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C-5043/2010

C-5043/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2013-02-15 · Deutsch CH

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt

A. Der aus Nigeria stammende Beschwerdeführer (geb. 1971) ersuchte am 21. April 1998 in der Schweiz um Asyl. Das zuständige Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 19. Mai 1999 ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Dagegen reichte er am 7. Juni 1999 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht) Beschwerde ein. Am 23. Juli 1999 heiratete er die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1970) und zog sogleich bei ihr in C._______ (ZH) ein. Vom Kanton Zürich erhielt er in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. B. Bereits am 10. Juli 2002 ersuchte der Beschwerdeführer als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin um erleichterte Einbürgerung nach Artikel 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0), obwohl er damals weder das fünfjährige Wohnsitzerfordernis in der Schweiz noch das Erfordernis der dreijährigen ehelichen Gemeinschaft erfüllte. Das zuständige Bundesamt teilte ihm deshalb am 30. Oktober 2002 mit, dass sein Gesuch frühestens am 22. April 2003 behandelt werden könne. Die Ehegatten unterzeichneten am 20. Mai 2005 zuhanden des Einbürgerungsverfahrens eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Zum gleichen Zeitpunkt unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung und nahm davon Kenntnis, dass diesbezügliche falsche Angaben ebenfalls zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 21. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Luzern und der Gemeinde Weggis (LU). C. Am 18. Dezember 2006, rechtskräftig am 7. Februar 2007, wurde die Ehe geschieden. Vor diesem Hintergrund ging das BFM davon aus, dass die Angaben, welche die Ehegatten vor der Einbürgerung gemacht hatten, nicht der Realität entsprachen, und eröffnete deshalb am 4. Juni 2009 ein Verfahren auf Nichtigerklärung gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm die Vorinstanz mit Einverständnis des Beschwerdeführers Einsicht in die Ehescheidungsakten des Bezirksgerichts Dielsdorf. Ferner unterbreitete sie der Ex-Ehefrau am 8. April 2010 schriftlich Fragen zu den zeitlichen Abläufen sowie den Umständen der Trennung und Ehescheidung. Die geschiedene Gattin äusserte sich hierzu mit Antwortschreiben vom 26. April 2010. Der Beschwerdeführer seinerseits machte vom Äusserungsrecht am 4. und 29. Juli 2009 sowie abschliessend am 21. Mai 2010 Gebrauch. D. Am 18. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Einfuhr von Kokain) sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. E. Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton Luzern am 17. Mai 2010 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 7. Juni 2010 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Juli 2010 lässt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Am 21. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer - ohne dazu aufgefordert zu sein - eine handschriftlich verfasste Ergänzung zu der von seinem Rechtsvertreter verfassten Rechtsmitteleingabe nach. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2010 auf Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 27. November 2010 hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel vollumfänglich fest. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs 1 BüG).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit des Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweis).

E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge­wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es in den fraglichen Zeitpunkten an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).

E. 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger­rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten bzw. eine tatsächliche Lebensgemeinschaft weiterzuführen, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).

E. 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig er­klärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung er­heblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täu­schenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG in der Fassung vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011 [AS 2011 347] bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG [AS 1952 1087], gültig bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse ori­entieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürge­rung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

E. 4.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

E. 4.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).

E. 5.1 Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 gültig gewesenen ursprünglichen Fassung von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. AS 1952 1087) kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innerhalb von fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.

E. 5.2 Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt. Die erleichterte Einbürgerung wurde mit Zustimmung des Heimatkantons Luzern innert fünf Jahren nach ihrer Anordnung für nichtig erklärt.

E. 6 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2010 u.a. aus, die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers könne nicht allein damit begründet werden, dass er kurz nach seiner Einbürgerung straffällig geworden ist. Diesbezüglich gilt es vorab klarzustellen, dass die Straffälligkeit des Beschwerdeführers überhaupt nicht als Grund für die Nichtigerklärung herangezogen werden kann. Gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Januar 2010 beging der Beschwerdeführer nachweislich erst ab Mai 2006 strafbare Handlungen und somit elf Monate nach der erleichterten Einbürgerung. Von der ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Beteiligung an der versuchten Kokaineinfuhr vom Juni 2005 und dem ihm ebenfalls für die Jahre vor der Einbürgerung vorgeworfenen Verkauf und Absatz von Kokain wurde er freigesprochen (der diesbezüglich eingeklagte Sachverhalt liess sich nicht erstellen). Für die Berücksichtigung strafbarer Handlungen, die nach der erleichterten Einbürgerung begangen werden, gibt es in Bezug auf die Nichtigerklärung daher keine gesetzliche Grundlage.

E. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen gestützt auf den zeitlichen Ereignisablauf zur Überzeugung, die Ehegatten hätten zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt. Genau in dem Moment, als er die Schweiz wegen der Abweisung seines Asylgesuchs hätte verlassen müssen, habe er eine Schweizerin geheiratet. Sein Einbürgerungsgesuch habe er rund ein Jahr zu früh gestellt, was auch zeige, wie schnell er das Schweizer Bürgerrecht habe erwerben wollen. Kaum eingebürgert, habe er sich mehrheitlich im Ausland aufgehalten und sich nicht mehr um seine Ehefrau gekümmert. Etwas weniger als ein Jahr nach der Einbürgerung sei die Trennung vereinbart worden, ein gutes halbes Jahr später sei die Scheidung erfolgt. Während die Aussagen des Beschwerdeführers zum Scheitern der Ehe widersprüchlich seien, würden die Angaben der Ex-Ehefrau im gesamten Kontext wesentlich glaubhafter erscheinen.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer seinerseits wendet in seiner Rechtsmitteleingabe vom 12. Juli 2010 ein, während des Einbürgerungsverfahrens sei bei beiden Ehegatten der Wille vorhanden gewesen, die Ehe auch in Zukunft aufrecht zu erhalten. So habe auch die Ex-Ehefrau ausgeführt, dass die Ehe harmonisch verlaufen sei und sich der Beschwerdeführer mit ihrem Sohn aus erster Ehe gut verstanden habe. Erst nach der Einbürgerung seien Probleme in der Ehe entstanden. Dass die Ex-Ehefrau bereits im Jahre 2004 Trennungsgedanken gehabt habe und es zu einem Ehestreit mit Gewaltanwendung gekommen sei, treffe nicht zu. So hätten sie noch im Jahre 2004 gemeinsam versucht, die vom Beschwerdeführer gegründete Firma (Schmuckverkauf) "zum Laufen zu bringen". Bestritten werde auch, dass es zur Trennung gekommen sei, weil der Beschwerdeführer angeblich kaum zu Hause gewesen sei und seinen Stiefsohn psychisch terrorisiert habe. Zudem sei er im Jahre 2005 nur einmal (für eine Woche) im Ausland gewesen, um seine kranke Mutter in Nigeria zu besuchen. Es sei davon auszugehen, dass die Ex-Ehefrau im Nachhinein belastende Aussagen in Bezug auf den Beschwerdeführer gemacht habe, weil sie von ihm und der zerbrochenen Ehe enttäuscht gewesen sei und es nach der Scheidung zu Streitereien über Unterhaltsbeiträge gekommen sei. Die Zerrüttung der Ehe habe erst nach der Einbürgerung begonnen, als die Ex-Ehefrau angefangen habe, unbegründete Eifersucht zu zeigen. Obwohl der Beschwerdeführer seine Frau noch immer geliebt habe, habe er ihrem Trennungswunsch zugestimmt, weil sie mit Suizid gedroht habe und er um ihre Gesundheit besorgt gewesen sei. Insgesamt würden die Aussagen der Ex-Ehefrau erhebliche Widersprüche und Unwahrheiten enthalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz diesen Aussagen mehr Glauben schenke als den Aussagen des Beschwerdeführers.

E. 8.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren im Juli 1999 eine Schweizer Bürgerin heiratete, welche er im September 1998 kennengelernt hatte. Irgendwann im Frühjahr 1999 haben sie sich zur Heirat entschlossen, wobei der Anstoss vom Beschwerdeführer ausgegangen sein soll. Am 6. Juni 2002 reichten die Ehegatten beim Bezirksgericht Dielsdorf ein Begehren auf Ehetrennung ein und erwähnten dabei, dass sie ab 1. Juli 2002 getrennt wohnen würden. Am 29. Juli 2002 teilten sie dem Bezirksgericht mit, dass sie sich in der Zwischenzeit versöhnt hätten, und zogen das Begehren auf Ehetrennung zurück (vgl. Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. Juli 2002). Noch vor dem Rückzug des Begehrens auf Ehetrennung reichte der Beschwerdeführer am 10. Juli 2002 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein, welches mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen (vgl. Ziff. B vorstehend) vom BFM bis zum 22. April 2003 nicht behandelt wurde. Nachdem die Ehegatten am 20. Mai 2005 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten (die Ehe soll damals stabil gewesen sein), wurde der Beschwerdeführer am 21. Juni 2005 erleichtert eingebürgert. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers trennten sich die Ehegatten dann im Sommer 2006. Das gemeinsam unterzeichnete Scheidungsbegehren datiert vom 1. Juni bzw. 14. August 2006 und führte am 18. Dezember 2006 zum Scheidungsurteil (in Rechtskraft seit 7. Februar 2007).

E. 8.2 Der geschilderte Sachverhalt zeigt auf, dass sich der Beschwerdeführer nur mittels Heirat einer Schweizer Bürgerin einen geregelten Aufenthalt verschaffen konnte. Dieser Umstand begründet im Zusammenhang mit der chronologischen Abfolge der Ereignisse (Trennung bzw. Scheidungsbegehren knapp zwölf Monate nach der erleichterten Einbürgerung und die anschliessende Scheidung) ohne Zweifel die Vermutung, der Beschwerdeführer habe bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen, intakten und auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft gelebt. Die fragliche, auf der Chronologie der Ereignisse basierende Einschätzung gilt hier unabhängig von den (teilweise belastenden) Ausführungen zum Zustand der Ehe, welche die Ex-Ehefrau in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2010 in das vorinstanzliche Verfahren einbrachte (vgl. dazu Urteil des BVGer C 4178/2009 vom 15. März 2012 E. 7.2 mit Hinweis). Insoweit hilft es dem Beschwerdeführer wenig, wenn er die Glaubhaftigkeit bzw. den Beweiswert ihrer Angaben in Frage zu stellen versucht (im Einzelnen vgl. insbesondere E. 9.1 und 9.2 hiernach). Die besagte Vermutung wird durch weitere Indizien, auf welche im Folgenden noch einzugehen ist, bestärkt.

E. 8.3 Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustossen, indem Gründe bzw. Sachumstände aufgezeigt werden, die es als überzeugend oder nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben beschriebene tatsächliche Vermutung umzustossen.

E. 9 Der Beschwerdeführer bestreitet, die Behörden im massgeblichen Zeitraum über den Zustand der Ehe getäuscht zu haben. Während des Einbürgerungsverfahrens sei bei beiden Ehegatten der Wille vorhanden gewesen, die Ehe auch in Zukunft aufrecht zu erhalten. Erst im Sommer 2006 seien erhebliche Probleme zwischen den Ehegatten entstanden, welche dann zur Trennung geführt hätten. Die gegenteilige Vermutung der Vorinstanz gründe auf unzulässigen und willkürlichen Annahmen ohne Berücksichtigung des objektiven Sachverhalts bzw. in Missachtung der konkreten und aktenkundigen Begebenheiten. Während die Aussagen der Ex-Ehefrau erhebliche Widersprüche und Unwahrheiten enthielten, seien die Ausführungen des Beschwerdeführers demgegenüber kohärent und glaubhaft.

E. 9.1 Dass es erst im Sommer 2006 zu erheblichen Problemen zwischen den Ehegatten gekommen ist, trifft erwiesenermassen nicht zu. Dies ergibt sich bereits aus dem im Jahre 2002 eingeleiteten Trennungsverfahren, wobei damals schon von separaten Wohnadressen gesprochen wurde (vgl. das entsprechende Begehren auf Ehetrennung vom 6. Juni 2002). Rückwirkend betrachtet, liegt es auf der Hand, dass ein massgeblicher Grund für den Rückzug dieses Bergehrens Ende Juli 2002 das kurz zuvor (am 10. Juli 2002) eingereichte Gesuch um erleichterte Einbürgerung war, notabene zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die zeitlichen Voraussetzungen noch gar nicht erfüllte. Gravierende Eheprobleme gab es demnach schon vor dem Sommer 2006. Dass dies vom Beschwerdeführer verschwiegen wurde, machen seine Ausführungen insgesamt unglaubhaft bzw. bewirken, dass die Angaben der Ex-Ehefrau - insbesondere der von ihr geschilderte Ehestreit mit Gewaltanwendung im Jahre 2004 und ihre dabei schon geäusserten Trennung- und Scheidungsabsichten - glaubhafter erscheinen. Hinzu kommen die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Trennungsgrund. So soll zunächst die HIV-Infektion der Ehefrau und die sich verschlechternde Beziehung zu deren Sohn der Auslöser für die Trennung gewesen sein (vgl. Schreiben vom 4. Juli 2009). In seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2009 widerrief er diese Ausführungen und gab nun an, die Eifersucht seiner Ehefrau habe zum Scheitern der Ehe geführt. Der Versuch des Beschwerdeführers, diesen Widerspruch richtig zu stellen, weil sein Vertreter ihn bei einer früheren Besprechung missverstanden habe, ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren. Denn es ist unwahrscheinlich, dass in einem für das vorliegende Verfahren zentralen Punkt nicht von Anfang an der eigentliche Grund für die Trennung der Ehegatten unmissverständlich dargelegt werden kann.

E. 9.2 Bei den von der Ex-Ehefrau in ihrer Eingabe vom 26. April 2010 geschilderten Gründen der Trennung (Beginn der "gröberen" Probleme im Jahre 2004 mit der bereits erwähnten massiven Ausseinandersetzung, keine geregelte Arbeitszeit des Beschwerdeführers und dessen unruhiger Lebenswandel) handelt es sich ferner nicht um Umstände, die innert kurzer Zeit nach der Einbürgerung aufgetreten sein können und folglich zur Zerrüttung der Ehe führten. Vielmehr weisen diese Gründe darauf hin, dass die Eheprobleme schon seit längerer Zeit bestanden haben. Auch wenn die Beweggründe der Ex-Ehefrau zur Trennung vom Beschwerdeführer grösstenteils bestritten bzw. anders dargestellt werden, kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Entschluss eines Ehepartners zur Trennung und deren gerichtlichen Regelung bzw. zur Scheidung - ohne Vorliegen eines ausserordentlichen Ereignisses und bei einer bis anhin glücklichen Ehe - nicht plötzlich gefällt wird, sondern vielmehr den Endpunkt eines längeren Zerrüttungsprozesses in einer Beziehung darstellt. Da in casu das Scheidungsbegehren vom 1. Juni 2006 datiert, müssen die für die definitive Trennung massgeblichen ehelichen Probleme - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Sommer 2006) - viel früher begonnen haben.

E. 9.3 Dass die Ex-Ehefrau in der am 20. Mai 2005 unterzeichneten Erklärung die eheliche Gemeinschaft als stabil bezeichnete, stellt im Übrigen nur scheinbar einen Widerspruch zu ihren Ausführungen vom 26. April 2010 dar. Einerseits bestätigte sie, die Erklärung "aus freien Stücken" unterschrieben zu haben. Andererseits sprach sie von einer "sozusagen" stabilen Ehe trotz vieler Meinungsverschiedenheiten und Problemen. Den dazu ergänzenden Ausführungen (vgl. Ziff. 5 Bst. a der Stellungnahme der Ex-Ehefrau vom 26. April 2010) ist jedoch zu entnehmen, dass sie die unterzeichnete Erklärung mit der Hoffnung verknüpfte, die Probleme in den Griff zu bekommen. Zudem habe der Beschwerdeführer ihr damals auch bestätigt, mit dem Schweizer Pass sei er viel akzeptierter in der Arbeitswelt und könne in Zukunft in grossem Masse zum gemeinsamen Lebensunterhalt beitragen. Objektiv gesehen bestand jedoch damals schon keine stabile eheliche Gemeinschaft und zumindest seitens des Beschwerdeführers auch kein in Zukunft gerichteter Ehewille mehr, was aus seinem von der Ex-Ehefrau geschilderten Verhalten kurz nach Erhalt des Schweizer Passes geschlossen werden kann ("ständig auf Achse im Ausland, liess mich links liegen"). Ganz offensichtlich ging es dem Beschwerdeführer nach der Einbürgerung vor allem darum, mit einem Schweizer Reisepasses viel einfacher seinen deliktischen Tätigkeiten (Drogenhandel) nachzugehen. Auf jeden Fall hat er nichts in Bezug auf Integration in der Arbeitswelt und Aufbau eines legalen Geschäftes als massgeblichen Beitrag zum gemeinsamen Lebensunterhalt der Ehegatten unternommen.

E. 9.4 Was die zu den Einbürgerungsakten gelegten Unterstützungsschreiben von Drittpersonen anbelangt, so versteht es sich von selbst und bedarf keiner besonderen Erläuterungen, dass damit der Beweis einer intakten, auf die Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen ist. Vielmehr beschränken sich diesbezügliche Aussagen naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft gerichtet war, erweisen sich solche Bestätigungen regelmässig nicht als besonders aufschlussreich (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-378/2008 vom 29. November 2011 E. 7.2.6 mit Hinweis). Von der in der Rechtsmitteleingabe beantragten Befragung einer dieser Personen, die im Einbürgerungsverfahren ein entsprechendes Bestätigungsschreiben verfasst haben, kann demnach abgesehen werden.

E. 10 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 20. Mai 2005 und der erleichterten Einbürgerung am 21. Juni 2005 zwischen ihm und seiner Schweizer Ehefrau keine stabile und auf die Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Aufgrund der gesamten Umstände muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass der Ehewille bereits einige Zeit vorher erloschen war und an der Ehe schlussendlich nur festgehalten wurde, um dem Beschwerdeführer zum Schweizer Bürgerrecht zu verhelfen. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, hat er die Behörden über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind folglich ebenfalls erfüllt.

E. 11 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 12 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 18. August 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Amt für Gemeinden, Zivilstandswesen, Bundesplatz 14, 6002 Luzern Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5043/2010 Urteil vom 15. Februar 2013 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Stephan A. Buchli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der aus Nigeria stammende Beschwerdeführer (geb. 1971) ersuchte am 21. April 1998 in der Schweiz um Asyl. Das zuständige Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 19. Mai 1999 ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Dagegen reichte er am 7. Juni 1999 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht) Beschwerde ein. Am 23. Juli 1999 heiratete er die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1970) und zog sogleich bei ihr in C._______ (ZH) ein. Vom Kanton Zürich erhielt er in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. B. Bereits am 10. Juli 2002 ersuchte der Beschwerdeführer als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin um erleichterte Einbürgerung nach Artikel 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0), obwohl er damals weder das fünfjährige Wohnsitzerfordernis in der Schweiz noch das Erfordernis der dreijährigen ehelichen Gemeinschaft erfüllte. Das zuständige Bundesamt teilte ihm deshalb am 30. Oktober 2002 mit, dass sein Gesuch frühestens am 22. April 2003 behandelt werden könne. Die Ehegatten unterzeichneten am 20. Mai 2005 zuhanden des Einbürgerungsverfahrens eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Zum gleichen Zeitpunkt unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung und nahm davon Kenntnis, dass diesbezügliche falsche Angaben ebenfalls zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 21. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Luzern und der Gemeinde Weggis (LU). C. Am 18. Dezember 2006, rechtskräftig am 7. Februar 2007, wurde die Ehe geschieden. Vor diesem Hintergrund ging das BFM davon aus, dass die Angaben, welche die Ehegatten vor der Einbürgerung gemacht hatten, nicht der Realität entsprachen, und eröffnete deshalb am 4. Juni 2009 ein Verfahren auf Nichtigerklärung gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm die Vorinstanz mit Einverständnis des Beschwerdeführers Einsicht in die Ehescheidungsakten des Bezirksgerichts Dielsdorf. Ferner unterbreitete sie der Ex-Ehefrau am 8. April 2010 schriftlich Fragen zu den zeitlichen Abläufen sowie den Umständen der Trennung und Ehescheidung. Die geschiedene Gattin äusserte sich hierzu mit Antwortschreiben vom 26. April 2010. Der Beschwerdeführer seinerseits machte vom Äusserungsrecht am 4. und 29. Juli 2009 sowie abschliessend am 21. Mai 2010 Gebrauch. D. Am 18. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Einfuhr von Kokain) sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. E. Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton Luzern am 17. Mai 2010 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 7. Juni 2010 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Juli 2010 lässt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Am 21. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer - ohne dazu aufgefordert zu sein - eine handschriftlich verfasste Ergänzung zu der von seinem Rechtsvertreter verfassten Rechtsmitteleingabe nach. H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2010 auf Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 27. November 2010 hält der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel vollumfänglich fest. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs 1 BüG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes­verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit des Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweis). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge­wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es in den fraglichen Zeitpunkten an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger­rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten bzw. eine tatsächliche Lebensgemeinschaft weiterzuführen, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig er­klärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung er­heblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täu­schenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG in der Fassung vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011 [AS 2011 347] bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG [AS 1952 1087], gültig bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse ori­entieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürge­rung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 4. 4.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 4.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 5. 5.1 Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 gültig gewesenen ursprünglichen Fassung von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. AS 1952 1087) kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innerhalb von fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. 5.2 Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorliegend erfüllt. Die erleichterte Einbürgerung wurde mit Zustimmung des Heimatkantons Luzern innert fünf Jahren nach ihrer Anordnung für nichtig erklärt.

6. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2010 u.a. aus, die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers könne nicht allein damit begründet werden, dass er kurz nach seiner Einbürgerung straffällig geworden ist. Diesbezüglich gilt es vorab klarzustellen, dass die Straffälligkeit des Beschwerdeführers überhaupt nicht als Grund für die Nichtigerklärung herangezogen werden kann. Gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Januar 2010 beging der Beschwerdeführer nachweislich erst ab Mai 2006 strafbare Handlungen und somit elf Monate nach der erleichterten Einbürgerung. Von der ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Beteiligung an der versuchten Kokaineinfuhr vom Juni 2005 und dem ihm ebenfalls für die Jahre vor der Einbürgerung vorgeworfenen Verkauf und Absatz von Kokain wurde er freigesprochen (der diesbezüglich eingeklagte Sachverhalt liess sich nicht erstellen). Für die Berücksichtigung strafbarer Handlungen, die nach der erleichterten Einbürgerung begangen werden, gibt es in Bezug auf die Nichtigerklärung daher keine gesetzliche Grundlage. 7. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen gestützt auf den zeitlichen Ereignisablauf zur Überzeugung, die Ehegatten hätten zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt. Genau in dem Moment, als er die Schweiz wegen der Abweisung seines Asylgesuchs hätte verlassen müssen, habe er eine Schweizerin geheiratet. Sein Einbürgerungsgesuch habe er rund ein Jahr zu früh gestellt, was auch zeige, wie schnell er das Schweizer Bürgerrecht habe erwerben wollen. Kaum eingebürgert, habe er sich mehrheitlich im Ausland aufgehalten und sich nicht mehr um seine Ehefrau gekümmert. Etwas weniger als ein Jahr nach der Einbürgerung sei die Trennung vereinbart worden, ein gutes halbes Jahr später sei die Scheidung erfolgt. Während die Aussagen des Beschwerdeführers zum Scheitern der Ehe widersprüchlich seien, würden die Angaben der Ex-Ehefrau im gesamten Kontext wesentlich glaubhafter erscheinen. 7.2 Der Beschwerdeführer seinerseits wendet in seiner Rechtsmitteleingabe vom 12. Juli 2010 ein, während des Einbürgerungsverfahrens sei bei beiden Ehegatten der Wille vorhanden gewesen, die Ehe auch in Zukunft aufrecht zu erhalten. So habe auch die Ex-Ehefrau ausgeführt, dass die Ehe harmonisch verlaufen sei und sich der Beschwerdeführer mit ihrem Sohn aus erster Ehe gut verstanden habe. Erst nach der Einbürgerung seien Probleme in der Ehe entstanden. Dass die Ex-Ehefrau bereits im Jahre 2004 Trennungsgedanken gehabt habe und es zu einem Ehestreit mit Gewaltanwendung gekommen sei, treffe nicht zu. So hätten sie noch im Jahre 2004 gemeinsam versucht, die vom Beschwerdeführer gegründete Firma (Schmuckverkauf) "zum Laufen zu bringen". Bestritten werde auch, dass es zur Trennung gekommen sei, weil der Beschwerdeführer angeblich kaum zu Hause gewesen sei und seinen Stiefsohn psychisch terrorisiert habe. Zudem sei er im Jahre 2005 nur einmal (für eine Woche) im Ausland gewesen, um seine kranke Mutter in Nigeria zu besuchen. Es sei davon auszugehen, dass die Ex-Ehefrau im Nachhinein belastende Aussagen in Bezug auf den Beschwerdeführer gemacht habe, weil sie von ihm und der zerbrochenen Ehe enttäuscht gewesen sei und es nach der Scheidung zu Streitereien über Unterhaltsbeiträge gekommen sei. Die Zerrüttung der Ehe habe erst nach der Einbürgerung begonnen, als die Ex-Ehefrau angefangen habe, unbegründete Eifersucht zu zeigen. Obwohl der Beschwerdeführer seine Frau noch immer geliebt habe, habe er ihrem Trennungswunsch zugestimmt, weil sie mit Suizid gedroht habe und er um ihre Gesundheit besorgt gewesen sei. Insgesamt würden die Aussagen der Ex-Ehefrau erhebliche Widersprüche und Unwahrheiten enthalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz diesen Aussagen mehr Glauben schenke als den Aussagen des Beschwerdeführers. 8. 8.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren im Juli 1999 eine Schweizer Bürgerin heiratete, welche er im September 1998 kennengelernt hatte. Irgendwann im Frühjahr 1999 haben sie sich zur Heirat entschlossen, wobei der Anstoss vom Beschwerdeführer ausgegangen sein soll. Am 6. Juni 2002 reichten die Ehegatten beim Bezirksgericht Dielsdorf ein Begehren auf Ehetrennung ein und erwähnten dabei, dass sie ab 1. Juli 2002 getrennt wohnen würden. Am 29. Juli 2002 teilten sie dem Bezirksgericht mit, dass sie sich in der Zwischenzeit versöhnt hätten, und zogen das Begehren auf Ehetrennung zurück (vgl. Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. Juli 2002). Noch vor dem Rückzug des Begehrens auf Ehetrennung reichte der Beschwerdeführer am 10. Juli 2002 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein, welches mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen (vgl. Ziff. B vorstehend) vom BFM bis zum 22. April 2003 nicht behandelt wurde. Nachdem die Ehegatten am 20. Mai 2005 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten (die Ehe soll damals stabil gewesen sein), wurde der Beschwerdeführer am 21. Juni 2005 erleichtert eingebürgert. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers trennten sich die Ehegatten dann im Sommer 2006. Das gemeinsam unterzeichnete Scheidungsbegehren datiert vom 1. Juni bzw. 14. August 2006 und führte am 18. Dezember 2006 zum Scheidungsurteil (in Rechtskraft seit 7. Februar 2007). 8.2 Der geschilderte Sachverhalt zeigt auf, dass sich der Beschwerdeführer nur mittels Heirat einer Schweizer Bürgerin einen geregelten Aufenthalt verschaffen konnte. Dieser Umstand begründet im Zusammenhang mit der chronologischen Abfolge der Ereignisse (Trennung bzw. Scheidungsbegehren knapp zwölf Monate nach der erleichterten Einbürgerung und die anschliessende Scheidung) ohne Zweifel die Vermutung, der Beschwerdeführer habe bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen, intakten und auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft gelebt. Die fragliche, auf der Chronologie der Ereignisse basierende Einschätzung gilt hier unabhängig von den (teilweise belastenden) Ausführungen zum Zustand der Ehe, welche die Ex-Ehefrau in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2010 in das vorinstanzliche Verfahren einbrachte (vgl. dazu Urteil des BVGer C 4178/2009 vom 15. März 2012 E. 7.2 mit Hinweis). Insoweit hilft es dem Beschwerdeführer wenig, wenn er die Glaubhaftigkeit bzw. den Beweiswert ihrer Angaben in Frage zu stellen versucht (im Einzelnen vgl. insbesondere E. 9.1 und 9.2 hiernach). Die besagte Vermutung wird durch weitere Indizien, auf welche im Folgenden noch einzugehen ist, bestärkt. 8.3 Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustossen, indem Gründe bzw. Sachumstände aufgezeigt werden, die es als überzeugend oder nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben beschriebene tatsächliche Vermutung umzustossen.

9. Der Beschwerdeführer bestreitet, die Behörden im massgeblichen Zeitraum über den Zustand der Ehe getäuscht zu haben. Während des Einbürgerungsverfahrens sei bei beiden Ehegatten der Wille vorhanden gewesen, die Ehe auch in Zukunft aufrecht zu erhalten. Erst im Sommer 2006 seien erhebliche Probleme zwischen den Ehegatten entstanden, welche dann zur Trennung geführt hätten. Die gegenteilige Vermutung der Vorinstanz gründe auf unzulässigen und willkürlichen Annahmen ohne Berücksichtigung des objektiven Sachverhalts bzw. in Missachtung der konkreten und aktenkundigen Begebenheiten. Während die Aussagen der Ex-Ehefrau erhebliche Widersprüche und Unwahrheiten enthielten, seien die Ausführungen des Beschwerdeführers demgegenüber kohärent und glaubhaft. 9.1 Dass es erst im Sommer 2006 zu erheblichen Problemen zwischen den Ehegatten gekommen ist, trifft erwiesenermassen nicht zu. Dies ergibt sich bereits aus dem im Jahre 2002 eingeleiteten Trennungsverfahren, wobei damals schon von separaten Wohnadressen gesprochen wurde (vgl. das entsprechende Begehren auf Ehetrennung vom 6. Juni 2002). Rückwirkend betrachtet, liegt es auf der Hand, dass ein massgeblicher Grund für den Rückzug dieses Bergehrens Ende Juli 2002 das kurz zuvor (am 10. Juli 2002) eingereichte Gesuch um erleichterte Einbürgerung war, notabene zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die zeitlichen Voraussetzungen noch gar nicht erfüllte. Gravierende Eheprobleme gab es demnach schon vor dem Sommer 2006. Dass dies vom Beschwerdeführer verschwiegen wurde, machen seine Ausführungen insgesamt unglaubhaft bzw. bewirken, dass die Angaben der Ex-Ehefrau - insbesondere der von ihr geschilderte Ehestreit mit Gewaltanwendung im Jahre 2004 und ihre dabei schon geäusserten Trennung- und Scheidungsabsichten - glaubhafter erscheinen. Hinzu kommen die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Trennungsgrund. So soll zunächst die HIV-Infektion der Ehefrau und die sich verschlechternde Beziehung zu deren Sohn der Auslöser für die Trennung gewesen sein (vgl. Schreiben vom 4. Juli 2009). In seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2009 widerrief er diese Ausführungen und gab nun an, die Eifersucht seiner Ehefrau habe zum Scheitern der Ehe geführt. Der Versuch des Beschwerdeführers, diesen Widerspruch richtig zu stellen, weil sein Vertreter ihn bei einer früheren Besprechung missverstanden habe, ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren. Denn es ist unwahrscheinlich, dass in einem für das vorliegende Verfahren zentralen Punkt nicht von Anfang an der eigentliche Grund für die Trennung der Ehegatten unmissverständlich dargelegt werden kann. 9.2 Bei den von der Ex-Ehefrau in ihrer Eingabe vom 26. April 2010 geschilderten Gründen der Trennung (Beginn der "gröberen" Probleme im Jahre 2004 mit der bereits erwähnten massiven Ausseinandersetzung, keine geregelte Arbeitszeit des Beschwerdeführers und dessen unruhiger Lebenswandel) handelt es sich ferner nicht um Umstände, die innert kurzer Zeit nach der Einbürgerung aufgetreten sein können und folglich zur Zerrüttung der Ehe führten. Vielmehr weisen diese Gründe darauf hin, dass die Eheprobleme schon seit längerer Zeit bestanden haben. Auch wenn die Beweggründe der Ex-Ehefrau zur Trennung vom Beschwerdeführer grösstenteils bestritten bzw. anders dargestellt werden, kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Entschluss eines Ehepartners zur Trennung und deren gerichtlichen Regelung bzw. zur Scheidung - ohne Vorliegen eines ausserordentlichen Ereignisses und bei einer bis anhin glücklichen Ehe - nicht plötzlich gefällt wird, sondern vielmehr den Endpunkt eines längeren Zerrüttungsprozesses in einer Beziehung darstellt. Da in casu das Scheidungsbegehren vom 1. Juni 2006 datiert, müssen die für die definitive Trennung massgeblichen ehelichen Probleme - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Sommer 2006) - viel früher begonnen haben. 9.3 Dass die Ex-Ehefrau in der am 20. Mai 2005 unterzeichneten Erklärung die eheliche Gemeinschaft als stabil bezeichnete, stellt im Übrigen nur scheinbar einen Widerspruch zu ihren Ausführungen vom 26. April 2010 dar. Einerseits bestätigte sie, die Erklärung "aus freien Stücken" unterschrieben zu haben. Andererseits sprach sie von einer "sozusagen" stabilen Ehe trotz vieler Meinungsverschiedenheiten und Problemen. Den dazu ergänzenden Ausführungen (vgl. Ziff. 5 Bst. a der Stellungnahme der Ex-Ehefrau vom 26. April 2010) ist jedoch zu entnehmen, dass sie die unterzeichnete Erklärung mit der Hoffnung verknüpfte, die Probleme in den Griff zu bekommen. Zudem habe der Beschwerdeführer ihr damals auch bestätigt, mit dem Schweizer Pass sei er viel akzeptierter in der Arbeitswelt und könne in Zukunft in grossem Masse zum gemeinsamen Lebensunterhalt beitragen. Objektiv gesehen bestand jedoch damals schon keine stabile eheliche Gemeinschaft und zumindest seitens des Beschwerdeführers auch kein in Zukunft gerichteter Ehewille mehr, was aus seinem von der Ex-Ehefrau geschilderten Verhalten kurz nach Erhalt des Schweizer Passes geschlossen werden kann ("ständig auf Achse im Ausland, liess mich links liegen"). Ganz offensichtlich ging es dem Beschwerdeführer nach der Einbürgerung vor allem darum, mit einem Schweizer Reisepasses viel einfacher seinen deliktischen Tätigkeiten (Drogenhandel) nachzugehen. Auf jeden Fall hat er nichts in Bezug auf Integration in der Arbeitswelt und Aufbau eines legalen Geschäftes als massgeblichen Beitrag zum gemeinsamen Lebensunterhalt der Ehegatten unternommen. 9.4 Was die zu den Einbürgerungsakten gelegten Unterstützungsschreiben von Drittpersonen anbelangt, so versteht es sich von selbst und bedarf keiner besonderen Erläuterungen, dass damit der Beweis einer intakten, auf die Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen ist. Vielmehr beschränken sich diesbezügliche Aussagen naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft gerichtet war, erweisen sich solche Bestätigungen regelmässig nicht als besonders aufschlussreich (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-378/2008 vom 29. November 2011 E. 7.2.6 mit Hinweis). Von der in der Rechtsmitteleingabe beantragten Befragung einer dieser Personen, die im Einbürgerungsverfahren ein entsprechendes Bestätigungsschreiben verfasst haben, kann demnach abgesehen werden.

10. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, dass zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 20. Mai 2005 und der erleichterten Einbürgerung am 21. Juni 2005 zwischen ihm und seiner Schweizer Ehefrau keine stabile und auf die Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Aufgrund der gesamten Umstände muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass der Ehewille bereits einige Zeit vorher erloschen war und an der Ehe schlussendlich nur festgehalten wurde, um dem Beschwerdeführer zum Schweizer Bürgerrecht zu verhelfen. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, hat er die Behörden über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind folglich ebenfalls erfüllt.

11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

12. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 18. August 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Amt für Gemeinden, Zivilstandswesen, Bundesplatz 14, 6002 Luzern Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: