seine Eingabe unvollständig gewesen sei (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). C. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2017 stellte die Vorinstanz den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2016. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, aus den vorinstanzlichen Akten und den darin ausgewiesenen Abklärungen gehe vor, dass der Beschwerdeführer die materiellen Voraussetzungen für den Erhalt der Prämienverbilligung für 2016 nicht erfülle respektive dass ihm aufgrund von fehlenden Unterlagen und nicht korrekt ausgefülltem Antragsformular keine Prämienverbilligung zugesprochen werden könne. Obwohl der Beschwerdeführer mehrfach zur Einreichung der detailliert aufgeführten Akten aufgefordert worden sei, habe er bis zum heutigen Zeitpunkt weder eine Kopie des Rentenbescheids der AHV für das Jahr 2016 oder einen Kontoauszug vom August 2016 (mit Angaben über die Höhe der ihm von der Ausgleichskasse überwiesenen Rente) noch die geforderten Bank- und Postkontoauszüge mit Angaben über den Kontostand und die Verzinsung per 31. Dezember 2015 und auch keine letzte rechtskräftige Steuerveranlagung eingereicht. Unter diesen Voraussetzungen sei eine materielle Prüfung des Antrags auf Prämienverbilligung für das Jahr 2016 nicht möglich gewesen. Mangels Erfüllung der Mitwirkungspflichten habe sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt (BVGer act. 3). D. Nachdem der Beschwerdeführer von der ihm mit Zwischenverfügung vom 2. März 2017 (BVGer act. 4) eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung einer Replik nicht Gebrauch gemacht hatte, schloss der Instruktionsrichter den Schriftwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2017 ab (BVGer act. 6). E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 90a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2quinquies KVG und Art. 31 ff. VGG (SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde betreffend Prämienverbilligung nach Art. 66a KVG zuständig. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021; vgl. Art. 37 VGG). Das ATSG findet gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c KVG auf die Ausrichtung der Prämienverbilligung nach den Art. 65, 65a und 66a KVG - und somit auch im vorliegenden Verfahren - keine Anwendung (vgl. auch Urteil BGer 9C_549/2007 vom 7. März 2008 E. 2.1). Sinngemäss anwendbar sind hingegen die Abs. 2 und 3 des Art. 85bis AHVG (SR 831.10; Art. 18 Abs. 8 KVG). Demnach ist das Verfahren für die Parteien kostenlos (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Weiter kann der Einzelrichter eine offensichtlich unbegründete Beschwerde mit summarischer Begründung abweisen (vgl. Art. 85bis Abs. 3 AHVG und Art. 23 Abs. 2 VGG). 1.2 Die Sachurteilsvoraussetzungen gemäss Art. 44 ff. VwVG sind vorliegend erfüllt, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. Da eine Nichteintretensverfügung angefochten ist, kann nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist, den Streitgegenstand bilden. Soweit sich die Anträge auf eine materielle Beurteilung des Anspruchs respektive auf Gewährung einer Prämienverbilligung beziehen, ist hingegen nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil des BGer 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 1).

2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-renden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2). Zur Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung im Jahr 2016 sind vorliegend das KVG in der Fassung vom 1. Januar 2016 und die Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG, SR 832.112.5), in der Fassung vom 1. Januar 2012 massgebend. 3. 3.1 Der Bund gewährt den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, Prämienverbilligungen (Art. 66a Abs. 1 KVG). 3.2 Gestützt auf Art. 66a Abs. 3 KVG hat der Bundesrat die VPVKEG erlassen. Die VPVKEG konkretisiert, was als bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von Art. 66a Abs. 1 KVG gilt (vgl. Art. 3 ff. VPVKEG). Nach Art. 3 Abs. 1 VPVKEG haben Anspruch auf Prämienverbilligungen versicherte Rentner und Rentnerinnen sowie ihre versicherten Familienangehörigen, wenn die Durchschnittsprämien nach Artikel 7 VPVKEG 6 Prozent des massgebenden Einkommens (im Sinne von Art. 6 VPVKEG) übersteigen. Als Prämienverbilligungen wird der Betrag ausgerichtet, um den die Durchschnittsprämien den Betrag von 6 Prozent des massgebenden Einkommens übersteigen, höchstens aber der Betrag der für den Rentner oder die Rentnerin geltenden Durchschnittsprämie (Art 3 Abs. 2 VPVKEG). Kein Anspruch auf Prämienverbilligungen besteht, wenn das Reinvermögen des Rentners oder der Rentnerin den Wert von 100'000 Franken beziehungsweise 150'000 Franken für Haushalte mit Kindern übersteigt (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 VPVKEG). Massgebend für das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und das Wohnland sind die Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches Prämienverbilligungen beansprucht werden. (Art. 3 Abs. 4 erster Satz VPVKEG). 3.3 Als anrechenbares Einkommen gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 VPVKEG sämtliche Renteneinkommen, Unterhaltsbeiträge, Vermögenserträge zugunsten des Rentners oder der Rentnerin sowie Erwerbseinkommen. Wird anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge ausgerichtet, ist die dieser Kapitalabfindung entsprechende Rente beim Renteneinkommen anzurechnen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 VPVKEG). 3.4 Die Prämienverbilligungen sind bei der gemeinsamen Einrichtung auf dem von ihr erstellten Formular zu beantragen (Art. 8 Abs. 1 VPVKEG). Rentner und Rentnerinnen, die Anspruch auf Prämienverbilligungen geltend machen, haben der gemeinsamen Einrichtung die nötigen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen und ihr die erforderlichen Belege einzureichen (Art. 10 Abs. 1 VPVKEG). Sie informieren die gemeinsame Einrichtung unverzüglich über jede Änderung der familiären Verhältnisse, jeden Wechsel des Wohnlandes und jede dauerhafte Veränderung der finanziellen Verhältnisse (Art. 10 Abs. 2 VPVKEG). Sie ermächtigen, soweit erforderlich, die zuständigen Behörden und Institutionen zur Erteilung von Auskünften an die gemeinsame Einrichtung (Art. 10 Abs. 3 VPVKEG). Die gemeinsame Einrichtung prüft die eingereichten Anträge und entscheidet über den Anspruch auf Prämienverbilligungen (Art. 11 Abs. 1 VPVKEG). Soweit erforderlich kann sie beim Rentner oder der Rentnerin oder bei den zuständigen Behörden und Institutionen zusätzliche Auskünfte einholen und zusätzliche Abklärungen treffen (Art. 11 Abs. 2 VPVKEG). 3.5 Im Verwaltungsverfahren des Bundes hat die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Dieser sogenannte Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien gemäss Art. 13 VwVG ergänzt und relativiert. Leiten Parteien ein Verfahren durch ihr eigenes Begehren ein, sind sie verpflichtet, bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die Behörde muss auf solche Begehren nicht eintreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern (Art. 13 Abs. 2 VwVG). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche die gesuchstellende Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne die Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (BGE 138 II 465 E. 8.6.4 mit Hinweisen). Von der betroffenen Person dürfen im Rahmen der Mitwirkungspflicht nur Unterlagen verlangt werden, die sie mit vernünftigem Aufwand beschaffen kann (Urteil des BGer 8C_50/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.2.1).

4. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 4.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe der Vorinstanz alle erforderlichen Angaben gemacht und auch sämtliche notwendigen Akten eingereicht (BVGer act. 1). 4.2 Dagegen wendet die Vorinstanz ein, sie habe dem Beschwerdeführer mehrfach dargelegt, welche Unterlagen für die Prüfung notwendig seien. Dennoch habe er bis heute weder eine Kopie des Rentenbescheids der AHV (für das Jahr 2016) noch einen entsprechenden Kontoauszug mit Angaben über die Höhe der Rentenauszahlung der Ausgleichskasse eingereicht. Ferner fehlten ihr nach wie vor die geforderten Bank- und Postkontoauszüge mit Angaben über Kontostand und Zinsen per 31. Dezember 2015 wie auch die letzte rechtskräftige französische Steuerveranlagung (BVGer act. 3). 4.3 Vorliegend hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 19. September 2016 ersucht, ihr bis spätestens 10. Oktober 2016 den (datierten und unterzeichneten) Prämienverbilligungsantrag zusammen mit weiteren im Einzelnen bezeichneten Unterlagen (Kopie der Krankenkassen-Policen für 2016 mit Adresse und Prämie für Frankreich bzw. Guadeloupe, Kopie des Rentenbescheids der AHV für 2016 oder einen Kontoauszug für den Monat August 2016 mit Angaben über die Rentenhöhe, Bank- und Postkontoauszüge mit Angaben über Kontostand und Zinsen per 31.12.2015 sowie den letzten rechtskräftigen Steuerbescheid) bis spätestens 10. Oktober 2016 einzureichen (act. 3). Nachdem der Beschwerdeführer diese Frist unbenützt hatte verstreichen lassen, ersuchte ihn die Vorinstanz mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2016 - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - erneut, die (wiederum detailliert aufgeführten) Unterlagen bis zum 18. November 2016 einzureichen (act. 4). Mit Schreiben vom 1. November 2016 reichte er zwar das persönlich unterzeichnete Antragsformular samt weiteren Belegen ein (act. 5). Nachdem indes weiterhin Kopien des AHV-Rentenbescheids, der Bank- und Postkontoauszüge mit den erforderlichen Angaben sowie der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung fehlten, wurde er von der Vorinstanz mit E-Mail vom 30. November 2016 nochmals zur Einreichung der noch fehlenden Unterlagen aufgefordert (act. 6), bevor sie - nach unbenütztem Ablauf der bis zum 14. Dezember 2016 angesetzten Frist - mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 auf das Prämienverbilligungsgesuch für das Jahr 2016 nicht eintrat (act. 7). Wie vorstehend (E. 3.1 und 3.2 hievor) bereits ausgeführt, wird die Prämienverbilligung an Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgerichtet. Es obliegt deshalb dem Antragsteller, die den Anspruch begründende Tatsache der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse mit den verlangten Belegen nachzuweisen. Die von der Vorinstanz verlangten Unterlagen sind geeignet und notwendig, um eine verlässliche Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorzunehmen. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mehrmals zur Einreichung der im Einzelnen aufgelisteten - für die Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse notwendigen - Unterlagen aufgefordert und ihn auch auf die Säumnisfolgen hingewiesen hat. Nichtsdestotrotz hat der Beschwerdeführer die erforderlichen Belege bis zum heutigen Tag nicht eingereicht. Soweit er in seiner Beschwerde Gegenteiliges behauptet, kann ihm nicht gefolgt werden, da die Behauptungen im Widerspruch zu den Akten stehen. Auf die weitreichenden Mitwirkungs- und Auskunftspflichten werden die Versicherten überdies bereits im Antragsformular (act. 5, S. 4) aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführer wurde mithin mehrfach gemahnt, und aus den Mitteilungen der Vorinstanz geht klar hervor, welche Belege im Einzelnen von ihm verlangt worden sind. Von einem ehemaligen Architekten mit Führungsfunktion darf zudem erwartet werden, dass er einen einfachen Prämienverbilligungsantrag mit den notwendigen Belegen korrekt und vollständig einreichen kann. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer die für die Anspruchsprüfung erforderlichen Unterlagen nicht vollständig eingereicht hat und damit seiner Mitwirkungspflicht (Art. 10 Abs. 1 VPVKEG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG) nicht respektive nur teilweise nachgekommen ist. Ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers war die Vorinstanz nicht in der Lage, die für die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse notwendigen Informationen zu beschaffen. Dem Beschwerdeführer wäre indessen die Einreichung der erforderlichen Belege ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen. Damit steht fest, dass sich die Vorgehensweise der Vorinstanz als verhältnismässig erweist und sie demnach auf das Prämienverbilligungsgesuch zu Recht wegen Verweigerung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung nicht eingetreten ist (Art. 13 Abs. 2 VwVG; vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-2156/2015 vom 14. Juli 2016 E. 3.2 - 3.4, bestätigt mit Urteil des BGer 669/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 6 und E. 7). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im einzelrichterlichen Verfahren (vgl. E. 1.1 hievor) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (vgl. E. 1.1). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 20160415; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener (Für Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: