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C-486/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-28 · Deutsch CH

Rente | AHV; Renteneinstellung; Einspracheentscheid der SAK vom 28. Oktober 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung III C-486/2023

U r t e i l v o m 3 . F e b r u a r 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (Indien) Beschwerdeführer,

gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand AHV; Renteneinstellung; Einspracheentscheid der SAK vom 28. Oktober 2022.

C-486/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK oder Vorinstanz) mit Ent- scheid vom 28. Oktober 2022 die Einsprache von A._______ abgewiesen und ihre Verfügung vom 25. Juli 2022 bestätigt hat, mit welcher die Aus- zahlung seiner Rente wegen Wegzugs aus der Schweiz eingestellt worden war, dass A._______ der SAK am 5. Dezember 2022 (Datum Poststempel) eine auf den 26. November 2022 datierte Eingabe gesandt hat (cc: Schweizeri- sches Generalkonsulat, […], Indien; Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Zentrale Ausgleichsstelle ZAS), dass die SAK diese Eingabe "zuständigkeitshalber" an das Bundesverwal- tungsgericht weitergeleitet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der SAK zuständig ist, und vorliegend keine Aus- nahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertre- ters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass eine Eingabe nur dann als Beschwerde betrachtet werden kann, wenn darin zumindest erkenntlich der Wille zur Beschwerdeführung zum Ausdruck gebracht wird, andernfalls Art. 52 Abs. 2 VwVG betreffend Ein- räumung einer Nachfrist zur Verbesserung mangels genügendem Aus- druck des Beschwerdewillens nicht zur Anwendung kommt und auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist (vgl. SEETHALER/PORTMANN, in: Praxiskom- mentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 52 N. 83 f. S. 1095 f.; WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsver- fahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N. 4 S. 1259), dass die Eingabe vom 5. Dezember 2022 an die SAK und nicht das Bun- desverwaltungsgericht adressiert worden ist, dass A._______ in dieser Eingabe ausführt, dass er zwar mit dem Ein- spracheentscheid der SAK grundsätzlich nicht einverstanden sei, er unter den gegebenen Umständen aber gezwungen sei, den Einspracheent- scheid zu akzeptieren und er nur die Alternative habe, eine Rückvergütung

C-486/2023 Seite 3 von AHV-Beiträgen als Einmalzahlung zu akzeptieren, da er dieses Geld sehr dringend für seinen Lebensunterhalt benötige, dass er die SAK um Auskunft ersucht, an wen er die Formulare und Details senden soll, und ihm die diesbezüglich aktuellste Internetadresse mitzutei- len sei, falls die von ihm angeführte nicht die aktuellste sei, und erklärt, die wohlgesinnte Antwort der SAK zu erwarten, dass in der Eingabe vom 5. Dezember 2022 somit kein Wille erkennbar ist, Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erheben zu wollen, dass deshalb vorliegend im einzelrichterlichen Verfahren auf diese Ein- gabe nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dass die SAK für die Weiterbehandlung der Eingabe von A._______ vom

5. Dezember 2022 in Bezug auf die allfällige Ausrichtung einer Rückvergü- tung von AHV-Beiträgen zuständig ist, dass ihr dazu die Originaleingabe vom 26. November 2022 (mit Original- couvert vom 5. Dezember 2022) zur weiteren Bearbeitung des Gesuchs zu retournieren ist, dass das Rechtspflegeverfahren in der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung bei Streitigkeiten über Leistungen für die Parteien kostenlos ist (vgl. Art. 85bis Abs. 2 erster Halbsatz AHVG [in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung]), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder A._______ noch der Vo- rinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario, Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-486/2023 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe von A._______ vom 26. November 2022 wird nicht einge- treten. 2. Die Originaleingabe von A._______ vom 26. November 2022 (mit Original- couvert vom 5. Dezember 2022) wird der SAK zur Weiterbehandlung des Gesuchs um Ausrichtung einer Rückvergütung von AHV-Beiträgen retour- niert. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an A._______, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta

C-486/2023 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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