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C-4890/2008

C-4890/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-06-02 · Deutsch CH

Sozialhilfe an Auslandschweizer

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin (geboren [...] 1952) lebt seit Geburt in Polen. Durch die Heirat mit einem Schweizer im Jahre 1973 erwarb sie zusätzlich zum polnischen das schweizerische Bürgerrecht. B. Nach dem Tod ihres Mannes im Januar 2008 erhielt die Beschwerdeführerin von der polnischen Sozialversicherung nur noch eine reduzierte monatliche Rente, weshalb sie am 17. März 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Warschau ein Gesuch um Unterstützung gemäss dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1) stellte. C. Mit Verfügung vom 9. April 2008 wies die Vorinstanz das Unterstützungsgesuch ab. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf Art. 6 ASFG aus, dass bei der Beschwerdeführerin das ausländische Bürgerrecht vorherrsche (ganzes Leben in Polen verbracht; nie in der Schweiz gelebt; keine Verwandten und Bekannten in der Schweiz, zu denen sie regelmässig Kontakt pflege; beide Kinder in Polen), weshalb sie nicht unterstützt werden könne. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Juni 2008 ersucht die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um nochmalige Prüfung ihres Gesuches. Dabei erwähnt sie u.a. einen in der Schweiz lebenden Bruder ihres Mannes und macht im Wesentlichen geltend, dass zur Zeit alles (Energie, Gas, Lebensmittel) teurer werde. E. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2009 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. F. Die Beschwerdeführerin machte von dem ihr eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BJ gemäss Art. 14 Abs. 1 ASFG betreffend Fürsorgeleistungen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 ll 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3.1 Nach Art. 1 ASFG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Fürsorgeleistungen. Gemäss Art. 5 ASFG werden solche Unterstützungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können.

E. 3.2 Schweizerisch-ausländische Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, werden nach Art. 6 ASFG in der Regel nicht unterstützt. Für die Beurteilung der Frage, welches Bürgerrecht überwiegt, gilt es vor allem auf die Umstände, die zum Erwerb des ausländischen Bürgerrechts geführt haben, und die Beziehungen zur Schweiz abzustellen (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer [ASFV, SR 852.11]).

E. 4.1 Die 57-jährige Beschwerdeführerin verfügt sowohl über die polnische als auch über die schweizerische Staatsbürgerschaft. Sie ist in Polen geboren, dort aufgewachsen und hat - wie auch ihre beiden Kinder (geb. 1975 und 1976) - immer in diesem Land gelebt. Schweizerische Staatsangehörige wurde sie im Jahre 1973 infolge Heirat. Gemäss ihren eigenen Angaben war sie bis jetzt noch nie in der Schweiz. Verwandte oder Freunde, mit denen sie regelmässige Kontakte pflegt, hat sie keine in der Schweiz. Auch zu ihrem hier lebenden Schwager bestehen - ausser dass sie dessen Adresse als Zustelldomizil für das vorliegende Verfahren angegeben hat - keine weiteren Kontakte. Sie selbst wusste offenbar erst von der Existenz dieses Schwagers, nachdem die Vorinstanz ihn ausfindig gemacht hatte. Eine Schweizer Landessprache spricht sie ebenfalls nicht. Bei dieser Sachlage ist das polnische Bürgerrecht klar vorherrschend, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird.

E. 4.2 Zu prüfen bleibt somit, ob Gründe vorliegen, um von der Regel gemäss Art. 6 ASFG abzuweichen. Der Wortlaut der Bestimmung lässt Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtunterstützung bei vorherrschendem ausländischem Bürgerrecht zu. Der Gesetzgeber wollte damit Härten, Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten vorbeugen, die sich wegen der Besonderheit eines Sachverhalts aus der strikten Anwendung des Gesetzes ergeben könnten. Die Rechtsprechung legt Art. 6 ASFG - auch in Berücksichtigung der Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (BBl 1972 II S. 548 ff.) - dahingehend aus, Ausnahmetatbestände auf besonders krasse Fälle zu beschränken, bei denen es aufgrund der gesamten Umstände nicht zu verantworten wäre, eine hilfsbedürftige Person von der Unterstützung auszuschliessen (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.25 E. 4.4). Zu denken ist namentlich an Konstellationen, in denen die physische Existenz der Betroffenen auf dem Spiel steht, die Möglichkeit, ein menschenwürdiges Leben zu führen, unmittelbar gefährdet erscheint oder wenn Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer durch kriegerische Ereignisse in Not geraten. Eine auf eine gewisse Dauer angelegte Unterstützung vor Ort fällt sodann in Betracht, wenn minderjährige Kinder betroffen sind, sofern bei mindestens einem Elternteil das Schweizer Bürgerrecht vorherrscht (vgl. dazu die Richtlinien des Bundesamts für Justiz zum ASFG [gültig ab 1. Mai 2008] unter: www.bj.admin.ch/bj/de/home/themen/migration/sas/auslandschweizer_in.html). Voraussetzung der Ausrichtung materieller Hilfen bleibt dem Sinn und Zweck des ASFG entsprechend aber stets, dass sich das schweizerische Bürgerrecht nicht in einem blossen Formalismus erschöpft (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-6323/2007 vom 28. Mai 2009 E. 4.2, C-714/2007 vom 28. Januar 2008 E. 4.2 und C-1271/2006 vom 24. Mai 2007 E. 5.2).

E. 4.3 Irgendwelche Beziehungen der Beschwerdeführerin zur Schweiz bestehen - wie oben ausgeführt - nicht (in Polen geboren und aufgewachsen, die Schweiz noch nie besucht; keine Verwandten und Bekannte, mit denen regelmässige Kontakte gepflegt werden; spricht keine Schweizer Landessprache). Mit der Schweiz ist sie, ausser der durch Heirat erworbenen Staatsangehörigkeit, überhaupt nicht verbunden, weshalb davon auszugehen ist, dass ihr schweizerisches Bürgerrecht nur der Form nach besteht. Eine Ausrichtung materieller Hilfe gestützt auf das ASFG ist schon aus diesem Grund nicht möglich.

E. 4.4 Der Vollständigkeit halber gilt es festzuhalten, dass vorliegend - unabhängig davon, ob sich das schweizerische Bürgerrecht der Beschwerdeführerin in einem blossen Formalismus erschöpft oder nicht - auch die besonderen Voraussetzungen für einen Ausnahmetatbestand, um von der Regel von Art. 6 ASFG abzuweichen, nicht gegeben sind. Die Beschwerdeführerin hat keine minderjährigen Kinder, für die sie zu sorgen hat. Ferner ist sie nicht durch kriegerische Ereignisse, Naturkatastrophen oder politische Wirrren in Not geraten. Zudem leidet sie auch nicht an einer schweren Behinderung oder sonst einer schweren Krankheit, für deren Pflege sie unbedingt auf entsprechende finanzielle Unterstützung angewiesen wäre. Ihre wirtschaftliche Lage präsentiert sich zwar nicht einfach und hat sich nach dem Tod des Ehemannes offenbar zugespitzt. Die geltend gemachten Schwierigkeiten, die in der Rechtsmitteleingabe nur sehr vage zum Ausdruck kommen, erreichen aber kein aussergewöhnliches, existenzbedrohendes Ausmass. Ausserdem besteht kein Grund für die Annahme, dass der Aufenthaltsstaat ihr die nötige Hilfe - sofern es die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin wirklich erfordert - nicht zukommen lassen würde. Schliesslich hält die mit den Verhältnissen vor Ort vertraute Schweizerische Botschaft in Warschau Hilfeleistungen im Sinne des ASFG ebenfalls nicht für angezeigt (vgl. die zu Handen der Vorinstanz abgegebene Stellungnahme der Schweizerischen Botschaft vom 27. März 2008).

E. 5 Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) Dispositiv Seite 7

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4890/2008 {T 0/2} Urteil vom 2. Juni 2009 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien M._______, Zustelldomizil: Herr G._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Justiz (BJ), Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer/-innen. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geboren [...] 1952) lebt seit Geburt in Polen. Durch die Heirat mit einem Schweizer im Jahre 1973 erwarb sie zusätzlich zum polnischen das schweizerische Bürgerrecht. B. Nach dem Tod ihres Mannes im Januar 2008 erhielt die Beschwerdeführerin von der polnischen Sozialversicherung nur noch eine reduzierte monatliche Rente, weshalb sie am 17. März 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Warschau ein Gesuch um Unterstützung gemäss dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1) stellte. C. Mit Verfügung vom 9. April 2008 wies die Vorinstanz das Unterstützungsgesuch ab. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf Art. 6 ASFG aus, dass bei der Beschwerdeführerin das ausländische Bürgerrecht vorherrsche (ganzes Leben in Polen verbracht; nie in der Schweiz gelebt; keine Verwandten und Bekannten in der Schweiz, zu denen sie regelmässig Kontakt pflege; beide Kinder in Polen), weshalb sie nicht unterstützt werden könne. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Juni 2008 ersucht die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um nochmalige Prüfung ihres Gesuches. Dabei erwähnt sie u.a. einen in der Schweiz lebenden Bruder ihres Mannes und macht im Wesentlichen geltend, dass zur Zeit alles (Energie, Gas, Lebensmittel) teurer werde. E. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2009 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. F. Die Beschwerdeführerin machte von dem ihr eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BJ gemäss Art. 14 Abs. 1 ASFG betreffend Fürsorgeleistungen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 ll 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1 Nach Art. 1 ASFG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Fürsorgeleistungen. Gemäss Art. 5 ASFG werden solche Unterstützungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. 3.2 Schweizerisch-ausländische Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, werden nach Art. 6 ASFG in der Regel nicht unterstützt. Für die Beurteilung der Frage, welches Bürgerrecht überwiegt, gilt es vor allem auf die Umstände, die zum Erwerb des ausländischen Bürgerrechts geführt haben, und die Beziehungen zur Schweiz abzustellen (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer [ASFV, SR 852.11]). 4. 4.1 Die 57-jährige Beschwerdeführerin verfügt sowohl über die polnische als auch über die schweizerische Staatsbürgerschaft. Sie ist in Polen geboren, dort aufgewachsen und hat - wie auch ihre beiden Kinder (geb. 1975 und 1976) - immer in diesem Land gelebt. Schweizerische Staatsangehörige wurde sie im Jahre 1973 infolge Heirat. Gemäss ihren eigenen Angaben war sie bis jetzt noch nie in der Schweiz. Verwandte oder Freunde, mit denen sie regelmässige Kontakte pflegt, hat sie keine in der Schweiz. Auch zu ihrem hier lebenden Schwager bestehen - ausser dass sie dessen Adresse als Zustelldomizil für das vorliegende Verfahren angegeben hat - keine weiteren Kontakte. Sie selbst wusste offenbar erst von der Existenz dieses Schwagers, nachdem die Vorinstanz ihn ausfindig gemacht hatte. Eine Schweizer Landessprache spricht sie ebenfalls nicht. Bei dieser Sachlage ist das polnische Bürgerrecht klar vorherrschend, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird. 4.2 Zu prüfen bleibt somit, ob Gründe vorliegen, um von der Regel gemäss Art. 6 ASFG abzuweichen. Der Wortlaut der Bestimmung lässt Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtunterstützung bei vorherrschendem ausländischem Bürgerrecht zu. Der Gesetzgeber wollte damit Härten, Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten vorbeugen, die sich wegen der Besonderheit eines Sachverhalts aus der strikten Anwendung des Gesetzes ergeben könnten. Die Rechtsprechung legt Art. 6 ASFG - auch in Berücksichtigung der Botschaft des Bundesrates vom 6. September 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (BBl 1972 II S. 548 ff.) - dahingehend aus, Ausnahmetatbestände auf besonders krasse Fälle zu beschränken, bei denen es aufgrund der gesamten Umstände nicht zu verantworten wäre, eine hilfsbedürftige Person von der Unterstützung auszuschliessen (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.25 E. 4.4). Zu denken ist namentlich an Konstellationen, in denen die physische Existenz der Betroffenen auf dem Spiel steht, die Möglichkeit, ein menschenwürdiges Leben zu führen, unmittelbar gefährdet erscheint oder wenn Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer durch kriegerische Ereignisse in Not geraten. Eine auf eine gewisse Dauer angelegte Unterstützung vor Ort fällt sodann in Betracht, wenn minderjährige Kinder betroffen sind, sofern bei mindestens einem Elternteil das Schweizer Bürgerrecht vorherrscht (vgl. dazu die Richtlinien des Bundesamts für Justiz zum ASFG [gültig ab 1. Mai 2008] unter: www.bj.admin.ch/bj/de/home/themen/migration/sas/auslandschweizer_in.html). Voraussetzung der Ausrichtung materieller Hilfen bleibt dem Sinn und Zweck des ASFG entsprechend aber stets, dass sich das schweizerische Bürgerrecht nicht in einem blossen Formalismus erschöpft (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-6323/2007 vom 28. Mai 2009 E. 4.2, C-714/2007 vom 28. Januar 2008 E. 4.2 und C-1271/2006 vom 24. Mai 2007 E. 5.2). 4.3 Irgendwelche Beziehungen der Beschwerdeführerin zur Schweiz bestehen - wie oben ausgeführt - nicht (in Polen geboren und aufgewachsen, die Schweiz noch nie besucht; keine Verwandten und Bekannte, mit denen regelmässige Kontakte gepflegt werden; spricht keine Schweizer Landessprache). Mit der Schweiz ist sie, ausser der durch Heirat erworbenen Staatsangehörigkeit, überhaupt nicht verbunden, weshalb davon auszugehen ist, dass ihr schweizerisches Bürgerrecht nur der Form nach besteht. Eine Ausrichtung materieller Hilfe gestützt auf das ASFG ist schon aus diesem Grund nicht möglich. 4.4 Der Vollständigkeit halber gilt es festzuhalten, dass vorliegend - unabhängig davon, ob sich das schweizerische Bürgerrecht der Beschwerdeführerin in einem blossen Formalismus erschöpft oder nicht - auch die besonderen Voraussetzungen für einen Ausnahmetatbestand, um von der Regel von Art. 6 ASFG abzuweichen, nicht gegeben sind. Die Beschwerdeführerin hat keine minderjährigen Kinder, für die sie zu sorgen hat. Ferner ist sie nicht durch kriegerische Ereignisse, Naturkatastrophen oder politische Wirrren in Not geraten. Zudem leidet sie auch nicht an einer schweren Behinderung oder sonst einer schweren Krankheit, für deren Pflege sie unbedingt auf entsprechende finanzielle Unterstützung angewiesen wäre. Ihre wirtschaftliche Lage präsentiert sich zwar nicht einfach und hat sich nach dem Tod des Ehemannes offenbar zugespitzt. Die geltend gemachten Schwierigkeiten, die in der Rechtsmitteleingabe nur sehr vage zum Ausdruck kommen, erreichen aber kein aussergewöhnliches, existenzbedrohendes Ausmass. Ausserdem besteht kein Grund für die Annahme, dass der Aufenthaltsstaat ihr die nötige Hilfe - sofern es die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin wirklich erfordert - nicht zukommen lassen würde. Schliesslich hält die mit den Verhältnissen vor Ort vertraute Schweizerische Botschaft in Warschau Hilfeleistungen im Sinne des ASFG ebenfalls nicht für angezeigt (vgl. die zu Handen der Vorinstanz abgegebene Stellungnahme der Schweizerischen Botschaft vom 27. März 2008). 5. Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) Dispositiv Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: