Rentenanspruch
Sachverhalt
A. A.a Der 1955 geborene, kroatische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer) war zwischen 1980 und 1997 - mit Unterbrüchen - in der Schweiz erwerbstätig bzw. bezog Arbeitslosenentschädigung und entrichtete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV [vgl. IV-act. 5]). Ab September 2001 betätigte er sich in Kroatien als Chauffeur (in selbständiger Erwerbstätigkeit) bis er im September 2003 einen Verkehrsunfall erlitt. Mit Datum vom 19. September 2007 - bzw. gemäss Bestätigung des kroatischen Versicherungsträgers am 28. November 2005 - meldete er sich bei der IV zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) zog für die Abklärung des Sachverhalts die medizinischen Unterlagen des kroatischen Versicherungsträgers bzw. des Versicherten bei (vgl. IV-act. 14-55) und legte das Dossier dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor. Gestützt auf dessen Bericht vom 29. Januar 2009 (IV-act. 59) und einen Einkommensvergleich (IV-act. 60) stellte die Verwaltung einen Invaliditätsgrad von 100% ab dem 4. September 2004 und von 41% ab dem 15. Februar 2005 fest. Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2009 stellte sie dem Versicherten - mit Hinweis auf seine verspätete Anmeldung - die Zusprechung einer befristeten Rente für die Zeit vom 1. November 2004 bis 31. Mai 2005 in Aussicht (IV-act. 61). Nachdem sich der Versicherte nicht hatte vernehmen lassen, erliess sie mit Datum vom 4. Juni 2009 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-act. 66). A.b Am 27. August 2009 sprach der Versicherte beim kroatischen Versicherungsträger vor und erklärte, er wolle Beschwerde erheben bzw. um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist ersuchen. Zur Begründung seiner Verspätung gab er an, in seinem entlegenen Dorf habe ihm niemand die Verfügung übersetzen können und er sei aus gesundheitlichen und ökonomischen Gründen nicht in der Lage gewesen, nach Zagreb - ins Büro des Versicherungsträgers - zu reisen. Sollte auf die Beschwerde nicht mehr eingetreten werden können, sei diese als Neuanmeldung entgegenzunehmen (Schreiben vom 14. September 2009 [Eingang 19. Oktober 2009]; IV-act. 68). A.c Die IVSTA hielt in ihrem Vorbescheid vom 6. November 2009 betreffend "Anmeldung vom 19.10.2009" zunächst fest, die Verfügung vom 4. Juni 2009 sei in Rechtskraft erwachsen. Weiter stellte sie dem Versicherten in Aussicht, auf die Neuanmeldung nicht einzutreten, weil keine erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht worden sei (IV-act. 67). Dagegen liess der Versicherte am 22. bzw. 28. Dezember 2009 über den kroatischen Versicherungsträger Einwände erheben und insbesondere eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung beanstanden (IV-act. 69 und 78). Er machte geltend, es sei zwar zutreffend, dass er gegen die Verfügung vom 4. Juni 2009 keine Beschwerde erhoben habe und diese somit in Rechtskraft erwachsen sei. Mit seiner Neuanmeldung vom 19. Oktober 2009 habe jedoch ein neues Verfahren zur Beurteilung des Rentenanspruchs begonnen. Weiter verwies der Versicherte namentlich auf neue medizinische Stellungnahmen (von Dr. B._______ vom 14. Dezember 2009 und von Dr. C._______ vom 10. Dezember 2009) und die Beurteilung der (kroatischen) Invalidenkommission, wonach der Invaliditätsgrad 90% betrage (IV-act. 69, vgl. auch IV-act. 74 und 75). Auf entsprechende Anfrage der Verwaltung führte der RAD in seiner Stellungnahme vom 22. April 2010 aus, die neu vorgelegten medizinischen Berichte ergäben keine signifikanten neuen Aspekte (IV-act. 80). Mit Verfügung vom 4. Mai 2010 trat die IVSTA auf die Neuanmeldung nicht ein (IV-act. 81). B. Mit Datum vom 11. Juni 2010 erhob der Versicherte über den kroatischen Versicherungsträger Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, rügte insbesondere eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts und beantragte die Zusprechung einer IV-Rente (act. 1). C. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten (act. ). Am 6. August 2010 ging der Betrag von Fr. 623.- bei der Gerichtskasse ein (act. 5). Mit Eingabe vom 16. August 2010 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten (act. 7, vgl. auch act. 10). D. In ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2010 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 13). E. Mit Replik vom 4. Januar 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest und reichte zahlreiche Beweismittel zu den Akten (act. 17; vgl. auch Übersetzung, act. 21). F. Die Vorinstanz bestätigte mit Duplik vom 10. Mai 2011 ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 23). G. Mit Eingabe vom 20. September 2011 betonte der Beschwerdeführer erneut, er sei seit seinem Unfall arbeitsunfähig und reichte ein - nicht ihn betreffendes - Urteil der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland ein (act. 26). H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
E. 2.1 Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 4. Mai 2010, mit welcher die Vorinstanz auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Weil der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren in der Regel nur enger, nicht aber weiter sein kann als der Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 133 II 35 E. 2, BGE 125 V 413 E. 2a), hat das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist, und auf Begehren um Leistungszusprechung ist nicht einzutreten (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 1, je mit Hinweisen).
E. 2.2 Nachfolgend ist jedoch zu prüfen, ob der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 27. August 2009 gegenüber dem kroatischen Versicherungsträger erklärt hat, er wolle Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juni 2009 erheben und ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stellen, hieran etwas ändert.
E. 2.2.1 Gemäss Art. 32 des Abkommens vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1 [nachfolgend: Abkommen]) gelten Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einem Träger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle, einem entsprechenden Gericht oder einem entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden. In solchen Fällen vermerkt die betreffende Stelle das Eingangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es an die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates weiter.
E. 2.2.2 Der kroatische Versicherungsträger richtete das Schreiben mit der (protokollarisch festgehaltenen) Erklärung des Beschwerdewillens und dem Fristwiederherstellungsgesuch sowie dem Antrag, die Eingabe sei als Neuanmeldung entgegenzunehmen, sofern auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, an die Vorinstanz. Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über (Art. 54 VwVG; Devolutiveffekt) und die Vorinstanz verliert grundsätzlich die Befugnis, sich mit der Sache zu befassen (vgl. Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 54 N 3). Die Beurteilung der Frage, ob auf eine Beschwerde einzutreten ist, obliegt der zuständigen Beschwerdeinstanz. Daher wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, die Sache an das zur Beschwerdebeurteilung zuständige Bundesverwaltungsgericht zu überweisen (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG). Davon hat die Vorinstanz jedoch abgesehen und sich mit dem Eventualbegehren der Neuanmeldung befasst.
E. 2.2.3 Nimmt eine Behörde, die sich als (eindeutig) unzuständig erachtet, keine Überweisung vor oder wartet sie damit übermässig lange zu, begeht sie eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung (Thomas Flückiger, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 8 N 29), wogegen Beschwerde geführt werden kann (vgl. Art. 46a VwVG). Bei verspäteter Überweisung ist die betroffene Person so zu stellen, wie wenn die Eingabe bei der zuständigen Behörde eingereicht worden wäre. In der Zwischenzeit eingetretene Nachteile sind so weit als möglich zu korrigieren (Flückiger, a.a.O., Art. 8 N 30). Es ist daher - soweit aufgrund des Zeitablaufs heute noch möglich - zu prüfen, ob auf die Beschwerde vom 27. August 2009 einzutreten gewesen wäre.
E. 2.2.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung (bzw. des Einspracheentscheides) einzureichen, wobei vorliegend der Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG) zu berücksichtigen ist. Wann die Verfügung vom 4. Juni 2009 eröffnet wurde, geht aus den Akten nicht hervor und lässt sich heute nicht mehr feststellen. Der Beschwerdeführer hat jedoch hinreichend klar bestätigt, dass er die Frist zur Erhebung einer Beschwerde verpasst habe (vgl. IV-act. 68 und 69) und deshalb ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gestellt.
E. 2.2.5 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller (oder sein Vertreter) unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein (sehr) restriktiv (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 71 Rz. 2.139). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis nur dann, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei beziehungsweise der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Ist die Verspätung durch den Vertreter verschuldet, muss sich der Vertretene das Verschulden desselben anrechnen lassen; das Gleiche gilt beim Beizug einer Hilfsperson (Moser/Beusch/Kneubühler, S. 72 Rz. 2.144). Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Es sind daher nur solche Gründe als erheblich zu betrachten, die der Partei auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (Moser/Beusch/Kneubühler, S. 71 Rz. 2.140). Als unverschuldete Hindernisse hat die Rechtsprechung etwa Naturkatastrophen, obligatorischen Militärdienst oder plötzliche schwere Erkrankungen anerkannt, wobei die Verhinderung derart unvorhergesehen auftreten muss, dass es nicht mehr möglich ist, die Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken. Nicht als Wiederherstellungsgründe anerkennt die Rechtsprechung insbesondere organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (zum Ganzen: Urteil BVGer C-1447/2012 vom 5. Februar 2013 mit Hinweien).
E. 2.2.6 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Verspätung an, in seinem entlegenen Dorf habe ihm niemand die Verfügung (und den Vorbescheid vom 23. Februar 2009) übersetzen können und er sei aus gesundheitlichen und ökonomischen Gründen nicht in der Lage gewesen, nach Zagreb - ins Büro des Versicherungsträgers - zu reisen. Zudem sei er davon ausgegangen, dass der schweizerische - wie sein heimatlicher - Sozialversicherungsträger eine (vollständige) Invalidität feststellen würde (vgl. IV-act. 68). Damit machte der Beschwerdeführer keine von der Rechtsprechung anerkannten Wiederherstellungsgründe geltend. Weder seine Vorbringen noch die medizinischen Akten lassen Anhaltspunkte dafür erkennen, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen sein könnte, eine Drittperson mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ihm der Inhalt der Verfügung vom 4. Juni 2009 bereits seit dem Vorbescheid (vom 23. Februar 2009) bekannt war.
E. 2.2.7 Demnach wäre auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht einzutreten gewesen. Die Verfügung vom 4. Juni 2009 ist somit in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich die Beschwerde vom 11. Juni 2010 nur gegen die Verfügung vom 4. Mai 2010, mit welcher die Vorinstanz auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist, richten kann.
E. 2.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen (vgl. Art. 48 ff. VwVG) sind zweifellos erfüllt.
E. 3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Demnach ist im Leistungsbegehren gleich wie im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
E. 3.1.1 Die in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Art. 87 Abs. 4 IVV beruht auf dem Grundgedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht in rechtserheblicher Weise verändert hat. Die Verwaltung nach Eingang einer Neuanmeldung demnach zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten (Urteil BGer I 489/05 vom 4. April 2007 E. 4.3, Urteil BGer 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 3.3). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (Urteil BGer 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Je nachdem, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, sind an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 398 f.).
E. 3.1.2 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Ausgangspunkt zur Beurteilung dieser Veränderung ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, d.h. hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (siehe Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten - welche gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2) - ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (vgl. Urteil BGer 9C_928/2010 vom 7. Februar 2011 E. 3.2, Urteil BGer 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2 [I 574/02]).
E. 3.2 Aufgrund der im Verwaltungsverfahren eingereichten medizinischen Berichte bestehen zumindest gewisse Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen dem Erlass der 1. Verfügung (vom 4. Juni 2009) bis zum vorliegend angefochtenen Entscheid (vom 4. Mai 2010) in anspruchserheblicher Weise verschlechtert haben könnte. Die von Dr. C._______ (Spital D._______, Institut für Orthopädie) in seinem Bericht vom 10. Dezember 2009 aufgeführten Diagnosen sind nicht identisch mit denjenigen in früheren Berichten kroatischer Ärzte und es wird eine höhere Arbeitsunfähigkeit von 90% (früher 70%) attestiert (vgl. IV-act. 74 und 48). Im RAD-Bericht vom 22. April 2010 wird der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht vom 10. Dezember 2009 mit keinem Wort erwähnt, weshalb nicht klar ist, ob und wie der RAD-Arzt diesen gewürdigt hat.
E. 3.3 Demnach hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren eine anspruchserhebliche Veränderung des Invaliditätsgrads zumindest glaubhaft gemacht, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie auf das neue Gesuch eintrete und dieses materiell prüfe.
E. 4.1 Der obsiegende Beschwerdeführer hat keine Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass der Verfahrenskosten) ist daher gegenstandslos geworden. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
E. 4.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und das Gesuch materiell prüfe.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4956/2010 Urteil vom 29. April 2013 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Invalidenrente; Neuanmeldung (Verfügung vom 4. Mai 2010). Sachverhalt: A. A.a Der 1955 geborene, kroatische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer) war zwischen 1980 und 1997 - mit Unterbrüchen - in der Schweiz erwerbstätig bzw. bezog Arbeitslosenentschädigung und entrichtete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV [vgl. IV-act. 5]). Ab September 2001 betätigte er sich in Kroatien als Chauffeur (in selbständiger Erwerbstätigkeit) bis er im September 2003 einen Verkehrsunfall erlitt. Mit Datum vom 19. September 2007 - bzw. gemäss Bestätigung des kroatischen Versicherungsträgers am 28. November 2005 - meldete er sich bei der IV zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) zog für die Abklärung des Sachverhalts die medizinischen Unterlagen des kroatischen Versicherungsträgers bzw. des Versicherten bei (vgl. IV-act. 14-55) und legte das Dossier dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor. Gestützt auf dessen Bericht vom 29. Januar 2009 (IV-act. 59) und einen Einkommensvergleich (IV-act. 60) stellte die Verwaltung einen Invaliditätsgrad von 100% ab dem 4. September 2004 und von 41% ab dem 15. Februar 2005 fest. Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2009 stellte sie dem Versicherten - mit Hinweis auf seine verspätete Anmeldung - die Zusprechung einer befristeten Rente für die Zeit vom 1. November 2004 bis 31. Mai 2005 in Aussicht (IV-act. 61). Nachdem sich der Versicherte nicht hatte vernehmen lassen, erliess sie mit Datum vom 4. Juni 2009 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-act. 66). A.b Am 27. August 2009 sprach der Versicherte beim kroatischen Versicherungsträger vor und erklärte, er wolle Beschwerde erheben bzw. um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist ersuchen. Zur Begründung seiner Verspätung gab er an, in seinem entlegenen Dorf habe ihm niemand die Verfügung übersetzen können und er sei aus gesundheitlichen und ökonomischen Gründen nicht in der Lage gewesen, nach Zagreb - ins Büro des Versicherungsträgers - zu reisen. Sollte auf die Beschwerde nicht mehr eingetreten werden können, sei diese als Neuanmeldung entgegenzunehmen (Schreiben vom 14. September 2009 [Eingang 19. Oktober 2009]; IV-act. 68). A.c Die IVSTA hielt in ihrem Vorbescheid vom 6. November 2009 betreffend "Anmeldung vom 19.10.2009" zunächst fest, die Verfügung vom 4. Juni 2009 sei in Rechtskraft erwachsen. Weiter stellte sie dem Versicherten in Aussicht, auf die Neuanmeldung nicht einzutreten, weil keine erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht worden sei (IV-act. 67). Dagegen liess der Versicherte am 22. bzw. 28. Dezember 2009 über den kroatischen Versicherungsträger Einwände erheben und insbesondere eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung beanstanden (IV-act. 69 und 78). Er machte geltend, es sei zwar zutreffend, dass er gegen die Verfügung vom 4. Juni 2009 keine Beschwerde erhoben habe und diese somit in Rechtskraft erwachsen sei. Mit seiner Neuanmeldung vom 19. Oktober 2009 habe jedoch ein neues Verfahren zur Beurteilung des Rentenanspruchs begonnen. Weiter verwies der Versicherte namentlich auf neue medizinische Stellungnahmen (von Dr. B._______ vom 14. Dezember 2009 und von Dr. C._______ vom 10. Dezember 2009) und die Beurteilung der (kroatischen) Invalidenkommission, wonach der Invaliditätsgrad 90% betrage (IV-act. 69, vgl. auch IV-act. 74 und 75). Auf entsprechende Anfrage der Verwaltung führte der RAD in seiner Stellungnahme vom 22. April 2010 aus, die neu vorgelegten medizinischen Berichte ergäben keine signifikanten neuen Aspekte (IV-act. 80). Mit Verfügung vom 4. Mai 2010 trat die IVSTA auf die Neuanmeldung nicht ein (IV-act. 81). B. Mit Datum vom 11. Juni 2010 erhob der Versicherte über den kroatischen Versicherungsträger Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, rügte insbesondere eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts und beantragte die Zusprechung einer IV-Rente (act. 1). C. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten (act. ). Am 6. August 2010 ging der Betrag von Fr. 623.- bei der Gerichtskasse ein (act. 5). Mit Eingabe vom 16. August 2010 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten (act. 7, vgl. auch act. 10). D. In ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2010 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 13). E. Mit Replik vom 4. Januar 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest und reichte zahlreiche Beweismittel zu den Akten (act. 17; vgl. auch Übersetzung, act. 21). F. Die Vorinstanz bestätigte mit Duplik vom 10. Mai 2011 ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 23). G. Mit Eingabe vom 20. September 2011 betonte der Beschwerdeführer erneut, er sei seit seinem Unfall arbeitsunfähig und reichte ein - nicht ihn betreffendes - Urteil der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland ein (act. 26). H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 2.1 Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 4. Mai 2010, mit welcher die Vorinstanz auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Weil der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren in der Regel nur enger, nicht aber weiter sein kann als der Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 133 II 35 E. 2, BGE 125 V 413 E. 2a), hat das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist, und auf Begehren um Leistungszusprechung ist nicht einzutreten (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 1, je mit Hinweisen). 2.2 Nachfolgend ist jedoch zu prüfen, ob der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 27. August 2009 gegenüber dem kroatischen Versicherungsträger erklärt hat, er wolle Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juni 2009 erheben und ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stellen, hieran etwas ändert. 2.2.1 Gemäss Art. 32 des Abkommens vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1 [nachfolgend: Abkommen]) gelten Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einem Träger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle, einem entsprechenden Gericht oder einem entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden. In solchen Fällen vermerkt die betreffende Stelle das Eingangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es an die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates weiter. 2.2.2 Der kroatische Versicherungsträger richtete das Schreiben mit der (protokollarisch festgehaltenen) Erklärung des Beschwerdewillens und dem Fristwiederherstellungsgesuch sowie dem Antrag, die Eingabe sei als Neuanmeldung entgegenzunehmen, sofern auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, an die Vorinstanz. Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über (Art. 54 VwVG; Devolutiveffekt) und die Vorinstanz verliert grundsätzlich die Befugnis, sich mit der Sache zu befassen (vgl. Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 54 N 3). Die Beurteilung der Frage, ob auf eine Beschwerde einzutreten ist, obliegt der zuständigen Beschwerdeinstanz. Daher wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, die Sache an das zur Beschwerdebeurteilung zuständige Bundesverwaltungsgericht zu überweisen (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG). Davon hat die Vorinstanz jedoch abgesehen und sich mit dem Eventualbegehren der Neuanmeldung befasst. 2.2.3 Nimmt eine Behörde, die sich als (eindeutig) unzuständig erachtet, keine Überweisung vor oder wartet sie damit übermässig lange zu, begeht sie eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung (Thomas Flückiger, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 8 N 29), wogegen Beschwerde geführt werden kann (vgl. Art. 46a VwVG). Bei verspäteter Überweisung ist die betroffene Person so zu stellen, wie wenn die Eingabe bei der zuständigen Behörde eingereicht worden wäre. In der Zwischenzeit eingetretene Nachteile sind so weit als möglich zu korrigieren (Flückiger, a.a.O., Art. 8 N 30). Es ist daher - soweit aufgrund des Zeitablaufs heute noch möglich - zu prüfen, ob auf die Beschwerde vom 27. August 2009 einzutreten gewesen wäre. 2.2.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung (bzw. des Einspracheentscheides) einzureichen, wobei vorliegend der Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG) zu berücksichtigen ist. Wann die Verfügung vom 4. Juni 2009 eröffnet wurde, geht aus den Akten nicht hervor und lässt sich heute nicht mehr feststellen. Der Beschwerdeführer hat jedoch hinreichend klar bestätigt, dass er die Frist zur Erhebung einer Beschwerde verpasst habe (vgl. IV-act. 68 und 69) und deshalb ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gestellt. 2.2.5 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller (oder sein Vertreter) unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein (sehr) restriktiv (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 71 Rz. 2.139). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis nur dann, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei beziehungsweise der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Ist die Verspätung durch den Vertreter verschuldet, muss sich der Vertretene das Verschulden desselben anrechnen lassen; das Gleiche gilt beim Beizug einer Hilfsperson (Moser/Beusch/Kneubühler, S. 72 Rz. 2.144). Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Es sind daher nur solche Gründe als erheblich zu betrachten, die der Partei auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (Moser/Beusch/Kneubühler, S. 71 Rz. 2.140). Als unverschuldete Hindernisse hat die Rechtsprechung etwa Naturkatastrophen, obligatorischen Militärdienst oder plötzliche schwere Erkrankungen anerkannt, wobei die Verhinderung derart unvorhergesehen auftreten muss, dass es nicht mehr möglich ist, die Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken. Nicht als Wiederherstellungsgründe anerkennt die Rechtsprechung insbesondere organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (zum Ganzen: Urteil BVGer C-1447/2012 vom 5. Februar 2013 mit Hinweien). 2.2.6 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Verspätung an, in seinem entlegenen Dorf habe ihm niemand die Verfügung (und den Vorbescheid vom 23. Februar 2009) übersetzen können und er sei aus gesundheitlichen und ökonomischen Gründen nicht in der Lage gewesen, nach Zagreb - ins Büro des Versicherungsträgers - zu reisen. Zudem sei er davon ausgegangen, dass der schweizerische - wie sein heimatlicher - Sozialversicherungsträger eine (vollständige) Invalidität feststellen würde (vgl. IV-act. 68). Damit machte der Beschwerdeführer keine von der Rechtsprechung anerkannten Wiederherstellungsgründe geltend. Weder seine Vorbringen noch die medizinischen Akten lassen Anhaltspunkte dafür erkennen, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen sein könnte, eine Drittperson mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ihm der Inhalt der Verfügung vom 4. Juni 2009 bereits seit dem Vorbescheid (vom 23. Februar 2009) bekannt war. 2.2.7 Demnach wäre auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht einzutreten gewesen. Die Verfügung vom 4. Juni 2009 ist somit in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich die Beschwerde vom 11. Juni 2010 nur gegen die Verfügung vom 4. Mai 2010, mit welcher die Vorinstanz auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist, richten kann. 2.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen (vgl. Art. 48 ff. VwVG) sind zweifellos erfüllt. 3. 3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Demnach ist im Leistungsbegehren gleich wie im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 3.1.1 Die in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Art. 87 Abs. 4 IVV beruht auf dem Grundgedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht in rechtserheblicher Weise verändert hat. Die Verwaltung nach Eingang einer Neuanmeldung demnach zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten (Urteil BGer I 489/05 vom 4. April 2007 E. 4.3, Urteil BGer 9C_68/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 3.3). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (Urteil BGer 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Je nachdem, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, sind an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 398 f.). 3.1.2 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Ausgangspunkt zur Beurteilung dieser Veränderung ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, d.h. hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (siehe Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten - welche gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2) - ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (vgl. Urteil BGer 9C_928/2010 vom 7. Februar 2011 E. 3.2, Urteil BGer 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2 [I 574/02]). 3.2 Aufgrund der im Verwaltungsverfahren eingereichten medizinischen Berichte bestehen zumindest gewisse Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen dem Erlass der 1. Verfügung (vom 4. Juni 2009) bis zum vorliegend angefochtenen Entscheid (vom 4. Mai 2010) in anspruchserheblicher Weise verschlechtert haben könnte. Die von Dr. C._______ (Spital D._______, Institut für Orthopädie) in seinem Bericht vom 10. Dezember 2009 aufgeführten Diagnosen sind nicht identisch mit denjenigen in früheren Berichten kroatischer Ärzte und es wird eine höhere Arbeitsunfähigkeit von 90% (früher 70%) attestiert (vgl. IV-act. 74 und 48). Im RAD-Bericht vom 22. April 2010 wird der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht vom 10. Dezember 2009 mit keinem Wort erwähnt, weshalb nicht klar ist, ob und wie der RAD-Arzt diesen gewürdigt hat. 3.3 Demnach hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren eine anspruchserhebliche Veränderung des Invaliditätsgrads zumindest glaubhaft gemacht, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie auf das neue Gesuch eintrete und dieses materiell prüfe. 4. 4.1 Der obsiegende Beschwerdeführer hat keine Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass der Verfahrenskosten) ist daher gegenstandslos geworden. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und das Gesuch materiell prüfe.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: