Rente | AHV; Renteneinstellung; Einspracheentscheid der SAK vom 28. Oktober 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung III C-2485/2023
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (Indien), Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführerin,
gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand AHV; Renteneinstellung; Einspracheentscheid der SAK vom 28. Oktober 2022.
C-2485/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK oder Vorinstanz) mit Ent- scheid vom 28. Oktober 2022 die Einsprache von A._______ abgewiesen und die Verfügung vom 25. Juli 2022 bestätigt hat, mit welcher die Renten- auszahlung wegen Wegzugs aus der Schweiz eingestellt worden war, dass die SAK am 28. Oktober 2022 auch die Einsprache von C._______ (Ehemann von A._______) abgewiesen und ihre Verfügung vom 25. Juli 2022 bestätigt hat, mit welcher die Auszahlung seiner Rente wegen Weg- zugs aus der Schweiz eingestellt worden war, dass A._______ (nachfolgend Ehefrau) und C._______ (nachfolgend Ehe- mann) am 5. Dezember 2022 (Datum Poststempel) in einem gemeinsamen Briefumschlag je eine eigene, auf den 26. November 2022 datierte Eingabe sowie gemeinsam eine Kopie des Einspracheentscheids betreffend den Ehemann der SAK gesandt haben, dass die SAK diese Eingaben gemeinsam mit einem Begleitschreiben be- treffend C._______ "zuständigkeitshalber" an das Bundesverwaltungsge- richt weitergeleitet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht betreffend C._______ (Ehemann) das Beschwerdedossier C-486/2023 angelegt hat und mit Urteil vom 3. Februar 2023 auf seine Eingabe vom 26. November 2022 nicht eingetreten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdedossier betreffend die Ehefrau (A._______) zur separaten Behandlung ihrer Ein- gabe vom 26. November 2022 angelegt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der SAK zuständig ist, und vorliegend keine Aus- nahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertre- ters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass eine Eingabe nur dann als Beschwerde betrachtet werden kann, wenn darin zumindest erkenntlich der Wille zur Beschwerdeführung zum Ausdruck gebracht wird, andernfalls Art. 52 Abs. 2 VwVG betreffend Ein- räumung einer Nachfrist zur Verbesserung mangels genügendem
C-2485/2023 Seite 3 Ausdruck des Beschwerdewillens nicht zur Anwendung kommt und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. SEETHALER/PORTMANN, in: Praxis- kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 52 N. 83 f. S. 1095 f.; WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsver- fahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N. 4 S. 1259), dass die Eingabe vom 5. Dezember 2022 an die SAK und nicht das Bun- desverwaltungsgericht adressiert worden ist, dass A._______ in dieser Eingabe ausführt, dass sie zwar mit dem Ein- spracheentscheid der SAK grundsätzlich nicht einverstanden sei, sie unter den gegebenen Umständen aber gezwungen sei, den Einspracheent- scheid zu akzeptieren und sie nur die Alternative habe, eine Rückvergü- tung von AHV-Beiträgen als Einmalzahlung zu akzeptieren, da sie dieses Geld sehr dringend für ihren Lebensunterhalt benötige, dass sie darin die SAK um Auskunft ersucht, an wen sie die Formulare und Details senden soll, und ihr die diesbezüglich aktuellste Internetadresse mitzuteilen sei, falls die von ihr angeführte nicht die aktuellste sei, und er- klärt, die wohlgesinnte Antwort der SAK zu erwarten, dass in der Eingabe vom 5. Dezember 2022 somit kein Wille erkennbar ist, Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erheben zu wollen, dass deshalb vorliegend im einzelrichterlichen Verfahren auf diese Ein- gabe nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dass die SAK für die Weiterbehandlung der Eingabe von A._______ vom
5. Dezember 2022 in Bezug auf die allfällige Ausrichtung einer Rückvergü- tung von AHV-Beiträgen zuständig ist, dass das Rechtspflegeverfahren in der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung bei Streitigkeiten über Leistungen für die Parteien kostenlos ist (vgl. Art. 85bis Abs. 2 erster Halbsatz AHVG [in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung]), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder A._______ noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario, Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-2485/2023 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe von A._______ vom 26. November 2022 wird nicht einge- treten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an A._______, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
C-2485/2023 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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