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C-4947/2013

C-4947/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-04-16 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Der am (...) 1950 geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige X._______ lebt in Deutschland. Er war in den Jahren 2005 bis 2012 in der Schweiz erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (SAK-act. 17 S. 3 f.). B. Mit Schreiben vom 26. September 2012 (SAK-act. 11) und vom 19. Oktober 2012 (SAK-act. 14) informierte die SAK X._______ in Beantwortung seiner Anfrage, dass die provisorische Vorausberechnung seiner Altersrente unter Berücksichtigung der mutmasslichen Einkommen für die zukünftigen Jahre 2012 und 2013 ergeben habe, dass die Rente bei einem Vorbezug von zwei Jahren voraussichtlich Fr. 271. pro Monat betragen würde. C. Am 5. Dezember 2012 (vgl. SAK-act. 19) meldete sich X._______ zum Bezug einer Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung an. Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 (SAK-act. 20) bestätigte X._______ auf Nachfrage der SAK, dass er seine Altersrente um zwei Jahre vorbeziehen möchte. D. Mit Verfügung vom 2. April 2013 (SAK-act. 28) sprach die SAK X._______ mit Wirkung ab 1. Februar 2013 eine zufolge Rentenvorbezugs gekürzte Altersrente von monatlich Fr. 199. zu. Sie legte der Berechnung ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 60'372. und eine anrechenbare Beitragsdauer von 5 Jahren und 9 Monaten (Rentenskala 5) zugrunde. E. Gegen die Verfügung vom 2. April 2013 erhob X._______ mit Schreiben vom 10. April 2013 (SAK-act. 29) Einsprache bei der SAK. Er verwies auf die beigelegten Unterlagen der SUVA und die Anmeldung zum Rentenbezug und beantragte die nochmalige Überprüfung der Rentenberechnung. Er wies ferner darauf hin, dass die Unia von einer höheren Rente ausgegangen sei. F. Mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2013 (SAK-act. 31) wies die SAK die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, die Altersrente sei korrekt berechnet worden, da alle massgebenden Faktoren, namentlich Beitragsdauer, massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen, Kürzung wegen Vorbezugs, korrekt berücksichtigt worden seien. Die von der SUVA ausgerichteten Unfalltaggelder seien nicht zum massgebenden Einkommen zu rechnen, weshalb diese bei der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigen seien. G. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juni 2013 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Juli 2013 bei der Schweizerischen Botschaft in Berlin zu Handen der SAK Beschwerde. Die SAK leitete das an sie adressierte Schreiben am 28. August 2013 (SAK-act. 34) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter. H. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2013 (BVGer-act. 3) beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung legte sie die gesamte Rentenberechnung detailliert dar und führte aus, diese sei korrekt erfolgt. I. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die SAK die Rente des Beschwerdeführers korrekt berechnet hat. 3.1.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person be­rechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Bei­tragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die ren­tenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. De­zember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). 3.1.2 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen (Art. 5 Abs. 4 AHVG). Nicht zum Erwerbseinkommen gehören Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV). 3.1.3 Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV). 3.1.4 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den bei­den Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Per­son Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a bis c AHVG). Der Teilung und ge­genseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, wel­cher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). 3.1.5 Gemäss Art. 40 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 AHVV sind vorbezogene Renten um 6,8% pro Vorbezugsjahr zu kürzen.

E. 3.2 Dem Beschwerdeführer wurden 5 Jahre und 9 Monate Beitragsdauer angerechnet, was gestützt auf das individuelle Konto (IK) korrekt ist und vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wird. Unter Berücksichtigung des zweijährigen Vorbezugs ist die Rente des Beschwerdeführers gemäss Skalenwähler mit der Rentenskala 5 zu bestimmen (Rententabellen 2013, S. 13). Zu Gunsten des Beschwerdeführers sind im IK für die Jahre 2005 bis 2012 Einkommen von insgesamt Fr. 343'869. registriert. Dass bei den zu berücksichtigenden Einkommen die Unfalltaggelder nicht zu berücksichtigen waren, ist korrekt (vgl. E. 3.1.2). Da die Ehegattin des Beschwerdeführers keine Versicherungszeiten in der Schweiz vorzuweisen hatte, ist zu Recht keine Einkommensteilung durchgeführt worden. Das ermittelte Gesamteinkommen ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten. Da der erste IK-Eintrag erst im Jahr 2005 erfolgte, ist das Einkommen vorliegend jedoch nicht aufzuwerten (Rententabellen 2013, S. 15). Das Gesamteinkommen entspricht unter Berücksichtigung der zurückgelegten Beitragszeiten (69 Monate) einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 59'803. (= Fr. 343'869. : 69 x 12). Dieser Betrag ist auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Einkommens aufzurunden. Gemäss den Rententabellen 2013 (Skala 5, S. 96) ergibt ein massgebendes Gesamteinkommen von bis zu Fr. 60'372. eine monatliche Rente von Fr. 230. . Unter Berücksichtigung der Kürzung von 13,6% zufolge Vorbezugs von zwei Jahren beträgt somit die monatliche Rente des Beschwerdeführers Fr. 199. . Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann dieser aus der provisorischen Rentenvorausberechnung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da die provisorischen Berechnungen jeweils von Annahmen über künftige Einkommen und Beitragszeiten ausgehen, die sich - wie vorliegend - als unzutreffend herausstellen können, werden die Versicherten bei einer Vorausberechnung darauf hingewiesen, dass diese lediglich informativen Charakter hat. Dies hat die SAK auch im vorliegenden Fall gemacht, weshalb ihr kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK die Altersrente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat und die Beschwerde somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG und Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh­ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis­mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes­behörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenso wenig einen Anspruch auf eine Partei­entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4947/2013 Urteil vom 16. April 2015 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Deutschland, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenberechnung, Einspracheentscheid vom 26. Juni 2013. Sachverhalt: A. Der am (...) 1950 geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige X._______ lebt in Deutschland. Er war in den Jahren 2005 bis 2012 in der Schweiz erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (SAK-act. 17 S. 3 f.). B. Mit Schreiben vom 26. September 2012 (SAK-act. 11) und vom 19. Oktober 2012 (SAK-act. 14) informierte die SAK X._______ in Beantwortung seiner Anfrage, dass die provisorische Vorausberechnung seiner Altersrente unter Berücksichtigung der mutmasslichen Einkommen für die zukünftigen Jahre 2012 und 2013 ergeben habe, dass die Rente bei einem Vorbezug von zwei Jahren voraussichtlich Fr. 271. pro Monat betragen würde. C. Am 5. Dezember 2012 (vgl. SAK-act. 19) meldete sich X._______ zum Bezug einer Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung an. Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 (SAK-act. 20) bestätigte X._______ auf Nachfrage der SAK, dass er seine Altersrente um zwei Jahre vorbeziehen möchte. D. Mit Verfügung vom 2. April 2013 (SAK-act. 28) sprach die SAK X._______ mit Wirkung ab 1. Februar 2013 eine zufolge Rentenvorbezugs gekürzte Altersrente von monatlich Fr. 199. zu. Sie legte der Berechnung ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 60'372. und eine anrechenbare Beitragsdauer von 5 Jahren und 9 Monaten (Rentenskala 5) zugrunde. E. Gegen die Verfügung vom 2. April 2013 erhob X._______ mit Schreiben vom 10. April 2013 (SAK-act. 29) Einsprache bei der SAK. Er verwies auf die beigelegten Unterlagen der SUVA und die Anmeldung zum Rentenbezug und beantragte die nochmalige Überprüfung der Rentenberechnung. Er wies ferner darauf hin, dass die Unia von einer höheren Rente ausgegangen sei. F. Mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2013 (SAK-act. 31) wies die SAK die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, die Altersrente sei korrekt berechnet worden, da alle massgebenden Faktoren, namentlich Beitragsdauer, massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen, Kürzung wegen Vorbezugs, korrekt berücksichtigt worden seien. Die von der SUVA ausgerichteten Unfalltaggelder seien nicht zum massgebenden Einkommen zu rechnen, weshalb diese bei der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigen seien. G. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juni 2013 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Juli 2013 bei der Schweizerischen Botschaft in Berlin zu Handen der SAK Beschwerde. Die SAK leitete das an sie adressierte Schreiben am 28. August 2013 (SAK-act. 34) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter. H. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2013 (BVGer-act. 3) beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung legte sie die gesamte Rentenberechnung detailliert dar und führte aus, diese sei korrekt erfolgt. I. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Be­urteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be­schwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Be­schwerde einzutreten. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, sodass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei­zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein­schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitglieds­staaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestim­mungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrecht­lichen beziehungsweise abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des Bundes­gerichts [BGer] H 13/05vom 4. April 2005 E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.1) grundsätzlich nach den für schweizerische Staats­angehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach dem internen schweize­rischen Recht. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts­sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im Februar 2013 (Eintritt des Versicherungsfalles) gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV (SR 831.101). 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde­verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss­brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un­vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die SAK die Rente des Beschwerdeführers korrekt berechnet hat. 3.1.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person be­rechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Bei­tragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die ren­tenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. De­zember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). 3.1.2 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen (Art. 5 Abs. 4 AHVG). Nicht zum Erwerbseinkommen gehören Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV). 3.1.3 Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV). 3.1.4 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den bei­den Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Per­son Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a bis c AHVG). Der Teilung und ge­genseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, wel­cher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). 3.1.5 Gemäss Art. 40 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 AHVV sind vorbezogene Renten um 6,8% pro Vorbezugsjahr zu kürzen. 3.2 Dem Beschwerdeführer wurden 5 Jahre und 9 Monate Beitragsdauer angerechnet, was gestützt auf das individuelle Konto (IK) korrekt ist und vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wird. Unter Berücksichtigung des zweijährigen Vorbezugs ist die Rente des Beschwerdeführers gemäss Skalenwähler mit der Rentenskala 5 zu bestimmen (Rententabellen 2013, S. 13). Zu Gunsten des Beschwerdeführers sind im IK für die Jahre 2005 bis 2012 Einkommen von insgesamt Fr. 343'869. registriert. Dass bei den zu berücksichtigenden Einkommen die Unfalltaggelder nicht zu berücksichtigen waren, ist korrekt (vgl. E. 3.1.2). Da die Ehegattin des Beschwerdeführers keine Versicherungszeiten in der Schweiz vorzuweisen hatte, ist zu Recht keine Einkommensteilung durchgeführt worden. Das ermittelte Gesamteinkommen ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten. Da der erste IK-Eintrag erst im Jahr 2005 erfolgte, ist das Einkommen vorliegend jedoch nicht aufzuwerten (Rententabellen 2013, S. 15). Das Gesamteinkommen entspricht unter Berücksichtigung der zurückgelegten Beitragszeiten (69 Monate) einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 59'803. (= Fr. 343'869. : 69 x 12). Dieser Betrag ist auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Einkommens aufzurunden. Gemäss den Rententabellen 2013 (Skala 5, S. 96) ergibt ein massgebendes Gesamteinkommen von bis zu Fr. 60'372. eine monatliche Rente von Fr. 230. . Unter Berücksichtigung der Kürzung von 13,6% zufolge Vorbezugs von zwei Jahren beträgt somit die monatliche Rente des Beschwerdeführers Fr. 199. . Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann dieser aus der provisorischen Rentenvorausberechnung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da die provisorischen Berechnungen jeweils von Annahmen über künftige Einkommen und Beitragszeiten ausgehen, die sich - wie vorliegend - als unzutreffend herausstellen können, werden die Versicherten bei einer Vorausberechnung darauf hingewiesen, dass diese lediglich informativen Charakter hat. Dies hat die SAK auch im vorliegenden Fall gemacht, weshalb ihr kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK die Altersrente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat und die Beschwerde somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG und Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh­ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis­mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes­behörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenso wenig einen Anspruch auf eine Partei­entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: