opencaselaw.ch

C-4902/2011

C-4902/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-01-25 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 15. März 2011 beantragte die aus Kenia stammende M._______ (geb. 1985, im Folgenden: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Nairobi ein Schen­genvisum für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, den im Kanton Zürich wohnhaften Schweizer Bürger V._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) sowie dessen Ehefrau, ihre Tante, besuchen zu wollen. Diese hatten am 9. März 2011 eine entsprechende Einladung an die Schweizer Botschaft gerichtet. B. Die schweizerische Vertretung in Nairobi wies die Erteilung der nachgesuchten Einreisebewilligung wegen fehlender Voraussetzungen mit Verfügung vom 21. März 2011 ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 31. Mai 2011 beim Bundesamt für Migration (BFM) Einsprache. C. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache am 19. August 2011 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert be­trachtet werden. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus wel­cher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herr­schen­den Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck fest­zustellen sei. Bestehe zudem bereits ein gewisses (familiäres) Beziehungsnetz in der Schweiz, müsse das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Bei der Eingeladenen handle es sich um eine junge, unverheiratete Person ohne feste Arbeitsstelle und regelmässiges Einkommen. Ihr oblägen somit im Heimatland keine besonderen beruflichen Verpflichtungen oder familiären Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. September 2011 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, es bestehe kein Risiko, dass die Eingeladene in der Schweiz bleibe, habe er doch als Gastgeber für deren fristgerechte Wiederausreise garantiert. In einer eigenen Eingabe vom 6. September 2011, ergänzt durch zwei entsprechende Schreiben ihrer Eltern, versichert die Gesuchstellerin, dass sie die Schweiz nach ihrem dreimonatigen Aufenthalt wieder verlassen werde, um ihre Ausbildung im Heimatland abzuschliessen. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2011 auf Ab­weisung der Beschwerde. Besondere persönliche Verpflichtungen, welche eine fristgerechte Wiederausreise als hinreichend gesichert erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Vielmehr seien die Angaben zur beruflichen Tätigkeit widersprüchlich. Während sich die Eingeladene im Visumsantrag als Diplomstudentin bezeichnet habe, habe der Gastgeber angegeben, die Gesuchstellerin verfüge über eine feste Anstellung als Coiffeuse. Die eingereichten Belege zum Studium gäben weder Aufschluss über die Dauer der Ausbildung noch über den Ausbildungsstand der Eingeladenen. F. In seiner Replik vom 10. November 2011 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest, äussert sich jedoch nicht zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchen. Stattdessen versichert er erneut, dass sein Gast die Schweiz fristgerecht wieder verlassen werde. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, so­weit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü­gun­gen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Be­suchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun­des­verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge­richtsge­setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­ver­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweisen).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kenianischen Staats­angehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Auf­enthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab­sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vor­liegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe­reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein­schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverord­nung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).

E. 4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei­lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli­che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaa­ten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurn­herr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Auslän­derinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).

E. 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku­mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Vi­sum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Dritt­länder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren­zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, de­ren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti­gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi­gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Ver­ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei­lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).

E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol­gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammen­hang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilli­gungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge­schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die in­nere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie­hungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Per­son nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge­recht wie­der zu verlassen (vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge­richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge­fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Aus­reise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako­dex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervor­hebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des beleg­ten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).

E. 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom­men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün­den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internatio­naler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räum­lich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Die­ses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellen­den Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter den­selben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 5.1 Die Gesuchstellerin unterliegt als kenianische Staatsangehörige der Vi­sumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vor­dergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimat­land sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin an­zweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

E. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wie­derausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunfts­land der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt­schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hin­deuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein­klang steht.

E. 5.3 Obwohl Kenia die leistungsfähigste Volkswirtschaft in der ostafrikani­schen Region ausweisen kann, leben knapp 60% der Bevölke­rung unterhalb der Armutsgrenze, ungefähr 25% müs­sen mit weniger als 1 US-Dollar pro Tag auskommen. 60% der Einwohner in der Hauptstadt Nairobi leben in Slums (Quelle: Webseite des Deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Auswahl Kenia > Wirtschaftspolitik, Stand: September 2011, besucht im Januar 2012). Geschätzte 40% [Stand 2008] der arbeitsfähi­gen Bevölkerung sind arbeitslos (Quelle: Webseite der Central In­telligence Agency [CIA]: www.cia.gov The World Factbook Auswahl Kenya Economy, besucht im Januar 2012). Entsprechend hoch ist der An­teil jener, die versuchen, nach Westeuropa - unter anderem auch in die Schweiz - zu gelangen, um sich unter günstigeren Bedingungen eine (bes­sere) Existenz aufzubauen. Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Aus­land (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umge­hung ausländerrechtlicher Bestimmungen.

E. 5.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemei­nen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts­punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt ei­ner gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine beson­dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann die­ser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus­reise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrecht­lich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Ein­reise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

E. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine ledige, 26-jährige Frau, welche in Nairobi, der Hauptstadt und zugleich grössten Stadt Kenias, lebt. Zu den familiären Verhältnissen wurden von den Beteiligten weder im Gesuchsverfahren noch auf Beschwerdeebene nähere Angaben gemacht, sondern lediglich angeführt, die Eltern und Geschwister der Eingeladenen lebten ebenfalls in Kenia. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familären Umfeld der Gesuchstellerin seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können.

E. 6.2 Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bieten keine besondere Gewähr für eine Wiederausreise. Im Visumsverfahren gab die Gesuchstellerin selber an, sie befinde sich in Ausbildung am "Nairobi Aviation College", wo sie einen von ihren Gastgebern finanzierten 15-monatigen Diplomkurs absolviere ("Diploma in computerised tours and travel"). Ungeachtet dessen brachte der Beschwerdeführer gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde vor, die eingeladene Nichte verfüge über eine feste Anstellung als Coiffeuse in Nairobi, ohne jedoch entsprechende Arbeitsverträge oder allfällige Einkommensbelege vorzuweisen, welche die geltend gemachten beruflichen Bindungen der Gesuchstellerin in Kenia hätten nachweisen können. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des vorgesehenen dreimonatigen Auslandaufenthaltes, der von den Gastgebern finanziert werden muss, ist nicht davon auszugehen, dass die Eingeladene tatsächlich über eine massgebliche berufliche Verankerung bzw. eine gesicherte wirtschaftliche Existenz in ihrem Heimatland verfügt, welche die Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum über den deklarierten Zeitraum hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liesse.

E. 6.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Einschätzung vermögen die gegenteiligen Zusicherungen des Beschwerdeführers sowie sein Hinweis, dass mittlerweile auch seine Ehefrau über das Schweizer Bürgerrecht verfüge, nichts zu ändern. Als Gastgeber kann er mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9).

E. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren noch darauf hingewiesen hatte, der Stiefsohn seiner Ehefrau sei wiederholt besuchshalber in der Schweiz gewesen und jeweils fristgerecht und anstandslos ins Heimatland zurückgekehrt, gilt es darauf hinzuweisen, dass sich mangels näherer Angaben einerseits nicht eruieren lässt, unter welchen Umständen diesem vor mehr als sechs Jahren Einreisevisa erteilt wurden. Andererseits weist jeder Einzelfall - wie vorliegend belegt - eine ihm eigene und spezifische Konstellation auf, so dass er nicht ohne weiteres mit anderen, angeblich gleich gelagerten Fällen verglichen werden kann.

E. 6.5 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.5) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

E. 7 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­di­gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Sie werden mit dem am 28. September 2011 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe ver­rechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4902/2011 Urteil vom 25. Januar 2012 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Daniel Brand. Parteien V._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf M._______. Sachverhalt: A. Am 15. März 2011 beantragte die aus Kenia stammende M._______ (geb. 1985, im Folgenden: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) bei der Schweizerischen Botschaft in Nairobi ein Schen­genvisum für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, den im Kanton Zürich wohnhaften Schweizer Bürger V._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) sowie dessen Ehefrau, ihre Tante, besuchen zu wollen. Diese hatten am 9. März 2011 eine entsprechende Einladung an die Schweizer Botschaft gerichtet. B. Die schweizerische Vertretung in Nairobi wies die Erteilung der nachgesuchten Einreisebewilligung wegen fehlender Voraussetzungen mit Verfügung vom 21. März 2011 ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 31. Mai 2011 beim Bundesamt für Migration (BFM) Einsprache. C. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache am 19. August 2011 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert be­trachtet werden. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus wel­cher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herr­schen­den Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck fest­zustellen sei. Bestehe zudem bereits ein gewisses (familiäres) Beziehungsnetz in der Schweiz, müsse das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Bei der Eingeladenen handle es sich um eine junge, unverheiratete Person ohne feste Arbeitsstelle und regelmässiges Einkommen. Ihr oblägen somit im Heimatland keine besonderen beruflichen Verpflichtungen oder familiären Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. September 2011 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, es bestehe kein Risiko, dass die Eingeladene in der Schweiz bleibe, habe er doch als Gastgeber für deren fristgerechte Wiederausreise garantiert. In einer eigenen Eingabe vom 6. September 2011, ergänzt durch zwei entsprechende Schreiben ihrer Eltern, versichert die Gesuchstellerin, dass sie die Schweiz nach ihrem dreimonatigen Aufenthalt wieder verlassen werde, um ihre Ausbildung im Heimatland abzuschliessen. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2011 auf Ab­weisung der Beschwerde. Besondere persönliche Verpflichtungen, welche eine fristgerechte Wiederausreise als hinreichend gesichert erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Vielmehr seien die Angaben zur beruflichen Tätigkeit widersprüchlich. Während sich die Eingeladene im Visumsantrag als Diplomstudentin bezeichnet habe, habe der Gastgeber angegeben, die Gesuchstellerin verfüge über eine feste Anstellung als Coiffeuse. Die eingereichten Belege zum Studium gäben weder Aufschluss über die Dauer der Ausbildung noch über den Ausbildungsstand der Eingeladenen. F. In seiner Replik vom 10. November 2011 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest, äussert sich jedoch nicht zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchen. Stattdessen versichert er erneut, dass sein Gast die Schweiz fristgerecht wieder verlassen werde. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, so­weit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü­gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü­gun­gen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Be­suchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun­des­verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge­richtsge­setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­ver­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweisen).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kenianischen Staats­angehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Auf­enthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab­sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vor­liegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe­reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein­schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverord­nung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG). 4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei­lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Ein­reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes­gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitli­che Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaa­ten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli / Tobias D. Meyer, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurn­herr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Auslän­derinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2. Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku­mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Vi­sum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Dritt­länder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren­zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, de­ren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti­gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi­gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Ver­ordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei­lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 4.3. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um­stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei­chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol­gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammen­hang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilli­gungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge­schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die in­nere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie­hungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Per­son nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge­recht wie­der zu verlassen (vgl. dazu Philipp Egli / Tobias D. Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge­richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge­fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Aus­reise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako­dex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervor­hebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des beleg­ten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5. Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom­men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün­den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internatio­naler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt­staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset­zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räum­lich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Die­ses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellen­den Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter den­selben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1. Die Gesuchstellerin unterliegt als kenianische Staatsangehörige der Vi­sumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vor­dergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimat­land sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin an­zweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wie­derausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunfts­land der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt­schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hin­deuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein­klang steht. 5.3. Obwohl Kenia die leistungsfähigste Volkswirtschaft in der ostafrikani­schen Region ausweisen kann, leben knapp 60% der Bevölke­rung unterhalb der Armutsgrenze, ungefähr 25% müs­sen mit weniger als 1 US-Dollar pro Tag auskommen. 60% der Einwohner in der Hauptstadt Nairobi leben in Slums (Quelle: Webseite des Deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Auswahl Kenia > Wirtschaftspolitik, Stand: September 2011, besucht im Januar 2012). Geschätzte 40% [Stand 2008] der arbeitsfähi­gen Bevölkerung sind arbeitslos (Quelle: Webseite der Central In­telligence Agency [CIA]: www.cia.gov The World Factbook Auswahl Kenya Economy, besucht im Januar 2012). Entsprechend hoch ist der An­teil jener, die versuchen, nach Westeuropa - unter anderem auch in die Schweiz - zu gelangen, um sich unter günstigeren Bedingungen eine (bes­sere) Existenz aufzubauen. Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Aus­land (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umge­hung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 5.4. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemei­nen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts­punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt ei­ner gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine beson­dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann die­ser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus­reise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrecht­lich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Ein­reise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine ledige, 26-jährige Frau, welche in Nairobi, der Hauptstadt und zugleich grössten Stadt Kenias, lebt. Zu den familiären Verhältnissen wurden von den Beteiligten weder im Gesuchsverfahren noch auf Beschwerdeebene nähere Angaben gemacht, sondern lediglich angeführt, die Eltern und Geschwister der Eingeladenen lebten ebenfalls in Kenia. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familären Umfeld der Gesuchstellerin seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. 6.2. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bieten keine besondere Gewähr für eine Wiederausreise. Im Visumsverfahren gab die Gesuchstellerin selber an, sie befinde sich in Ausbildung am "Nairobi Aviation College", wo sie einen von ihren Gastgebern finanzierten 15-monatigen Diplomkurs absolviere ("Diploma in computerised tours and travel"). Ungeachtet dessen brachte der Beschwerdeführer gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde vor, die eingeladene Nichte verfüge über eine feste Anstellung als Coiffeuse in Nairobi, ohne jedoch entsprechende Arbeitsverträge oder allfällige Einkommensbelege vorzuweisen, welche die geltend gemachten beruflichen Bindungen der Gesuchstellerin in Kenia hätten nachweisen können. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des vorgesehenen dreimonatigen Auslandaufenthaltes, der von den Gastgebern finanziert werden muss, ist nicht davon auszugehen, dass die Eingeladene tatsächlich über eine massgebliche berufliche Verankerung bzw. eine gesicherte wirtschaftliche Existenz in ihrem Heimatland verfügt, welche die Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum über den deklarierten Zeitraum hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liesse. 6.3. Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Einschätzung vermögen die gegenteiligen Zusicherungen des Beschwerdeführers sowie sein Hinweis, dass mittlerweile auch seine Ehefrau über das Schweizer Bürgerrecht verfüge, nichts zu ändern. Als Gastgeber kann er mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9). 6.4. Soweit der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren noch darauf hingewiesen hatte, der Stiefsohn seiner Ehefrau sei wiederholt besuchshalber in der Schweiz gewesen und jeweils fristgerecht und anstandslos ins Heimatland zurückgekehrt, gilt es darauf hinzuweisen, dass sich mangels näherer Angaben einerseits nicht eruieren lässt, unter welchen Umständen diesem vor mehr als sechs Jahren Einreisevisa erteilt wurden. Andererseits weist jeder Einzelfall - wie vorliegend belegt - eine ihm eigene und spezifische Konstellation auf, so dass er nicht ohne weiteres mit anderen, angeblich gleich gelagerten Fällen verglichen werden kann. 6.5. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.5) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be­schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­di­gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Sie werden mit dem am 28. September 2011 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe ver­rechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...]) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Daniel Brand Versand: