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C-500/2011

C-500/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-12 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die philippinische Staatsangehörige V._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 16. September 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Manila ein Schengenvisum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei K._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Zürich. Die Schweizer Vertretung verweigerte gleichentags die Visumerteilung mit der Begründung, es bestünden berechtigte Zweifel an der bekundeten Absicht der Gesuchstellerin, nach Ablauf des Visums den Schengen-Raum wieder fristgerecht zu verlassen. B. Eine dagegen erhobene Einsprache vom 20. September 2010 wies die Vorinstanz - nachdem dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ergänzung der Rechtsmitteleingabe angesetzt und das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: kantonale Behörde) zu weiteren Abklärungen aufgefordert worden war - mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begrün­dung, die Ge­suchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschen­den Verhältnisse ein nach wie vor starker Zu­wanderungsdruck festzustellen sei. Zudem oblägen ihr keinerlei besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, welche das Risiko einer anstandslosen Wiederausreise als gering erscheinen lassen könnten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Januar 2011 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver­fü­gung und die Erteilung eines Besuchervisums zugunsten seines Gastes. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, der Gesuchstellerin oblägen durchaus familiäre und berufliche Verpflichtungen: Sie sei zwar unverheiratet, habe aber eine im Jahr 2004 geborene Tochter. Auch sei sie nicht arbeitslos, sondern betreibe - was sie im Übrigen bereits der schweizerischen Vertretung mitgeteilt habe - zusammen mit ihrer Mutter eine Näherei; seit dem 10. November 2010 habe sie eine Vollzeitstelle als Serviceangestellte in einem Restaurant. Diese Arbeit müsse sie nach dem Aufenthalt in der Schweiz wieder aufnehmen. Mit der Möglichkeit in der Schweiz die deutsche Sprache zu erlernen, könne sie sich eine bessere Anstellung erarbeiten. Er selbst habe alle verlangten Unterlagen eingereicht. Zudem garantiere er für die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise seines Gastes. Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem auch ein Geburtsschein der Tochter der Gesuchstellerin sowie zwei Arbeitsbestätigungen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2011 spricht sich die Vor­instanz un­ter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Ab­weisung der Be­schwerde aus. Korrigierend führt sie aus, die Gesuchstellerin habe eine 10-jährige Tochter (sic!), weshalb die anderslautende Aussage in ihrer Verfügung vom 20. Dezember 2010 nicht zutreffe. Im Visumantrag vom 16. September 2010 habe die Gesuchstellerin klar angegeben, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Erst aus den Unterlagen der kantonalen Behörde habe sich ergeben, dass die Gesuchstellerin als Service-angestellte arbeite und eine Näherei betreibe. Da jedoch diesbezüglich Nachweise fehlten, sei man davon ausgegangen, dass ihr auch in beruflicher Hinsicht keine Verpflichtungen in ihrem Heimatland oblägen. Nichtsdestotrotz müsse jedoch auch in Anbetracht der familiären Situation und der Festanstellung der Gesuchstellerin das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch gewichtet werden. E. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 13. April 2011 an seinen Anträgen und deren Begründung fest und weist nochmals auf die nicht korrekten vorinstanzlichen Ausführungen hin. Ergänzend führt er im Wesentlichen aus, die Anstellung der Eingeladenen in ihrem Heimatland sei gesichert. Die Tochter der Gesuchstellerin werde bei deren Abwesenheit von ihrer Mutter betreut. Dies sei auch der Fall, wenn sie in Manila ihrer Arbeit nachgehe. Ihm sei an einer langfristigen Beziehung mit der Gesuchstellerin sehr gelegen. Würde die Gesuchstellerin nicht fristgerecht ausreisen, entstünden ihm erhebliche finanzielle Einbussen. Zudem würde auch eine spätere Visumerteilung zunichte gemacht werden. Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Schulbestätigung der A._______ National High School sowie eine Passkopie von ihm zu den Akten. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägun­gen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge­gen Verfü­gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein­reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur­teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs­gericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdever­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grund­sätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeit­punkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des Ur­teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003, teilweise publiziert in BGE 129 II 215).

E. 3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Ein­reise noch gewährt es einen besonderen An­spruch auf Erteilung ei­nes Vi­sums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staa­ten auch - grund­sätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän­dern die Ein­reise zu ges­tatten. Vorbehältlich völkerrechtli­cher Ver­pflichtungen han­delt es sich da­bei um einen autonomen Ent­scheid (vgl. Bot­schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi­ierungs­abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 4.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Mo­na­ten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Vi­sum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro­päischen Parlaments und des Ra­tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über­schreiten der Grenzen durch Per­sonen [nachfolgend: Schengener Grenzko­dex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Ver­ordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchfüh­rung des Überein­kommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Vi­sum für einen länger­fristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).

E. 4.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Ver­ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig­keitsdauer des beantrag­ten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako­dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge­schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die in­nere Sicherheit, die öffentliche Gesund­heit oder die internationalen Bezie­hungen eines Mitgliedstaats dar­stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 4.3 Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. C SGK erwähnte Einreiseerfordernis der aus­reichenden finanziellen Mittel wird in Absatz 3 präzisiert. Danach kann die Feststellung ausreichender finanzieller Mittel anhand von Bargeld, Rei­seschecks und Kreditkarten erfolgen; ebenso können - sofern in den na­tionalen Rechtsvorschriften vorgesehen - Verpflichtungserklärungen und Bürgschaften von Gastgebern Nachweise für das Vorhandensein aus­reichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen. Das schweizerische Ausländerrecht sieht diese und andere Sicherheiten in Art. 2 Abs. 2 sowie in Art. 7-11 VEV vor. Unter Verweis auf die Rechts­grundlage von Art. 5 SGK führt die GKI aus, welche Belege sich zum Nach­weis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts eignen (vgl. ABl. C 326, S. 11).

E. 5 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staats­angehörige beim Über­schreiten der Aussengrenzen der Schen­gen-Mitgliedstaaten im Besitze ei­nes Vi­sums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollstän­digen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da die Philippinen zu diesen Staaten zählt, unter­liegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht.

E. 6.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise er­scheine nicht als hinreichend gesichert. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wie­derausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re­gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen ma­chen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdi­gen.

E. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Be­suche­rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft­lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu­ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein­reisebewilligung in Ein­klang steht.

E. 6.3 Auf den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweisen kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Obwohl das Land ein starkes Wirtschaftswachstum verzeichnet, bleibt die Armut dort ein ungelöstes Problem. Nach Angaben der Weltbank ist sie von 30% im Jahr 2003 auf 33% im Jahr 2006 angestiegen, und dies gegen den Trend der Südostasien-Region, in der die Armut allgemein rückläufig ist. Aktuellere Zahlen zur Armutsentwicklung liegen nicht vor. Auch die Arbeitslosigkeit bleibt ein drängendes Problem. Die Arbeitslosenrate ist 2010 zwar leicht gesunken (7.3%; geschätzt). Zu den offiziell Arbeitslosen kommen aber ca. 19% Unterbeschäftigte dazu. Ausserdem verlassen jedes Jahr mehr als 1 Mio. Personen das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen, wobei die Tendenz zunehmend ist. Die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland hilft zwar, den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten und Devisen zu erwirtschaften. Sie führt jedoch auch zu einer immer ausgeprägteren Konzentration unterqualifizierter Arbeitnehmer im Inland (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Philippinen > Wirtschaft, Stand: März 2010, besucht im Mai 2011).

E. 6.4 Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist - vor allem in der jüngeren Bevölkerung - ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gelten nicht nur umliegende Staaten, sondern auch Europa und damit die Schweiz als Zieldestination von Auswanderern im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine neue Existenz aufbauen möchten. Die Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.

E. 6.5 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um­stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatland beispielsweise eine beson­dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wieder­ausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ih­rer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässes Verhalten (nach bewillig­ter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

E. 7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine unverheiratete, bald 27-jährige Frau die zusammen mit ihrer im Jahre 2004 geborenen Tochter, ihren Eltern sowie ihren Geschwistern in T._______ lebt. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin Mutter einer bald 7-jährigen Tochter ist, lässt zwar auf familiäre Verpflichtungen ihrerseits schliessen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, das bald 7-jährige Kind sei zwingend auf die Betreuung durch die Gesuchstellerin angewiesen. Dagegen spricht - wie es bereits die Vorinstanz ausführt (vgl. Vernehmlassung vom 7. März 2011) - nicht zuletzt die Dauer der geplanten Abwesenheit von drei Monaten. Im Übrigen ist aufgrund der Akten anzunehmen, bereits heute werde das Kind mehrheitlich von der Mutter der Gesuchstellerin betreut, wird doch geltend gemacht, die Mutter betreue das Kind auch dann, wenn die Gesuchstellerin in Manila ihrer Arbeit - welches eine Vollzeitstelle sei - nachgehe (vgl. Beschwerde vom 14. Januar 2011 sowie Replik vom 13. April 2011). Vor diesem Hintergrund ist - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht davon auszugehen, der Eingeladenen oblägen familiäre Verpflichtungen, die sie ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Sodann kann eine Trennung von Familienangehörigen auch von der Hoffnung gesteuert sein, diese aus dem Ausland besser zu unterstützen und allenfalls später nachziehen zu können.

E. 7.2 Die Gesuchstellerin gab in ihrem Visumantrag vom 16. September 2010 unter "derzeitige berufliche Tätigkeit" "nonemployed" an. Diese Angabe wird hingegen vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die kantonalen Behörden vom 19. November 2010 dahingehend präzisiert, die Gesuchstellerin betreibe zusammen mit ihrer Mutter zu Hause eine Näherei; zudem arbeite sie seit dem 10. November 2010 als Serviceangestellte in einem Restaurant in Manila. Es liegen jedoch keine Belege vor, die zuverlässige Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Gesuchstellerin lebt, ziehen lassen. Aufgrund der bestehenden Akten kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, sie befinde sich in vorteilhaften und stabilen Verhältnissen, die sie nachhaltig davon abzuhalten vermöchten, eine Emigration in die Schweiz in Erwägung zu ziehen. Auch die zu den Akten gelegten Arbeitsbestätigungen der G._______Bar weisen lediglich auf das erst seit kurzem bestehende Anstellungsverhältnis und die Gewähr der Wiedereinstellung nach einem Aufenthalt in der Schweiz hin; Angaben zum Lohn der Gesuchstellerin werden hingegen keine gemacht.

E. 7.3 Aufgrund obgenannter Ausführungen sind bei der Gesuchstellerin keine eigentlichen Verpflichtungen oder Bindungen erkennbar, welche die Eingeladene verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz ihre unrichtigen Ausführungen betreffend Kinder- und Erwerbslosigkeit der Gesuchstellerin in ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2011 berichtigte, nichtsdestotrotz aber an ihrem negativen Entscheid festhielt. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin mit der Aufforderung zur Replik die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten.

E. 8 Gemäss diesen Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausge­hen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hin­reichend gewährleis­tet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu ei­ner gesicherten Feststel­lung verdichten; sie genügt jedoch, um die Er­teilung einer Einreise­bewilligung, auf welche ohnehin kein Rechts­anspruch besteht, abzu­lehnen.

E. 9 An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr der Gesuchstellerin mehrmals zugesichert hat. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird auch gar nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Ab­sichten der Gastgeber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinrei­chend Ge­währ für eine fristgerechte und anstandslo­se Wiederausreise zu bie­ten. Der Gastgeber kann - wie dies in casu mit der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung am 16. November 2010 geschehen ist - zwar für gewisse finanzielle Risi­ken (Lebensunter­haltskosten während des Be­suchsaufenthaltes, allfäl­lige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und fak­tischer Durchsetzbar­keit - für ein be­stimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).

E. 10 Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei­sen.

E. 11 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unter­liegende Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver­fahrenskos­ten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Regle­ments über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-500/2011 Urteil vom 12. Mai 2011 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien K._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Visum zu Besuchszwecken. Sachverhalt: A. Die philippinische Staatsangehörige V._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 16. September 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Manila ein Schengenvisum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei K._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Zürich. Die Schweizer Vertretung verweigerte gleichentags die Visumerteilung mit der Begründung, es bestünden berechtigte Zweifel an der bekundeten Absicht der Gesuchstellerin, nach Ablauf des Visums den Schengen-Raum wieder fristgerecht zu verlassen. B. Eine dagegen erhobene Einsprache vom 20. September 2010 wies die Vorinstanz - nachdem dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ergänzung der Rechtsmitteleingabe angesetzt und das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: kantonale Behörde) zu weiteren Abklärungen aufgefordert worden war - mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begrün­dung, die Ge­suchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschen­den Verhältnisse ein nach wie vor starker Zu­wanderungsdruck festzustellen sei. Zudem oblägen ihr keinerlei besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, welche das Risiko einer anstandslosen Wiederausreise als gering erscheinen lassen könnten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Januar 2011 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver­fü­gung und die Erteilung eines Besuchervisums zugunsten seines Gastes. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, der Gesuchstellerin oblägen durchaus familiäre und berufliche Verpflichtungen: Sie sei zwar unverheiratet, habe aber eine im Jahr 2004 geborene Tochter. Auch sei sie nicht arbeitslos, sondern betreibe - was sie im Übrigen bereits der schweizerischen Vertretung mitgeteilt habe - zusammen mit ihrer Mutter eine Näherei; seit dem 10. November 2010 habe sie eine Vollzeitstelle als Serviceangestellte in einem Restaurant. Diese Arbeit müsse sie nach dem Aufenthalt in der Schweiz wieder aufnehmen. Mit der Möglichkeit in der Schweiz die deutsche Sprache zu erlernen, könne sie sich eine bessere Anstellung erarbeiten. Er selbst habe alle verlangten Unterlagen eingereicht. Zudem garantiere er für die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise seines Gastes. Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem auch ein Geburtsschein der Tochter der Gesuchstellerin sowie zwei Arbeitsbestätigungen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2011 spricht sich die Vor­instanz un­ter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Ab­weisung der Be­schwerde aus. Korrigierend führt sie aus, die Gesuchstellerin habe eine 10-jährige Tochter (sic!), weshalb die anderslautende Aussage in ihrer Verfügung vom 20. Dezember 2010 nicht zutreffe. Im Visumantrag vom 16. September 2010 habe die Gesuchstellerin klar angegeben, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Erst aus den Unterlagen der kantonalen Behörde habe sich ergeben, dass die Gesuchstellerin als Service-angestellte arbeite und eine Näherei betreibe. Da jedoch diesbezüglich Nachweise fehlten, sei man davon ausgegangen, dass ihr auch in beruflicher Hinsicht keine Verpflichtungen in ihrem Heimatland oblägen. Nichtsdestotrotz müsse jedoch auch in Anbetracht der familiären Situation und der Festanstellung der Gesuchstellerin das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch gewichtet werden. E. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 13. April 2011 an seinen Anträgen und deren Begründung fest und weist nochmals auf die nicht korrekten vorinstanzlichen Ausführungen hin. Ergänzend führt er im Wesentlichen aus, die Anstellung der Eingeladenen in ihrem Heimatland sei gesichert. Die Tochter der Gesuchstellerin werde bei deren Abwesenheit von ihrer Mutter betreut. Dies sei auch der Fall, wenn sie in Manila ihrer Arbeit nachgehe. Ihm sei an einer langfristigen Beziehung mit der Gesuchstellerin sehr gelegen. Würde die Gesuchstellerin nicht fristgerecht ausreisen, entstünden ihm erhebliche finanzielle Einbussen. Zudem würde auch eine spätere Visumerteilung zunichte gemacht werden. Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Schulbestätigung der A._______ National High School sowie eine Passkopie von ihm zu den Akten. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägun­gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge­gen Verfü­gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein­reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur­teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs­gericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerdever­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grund­sätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeit­punkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des Ur­teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003, teilweise publiziert in BGE 129 II 215).

3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Ein­reise noch gewährt es einen besonderen An­spruch auf Erteilung ei­nes Vi­sums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staa­ten auch - grund­sätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän­dern die Ein­reise zu ges­tatten. Vorbehältlich völkerrechtli­cher Ver­pflichtungen han­delt es sich da­bei um einen autonomen Ent­scheid (vgl. Bot­schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi­ierungs­abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Mo­na­ten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Vi­sum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro­päischen Parlaments und des Ra­tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über­schreiten der Grenzen durch Per­sonen [nachfolgend: Schengener Grenzko­dex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Ver­ordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchfüh­rung des Überein­kommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Vi­sum für einen länger­fristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]). 4.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Ver­ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig­keitsdauer des beantrag­ten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako­dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge­schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die in­nere Sicherheit, die öffentliche Gesund­heit oder die internationalen Bezie­hungen eines Mitgliedstaats dar­stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.3. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. C SGK erwähnte Einreiseerfordernis der aus­reichenden finanziellen Mittel wird in Absatz 3 präzisiert. Danach kann die Feststellung ausreichender finanzieller Mittel anhand von Bargeld, Rei­seschecks und Kreditkarten erfolgen; ebenso können - sofern in den na­tionalen Rechtsvorschriften vorgesehen - Verpflichtungserklärungen und Bürgschaften von Gastgebern Nachweise für das Vorhandensein aus­reichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen. Das schweizerische Ausländerrecht sieht diese und andere Sicherheiten in Art. 2 Abs. 2 sowie in Art. 7-11 VEV vor. Unter Verweis auf die Rechts­grundlage von Art. 5 SGK führt die GKI aus, welche Belege sich zum Nach­weis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts eignen (vgl. ABl. C 326, S. 11).

5. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staats­angehörige beim Über­schreiten der Aussengrenzen der Schen­gen-Mitgliedstaaten im Besitze ei­nes Vi­sums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7, zum vollstän­digen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da die Philippinen zu diesen Staaten zählt, unter­liegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. 6. 6.1. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise er­scheine nicht als hinreichend gesichert. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wie­derausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re­gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen ma­chen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdi­gen. 6.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Be­suche­rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft­lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu­ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein­reisebewilligung in Ein­klang steht. 6.3. Auf den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweisen kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Obwohl das Land ein starkes Wirtschaftswachstum verzeichnet, bleibt die Armut dort ein ungelöstes Problem. Nach Angaben der Weltbank ist sie von 30% im Jahr 2003 auf 33% im Jahr 2006 angestiegen, und dies gegen den Trend der Südostasien-Region, in der die Armut allgemein rückläufig ist. Aktuellere Zahlen zur Armutsentwicklung liegen nicht vor. Auch die Arbeitslosigkeit bleibt ein drängendes Problem. Die Arbeitslosenrate ist 2010 zwar leicht gesunken (7.3%; geschätzt). Zu den offiziell Arbeitslosen kommen aber ca. 19% Unterbeschäftigte dazu. Ausserdem verlassen jedes Jahr mehr als 1 Mio. Personen das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen, wobei die Tendenz zunehmend ist. Die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland hilft zwar, den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten und Devisen zu erwirtschaften. Sie führt jedoch auch zu einer immer ausgeprägteren Konzentration unterqualifizierter Arbeitnehmer im Inland (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Philippinen > Wirtschaft, Stand: März 2010, besucht im Mai 2011). 6.4. Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist - vor allem in der jüngeren Bevölkerung - ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gelten nicht nur umliegende Staaten, sondern auch Europa und damit die Schweiz als Zieldestination von Auswanderern im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine neue Existenz aufbauen möchten. Die Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 6.5. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um­stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatland beispielsweise eine beson­dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wieder­ausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ih­rer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässes Verhalten (nach bewillig­ter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 7. 7.1. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine unverheiratete, bald 27-jährige Frau die zusammen mit ihrer im Jahre 2004 geborenen Tochter, ihren Eltern sowie ihren Geschwistern in T._______ lebt. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin Mutter einer bald 7-jährigen Tochter ist, lässt zwar auf familiäre Verpflichtungen ihrerseits schliessen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, das bald 7-jährige Kind sei zwingend auf die Betreuung durch die Gesuchstellerin angewiesen. Dagegen spricht - wie es bereits die Vorinstanz ausführt (vgl. Vernehmlassung vom 7. März 2011) - nicht zuletzt die Dauer der geplanten Abwesenheit von drei Monaten. Im Übrigen ist aufgrund der Akten anzunehmen, bereits heute werde das Kind mehrheitlich von der Mutter der Gesuchstellerin betreut, wird doch geltend gemacht, die Mutter betreue das Kind auch dann, wenn die Gesuchstellerin in Manila ihrer Arbeit - welches eine Vollzeitstelle sei - nachgehe (vgl. Beschwerde vom 14. Januar 2011 sowie Replik vom 13. April 2011). Vor diesem Hintergrund ist - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht davon auszugehen, der Eingeladenen oblägen familiäre Verpflichtungen, die sie ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Sodann kann eine Trennung von Familienangehörigen auch von der Hoffnung gesteuert sein, diese aus dem Ausland besser zu unterstützen und allenfalls später nachziehen zu können. 7.2. Die Gesuchstellerin gab in ihrem Visumantrag vom 16. September 2010 unter "derzeitige berufliche Tätigkeit" "nonemployed" an. Diese Angabe wird hingegen vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die kantonalen Behörden vom 19. November 2010 dahingehend präzisiert, die Gesuchstellerin betreibe zusammen mit ihrer Mutter zu Hause eine Näherei; zudem arbeite sie seit dem 10. November 2010 als Serviceangestellte in einem Restaurant in Manila. Es liegen jedoch keine Belege vor, die zuverlässige Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Gesuchstellerin lebt, ziehen lassen. Aufgrund der bestehenden Akten kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, sie befinde sich in vorteilhaften und stabilen Verhältnissen, die sie nachhaltig davon abzuhalten vermöchten, eine Emigration in die Schweiz in Erwägung zu ziehen. Auch die zu den Akten gelegten Arbeitsbestätigungen der G._______Bar weisen lediglich auf das erst seit kurzem bestehende Anstellungsverhältnis und die Gewähr der Wiedereinstellung nach einem Aufenthalt in der Schweiz hin; Angaben zum Lohn der Gesuchstellerin werden hingegen keine gemacht. 7.3. Aufgrund obgenannter Ausführungen sind bei der Gesuchstellerin keine eigentlichen Verpflichtungen oder Bindungen erkennbar, welche die Eingeladene verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz ihre unrichtigen Ausführungen betreffend Kinder- und Erwerbslosigkeit der Gesuchstellerin in ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2011 berichtigte, nichtsdestotrotz aber an ihrem negativen Entscheid festhielt. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin mit der Aufforderung zur Replik die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten.

8. Gemäss diesen Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausge­hen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hin­reichend gewährleis­tet. Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu ei­ner gesicherten Feststel­lung verdichten; sie genügt jedoch, um die Er­teilung einer Einreise­bewilligung, auf welche ohnehin kein Rechts­anspruch besteht, abzu­lehnen.

9. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr der Gesuchstellerin mehrmals zugesichert hat. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird auch gar nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Ab­sichten der Gastgeber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinrei­chend Ge­währ für eine fristgerechte und anstandslo­se Wiederausreise zu bie­ten. Der Gastgeber kann - wie dies in casu mit der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung am 16. November 2010 geschehen ist - zwar für gewisse finanzielle Risi­ken (Lebensunter­haltskosten während des Be­suchsaufenthaltes, allfäl­lige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und fak­tischer Durchsetzbar­keit - für ein be­stimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).

10. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei­sen.

11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unter­liegende Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver­fahrenskos­ten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Regle­ments über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3.Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: